Inhaltskontrolle von
Allgemeinen Einkaufsbedingungen unter neuem Kaufrecht: Verjährung, Neubeginn
nach Nacherfüllung; Mängelvermutung, Selbstvornahme, (keine)
verschuldensunabhängige Haftung für Rechtsmängel; AGB-Kontrolle im
kaufmännischen Verkehr
BGH, Urteil vom 5. Oktober
2005 - VIII ZR 16/05
Fundstelle:
NJW 2006, 47
BGHZ 164, 196
Amtl. Leitsätze:
a) In Allgemeinen
Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von
Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, halten folgende Klauseln der
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand:
Für im Wege der
Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte
Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als
12 Monate vergangen sind.
In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten
des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz
zu beschaffen.
Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch
in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB
geltend zu machen.
Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von
Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.
[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479
BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu,
wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den
Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und
Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB),
die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.
Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand
frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber
unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der
Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden
verpflichtet.
Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von
dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur
Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des
Liefergegenstandes zu erwirken.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten
mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren
Qualifikation nachzuweisen.
b) In Allgemeinen
Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von
Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel
Falls keine
abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für
Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang
der Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB stand.
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung äußert sich zu einer Fülle zentraler
Fragen des neuen Kaufgewährleistungsrechts und ist deshalb über die
ebenfalls aufgeworfenen grundsätzlichen AGB-rechtlichen Fragen von
besonderem Interesse und sehr lehrreich. Eine Kommentierung en detail würde
den hier maßgeblichen Rahmen sprengen. Lesen! Zur Bedeutung des
Verschuldensprinzips s. auch
BGH v. 18.2.2015 -
XII ZR 199/13.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG,
nimmt die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Unterlassung der
Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der
Beklagten im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen
Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen
handelt es sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um
folgende Klauseln:
(1) Falls keine abweichende
Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für
Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB).
(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte
oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen
(Nr. 7.4 Satz 2 AEZB).
(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als
12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB).
(4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf
Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder
Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB).
(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen.
Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB
geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB).
(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von
Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB).
(7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478,
479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden
Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu,
wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den
Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und
Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB),
die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB).
(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand
frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber
unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB).
(9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der
Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet
(Nr. 10.1 Satz 2 AEZB).
(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des
Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche
Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung
usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB
(Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB).
(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine
Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen
sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB).
Das Landgericht (ZGS 2004, 110) hat der
Unterlassungsklage mit Ausnahme der Klausel (1) stattgegeben. Das
Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage bezüglich der
Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen. Hinsichtlich der
Klauseln (3), (4), (7) und (11) hat es die Berufung der Beklagten, bezüglich
der Klausel (1) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das
Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln (1), (2), (5), (6), (8), (9)
und (10) weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der
Klage auch hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11).
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Dagegen
bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Klausel
(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die
Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang (Nr. 7.4 Satz 1
AEZB)
für wirksam gehalten und zur Begründung ausgeführt:
Wie die Umkehrung des Rechtsgedankens des § 225 Satz 1 BGB a.F. durch § 202
Abs. 2 BGB deutlich mache, solle durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
der zuvor stark eingeschränkten Privatautonomie im Bereich
verjährungserschwerender Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden. Der
Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB lege es nahe, dass
Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung - zumal im
kaufmännischen Verkehr -auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht
werden sollten. Die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für
Mängelansprüche sei im Hinblick auf die Interessen der Beklagten angemessen,
da sich bei der Vielfalt ihres Warensortiments die Notwendigkeit, einen
Lieferanten wegen mangelhafter Lieferung in Anspruch zu nehmen, erst
verhältnismäßig spät zeigen könne. Die Dauer der Verjährungsfrist von drei
Jahren entspreche der Regelverjährungsfrist und könne auch im Kaufrecht
nicht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen
werden.
2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers vergeblich an. Der
Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vertragspartner
der Beklagten durch die - maßvolle - Verlängerung der in der Regel
zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht
unangemessen benachteiligt werden.
a) Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam.
Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990
eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei enthaltene
Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die
sechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf
drei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
(jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88). Dieser
Entscheidung kann indessen nicht entnommen werden, eine dreijährige
Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei schlechthin und auch unter der
Geltung des neuen Mängelhaftungsrechts für Kauf- und Werkvertrag
unangemessen. Bei der damaligen Entscheidung hat der Senat entscheidend
darauf abgestellt, dass eine Formularklausel sich nicht so weit von der
gesetzlichen Regelung entfernen darf, dass sie mit deren wesentlichen
Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist (aaO S. 92). Wesentlicher
Grundgedanke der damals geltenden gewährleistungsrechtlichen
Verjährungsfrist von nur sechs Monaten war eine zwar vielfach - mit
beachtlichen Gründen - kritisierte, als gesetzgeberische Entscheidung aber
zu respektierende betont verkäuferfreundliche Risikoverteilung (aaO S. 92
f.). Hieran gemessen hat der Senat die Grenze einer noch hinnehmbaren
Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
den Regelfall bei zwei Jahren als erreicht angesehen (aaO S. 94).
Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in nationales Recht
durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die gesetzliche
Ausgangslage dem gegenüber grundlegend verändert. An die Stelle der betont
verkäuferfreundlichen Verjährungsregelung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.
ist nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), sondern für
das Kaufrecht allgemein eine auf das Vierfache verlängerte Regelfrist von
zwei Jahren getreten, mit der der Gesetzgeber die damit verbundenen
Belastungen des Verkäufers dem Interesse des Käufers unterordnet, eine faire
Chance zur Geltendmachung von Mängelansprüchen zu erhalten (BT-Drucks.
14/6040 S. 228). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Verlängerung
der zweijährigen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht so weit von der
gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht
mehr zu vereinbaren wäre (ebenso von Westphalen, Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, Einkaufsbedingungen Rdnr. 36).
10 b) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers fehlt es auch nicht
an einem legitimen Interesse der Beklagten, die Verjährungsfrist für
Mängelrechte gegenüber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu
verlängern. Ein solches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der
Betreiber eines Baumarktes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht,
typischerweise über einen längeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits
aus diesem Grunde damit rechnen muss, mit Mängelansprüchen seiner Kunden
auch noch nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert
zu werden. Die Revision des Klägers hält dem entgegen, die Beklagte sei
insoweit für den Fall eines Verbrauchsgüterkaufs durch die Ablaufhemmung des
§ 479 Abs. 2 BGB hinreichend geschützt und könne im Übrigen ihr
Mängelhaftungsrisiko durch Verkürzung der Verjährungsfrist für ihre Kunden
auf zwölf Monate (§ 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB) sachgerecht begrenzen. Mit
diesen Erwägungen kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der
Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre nicht in Frage gestellt
werden. Beim Weiterverkauf von Waren an Nichtverbraucher greift die
Ablaufhemmung nach § 479 Abs. 2 BGB, wie auch die Revision nicht verkennt,
nicht ein. Für diese Geschäfte muss die Beklagte sich auch nicht darauf
verweisen lassen, ihr Mängelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu
begrenzen. Deren Interesse, in den ungeschmälerten Genuss der gesetzlichen
Verjährungsfrist von zwei Jahren zu kommen, und das wettbewerbspolitische
Interesse der Beklagten, ihren Kunden diese Möglichkeit nicht zu
beschneiden, sind nicht geringer zu bewerten als das Interesse der
Lieferanten der Beklagten, nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist von
zwei Jahren hinaus für Mängel der gelieferten Ware einstehen zu müssen.
c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Beklagten
benachteiligt deren Lieferanten auch nicht deswegen unangemessen, weil, wie
die Revision des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des
Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040
S. 228) geltend macht, bei industriell erzeugten Massengütern Sachmängel
ganz überwiegend während der ersten sechs Monate auftreten. Denn wenn aus
diesem Grunde nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die
Beklagte noch nach mehr als zwei Jahren seit ihrer Belieferung von ihren
Kunden wegen Sachmängeln in Anspruch genommen wird, besteht die gleich
geringe Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme der Lieferanten durch
die Beklagte, sodass die Fristverlängerung diese auch nur in einem
entsprechend geringen, nach Treu und Glauben noch hinnehmbaren Maße belastet
(in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/6040 aaO zur Verlängerung der
Verjährungsfrist auf zwei Jahre).
