Verbrauchsgüterkauf: Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel,
Haftungsausschluß und Umgehungsverbot gem. § 475 I BGB; Eigenhaftung des
Stellvertreters ("Sachwalterhaftung") aus culpa in contrahendo (§§
280 I, 311 II, III, 241 II BGB)
BGH, Urteil vom 26. Januar
2005 - VIII ZR 175/04 - OLG Stuttgart
Fundstelle:
NJW 2005, 1039
Amtl. Leitsatz:
Agenturgeschäfte sind im Gebrauchtwagenhandel mit Verbrauchern nicht generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als der Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen ist. Entscheidende Bedeutung kommt hierbei der Frage zu, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat.
Zentrale Probleme:
S. dazu die die
Pressemitteilung
Nr. 12/2005 des BGH v. 26.1.2005 sowie die
Anmerkung zur Vorinstanz OLG Stuttgart
OLG Stuttgart NJW
2004, 2169. Hinsichtlich der dort in der Anmerkung problematisierten Frage
der Rechtsfolgen eines (hier verneinten) Verstoßes gegen das
Umgehungsverbots steht der BGH offenbar auf dem Standpunkt, daß in diesem
Fall als Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Umgehungsverbot (§ 475 Abs.1 S.
2 BGB) von einem Vertragsschluß zwischen dem Händler und dem Verbraucher
auszugehen wäre (nunmehr bestätigt durch
BGH v. NJW 2007, 759). Vollkommen zutreffend und wichtig ist, daß der BGH zunächst
die Frage des Offenkundigkeitsgrundsatzes des Stellvertretungsrechts prüft.
Wäre nämlich - was der BGH tatbestandlich verneint - für den Käufer gar
nicht klar ersichtlich gewesen, daß der Händler nicht in eigenem Namen,
sondern im Namen eines anderen Verbrauchers handelt, wäre dieser bereits
nach § 164 Abs. 2 BGB selbst verpflichtet, so daß der persönliche
Anwendungsbereich der §§ 474 ff. eröffnet gewesen und der Haftungsausschluß
nach § 475 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam gewesen wäre.
Die Frage der Dritthaftung aus culpa in contrahendo in Form der sog.
"Sachwalterhaftung" nach §§ 280 I, 311 II, III, 241 II BGB (s. dazu etwa
Lorenz/Riehm Rn. 374) wird nur kurz
angeprüft und zutreffend tatbestandlich verneint.
S. dazu auch
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 85/05 sowie die Anm. zu
BGH v. 22.11.2006 - VIII ZR
72/06.
©sl 2005
Tatbestand:
Der Kläger erwarb am 28. Oktober 2002 in den Geschäftsräumen des
Beklagten, der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt, einen dort ausgestellten
gebrauchten O. Coupé zum Preis von 14.990 €. Der unter Verwendung eines
Vertragsformulars „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines
Kraftfahrzeuges" des Beklagten erstellte schriftliche Kaufvertrag weist als
Verkäufer M. Ma. , W. straße , T. , aus. Weiter heißt es im Vertragstext:
"Das
Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß der Sachmängelhaftung verkauft -
soweit nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Dieser Ausschluß
gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf
einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des
Verkäufers beruhen, sowie bei Körperschäden.
Der Käufer erhält eine Garantie, gemäß Garantievereinbarung Nr. 44736,
aus der alle Garantiebestimmungen ersichtlich sind."
Der Kläger
leistete eine Anzahlung in Höhe von 990 €. Der Restkaufpreis wurde auf
Vermittlung des Beklagten durch die A. -Bank finanziert. Der finanzierte
Restkaufpreis in Höhe von 14.000 € wurde, wie im Darlehensvertrag
vereinbart, an den Beklagten ausgezahlt. Bei Abholung des Fahrzeugs am 12.
November 2002 unterzeichneten der Kläger und der für den Verkauf zuständige
Mitarbeiter des Beklagten ferner eine mit "Verkaufsanzeige/
Wartungsvereinbarung" überschriebene, handschriftlich ergänzte Vereinbarung
mit der Nr. 44736, aus der hervorgeht, daß die M. GmbH für die Dauer eines
Jahres eine Garantie für die wesentlichen Fahrzeugkomponenten übernehme.
