| Gewährleistung bei Inzahlunggabe 
	von Kraftfahrzeugen; kein (konkludenter) Gewährleistungsausschluss bzgl. 
	vereinbarter Beschaffenheiten; Schadensersatz nach §§ 437 
	Nr. 3, 311a II BGB bei unbehebbarem Sachmangel 
 BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 117/12 - OLG 
	Frankfurt in Kassel 
 Fundstelle:
 NJW 2013, 1733
 
 Amtl. Leitsatz: Zur Haftung des Käufers für 
	die Unfallfreiheit des bei einem Ankauf von einem Autohändler in Zahlung 
	gegebenen Gebrauchtwagens. 
 Zentrale Probleme:Ein an sich normaler "Kaufrecht"-Fall (s. auch die
	
	Pressemeldung des BGH Nr. 213/2012): Der BGH verneint einen 
	wirksamen (konkludenten) Gewährleistungsausschluss (s. dazu
	BGHZ 83, 334), weil eine solche Vereinbarung, 
	selbst wenn es sie gäbe, im konkreten Fall zurückstehen müsste. Ein 
	Gewährleistungsausschluss erfasst nämlich nicht solche Beschaffenheiten, 
	deren Vorliegen (oder Abwesenheit) vereinbart wurde (s. dazu
	BGHZ 170, 86 sowie auch 
	BGH v. 22.4.2016 - V ZR 
	23/15). Erstaunlich ist allerdings, 
	dass der Senat bei der hier vorliegenden Inzahlunggabe von einem Kaufvertrag 
	bezüglich des in Zahlung gegebenen Kfz ausgeht. Es handelt sich hier 
	eigentlich um eine sog. Ersetzungsbefugnis, bei welcher es dem Käufer des 
	Neuwagens gestattet ist, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung seines 
	Altfahrzeugs an Erfüllungs statt zu begleichen (§ 364 BGB), s. dazu etwa 
	BGHZ 46, 338; 
	BGHZ 128, 111 sowie
		BGH NJW 2008, 2028. Allerdings haftet er 
	dann nach § 365 BGB wie ein Verkäufer. In einer Klausur müsste also auf 
	jeden Fall noch § 365 BGB "dazwischengeschaltet" werden, erst diese Norm 
	schafft die Brücke zum Gewährleistungsrecht. Freilich steht es den Parteien 
	auch frei, zwei getrennte Verträge zu schließen - möglicherweise verhielt es 
	sich im vorliegenden Fall so, ohne dass man das dem Tatbestand  
	entnehmen kann. S. dazu auch Medicus/Lorenz, SchuldR I, Rn. 289 f. 
©sl 2013 
 Tatbestand:
 1 Die Klägerin, eine Autohändlerin, 
	begehrt Schadensersatz wegen verschiedener Mängel eines vom Beklagten 
	angekauften gebrauchten Audi A 6.
 
 2 Der Beklagte hatte dieses Fahrzeug selbst im Mai 2003 von einem Autohaus 
	gebraucht erworben und im Dezember 2003 damit einen Unfall erlitten, als 
	beim Rückwärtsfahren aus einer Parklücke der Unfallgegner seine Fahrzeugtür 
	öffnete. Der entstandene Streifschaden an der hinteren rechten Tür und an 
	der Seitenwand belief sich einem eingeholten Gutachten zufolge auf 2.919,12 
	€. Der Beklagte ließ das Fahrzeug anschließend für 819,89 € - nicht 
	fachgerecht -reparieren.
 
 3 Im Juli 2004 verkaufte die Klägerin dem Beklagten einen VW Passat 
	und nahm den Audi A 6 zum Preis von 19.000 € in Zahlung. Dabei 
	wurde im Ankaufsschein unter der vorgedruckten Rubrik "Das Fahrzeug hat 
	keine/folgende Unfallschäden erlitten" das Wort "keine" eingekreist und 
	unterstrichen.
 