d) Nicht gefolgt werden kann der Revision des Klägers schließlich, soweit
sie der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 438 BGB entnehmen will, der
Gesetzgeber habe eine Verlängerung der dort geregelten zweijährigen
Verjährungsfrist ausschließen wollen und den Vorschlag der
Schuldrechtskommission, die Verjährungsfrist einheitlich mit drei Jahren zu
bemessen, deswegen nicht umgesetzt, weil er dies für das Kaufrecht als
unbillig angesehen habe. Das Berufungsgericht weist mit Recht daraufhin,
dass der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der
Privatautonomie auch und gerade im Hinblick auf vertragliche Regelungen zur
Erschwerung der Verjährung (§ 202 Abs. 2 BGB) mehr Spielraum verschaffen
wollte. Dass er davon für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Kauf eine
Ausnahme hätte machen wollen, ist nach den Gesetzesmaterialien nicht
anzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren für den größten Teil der kauf- und
werkvertraglichen Mängelansprüche für nicht geeignet gehalten und deshalb
hierfür entsprechend der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine kürzere Frist
von zwei Jahren vorgesehen hat (BT-Drucks. 14/6040 S. 96), kann nicht
gefolgert werden, eine dreijährige Verjährungsfrist sei schlechthin
unangemessen und könne auch rechtsgeschäftlich nicht vereinbart werden.
II. 1. Die Klausel
(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder
nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4
Satz 2 AEZB)
hat das Berufungsgericht ebenfalls als wirksam angesehen. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Die Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht der
Inhaltskontrolle, weil sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche. Auch unter
der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen,
dass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue
Verjährungsfrist in Gang setze. Zur Nachlieferung gemäß § 480 Abs. 1 BGB
a.F. sei dies unumstritten gewesen; die Gesetzesmaterialien böten keinen
Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit
eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sprächen
Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes für dieses Ergebnis. Denn wenn im
Falle einer Nachlieferung die ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe,
könnte dies dazu führen, dass dem Käufer unter Umständen kaum noch Zeit für
eine angemessene Prüfung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch würde
das neu eingeführte Institut der Nacherfüllung deutlich entwertet. Außerdem
seien kaum Fälle vorstellbar, in denen in einer Nacherfüllung aufgrund einer
Mängelrüge nicht zugleich ein Anerkenntnis des Verkäufers zu sehen sei; die
in Nr. 7.4 Satz 2 AEZB geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus §
212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nachlieferungen aus Kulanz erfasse die Klausel - auch
in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung - schon wegen ihrer Stellung
innerhalb der die "Gewährleistung" regelnden Nr. 7 der AEZB nicht.
Schließlich sei die Klausel auch nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz
2 BGB, denn sie erfasse eindeutig alle Fälle einer Nachlieferung wegen
Mängeln.
2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.
a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der
gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a.F.
analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 BGB a.F.) der
Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die
betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers
anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus
der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung
eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung
verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer
und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli
1987 - VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m.w.Nachw.;
Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961
unter II. 2.).
b) Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Maße zum Nachteil der
Lieferanten der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung
oder Nachbesserung eines gelieferten "Teils" ohne Rücksicht auf deren
Umfang, Dauer und Kosten die Verjährungsfrist für die neu gelieferten oder
nachgebesserten Teile erneut in Gang setzen. Eingeschlossen ist damit
auch der Fall, dass ein geringfügiger Mangel eines gelieferten "Teils" vom
Lieferanten ohne nennenswerten Aufwand durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beseitigt wird und die Mängelbeseitigung deshalb aus
Käufersicht nicht als konkludentes Anerkenntnis einer
Mängelbeseitigungspflicht zu werten ist. Selbst ein ausdrücklicher Vorbehalt
des Lieferanten, den behaupteten Mangel mit Rücksicht auf den geringfügigen
Beseitigungsaufwand nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder
im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung zu beseitigen, könnte nach
dem Wortlaut der Klausel den Neubeginn der Verjährung nicht verhindern.
