Mangelbegriff und Werbung im Kaufrecht (§ 434 I
S. 3 BGB); Verhältnis Gewährleistungsausschluss und unrichtige Werbeangabe;
Unwirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels (§ 444 BGB): Anforderungen an die Arglist
BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR
23/15 - OLG Dresden
Fundstelle:
NJW 2017, 150
Amtl. Leitsatz:
Der in einem Grundstückskaufvertrag vereinbarte
umfassende Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst auch die nach
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu erwartenden Eigenschaften eines
Grundstücks oder des aufstehenden Gebäudes.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung zum Kaufrecht in Bezug
auf einen Gewährleistungsausschluss und sein Verhältnis zum Mangelbegriff:
Wird in einem Kaufvertrag eine bestimmte Beschaffenheit im Rahmen des
subjektiven Fehlerbegriff (§ 434 I S. 1 BGB) vereinbart, bezieht sich ein
zugleich vereinbarter Gewährleistungsausschluss im Wege der Auslegung nicht
auf die vereinbarte Beschaffenheit (s. dazu die Anm. zu
BGHZ 170, 86 sowie zu
BGH vom 16. März 2012 - V ZR 18/11). Im vorliegenden Fall ging es um das
Aufeinandertreffen einer Beschreibung in einem Expose, die - wie Werbung -
gem. § 434 I S. 3 BGB für die Frage eines Sachmangels von Bedeutung sein
kann. Diese Rolle spielt Werbung u.ä. aber nur im Rahmen des objektiven
Fehlerbegriffs nach § 434 I S. 2 BGB. Damit ist hier ein
Gewährleistungsausschluss möglich, sofern nicht im konkreten Fall die
vorvertragliche Werbung zum Vertragsinhalt und damit zur vereinbarten
Beschaffenheit wurde (was der Senat in Anlehnung an
BGHZ 207, 349 verneint). Damit konnte vorliegend der
Gewährleistungsausschluss nur an § 444 BGB scheitern, wenn der Verkäufer den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Anforderungen an ein solches
arglistiges Verschweigen werden vom Senat näher ausgeführt: Es genügt nicht,
dass der Verkäufer die bestimmte Eigenschaft kennt (hier: dass in das
verkaufte Haus eine ältere Wand eines früheren Bauwerks integriert war). Er
muss vielmehr die Umstände kennen, die einen Mangel begründen (im konkreten
Fall die geringere Wärmedichte etc.). Liegt eine solche Kenntnis vor,
ist es allerdings unerheblich, ob der Verkäufer daraus den Schluss auf einen
Mangel im Rechtssinne zieht. S. dazu auch
BGH v. 19.1.2018 - V ZR 256/16,
BGH v. 9.2.2018 - V ZR 274/16
sowie BGH v. 25.1.2019 - V ZR
38/18 .
©sl 2016
Tatbestand:
1 Die Beklagten verkauften dem Kläger mit notariellem Vertrag vom 21.
Oktober 2008 unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel
ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Das Gebäude war im Jahr
1999/2000 an dem Standort einer ehemaligen Scheune errichtet worden. Dabei
wurde in die Außenwand eine vor 1999 in die Scheune eingebaute Rückwand
integriert.
2 Die Beklagten hatten das Objekt in einem Internetportal beworben und es
u.a. wie folgt beschrieben: „Das massive Architektenhaus wurde 1999/2000
errichtet, bis 2005 ausgebaut." Der Kläger verlangt, soweit hier von
Interesse, wegen der einbezogenen Altbausubstanz Schadensersatz in Höhe von
18.000 € sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm alle
weitergehenden Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Verwendung
der Altbausubstanz beim Um- und Ausbau des Wohnhauses entstehen.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat
das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe
von 13.546,32 € nebst Zinsen verurteilt und die Verpflichtung zum Ersatz
weitergehender Schäden festgestellt. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter; der
Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
4 Das sachverständig beratene Berufungsgericht bejaht eine Haftung der
Beklagten wegen einer unzutreffenden öffentlichen Äußerung über eine
Eigenschaft der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Das Gebäude
weiche von der Sollbeschaffenheit ab, weil die Außenwand vor 1999 errichtet
worden sei. Die Abweichung sei nicht unbeachtlich. Die in Rede stehende
Außenwand sei schadensanfälliger und wärmedurchlässiger als die übrigen
Wände. Auf den vereinbarten Haftungsausschluss könnten die Beklagten
sich nicht berufen, da sie den Mangel arglistig verschwiegen hätten. Dem
stehe nicht entgegen, dass sie das Alter der Rückwand nicht als Mangel
empfunden hätten. Es genüge, dass sie von den den Mangel begründenden
Tatsachen Kenntnis gehabt und trotzdem anderslautende Angaben in Bezug auf
die Zeit der Errichtung des Gebäudes gemacht hätten.
