Begriff der AGB,
Inhaltskontrolle: Erfordernis des "Stellens" (§§ 305, 310 BGB); keine
AGB-Kontrolle bei einvernehmlicher Verwendung eines vorformulierten
Vertragstextes eines Drittanbieters ohne einseitiges "Stellen"; keine
generelle Einschränkung der AGB-Kontrolle bei der Verwendung von
Musterverträgen von Drittanbietern durch Verbraucher
BGH, Urteil vom 17. Februar
2010 - VIII ZR 67/09
Fundstelle:
NJW 2010, 1131
für BGHZ vorgesehen
Amtl. Leitsatz:
a) Ein Stellen von
Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter
Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung
desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag
konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in
Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit
erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit
ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
b) Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten
Formulartextes nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden
die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche und
wichtige Entscheidung zum AGB-Recht sowie zum Gewährleistungsrecht. Die
Fallgestaltung ist alltäglich (und examenstauglich!):
Ein Verbraucher verkauft einem anderen Verbraucher ein gebrauchtes Kfz. Sie
verwenden dabei ein Standardformular einer Versicherung. Das Formular
enthält einen Haftungsausschluss, der wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr.
7a und b BGB einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würde, weil er Schäden an
Körper und Gesundheit sowie Fälle grober Fahrlässigkeit erfasst (s. dazu die
Anm. zu
BGH NJW 2007, 674;
das gilt auch im kaufmännischen Verkehr. s. die Anm. zu
BGH NJW 2007, 3774). Damit stellte sich
die Frage, ob es sich hier um AGB handelte. Dazu müsste es sich nach der Def.
in § 305 BGB um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen" handeln, die eine Vertragspartei (der sog. Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Ersteres ist hier kein Problem, da es bekanntermaßen nicht darauf ankommt,
ob gerade der Verwender die Bedingungen vorformuliert hat und gerade er die
mehrmalige Verwendung beabsichtigt. Ausreichend ist, dass ein Dritter
vorformuliert hat und die mehrmalige Verwendung durch Dritte beabsichtigt
war (so etwa auch bei den ADAC-Musterverträgen). Ein "Stellen" liegt
zunächst einmal nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen
ausgehandelt sind (§ 305 I S. 3 BGB). Hier kommt der BGH zu dem Ergebnis,
dass ein einseitiges Stellen nicht vorliegt. Zunächst greift die Vermutung
des § 310 III Nr. 1 BGB nicht ein, weil beide Parteien Verbraucher waren. Es
fehlt an einem Stellen, weil die Parteien gemeinsam beschlossen hatten, das
Formular zu verwenden. Deshalb ist - was der BGH offen lässt - entweder der
Verkäufer mangels "Stellen" nicht "Verwender" oder aber beide Parteien sind
"Verwender". Auch in letzterem Falle - so der BGH - komme eine
Inhaltskontrolle nicht in Betracht, weil diese nach §§ 307 ff BGB nur
gegenüber dem Vertragspartner des Verwenders, nicht aber gegenüber einem
(anderen) Verwender eröffnet sei (das ist sehr str.). Vgl. zum Erfordernis
des "Stellens" auch
BGH
NJW 1999, 2180 sowie BGH v. 9.3.2006- VII ZR 268/04.
Von besonderem Interesse sind aber auch die weiteren Ausführungen des BGH:
Da die komplizierten AGB-Regelungen, insbesondere § 309 Nr. 7 a und b BGB
für einen rechtsunkundigen Verbraucher als Verwender eine echte "Falle"
darstellen können, hatte das Berufungsgericht generell eine Inhaltskontrolle
von solchen von Dritter Seite für Verbraucher vorgesehene Musterverträge
verneint. Es liege dann kein "Stellen" vor. Hiergegen wendet sich der BGH
ausdrücklich (s. Tz. 15). Das ist wohl die wichtigste
Aussage der Entscheidung. Wenn hier also nicht "zufällig" eine gemeinsame
Initiative zur Benutzung des Formulars vorgelegen hätte, hätte die Klage
Erfolg gehabt.
