Rückabwicklung eines
Kaufvertrages bei Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges; Wertersatz bei der
Rückabwicklung (analog) § 346 II BGB bei Ablösung eines Kredits
BGH, Urteil vom 20. Februar
2008 - VIII ZR 334/06
Fundstelle:
NJW 2008, 2028
BGHZ 175, 286
Amtl. Leitsatz:
Übernimmt der
Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen
Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch
laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem
vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein
gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher
Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die
Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des
Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens,
der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für
die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen
(Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in
BGHZ 46,
338 ff.; 89, 126 ff.;
128, 111 ff.;
Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).
Zentrale Probleme:
Es geht um das Klassikerproblem der
Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages bei Inzahlunggabe eines Altfahrzeugs.
Dabei steht die Rspr. auf dem zutreffenden Standpunkt, daß der Verkäufer
nicht den (Nominal-)Kaufpreis, sondern nur das tatsächlich Erlangte, d.h.
den bezahlten Kaufpreisanteil und das in Zahlung genommene Fahrzeug
zurückzuerstatten hat (§ 346 I BGB). Erst, wenn letzteres nicht mehr
vorhanden ist, kommt Wertersatz nach § 346 II Nr. 2 BGB in Betracht.
Maßgebend ist
dabei analog § 346 II S. 2 der zu Grunde gelegte Anrechnungswert (s. dazu
Köhler/Lorenz, PdW SchuldR I Fall 132).
Hier lag der Fall etwas atypisch: Die Parteien hatten vereinbart, daß der
Verkäufer für die Hereinnahme des Altfahrzeugs den vom Käufer dafür
aufgenommenen Kredit tilgt, dieser dafür für den Neuwagen den vollen
Kaufpreis zahlt. Wirtschaftlich kam das auf dasselbe heraus (hier diente es
wohl zur Kaschierung eines Rabatts). Der BGH sieht hier auch eine Einheit
der Konstruktion und nicht zwei getrennte Geschäfte. Damit hat der Verkäufer
den erhaltenen Kaufpreis und das Altfahrzeug herauszugeben (dabei stellt
sich noch die weitere Komplikation der Übertragung eines Anwartschaftsrechts
und dessen Erstarkung) und den vollen Kaufpreis zurückzuerstatten, im
Gegenzug (§§ 346, 348, 320 BGB) hat der Käufer den Neuwagen und die
Befreiung von der Kreditverbindlichkeit erlangt. Ersteren kann und muß er
nach § 346 I BGB herausgeben. Die Befreiung von der Verbindlichkeit kann
ihrer Natur nach nicht als solche herausgegeben werden, also ist insoweit
nach § 346 II Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten. Unerfindlich bleibt m.E. der
Aufwand, den der BGH hier mit § 346 II BGB treibt. Es bedarf m.E. keiner
Analogie, die Wertersatzpflicht ergibt sich direkt aus § 346 II Nr. 1 BGB.
Unbegründet bleibt auch die vom Senat vorgenommene ipso-iure-Saldierung der
Beträge. Das erinnert ein wenig an die bereicherungsrechtliche Saldotheorie,
derer es im Rücktrittsrecht aber nicht bedarf. M.E. wäre hier eher
aufzurechnen.
S. dazu auch BGH v. 19.12.2012 - VIII ZR
117/12.
©sl 2008
Tatbestand:
1 Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der
Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von
88.652,40 €. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW
M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass dieses von
der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der
BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag, der
sich auf 38.628,40 € belief, und dem mit 32.500,-- € angesetzten Wert des
Altfahrzeugs "im Nachlass verrechnet" werden sollte. Die Beklagte übernahm
das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das
Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug
zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,-- €. Zur Finanzierung des
restlichen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40
€ auf.
2 Mit Schreiben vom 9. November 2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf
Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das
Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der
Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die Beklagte
verlangt, auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene und
sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist.
3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten
Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen
Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der
Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter
Berücksichtigung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt,
an den Kläger (weitere) 39.839,38 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von
seiner (neuen) Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank
freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der vom
Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten
Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, das heißt 32.500,-- €, auf
7.339,98 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Zahlungsklage im Übrigen
abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und
Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an den Kläger verurteilt
zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer
vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6 Der Kläger habe gemäß § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen
Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das Altfahrzeug
zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500,-- € - dem
vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - Rückzahlung des Kaufpreises für das
Neufahrzeug nicht verlangen könne.
7 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs,
nach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages - außer dem
in bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen
selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag
zurückverlangen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar
habe die Beklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger
zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen
(versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 € zu gewähren. Aus dieser
wirtschaftlich motivierten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber
noch keine rechtliche Verbindung beider Verträge. Eine entsprechende
vertragliche Einigung der Parteien gebe es nicht; sie lasse sich dem
geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Ablösung des Darlehens
unter Übernahme des Altwagens sei nur "bei Gelegenheit" des Abschlusses des
Kaufvertrages über den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmatischen
Verknüpfung fehle es.
8 Die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des Altwagens ergebe
sich auch aus folgender Überlegung. Durch die Rückabwicklung nach § 346 Abs.
