Anforderungen an eine
Beschaffenheitsgarantie - Abgrenzung von der bloßen
Beschaffenheitsvereinbarung iSv § 434 Abs. 1 S. 1 BGB; Auslegung,
Voraussetzungen einer stillschweigenden Garantie; Verhältnis von
Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss; außergerichtliche
Anwaltskosten als "Schadensersatz neben der Leistung"; keine pauschale
Verzinsung beim Rücktritt.
BGH vom 29. November 2006 -
VIII ZR 92/06
Fundstelle:
NJW 2007, 1346
BGHZ 170, 86
Amtl. Leitsätze:
a) Mit der Übernahme der
Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB
durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im
Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer
Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint.
Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer
Eigenschaft -voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die
Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache
übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des
Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen.
b) Die Frage, ob Angaben des Verkäufers zur Laufleistung eines gebrauchten
Kraftfahrzeugs lediglich als Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB)
oder aber als Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten sind, ist
unter Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein
Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenlage zu beantworten.
Beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs ist die Angabe der Laufleistung
in der Regel lediglich als Beschaffenheitsangabe und nicht als
Beschaffenheitsgarantie zu verstehen.
Von einer stillschweigenden Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines
Gebrauchtfahrzeugs nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die
Angabe der Laufleistung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei dem
Käufer die berechtigte Erwartung wecken, der Verkäufer wolle für die
Laufleistung des Fahrzeugs einstehen. Alleine die Besonderheiten des Kaufs
über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten
Bietverfahrens rechtfertigen diese Annahme nicht.
c) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der
Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart,
ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für
das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB),
sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die
Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
(§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche
Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Zentrale Probleme:
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung vornehmlich zum
Kaufrecht, die aber auch interessante Randfragen (etwa Zugang beim
Einschreiben, Verzinsung nach Rücktritt etc.) anspricht.
1. Das Rücktrittsrecht stützt der Senat vollkommen zutreffend auf §§
437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323 BGB. Da es sich um einen Stückkauf handelte, bei
welchem nach dem Parteiwillen Nacherfüllung (§ 439 BGB) durch Lieferung
einer anderen Sache nicht in Betracht kam (s. dazu
BGH NJW 2006, 2839), lag ein unbehebbarer
Sachmangel vor, wenn die Laufleistung des Motorrads gem. § 434 Abs. 1 S. 1
BGB als Sollbeschaffenheit vereinbart war. Dies bejaht der Senat. Den
vereinbarten und an sich im Verhältnis unter Verbrauchern in den allgemeinen
Grenzen (s. § 444 BGB) wirksamen Gewährleistungsausschluss lässt er dabei im
Wege der Auslegung hinter der Beschaffenheitsvereinbarung zurücktreten. Dem
ist grundsätzlich zuzustimmen (s. dazu auch
BGH v. 22.4.2016 - V ZR
23/15(´). Es bleibt aber zu bedenken, dass die Tatsache
des Gewährleistungsausschlusses Rückschlüsse darauf zulässt, ob der
Verkäufer mit der Angabe des Kilometerstandes nach dem objektiven
Empfängerhorizont tatsächlich eine Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 1
BGB vereinbaren oder nicht lediglich eine unverbindliche Angabe machen
wollte. Der Senat ist insoweit streng und nimmt den Verkäufer „beim Wort“
(s. aber auch
BGH v. 13.3.2013 -
VIII ZR 186/12).
Die ausdrücklich offen gelassene Frage, ob durch eine ausdrückliche
Vereinbarung die Gewährleistung auch für vereinbarte Beschaffenheiten
ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, dürfte im Umkehrschluss aus §
444 BGB zu bejahen sein. Diese Vorschrift verwehrt es dem Verkäufer nämlich
erst im Falle einer Garantie, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu
berufen. S. auch
BGH v. 2.11.2010 - VIII ZR 287/09.