II.
5 Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem
Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch des Klägers
aus § 437 Abs. 1 Nr. 3, § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 und 3 BGB nicht bejahen.
6 1. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen schon nicht die
Annahme, dass das Kaufobjekt wegen Abweichens von dem seitens der Beklagten
in dem Internetportal angegebenen Baujahr an einem Sachmangel leidet (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).
7 a) Richtig ist allerdings, dass nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur
Sollbeschaffenheit der Kaufsache die Eigenschaften gehören, die der Käufer
nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf; hierzu
gehören auch Angaben in einem Expose (vgl.
Senat,
Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16).
8 b) Das Baujahr eines Gebäudes gehört zu den Eigenschaften eines bebauten
Grundstücks, da es dessen Wert in aller Regel beeinflusst (vgl. OLG
Hamm, NJW-RR 2010, 1643 f.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2014], § 434
Rn. 170; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 434 Rn. 63).
9 c) Ob das Baujahr eines Hauses der nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
geschuldeten Beschaffenheit - hier: Baujahr 1999/2000 - nicht entspricht,
weil bei der Errichtung ein älteres Bauteil integriert worden ist, hängt
davon ab, ob dadurch die bei der gebotenen objektiven Betrachtung (BGH,
Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 14; Urteil vom
29. Juni 2011
- VIII ZR 202/10, WM 2011, 2149 Rn. 12) berechtigte Erwartung des Käufers
enttäuscht wird, dass das Gebäude in dem angegebenen Baujahr errichtet
worden ist. Das kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern ist danach zu
beurteilen, ob das Haus durch das ältere Bauteil derart geprägt wird, dass
es den Charakter verliert, in dem erwarteten Baujahr erstellt worden zu
sein. Maßgeblich dafür sind der Grad der Altersabweichung sowie die Art, die
Größe und die Bedeutung des einbezogenen älteren Bauteils für das Gebäude.
Je älter, umfangreicher und bedeutender - weil es sich z.B. um eine tragende
Wand handelt - der ältere Bauteil ist, desto eher wird das Haus aus der
objektivierten Sicht des Käufers nicht mehr als in dem geschuldeten Baujahr
errichtet anzusehen sein.
10 d) Das Berufungsgericht nimmt insoweit keine Differenzierungen vor. Es
unterstellt einen Mangel, ohne Feststellungen zu dem Alter und der Größe der
integrierten Wand sowie zu deren Bedeutung für das Gebäude getroffen zu
haben. Schon deshalb kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
11 2. Im Ergebnis rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts,
der in dem Vertrag enthaltene Haftungsausschluss stehe einem
Schadensersatzanspruch des Klägers nicht entgegen, weil die Beklagten das
Alter der einbezogenen Wand arglistig verschwiegen hätten (§ 444 BGB).
-
12 a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht es davon aus, dass der in einem
Grundstückskaufvertrag vereinbarte umfassende Haftungsausschluss für
Sachmängel auch die nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zu
erwartenden Eigenschaften (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) eines Grundstücks oder
des aufstehenden Gebäudes erfasst.
13 aa) Das versteht sich allerdings nicht von selbst.
14 (1) Ein zwischen den Parteien eines Kaufvertrages vereinbarter
Ausschluss
der Haftung für Sachmängel erfasst nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs nicht die Haftung des Verkäufers für das Fehlen der nach
§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbarten Eigenschaften, sondern nur die Haftung
für das Fehlen der ohne eine solche Vereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 2
BGB geschuldeten Eigenschaften (Senat,
Urteil vom 6. November 2015
- V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9 mwN;
BGH, Urteil vom 29. November 2006
- VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31 und
Urteil vom 19. Dezember 2012
- VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733 Rn. 15). Danach könnte der Verkäufer seine
Haftung auch für das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren
Vorhandensein der Käufer nach seinen öffentlichen Äußerungen
berechtigterweise erwarten kann. Sie stehen nämlich gemäß § 434 Abs. 1 Satz
3 BGB den nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten Eigenschaften
gleich.