Wenige Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs forderte der Kläger den Beklagten
vergeblich zur Nachbesserung von Mängeln der Elektronik des Fahrzeugs auf,
die nach seiner Behauptung dazu führten, daß das Fahrzeug liegen blieb und
sich nicht mehr starten ließ. Der Beklagte lehnte eine Nachbesserung unter
Hinweis darauf ab, daß er nicht der Verkäufer des Fahrzeugs sei, sondern den
Kauf nur vermittelt habe. Der Kläger erklärte daraufhin gegenüber dem
Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit der Klage begehrt er die
Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit gegenüber der A. -Bank sowie
Ersatz verauslagter Vertrags- und Finanzierungskosten in Höhe von 3.745,23 €
nebst Zinsen. Er hält den Beklagten für den Verkäufer des Fahrzeugs, weil
dieser ihn nicht auf eine bloße Vermittlungstätigkeit hingewiesen habe. Er
ist ferner der Auffassung, das Agenturgeschäft sei ein Umgehungsgeschäft im
Sinne des § 475 Abs. 1 BGB, weil es dem Beklagten nur darum gegangen sei,
Gewährleistungsrechte auszuschließen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte
keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der der
Beklagte entgegentritt, verfolgt er das Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NJW 2004,
2169 ff. und DAR 2004, 588 ff. abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner
Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf sei nicht generell
ausgeschlossen oder verboten. Einer im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens
erhobenen Forderung, es für den Verbrauchsgüterkauf zu verbieten, sei der
Gesetzgeber nicht gefolgt. Es bestünden auch anerkennenswerte Gründe und ein
praktisches Bedürfnis, das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf
zuzulassen. Für den Verkäufer wie für den Käufer eines Gebrauchtwagens könne
es von Vorteil sein, einen Gebrauchtwagenhändler als Vermittler
einzuschalten. Auch für den Händler selbst gebe es legitime Gründe,
Gebrauchtfahrzeuge nicht anzukaufen, sondern ihren Weiterverkauf nur zu
vermitteln. Allerdings müsse der Verbraucher vor einem Mißbrauch dieser
Gestaltungsform geschützt werden. Dabei sei entscheidend darauf abzustellen,
wer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs zu tragen habe.
Treffe es den Privatverkäufer, sei gegen ein Agenturgeschäft nichts
einzuwenden. Trage dagegen der Gebrauchtwagenhändler das Risiko, so sei von
einem Ankauf des Gebrauchtfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der
Folge, daß es sich beim Weiterverkauf des Fahrzeugs an einen Verbraucher um
einen Verbrauchsgüterkauf handele.
Nach diesen Kriterien sei im Streitfall von einem wirksamen Agenturgeschäft
auszugehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte das wirtschaftliche Risiko
des Verkaufs habe tragen sollen, seien nicht ersichtlich. Das
Vertragsverhältnis gegenüber dem Verkäufer Ma. sei vielmehr als
Dienstleistungsvertrag ausgestaltet. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Transparenz sei unter den hier gegebenen Umständen kein Umgehungsgeschäft
anzunehmen. In dem vom Kläger unterschriebenen Kaufvertrag sei nicht der
Beklagte, sondern ein fremder Verkäufer ausdrücklich genannt. Auch der
Garantievertrag sei nicht mit dem Beklagten, sondern mit der M. GmbH
abgeschlossen worden. Die Auszahlung des Darlehensbetrages durch die A.
-Bank an den Beklagten als Fahrzeughändler spreche ebenfalls nicht für ein
Eigengeschäft des Beklagten, weil als Grundlage einer solchen Zahlung
ebensogut eine Inkassovollmacht im Rahmen eines Agenturgeschäfts in Betracht
komme. Schließlich könne der Kläger auch nichts aus der seinerzeit vom
Beklagten für sein Unternehmen betriebenen Werbung herleiten, da er nicht
vorgetragen habe, daß diese Werbung bei ihm einen falschen Eindruck erweckt
habe. Ansprüche aus § 311 Abs. 2 BGB seien nicht mehr Gegenstand der
Berufung, weil der Kläger die zutreffende Entscheidung des Landgerichts
insoweit nicht angegriffen habe.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
1. Ansprüche, die sich als Folge eines Rücktritts vom Kaufvertrag (§ 437 Nr.
2, § 323 Abs. 1 BGB) über den vom Kläger erworbenen Gebrauchtwagen ergeben
könnten, kommen dem Beklagten gegenüber nicht in Betracht, weil dieser, wie
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, nicht der Verkäufer
des Fahrzeugs ist und sich auch nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so
behandeln lassen muß, als hätte er selbst das Fahrzeug an den Kläger
verkauft.