2. Das Vorliegen einer "Garantie" verneint der Senat unter Rückgriff
auf seine Rechtsprechung zur Eigenschaftszusicherung des bis zum 1.1.2002
geltenden Kaufrechts. Diese setzte zur Begründung verschuldensunabhängiger
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F. über
die bloße Beschaffenheitsvereinbarung hinaus einen absoluten Einstandswillen
des Verkäufers voraus, für alle Folgen des Fehlens der vereinbarten
Beschaffenheit ohne Rücksicht auf Vertretenmüssen haften zu wollen. Das
geltende Kaufrecht ermöglicht dies bruchlos über § 276 BGB: Sämtliche
Grundlagen eines Schadensersatzanspruches (§ 280, 311a Abs. 2 BGB) setzen
Vertretenmüssen voraus, das in § 276 Abs. 1 BGB um den Begriff der
Garantieübernahme erweitert wurde. An das Vorliegen einer solchen Garantie
sind dieselben strengen Maßstäbe zu stellen, wie nach altem Recht an das
Vorliegen einer Zusicherung: Es muss der rechtsgeschäftliche Wille erkennbar
sein, für das Vorliegen eines Sachmangels ohne Rücksicht auf Verschulden
einstehen zu wollen (s. dazu bereits S. Lorenz NJW 2002, 2497, 2502 sowie
die Anm. zu
die Anm. zu BGH NJW 2003, 2824
sowie zu BGH NJW 2004, 160). Der
Senat überträgt dabei den Schlüsselsatz seiner früheren Rechtsprechung auf
das neue Recht: Mit Rücksicht auf deren weitreichenden Folgen ist bei der
Annahme einer stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht
„Zurückhaltung geboten“.
3. Über die Entscheidung hinaus stellt sich die Frage der
„Beschaffenheitsgarantie“ im Verhältnis zwischen professionellen Verkäufern
und ihren Kunden. Hier war die Rechtsprechung unter dem alten Recht
insbesondere bei der Angabe von Laufleistungen durch Gebrauchtwagenhändler
relativ schnell mit der Annahme von Garantiewillen bei der Hand (s. etwa
BGH NJW
2000, 2018). Der Senat deutet an, dass er angesichts
der erheblichen Verbesserung der Rechtsstellung des Käufers durch das neue
Verbrauchsgüterkaufrecht an dieser Rechtsprechung möglicherweise nicht
festhalten wird. Das wäre uneingeschränkt zu begrüßen: War nämlich nach
früherem Recht in Gegenwart eines vertragliche Gewährleistungsausschlusses
eine Eigenschaftszusicherung häufig erforderlich, um überhaupt
Gewährleistungsansprüche des Käufers zu begründen, sind die vom
Vertretenmüssen unabhängigen Rechtsbehelfe des Käufers nunmehr ohnehin
zwingenden Rechts (§ 475 BGB). Es besteht also aus dem Gesichtspunkt des
Verbraucherschutzes in der Tat keine Veranlassung mehr, einem Verkäufer ohne
weitere Anhaltspunkte im Rahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. §
434 Abs. 1 S. 1 BGB zusätzlich vorschnell Garantiewillen i.S.v. § 276 Abs. 1
BGB zu unterstellen.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers kamen hier unter dem
Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzögerung der Leistung (§ 280
Abs. 1, 2 i.V.m. § 286 BGB) nur im Hinblick auf die Verletzung der infolge
des Rücktritts entstandenen Pflicht zur Rückerstattung des Kaufpreises (§
346 Abs. 1 BGB) in Betracht. Da sich der Verkäufer aber zum Zeitpunkt des
Entstehens der als Schadensersatz geltend gemachten vorprozessualen
Anwaltskosten damit noch nicht im Verzug (§ 286 BGB) befand, war ein
Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes „neben“ der Leistung
(§ 280 Abs. 1 BGB) in Bezug auf die der Verletzung der Pflicht zu
sachmangelfreier Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB), d.h. als sog.
“Mangelfolgeschaden“, herzuleiten. Der BGH bestätigt damit die Erkenntnis,
dass trotz der Befreiung des Verkäufers von der Pflicht zu mangelfreier
Leistung in Fällen unbehebbarer Mängel (§ 275 Abs. 1 BGB) in der Lieferung
der mangelhaften Sache eine objektive Pflichtverletzung zu sehen ist (s.
dazu zuletzt S. Lorenz NJW 2007, 1
m.w.N.). Da eine Garantie nicht vorlag, gibt der Senat dem Verkäufer durch
die Zurückverweisung Gelegenheit, den ihm nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
obliegenden Entlastungsbeweis mangelnden Vertretenmüssens durch den Nachweis
zu führen, dass er den Sachmangel in Form der tatsächlich höheren
Laufleistung des Motorrades weder kannte noch kennen musste. Damit zeigt der
Fall exemplarisch auf, dass es in Bezug auf das Vertretenmüssen bei einem
unbehebbaren Mangel in Bezug auf den Schadensersatz neben der Leistung
vollkommen ausreichend ist, wenn der Verkäufer die Sache in Kenntnis oder
fahrlässiger Unkenntnis ihrer Mangelhaftigkeit liefert (a.A. etwa MünchKomm/Westermann
§ 437 Rn. 27 m.w.N.). § 311a Abs. 2 BGB, der voraussetzt, dass diese
Kenntnis/fahrlässige Unkenntnis bereits bei Vertragsschluss besteht, ist nur
in Bezug auf den Schadensersatz statt der Leistung vorrangige lex specialis
(eingehend zum Bezugspunkt des Vertretenmüssens S. Lorenz, in: E. Lorenz,
Karlsruher Forum 2005, Schuldrechtsmodernisierung [2006], S. 47 ff, 74).