Diese Regelung benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen,
weil die Beklagte damit durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich
eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versucht,
ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und
ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284;
143, 103, 113; st.Rspr.).
c) Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der
Lieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam. Zwar sind, wie das
Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen
Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die
Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung
einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine
Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der
Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die
Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die
Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in
Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/ Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5
Rdnrn. 332, 333). Die danach notwendige Differenzierung nach Anlass und
Umfang des Neubeginns der Verjährung kommt in der Klausel nicht zum Ausdruck
und lässt sich auch nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Teils derselben
(§ 306 Abs. 1 BGB) erreichen. Auch nach einer Streichung der Wörter "oder
nachgebesserte" würde die Klausel den Rahmen des Angemessenen insofern
überschreiten, als unterschiedslos jede Nachlieferung - ohne Rücksicht auf
Umfang und Kosten - den Neubeginn der Verjährung für die neu gelieferten
"Teile" zur Folge hätte.
III. 1. Die Klausel
(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12
Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB)
ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, weil sie dem auch für
den kaufmännischen Verkehr geltenden Grundgedanken des § 309 Nr. 12 BGB
zuwiderlaufe und die zu Lasten der Lieferanten getroffene Beweislastregelung
nicht den beiderseitigen Gefahr- und Risikobereichen entspreche. Die
Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Verwenders lägen,
könne nicht wirksam dem Gegner auferlegt werden. Die Frage der
Mangelfreiheit könne nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach der
Lieferung noch dem Lieferanten zugeordnet werden; die nach der Klausel
vorgesehene Frist von zwölf Monaten sei dafür deutlich zu lang bemessen. Auf
den Rechtsgedanken des § 476 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen.
Diese Norm stelle reines Verbraucherschutzrecht dar, das seinen Grund darin
finde, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten als
Verbraucher hätten.
2. Diese Beurteilung greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an.
Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände
auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind,
benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher
unwirksam. Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrauchern,
für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB
eingreift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des
AGB-Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den
kaufmännischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil
vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil
vom 13. März 1996 - VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils
m.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11
Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 15
Rdnr. 29, 30; MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 309 Nr. 12 Rdnr. 20;
Becker in Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Er-man/Roloff, BGB,
11. Aufl., § 309 Rdnr. 154).
Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken.
Beweislastregeln sind in besonderem Maße Ausprägungen des
Gerechtigkeitsgebots (Hensen aaO), das auch im Verkehr zwischen Unternehmen
Geltung beansprucht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 476 BGB für die
Fälle des Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr zu Lasten des
Verkäufers geregelt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision
der Beklagten nicht den Schluss, eine entsprechende Beweislastumkehr in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne nicht unangemessen sein. Die
Vorschrift des § 476 BGB, durch die der nationale Gesetzgeber eine Vorgabe
der gemeinschaftsrechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt hat,
bezweckt den Schutz des Verbrauchers und räumt diesem Gesichtspunkt im
Hinblick darauf Vorrang ein, dass Unternehmen in der Regel bessere
Erkenntnismöglichkeiten haben als Verbraucher (BT-Drucks.
14/6040 S. 245). Diese besondere Interessenlage ist im Verhältnis der
Beklagten zu ihren Lieferanten nicht gegeben. Die Beklagte befindet sich
gegenüber ihren Lieferanten nicht deshalb in einer einem Verbraucher
vergleichbaren schutzbedürftigen Lage, weil ihre Lieferanten in Bezug auf
Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben mögen als sie selbst. Auch wenn
die Beklagte, wie die Revision geltend macht, ausschließlich Serienprodukte
verkauft und eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt, kann von
ihr erwartet werden, dass sie ihre Wareneingangskontrolle - auch im Hinblick
auf ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB - so
organisiert, dass Sachmängel nicht unbemerkt bleiben.