a) Nach dem Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages hat der Kläger das
Fahrzeug nicht von dem Beklagten, sondern von M. Ma. , dessen Name und
Anschrift an der dafür vorgesehenen Stelle des Formulars handschriftlich
eingetragen sind, gekauft. Der Beklagte selbst erscheint in der
Vertragsurkunde weder namentlich noch unter der von ihm im Geschäftsverkehr
verwendeten Bezeichnung "C. ". Der Mitarbeiter des Beklagten, mit dem der
Kläger wegen des Fahrzeugkaufs verhandelte, hat die Vertragsurkunde in der
für den Verkäufer vorgesehenen Unterschriftszeile mit dem Zusatz "i.A."
unterzeichnet. Der Beklagte ist damit nach dem Vertragsinhalt eindeutig
nicht als Verkäufer des Fahrzeugs in Erscheinung getreten.
Daran würde auch eine etwa vorhandene Fehlvorstellung des Klägers nichts
ändern. Im übrigen hat auch der Kläger dies ursprünglich so gesehen, wie
sich aus seinem an den Beklagten gerichteten Anwaltsschreiben vom 27.
Dezember 2002 ergibt. Denn in diesem Schreiben heißt es in bezug auf den
Kaufvertrag:
"Es handelt sich hierbei um ein Agenturgeschäft, so daß ein Kaufvertrag
zwischen M. S. (= Kläger) und M. Ma. zu Stande kam."
b) In Anbetracht des danach auch für den Kläger eindeutigen Vertragsinhalts
kommt den Begleitumständen, aus denen der Kläger nunmehr ein Eigengeschäft
des Beklagten herleiten will, keine entscheidende Bedeutung mehr zu.
Unerheblich ist insbesondere, ob der Kläger bei den Vertragsverhandlungen
von dem Beklagten oder dessen Mitarbeiter darauf hingewiesen worden ist, daß
der Beklagte den Fahrzeugverkauf nur vermittle. Denn ein ausreichender
Hinweis darauf ist unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls darin zu
sehen, daß die von dem Mitarbeiter des Beklagten handschriftlich ergänzte
und dem Kläger sodann zur Unterschrift vorgelegte Vertragsurkunde nicht den
Beklagten, sondern M. Ma. als Verkäufer des Fahrzeugs bezeichnet. Dasselbe
gilt für den von der Revision angeführten Umstand, daß der Beklagte nach
eigenen Angaben die auf seinem Betriebsgelände ausgestellten Fahrzeuge so
präsentierte, daß für die Kunden nicht erkennbar war, ob der Beklagte als
Verkäufer oder nur als Vermittler in Erscheinung treten wollte. Soweit die
Revision in diesem Zusammenhang auf die für das Unternehmen des Beklagten
betriebene Werbung und auf von ihm früher verwendete Visitenkarten verweist,
läßt sich daraus für die Lösung des Streitfalls schon deswegen nichts
herleiten, weil der Kläger nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgetragen hat, daß dadurch bei
ihm ein falscher Eindruck von der Geschäftstätigkeit des Beklagten
entstanden sei.
c) Der Revision kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die
Auffassung vertritt, gewerbliche Agenturverträge über den Verkauf von
beweglichen Sachen Privater an Verbraucher müßten generell als
Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden.
Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß diese Auffassung im
Gesetz keine Stütze findet.
Agenturgeschäfte, insbesondere im Gebrauchtwagenhandel, sind eine seit
langem bekannte Erscheinung. Vor Einführung der Differenzbesteuerung (§
25a UStG) im Jahre 1990 wurden sie vom gewerblichen Gebrauchtwagenhandel als
Gestaltungsmittel genutzt, um beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den
Anfall der Umsatzsteuer zu vermeiden. In der Rechtsprechung des erkennenden
Senats sind sie als legitimes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anerkannt
worden (Urteile vom 5. April 1978 - VIII ZR 83/77, WM 1978, 756 = NJW 1978,
1482, und vom 24. November 1980 - VIII ZR 339/79, WM 1981, 142 = NJW 1981,
388).
