| Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschluss 
	durch AGB beim Gebrauchtwagenkauf nach §§ 309 Nr. 7 a, b BGB; Verbot 
	geltungserhaltender Reduktion; Unwirksamkeit salvatorischer Klauseln in AGB 
 BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 - 
	VIII ZR 26/14 - OLG Jena 
 Fundstelle:
 NJW-RR 2015, 738
 JuS 2015, 1036 (Riehm)
 
 Amtl. Leitsatz: Eine umfassende Freizeichnung 
	in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines 
	Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch 
	für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei 
	grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle am 
	Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht stand (im Anschluss an die 
	Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR 
	72/06, BGHZ 170, 67; vom 19. September 2007 - 
	VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1). 
 Zentrale Probleme:Es geht - einmal mehr und erstaunlicherweise schon 
	wieder - um die Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses in AGB, der 
	sämtliche Gewährleistungsansprüche pauschal und damit auch denkbare 
	Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und aus grober 
	Fahrlässigkeit ausschließt. Das verstößt gegen § 309 Nr. 7a und b BGB und 
	führt zur Gesamtunwirksamkeit der AGB (BGHZ 
	170, 67). Das gilt über §§ 310 I 2, 307 I BGB auch unter 
	Kaufleuten (BGHZ 174, 
	1). Damit ist die Klausel insgesamt unwirksam (Verbot 
	geltungserhaltender Reduktion). Da hilft natürlich auch die hier verwendete 
	salvatorische Klausel ("soweit das gesetzlich zulässig ist") 
	nichts. Sie dazu die Anm. zu den genannten Entscheidungen sowie zuletzt 
		BGH v. 29.4.2015 - VIII 
	ZR 104/14. Die Entscheidung enthält also nichts neues, offenbar hatte das 
	Berufungsgericht die Rspr. des BGH verkannt. Dennoch hat es die Entscheidung 
	in den
	
	SPIEGEL gebracht ...
 
©sl 2015 
 Tatbestand:
 1 Mit Kaufvertrag vom 4. Oktober 2007 erwarb der Kläger von dem Beklagten 
	einen gebrauchten Mercedes Benz ML 55 AMG zum Preis von 33.000 €. Der 
	Verkauf erfolgte über den Streithelfer, einen Gebrauchtwagenhändler, der das 
	Fahrzeug im Auftrag des Beklagten veräußerte. Der Kaufvertrag enthält einen 
	formularmäßigen Gewährleistungsausschluss, wonach das Fahrzeug
 
 "[...] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher 
	Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, 
	insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa 
	auftretender Schäden infolge früherer Unfälle [...]."
 
 2  veräußert wird. Auf der Rückseite des Kaufvertragsformulars ist unter der 
	Überschrift "Gewährleistung" zusätzlich bestimmt:
 
 "Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche 
	auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich 
	zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch 
	wegen verborgener Mängel [...]."
 
 3 Das Fahrzeug, welches einen Kilometerstand von 59.000 km aufwies, wurde 
	dem Kläger am 12. Oktober 2007 übergeben. Am 13. Oktober 2007 bemerkte er 
	ein "Klackern" des Motors.
 
 4 Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe bei Übergabe an ihn einen 
	Motorschaden aufgewiesen, verlangt der Kläger die Rückabwicklung des 
	Kaufvertrages. Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises und 
	Ersatz von Aufwendungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs 
	samt vom Kläger angeschaffter Sommerreifen sowie auf Feststellung des 
	Annahmeverzugs gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der 
	Gewährleistungsausschluss sei wirksam, weil der Kläger nicht bewiesen habe, 
	dass der Streithelfer den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Das 
	Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
 
 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein 
	Klagebegehren weiter.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 6 Die Revision hat Erfolg.
 
 I.
 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für 
	das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
 
 8 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und 
	Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. Der Beklagte habe die Gewährleistung im 
	Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen. § 444 BGB stehe dem nicht entgegen, denn 
	der Kläger habe nicht bewiesen, dass der Streithelfer, dessen Wissen der 
	Beklagte sich gemäß § 166 BGB zurechnen lassen müsse, den Sachmangel 
	arglistig verschwiegen habe.
 
 9 Zwar habe der Kläger den Sachmangel bewiesen. Nach dem Gutachten des 
	Sachverständigen weise das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 59.000 
	einen schwerwiegenden Mangel auf, der nur durch Einbau eines Austauschmotors 
	behoben werden könne. Der Motor habe keine ausreichende Kompression mehr. 
	Das "Klappern" komme von nicht mehr festsitzenden Kolben. Ein Totalausfall 
	des Motors sei nur eine Frage der Zeit.
 
