Subjektiver Fehlerbegriff im Kaufrecht (§ 434
BGB); Inhalt des Nacherfüllungsverlangens (§§ 437 Nr. 2, 323 I BGB) bei der
kaufrechtlichen Gewährleistung: Bereitschaft zur Zurverfügungstellung des
Kaufgegenstandes zur Untersuchung am Erfüllungsort der Nacherfüllung;
Verweigerungsrecht der Nacherfüllung nach § 275 II BGB: keine
Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach §§ 437 Nr. 2, 326 V BGB vor der
Erhebung der Einrede durch den Verkäufer; Unbeachtlichkeit eines
Gewährleistungsausschlusses bei Beschaffenheitsvereinbarung
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 96/12 - LG Berlin
Fundstelle:
NJW 2013, 1074
Amtl. Leitsatz:
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss
auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur
Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung
zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich
auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am
Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen
Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von
BGH NJW 2010, 1448, und
BGHZ 189, 196).
b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle
so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der
Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht
Gebrauch gemacht hat.
Zentrale Probleme:
Eine sehr gehaltvolle Entscheidung, die mehrere
aktuelle Probleme des Gewährleistungsrechts zusammenführt. Quintessenz: Bei
einem behebbaren Mangel beinhaltet das Rücktrittserfordernis der
Fristsetzung, dass der Käufer bereit ist, dem Verkäufer die Sache am
Erfüllungsort der Nacherfüllung, der sich gem. § 269 I BGB im Zweifel beim
Verkäufer befindet, zur Verfügung zu stellen. Dass der Verkäufer die
Nacherfüllung, die hier wegen des individualisierten Stückkaufs nur im Wege
der Mängelbeseitigung möglich gewesen wäre, nach § 275 II BGB verweigern
kann, führt noch nicht zu einem unbehebbaren Mangel und damit zur
Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 326 V BGB, solange die Einrede nicht
erhoben ist. Warum der BGH hier auch bzgl. der Frage der Unwirksamkeit des
Gewährleistungsausschlusses nach § 444 BGB (argl. Verschweigen eines
Mangels) zurückverweist, ist nicht ganz logisch, denn die Wirksamkeit des
Gewährleistungsausschlusses hatte er bereits wegen des Vorrangs der
Beschaffenheitsvereinbarung verneint. S. im Übrigen die Anm. zu den
verwiesenen Entscheidungen. Vgl. dazu auch
BGH NJW 2010, 1448 und
BGH v. 1.7.2015 - VIII ZR 226/14. Zur
Vorschusspflicht des Verkäufers bzgl. der Transortkosten und deren Bedeutung
für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen s.
BGH v. 19.7.2017 - VIII ZR 278/16.
©sl 2013
Tatbestand:
1 Im April 2009 bot die im Raum Berlin
wohnhafte Beklagte zu 1 über die Internet-Versteigerungsplattform eBay ein
gebrauchtes Motorkajütboot nebst Bootsanhänger (Trailer) zum Verkauf an. Das
Boot, das der Vater der Beklagten zu 1, der Beklagte zu 2, im Oktober 2007
erworben hatte, beschrieb sie dabei unter anderem wie folgt:
"... Das Boot ist ein Holzboot mit einem Kunststoffüberzug über den Rumpf.
Das hat den Vorteil, dass es Dicht ist und man weniger Pflegeaufwand hat. Es
ist ein schönes kleines Wanderboot, nix für Raser. Auf dem Boot kann man
bequem zu zweit schlafen und ein Kind hat auch noch Platz. Es verfügt über
genügend Stauraum für längere Entdeckungstouren. Es ist halt ein schönes
Wanderboot ... und es gehört auch ein Trailer dazu der angemeldet ist und
TÜV bis 09/09 hat. Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen ...
Lieferung: Das Boot muss in Berlin abgeholt werden oder kann gegen 0,50 €
pro Kilometer geliefert werden.
Da es sich um gebrauchtes Boot handelt, verkaufe ich es ohne jegliche
Gewährleistung ..."
