Gewährleistungsausschluß
beim Leasing ("leasingtypische Abtretungskonstruktion") und Umgehungsverbot
beim Verbrauchsgüterkauf
BGH, Urteil vom 21.
Dezember 2005 - VIII ZR 85/05
Fundstelle:
NJW 2006, 1066
Amtl. Leitsatz:
Ein
Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem
Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen
Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der
Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im
Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier
eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt,
sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem
Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten
Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem
Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche
Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.
Zentrale Probleme:
Eine sehr lehrreiche Entscheidung sowohl zum (Verbrauchsgüter)Kaufrecht
als auch zum Leasingrecht, der vollständig zuzustimmen ist:
(Finanzierungs-)Leasingverträge werden, weil sie nicht auf dauerhafte
Überlassung der Sache gerichtet sind, als solche nicht vom Anwendungsbereich
der §§ 474 ff BGB erfaßt. Da Parteien des Kaufvertrags der Verkäufer und der
Leasinggeber sind, liegt ein sog. "B to B"-Geschäft und kein
Gebrauchsgüterkauf vor. Damit kann der Verkäufer gegenüber dem Leasinggeber
ohne die Beschränkungen des § 475 BGB die Gewährleistung ausschließen. Dabei
bleibt es auch, wenn der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer
(Verbraucher) die (mietrechtliche) Gewährleistung aus dem Leasingvertrag
gegen Abtretung der Ansprüche gegen den Verkäufer ausschließt. Der
Leasingnehmer hat dann, wenn die Gewährleistung ausgeschlossen ist und daher
(aus abgetretenem Recht) keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer
hat, die (mietrechtlichen) Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber
aus dem Leasingvertrag.
Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob diese wirksam abbedungen sind
bzw. ob nicht insoweit wegen des Umgehungsverbots des § 475 BGB im
Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer von einem Verbrauchsgüterkauf
auszugehen ist (etwa, wenn eine Ankaufsverpflichtung des Leasingnehmers
vereinbart ist). Hier war dieser Haftungsausschluß gerade deshalb unwirksam,
weil die Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer mangels
Existenz ins Leere ging. Im Verhältnis Leasingnehmer/Verkäufer ist dies aber
irrelevant.
Zum Umgehungsverbot bei Inzahlungnahme von Gebrauchtwagen (Agenturgeschäfte)
s. die Anm. zu Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII
ZR 175/04. Zur leasingtypischen Abtretungskonstruktion s. auch
BGH NJW 2010, 2798 .
©sl 2006
Tatbestand:
Der Kläger war an einem gebrauchten Personenkraftwagen BMW 740 D V 8
interessiert, der von der Beklagten, einer gewerblichen
Kraftfahrzeughändlerin, zum Verkauf angeboten wurde. Aus eigenem Entschluss
schloss der Kläger unter dem 4./26. November 2003 mit der Firma U. GmbH
(nachfolgend: Leasinggeberin) einen Leasingvertrag über das Fahrzeug, das
die Beklagte gemäß Rechnung vom 19. November 2003 zu einem Kaufpreis von
23.500 € einschließlich Mehrwertsteuer an die Leasinggeberin verkaufte. In
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin, die dem
Leasingvertrag mit dem Kläger zugrunde liegen, sind alle Ansprüche und
Rechte des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber wegen Sach- und
Rechtsmängeln des Leasingobjektes ausgeschlossen; stattdessen tritt der
Leasinggeber dem Leasingnehmer seine Gewährleistungsansprüche aus dem
Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Nach den in den Kaufvertrag der
Leasinggeberin mit der Beklagten einbezogenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten ist die Gewährleistung des Verkäufers
ausgeschlossen. Nach Zahlung des Kaufpreises durch die Leasinggeberin
übergab die Beklagte das Fahrzeug dem Kläger.
Mit Anwaltsschreiben vom 30. Januar 2004 verlangte der Kläger von der
Beklagten den Austausch der nach seiner Behauptung defekten Injektoren des
Fahrzeugs. Dies lehnte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar
2004 mit der Begründung ab, zwischen ihr und dem Kläger bestünden keine
vertraglichen Beziehungen und in dem Kaufvertrag mit der Leasinggeberin sei
die Gewährleistung ausgeschlossen. Darauf erklärte der Kläger mit
Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2004 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit
weiterem Anwaltsschreiben vom 22. März 2004 teilte der Kläger der Beklagten
mit, dass der Motor des Fahrzeugs auf der Fahrt in eine Reparaturwerkstatt
einen Totalschaden erlitten habe, indem die Pleuelstange das Motorgehäuse
durchschlagen habe. Der Aufforderung unter Fristsetzung, einen
Austauschmotor einzubauen, kam die Beklagte nicht nach.