5. Wer als Verkäufer Angaben über den Zustand der Kaufsache macht, dafür
aber nicht geradestehen will, ist gut beraten, diese Angaben von vorneherein
unverbindlich zu formulieren und damit bereits das Zustandekommen einer
entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung zu vermeiden. Nur so wird das in
vielerlei Hinsicht riskante Spiel zwischen Beschaffenheitsvereinbarung und
Gewährleistungsausschluss vermieden. Es zeigt sich einmal mehr, dass die
häufig dilettantisch und flapsig formulierten Gewährleistungsausschlüsse bei
"ebay" nicht selten versagen.
Zu (negativen) Beschaffenheitsvereinbarungen s. auch
BGH v. 12.3.2008 - VIII ZR 253/05.
S. auch BGH v. 17.3.2010 -
VIII ZR 253/08.
Zum Garantiebegriff i.S.v. § 477 s. auch BGH
v. 14.4.2011 - I ZR 133/09 .
©sl 2007
Tatbestand:
1 Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags
über ein Motorrad. Der Beklagte bot das Fahrzeug im Oktober 2003 im Rahmen
einer sog. Internet-Auktion von eBay an. In dem Verkaufsformular gab er
unter der Rubrik "Beschreibung" an: "Kilometerstand (km): 30.000 km" und
erklärte: "Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]". Der Kläger erwarb
das Motorrad zum Preis von 5.900 Euro.
2 Das Tachometer des Fahrzeugs weist - was auf dem Foto des Motorrads im
Verkaufsformular nicht erkennbar war - die Geschwindigkeit sowohl in "mph"
(Meilen pro Stunde) als auch in "km/h" (Kilometer pro Stunde) aus. Die
Wegstrecke zeigt das Tachometer ohne Angabe der Maßeinheit an. Sie betrug
bei der Besichtigung durch den vom Landgericht beauftragten Sachverständigen
30.431,1; dabei handelte es sich nach dem unangegriffen gebliebenen
Gutachten um Meilen, die umgerechnet 48.965,25 Kilometern entsprechen.
3 Mit seiner Klage verlangt der Kläger - soweit für das Revisionsverfahren
noch von Interesse - die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro sowie
den Ersatz von Anwaltskosten von 363,42 Euro, ferner Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.900 Euro seit dem 5. Oktober
2003 und aus 363,42 Euro seit dem 26. April 2004, Zug um Zug gegen Übergabe
des Motorrades. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass der
Beklagte sich mit der Rücknahme des Motorrades seit dem 26. April 2004 in
Verzug befindet.
4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete
Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag
auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision des Beklagten hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Soweit
die Revision des Beklagten Erfolg hat, ist über das Rechtsmittel
antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger in der
mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht
anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf
der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81
f.). Soweit die Revision des Beklagten keinen Erfolg hat, ist das
Rechtsmittel ungeachtet der Säumnis des Klägers durch kontradiktorisches
Urteil zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW
1967, 2162).
I.
6 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt:
7 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Kaufs über das Internet
mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten Bietverfahrens stünden dem
Kläger ein Rücktrittsrecht und Schadensersatz zu.
8 Der Kläger habe das Motorrad gemäß der Beschreibung des Beklagten mit
einem "Kilometerstand (km): 30.000 km" erworben. Das vom Beklagten
gelieferte Motorrad entspreche nicht dieser vereinbarten Beschaffenheit,
weil es tatsächlich einen Kilometerstand von über 48.000 km habe. Das
Motorrad sei daher mit einem Sachmangel behaftet und der Kläger zur
Geltendmachung von Rücktritt und Schadensersatz berechtigt.
9 Der Beklagte habe in seinem verbindlichen Angebot zwar jegliche
Gewährleistung ausgeschlossen. Auf den dementsprechend vereinbarten
Gewährleistungsausschluss könne er sich jedoch gemäß § 444 BGB nicht
berufen, weil er für eine Laufleistung von 30.000 km bzw. den Kilometerstand
von 30.000 die Garantie übernommen habe. Der Bieter bei einer
eBay-Versteigerung müsse sich darauf verlassen können, dass wertbildende
Faktoren der Kaufsache - wie der Kilometerstand eines Gebrauchtfahrzeugs -
der eindeutigen Angebotsbeschreibung entsprächen. Der das Internet nutzende
Käufer sei in höherem Maße auf die Angebotsbeschreibungen des Verkäufers
angewiesen als derjenige, der die Sache vor dem Kauf besichtigen könne.
