Sachmangel (§ 434 BGB)
beim Gebrauchtwagenkauf; (keine) Übernahme einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443
BGB) bei der Beschreibung "fahrbereit"; Rechtsfolgen eines unzulässigen
Umgehungsgeschäfts beim Verbrauchsgüterkauf durch "Vorschieben" eines
Verbrauchers als Verkäufer ("Strohmann"-Fälle)
BGH, Urteil vom 22.
November 2006 - VIII ZR 72/06
Fundstelle:
NJW 2007, 759
ZGS 2007, 70
BGHZ 170, 67
Amtl. Leitsätze:
a) Einem Gebrauchtwagen, der bei
Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und verkehrssicher ist, fehlt
nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit "fahrbereit", weil der Motor
wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer Fahrtstrecke von höchsten
2.000 km ausgetauscht werden muss.
b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug
"fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im
Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch
noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere
Strecke fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).
c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der
Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die
Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich
Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht
gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an
Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR
175/04, NJW 2005, 1039).
Zentrale Probleme (s dazu auch Lorenz LMK
2007, 211667:
1.) Eine wichtige Entscheidung zum Kaufrecht:
Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs ist ein vertraglicher Ausschluss der
Gewährleistung nur im engen Rahmen des § 475 I BGB möglich. Freilich gilt
auch im Verbrauchsgüterkaufrecht der subjektive Fehlerbegriff. Damit liegt,
wenn etwa ein Kfz als Schrott oder zum Ausschlachten verkauft wird, kein
Sachmangel vor, wenn es nicht fahrbereit ist (sofern nicht der tatsächliche
Parteiwille auf den Verkauf eines verkehrstüchtigen Fahrzeugs gerichtet ist,
s. dazu die Anm. zu
OLG Oldenburg ZGS 2004, 75).
Normaler Verschleiß begründet also beim Verkauf einer gebrauchten Sache
keinen Sachmangel. Wenn nun ein Kfz als "fahrbereit" verkauft wird und es
zunächst auch ist, liegt kein Sachmangel vor, wenn es nach Gefahrübergang
diese Eigenschaft verliert, da § 434 den Sachmangel auf den Zeitpunkt des
Gefahrübergangs festlegt. Anders ist dies im Falle einer vertraglichen
Haltbarkeitsgarantie, die in § 443 I BGB legaldefiniert wird. Der Senat
verneint hier vollkommen zu recht das Vorliegen einer solchen Garantie.
Der wichtigste Punkt betrifft die Frage der Rechtsfolgen eines
Umgehungsgeschäfts (s. dazu schon die Anm. zu
OLG Celle v. 15.11.2006 - 7 U
176/05 und
BGH
NJW 2005, 1039): Die Anwendung der §§ 474–477 setzt in
persönlicher Hinsicht voraus, dass der Vertrag zwischen einem Verbraucher iSv. § 13 als Käufer und einem Unternehmer iSv. § 14 als Verkäufer
geschlossen wird (sog. „B2C-Geschäft“). Maßgeblich ist grundsätzlich die
Stellung als Vertragspartei des Kaufvertrages. Verkauft ein
Unternehmer eine bewegliche Sache in offener Stellvertretung (anders im Fall
der Verkaufskommission) im Namen eines Verbrauchers an einen Verbraucher
(sog. „Agenturgeschäft“), liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Geschieht dies
(etwa im Gebrauchtwagen- oder Kunsthandel), um einen im Verhältnis „B2C“
nach § 475 nicht möglichen Haftungsausschluss zu ermöglichen (weil dann ein
„C2C“-Geschäft vorliegt), kann darin ein
unzulässiges Umgehungsgeschäft iSv. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB liegen, wenn bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise eigentlicher Vertragspartner der
Unternehmer ist, weil ihn die Vor- und Nachteile aus dem Geschäft treffen.
