(Objektiver) Fehlerbegriff nach § 434 Abs. 1 S.
2, 3 BGB und Gewährleistungsausschluss; Voraussetzungen der Unwirksamkeit
eines Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB: Voraussetzungen einer
Aufklärungspflicht über Sachmängel durch den Verkäufer; Haftung aus culpa in
contrahendo
BGH, Urteil vom 9. Februar 2018 - V
ZR 274/16 - OLG Düsseldorf
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Die Annahme eines Sachmangels wegen des
Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1
Sätze 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft
in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet.
b) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen
Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht,
wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält
(Bestätigung von Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V
ZR 23/15, NJW 2017, 150).
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung setzt eine Reihe von Entscheidungen
fort, in welchen es um die Frage des Fehlerbegriffs bei vorvertraglichen,
meist öffentlichen Angaben bei einem Grundstückskauf geht. Werden diese
nicht in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen, werden sie nicht zu
Beschaffenheitsangaben nach § 434 I 1 BGB (subjektiver Fehlerbegriff),
bestimmen aber im Rahmen von § 434 I S. 2 und 3 BGB im Rahmend es objektiven
Fehlerbegriffs einen Sachmangel. Dann aber ist ein Gewährleistungsausschluss
grundsätzlich möglich. Dieser aber kann wiederum unwirksam sein, wenn die
Voraussetzungen des § 444 BGB (arglistiges Verschweigen eines Mangels)
vorliegen. Genau um diese geht es in der vorliegenden Entscheidung.
©sl 2018
Tatbestand:
1 Mit notariellem Vertrag vom 3. Februar
2012 kaufte der Kläger von den Beklagten unter Ausschluss der
Haftung für Sachmängel ein Grundstück, das mit einem etwa 300 Jahre
alten Bauernhof sowie zwei Anbauten aus den 1940er und 1960er Jahren bebaut
ist. Bei Umbauarbeiten bemerkte der Kläger im Herbst 2012
Feuchtigkeits- und Schimmelschäden. In dem von ihm eingeleiteten
selbständigen Beweisverfahren stellte der Sachverständige im Erdgeschoss des
Wohnhauses und der Anbauten Feuchtigkeit in den Wänden fest, die er auf
fehlende bzw. nicht ausreichende Horizontalsperren zurückführte. Für die
Instandsetzung ermittelte er Kosten in Höhe von 79.673,27 €. Diesen Betrag
verlangt der Kläger von den Beklagten als Schadensersatz, ferner möchte er
festgestellt wissen, dass die Beklagten ihm zum Ersatz weiterer Schäden
sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet sind.
2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg
geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seinen Zahlungs- und
Feststellungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
3 Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines
Schadensersatzanspruchs für nicht gegeben. Zweifelhaft sei bereits, ob ein
Sachmangel vorliege. Ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund
des Fehlens einer stillschweigend getroffenen Vereinbarung über die Freiheit
der Gebäude von Feuchtigkeit scheitere daran, dass die notarielle
Kaufvertragsurkunde keinerlei Anhaltspunkte für eine solche
Beschaffenheitsvereinbarung biete. Ein entsprechendes Vertragssoll könne
sich daher auch nicht nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB daraus ergeben,
dass die Beklagten das Kaufobjekt nach klägerischem Vorbringen in einem
Internetexpose als Luxusimmobilie bezeichnet hätten, die nach neuestem Stand
renoviert worden sei.
4 Es erscheine auch zweifelhaft, ob auf der Grundlage von § 434 Abs. 1 Satz
2 BGB ein Sachmangel wegen des Fehlens der Eignung für die gewöhnliche bzw.
die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung in Betracht komme. Zwar habe
der Sachverständige in dem selbständigen Beweisverfahren
Feuchtigkeitserscheinungen in Form von Abplatzungen, Ausblühungen und
Dunkelfärbungen festgestellt, und reiche die Durchfeuchtung im Bereich des
ehemaligen Stalls (Party- und Fitnessraum) teils über die gesamte Höhe der
Wände. Gebäude, die vor dem Zweiten Weltkrieg errichtet worden seien, hätten
aber häufig keine wirksamen Horizontalsperren, und vor 1920 seien nahezu
keine Horizontalsperren eingebaut worden. Der Kläger habe hiernach
nicht erwarten können, dass ein über 300 Jahre altes Bauernhaus frei von
Feuchtigkeit sei.