1 BGB solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Abschluss des
Vertrages bestanden habe. Dies sei bezüglich des Kaufvertrages über das
Neufahrzeug ohne weiteres möglich, nicht dagegen bezüglich der Vereinbarung
über den Altwagen. Zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes hätte der
Altwagen der finanzierenden Bank rückübereignet, dem Kläger dessen
Anwartschaftsrecht rückübertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der
Bank abgeschlossen werden müssen. Wegen der Beteiligung eines Dritten, der
finanzierenden Bank, sei eine Rückabwicklung im Sinne der Wiederherstellung
des Ausgangszustandes nicht möglich.
II.
9 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der Rückabwicklung des
Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien über
die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des dafür noch laufenden
Restdarlehens durch die Beklagte rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung ist
auch möglich und führt nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass dem Kläger ein
Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und sein Anspruch auf
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug mit dem Anspruch
der Beklagten auf Wertersatz für das von ihr abgelöste Restdarlehen zu
saldieren ist.
10 1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem
Vertrag eine Einigung über einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem
Kaufvertrag über das Neufahrzeug und der Vereinbarung über das Altfahrzeug
nicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige
Verträge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag über
das Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug
eine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das
Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist.
11 a) Der Senat kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Die
tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur
eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder
allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen
vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM
2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR
119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich
beachtlicher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten
Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin
interessengerechten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO). Dem
wird die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein
rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft
nicht gegeben ist, offensichtlich nicht gerecht.
12 b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag
über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die
Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine
nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass
der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des
Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen
kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ
46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.;
Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02,
aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten
Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme
bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30.
Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den
Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ
128, aaO).
13 Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht übersehen, hat
aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im vorliegenden
Fall keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur
Inzahlung-nahme eines Altfahrzeugs beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im
vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung
gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des
angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine
Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu
BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.).
Stattdessen hatte der Kläger für das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die
Beklagte zu entrichten, während die Beklagte ihrerseits den für das
Altfahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen hatte. Dies steht aber einer
Auslegung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit
der in ihm enthaltenen Vereinbarung über das Altfahrzeug eine rechtliche
Einheit bildet und deshalb bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht
isoliert, sondern nur unter Einbeziehung der Vereinbarung über das
Altfahrzeug rückabgewickelt werden kann, nicht entgegen. Die Parteien können
für die Durchführung der Übernahme eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer
des Neufahrzeugs auch eine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende
Regelung treffen, ohne dass sich dadurch an der maßgeblichen Interessenlage
beider Seiten etwas ändert. So verhält es sich hier.
14 Schon der Umstand, dass die Vereinbarung zur Übernahme des Altfahrzeugs
durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den für dieses Fahrzeug noch
laufenden Kredit abzulösen, nicht separat getroffen, sondern handschriftlich
in das Bestellformular für den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht für
die rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengeschäft.
15 Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen über das Neufahrzeug und über das
Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass der
von der Beklagten abzulösende Kredit für das Altfahrzeug noch in Höhe von
38.628,40 € valutierte und der Ablösebetrag damit über dem mit 32.500,-- €
angesetzten Wert des Altfahrzeugs lag; bei dem Differenzbetrag von 6.128,40
€, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit für das Altfahrzeug
abzulösen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt
hat, vereinbarungsgemäß um einen (versteckten) Nachlass der Beklagten auf
den Kaufpreis für das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das
Landgericht im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung über die Ablösung
des den Altwagen betreffenden Kredits teilweise - in Höhe von 6.128,40 € -
in die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug einbezogen,
indem es den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten
Kaufpreises um diesen Betrag gekürzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem
Kläger mit der Ablösung des Kredits für das von ihr übernommene Altfahrzeug
einen (versteckten) Preisnachlass für das Neufahrzeug gewährte, ist ein
gewichtiger Hinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die
Vereinbarung über das Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich
miteinander verbunden sein sollten. Für die von den Vorinstanzen
vorgenommene Aufspaltung der Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen
betreffenden Kredits dahingehend, dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des
Neufahrzeugs nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € eine Einheit
bildet und deshalb nur insoweit, nicht aber insgesamt rückabzuwickeln sei,
lässt sich der Vereinbarung nichts entnehmen.
16 Entscheidend dafür, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung über das
Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit
bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme
des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der
Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der
Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um
den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340;
83, 334, 339; 89, 126, 130;
Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im
Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst
ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über
die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen
mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über
die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer
dementsprechend nur Rückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf
den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132).
Die Interessenlage im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer
Inzahlungnahme, wie sie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats
zugrunde liegt.
17 Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen löste die Beklagte den
Kredit für das Altfahrzeug nur ab, um den Kläger zum Kauf des Neufahrzeugs
zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Beklagte
den für den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 € valutierte,
nicht abgelöst und den mit nur 32.500,-- € bewerteten Altwagen nicht
übernommen hätte, wenn nicht der Kläger zum Kauf des Neuwagens bereit
gewesen wäre. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte
bereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als
das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist
der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der
Anrechnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert
(BGHZ 89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine
rechtliche Verknüpfung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung über das
Altfahrzeug, die dazu führt, dass der Kläger Rückabwicklung des
Neuwagengeschäfts nur unter Einbeziehung des Altwagengeschäfts beanspruchen
kann.