Gleiches gilt, wenn ein Unternehmer einen Verbraucher als Strohmann benutzt,
was im vorliegenden Fall wohl nahelag. Fraglich ist aber, was die
Rechtsfolge eines solchen Umgehungstatbestandes wäre: Geht man nur von einer
Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses im Verhältnis des
Verbraucher/Verkäufers gegenüber dem Käufer aus oder fingiert man einen
Vertrag zwischen dem "Hintermann", d.h. dem Unternehmer und dem Käufer? Der
BGH geht in Übereinstimmung mit seiner bisher nur beiläufig geäußerten
Ansicht, die aber auch der ganz hM in der Lit. entspricht, von der zweiten
Lösung aus (zur Gegenansicht s. die Anm. zu
OLG Celle v. 15.11.2006 - 7 U
176/05 sowie PdW SchuldR
II Fall 66). Damit konnte hier offen bleiben, ob tatsächlich ein
Umgehungsgeschäft vorlag, denn wenn dieses zu bejahen wäre, wäre der
beklagte Strohmann/Verkäufer der falsche Beklagte. Ob daneben auch der
Strohmann Vertragspartei bleibt, läßt der Senat offen. Jedenfalls wäre in
diesem Verhältnis der Haftungsausschluss wirksam.
Richtiger wäre es m.E., als Rechtsfolge des Umgehungsgeschäfts lediglich den
Haftungsausschluss für unwirksam zu halten. Der "Strohmann" müsste sich dann,
wenn er zur Gewährleistung verpflichtet ist, im Innenverhältnis an seinen
Strohmann halten. Dieser ist ihm zum Ersatz der zur Gewährleistung
getätigten Aufwendungen verpflichtet (§ 670 BGB). Das Umgehungsverbot soll
dem Verbraucher nämlich nicht vor bestimmten Vertragspartnern, sondern vor
bestimmten Vertragsinhalten schützen. Der vom Unternehmer als „Strohmann“
zwischengeschaltete/vertretene Verbraucher/Verkäufer bleibt damit
Vertragspartei, jedoch wird ihm die Unternehmereigenschaft des
„wirtschaftlichen“ Vertragspartners zugerechnet mit der Folge, dass der Gewährleistungsausschluss
nach § 475 I 1 BGB unwirksam ist. Er muss sich dann das an den Käufer
Geleistete nach § 670 BGB beim Hintermann zurückholen (und trägt auch dessen
Insolvenzrisiko). Ihn, d.h. den Strohmann/Verbraucher davor zu schützen, nur
weil er ein Verbraucher ist, besteht kein Anlass. Auch Verbraucher haben
rechtsgeschäftliche Selbstverantwortung, wenn sie sich als Strohmann zur
Verfügung stellen. Das wahrt die Relativität von Schuldverhältnissen sowie
die Interessen der Parteien und ist allein dogmatisch herleitbar. Dass der
BGH das Ergebnis nicht überzeugend begründen kann, zeigen schon seine
Abgrenzungsversuche von der vorliegenden Entscheidung in
BGH v. 12.12.2012 - VIII ZR
89/12. Abstrus wäre es
jedenfalls, den Vertrag zwischen Strohmann und Verbraucher als
Scheingeschäft (§ 117 BGB) zu qualifizieren, denn das setzt auf beiden
Seiten eine Scheinabrede voraus (s dazu jetzt auch die Klarstellung in
BGH v. 12.12.2012 - VIII ZR
89/12).
2.) zum angesprochenen AGB-Problem s. die Anm. zu
vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06.
3.) Zum Problem des Feststellungsantrags auf Bestehen des Annahmeverzugs s.
die Anm. zu
BGH
NJW 2000, 2280.
©sl 2007
Tatbestand:
1 Der Kläger
kaufte von dem Beklagten am 31. Oktober 2003 einen gebrauchten, mehr als
neun Jahre alten Pkw C. . Das Fahrzeug war auf die E. GmbH (im Folgenden:
GmbH) zugelassen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Beim Abschluss des
Vertrages wurde der Beklagte durch den Zeugen F. vertreten, der einen
Gebrauchtwagenhandel betreibt. In dem beim Kauf verwendeten Vertragsformular
ist neben dem vorgedruckten Satz "Das Fahrzeug ist fahrbereit" das Kästchen
"Ja" angekreuzt. Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, dass der Käufer
das Fahrzeug "zu den umseitigen Geschäftsbedingungen .... unter Ausschluss
jeder Gewährleistung" bestellt; die Geschäftsbedingungen enthalten unter Nr.