5 Jedenfalls sei die Sachmängelhaftung der Beklagten aufgrund des
vereinbarten Haftungsausschlusses nicht gegeben. Auf diesen könnten
sich die Beklagten berufen, da der Kläger das arglistige Verschweigen eines
solchen Mangels durch die Beklagten nicht hinreichend substantiiert
dargelegt habe. Es fehle an einer klaren Zuordnung, in welchen Bereichen
welche Feuchtigkeitserscheinungen durch die Beklagten überstrichen worden
sein sollen, nachdem diese, wie von den Klägern behauptet, durch eine Zeugin
auf mit Feuchtigkeit belastete Stellen hingewiesen worden seien. Das
Vorbringen des Klägers, es habe jedenfalls Stellen mit Schimmel gegeben, der
später nicht mehr sichtbar gewesen sei, reiche nicht aus. Soweit im
Partyraum entsprechende Ausblühungen an den Laibungen vorhanden gewesen
seien, seien diese deutlich sichtbar und auch für den Kläger erkennbar, so
dass bereits keine Aufklärungspflicht bestanden habe. Entsprechendes gelte
für den Fitnessraum.
II.
6 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem
Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Anspruch des Klägers
gegen die Beklagten aus § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB
auf Ersatz sachmangelbedingter Schäden an den Wohngebäuden nicht
verneinen.
7 1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass
der Schadensersatzanspruch nicht auf das Fehlen einer vereinbarten
Beschaffenheit gestützt werden kann. Für eine Vereinbarung der
Parteien über die Freiheit der Gebäude von Feuchtigkeit oder einen
hinreichenden baulichen Schutz vor dem Eindringen von Feuchtigkeit enthält
der Kaufvertrag keine Anhaltspunkte. Eine Beschreibung von
Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes durch den Verkäufer vor
Vertragsschluss, etwa in einem Internetexpose, die in der notariellen
Urkunde keinen Niederschlag findet, führt in aller Regel nicht zu einer
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat,
Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, BGHZ 207,
349 Rn. 15).
8 2. Zugunsten der Revision ist aber davon auszugehen, dass - was das
Berufungsgericht ausdrücklich offenlässt - die fehlenden oder nicht
hinreichend ausgebildeten Horizontalsperren und die hierdurch bedingten
Feuchtigkeitsschäden einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB
darstellen, weil sich die Gebäude nicht für die gewöhnliche oder nach dem
Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen.
9 a) Zutreffend geht das Berufungsgericht im rechtlichen Ausgangspunkt davon
aus, dass die Beklagten sich hinsichtlich dieses Mangels auf den vertraglich
vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen können, wenn nicht der
Kläger beweist, dass sie den Mangel arglistig verschwiegen haben (§ 444
BGB). Richtig ist weiter, dass ein arglistiges Verschweigen
im Sinne von § 444 BGB eine Aufklärungspflicht des Verkäufers über einen
Sachmangel voraussetzt, und dass der Verkäufer Umstände, die für den Kaufentschluss des
Käufers erheblich sind, von sich aus nur offenbaren muss, wenn er sie selbst
kennt oder sie zumindest für möglich hält (vgl.
Senat, Urteil vom 15. Juni
2012
- V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 10).
10 b) Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle an
hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagten zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses Kenntnis von den Feuchtigkeitserscheinungen an den Wänden
hatten. Das Berufungsgericht überspannt insoweit unter Verstoß gegen § 286
ZPO die Anforderungen an die Substantiierung des klägerischen Vortrags.
11 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vortrag
schlüssig und ausreichend substantiiert, wenn die vorgetragenen Tatsachen in
Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu
begründen (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2. April 2009
- V ZR 177/08, NJW-RR 2009, 1236 Rn. 10, vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM
2008, 2068 Rn. 6 und vom 12. Oktober 2017 - V ZR 17/17, juris Rn. 10 mwN).
Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter
Ereignisse ist nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne
Bedeutung sind (Senat, Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, aaO Rn.
7). Eine Partei darf grundsätzlich auch Tatsachen behaupten, über die sie
keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Dinge aber für
wahrscheinlich hält. Die Grenze, bis zu der dies zulässig ist, ist erst
erreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf
begründet, eine Behauptung sei "ins Blaue hinein" aufgestellt, mithin aus
der Luft gegriffen, und stelle sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar (Senat,
Beschluss vom 12. Juni 2008 - V ZR 221/07, aaO Rn. 9).