2 Die in Berlin wohnhafte Klägerin zu 1 gab daraufhin mit 2.510 € das
höchste Gebot ab und vereinbarte mit der Beklagten zu 1 die Lieferung des
Bootes gegen Zahlung von 20 €. Die Lieferung erfolgte durch den Beklagten zu
2, der mit dem Ehemann der Klägerin zu 1, dem Kläger zu 2, einen Kaufvertrag
über das Boot zu einem Kaufpreis von 2.010 € und einen weiteren Kaufvertrag
über einen Bootstrailer zu einem Kaufpreis von 500 € fertigte. In diesen von
den Klägern durch Barzahlung erfüllten Kaufverträgen, in denen eine
Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen worden war, waren als Verkäufer der
Beklagte zu 2 und als Käufer beide Kläger genannt.
3 Kurz darauf stellten die Kläger am Boot Schimmelstellen fest, die sie
gegenüber dem Beklagten zu 2 bemängelten. Nachdem die Beklagte zu 1 auf eine
fehlende Kenntnis des Mangels und im Übrigen auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss hingewiesen hatte, ließen die Kläger das Boot
begutachten und dafür dessen Beplankung abnehmen. Noch am gleichen Tage
erklärten sie mit Schreiben vom 29. April 2009 den Rücktritt von den
Kaufverträgen, weil das Boot in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und
deshalb nicht mehr seetauglich sei und im Hinblick auf geschätzte
Reparaturkosten von 15.000 € einen wirtschaftlichen Totalschaden darstelle.
Diese Rücktrittserklärung nebst der darin ausgesprochenen Aufforderung zur
Rückabwicklung des Vertrages wiederholten sie durch Anwaltsschreiben vom 15.
Mai 2009, nachdem der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 12. Mai 2009 eine
Rückabwicklung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Kläger, das Boot vor
dem Kauf zu besichtigen, sowie den vereinbarten Gewährleistungsausschluss
verweigert hatte. Wenig später überführten die Kläger das Boot zur Insel
Usedom, wo es seither untergestellt ist. Auf eine im Verlauf des ersten
Rechtszugs ergangene Aufforderung der Kläger, sich binnen Wochenfrist bereit
zu erklären, die Mängel am Boot zu beseitigen, erklärten die Beklagten, sich
das Boot in Berlin auf berechtigte Mängel ansehen und solche, falls
vorhanden, beseitigen zu wollen. Die Kläger boten demgegenüber eine
Besichtigung auf Usedom an, zu der es nicht kam.
4 Das Amtsgericht hat die Klage, die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um
Zug gegen Übergabe des Kajütbootes und des Trailers sowie auf Zahlung der
Transport- und Unterstellkosten für das Boot, der Kosten für die Anmeldung
und Versicherung des Trailers, auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen
Anwaltskosten und auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für
alle weiteren Schäden gerichtet ist, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Beklagten unter Abänderung dieses Urteils zur Zahlung von 2.510 € Zug um
Zug gegen Übergabe des Boots und des Trailers sowie zur Zahlung weiterer
1.821,17 € - jeweils nebst Zinsen - und außerdem zum Ersatz aller weiteren
Schäden verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstreben die Beklagten die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für
das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
7 Beide Kläger könnten von beiden Beklagten die Rückabwicklung des
Kaufvertrages beanspruchen, da sowohl der Kläger zu 2 als auch der Beklagte
zu 2 durch ihre Einbeziehung in die anschließend gefertigten schriftlichen
Kaufverträge einvernehmlich als zusätzliche Vertragsparteien in die Verträge
eingetreten seien. Das verkaufte Kajütboot sei mangelhaft, da ihm die
vereinbarte Beschaffenheit einer Seetauglichkeit fehle. Die Beschreibung des
Bootes im eBay-Angebot, wonach man damit auf Reisen gehen könne, sei als
Beschaffenheitsangabe im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin zu
verstehen, dass es grundsätzlich seetüchtig beziehungsweise als Boot
einsatzbereit sei. Daran fehle es, weil das Boot nach dem auch von den
Beklagten zuletzt nicht mehr in Abrede gestellten Ergebnis des eingeholten
Sachverständigengutachtens zum Zeitpunkt der Übergabe an die Kläger einen
erheblichen, die Seetüchtigkeit ausschließenden Pilzbefall aufgewiesen habe.