VII folgende Regelung:
"Der Kaufgegenstand wird unter
Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
unberührt."
2 Anfang November 2003 wurde das
Fahrzeug dem Kläger übergeben. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten
vom 27. Februar 2004 forderte der Kläger den Beklagten unter Berufung auf
einen Mangel des Fahrzeugs, der einen Austausch des Motors erforderlich
mache, vergeblich auf, sich mit der Rückabwicklung des Vertrages
einverstanden zu erklären.
3 Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von
4.400,--€ nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt;
darüber hinaus hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.984,22 € nebst
Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der
Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche
weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
7 Es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Fahrzeug bei Übergabe ein
Sachmangel vorgelegen habe. Denn auf eine Sachmängelhaftung des Beklagten
könne der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil zwischen
den Parteien ein Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden sei.
Der Gewährleistungsausschluss ergebe sich zwar nicht aus den dem Kaufvertrag
zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen, weil die betreffende Bestimmung
über den Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, wohl aber aus einer
entsprechenden mündlichen Vereinbarung, die der Kläger und der als Vertreter
des Beklagten handelnde Zeuge F. , wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bei
Abschluss des Vertrages getroffen hätten. Ein Verbrauchsgüterkauf, bei dem
ein Gewährleistungsausschluss nicht zulässig sei, liege nicht vor, weil der
Beklagte beim Verkauf des Fahrzeugs nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB
gewesen sei. Hierfür sei unerheblich, dass der Beklagte Geschäftsführer und
offenbar einziger Gesellschafter der GmbH sei, auf die das Fahrzeug
zugelassen gewesen sei. Unerheblich sei auch, dass der Zeuge F. den Verkauf
vermittelt habe; dieser sei nicht als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen,
weil er nicht das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs getragen habe.
8 Es könne auch dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten,
das Fahrzeug sei fahrbereit, eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen sei.
Unter diesem Gesichtspunkt scheide eine Haftung des Beklagten jedenfalls
deshalb aus, weil sich die Garantie nicht auf den geltend gemachten Mangel
erstrecke. Fahrbereit sei ein Fahrzeug dann, wenn es sich in einem Zustand
befinde, der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube. Dies sei
hier trotz des Mangels am Motor der Fall gewesen; der Sachverständige habe
klar bekundet, dass das Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei.
II.
9 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision
stand. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§
437 Nr. 2, §§ 323, 346 ff. BGB) sowie auf Schadensersatz statt der Leistung
(§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB) wegen des behaupteten
Mangels nicht zu. Die Vertragsparteien haben etwaige Ansprüche und Rechte
des Klägers wegen eines Mangels der Kaufsache (§ 437 BGB) wirksam
ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt einer vom Beklagten
übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§§ 443, 444 BGB) hat die Klage keinen
Erfolg.
10 1. Die Bestimmungen über den Gewährleistungsausschluss im vorformulierten
Vertragstext des Kaufvertrags sowie in den auf der Rückseite des
Vertragsformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen sind allerdings, wie das
Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a (und b) BGB
unwirksam, weil sie den in dieser Vorschrift genannten Beschränkungen, unter
denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Schäden - auch im
Rahmen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung - nur ausgeschlossen werden
kann, nicht Rechnung tragen (dazu näher
Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt, unter II 1 b aa; vgl. auch Reinking/Eggert, Der Autokauf,
9. Aufl., Rdnr. 1579; Arnold, ZGS 2004, 16 ff.). Davon wird aber die
Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, den der Kläger und der als
Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. nach der rechtsfehlerfreien
Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts mündlich vereinbart haben, nicht
berührt.