Jedenfalls beim Verkauf hochwertiger Waren und bei eindeutiger Beschreibung
der preisbildenden Faktoren sei grundsätzlich anzunehmen, dass der Verkäufer
für diese Angaben garantieren wolle.
10 Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes habe der
Kläger durch Vorlage der Kostennote hinreichend nachgewiesen. Mit der
Rücknahme des Motorrades befinde der Beklagte sich in Verzug.
II.
11 Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Der Kläger kann von dem Beklagten
zwar die Rückzahlung des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen
Rückgabe des Motorrades beanspruchen (1). Nach den bislang getroffenen
Feststellungen kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob der
Kläger auch die Erstattung der Anwaltskosten von 363,42 Euro verlangen kann
(2). Der Zinsanspruch ist erst ab dem 30. September 2004 begründet (3). Mit
der Rücknahme des Motorrads befindet der Beklagte sich gleichfalls erst seit
dem 30. September 2004 in Verzug (4).
12 1. Der Kläger kann von dem Beklagten nach § 346 Abs. 1, § 348 BGB in
Verbindung mit § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, § 323 BGB die Rückzahlung
des Kaufpreises von 5.900 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrades
beanspruchen.
13 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Parteien im Rahmen einer sog. Internet-Auktion von eBay einen Kaufvertrag
über das Motorrad geschlossen haben (vgl. Senat,
Urteil vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, WM 2004, 2457, unter II 1 und
2 a), auf den nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB
deutsches Recht anzuwenden ist. Der Kaufvertrag weist die engsten
Verbindungen zum deutschen Recht auf, weil der Beklagte, der mit der
Lieferung des Motorrades die für den Kaufvertrag charakteristische Leistung
zu erbringen hatte, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem in Österreich
wohnhaften Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
14 b) Der Kläger war nach § 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag
zurückzutreten, weil das Motorrad mangelhaft ist. Die Abweichung zwischen
der vereinbarten Laufleistung von 30.000 km und der tatsächlichen
Laufleistung von mehr als 48.000 km stellt, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, einen Sachmangel dar (§ 434 Abs. 1 Satz 1
BGB), der nicht unerheblich ist (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB).
15 Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zweifelhaft, dass die
Parteien eine Laufleistung des Motorrads und nicht etwa einen Stand des
Tachometers von 30.000 km vereinbart haben. Der Beklagte hat in der
Beschreibung des Motorrads einen "Kilometerstand (km): 30.000 km" angegeben.
Eine solche Kilometerangabe ist, anders als die Revision meint, aus der
maßgeblichen Sicht eines Kaufinteressenten nicht als Wiedergabe des
Tachometerstands, sondern als Angabe der Laufleistung zu verstehen. Dem
Kaufwilligen kommt es, wie allgemein bekannt ist, nicht auf den
Tachometerstand, sondern auf die Laufleistung an. Er kann und darf daher
davon ausgehen, dass eine ohne Einschränkung oder deutlichen gegenteiligen
Hinweis gemachte Kilometerangabe sich auf die für ihn entscheidende
Laufleistung des Fahrzeugs bezieht (Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII
ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 1; OLG Naumburg, MDR 1997, 1026; OLG
Köln, OLGR Köln 1991, 19).
16 Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsurteil insoweit
nicht deshalb widersprüchlich, als darin einmal von einem Kilometerstand von
30.000 und ein andermal von einer Laufleistung von 30.000 km die Rede ist.
Auch mit dem Wort "Kilometerstand" hat das Berufungsgericht offensichtlich
nicht den Tachometerstand, sondern die Laufleistung gemeint. Denn es hat den
Sachmangel nicht etwa darin gesehen, dass das Tachometer Meilen statt
Kilometer anzeigt, sondern alleine darin, dass das Motorrad eine
Laufleistung von über 48.000 km statt 30.000 km hat.
17 c) Die weitere Voraussetzung des Rücktritts nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs.
5 BGB, dass der Verkäufer nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten
braucht, ist erfüllt, weil es sich bei der Abweichung zwischen der
vereinbarten und der tatsächlichen Laufleistung um einen unbehebbaren Mangel
handelt. Die Nachlieferung eines anderen, gleichwertigen Motorrads scheidet
zwar nicht schon deshalb aus, weil es sich um einen Stückkauf handelt.
Jedoch ist beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs die Lieferung eines
gleichwertigen Ersatzfahrzeugs nur ausnahmsweise möglich (Senat,
Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, WM 2006, 1960, zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 2 a). Dass diese
Möglichkeit im Streitfall besteht, ist weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich.