Für das Gewährleistungsrecht greift die Entscheidung auf Bekanntes zurück.
Insbesondere liegt in der Angabe, dass das Fahrzeug "nach Kenntnis" des
Verkäufers unfallfrei war, lediglich eine Wissensmitteilung, nicht aber eine
Beschaffenheitsvereinbarung (s. dazu
BGH NJW 2008, 1517). Eine solche wäre
nämlich dem Gewährleistungsausschluss vorgegangen (s.
dazu
BGH NJW 2007, 1346). Auch eine Garantie lag
nicht vor, so daß der Gewährleistungsausschluss auch nicht an § 444 BGB
scheiterte. § 475 BGB war nicht anwendbar, weil beide Parteien Verbraucher
waren. S. auch BGH v.
4.2.2015 - VIII ZR 26/14.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 einen gebrauchten Pkw
Volvo V 40, den sie zwei Jahre zuvor selbst von einem Gebrauchtwagenhändler
erworben hatte, zu einem Preis von 4.600 € an den Kläger. Als
Vertragsformular wurde ein Vordruck der V. Versicherung verwendet, der als
"Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen"
gekennzeichnet ist und von der Beklagten zur Verfügung gestellt wurde. In
diesem Formular findet sich folgende Klausel:
"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des
Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat
einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie
für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel
betrifft."
2 Ferner ist in dem Vertragsformular folgendes angekreuzt:
"Der Verkäufer erklärt, dass nach seiner Kenntnis das Fahrzeug in dem
Zeitraum, in dem es sein Eigentum war, sowie in davor liegenden Zeiten
unfallfrei ... ist."
3 Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen
erheblichen Unfallschaden gehabt, beansprucht der Kläger eine Minderung des
von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € sowie die Erstattung seiner
vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom
Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist daher zurückzuweisen.
I.
5 Das Berufungsgericht hat den vereinbarten Gewährleistungsausschluss für
wirksam erachtet und zur Begründung ausgeführt:
6 Die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses beurteile sich nicht am
Maßstab der §§ 309 ff. BGB, weil die Beklagte die vorformulierten
Kaufvertragsbedingungen nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt
habe und deshalb nicht Verwenderin dieser Bedingungen sei. Dies habe das
Amtsgericht nach dem von ihm erhobenen Zeugenbeweis zutreffend festgestellt,
wonach die Parteien vor Vertragsschluss telefonisch darüber gesprochen
hätten, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und wonach man sich
schließlich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der
V. Versicherung geeinigt habe. Genauso wie nach § 1 AGBG, bei dem es für ein
Stellen von Vertragsbedingungen nicht auf eine irgendwie gestörte
Vertragsparität, sondern allein darauf angekommen sei, wer ihre Einbeziehung
in den Vertrag verlangt habe, sei es zwar auch im Rahmen von § 305 BGB für
ein Stellen von Vertragsbedingungen grundsätzlich ausreichend, dass eine
Partei den Wunsch äußere, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte
Vertragsbedingungen zu verwenden. Hier liege der Fall aber anders. Im
Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, nach der bei einem Gebrauchtwagenkauf
zwischen Privatleuten ein umfassender Gewährleistungsausschluss auch
formularmäßig problemlos möglich gewesen sei, habe § 309 Nr. 7 BGB für den
Privatverkäufer eine - für ihn oft nicht übersehbare - Haftungsverschärfung
mit sich gebracht. Deshalb werde im Schrifttum mit Recht erwogen, bei
Verwendung von Musterverträgen, welche allgemein für den Gebrauchtwagenkauf
zwischen Privaten als "Serviceleistung" vom ADAC und nach dessen Vorbild von
verschiedensten Institutionen zur Verfügung gestellt würden, die Frage des