Auch in der Diskussion um die Neufassung des Kaufrechts im Zuge der
Schuldrechtsmodernisierung ist für den Gebrauchtwagenhandel auf das
Agenturgeschäft und die Gefahr einer Umgehung des angestrebten verstärkten
Verbraucherschutzes hingewiesen worden (Reinking, DAR 2001, 8, 10). Der in
diesem Zusammenhang erhobenen Forderung, die Möglichkeit einer Umgehung der
strengen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs durch ein Ausweichen auf
Agenturgeschäfte von vornherein zu verhindern (Reinking aaO), ist der
Gesetzgeber nicht gefolgt. Das läßt nur den Schluß zu, daß Agenturgeschäfte
auch im Bereich des gewerblichen Handels mit gebrauchten Sachen Privater
jedenfalls nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1
Satz 2 BGB angesehen werden können (so jetzt auch Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 976).
d) Nach einer im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung kann
jedoch im Einzelfall eine Umgehung des für den Verbrauchsgüterkauf
bezweckten Verbraucherschutzes anzunehmen sein, wenn das Agenturgeschäft
mißbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes
Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern (Müller, NJW 2003, 1975,
1978 f.; May, DAR 2004, 557, 561; Hermanns, ZfS 2001, 437, 440; Faust in
Bamberger/Roth, BGB, 2003, § 474 Rdnr. 7; S. Lorenz in MünchKommBGB, 4.
Aufl., § 474 Rdnr. 19, § 475 Rdnr. 30; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB
[2004], § 475 Rdnr. 45 ff., 49; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 7. Aufl., Rdnr.
758; Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht,
2002, Kapitel 5 Rdnr. 455 sowie Schlechtriem, Schuldrecht, Besonderer Teil,
6. Aufl., § 3 Rdnr. 98, jeweils für den Fall des Weiterverkaufs eines vom
Händler in Zahlung genommenen Gebrauchtwagens; anderer Ansicht - generell
kein Umgehungscharakter von Agenturgeschäften - Ziegler/Rieder, ZIP 2001,
1789, 1797; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 475 Rdnr. 7; Jauernig/Berger,
BGB, 11. Aufl., § 475 Rdnr. 6; Oetker/Maultzsch, Vertragliche
Schuldverhältnisse, 2. Aufl., S. 200 f.). Entscheidende Bedeutung kommt
hierbei auch nach Auffassung des Senats der Frage zu, wie bei
wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des
Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und
dem Fahrzeughändler verteilt sind (so insbesondere Faust,
Matusche-Beckmann und May, jeweils aaO; S. Lorenz, aaO § 475 Rdnr. 30).
Hat der Händler etwa ein Gebrauchtfahrzeug, das er "im Kundenauftrag"
weiterveräußert, dergestalt in Zahlung genommen, daß er dem Eigentümer des
Fahrzeugs einen bestimmten Mindestverkaufspreis für das Altfahrzeug
garantiert und ihm beim Kauf eines Neuwagens den entsprechenden Teil des
Kaufpreises für das Neufahrzeug gestundet hat, so ist bei der gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch
den Händler auszugehen mit der Folge, daß er beim Weiterverkauf des
Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen ist und das gleichwohl
gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine Anerkennung
finden kann. Hat dagegen der Neuwagenkäufer das Risiko des
Weiterverkaufs seines bisherigen Fahrzeugs zu tragen, so ist das
Agenturgeschäft auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu akzeptieren;
ein Umgehungstatbestand ist dann nicht anzunehmen.