12 bb) Nach diesen Maßstäben ist bereits der Vortrag des Klägers, die
Reinigungskraft der Beklagten, Frau K., habe ihm berichtet, im Auftrag der
Beklagten Schimmel beseitigt und den Beklagten von Feuchtigkeitsschäden an
den Wänden der Wohnräume berichtet zu haben, die bei der Besichtigung nicht
mehr vorhanden, also offenbar übergestrichen worden seien, als ausreichend
substantiiert anzusehen. Hinzu kommt, dass der Kläger diesen Vortrag durch
eine Skizze untermauert hat, in der die von dem Sachverständigen im
selbständigen Beweisverfahren festgestellten feuchten bzw. durchnässten
Stellen eingezeichnet sind. Auf entsprechende Aufforderung des
Berufungsgerichts hat er diese noch ergänzt um die jeweiligen
Bild-Fundstellen in dem Sachverständigengutachten des selbständigen
Beweisverfahrens und um die jeweiligen Fundstellen in seinem
schriftsätzlichen Vorbringen dazu, auf welche Räumlichkeiten sich die
Angaben der Zeugin K. bezogen haben sollen. Mehr war nicht erforderlich,
zumal der Kläger über Details naturgemäß keine Kenntnisse aus eigener
Wahrnehmung haben kann. Soweit das Berufungsgericht nähere Einzelheiten für
die Zuverlässigkeit der Behauptung von Bedeutung hält, muss es diese durch
entsprechende Nachfragen bei der Beweisaufnahme klären (Senat, Beschluss vom
12. Juni 2008 - V ZR 221/07, WM 2008, 2068 Rn. 7).
III.
13 Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzuheben.
Der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da er nicht
zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
ZPO); dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gebrauch gemacht. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes
hin:
-
14 1. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob die fehlenden oder nicht
hinreichend ausgebildeten Horizontalsperren und die hierdurch bedingten
Feuchtigkeitsschäden einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB
darstellen. Dies kann nicht ohne weiteres mit der Begründung verneint
werden, der Kläger habe im Hinblick auf das Alter der Gebäude eine wirksame
Horizontalsperre und eine Freiheit der Gebäude von Feuchtigkeit nicht
erwarten können.
15 a) Richtig ist zwar, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet
wurden, als Kellerabdichtungen noch nicht üblich waren, nicht jede
Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel begründet, sondern es auf die
Umstände des Einzelfalls ankommt (Senat, Urteile vom 16. März 2012 - V ZR
18/11, NZM 2012, 469 Rn. 14, vom 7. November 2008 - V ZR 138/07, Rn. 13,
juris und vom 27. März 2009 - V ZR 30/08, BGHZ 180, 205 Rn. 8). Im Einzelnen
ist von Bedeutung, ob das Haus in einem sanierten Zustand verkauft wurde,
der Keller Wohnzwecken diente, welcher Zustand bei der Besichtigung
erkennbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (Senat,
Urteil vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, aaO). Vorliegend geht es aber nicht
um Kellerräume, sondern um Räume im Erdgeschoss von Wohngebäuden. Solche
Räume dienen üblicherweise schon bei gewöhnlicher Verwendung (§ 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB) Wohnzwecken, weshalb der Käufer erwarten darf, dass sie
trocken sind.
16 b) Darüber hinaus könnte sich die Trockenheit und eine hinreichende
(horizontale) Abdichtung der betreffenden Räume vor Feuchtigkeit als
Sollbeschaffenheit aus § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 3 BGB ergeben.
17 aa) Nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB gehören zur Sollbeschaffenheit der
Kaufsache die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen
des Verkäufers erwarten darf; hierzu zählen auch Angaben in einem Expose
(vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2018 - V ZR 256/16, juris Rn. 10; vom
22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 7 und vom
16. März 2012 - V
ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078 Rn. 16).