Stellens äußerst kritisch zu prüfen und im Zweifel zu verneinen. Denn es sei
in diesem Fall nicht angemessen, einer Partei allein die Verantwortung für
einen solchen Mustervertrag zuzuweisen. Wenn eine Privatperson als
einmaliges oder jedenfalls seltenes Ereignis in ihrem Leben einen
Gebrauchtwagen verkaufe, sei sie verständlicherweise unsicher über ihre
Rechte und Pflichten sowie die Möglichkeiten, wie man einen für beide Seiten
angemessenen Kaufvertrag formulieren könne. Gerade der auf Sorgfalt bedachte
Privatverkäufer werde sich in diesem Fall regelmäßig auf derartige
Musterverträge verlassen, die zum Teil sogar über das Internet angeboten
würden. Diese für beide Seiten gleichermaßen verwendbaren Musterverträge
könnten ebenso gut vom Käufer wie vom Verkäufer gewählt werden, ohne dass
eine Seite dadurch besonders bevorzugt oder benachteiligt werden solle. Im
Gegenteil seien beide Seiten bei einem Privatverkauf regelmäßig außerstande,
die rechtliche Wirksamkeit einzelner Klauseln zu beurteilen, und hofften,
mit dem Mustervertrag den sicheren Weg gewählt zu haben. Vor diesem
Hintergrund sei es eine Fiktion anzunehmen, diejenige Partei, die zufällig
den Mustervertrag mitgebracht oder besorgt habe, sei diejenige, welche unter
Ausübung einseitiger vertraglicher Gestaltungsmacht der anderen
vorformulierte Vertragsbedingungen stelle. Hätte der Kläger, wie hier
ursprünglich wohl einmal angedacht gewesen sei, den ADAC-Mustervertrag 2002,
der den Anforderungen des § 309 Nr. 7 BGB Rechnung trage, selbst
mitgebracht, hätte die Beklagte die Gewährleistung auch wirksam ausschließen
können. Eine interessengerechte Beurteilung des Falles könne sich deshalb
nicht daran orientieren, wer zufällig welches Musterformular mitgebracht
habe.
7 Eine Berufung der Beklagten auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss
scheitere schließlich auch nicht an § 444 BGB. Nach dem Beweisergebnis sei
nicht feststellbar, dass die Beklagte von dem behaupteten Vorschaden
Kenntnis gehabt habe. Daran ändere nichts, dass ihr damaliger Verkäufer
seinerzeit ausdrücklich keine Garantie für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs
übernommen habe. Diese Erklärung habe die Beklagte nicht als Mitteilung
eines Unfallschadens, sondern so verstehen müssen, dass ihr Verkäufer keine
Beschaffenheitsgarantie habe übernehmen und nur "normal" auf Gewährleistung
habe haften wollen. Diesen Umstand habe sie dem Kläger jedoch nicht
mitteilen müssen. Ebenso wenig habe in der von ihr abgegebenen Erklärung zur
Unfallfreiheit über eine bloße Wissensmitteilung hinaus eine
Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit vor ihrer Besitzzeit
gelegen, da der Kläger vernünftigerweise nicht habe erwarten können, die
Beklagte habe ausgerechnet für die Zeit, über die sie keine eigene Kenntnis
gehabt habe, die Unfallfreiheit als Sollbeschaffenheit vereinbaren wollen.
II.
8 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis
stand. Die Beklagte ist dem Kläger weder zur Zahlung des geltend
gemachten Minderungsbetrages noch zur Erstattung seiner vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten verpflichtet, weil die Parteien nach den
revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des
Berufungsgerichts die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs
wirksam ausgeschlossen haben.
9 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend und von der Revision
unangegriffen davon aus, dass der im Kaufvertragsformular enthaltene
Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln des verkauften Fahrzeugs einer
Überprüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standhielte und unwirksam
wäre, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln würde
(vgl. BGHZ 170, 67, Tz. 10;
174, 1, Tz. 10).