Gegenüber der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung habe der
Gewährleistungsausschluss keine Wirkungen entfalten können, da er nicht für
Eigenschaften gelte, die durch Beschaffenheitsangaben des Verkäufers näher
beschrieben worden seien.
8 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts scheitere der Rücktritt
vom Kaufvertrag auch nicht daran, dass die Kläger den Beklagten keine Frist
zur Nacherfüllung gesetzt hätten. Zwar sei eine Aufforderung zur
Nachbesserung einschließlich der erforderlichen Fristsetzung nicht wirksam
erfolgt. Denn aus den vorgerichtlichen telefonischen Kontakten der Parteien
sowie aus deren anschließender schriftlicher Korrespondenz lasse sich eine
solche Fristsetzung nicht eindeutig entnehmen, da die Kläger nach
Kenntnisnahme vom Pilzbefall des Bootes von den Beklagten allein die
Rückabwicklung des Vertrages, nicht dagegen etwaige Nachbesserungsarbeiten
der Beklagten verlangt oder sonst zur Debatte gestellt hätten. Ebenso wenig
habe in der im Verlauf des Rechtsstreits erfolgten Aufforderung zur
Nachbesserung eine wirksame Fristsetzung zur Nacherfüllung gelegen, da die
Kläger ihrem Nachbesserungsverlangen zu Unrecht Usedom als Erfüllungsort
zugrunde gelegt hätten und sich dadurch nicht bereit erklärt hätten, den
Beklagten das Boot in Berlin als dem richtigen Erfüllungsort zur Verfügung
zu stellen. Denn das Boot sei nach eigenem Vortrag der Kläger auf Usedom
lediglich im Hinblick auf die beabsichtigte Rückübertragung an die Beklagten
untergestellt worden, und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich
dort sonst bestimmungsgemäß befunden hätte.
9 Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei vorliegend aber gemäß §
323 Abs. 2 Nr. 3, § 326 Abs. 5, § 275 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen.
Insoweit bestimme § 326 Abs. 5 BGB, dass der Gläubiger gemäß § 323
BGB auch ohne die in dessen Absatz 1 grundsätzlich erforderliche
Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten könne, wenn der Schuldner seinerseits
nach § 275 BGB nicht zu leisten brauche. Die dort geregelten
Voraussetzungen für den Wegfall einer Nacherfüllungspflicht der Beklagten
lägen in allen in Betracht kommenden Alternativen vor. Zum einen
sei die Nacherfüllung in Form einer Ersatzlieferung gemäß § 275 Abs. 1 BGB
objektiv unmöglich, da bei einem Stückkauf wie dem vorliegenden nicht
ersichtlich sei, dass die Möglichkeit der Lieferung eines gleichwertigen
Ersatzbootes bestanden habe. Zum anderen habe den Beklagten
hinsichtlich eines Mangelbeseitigungsverlangens jedenfalls ein
Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB zugestanden.
Denn anders als bei einem Unfallfahrzeug sei nach dem eingeholten
Sachverständigengutachten die Befreiung des Bootes vom Pilzbefall
grundsätzlich möglich. Insoweit könne auch dahinstehen, ob ein solcher
Befall - vergleichbar mit einem früheren Unfallschaden - dem Boot selbst im
Falle vollständiger Beseitigung wegen einer in den Augen des Verkehrs
möglicherweise fortdauernden Minderung des Verkehrswertes weiterhin als
nicht behebbarer Mangel angehaftet hätte. Jedenfalls liege hier ein
Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vor, da nach dem
Sachverständigengutachten die zur vollständigen Beseitigung des Pilzbefalls
und damit zur Herstellung der dauerhaften Seetüchtigkeit des Bootes
erforderlichen Mängelbeseitigungskosten 12.900 €, also mehr als das
Achtfache des auf 1.400 € zu schätzenden Zeitwerts des Bootes, betrügen.