IV. 1. Auch die Klausel
(4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten
des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu
beschaffen (Nr. 7.5 AEZB)
hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Die Klausel ermögliche der Beklagten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung
von Mängeln und zur Ersatzbeschaffung, ohne dass es auf ein Verschulden des
Lieferanten ankomme und ohne dass dieser durch Fristsetzung oder Mahnung
gewarnt werden müsse. Jedenfalls die Kumulation des Verzichts auf
Fristsetzung und auf Verschulden trage den berechtigten Interessen der
Lieferanten nicht mehr Rechnung. Auch ein Korrektiv in Gestalt einer
angemessenen Haftungsbegrenzung lasse die Klausel vermissen. Berechtigte
Interessen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten,
seien nicht zu erkennen; es sei schwer vorstellbar, dass im Geschäftskreis
der Beklagten in
Gewährleistungsfällen so rasch Abhilfe geschaffen werden müsste, dass ein
Herantreten an den Lieferanten nicht mehr möglich sei.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten ebenfalls
stand.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es schon
an einem "dringenden Fall" fehle, wenn es noch möglich sei, einem
Lieferanten wegen einer mangelhaften Lieferung eine Frist zu setzen oder
sonst an ihn heranzutreten, vertritt sie ein Verständnis der Klausel, das
mit der weiten, generalklauselartigen Bedeutung des Begriffs "dringender
Fall", die jedenfalls im Verbandsprozess als kundenfeindlichste Auslegung
maßgeblich ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das zeigt sich im
Übrigen auch an dem von der Revision angeführten verdeutlichenden
Beispielsfall, um den die Beklagte die Klausel zwischenzeitlich erweitert
hat. Danach soll ein dringender Fall insbesondere dann anzunehmen sein, wenn
"aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ein im Verhältnis zur
Gewährleistungspflicht des Lieferanten besonders hoher Schaden zu erwarten
ist". Auch diese Ergänzung beschränkt sich weder sprachlich noch inhaltlich
auf Fälle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich
ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu
unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu
setzen.
Erfasst die Klausel somit auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz
Eilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss und
Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer
- angemessen kurzen - Frist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB)
abhängen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung
noch auch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so
weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen
Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr.
1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
V.
1. Die Klausel
(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch
in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend
zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB)
ist nach Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. Ihr stehe, so führt es
aus, weder der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 5 BGB noch der Wille des
Gesetzgebers entgegen, die frühere unterschiedliche Behandlung von Sach- und
Rechtsmängeln zu beseitigen. Der aus den Materialien zum
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hervorgehende Wille des Gesetzgebers könne
nicht dahin verstanden werden, dass die Festschreibung einer ausschließlich
verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung für Rechtsmängel ein
wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung im Sinne des § 307
Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des §
307 Abs. 1 BGB sei nicht festzustellen. Dagegen spreche schon der Umstand,
dass die Klausel der Rechtslage entspreche, die unter der Geltung des § 440
Abs. 1 BGB für mehr als einhundert Jahre Bestand gehabt habe. Sachlich sei
die Regelung deswegen gerechtfertigt, weil Rechtsmängel anders als
Sachmängel für den Käufer nur schwer zu erkennen seien. Typischerweise sei
dem Verkäufer mehr über Herkunft und Vorgeschichte eines Kaufgegenstandes
bekannt als dem Käufer, so dass es vertretbar erscheine, dem Verkäufer das
Haftungsrisiko für Rechtsmängel aufzuerlegen. Auch das UN-Kaufrecht kenne
eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Verkäufers für
Rechtsmängel.
2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision des Klägers
haben Erfolg. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist.
a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im
Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz
regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine
Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes
gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114,
238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). Allerdings sieht das
Gesetz für bestimmte Ausnahmetatbestände eine verschuldensunabhängige
Haftung vor. Dazu zählt neben den speziell geregelten Fällen der
Gefährdungshaftung auch die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des
Verkäufers für eine dem Käufer garantierte Beschaffenheit der Kaufsache oder
für ein vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 BGB). Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für
Rechtsmängel des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nach der gesetzlichen
Regelung mithin nur insoweit, als er nach dem Kaufvertrag eine
Beschaffenheitsgarantie für die Freiheit von Rechtsmängeln übernommen hat.
Hiervon weicht die Klausel ab, indem sie schlechthin eine vom Verschulden
des Lieferanten unabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel
statuiert.
b) Die Klausel lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass
sie im Ergebnis nichts anderes ist als die Übernahme einer
Beschaffenheitsgarantie des Lieferanten für die Freiheit des
Liefergegenstands von Rechtsmängeln. Denn auch unter diesem Blickwinkel hält
die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Eine generelle Regelung in
AGB, nach der der Verkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache
eine Garantie übernimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, weil sie
ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (Hensen
aaO Anhang §§ 9-11 Rdnr. 298; Wolf aaO § 9 Rdnr. E74; von Westphalen aaO
Rdnr. 34; Thamm/Hesse BB 1979, 1583, 1587; vgl. auch BGHZ 105, 24, 29 ff.).
c) Ob die Klausel der gesetzlichen Regelung entspricht, die vor dem 1.