15 (2) Zweifelhaft ist aber, ob sich ein allgemeiner Haftungsausschluss aus
der Sicht des Käufers auf die Haftung wegen Fehlens solcher Eigenschaften
bezieht. Die öffentliche Äußerung des Verkäufers könnte nämlich nicht nur
die Erwartungen des Käufers an die Beschaffenheit der Sache prägen, sondern
auch zu den Begleitumständen gehören, die den Sinngehalt des
Haftungsausschlusses erhellen können und in diesem Rahmen bei der Auslegung
zu berücksichtigen wären (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR
189/15,
Grundeigentum 2016, 968 Rn. 15 mwN). Nicht ausgeschlossen ist, dass ein
objektiver Betrachter in der Lage des Käufers im Hinblick auf die
öffentliche Äußerung des Verkäufers annimmt, der allgemeine
Haftungsausschluss beziehe sich nicht auch auf die Haftung für das Fehlen
der darin „zugesagten" Eigenschaften. Ob und unter welchen Voraussetzungen
eine solche Erwartung für die Auslegung des Haftungsausschlusses relevant
sein kann, bedarf hier aber keiner Entscheidung.
16 bb) Bei einem Grundstückskaufvertrag kann es zu einer solchen Erwartung
des Käufers nämlich nicht kommen.
17 (1) Grundstückskaufverträge müssen nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB
notariell beurkundet werden. Die Parteien können einen solchen Vertrag
wirksam nur zustande bringen, wenn sie in die zu errichtende Vertragsurkunde
alle Erklärungen aufnehmen lassen, die Inhalt der vertraglichen Regelungen
werden sollen (Senat, Urteil vom 19. November 1982 - V ZR 161/81, BGHZ 85,
315, 317; Urteil vom 30. Juni 2006 - V ZR 148/05, NJW-RR 2006, 1292 Rn. 12;
Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 16).
Dieser
Umstand prägt seine Auslegung. Die Parteien wollen im Zweifel keinen Vertrag
schließen, der wegen Nichtbeurkundung von Regelungen, die zu seinem Inhalt
werden sollen, nichtig ist, zumal sie sich nicht darauf verlassen können,
dass die nach § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB an sich mögliche Heilung des
Formmangels eintritt (Senat,
Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ
207, 349
Rn. 17 f.).
18 (2) Der in der Verhandlung vor dem Notar zu beurkundende Entwurf des
Kaufvertrags bildet damit eine Zäsur. Die Parteien können nicht davon
ausgehen, dass im Vorfeld des Vertrags, etwa bei einer Besichtigung,
erteilte Informationen über das Grundstück oder das auf ihm stehende Gebäude
zum Inhalt der
vertraglichen Verpflichtungen werden, wenn die geschuldete Beschaffenheit im
Kaufvertrag nicht erwähnt wird (vgl. Senat,
Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 17 f.). Bei Eigenschaften, die der Käufer an
sich nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten könnte, gilt
nichts anderes. Der Verkäufer haftete zwar für Sachmängel, die auf dem
Fehlen solcher Eigenschaften beruhen, weil die Regelung in § 434 Abs. 1
Sätze 2 und 3 BGB auch für den Grundstückskaufvertrag gilt (Senat, Urteil
vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, ZfIR 2012, 463 Rn. 16).
Sie gilt aber auch
dort nur unter dem Vorbehalt, dass nichts anderes vereinbart ist. Maßgeblich
ist deshalb auch insoweit, was in der notariellen Urkunde vereinbart wird.
Erst sie ergibt, wofür der Verkäufer letztlich einstehen will.
Enthält sie einen uneingeschränkten Haftungsausschluss, bedeutet das deshalb in aller
Regel, dass der Verkäufer es gerade nicht bei der Haftung für die
Eigenschaften belassen will, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3
BGB erwarten könnte, sondern von der Möglichkeit einer abweichenden
Vereinbarung Gebrauch machen und die Haftung für das Fehlen solcher
Eigenschaften vollständig ausschließen will.
19 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts,
dass einen Verkäufer, der durch eine unrichtige Angabe über das Kaufobjekt
eine Fehlvorstellung des Käufers hervorruft, eine Pflicht zur Offenbarung
trifft. Führt der Umstand, dass bei dem Neubau des Hauses die ältere Wand
der ehemaligen Scheune integriert wurde, zu einem Sachmangel, hätten die
Beklagten den Kläger über die Einbeziehung des älteren Bauteils aufklären
müssen (vgl. zur objektiven Seite der Arglist Senat, Urteil vom 27. Juni
2014
- V ZR 55/13, NJW 2014, 3296 Rn. 10).