18 d) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der
Beklagte sich nicht mit Erfolg auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss berufen kann.
19 aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich dies
allerdings nicht daraus, dass der Beklagte für die Laufleistung von 30.000
km eine Garantie übernommen hätte und sich deshalb nach § 444 Alt. 2 BGB
nicht auf eine Vereinbarung berufen könnte, durch welche die Rechte des
Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden. Denn der
Beklagte hat, anders als das Berufungsgericht meint, keine Garantie dafür
übernommen, dass das Motorrad eine Laufleistung von 30.000 km hat.
20 Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im
Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der
Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest
auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§
459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint (Entwurf eines Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 132, 240;
Dauner-Lieb/Thiessen, ZIP 2002, 108, 112 ff.; Huber in Huber/Faust,
Schuldrechtsmodernisierung, 2002, § 13 Rdnr. 164 ff.; Looschelders in
Dauner-Lieb/Konzen/Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S.
395, 405 ff.; Triebel/Hölzle, BB 2002, 521, 530 f.; Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1327; Stöber, DAR 2004, 570; vgl. auch Senat,
Urteil vom 16. März 2005 - VIII ZR 130/04, DAR 2006, 143). Die Übernahme
einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft
(Senat, Urteil vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II
2 a aa, m.w.Nachw.) - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender
Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der
Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle
Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. Diese
Einstandspflicht erstreckt sich bei der Garantieübernahme - ebenso wie
ehemals bei der Eigenschaftszusicherung (Senat, Urteil vom 13. Mai 1998
- VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 20. März 1996 - VIII
ZR 109/95, WM 1996, 1592, unter II 1 b) - auf die Verpflichtung zum
Schadensersatz, wobei Schadensersatz selbst dann zu leisten ist, wenn den
Verkäufer hinsichtlich des Fehlens der garantierten Beschaffenheit kein
Verschulden trifft (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Käufer der
Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist (§ 442 Abs.
1 Satz 2 BGB). Mit Rücksicht auf diese weitreichenden Folgen ist
insbesondere bei der Annahme einer - grundsätzlich möglichen -
stillschweigenden Übernahme einer solchen Einstandspflicht Zurückhaltung
geboten (BGHZ 128, 111, 114; 132, 55, 57 f.; Senat, Urteil vom 13.
Dezember 1995 - VIII ZR 328/94, WM 1996, 452, unter II 2 a, jeweils
m.w.Nachw., zur Eigenschaftszusicherung nach früherem Recht).
21 Ob der Verkäufer danach eine Garantie für die Beschaffenheit der
Kaufsache übernommen hat, ist zwar eine Frage der tatrichterlichen
Vertragsauslegung (vgl. Senat, Urteil vom 4. Oktober 1989 - VIII ZR 233/88,
WM 1989, 1894, unter II 1 a; BGHZ 128, 111, 114; jeweils m.w.Nachw.), die
revisionsrechtlich nur beschränkt auf die Verletzung von Auslegungsregeln,
Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und Verfahrensvorschriften überprüfbar ist
(BGHZ 135, 269, 273; 131, 136, 138; jeweils m.w.Nachw.). Eine solche
Überprüfung ergibt jedoch, dass das Berufungsgericht gegen den Grundsatz
einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (BGHZ 152,
153, 156; BGHZ 131, 136, 138) verstoßen hat.
22 Die Frage, ob die Angabe der Laufleistung lediglich als
Beschaffenheitsangabe (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder aber als
Beschaffenheitsgarantie (§ 444 Alt. 2 BGB) zu werten ist, ist unter
Berücksichtigung der beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein
Gebrauchtfahrzeug typischerweise gegebenen Interessenslage zu beantworten
(vgl. Senat, Urteil vom 25. Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter
III 2). Dabei ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats
grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob der Verkäufer ein
Gebrauchtwagenhändler oder eine Privatperson ist.
23 Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler, so ist
die Interessenlage typischerweise dadurch gekennzeichnet, dass der Käufer
sich auf die besondere, ihm in aller Regel fehlende Erfahrung und Sachkunde
des Händlers verlässt. Er darf daher darauf vertrauen, dass der Händler für
Erklärungen zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, die er in Kenntnis dieses
Umstandes abgibt, die Richtigkeitsgewähr übernimmt. Der Senat hat deshalb
zum alten, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Kaufrecht in ständiger
Rechtsprechung entschieden, der Kaufinteressent könne und dürfe den
Angaben des Gebrauchtwagenhändlers über die Laufleistung des Fahrzeugs
besonderes Vertrauen entgegenbringen und davon ausgehen, der Händler wolle
sich für die Kilometerangabe "stark machen", mithin zusichern - in heutiger
Terminologie: garantieren -, dass die bisherige Laufleistung nicht
wesentlich höher liege als die angegebene (vgl. Senat, Urteil vom 25.