In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Rückgewähr
des Kaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Rückgabe des
Fahrzeugs in Anspruch genommen. Unter Abzug einer Nutzungsentschädigung hat
er Zahlung von 21.972,50 € begehrt. Ferner hat er die Feststellung
beantragt, dass sich die Beklagte seit dem 5. März 2004 in Annahmeverzug
befindet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich
ihm gegenüber nicht auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem Kaufvertrag
mit der Leasinggeberin berufen, weil es sich hierbei um ein
Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB handele. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS 2005, 238
veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
Zu Recht sei das Landgericht nicht der Auffassung des Klägers gefolgt, dass
sich die Beklagte nicht darauf berufen könne, mit der Leasinggeberin einen
Gewährleistungsausschluss vereinbart zu haben. Habe der Lieferant im
Verhältnis zum gewerblichen Leasinggeber die Gewährleistung wirksam
ausgeschlossen, sei der Leasinggeber nicht in der Lage, dem Leasingnehmer
die den Ausschluss der mietvertraglichen Gewährleistung kompensierenden
kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu übertragen. Dies könne entgegen
der Auffassung des Klägers nicht dazu führen, den Gewährleistungsausschluss
bei der Anschaffung des Leasinggutes deswegen für unwirksam zu halten, weil
hierdurch nachteilig von kaufvertrag lichen Gewährleistungsvorschriften
abgewichen werde und sich das Leasinggeschäft unter Einschaltung des
Leasinggebers als Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs darstelle (§ 475 Abs. 1
BGB).
§ 475 Abs. 1 Satz 1 BGB setze einen Verbrauchsgüterkauf voraus.
Unzweifelhaft habe der Kläger von der Beklagten nichts gekauft und die
Beklagte das Fahrzeug an eine Unternehmerin, die Leasinggeberin, verkauft.
Eine zur Umgehung geeignete anderweitige Gestaltung nach § 475 Abs. 1 Satz 2
BGB liege darin selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht. Das
Finanzierungsleasinggeschäft erfahre seine rechtliche Ausgestaltung, um der
leasingtypischen Interessenlage der Beteiligten Rechnung zu tragen und nicht
um die Händlerhaftung beim Kauf zu vermeiden. Das Finanzierungsleasing sei
eine Finanzierungshilfe, durch die einem Verbraucher wie dem Kläger die
Nutzung beispielsweise eines Fahrzeugs gegen Entgelt ermöglicht werde, ohne
dass er die Sache erwerben und hierzu den Kaufpreis aufbringen müsse. Er
trete in eine überwiegend mietvertraglich geprägte Beziehung zum
Leasinggeber. Dieser handele bei dem Erwerb des Leasinggutes nicht für den
Verbraucher, sondern wolle sein vom Kauf grundlegend verschiedenes Geschäft
zum Abschluss bringen. Die Abtretung kaufvertraglicher
Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer geschehe vor diesem
Hintergrund, um sich von der eigenen Sachmängelhaftung frei zu zeichnen. Sie
habe keineswegs das Ziel, die Zwischenschaltung des Leasinggebers wieder zu
beseitigen und Händler und Verbraucher zusammen zu führen.
Mit dem Finanzierungsleasing seien für den Leasingnehmer keine Nachteile
verbunden, die durch § 475 Abs. 1 BGB vermieden werden sollten. Aus dem
Leasingvertrag habe die Leasinggeberin dem Kläger nach §§ 535 Abs. 1, 536
ff. BGB für Mängel des Leasinggutes einzustehen. Der
Gewährleistungsausschluss zu Lasten des Klägers in den Leasingbedingungen
sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Die Leasinggeberin
könne dem Kläger eine ihrer eigenen Einstandspflicht halbwegs adäquate
Rechtsstellung zur Beklagten nicht verschaffen. Sie habe beim Erwerb des
Leasinggutes einen zwischen Unternehmen wirksamen Gewährleistungsausschluss
akzeptiert. Das stelle den Kläger rechtlos. Dem Kläger stünden daher die
günstigeren Mietvorschriften zur Verfügung.
II.Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand,
sodass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger aus abgetretenem
Recht der Leasinggeberin (§ 398 BGB) gegen die Beklagte geltend gemachten
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rückgewähr des
Kaufpreises an die Leasinggeberin wegen Rücktritts von deren Kaufvertrag mit
der Beklagten verneint.
a) Unabhängig davon, ob nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden
Vorbringen des Klägers die Voraussetzungen des vorgenannten Anspruchs
erfüllt sind, steht ihm ein kaufrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte
nicht zu. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin
enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der
kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den
Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den
Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers (vgl. dazu
grundlegend Senatsurteil BGHZ 81, 298, 301 ff. für den kaufmännischen
Verkehr; Senatsurteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 131/83, WM 1984, 1089
unter I 2 b bb für den nichtkaufmännischen Verkehr; ferner Senatsurteile
BGHZ 94, 180, 186 und BGHZ 97, 135, 140 m.w.Nachw.; ständige
Rechtsprechung), ist hier ins Leere gegangen. Die Leasinggeberin hat dem
Kläger keine Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte aus dem mit dieser
geschlossenen Kaufvertrag abtreten können, weil nach diesem Vertrag die
Gewährleistung der Beklagten ausgeschlossen ist. Das ist bei einem
Kaufvertrag zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) wie der Leasinggeberin und der
Beklagten grundsätzlich möglich, wie sich aus § 444 BGB ergibt.