Das ist jedoch nicht der Fall. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen
Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Ein solches Stellen der
im verwendeten Kaufvertragsformular enthaltenen Vertragsbedingungen durch
die Beklagte, die das Formular zur Verfügung gestellt hatte, hat das
Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend verneint.
10 a) Für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger mit der Zurverfügungstellung
des Vertragsformulars Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt hat und damit
Verwender ist, kommt es nicht entscheidend darauf an, wer die
Geschäftsbedingungen entworfen hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen
auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klauseln stellt,
sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will (BGH, Urteil vom 4. Mai
2000 - VII ZR 53/99, ZIP 2000, 1535, unter II 1 b, insoweit in BGHZ 144, 242
nicht abgedruckt; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZIP 2005,
1604, unter II 1; jeweils m.w.N.). Sind die Bedingungen wie hier von
einem Dritten formuliert, ist für die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB
maßgebend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr
gestellt zurechnen lassen muss (BGHZ 126, 326, 332 m.w.N.).
11 b) Zur Beantwortung der Frage, ob eine solche Zurechnung stattfinden
kann, hat das Berufungsgericht keine für den Kläger sprechende
Vermutungswirkung aus dem Umstand hergeleitet, dass die Beklagte das
verwendete Vertragsformular eingebracht hat. Es hat für eine
Zurechnung vielmehr mit Recht darauf abgestellt, auf wessen Initiative der
verwendete Formularvertrag in die Verhandlungen der Parteien eingebracht
worden ist und wer seine Verwendung zum Vertragsschluss verlangt hat. Zwar
gelten bei einem hier nicht gegebenen Vertrag zwischen einem Unternehmer und
einem Verbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 1
BGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den
Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, weil er selbst auf der
Verwendung eines bestimmten Vertragsformulars wie zum Beispiel beim Autokauf
des ADAC-Formulars bestanden hat (so zum unverändert übernommenen § 24a
Nr. 1 AGBG bereits BT-Drs. 13/2713, S. 7). Dagegen gibt es bei Verträgen
zwischen Verbrauchern keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die
Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche
der Parteien sie gestellt hat. Dies beurteilt sich vielmehr nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Verwendereigenschaft
grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im
Individualprozess auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft (BGHZ 118,
229, 238; 130, 50, 58).
12 c) Ein Stellen von Vertragsbedingungen setzt, wie das Berufungsgericht
weiter richtig gesehen hat, auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 310
Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht voraus, dass ein Ungleichgewicht zwischen den
Vertragsbeteiligten hinsichtlich der vertraglichen Durchsetzungsmacht
besteht. Verwender im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB kann vielmehr auch
eine Vertragspartei sein, die der anderen weder wirtschaftlich noch sonst
überlegen ist (Ulmer in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., §
305 BGB Rdnr. 26 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 305 Rdnr. 10;
Lapp in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 305 Rdnr. 17). Denn die im Stellen
einer Vertragsbedingung zum Ausdruck kommende Einseitigkeit der Auferlegung,
in der der Gesetzgeber bei Schaffung des Gesetzes zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den inneren Grund und Ansatzpunkt für
die rechtliche Sonderbehandlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gegenüber Individualabreden gesehen hat (BT-Drs. 7/3919, S. 15) und
woran bei Erlass des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes inhaltlich nichts
geändert werden sollte (BT-Drs. 14/6040, S. 150, 160), beruht nicht zwingend
auf einer solchen Überlegenheit. Als wesentliches Charakteristikum von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Gesetzgeber vielmehr die
Einseitigkeit ihrer Auferlegung und den Umstand gesehen, dass der andere
Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre
Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann (BT-Drs. 7/3919, S.
15 f.). Dagegen hat der Gesetzgeber der Frage, worauf dies beruht,
ersichtlich keine Bedeutung beigemessen. Dies hat auch das
Berufungsgericht nicht verkannt, sondern zum Stellen einer Vertragsbedingung
grundsätzlich schon den (einseitigen) Wunsch einer Partei für ausreichend
erachtet, bestimmte von ihr bezeichnete vorformulierte Vertragsbedingungen
zu verwenden.