Juni 1975 - VIII ZR 244/73, WM 1975, 895, unter III 2 und 3; Urteil vom 13.
Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II; Urteil vom 15. Februar
1984 - VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1; Urteil vom 18. Februar 1981
- VIII ZR 72/80, WM 1981, 380, unter II 1 b aa). Wolle der Händler für
die von ihm angegebene Laufleistung nicht einstehen, müsse er dies gegenüber
dem Käufer hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, indem er etwa darauf
hinweise, dass er die Laufleistung nicht überprüft habe (vgl. Senat,
Urteil vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590, unter II).
24 Ob an dieser Beurteilung, die nicht ohne Kritik
geblieben ist (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1352 ff.), auch nach der
Verbesserung der Rechtsstellung des privaten Gebrauchtwagenkäufers durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz uneingeschränkt festzuhalten ist oder ob
an das Vorliegen einer Beschaffenheitsgarantie im Gebrauchtwagenhandel
nunmehr strengere Anforderungen zu stellen sind (so etwa Stöber DAR
2004, 570, 572 f.; Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1329), braucht hier nicht
entschieden zu werden. Denn diese für den gewerblichen Gebrauchtwagenhandel
entwickelten Grundsätze lassen sich jedenfalls nicht auf den - hier zu
beurteilenden - privaten Direktverkauf übertragen.
25 Auf den privaten Verkauf trifft die für den gewerblichen Verkauf
maßgebliche Erwägung, dass der Käufer sich auf die besondere Erfahrung und
Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärungen daher die
Übernahme einer Garantie sieht, in der Regel nicht zu. Hier steht
vielmehr dem Interesse des Käufers gleichgewichtig das Interesse des
Verkäufers gegenüber, für nicht mehr als dasjenige einstehen zu müssen, was
er nach seiner laienhaften Kenntnis zu beurteilen vermag (Senat, Urteil
vom 17. April 1991 - VIII ZR 114/90, WM 1991, 1224, unter II 2 a cc). Der
Käufer kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer als Laie
nachprüfen kann, ob der Tachometerstand die Laufleistung des Fahrzeugs
zutreffend wiedergibt. Alleine aus der Angabe der Laufleistung kann der
Käufer beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs daher nicht schließen,
der Verkäufer wolle für die Richtigkeit dieser Angabe unter allen Umständen
einstehen und gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz
haften. Von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie darf der Käufer
unter diesen Umständen deshalb grundsätzlich auch dann nicht ausgehen, wenn
der Verkäufer nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass er für die angegebene
Laufleistung nicht einstehen will (KG, NJW-RR 2005, 60, 61; zur
Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-rungsgesetzes vgl.
KG, KGR Berlin 2001, 10, 11; OLG Nürnberg, NJW-RR 1997, 1212, 1213; a.A.:
OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 1997, 27, 29; KG, NJW-RR 1996, 173,
174). Soweit der Senat in einem obiter dictum seines Urteils vom 15. Februar
1984 (VIII ZR 327/82, WM 1984, 534, unter II 1 a) ausgesprochen hat, dass
(auch) der private Verkäufer mit der Angabe der Laufleistung regelmäßig eine
Zusicherung des Inhalts abgebe, die Laufleistung liege nicht wesentlich
höher als die angegebene, wird daran nicht festgehalten.
26 Will der Käufer beim privaten Gebrauchtwagenkauf eine Garantie für die
Laufleistung des Fahrzeugs haben, muss er sich diese regelmäßig ausdrücklich
von dem Verkäufer geben lassen. Von einer stillschweigenden
Garantieübernahme kann beim Privatverkauf eines Gebrauchtfahrzeugs nur dann
ausnahmsweise auszugehen sein, wenn über die Angabe der Laufleistung hinaus
besondere Umstände vorliegen, die bei dem Käufer die berechtigte Erwartung
wecken, der Verkäufer wolle für die Laufleistung des Fahrzeugs einstehen.