18 2. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Neuwagen unter
Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug ist entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts möglich und, wie ausgeführt, zu einem Teil
auch bereits in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts
vollzogen worden.
19 Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen
Leistungen zurückzugewähren. Als Leistungen der Beklagten hat der Kläger
Besitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch
in Höhe von 38.628,40 € valutierenden Kreditverbindlichkeit für das
Altfahrzeug empfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des
Klägers den Kaufpreis für das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem
Altfahrzeug erhalten. Dass die Beklagte den Kaufpreis für das
Neufahrzeug zurückzugewähren hat, indem sie dem Kläger den von ihm gezahlten
Teil des Kaufpreises zurückerstattet und ihn von der hinsichtlich des
Restbetrags neu eingegangenen Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank
freistellt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit; das Gleiche gilt für
die Rückübereignung des Neufahrzeugs.
20 Für die Rückabwicklung der übrigen Leistungen, die aufgrund der
Vereinbarung über das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes:
21 a) Soweit die Beklagte den Kläger von dessen restlicher
Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank in Höhe von 38.628,40 € befreit
hat, ist zwar die Wiederherstellung des Ausgangszustandes durch
Neubegründung eines entsprechenden Restdarlehens des Klägers gegenüber der
BMW-Bank nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des
Berufungsgerichts nicht möglich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts aber nicht die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung.
22 Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Rückgewährschuldner Wertersatz zu
leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung
aufgeführten Gründen nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Die
Aufzählung der in § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Fallgruppen
ist - trotz der Auflistungstechnik - nicht abschließend. Vielmehr kommt in
der Vorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des
Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen
ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz
verpflichtet ist (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 148 m.w.N.;
MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 43 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB,
67. Aufl., § 346 Rdnr. 7). Wertersatz ist damit auch für die Befreiung
von einer Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall
- im Zuge der Rückabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung
eines Dritten nicht neu begründet werden kann (Staudinger/Kaiser, aaO,
Rdnr. 75). Danach hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346
Abs. 2 BGB der Beklagten den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese
ihn befreit hat. Einer der Ausschlusstatbestände des § 346 Abs. 3 BGB,
in denen die Pflicht zum Wertersatz entfällt, liegt nicht vor.
23 Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der
Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich
damit auf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem
Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu
saldieren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines
Teilbetrags von 6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem
sie den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag
herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,-- €, der dem Wert des von
der Beklagten übernommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da
die Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des
Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und
nicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € -
rückabzuwickeln ist, steht der Beklagten auch hinsichtlich des Betrages von
32.500,-- € Wertersatz für die Befreiung des Klägers von dessen
Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank zu. Der dem Kläger vom Landgericht
zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 39.839,38 € ist daher im
Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- € auf 7.339,38 € nebst
(entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber
hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.
24 b) Hinsichtlich des an die Beklagte übereigneten Altfahrzeugs ist
diese zur Rückübereignung an den Kläger verpflichtet. Dem steht nicht, wie
das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der
Übereignung des Altfahrzeugs an die Beklagte noch nicht Eigentümer, sondern
nur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch an
die BMW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den Kläger
nicht, das Fahrzeug - wie geschehen - durch Einigung und Übergabe (§ 929
BGB) an die Beklagte zu übereignen. Die in der Vereinbarung über die
Übernahme des Altfahrzeugs enthaltene dingliche Einigung der Parteien war
darauf gerichtet, dass mit der Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte
und dem dadurch bedingten Wegfall des Sicherungseigentums der BMW-Bank nicht
der Kläger, sondern die Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte; der
Kläger hat der Beklagten auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug
verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch
Einigung und Übergabe vom Kläger erworben (§ 929 BGB) und nicht etwa durch
Rechtsgeschäft mit der BMW-Bank. Die vom Kläger vorgenommene Übereignung
des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch Rückübereignung des Fahrzeugs an den
Kläger rückabzuwickeln. Ein bloßes Anwartschaftsrecht des Klägers, verbunden
mit Sicherungseigentum der BMW-Bank, kann ebenso wenig wieder begründet
werden wie die von der Beklagten abgelöste Darlehensverbindlichkeit für das
Altfahrzeug. Das vom Kläger durch Einigung und Übergabe auf die Beklagte
übertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht nunmehr, nachdem diese
Vereinbarung rückabzuwickeln ist und Sicherungseigentum der BMW-Bank nicht
mehr besteht, dem Kläger zu.
III.
25 Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563
Abs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kläger erhobene Zahlungsklage, wie ausgeführt,
nur in Höhe von 7.339,83 € nebst Zinsen begründet und deshalb im Übrigen
abzuweisen. Dem Kläger steht jedoch - als Äquivalent für die Herabsetzung
seines Zahlungsanspruchs - ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs
zu. Hierüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil der
Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz - auch hilfsweise
- noch nicht gestellt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht
hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Kläger nicht auf die
Sachdienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO),
um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Altfahrzeugs kann
nur auf Antrag des Klägers erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der
Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann
nicht ihre eigene Verurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch
einen entsprechenden Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (§
307 ZPO). |