e) Bei Zugrundelegung dieser Kriterien ist die Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Nach seinen Feststellungen, die von
der Revision nicht angegriffen werden, sind keine Anhaltspunkte dafür
erkennbar, daß der Beklagte das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs des vom
Kläger erworbenen Gebrauchtwagens hätte tragen sollen. Insbesondere fehlt es
danach an einer Einstandspflicht des Beklagten für einen bei dem
Weiterverkauf zu erzielenden Mindestpreis. Das wirtschaftliche Risiko des
Verkaufs lag daher bei dem Verkäufer Ma. . Dafür spricht ferner, daß die
Abrechnung des Beklagten mit seinem Auftraggeber Ma. ausweislich der zu den
Akten gelangten Ablichtung des Abrechnungsschreibens vom 15. November 2002
erst nach der Abwicklung des Verkaufs an den Kläger erfolgte und daß eine
Unterschreitung des mit Ma. vereinbarten Verkaufspreises nach der
Feststellung des Berufungsgerichts, die es - von der Revision unbeanstandet
- auf der Grundlage der Beweisaufnahme erster Instanz getroffen hat, nur
nach Rücksprache mit dem Auftraggeber Ma. zulässig gewesen wäre. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände ist das Berufungsgericht mithin
rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, daß es sich im Streitfall um ein
echtes Vermittlungsgeschäft und nicht um einen nur als Agenturgeschäft
deklarierten Eigenverkauf des Beklagten gehandelt hat.
f) Zu Unrecht hält die Revision dem Berufungsgericht entgegen, auf die
Risikoverteilung zwischen dem Händler und seinem Auftraggeber könne deswegen
nicht entscheidend abgestellt werden, weil der Verbraucher in die
Rechtsbeziehung zwischen dem Händler und dessen Auftraggeber keinen Einblick
habe. Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, daß es dem Tatrichter durchaus
möglich ist, in der Gewährleistungsauseinandersetzung zwischen Verbraucher
und Händler die dem Agenturgeschäft zugrundeliegenden Absprachen zwischen
dem Privatverkäufer des Fahrzeugs und dem Kraftfahrzeughändler
"aufzuhellen". Es trifft auch nicht zu, daß bei Zugrundelegung der Lösung
des Berufungsgerichts die Gewährleistungsrechte für den Verbraucher nahezu
undurchsetzbar würden, weil er sich über die „eigentliche Rechtslage" und
damit über den richtigen Anspruchsgegner keine Klarheit verschaffen könne.
Hat der Verbraucher - wie im Streitfall - nach dem Inhalt des Kaufvertrages
nicht vom Händler, sondern unter dessen Vermittlung von einem
Privatverkäufer gekauft, so ist aus der Sicht des Verbrauchers davon
auszugehen, daß Rechte und Ansprüche wegen Mängeln der Kaufsache diesem
gegenüber geltend zu machen sind. Stellt sich der Verbraucher dagegen auf
den Standpunkt, nicht der Privatverkäufer, sondern der Händler sei in
Wahrheit sein Vertragspartner, so ist es an ihm, Tatsachen vorzutragen und
unter Beweis zu stellen, die für einen Umgehungstatbestand sprechen. Das
Risiko, nur vermutete Tatsachen im Prozeß nicht beweisen zu können, kann
einer Prozeßpartei auch unter Verbraucherschutzgesichtspunkten nicht
abgenommen werden.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das
Berufungsgericht habe es pflichtwidrig versäumt, sich mit den vom Kläger
darüber hinaus erhobenen Ansprüchen wegen Verschuldens bei den
Vertragsverhandlungen (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB) zu
befassen. Ob das Berufungsgericht dieser Verpflichtung deswegen enthoben
war, weil der Kläger in der Berufungsinstanz auf derartige Ansprüche nicht
mehr zurückgekommen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Revision
vermag keine Pflichtverletzung des Beklagten aufzuzeigen, die zu einer
Schadensersatzpflicht aus Verhandlungsverschulden führen könnte. Die vom
Kläger behauptete unrichtige mündliche Angabe eines Mitarbeiters des
Beklagten, das Fahrzeug sei unfallfrei, kann schon deswegen keine
Schadensersatzpflicht des Beklagten auslösen, weil der Kläger jedenfalls
durch die ausdrückliche Aufnahme der vorhandenen Unfallschäden in die von
ihm anschließend unterschriebene Vertragsurkunde noch vor Abschluß des
Kaufvertrages über die tatsächlich vorhandenen Unfallschäden aufgeklärt
worden ist. Eine etwa vorausgegangene Verletzung einer den Beklagten
treffenden Aufklärungspflicht ist somit zumindest nicht ursächlich für den
Vertragsabschluß geworden und kann deshalb auch nicht Grundlage eines
Anspruchs auf Ersatz des Vertrauensschadens sein, den der Kläger im übrigen
auch gar nicht geltend macht.
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