So kann es sich etwa verhalten, wenn der Verkäufer bei den vorvertraglichen
Verhandlungen auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, die Gesamtfahrleistung
des Fahrzeugs stimme mit dem Tachometerstand überein (OLG Koblenz, NJW 2004,
1670, 1671), oder wenn der Verkäufer sich als Erstbesitzer bezeichnet, denn
auf die Kilometerangabe eines Verkäufers, der sein Fahrzeug vom "Tachostand
Null" an kennt, darf der Käufer in aller Regel vertrauen (Reinking/Eggert,
aaO, Rdnr. 1358; OLG Köln, NJW 1999, 2601, 2602). Im Streitfall liegen aber
keine derartigen Umstände vor. Insbesondere rechtfertigen die Besonderheiten
des Kaufs über das Internet mittels eines von eBay zur Verfügung gestellten
Bietverfahrens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Annahme,
der Verkäufer wolle jedenfalls für die eindeutige Beschreibung der
preisbildenden Faktoren hochwertiger Waren - wie für den Kilometerstand
eines Gebrauchtfahrzeugs - garantieren.
27 Allerdings ist der das Internet nutzende Käufer, der wegen der häufig
großen Entfernung zum Verkäufer allenfalls ein in das Internet eingestelltes
Foto oder auch Video der Kaufsache sehen kann, in höherem Maße auf die
Angebotsbeschreibung des Verkäufers angewiesen als der Käufer, der die
Kaufsache vor Vertragsabschluss besichtigen und untersuchen kann. Dabei
handelt es sich jedoch nicht um eine Besonderheit des Kaufs über das
Internet. Der Käufer muss sich auch sonst bei einem Kaufvertrag, den er ohne
vorherige Inaugenscheinnahme der Kaufsache schließt, häufig auf die Angaben
des Verkäufers verlassen. So verhält es sich etwa bei Kaufverträgen, die
unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (vgl. § 312b Abs. 2 BGB), wie
beispielsweise Katalogen, zustande kommen. Auf die Angaben des Verkäufers
verlassen muss der Käufer sich ferner dann, wenn er selbst nicht über die
notwendige Sachkunde verfügt, um deren Richtigkeit überprüfen zu können. So
ist ein privater Kaufinteressent regelmäßig auch bei einer Besichtigung oder
Probefahrt nicht in der Lage festzustellen, ob die Laufleistung dem
Tachometerstand des angebotenen Fahrzeugs entspricht. Alleine die - häufig -
fehlende Möglichkeit oder Fähigkeit, die Angaben des Verkäufers vor
Abschluss des Kaufvertrages zu überprüfen, berechtigen den Käufer nicht zu
der Annahme, der Verkäufer wolle, auch ohne dies ausdrücklich erklärt zu
haben, für fehlerhafte Angaben unter allen Umständen einstehen und damit
gegebenenfalls auch ohne Verschulden auf Schadensersatz haften.
28 bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte könne sich nicht mit
Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen, stellt sich
aber aus anderen Gründen als richtig dar. Der von den Parteien vereinbarte
Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf die vereinbarte
Laufleistung.
29 Auch die Auslegung des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses durch
das Berufungsgericht unterliegt, selbst wenn es sich bei der Vereinbarung
"Krad wird natürlich ohne Gewähr verkauft […]" um eine
Individualvereinbarung handelt, in der Revisionsinstanz jedenfalls einer
(eingeschränkten) Nachprüfung daraufhin, ob gesetzliche oder allgemein
anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind
oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (Senat, Urteil
vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, WM 2005, 1895, unter II 2 a; BGH, Urteil
vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, WM 2005, 339, unter B II 2 a bb (2)
m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall.
30 Die Frage, ob ein vereinbarter Haftungsausschluss in uneingeschränktem
Sinne aufzufassen ist, ist nicht nur nach dem Wortlaut der
Ausschlussbestimmung, sondern nach dem gesamten Vertragstext zu beurteilen
(vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 188/63, WM 1966, 1183, unter
III). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang übersehen, dass die
Parteien in ihrem Kaufvertrag nicht nur die Gewährleistung für das Motorrad
ausgeschlossen, sondern zugleich eine bestimmte Soll-Beschaffenheit des
Fahrzeugs, nämlich eine Laufleistung von 30.000 km, vereinbart haben.
31 Beide Regelungen stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers,
gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden
werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit
der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.A. Emmert, NJW
2006, 1765, 1768). Denn bei einem solchen Verständnis wäre letztere für den
Käufer - außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) - ohne
Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der
Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss
kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht
für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB),
sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die
Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
(§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche
Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der
gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten
kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Ob durch ausdrückliche Vereinbarung
auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der
Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahin gehende
Abrede nicht getroffen haben.
32 2. Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann nicht abschließend
beurteilt werden, ob der Kläger die Erstattung der Kosten von 363,42 Euro
für die Einschaltung eines Rechtsanwalts beanspruchen kann.