10 Der Anwendbarkeit des § 326 Abs. 5 BGB stehe nicht entgegen, dass § 275
Abs. 2 BGB vom Ansatz her dem Schuldner lediglich ein - hier von den
Beklagten nicht geltend gemachtes - Leistungsverweigerungsrecht einräume,
das er gegen den Erfüllungsanspruch des Gläubigers zunächst einwenden müsse,
um tatsächlich von der Leistung befreit zu werden. Anders als § 439 Abs. 3
Satz 1 BGB, der ausdrücklich (nur) dem Schuldner ein Recht auf Verweigerung
der Nacherfüllung gebe, regele § 326 Abs. 5 BGB ein Rücktrittsrecht des
Gläubigers und knüpfe dafür an die Voraussetzungen des § 275 BGB an. Hieraus
folge, dass der Gläubiger auch dann ohne Fristsetzung zur Nachbesserung vom
Vertrag zurücktreten könne, wenn objektiv ein auffälliges Missverhältnis
zwischen dem Nachbesserungsaufwand des Schuldners und dem objektiven
Leistungsinteresse des Gläubigers bestehe, selbst wenn der Schuldner sich
darauf nicht (ausdrücklich) berufen habe. Allein das deutliche Überschreiten
objektiv akzeptabler Nachbesserungskosten rechtfertige es, bereits aus dem
objektiven Bestehen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners ein an
keine Fristsetzung gebundenes Rücktrittsrecht des Gläubigers im Sinne des §
326 Abs. 5 BGB herzuleiten, da dann unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt
eine Nachbesserung in Betracht komme, diese vielmehr völlig lebensfremd
wäre.
11 Dagegen spreche nicht, dass im Rahmen des wortgleichen § 326 Abs. 1 BGB
allgemein die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts verlangt
werde. Denn im Gegensatz zu § 326 Abs. 1 BGB, der dem Schuldner den Anspruch
auf die Gegenleistung nehme, weil er zuvor aufgrund objektiver Unmöglichkeit
seiner Leistung oder seiner Berufung auf ein Leistungsverweigerungsrecht
gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seiner eigenen Leistungspflicht befreit worden
sei, regele § 326 Abs. 5 BGB das Rücktrittsrecht des Gläubigers und lasse
den Rücktritt auch dann ohne Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2 BGB zu, wenn
die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 BGB vorlägen. Eine Anwendung dieser
Norm auf Fälle mangelhafter Leistung im Rahmen eines Kaufvertrages könne
namentlich mit Blick auf § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB nur dann sinnvoll erfolgen,
wenn bereits die objektiven Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts
gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB genügten, um die grundsätzlich erforderliche
Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich zu machen. Denn lägen diese
Voraussetzungen objektiv vor, könne vernünftigerweise niemand damit rechnen,
dass der Schuldner eine Nacherfüllung auch nur in Betracht ziehe, so dass es
auch objektiv nicht in seinem Interesse liege, vom Gläubiger zur
Nacherfüllung aufgefordert zu werden. Wollte man hier dennoch die Berufung
auf ein Leistungsverweigerungsrecht verlangen, hätte § 326 Abs. 5 BGB für
die vorliegende Fallgestaltung keine praktische Bedeutung mehr, da das
Leistungsverweigerungsrecht regelmäßig ohnehin erst auf eine entsprechende
Aufforderung des Gläubigers zur Nachbesserung ausgeübt würde. In dem hier
vorliegenden Fall einer wirtschaftlich offensichtlich unsinnigen
Nachbesserung sei eine dahin gehende Fristsetzung deshalb entbehrlich
gewesen, zumal auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass für die
Beklagten entgegen aller Lebenswahrscheinlichkeit eine Nachbesserung in
Betracht gekommen wäre und sie lediglich die unterbliebene Aufforderung der
Kläger daran gehindert habe.