 4 Die Klägerin veräußerte den Audi A 6 am 8. März 2005 für 19.500 € als 
	"laut Vorbesitzer unfallfrei" an den Kunden D. . Kurze Zeit nach der 
	Übergabe verlangte dieser wegen verschiedener Mängel Rückabwicklung des 
	Kaufvertrages. Im nachfolgenden Prozess stellte der gerichtlich beauftragte 
	Sachverständige fest, dass an dem Fahrzeug neben einem Schaden an der 
	Seitenwand hinten rechts auch ein schwerer Heckschaden repariert worden war. 
	Die Klägerin unterlag in dem vom Käufer D. gegen sie geführten Prozess und 
	nahm das Fahrzeug gegen Zahlung von 19.421,56 € nebst Zinsen in Höhe von 
	5.372,60 € zurück.
 
 5 Die Klägerin hat Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Zahlung von 
	30.665,45 € (Erstattung des an den Käufer D. auf den Kaufpreis 
	zurückgezahlten Betrages von 19.241,56 € nebst Zinsen und Prozesskosten) 
	nebst Zinsen begehrt, ferner Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe 
	von 1.099 € sowie weiterer Kosten des Vorprozesses in Höhe von 10.441,30 €, 
	ebenfalls jeweils nebst Zinsen.
 
 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat 
	die Klägerin im Wege der Anschlussberufung zusätzlich die Feststellung 
	begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in 
	Annahmeverzug befinde. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts 
	abgeändert, die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung zurückgewiesen. 
	Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin, mit 
	der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils sowie die 
	Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.
 
 Entscheidungsgründe:
 
 7 Die Revision hat zum Teil Erfolg.
 
 I.
 
 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für 
	das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
 
 9 Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass das Fahrzeug im Hinblick 
	auf den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden an der 
	Fahrzeugseite nicht die Beschaffenheit aufgewiesen habe, die bei Sachen der 
	gleichen Art üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Es habe sich auch 
	nicht um einen bloßen Bagatellschaden in Form äußerer geringfügiger 
	Lackschäden gehandelt, sondern um einen darüber hinausgehenden Schaden, 
	dessen ordnungsgemäße Instandsetzung einen erheblichen Reparaturaufwand in 
	Höhe von 2.919,12 € erfordert hätte. Gewährleistungsansprüche der Klägerin 
	wegen dieses Sachmangels seien auch nicht wegen Kenntnis der Klägerin (§ 442 
	Abs. 1 Satz 1 BGB) ausgeschlossen. In der Beweisaufnahme habe nicht geklärt 
	werden können, ob der Beklagte die Klägerin auf den Unfallschaden an der 
	Fahrzeugseite hingewiesen habe.
 
 10 Ansprüchen der Klägerin wegen des Unfallschadens stehe jedoch der 
	zwischen den Parteien stillschweigend vereinbarte Haftungsausschluss 
	entgegen, der den besonderen Umständen des zwischen den Parteien 
	abgeschlossenen Geschäfts - des Verkaufs eines Pkw durch einen Händler unter 
	Inzahlungnahme eines anderen Fahrzeugs - zu entnehmen sei. Der 
	Kaufvertrag über den Audi A 6 wäre nicht geschlossen worden, wenn der 
	Beklagte nicht den VW Passat von der Klägerin erworben hätte. Für beide 
	Parteien ersichtlich habe der Kaufvertrag über den VW Passat nur bei 
	endgültiger Veräußerung des bisherigen Fahrzeugs des Beklagten Bestand haben 
	sollen. Vor diesem Hintergrund verstoße die Annahme, die Parteien hätten die 
	Sachmängelgewährleistung für den Audi A 6 nicht ausschließen wollen, gegen 
	die Interessen des Beklagten. Die Klägerin habe nicht erwarten können, dass 
	das Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug im Alter von vier Jahren mit einer 
	Laufleistung von 160.000 Kilometern in jeder Hinsicht mangelfrei sei. 
	Vielmehr habe es nahe gelegen, dass das Fahrzeug einzelne Mängel aufweisen 
	könne, die aber, wenn sie bekannt gewesen wären, dem Abschluss der beiden 
	Kaufverträge nicht entgegengestanden hätten. Es sei anzunehmen, dass 
	die Klägerin bereit gewesen sei, auf die Sachmängelgewährleistung zu 
	verzichten, und die Parteien deshalb einen stillschweigenden 
	Gewährleistungsausschluss vereinbart hätten. Dies gelte umso mehr, 
	als die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, das zu erwerbende 
	Fahrzeug auf das Vorliegen von Mängeln zu untersuchen. Wenn sie 
	davon abgesehen habe, könne sie sich redlicherweise nicht darauf berufen, 
	dass der Beklagte für sämtliche bei Übergabe vorhandenen Mängel hafte.
 