13 d) Keine für sich allein entscheidende Bedeutung für eine Zurechnung
kommt dagegen dem Umstand zu, dass die Beklagte durch den formularmäßig
vorgesehenen Gewährleistungsausschluss begünstigt wird.
14 aa) Verschiedentlich wird allerdings die Auffassung vertreten, dass
die Rolle des Verwenders unabhängig von der Herkunft des Vertragsformulars
(zumindest im Zweifel) derjenigen Partei zuzuweisen sei, auf deren
Veranlassung die für sie günstige Einbeziehung der vorformulierten
Regelungen in den Vertrag zurückgeht (OLG Düsseldorf, BB 1994, 1521;
vgl. auch MünchKommBGB/Basedow, 5. Aufl., § 305 Rdnr. 27). Dem kann jedoch
nicht gefolgt werden. Denn die Sichtweise, wonach aus dem Inhalt von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Verwendereigenschaft zu schließen
und jeweils derjenige Vertragspartner zumindest im Zweifel als Verwender
anzusehen sein soll, den die einzelne Klausel - hier der
Gewährleistungsausschluss - begünstigt, ist mit der Systematik und dem
Regelungszweck des Gesetzes unvereinbar. Vielmehr knüpfen die
Schutzbestimmungen der §§ 305b ff. BGB mit ihren bis zur Unwirksamkeit
reichenden Korrekturen des vertraglich Vereinbarten entscheidend daran an,
dass eine Vertragspartei der anderen unter Inanspruchnahme einseitiger
Gestaltungsmacht vorformulierte Bedingungen gestellt hat. Ob das der Fall
ist, lässt sich aus dem Inhalt und der Formulierung einer Vertragsklausel
als solcher noch nicht erschließen, so dass Inhalt und Formulierung einer
Klausel zur Beurteilung der Verwendereigenschaft für sich allein jedenfalls
in der Regel nicht aussagekräftig sind (vgl. BGHZ 130, 50, 57; BGH,
Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, WM 1997, 1586, unter I 2 c).
Allenfalls kann im Einzelfall aus dem Inhalt benachteiligender
Formularverträge oder Formularklauseln auf eine bestimmte Marktstärke einer
der Vertragsparteien geschlossen werden, welche dann zusammen mit anderen
Anhaltspunkten den weiteren Schluss auf die Inanspruchnahme einseitiger
Gestaltungsmacht durch ein Stellen vorformulierter Bedingungen gegenüber der
benachteiligten Partei zulässt (vgl. BGHZ 118, 229, 239; BGH, Urteil vom 4.
März 1997, aaO). Tatsachen, die einen solchen Schluss im vorliegenden Fall
tragen könnten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht festgestellt.
Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
15 bb)
Allerdings kann umgekehrt dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es
ein Stellen der in Rede stehenden Formularbedingungen durch die Beklagte
schon deshalb verneinen will, weil es unter den gegebenen Umständen, die
nach Einführung des § 309 Nr. 7 BGB im Zuge des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für einen Privatverkäufer durch eine oft
nicht überschaubare Haftungsverschärfung gekennzeichnet seien, unangemessen
sei, einer der Parteien die Verantwortung für den verwendeten Mustervertrag
und den darin enthaltenen Gewährleistungsausschluss zuzuweisen. Hierbei
knüpft das Berufungsgericht an eine im Schrifttum vertretene Auffassung an,
wonach bei Vertragsmustern, die für eine Vielzahl von (Kauf-)Verträgen
konzipiert und auf dem Markt erhältlich sind, ein Einbeziehungsvorschlag
auch dann, wenn er nicht von beiden Vertragspartnern, sondern nur von der
einen Seite ausgehe, nicht selten inhaltlich dem übereinstimmenden Willen
beider Seiten entspreche, so dass es weder sinnvoll noch geboten sei, einer
Partei die Verantwortung für diesen Mustervertrag zuzuweisen (Ulmer, aaO,
§ 305 BGB Rdnr. 29; Lapp, aaO, § 305 Rdnr. 23; vgl. ferner Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 1979; Lischek/Mahnken, ZIP 2007, 158, 162).