12 Von dem danach wirksam erklärten Rücktritt der Kläger sei nicht nur das
verkaufte Kajütboot, sondern auch der Trailer betroffen, da es sich um ein
einheitliches Geschäft gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass die
Kläger am Trailer als Teilleistung kein Interesse hätten, so dass die
Kaufverträge insgesamt rückabzuwickeln seien und die Beklagten die weiteren
Kosten als Ver-wendungs- oder Schadensersatz zu erstatten hätten.
II.
13 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen
Punkt nicht stand.
14 Das Berufungsgericht, das unangegriffen nicht nur die Klägerin zu 1 und
den Beklagten zu 1, sondern auch den Kläger zu 2 und Beklagten zu 2 als
Vertragspartner des Kaufvertrages angesehen hat, hat hinsichtlich einer See-
oder Wassertauglichkeit des verkauften Kajütboots zwar rechtsfehlerfrei das
Vorliegen einer vom Gewährleistungsausschluss nicht erfassten
Beschaffenheitsvereinbarung bejaht. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu
beanstanden, dass das Berufungsgericht im Rahmen der von ihm geprüften
kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte (§§ 437, 439, 440, 323 Abs. 1 BGB)
eine (wirksame) Aufforderung zur Nachbesserung einschließlich der
erforderlichen Fristsetzung für nicht entbehrlich gehalten hat.
Rechtsfehlerhaft hat es jedoch angenommen, dass die Kläger den Rücktritt
wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Nachbesserung auch ohne
dahingehende Einrede der Beklagten auf § 326 Abs. 5 BGB stützen können.
15 1. Entgegen der Auffassung der Revision konnte das
Berufungsgericht aus den Erklärungen, mit denen die Beklagte zu 1 im
eBay-Angebot eine Eignung des Kajütboots zum Wasserwandern herausgestellt
hat, eine Beschaffenheitsvereinbarung zu dessen See- und Wassertauglichkeit
herleiten, die - wie das Berufungsgericht mit sachkundiger Hilfe
unangegriffen festgestellt hat -aufgrund des umfangreichen Pilzbefalls am
hölzernen Bootskörper bei Übergabe des Bootes nicht mehr gegeben war.
16 a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt ein Sachmangel der Kaufsache vor,
wenn dieser eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt.
Dazu ist es nicht erforderlich, dass bestimmte
Beschaffenheitsanforderungen ausdrücklich festgelegt werden. Eine solche
Vereinbarung kann sich vielmehr auch aus den Umständen des Vertragsschlusses
wie etwa dem Kontext der dabei geführten Gespräche oder den bei dieser
Gelegenheit abgegebenen Beschreibungen ergeben (Senatsurteil
vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08, WM 2010, 990 Rn. 13).
Insbesondere kann die für eine Beschaffenheitsvereinbarung
erforderliche Willensübereinstimmung auch konkludent in der Weise erzielt
werden, dass der Käufer dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den
Kaufgegenstand zur Kenntnis bringt und dieser zustimmt (Senatsurteil
vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07, BGHZ 181, 170 Rn. 9
unter Hinweis auf
BT-Drucks.
14/6040, S. 213). Ebenso
ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der
Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in
einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund
seine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne Weiteres
zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer
Beschaffenheitsvereinbarung werden (BT-Drucks.
14/6040, S. 212). So liegt es bei der erforderlichen
Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles (vgl.
Senatsurteil vom 28. März 2012 -
VIII ZR 244/10, NJW 2012, 2723 Rn. 25), die das
Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Weise tatrichterlich gewürdigt hat,
auch hier.