 11 Für die Folgeschäden aus dem Prozess mit dem Käufer D. müsse der Beklagte 
	im Übrigen schon deshalb nicht einstehen, weil diese darauf beruhten, dass 
	die Klägerin das Fahrzeug ohne eigene Untersuchung weiterverkauft und die 
	gebotene Untersuchung nicht einmal im Zeitpunkt der vom Käufer D. erhobenen 
	Mängelrügen nachgeholt habe. Zumindest in jenem Zeitpunkt hätte sie das 
	Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt eingehend untersuchen müssen, wobei die 
	Unfallschäden erkannt worden wären. Durch eine Rückabwicklung des 
	Kaufvertrags mit dem Käufer D. hätte die Klägerin den aussichtslosen Prozess 
	vermeiden können.
 
 12 Die Anschlussberufung sei unbegründet, weil der Anspruch der Klägerin 
	nicht bestehe und der Beklagte deshalb mit der Rücknahme des Fahrzeugs nicht 
	in Annahmeverzug geraten sei. Darüber hinaus stehe einem Annahmeverzug des 
	Beklagten entgegen, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs entgegen § 
	294 BGB nur gegen eine weit überhöhte Zug-um-Zug-Leistung angeboten habe.
 
 II.
 
 13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten 
	stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein 
	Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 
	311a Abs. 2 BGB) insoweit nicht verneint werden, als die Klägerin 
	Rückerstattung des an den Käufer D. in Höhe von 19.241,56 € zurückgezahlten 
	Kaufpreises nebst Zinsen und Ersatz der darauf entfallenden vorgerichtlichen 
	Kosten (859,80 €) begehrt. Denn das Fahrzeug war im Hinblick auf 
	den in der Besitzzeit des Beklagten erlittenen Unfallschaden (Streifschaden) 
	mit einem anfänglichen unbehebbaren Sachmangel behaftet und 
	die Parteien haben die Gewährleistung hierfür - entgegen der Auffassung des 
	Berufungsgerichts - nicht durch einen (stillschweigenden) 
	Haftungsausschluss abbedungen. Zu Recht hat das Berufungsgericht 
	hingegen angenommen, dass dem Beklagten die Folgeschäden nicht mehr 
	zugerechnet werden können, die erst dadurch entstanden sind, dass die 
	Klägerin dem offensichtlich berechtigten Rückabwicklungsbegehren des Käufers 
	D. nicht alsbald nachgekommen ist. Ebenfalls zu Recht hat das 
	Berufungsgericht einen Annahmeverzug des Beklagten mit der Begründung 
	verneint, dass die Klägerin die Rückgabe des Fahrzeugs nur gegen eine weit 
	überhöhte Schadensersatzforderung und deshalb nicht wie geschuldet (§ 294 
	BGB) angeboten hat.
 
 14 1. Das der Klägerin verkaufte Fahrzeug war mit einem Sachmangel 
	behaftet, weil es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit 
	aufwies (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Denn die Parteien haben im 
	Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des 
	Fahrzeugs getroffen, indem sie im Ankaufsformular ausdrücklich festgehalten 
	haben, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden erlitten habe. Wie das 
	Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, geht der in der 
	Besitzzeit des Beklagten entstandene Streifschaden an der rechten 
	Fahrzeugseite über einen bloßen Bagatellschaden hinaus, so dass das Fahrzeug 
	als Unfallwagen anzusehen ist und somit ungeachtet der erfolgten Reparatur 
	einen nicht behebbaren Sachmangel aufweist.
 
 15 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Haftung des 
	Beklagten für die fehlende Unfallfreiheit nicht durch einen 
	(stillschweigenden) Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen. Ein Ausschluss 
	der Gewährleistung für etwaige Unfallschäden kommt hier schon deshalb nicht 
	in Betracht, weil die Parteien, wie oben ausgeführt, im Kaufvertrag eine 
	Beschaffenheitsvereinbarung über die Unfallfreiheit des Fahrzeugs getroffen 
	haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil 
	vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 30 f.)
	kann im Falle einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung selbst 
	ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin 
	ausgelegt werden, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten 
	Beschaffenheit, sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin 
	bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte 
	Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) 
	beziehungsweise sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine 
	Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die 
	der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 
	2 Nr. 2 BGB). Für einen stillschweigenden Gewährleistungsausschluss 
	kann nichts anderes gelten.
 