18 bb) Nach klägerischem Vorbringen haben die Beklagten die Gebäude in ihrem
Internetangebot als „Luxusimmobilie" bezeichnet, die
„nach neuestem Standard
renoviert worden" sei. Sollte diese Behauptung zutreffen, konnte der Kläger
aus objektivierter Sicht erwarten, dass die Räumlichkeiten - mit Ausnahme
des ihm als feucht bekannten Kellers - keine Feuchtigkeit in den Wänden
aufweisen und hinreichend gegen aus dem Keller aufsteigende Feuchtigkeit
gesichert sind.
19 cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich aus der
Entscheidung des Senats vom 22. April 2016 (V ZR 23/15, NJW 2017, 150)
nicht, dass Eigenschaften der Kaufsache, die der Käufer aufgrund
öffentlicher Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erwarten
darf, keine Sollbeschaffenheit begründen, wenn sie in dem Kaufvertrag keine
Erwähnung finden.
20 (1) Richtig ist, dass der notariellen Beurkundung nach der Rechtsprechung
des Senats für Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Kaufsache nach §
434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Zäsurwirkung zukommt. Dies folgt aus einer
interessengerechten Auslegung des Kaufvertrages. Vor dem Hintergrund
des den Vertragsparteien bekannten Beurkundungserfordernisses kann der
Käufer nicht davon ausgehen, dass der Verkäufer mit ihm eine bestimmte
Beschaffenheit des Grundstücks oder Gebäudes - mit der Folge einer nicht ausschließbaren Haftung - vereinbaren will, wenn die geschuldete Beschaffenheit
im Kaufvertrag nicht erwähnt wird (vgl. Senat,
Urteil vom 6. November 2015
- V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 17). Zudem kann nicht davon ausgegangen
werden, dass die Parteien einen nach § 125 Satz 1 BGB formnichtigen Vertrag
schließen und sich auf die Möglichkeit der Heilung nach § 311b Abs. 1 Satz 2
BGB verlassen wollen. Hierzu führte aber eine Auslegung, die
vorvertraglichen Äußerungen des Verkäufers über Eigenschaften des
Kaufgegenstands eine (nicht beurkundete) Beschaffenheitsvereinbarung
entnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2015 - V ZR 78/14, aaO, Rn.
18).
21 (2) Die in § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB genannten Anforderungen an die
Kaufsache beruhen hingegen nicht auf einer beurkundungs- und
auslegungsbedürftigen Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, sondern
auf dem Gesetz. Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer
Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 Sätze 2 und 3
BGB erwarten kann, setzt daher nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem
notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet (vgl.
Senat, Urteil vom 19. Januar
2018
- V ZR 256/16, juris Rn. 10).
22 (3) Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen
solchen Sachmangel - anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 Satz
1 BGB vereinbarten Beschaffenheit - in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig
nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält
(vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150
Rn. 12, 18). Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist
ein vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel nämlich dahin auszulegen,
dass er nicht für das Fehlen einer vertraglich (ausdrücklich oder
stillschweigend) vereinbarten Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz
1 BGB gilt, wohl aber für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB
(vgl. Senat, Urteile vom 6. November 2015 -
V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9 und vom 22. April 2016 - V ZR 23/15, NJW
2017, 150 Rn. 14; BGH, Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ
170, 86 Rn. 31, vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074
Rn.
19, vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22 und
vom 27.
September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).
23 2. Sollte danach ein Sachmangel vorliegen, kann die Haftung der Beklagten
für diesen nicht durchweg mit der Begründung abgelehnt werden, die
vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen seien deutlich sichtbar und damit
auch für den Kläger bei der Besichtigung erkennbar gewesen.
24 a) Richtig ist allerdings, dass für Mängel, die einer Besichtigung
zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, keine Offenbarungspflicht
besteht. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er
diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst
wahrnehmen kann (Senat, Urteile vom 19. Februar 2016 - V ZR 216/14, NJW
2016, Rn. 11 und vom 16. März 2012 - V ZR 18/11, NZM 2012, 469 Rn. 21 mwN).
Nicht ohne weiteres erkennbar sind aber solche Mängel, von denen bei einer
Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragfähigen
Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben. In diesen Fällen muss
der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes
Wissen nicht zurückhalten (vgl. Senat, Urteil vom
16. März 2012 - V ZR
18/11, aaO, Rn. 22 mwN).
25 b) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten kommt danach jedenfalls insoweit
in Betracht, als ihnen die Feuchtigkeitsproblematik in größerem Umfang
bekannt gewesen sein sollte, als sie bei der Besichtigung für den Kläger
erkennbar war.