Januar 2002 gegolten hat, ist unerheblich (a.A. von Westphalen aaO Rdnr.
28). Soweit das frühere Recht eine garantieähnliche Haftung des
Verkäufers für Rechtsmängel vorsah (vgl. zum damaligen Meinungsstand Soergel/Huber,
BGB, 12. Aufl., § 440 Rdnr. 1, 12 ff.), ist der Gesetzgeber des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst
abgerückt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verkäufers für Sach-
und für Rechtsmängel angeglichen hat. Diese Änderung der gesetzlichen
Rechtsmängelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschlägiger
Haftungsklauseln nicht unberücksichtigt bleiben.
d) Höherrangige Interessen der beklagten Klauselverwenderin, die
ausnahmsweise die Begründung einer verschuldensunabhängigen
Schadensersatzhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen
könnten (BGHZ 114, 238, 242; 119, 152, 169), sind nicht gegeben. Der vom
Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Rechtsmängel anders als
Sachmängel für den Käufer nur schwer erkennbar seien, ihre Feststellung sich
um so schwieriger und aufwändiger gestalte, je öfter über einen Gegenstand
auf dem Weg vom Hersteller bis zum Letztverkäufer oder zum Verbraucher
verfügt werde, und dass dem Verkäufer typischerweise mehr über Herkunft und
Vorgeschichte des Kaufgegenstandes bekannt sei als dem Käufer, mag - die
Berechtigung dieser Annahmen unterstellt - dafür sprechen, bei der Prüfung
der Frage, ob der Lieferant einen Rechtsmangel wegen Verschuldens zu
vertreten hat, an die ihn treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu
stellen; die Statuierung einer generell verschuldensunabhängigen
Rechtsmängelhaftung vermag er dagegen nicht zu rechtfertigen.
VI.
1. Die Klausel
(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von
Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB)
hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Die Klausel stehe nicht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche (§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar
sei durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist für die
Regelverjährung deutlich verkürzt worden. Wie die neue Vorschrift des § 202
Abs. 2 BGB und die Gesetzesmaterialien deutlich machten, sei es dem
Gesetzgeber aber andererseits darum gegangen, auch im Verjährungsrecht
Dispositionsfreiheit zu gewähren und den der privatautonomen Gestaltung
zugänglichen Bereich zu erweitern. Die Festlegung einer zehnjährigen
Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln benachteilige die
Lieferanten der Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB. Dies folge schon daraus, dass nach altem Recht bei Rechtsmängeln
eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten habe und dass auch das neue
Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für bestimmte Rechtsmängel eine
Verjährungsfrist von 30 Jahren kenne. Ebenfalls unbedenklich sei, dass die
Klausel für den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Lieferung anknüpfe.
2. Auch diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.
Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, weil
sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie
abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche
beim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel regelmäßig zwei Jahre.
Davon macht das Gesetz Ausnahmen nur für den Sonderfall der Eviktionshaftung
(§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und für den Fall der Arglist des Verkäufers
(§ 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich zur Rechtfertigung einer generellen
Verlängerung der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung nichts
herleiten lässt. Für den Regelfall führt die Klausel zu einer Verfünffachung
der gesetzlichen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln. Sie entfernt sich
dadurch so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren
wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist. Dass für Ansprüche
des Käufers wegen eines Rechtsmangels nach früherem Recht die damalige, noch
längere Regelverjährungsfrist von 30 Jahren galt, vermag die zu weit gehende
Abweichung von der geltenden gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen.
Es war gerade eines der wesentlichen Reformziele des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die unterschiedlichen Rechtsfolgen von
Sach- und Rechtsmängeln - auch hinsichtlich der Verjährung - bei Kauf- und
Werkvertrag zu beseitigen (BT-Drucks. 14/6040 S. 87, 226).
VII.