 16 3. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen zu Recht abgewiesen, 
	soweit die Klägerin Erstattung der Kosten des Vorprozesses sowie der an den 
	Käufer D. gezahlten Zinsen begehrt. Diese Schäden hat das Berufungsgericht 
	zu Recht als nicht ersatzfähig angesehen, denn sie beruhen darauf, 
	dass die Klägerin sich auf einen erkennbar aussichtslosen Prozess mit dem 
	Käufer D. eingelassen hat, und können dem Beklagten deshalb nicht mehr 
	zugerechnet werden. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, 
	dass in Anbetracht der vom Käufer D. erhobenen Beanstandungen eine 
	eingehende Untersuchung durch einen Fachmann unerlässlich war, so dass die 
	Klägerin angesichts der bei einer solchen Untersuchung ohne weiteres 
	erkennbaren Unfallschäden der vom Käufer D. begehrten Rückabwicklung des 
	Kaufvertrages unverzüglich hätte zustimmen müssen. Auch die zusätzlichen 
	Kosten, die der Klägerin durch die außergerichtliche Geltendmachung der 
	vorgenannten (unberechtigten) Ansprüche gegenüber dem Beklagten entstanden 
	sind, sind nicht ersatzfähig.
 
 17 Ohne Erfolg bleibt die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das 
	Berufungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin zur Untersuchung des 
	Fahrzeugs anlässlich der vom Käufer D. erhobenen Rügen übergangen, denn 
	dieses Vorbringen ist angesichts der Feststellung des Berufungsgerichts, 
	dass die Unfallschäden bei der gebotenen Werkstattuntersuchung ohne weiteres 
	zu erkennen waren, nicht erheblich. Auch mit der weiteren Rüge, das 
	Berufungsgericht hätte gemäß § 139 ZPO auf die fehlende Ersatzfähigkeit 
	(Zurechenbarkeit) der Kosten des aussichtslosen Prozesses gegen den Käufer 
	D. hinweisen müssen, dringt die Revision nicht durch. Eines derartigen 
	Hinweises bedurfte es schon deshalb nicht, weil der Beklagte diesen 
	Gesichtspunkt in seiner Berufungsbegründung aufgegriffen und eingehend 
	dargestellt hatte. Von einer weiteren Begründung zu den von der Klägerin 
	erhobenen Verfahrensrügen sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
 
 III.
 
 18 Nach alledem kann das Berufungsurteil bezüglich der Entscheidung über die 
	Kosten und den Anspruch auf Ersatz des an den Käufer D. zurückgezahlten 
	Betrages von 19.421,56 € nebst Zinsen und darauf entfallender 
	vorgerichtlicher Anwaltskosten (859,80 €) keinen Bestand haben; es ist daher 
	insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die weitergehende Revision ist 
	zurückzuweisen.
 
 19 Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es keiner weiteren 
	Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Klägerin steht aus § 437 Nr. 
	3, § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB Zug-um-Zug gegen Rückgewähr des Fahrzeugs ein 
	Anspruch auf Erstattung des an den Käufer D. auf den Kaufpreis 
	zurückgezahlten Betrages von 19.421,56 € nebst Zinsen zu. Denn das 
	der Klägerin als unfallfrei verkaufte Fahrzeug war mit Rücksicht auf den 
	erlittenen und dem Beklagten bekannten Unfallschaden (Streifschaden) mit 
	einem anfänglichen unbehebbaren Mangel behaftet; wegen dieses Mangels musste 
	die Klägerin den vom Käufer D. erhaltenen Kaufpreis überwiegend 
	zurückzahlen. Da das Rückabwicklungsbegehren des Käufers D. schon 
	wegen dieses Unfallschadens begründet war, kommt es auf den weiteren 
	Unfallschaden (Heckschaden) und die Frage, ob dieser dem Beklagten unbekannt 
	war (§ 311a Abs. 2 Satz 2 BGB) nicht an. Die 
	auf den Betrag von 19.241,56 € entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten 
	(859,80 € nebst Zinsen) sind als Rechtsverfolgungskosten ebenfalls 
	ersatzfähig.
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