17 b) Das Berufungsgericht hat bei dieser Würdigung an eine in der
Angebotsbeschreibung mehrfach zum Ausdruck gebrachte Eignung des Kajütboots
zum ausgedehnten Wasserwandern angeknüpft. Das lässt ungeachtet des
Einwandes der Revision, die Aussage, man könne mit dem Boot auf Reisen
gehen, beziehe sich lediglich auf den gleichzeitig angebotenen Trailer und
die damit verbundene Transport- und Mitnahmemöglichkeit, keinen Rechtsfehler
erkennen. Das Verständnis des Berufungsgerichts liegt, wie etwa der in der
Angebotsbeschreibung enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit längerer
Entdeckungstouren und den dafür vorhandenen Stauraum zeigt, im Gegenteil
nahe. Zudem liegt es auf der Hand, dass ein Kaufinteressent die für einen
künftigen Gebrauch des Kajütboots zentrale Beschaffenheitsaussage einer See-
und Wassertauglichkeit zur Grundlage seines Kaufentschlusses macht.
18 Zumindest für einen Einsatz des Bootes als Wanderboot ist, wie das
Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die dahingehenden Ausführungen des
Amtsgerichts weiter angenommen hat, eine nach den am Bootsrumpf
festgestellten Schäden nicht mehr gegebene See- oder Wassertauglichkeit
unabdingbar. Es begegnet deshalb keinen
rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in der Angebotsbeschreibung
- vergleichbar mit der Beschreibung eines Kraftfahrzeugs als fahrbereit, mit
der die Eignung zu einer gefahrlosen Benutzung bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch, insbesondere das Fehlen von verkehrsgefährdenden Mängeln zugesagt
wird (Senatsurteil
vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 Rn. 21, 25 mwN)
- die Grundlage eines von den Beklagten jedenfalls konkludent angenommenen
Beschaffenheitsangebots gesehen hat und daran anknüpfend zu dem Ergebnis
gelangt ist, dass das Kajütboot diesen Beschaffenheitsanforderungen nicht
gerecht wird, weil dem Bootsrumpf aufgrund seiner Schäden das dafür
erforderliche Mindestmaß an Stabilität und Stoßfestigkeit fehlt.
19 c) Es steht weiter im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats, dass das Berufungsgericht den zwischen den
Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht auf die genannte
Beschaffenheitsvereinbarung bezogen hat (Senatsurteil
vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).
20 2. Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit eines Rücktritts nach §
437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1 BGB verneint hat, weil es eine
(wirksame) Aufforderung zur Nachbesserung einschließlich der erforderlichen
Fristsetzung nicht für entbehrlich gehalten hat, macht die
Revisionserwiderung im Wege der Gegenrüge ohne Erfolg geltend, dass die
Beklagten bereits mit ihrer E-Mail vom 29. April 2009 durch den dortigen
Hinweis auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss jegliche
Gewährleistungsansprüche endgültig abgelehnt hätten und damit der Weg für
einen sofortigen Rücktritt vom Vertrag frei gewesen sei.
21 a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Ausführungen des
Amtsgerichts und dessen Würdigung des Inhalts des vorausgegangenen
Telefonkontakts der besagten E-Mail eine solche endgültige
Anspruchsablehnung nicht entnehmen können. Dagegen bringt die
Revisionserwiderung nichts Durchschlagendes vor, sondern setzt lediglich
ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung durch das
Berufungsgericht.
22 Das gilt umso mehr, als an die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen
Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen sind, die nur
vorliegen, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen
Vertragspflichten nicht nachkommen werde. Insbesondere kann in dem bloßen
Bestreiten von Mängeln eine endgültige Nacherfüllungsverweigerung noch nicht
ohne Weiteres, sondern nur dann gesehen werden, wenn weitere Umstände
hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Schuldner über das
Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig die Erfüllung seiner
Vertragspflichten ablehnt und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er
sich von einer Fristsetzung hätte oder werde umstimmen lassen
(Senatsurteil vom 21.
Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, WM 2006, 1355 Rn. 25 mwN).