26 aa) Dann stünde nämlich, wenn die Beklagten nach ihren Kenntnissen und
ihrer Erfahrung aus den Feuchtigkeitsschäden an den Wänden als Mangelsymptom
den Schluss auf eine unzureichende oder fehlende horizontale Abdichtung als
Mangelursache gezogen haben sollten (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 16. März
2012 - V ZR 18/11, NZM 2012, 469 Rn. 26), nicht ohne weiteres fest, dass
auch der Kläger einen entsprechenden Schluss gezogen hat.
27 bb) Aber auch wenn die Beklagten diesen Schluss nicht gezogen haben
sollten, bestand eine Aufklärungspflicht jedenfalls in Bezug auf die
Bereiche, hinsichtlich derer der Kläger behauptet, es habe bereits vor
Vertragsschluss Feuchtigkeitserscheinungen gegeben, über die die
Reinigungskraft die Beklagten informiert habe (also die in der Anlage BB1
mit Strichen und gelber Markierung versehenen Stellen im Schlafzimmer, im
Flur, in der Küche und im Arbeitszimmer), und zwar ungeachtet der Frage, ob
diese übergestrichen worden sein sollen (was der Kläger in Bezug auf die in
der Skizze mit A19 und A29a bezeichneten Stellen im Schlafzimmer und im
Arbeitszimmer behauptet) oder ob sie aus anderen Gründen nicht (mehr) ohne
weiteres erkennbar waren. Soweit das Berufungsgericht meint, eine arglistige
Täuschung könne nur in Betracht kommen hinsichtlich der Bereiche, die in den
Skizzen gelb (feucht/nass) und zugleich rot (übergestrichen) eingezeichnet
seien, ist dies rechtsfehlerhaft. Die arglistige Täuschung im Sinne von §
444 BGB setzt als Verstoß gegen eine bestehende Offenbarungspflicht kein
aktives Tun voraus. Die Beklagten könnten sich daher auch dann nicht auf den
Haftungsausschluss berufen, wenn ihnen in den Wänden vorhandene, bei der
Besichtigung durch den Kläger aber nicht ohne weiteres erkennbare
Feuchtigkeit bekannt war und sie den Kläger auf diesen Umstand nicht
hingewiesen haben.
28 3. Sollte das Vorliegen eines Sachmangels hingegen nicht festzustellen
sein, käme eine Haftung der Beklagten aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1
BGB (culpa in contrahendo) in Betracht. Vorsätzliche falsche Angaben des
Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache begründen ebenso einen Anspruch
des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten
wie das vorsätzliche Verschweigen von Mängeln (vgl. Senat, Urteil vom 30.
März 2001 - V ZR 461/99, NJW 2001, 2551, 2553; Urteil vom 6. November 2015 -
V ZR 78/14, NJW 2016, 1815 Rn. 24, insoweit in BGHZ 207, 349 nicht
abgedruckt). Dieser Anspruch könnte daher gegeben sein, wenn die Behauptung
des Klägers zutreffen sollte, dass die Beklagten Kenntnis von verborgenen
Feuchtigkeitsschäden hatten und diese dem Kläger verschwiegen haben. Dies
gilt erst Recht, wenn sie der Ehefrau des Klägers auf Nachfrage mitgeteilt
haben sollten, über die dem Kläger bekannten Feuchtigkeitsprobleme hinaus
gebe es keine Feuchtigkeitsschäden.
29 4. Für den Fall, dass dem Kläger dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustehen sollte, ist zur
Schadenshöhe angesichts des diesbezüglichen Revisionsangriffs klarzustellen,
dass das Berufungsgericht zutreffend davon ausgeht, dass bei einer
Schadensabrechnung nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten die
Umsatzsteuer nicht verlangt werden kann; diese kann ein Geschädigter erst
dann geltend machen, wenn er die Mängelbeseitigung tatsächlich durchführen
lässt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748
Rn. 26; BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09, BGHZ 186, 330 Rn.
16). Allerdings kommt
insoweit ein Feststellungsinteresse in Betracht, so dass der von dem Kläger
gestellte Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
weiterer Schäden begründet wäre, wenn dem Grunde nach ein
Schadensersatzanspruch bestehen sollte.
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