11 Insoweit hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - aufgrund
der Vernehmung des Zeugen F. die Überzeugung gewonnen, dass das
Verkaufsangebot des Zeugen F. aufgrund der mündlichen Erklärungen des Zeugen
mit einem Gewährleistungsausschluss verbunden war und vom Beklagten in
dieser Form angenommen wurde. Diese Tatsachenfeststellung über einen
zusätzlich mündlich vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden und damit für das Revisionsgericht
bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann
im Revisionsverfahren nur darauf nachgeprüft werden, ob sich der Tatrichter
mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei
auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich
möglich ist und nicht gegen Denkgesetzte und Erfahrungsgrundsätze verstößt
(st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897,
unter II 2 a m.w.Nachw.; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 546 Rdnr. 13
m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Sie
setzt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nur ihre eigene Würdigung
des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme entgegen. Der Umstand,
dass der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. die Ablehnung der
Gewährleistung (seitens des Beklagten) damit begründet hat, dass (auch) er
(als Händler) keine Gewähr für derartige Fahrzeuge übernehme, gebietet
entgegen der Auffassung der Revision keine vom Berufungsgericht abweichende
Beweiswürdigung.
12 2. Dem Beklagten ist die Berufung auf den individualvertraglich
vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB
verwehrt. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB)
finden keine Anwendung, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von einem
Unternehmer gekauft hat; auch wenn, wie die Revision geltend macht, ein
Umgehungsgeschäft vorläge, würde dies nicht zur Anwendung des
Verbrauchsgüterkaufrechts im Verhältnis des Klägers zum Beklagten führen.
13 a) Der Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf steht
entgegen, dass der Beklagte das Fahrzeug nicht, wie es § 474 Abs. 1 Satz 1
BGB verlangt, als Unternehmer (§ 14 BGB) verkauft hat. Der Beklagte
handelte bei Abschluss des Kaufvertrags nicht in Ausübung einer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit. Als Geschäftsführer einer GmbH übt
er keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit aus;
das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils stellt keine gewerbliche Tätigkeit,
sondern Vermögensverwaltung dar (BGHZ 133, 71, 78; BGHZ 144, 370, 380).
Weitere Gesichtspunkte, unter denen ein unternehmerisches Handeln des
Beklagten beim Vertragsschluss in Betracht kommen könnte, sind weder vom
Kläger vorgetragen noch aus den Umständen ersichtlich.
14 b) Dem Beklagten ist die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der
Mängelrechte auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt.
15 aa) Es kann offen bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser
Vorschrift, wie die Revision meint, darin zu sehen ist, dass es sich bei dem
vom Beklagten verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise -
um ein Firmenfahrzeug der GmbH gehandelt habe, weil dieses vor dem Verkauf
auf die GmbH zugelassen gewesen und ganz überwiegend betrieblich genutzt
worden sei (zurückhaltend gegenüber der Annahme eines Umgehungsgeschäfts
insoweit Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), § 475 Rdnr. 50; Reinking, DAR
2001, 1, 10; Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 2. Aufl., Rdnr.
2870). Selbst wenn die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht als
"eigentliche" Verkäuferin des Fahrzeugs anzusehen wäre, würde die Anwendung
des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dazu führen können, dass sich die GmbH -
also der Unternehmer - gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen
müsste, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft, nicht aber
dazu, dass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf im Verhältnis des
Klägers zum Beklagten - also zwischen zwei Verbrauchern - Anwendung fänden.
Etwaige Mängelrechte hätte der Kläger demzufolge gegen die GmbH, nicht aber
gegen den Beklagten geltend zu machen.
16 Insoweit gilt nichts anderes als beim Agenturgeschäft im
Kraftfahrzeughandel (dazu Senatsurteil vom 26.
Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 = NJW 2005, 1039 unter II 1).
Wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit
vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, so hat dies zur
Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens gemäß §
475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das
Fahrzeug an den Kläger verkauft (aaO unter II 1 und II 1 d), während
das gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine
Anerkennung finden kann (aaO unter II 1 d). Dementsprechend führt
nach zutreffender und auch nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum die
Verschleierung eines Eigengeschäfts des Unternehmers beim Agenturgeschäft
dazu, dass der Gebrauchtwagenkäufer Mängelrechte aus der Unwirksamkeit eines
Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem Händler (und nicht gegenüber dem
vom Händler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann (Reinking, aaO,
Rdnr. 1140; Müller, NJW 2003, 1975, 1980; Staudinger/Matusche-Beckmann
(2004), aaO, Rdnr. 47; Bamberger/Roth/Faust, § 474 Rdnr. 7; Himmelreich/Andreae/Teigelack,
aaO, Rdnr. 2884; Das neue Schuldrecht/Haas, Kap. 5 Rdnr. 455; Hofmann, JuS
2005, 8, 11; a.A. Münch-KommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr. 36). Ob
die (ausschließliche) Haftung des Händlers dogmatisch so zu begründen ist,
dass der "vorgeschobene" Kaufvertrag (zwischen den Verbrauchern) als
Scheingeschäft unwirksam ist und nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich
ein Verbrauchsgüterkauf zwischen dem Käufer (Verbraucher) und dem Händler
(Unternehmer) besteht (so Müller, aaO), oder ob der durch den Händler als
Vertreter vermittelte Kaufvertrag (mit dem vereinbarten
Gewährleistungsausschluss) unangetastet bleibt und die Anwendung des § 475
Abs. 1 Satz 2 BGB daneben zu einer Eigenhaftung des Händlers für Sachmängel
führt (so Reinking, aaO), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
17 Die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB
beim Agenturgeschäft sind auch auf andere Vertragsgestaltungen zu
übertragen, durch die ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird
und damit die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden.
Wenn daher - wie von der Revision geltend gemacht wird - ein
Umgehungsgeschäft darin läge, dass es sich bei dem Fahrzeug - wirtschaftlich
- um ein Betriebsfahrzeug der GmbH gehandelt habe, so müsste sich die GmbH
nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen, als hätte sie selbst das
Fahrzeug an den Kläger verkauft. Dies hätte zur Folge, dass der Kläger
Mängelrechte gegenüber der GmbH geltend zu machen hätte und diese sich nach
§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den vereinbarten Ausschluss der
Sachmängelhaftung berufen könnte. Mängelrechte gegenüber dem Beklagten als
dem von der GmbH vorgeschobenen Verkäufer bestünden demgegenüber nicht, weil
der Beklagte nicht Unternehmer, sondern selbst Verbraucher ist.
18 Die gegenteilige Auffassung, nach der bei Agenturgeschäften und in
"Strohmannfällen" ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dazu führen soll,
dass dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die
Unternehmereigenschaft des "wirtschaftlichen" Vertragspartners zugerechnet
werde (MünchKommBGB/S.Lorenz, aaO), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB soll verhindern, dass sich ein
Unternehmer den Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf entzieht, und
führt deshalb zur Anwendung der §§ 474 ff. BGB auf den Unternehmer, der
diese Bestimmungen durch eine entsprechende Vertragsgestaltung zu umgehen
versucht. Die Vorschrift ist aber nicht darauf gerichtet, den
Vertragspartner eines Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist, als
Unternehmer zu behandeln und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
zu unterwerfen.
19 bb) Vergeblich rügt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinweises
gemäß § 139 ZPO auf die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines
möglicherweise gegen das Umgehungsverbot verstoßenden "Rollenwechsels" der
GmbH. Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine mögliche
Inanspruchnahme der GmbH bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Kläger
bereits im ersten Rechtszug vom Beklagten entgegen gehalten worden war, dass
der Kläger sich entscheiden müsse, ob er die GmbH, vertreten durch den
Beklagten, oder den Beklagten direkt in Anspruch nehmen wolle. Der Kläger
hat daraufhin durch eine Berichtigung des Rubrums klargestellt, dass er
nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich in Anspruch nehme.
20 3. Sachmängelansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch
nicht aus einer vom Beklagten übernommenen Beschaffenheitsgarantie. Nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die im
Kaufvertrag angegebene Eigenschaft "fahrbereit" nicht durch den vom Kläger
beanstandeten Mangel am Motor des Fahrzeugs beeinträchtigt.