Dazu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Ebenso wenig zeigt die
Revisionserwiderung übergangenen Sachvortrag auf. Im Gegenteil verhält es
sich so, dass die Kläger jedenfalls bis zu ihrer
Mängelbeseitigungsaufforderung vom 22. Januar 2010 selbst davon ausgegangen
sind, sich auf eine Nacherfüllung der Beklagten nicht einlassen zu müssen,
und ihnen dementsprechend dazu auch keine Gelegenheit eingeräumt haben. Es
erscheint aber - wie auch die Reaktion der Beklagten auf das Schreiben vom
22. Januar 2010 zeigt - nicht ausgeschlossen, dass die Beklagten bei einer
an sie gerichteten Nacherfüllungsaufforderung ihre bis dahin geäußerte
Haltung aufgegeben hätten und der Möglichkeit einer Nacherfüllung näher
getreten wären (vgl.
Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, aaO).
23 b) Von der Revisionserwiderung unbeanstandet ist das
Berufungsgericht weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch in der
Nacherfüllungsaufforderung vom 22. Januar 2010 keine den Anforderungen des §
323 Abs. 1 BGB genügende Fristsetzung zur Nacherfüllung gelegen hat, da die
Kläger ihrem Nachbesserungsverlangen zu Unrecht Usedom als Erfüllungsort
zugrunde gelegt und sich dadurch nicht bereit erklärt haben, den Beklagten
das Boot in Berlin als dem richtigen Erfüllungsort zur Überprüfung der
Mängelrügen und einer daran gegebenenfalls anknüpfenden Nacherfüllung zur
Verfügung zu stellen.
24 Diese Beurteilung steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Senats, wonach zum einen ein taugliches
Nacherfüllungsverlangen auch die Bereitschaft des Käufers umfassen muss, dem
Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine
entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen, und der Verkäufer nicht
verpflichtet ist, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers
einzulassen, bevor dieser ihm die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung
der Kaufsache gegeben hat (Senatsurteil
vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12).
Zum anderen setzt dies eine Zurverfügungstellung am rechten Ort,
nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für
dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs.
1 BGB maßgebend mit der Folge, dass bei einem - hier gegebenen - Fehlen
vertraglicher Vereinbarungen über den Erfüllungsort auf die jeweiligen
Umstände, insbesondere auf die Natur des Schuldverhältnisses abzustellen ist
und dass dann, wenn sich hieraus keine abschließenden Erkenntnisse gewinnen
lassen, der Erfüllungsort letztlich an dem Ort anzusiedeln ist, an welchem
der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen
Wohnsitz (§ 269 Abs. 2 BGB [red. Anm.: Gemeint ist wohl § 268 Abs.
1 BGB]) hatte (Senatsurteil
vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN).
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht in diesem
Zusammenhang entscheidend auf den übereinstimmenden Wohnsitz der Parteien im
Raum Berlin abgestellt und dem Umstand, dass das Boot lediglich zum Zwecke
der Unterstellung nach Usedom verbracht worden war, keine für die
Bestimmung des Erfüllungsortes entscheidende Bedeutung beigelegt hat.
25 3. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, dass das
Berufungsgericht gleichwohl eine Fristsetzung der Kläger zur Nacherfüllung
für entbehrlich gehalten hat, weil es die Voraussetzungen eines
Rücktrittsrechts nach § 326 Abs. 5 BGB für gegeben erachtet hat.
26 a) Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten,
wenn der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht,
wobei auf den Rücktritt § 323 BGB mit der Maßgabe entsprechende Anwendung
findet, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Das Berufungsgericht hat es
dahinstehen lassen, ob der Pilzbefall des Bootsrumpfes wegen einer selbst
bei vollständiger Schadensbeseitigung möglicherweise verbleibenden
Wertminderung schon für sich allein als ein unbehebbarer Mangel anzusehen
und daher von der objektiven Unmöglichkeit einer vollständigen
Mangelbeseitigung mit der Folge einer dahingehenden Leistungsfreiheit der
Beklagten gemäß § 275 Abs. 1 BGB auszugehen ist (vgl. dazu
Senatsurteil vom 10. Oktober 2007
- VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). Für das
Revisionsverfahren ist daher zu unterstellen, dass ein im Sinne des § 275
Abs. 1 BGB unbehebbarer Mangel nicht vorliegt.