1. Die Klausel
(7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479
BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es
sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten
auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten
(entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht
(Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB)
hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Die mit der Klausel bezweckte Erstreckung der Regressregelung der §§ 478,
479 BGB auf die Fälle des Verkaufs an Unternehmer sei mit wesentlichen
Grundgedanken des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu vereinbaren
und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschriften der §§
478, 479 BGB dienten der Umsetzung des Art. 4 der
Verbrauchsgü-terkaufrichtlinie und sollten verhindern, dass beim
Verbrauchsgüterkauf der Einzelhändler das volle Risiko der Anwendung der §§
474 ff. BGB tragen müsse. Auf diese Intention des Gesetzgebers könne die
Beklagte sich für die Fälle des Verkaufs an Unternehmer nicht berufen. Dass
es der Beklagten aus praktischen Gründen nicht möglich sei, bei jedem
Verkauf festzustellen und zu dokumentieren, ob es sich um einen
Verbrauchsgüterkauf handele oder nicht, sei ein allein in ihrem
Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand, der die pauschale Anwendung der §§
478, 479 BGB auf unterschiedslos alle Verkäufe der Beklagten nicht
rechtfertigen könne. Zudem führe die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 3 BGB über
§ 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, die im Hinblick auf den dem
Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB zugrunde liegenden Rechtssatz den
Vertragspartner des Verwenders auch im kaufmännischen Verkehr unangemessen
benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten
vergeblich.
Die Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gilt, wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur
zugunsten des Letztverkäufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten),
der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (§ 474 Abs. 1
Satz 1 BGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelhändler die Nachteile eines
verbesserten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der
Mangel der Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist
(BT-Drucks. 14/6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken
des Ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des
Einzelhandels beim Verbrauchsgüterkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die
Rückgriffsregelung allein für den Verbrauchsgüterkauf vorzusehen, weicht die
Klausel durch die Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte der Beklagten
ab. Dafür ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. Der
von ihr hierfür angeführte Umstand, dass es ihr praktische Schwierigkeiten
bereiten würde, jeweils festzustellen und zu dokumentieren, ob ihr Abnehmer
Verbraucher oder Unternehmer ist, wurzelt, worauf das Berufungsgericht zu
Recht hingewiesen hat, allein in ihrem Verantwortungsbereich. Er kann nicht
als Rechtfertigung dafür dienen, ihre Lieferanten auch für den Fall des
Verkaufs an Unternehmer einer Rückgriffsregelung zu unterwerfen, deren
Nachteile das Gesetz dem Lieferanten nur um eines verbesserten
Verbraucherschutzes willen zumutet.
VIII.
1. Die Klausel
(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand
frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber
unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB)
hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Sie sei, so hat es
ausgeführt, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Begriffs "Rechte
Dritter" intransparent, stelle erkennbar eine speziellere Regelung im
Verhältnis zu Nr. 7.7 AEZB dar und sei im Hinblick auf die Begründung einer
verschuldensunabhängigen Haftung ebenso wenig zu beanstanden wie die dort
getroffene Regelung.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht
stand.
Die Klausel begründet in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen
kundenfeindlichsten Auslegung, von der auch das Berufungsgericht und beide
Parteien ausgehen, eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des
Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die,
wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht wirksam statuiert werden kann.
IX.
1. Die Klausel
(9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der
Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet
(Nr. 10.1 Satz 2 AEZB)
ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die
Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung, so hat es ausgeführt, sei
auch hier nicht unangemessen. Bei eigenem Verschulden der Beklagten seien
Mängelansprüche gegen den Lieferanten gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, ohne
dass es der Aufnahme einer dieser Bestimmung entsprechenden Regelung in den
Text der Klausel bedürfe.
2. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Wie
bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, kann eine uneingeschränkte
verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des
Liefergegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht wirksam begründet werden. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte.
X.
1. Die Klausel
(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten
von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur
Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des
Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1
Satz 3 und 4 AEZB)
hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Begriff der
Erforderlichkeit sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der
Konkretisierung im Einzelfall bedürfe, einer solchen durch die Bezugnahme
auf Nr. 10.1 Satz 2 AEZB aber auch durchaus zugänglich sei. Die Klausel sei
auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "usw." intransparent, denn dieses
werde durch die vier vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen,
eingegrenzt und erläutert. Sie benachteilige die Lieferanten der Beklagten
auch nicht dadurch unangemessen, dass sie für diese ein unübersehbares
Haftungsrisiko begründe. Gegen ein schadenstiftendes oder schadenerhöhendes
Verhalten der Beklagten wie etwa den Abschluss eines weit überteuerten
Lizenzvertrages seien die Lieferanten durch § 254 BGB hinreichend geschützt.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht
stand.