21 a) Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen
Straßen verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die
Gewähr dafür, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln
behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als
verkehrsunsicher eingestuft werden müsste (BGHZ 122, 256, Ls.). Es kann
dahingestellt bleiben, ob Angaben des Gebrauchtwagenverkäufers, welche die
Rechtsprechung zum früheren Kaufgewährleistungsrecht als
Eigenschaftszusicherungen (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) behandelt hat, nach dem
seit dem 1. Januar geltenden Recht als Beschaffenheitsgarantie im Sinne des
§ 443 oder des § 444 BGB anzusehen sind (dazu Reinking/Eggert, aaO, Rdnr.
1327). Die Rechtsfolgen einer in der Zusicherung "fahrbereit" etwa liegenden
Beschaffenheitsgarantie können hier jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil
das vom Kläger gekaufte Fahrzeug, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
festgestellt hat, auch dann, wenn der vom Kläger behauptete Mangel im
Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein sollte, verkehrssicher und
damit fahrbereit im Sinne der oben wiedergegebenen Begriffsbestimmung war.
22 Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Fahrzeug trotz des
Mangels am Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden kann, stimmt
mit der entsprechenden Feststellung des Landgerichts überein und beruht auf
einer erneuten Würdigung des in der ersten Instanz erstatteten
Sachverständigengutachtens. Die vom Sachverständigen bestätigte
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs war vom Kläger schon im Berufungsverfahren
nicht mehr in Zweifel gezogen worden; Rechtsfehler der (nochmaligen)
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vermag auch die Revision nicht
aufzuzeigen.
23 b) Sie meint jedoch, das Fahrzeug könne - unabhängig von etwaigen
Sicherheitsmängeln - bereits deshalb nicht als fahrbereit angesehen werden,
weil mit ihm, wie der Sachverständige bekundet habe, bis zum Eintritt eines
Motorschadens allenfalls noch eine Strecke von 2000 Kilometer hätte gefahren
werden können. Auch daraus lässt sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug im
Zeitpunkt der Übergabe nicht fahrbereit war.
24 Zwar trifft es zu, dass der Begriff "fahrbereit" nicht auf den Aspekt der
Verkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem "Zustand (zu
befinden), der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt" (BGHZ
122, 256, 261), muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen
technischen Funktionen so beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs
überhaupt möglich ist. Daran kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im
Zeitpunkt der Übergabe wegen gravierender technischer Mängel nicht imstande
ist, eine auch nur minimale Fahrstrecke zurückzulegen (vgl. OLG Frankfurt,
OLG-Report 1995, 265). Jedoch übernimmt der Verkäufer mit der Angabe im
Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug "fahrbereit" ist, nicht ohne weiteres die
Gewähr im Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das
Fahrzeug auch noch nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder
über eine längere Strecke fahrbereit bleibt.
25 Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach
kürzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe
betriebsunfähig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug
fehlte die Beschaffenheit "fahrbereit" im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter
dem Gesichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen
oder zu erwartenden Betriebsunfähigkeit. Nach dem revisionsrechtlich
zugrunde zu legenden Sachvortrag des Klägers war das Fahrzeug nicht wegen
eines Motorschadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt
festgestellt worden, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund
vorhandener Mängel an Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer
gewährleistet war. Dies hatte nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei
Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit war. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen, auf das sich die Revision beruft, war ungewiss, wann es
bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden kommen würde.
Der Sachverständige hat es für möglich gehalten, dass ein Schaden bei hoher
Motorbelastung alsbald eintreten konnte, hat es aber als "ebenso gut
möglich" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch 1000 bis 2000 km fahren konnte.
Bei dieser Sachlage kann dem Fahrzeug für den Zeitpunkt der Übergabe die
Beschaffenheit "fahrbereit" nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar
bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen werden. Eine Garantie dafür,
dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe eine längere Strecke
fahrbereit bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), hat der Beklagte nicht
übernommen; eine entsprechende Erklärung fehlt im Kaufvertrag.
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