27 b) Das Berufungsgericht hat ein Rücktrittsrecht der Kläger nach § 326
Abs. 5 BGB - und damit ohne eine Fristsetzung zur Nacherfüllung - wegen so
genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 2 BGB für gegeben
erachtet. Das ist nicht richtig. Dem Berufungsgericht ist zwar
insoweit beizupflichten, als es angesichts des groben Missverhältnisses
zwischen den mit sachverständiger Hilfe ermittelten Nachbesserungskosten von
12.900 € und dem Zeitwert des Bootes von 1.400 € einen Fall der so genannten
wirtschaftlichen Unmöglichkeit bejaht hat. Nicht gefolgt werden kann ihm
jedoch, soweit es die Geltendmachung eines hierauf gestützten
Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten für entbehrlich gehalten hat.
28 Genauso wie § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nur dann zur Anwendung
kommt, wenn der Schuldner entweder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB
oder wegen Erhebens der Einrede nach § 275 Abs. 2 oder 3 BGB nicht zu
leisten braucht (BT-Drucks. 14/6040, S. 188), verlangt auch
§ 326 Abs. 5 BGB nach seinem eindeutigen Wortlaut für das darin geregelte
Rücktrittsrecht, dass der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu
leisten braucht, also nach einer dieser Bestimmungen von seiner
Primärleistungspflicht frei (geworden) ist. Anders als im Fall der echten
Unmöglichkeit gemäß § 275 Abs. 1 BGB führt eine so genannte wirtschaftliche
Unmöglichkeit der Leistungserbringung nach § 275 Abs. 2 BGB aber nur und
erst dann zu einer Befreiung des Schuldners von seiner
Primärleistungspflicht, wenn er sich hierauf durch Geltendmachung seines
Leistungsverweigerungsrechts beruft. Das gilt uneingeschränkt auch
für den hier gegebenen Fall, dass das Missverhältnis zwischen dem (Nach-)
Erfüllungsaufwand (hier: Mängelbeseitigungskosten) und dem Interesse des
Gläubigers am Erhalt der Primärleistung (hier: Erhalt des Bootes in
mangelfreiem Zustand) besonders krass ist. Davon sollte nach der
Gesetzesbegründung im Übrigen noch nicht einmal in Fällen der so genannten
faktischen Unmöglichkeit, bei denen die Behebung des Leistungshindernisses
lediglich theoretisch möglich erscheint, selbst wenn sie kein vernünftiger
Gläubiger ernsthaft erwarten kann, eine Ausnahme zu machen sein
(BT-Drucks. 14/6040, S. 129 f.).
29 Ein Bedürfnis, für solche Fallgestaltungen vom Erfordernis einer
Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechts durch den Schuldner
abzusehen, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegeben.
Vielmehr ist für Fälle, in denen eine Ungewissheit darüber besteht, ob eine
Nacherfüllung unmöglich ist oder ob der Schuldner sich auf eine
(wirtschaftliche) Unmöglichkeit berufen wird, bereits im
Gesetzgebungsverfahren auf die Möglichkeit des Gläubigers hingewiesen
worden, dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen und
nach fruchtlosem Fristablauf gemäß § 323 Abs.1 BGB vom Vertrag
zurückzutreten (BT-Drucks.
14/7052, S. 183, 193).
III.
30 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben;
es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO). Die Sache ist nicht zur
Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der
von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen
dazu getroffen hat, ob der Pilzbefall des Bootsrumpfes wegen einer selbst
bei vollständiger Schadensbeseitigung möglicherweise verbleibenden
Wertminderung schon für sich allein als ein unbehebbarer Mangel anzusehen
und daher von der objektiven Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) einer
vollständigen Mangelbeseitigung auszugehen ist. Ebenso wenig hat das
Berufungsgericht - worauf die Revisionserwiderung gleichfalls hinweist -
Feststellungen zu einer von den Klägern geltend gemachten arglistigen
Täuschung der Beklagten über den Zustand des Bootsrumpfes und einer in
diesem Fall gegebenen Unbeachtlichkeit des Gewährleistungsausschlusses nach
§ 444 BGB getroffen. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO).
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