20 c) Anders als das Berufungsgericht meint, genügt es für den subjektiven
Tatbestand der Arglist jedoch nicht, wenn die Beklagten wussten, dass die in
den Neubau integrierte Wand vor 1999 errichtet worden war, und sie sich der
Schlussfolgerung verschlossen haben, dass dies offenbarungspflichtig war.
21 aa) Arglist setzt nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zumindest Eventualvorsatz voraus; leichtfertige oder grob
fahrlässige Unkenntnis genügt dagegen nicht. Ein arglistiges Verschweigen
ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn
zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und
billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei
Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt
geschlossen hätte. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das
Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil
dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch
leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde.
Dass selbst
ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügt, die an die
Arglist zu stellen sind, hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 12.
April 2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 12 ff.; Urteil vom
7. März 2003 - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990; vgl. auch Krüger/Hertel,
Der Grundstückskauf, 11. Aufl., Rn. 42 u. 1043 ff.). Erforderlich
ist die Kenntnis der den Mangel begründenden Umstände zumindest in der Form
des Eventualvorsatzes. Diese Kenntnis muss festgestellt werden; sie kann nicht
durch wertende Überlegungen ersetzt werden. Liegt eine solche Kenntnis vor,
ist es allerdings unerheblich, ob der Käufer [Anm.: gemeint ist
wohl "Verkäufer"] daraus den Schluss auf einen
Mangel im Rechtssinne (§ 434 Abs. 1 BGB) zieht (Senat, Urteil vom 12. April
2013 - V ZR 266/11, NJW 2013, 2182 Rn. 14).
22 bb) Arglist der Beklagten kann danach nur bejaht werden, wenn sie
Kenntnis von der Einbeziehung der älteren Wand in das Wohnhaus gehabt
und wenn sie gewusst oder für möglich gehalten haben, dass dadurch
ein durchschnittlicher Käufer die Angabe, dass das Haus 1999/2000 errichtet wurde,
für unzutreffend hält. Feststellungen hierzu sind bislang nicht getroffen
worden.
23 3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig (§ 561 ZPO).
24 a) Das verkaufte Hausgrundstück leidet allerdings an einem von der
Abweichung im Baujahr unabhängigen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB. Dieser liegt darin, dass die Außenwand des Hauses, in die die
ältere Wand der ehemaligen Scheune integriert worden ist, nach den
Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts wegen der
voneinander abweichenden Materialien schadensanfälliger und
wärmedurchlässiger ist als die übrigen Außenwände.
25 b) Auch wegen dieses Mangels haften die Beklagten jedoch nur, wenn sie
arglistig gehandelt haben (§ 444 BGB). Geht es um den in der erhöhten
Schadensanfälligkeit und Wärmedurchlässigkeit der Außenwand bestehenden
Mangel, genügt es für die Annahme von Arglist nicht, dass die Beklagten das
Alter der einbezogenen Wand kannten. Sie müssen vielmehr gewusst oder für
möglich gehalten haben, dass die Einbeziehung der Wand bauphysikalisch
nachteilig ist. Auch hierzu fehlen Feststellungen.
III.
26 1. Das Urteil des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Die
Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb unter Aufhebung
des Berufungsurteils zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die
erforderlichen Feststellungen treffen kann.
27
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
28 a) Darlegungs- und beweispflichtig für sämtliche Voraussetzungen der
Arglist und damit auch für die Kenntnis der Beklagten von dem Mangel ist der
Kläger (vgl. Senat, Urteil vom 27. Juni 2014 - V ZR 55/13, NJW 2014, 3296
Rn. 13).
29 b) Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten wegen
Verschweigens der Einbeziehung von älterer Bausubstanz in den Neubau vor,
wird das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten zu einer Kenntnis des
Klägers (§ 442 BGB) unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen
in der Revisionsbegründung erneut nachzugehen haben. Hinsichtlich der
Berücksichtigung erstinstanzlich angebotener Beweise eines
Berufungsbeklagten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.
September 2015 hingewiesen (VI ZR 391/14, juris Rn. 9 ff.).
30 c) Soweit es um die - ebenfalls von dem Kläger darzulegende und zu
beweisende - Kenntnis der Beklagten von bauphysikalischen Nachteilen geht,
die sich aus der Einbeziehung der Wand ergeben, wird darauf hingewiesen,
dass der Verkäufer, der eine Fachfirma mit der Beseitigung eines Mangels
beauftragt, grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen Vorgehen des Unternehmens ausgehen kann (Senat, Urteil vom 9. Februar 2016 - V ZR 216/14, ZNotP
2016, 70 Rn. 19 f.). Für die Errichtung eines Hauses gilt nichts anderes.
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