Ob die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz
unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner
Entscheidung. Sie hält der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand,
weil die Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht
beanstandet, die Möglichkeit eröffnet, über den Kopf des Lieferanten hinweg
mit dem Schutzrechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu
treffen, die für den Lieferanten deutlich nachteiliger sein können als etwa
die Rücknahme der wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts
mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der
Beklagten durch den Rechtsmangel entstandenen Schadens. Auch die
Auseinandersetzung mit dem angeblichen Schutzrechtsinhaber über Existenz,
Umfang und Geltungsbereich des behaupteten Schutzrechts und über die Höhe
einer angemessenen Lizenzgebühr kann für den Lieferanten zumindest erschwert
werden, wenn die Beklagte von den Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihr die
Klausel eröffnet. Die Klausel, die auf die aufgezeigten Interessen der
Lieferanten keine Rücksicht nimmt, sondern einseitig allein die Interessen
der Beklagten zur Geltung bringt, benachteiligt die Vertragspartner der
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGHZ
90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1 BGB unwirksam.
XI.
1. Die Klausel
(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine
Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie
deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB)
hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es
ausgeführt:
Die Klausel stelle einen nicht gerechtfertigten Einbruch in die von dem
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten
Vertragsbeziehungen der Lieferanten dar und begründe für diese die Gefahr,
aus der Lieferbeziehung gedrängt zu werden. Sie sei nicht erforderlich, da
die Beklagte die ihr gelieferten Produkte ohnehin wegen der Bestimmung des §
377 HGB prüfen müsse. Sie sei ferner unausgewogen, weil die Beklagte von
ihren Lieferanten Vertraulichkeit verlange.
2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten bleiben ohne
Erfolg. Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge dessen gemäß § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung für das Verlangen nach
Bekanntgabe der "Sublieferanten" ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass
das hohe Qualitätsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen
Geräten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden
könne. Andernfalls, so macht sie geltend, könnte ein deutscher Lieferant,
der aufgrund seiner bekannten Qualität ausgesucht worden sei, anschließend
die von ihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland fertigen, wodurch
sich das Qualitätsrisiko erhöhe.
Mit dieser Erwägung lässt sich die Verpflichtung der Lieferanten,
Vorlieferanten bekannt zu geben und diese von der Beklagten genehmigen zu
lassen, nicht rechtfertigen. Qualitätsrisiken, die mit der Produktion
technischer Geräte in Billiglohnländern verbunden sein mögen, kann die
Beklagte auf einfachem Wege dadurch vermeiden, dass sie mit ihren
Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über den Produktionsort trifft.
Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es dazu
nicht.
b) Eine weitere Rechtfertigung für die Klausel will die Revision daraus
herleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das
Genehmigungserfordernis das Risiko verringern könne, wegen Insolvenz eines
Vorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den
schwerwiegenden Eingriff in die geschäftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten
nicht zu rechtfertigen.
c) Die Revision sieht eine Rechtfertigung der Klausel schließlich darin,
dass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle
der Zuverlässigkeit der Vorlieferanten entgehen könne, weil auf Zulieferer
aus Drit
ländern häufig nicht zurückgegriffen werden könne. Auch dieses Risiko lässt
sich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei
Vertragsabschluss Abreden über die Herkunft von Zulieferteilen trifft. Der
Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu
nicht.
XII.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht auf
die Berufung der Beklagten die Klage auf Unterlassung der Verwendung der
Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, sodass der Senat
abschließend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die
Klage hinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist die Berufung
der Beklagten gegen das der Klage insoweit stattgebende Urteil des
Landgerichts zurückzuweisen. Bezüglich der Klausel (1) ist die Revision des
Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist
hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) unbegründet und daher in
vollem Umfang zurückzuweisen.
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