33 a) Als Verzugsschaden (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann der
Kläger die Anwaltskosten nicht ersetzt verlangen. Mit der Kostennote über
363,42 Euro sind bis zum 4. Mai 2004 erbrachte Leistungen des Rechtsanwalts
in Rechnung gestellt. Diese Kosten waren bereits entstanden, bevor der
Beklagte mit seiner aus § 437 Nr. 2 Alt. 1, § 326 Abs. 5, §§ 323, 346 Abs.
1, § 348 BGB folgenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises in
Verzug geriet.
34 Der Beklagte ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht bereits durch das
Einschreiben des klägerischen Rechtsanwalts vom 7. April 2004 in Verzug
gesetzt worden. Denn dieses Schreiben ist dem Beklagten nicht zugegangen,
weil er die beim Postamt niedergelegte Sendung nicht abgeholt hat; da keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beklagte die Annahme grundlos
verweigert oder den Zugang arglistig vereitelt hätte, muss er sich auch
nicht so behandeln lassen, als ob ihm das Schreiben zugegangen wäre
(vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1997 - VIII ZR
22/97, WM 1998, 459, unter II m.w.Nachw.).
Der Beklagte ist daher, wie die Revision zutreffend geltend macht, erst
durch das ihm am 30. September 2004 zugestellte Schreiben des klägerischen
Rechtsanwalts vom 28. September 2004 in Verzug gesetzt worden. Zu diesem
Zeitpunkt waren die geltend gemachten Anwaltskosten bereits entstanden.
35 b) Ob der Kläger die Anwaltskosten nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB
als Schadensersatz "neben der Leistung" ersetzt verlangen kann, kann nach
dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Schadensersatzpflicht besteht gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht, wenn
der Beklagte die in der Lieferung des mangelhaften Motorrads liegende
"Pflichtverletzung" (s. dazu S. Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500;
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rdnr. 13) nicht zu vertreten hat.
Das ist nach § 276 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der Beklagte im Zeitpunkt
der Lieferung des Motorrads keine Kenntnis davon hatte, dass die
Laufleistung des Motorrads mehr als 30.000 km betrug, und seine Unkenntnis
auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht. Dazu hat das Berufungsgericht bislang
keine Feststellungen getroffen.
36 3. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beklagten
zur Zahlung von Zinsen auf 5.900 Euro seit dem 5. Oktober 2003 und auf
weitere 363,42 Euro seit dem 26. April 2004 verurteilt hat.
37 Da der Beklagte - wie unter Ziffer 2 a ausgeführt wurde - erst durch das
ihm am 30. September 2004 zugestellte Anwaltsschreiben vom 28. September
2004 in Verzug gesetzt wurde, hat er nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB erst ab dem
30. September 2004 Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basissatz aus dem zurückzuzahlenden Kaufpreis und - gegebenenfalls - aus den
zu ersetzenden Anwaltskosten zu zahlen.
38 Einen weitergehenden Zinsanspruch aus dem zurückzuerstattenden
Kaufpreis von 5.900 Euro kann der Kläger auch nicht aus den Bestimmungen
über den Rücktritt herleiten. Das reformierte Rücktrittsrecht enthält
keine § 347 Satz 3 BGB a.F. entsprechende Verzinsungsvorschrift, nach der
eine Geldsumme im Falle des Rücktritts von der Zeit des Empfangs an zu
verzinsen wäre (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2004, § 346
Rdnr. 218). Dass der Beklagte aus dem Kaufpreis entsprechende Nutzungen
gezogen hat (§ 346 Abs. 1 Alt. 2 BGB) oder entgegen den Regeln einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm dies möglich
gewesen wäre (§ 347 Abs. 1 Satz 1 BGB), hat der Kläger nicht vorgetragen.
39 4. Schließlich ist auch der Feststellungsausspruch der Vorinstanzen -
entsprechend den Ausführungen zu Ziffer 2 a - dahin richtig zu stellen, dass
der Beklagte sich erst seit dem 30. September 2004 - und nicht bereits seit
dem 26. April 2004 - mit der Rücknahme des Motorrads in Verzug befindet.
III.
40 Das Berufungsurteil hat nach alledem insoweit Bestand, als das
Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger den Kaufpreis
von 5.900 Euro zurückzuzahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Motorrades
nebst drei Schlüsseln und Fahrzeugbrief. Insoweit ist die Revision
zurückzuweisen. Im Übrigen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Soweit das
Berufungsgericht dem Kläger Zinsen für die Zeit ab dem 30. September 2004
zuerkannt und soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte vor dem 30.
September 2004 mit der Rücknahme des Motorrades in Verzug geraten ist, ist
die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Soweit
das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger
Anwaltskosten von 363,42 Euro nebst Zinsen zu zahlen, bedarf es noch
weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts, so dass die Sache insoweit
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen ist.
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