Hiervon ausgehend hält es das Berufungsgericht für eine reine Fiktion
anzunehmen, dass die Partei, die zufällig den Mustervertrag mitgebracht oder
besorgt habe, diejenige sei, welche unter Ausübung einseitiger vertraglicher
Gestaltungsmacht der anderen vorformulierte Vertragsbedingungen stelle.
Vielmehr griffen die Vertragsparteien in solchen Fällen angesichts ihrer
Unsicherheit über eine rechtlich einwandfreie Vertragsgestaltung auf
Musterverträge zurück, die ebenso gut vom Käufer wie vom Verkäufer gewählt
werden könnten, ohne dass eine Seite hierdurch besonders bevorzugt oder
benachteiligt werden sollte.
16 Diese Schlussfolgerung und die anknüpfende Wertung, das Ergebnis des
Rechtsstreits könne sich nicht daran orientieren, wer zufällig welches
Musterformular mitgebracht habe, sondern müsse den Interessen der Parteien
Rechnung tragen, die unter anderem durch ein anerkennenswertes Interesse des
privaten Verkäufers geprägt seien, nicht für ihm unbekannte Mängel des
Fahrzeugs haften zu müssen, beanstandet die Revision mit Recht als
rechtsfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Sichtweise
nämlich nicht mehr mit der Frage befasst, ob die Beklagte den verwendeten
Formularvertrag unter Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zur
Vertragsgrundlage erhoben und ihn damit im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
gestellt hat. Es hat vielmehr aus dem Inhalt des Formularvertrages,
insbesondere einer von ihm angenommenen Ausgewogenheit der
Vertragsbedingungen und einer Angemessenheit des
Gewährleistungsausschlusses, auf die Verwendereigenschaft geschlossen und
dadurch in einer mit Systematik und Regelungszweck dieser Vorschrift
unvereinbaren Weise die Verwendereigenschaft allein von einer im Gesetz
nicht vorgesehenen Prüfung einer inhaltlichen Angemessenheit oder
Ausgewogenheit der verwendeten Klauseln abhängig gemacht (vgl. BGHZ 130,
50, 57).
17 e) Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil aus einem anderen Grunde
als richtig. Denn die Verneinung einer Verwendereigenschaft der Beklagten
wird im Ergebnis auch sonst von den Feststellungen des Berufungsgerichts
getragen.
18 aa) Charakteristisch für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, wie
vorstehend ausgeführt (unter II 1 c), die Einseitigkeit ihrer Auferlegung
sowie der Umstand, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen
Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen
Einfluss nehmen kann (BT-Drs. 7/3919, S. 15 f.). An dem hierin durch
einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei
zum Ausdruck kommenden Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen fehlt es
jedoch, wenn deren Einbeziehung sich als das Ergebnis einer freien
Entscheidung desjenigen darstellt, der vom anderen Vertragsteil mit dem
Verwendungsvorschlag konfrontiert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. März
1997, aaO). Dazu genügt es zwar nicht, dass der andere Vertragsteil
lediglich die Wahl zwischen bestimmten, von der anderen Seite vorgegebenen
Formularalternativen hat. Erforderlich ist vielmehr, dass er -wenn er schon
auf die inhaltliche Gestaltung des vorgeschlagenen Formulartextes keinen
Einfluss nehmen konnte (vgl. BGHZ 126, 326, 333) - in der Auswahl der in
Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit
erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit
ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen (vgl. BGH, Urteile
vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91, WM 1992, 50, unter II 3 a; vom 7.
Februar 1996 - IV ZR 16/95, WM 1996, 483, unter I 2 a; ferner BGHZ 141, 108,
110).
19 bb) Eine solche Freiheit in der Auswahl der in Betracht kommenden
Formulartexte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im
vorliegenden Fall bestanden.