 10 Der Senat entnehme jedoch der Aussage des Zeugen B. , den der 
	Streithelfer vor dem Verkauf an den Kläger wegen eines "Klackerns" des 
	Motors gebeten habe, das Fahrzeug zu untersuchen, dass dem Streithelfer kein 
	konkreter Befund mitgeteilt worden sei, der ihn dazu hätte veranlassen 
	müssen, weitere Untersuchungen in Auftrag zu geben. Den Aussagen der übrigen 
	Zeugen lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Der Umstand, dass der 
	Streithelfer das Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht habe, begründe noch 
	keine Bösgläubigkeit, weil die Werkstatt ihn nicht ausreichend über einen 
	Verdacht auf einen Motorschaden in Kenntnis gesetzt habe.
 
 11 Da der Kläger eine Arglist des Streithelfers nicht bewiesen habe, könne 
	dahinstehen, ob er das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe bewiesen habe.
 
 II.
 
 12 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom 
	Berufungsgericht gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil keinen 
	Bestand haben.
 
 13 Die im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachten Ansprüche 
	des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gemäß § 346 Abs. 1 in 
	Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 323 Abs. 1 BGB sowie Ersatz 
	vergeblicher Aufwendungen gemäß § 437 Nr. 3 Alt. 2, § 284 BGB scheitern 
	nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem im Kaufvertrag 
	vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung. Nach den insoweit 
	nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar 
	nicht bewiesen, dass der Streithelfer des Beklagten den Sachmangel des 
	Fahrzeugs arglistig verschwiegen hat (§ 444 Alt. 1 BGB). Das 
	Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass der formularmäßige Ausschluss der 
	Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen am 
	Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht standhält und deshalb 
	unwirksam ist.
 
 14 1. Bei dem in den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils in 
	Bezug genommenen Ausschluss der Sachmängelhaftung handelt es sich, was die 
	Revisionserwiderung nicht in Zweifel zieht, sowohl nach der Erscheinungsform 
	des Textes als auch nach dessen Inhalt um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 
	305 Abs. 1 BGB). Diese sind vom Beklagten verwendet worden. Zwar 
	stammt das Vertragsformular nicht von diesem, sondern von dem in seinem 
	Auftrag tätig gewordenen Streithelfer. Die vorformulierten 
	Vertragsbedingungen sind jedoch gleichwohl vom Beklagten "gestellt" 
	(§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil der Streithelfer kein Dritter, 
	sondern Abschlussgehilfe des Beklagten war (§ 278 BGB; vgl. 
	Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 143/10, WuM 2011, 96 Rn. 7).
 
 15 a) Die vom Beklagten gestellten Vertragsbedingungen sind für eine 
	Vielzahl von Verträgen vorformuliert (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB).
	Dies gilt selbst dann, wenn er den Streithelfer nur für ein 
	einzelnes Geschäft eingeschaltet haben sollte. Denn Allgemeine 
	Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie - wie hier - für eine 
	Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, 
	die die Klauseln stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will
	(Senatsurteil vom 
	17. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 10 
	mwN).
 
 16 b) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine 
	umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die 
	Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden 
	Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 
	Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden 
	(§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener 
	Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam 
	(Senatsurteile vom 22. 
	November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 10;
	vom 19. September 2007 - 
	VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1 Rn. 10 ff.; siehe auch 
	Senatsurteile vom 29. Mai 
	2013 - VIII ZR 174/12, NJW 2013, 2584 Rn. 15; vom 
	19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, 
	NJW 2014, 211 Rn. 30; jeweils mwN). Dies gilt 
	gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das 
	Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben 
	sollte (vgl. Senatsurteil vom 
	19. September 2007 - VIII ZR 
	141/06, aaO Rn. 13 ff.).
 
 17 c) Der Zusatz "soweit das gesetzlich zulässig ist" beseitigt die 
	Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine 
	Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht (vgl. 
	Senatsurteile vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; vom 
	26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630 unter II 5; jeweils mwN).
	Derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie 
	gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen (vgl. Senatsbeschlüsse 
	vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, juris Rn. 3 [Hinweisbeschluss]; vom 
	5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3 
	[Zurückweisungsbeschluss]).
 
 18 2. Das Berufungsurteil stellt sich auf der Grundlage der bisherigen 
	Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen 
	als richtig dar (§ 561 ZPO). Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, 
	dass es an einem gemäß § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB erforderlichen 
	Nacherfüllungsverlangen des Klägers fehle und der Beklagte die Nacherfüllung 
	auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert habe (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 
	2 Nr. 1 BGB), hat das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner 
	Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
 
 III.
 
 19 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist 
	daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur 
	Endentscheidung reif, da es weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. 
	Daher ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das 
	Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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