20 (1) Das Berufungsgericht hat sich dem aufgrund der Aussage des Zeugen Z.
gewonnenen Beweisergebnis des Amtsgerichts angeschlossen, wonach die
Parteien telefonisch darüber gesprochen hätten, wer ein Vertragsformular
mitbringen solle, und wonach man sich schließlich auf das der Beklagten
bereits vorliegende Vertragsformular geeinigt habe; hiernach sei davon
auszugehen, dass sich die Parteien auf die Verwendung des Vertragsformulars
der V. Versicherung geeinigt hätten, ohne dass die Beklagte dies im
rechtlichen Sinne verlangt hätte. Bei diesen Gegebenheiten, die nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts zusätzlich dadurch gekennzeichnet
waren, dass es den Parteien weniger um die Durchsetzung eines bestimmten
Vertragstextes als um die Benutzung eines rechtlich einwandfreien
Vertragsmusters gegangen ist, ist dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt
worden, ein Vertragsformular eigener Wahl mitzubringen und es anstelle des
bei der Beklagten vorhandenen Formulars dem Vertragsschluss zugrunde zu
legen.
21 Es kann dahinstehen, ob in einem derartigen Fall der einvernehmlichen
Verwendung eines bestimmten Formulartextes keine der Parteien als Verwender
im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden kann (Erman/
Roloff, BGB, 12. Aufl., § 305 Rdnr. 12; Ulmer, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO,
§ 305 Rdnr. 13; Pfeiffer in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., §
305 Rdnr. 32) oder ob beiden Parteien die Eigenschaft eines Verwenders
zukommt (Staudinger/Schlosser, BGB (2006), § 305 Rdnr. 31). Selbst
wenn man eine Verwendereigenschaft der Beklagten nicht verneinen wollte,
könnten die §§ 305 ff. BGB auf die vorliegende Vertragsbeziehung schon
deshalb nicht angewendet werden, weil diese Bestimmungen - wie es bereits im
Wortlaut des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB ihren Ausdruck gefunden hat - darauf
abzielen, die Rechtsbeziehungen zwischen einem Verwender und einer anderen
Vertragspartei, nicht aber zwischen zwei Verwendern zu regeln (OLG Köln,
NJW 1994, 59; Palandt/Grüneberg, aaO; Erman/Roloff, aaO; Ulmer, aaO;
Pfeiffer, aaO; aA Staudinger/Schlosser, aaO).
22 (2) Die gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts
erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, sie aber nicht
für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO
abgesehen.
23 2. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ist auch nicht aus einem
anderen Grunde unwirksam.
24 a) § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB steht einer Berufung der Beklagten auf den
Gewährleistungsausschluss nicht entgegen, weil beide Parteien als
Verbraucher (§ 13 BGB) gehandelt haben, so dass kein Verbrauchsgüterkauf im
Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgelegen hat.
25 b) Auch § 444 BGB steht nicht entgegen, wonach sich der Verkäufer auf
eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels
ausgeschlossen oder beschränkt werden, nicht berufen kann, soweit er den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der
Sache übernommen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80,
WM 1981, 323, unter II 2 b aa; vom 12. März 2008,
BGH NJW 2008, 1517,
Tz. 12 ff.) angenommen, dass in der abgegebenen Erklärung zur
Unfallfreiheit lediglich eine Wissensmitteilung der Beklagten, nicht aber
eine Beschaffenheitsvereinbarung zumindest für die Zeit vor ihrer Besitzzeit
gelegen habe. Die Revision greift dies ebenso wenig an wie die weitere
Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte von dem behaupteten
Vorschaden keine Kenntnis gehabt habe und nicht gehalten gewesen sei, den
Kläger darüber aufzuklären, dass ihr damaliger Verkäufer seinerzeit
ausdrücklich keine Garantie für die Unfallfreiheit des Fahrzeugs übernommen
habe. Das lässt einen Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. |