b) Der Auffassung des Klägers, der Beklagten sei es nach § 475 Abs. 1 BGB
verwehrt, sich ihm gegenüber auf den Gewährleistungsausschluss in ihrem
Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen, ist das Berufungsgericht zu
Recht nicht gefolgt. Nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Unternehmer
bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB) nicht auf eine vor
Mitteilung eines Mangels an ihn getroffene Vereinbarung berufen, die zum
Nachteil des Verbrauchers von bestimmten kaufrechtlichen Vorschriften,
darunter § 437 BGB, abweicht. Mithin kann sich der Unternehmer bei einem
Verbrauchsgüterkauf auch nicht auf einen im Kaufvertrag vereinbarten
Ausschluss der in § 437 BGB genannten Gewährleistungsrechte des Käufers
berufen. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist in
der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers zu unterstellen, dass er
gegenüber der Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) aufgetreten ist.
Gleichwohl ist kein Verbrauchsgüterkauf gegeben, weil die Beklagte den
Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht, auch nicht zunächst, mit dem Kläger,
sondern von vorneherein mit der Leasinggeberin, einer Unternehmerin,
abgeschlossen hat. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie
beruft sich vielmehr auf § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die in § 475 Abs. 1
Satz 1 BGB bezeichneten Vorschriften einschließlich § 437 BGB auch dann
Anwendung finden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Letzteres trifft hier jedoch nicht zu. Ein Leasingvertrag mit einem
Verbraucher, wie ihn im vorliegenden Fall die Leasinggeberin mit dem Kläger
über das von ihr aus diesem Anlass von der Beklagten gekaufte Fahrzeug
geschlossen hat, stellt entgegen der Ansicht der Revision (gestützt auf
Beckmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, Vorbem. zu §§ 433 ff.
Rdnr. 164) keine Umgehung der in § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten
Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs dar.
aa) Eine Gesetzesumgehung liegt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs dann vor, wenn die Gestaltung eines Rechtsgeschäfts
objektiv den Zweck hat, den Eintritt einer Rechtsfolge zu verhindern, die
das Gesetz für derartige Geschäfte vorsieht; eine Umgehungsabsicht ist nicht
erforderlich (vgl. BGHZ 110, 230, 233 f. m.w.Nachw.). Im Fall des §
475 Abs. 1 Satz 2 BGB ist demgemäß eine Umgehung anzunehmen, wenn die
gewählte Gestaltung dazu dient, die Anwendung der in Satz 1 aufgeführten
Vorschriften entgegen dem damit bezweckten Verbraucherschutz auszuschließen
oder einzuschränken (vgl. MünchKommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr.
27; Staudinger/ Matusche-Beckmann, aaO, § 475 Rdnr. 40; Müller, NJW 2003,
1975, 1976; Pa-landt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 475 Rdnr. 6; Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1134). In Übereinstimmung damit hat der
Senat entschieden, dass Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel nicht
generell, sondern nur dann als Umgehungsgeschäfte anzusehen sind, wenn bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Gebrauchtwagenhändler als Verkäufer
des Fahrzeugs anzusehen ist, wobei entscheidende Bedeutung der Frage
zukommt, ob der Händler oder der als Verkäufer in Erscheinung tretende
Fahrzeugeigentümer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs zu tragen hat
(Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM
2005, 807 unter II 1 c bis f); eine Umgehung im Sinne des § 475 Abs.
1 Satz 2 BGB kommt demnach nur in Betracht, wenn das Agenturgeschäft mangels
eines dem Fahrzeugeigentümer verbleibenden wirtschaftlichen Verkaufsrisikos
allein den Zweck hat, die für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften
auszuschließen oder einzuschränken.
bb) Danach ist hier keine Umgehung gegeben. Der Abschluss des
Leasingvertrages zwischen der Leasinggeberin und dem Kläger hat nicht den
Zweck, der Beklagten in deren Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu Lasten
des Klägers den Ausschluss der Gewährleistung für das in Rede stehende
Fahrzeug zu ermöglichen. Der Abschluss des Leasingvertrages beruht vielmehr
allein darauf, dass der Kläger - ersichtlich aus wirtschaftlichen Gründen -
keinen Kaufvertrag mit der Beklagten schließen konnte oder wollte. In einem
solchen Fall dient das hier gegebene Finanzierungsleasing, bei dem der
Leasing-nehmer dem Leasinggeber die volle Amortisation des für den Erwerb
der Leasingsache eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten
Gewinns schuldet (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95, WM
1996, 1146 unter II 1 b m.w.Nachw.), als Finanzierungshilfe (§§ 499 Abs. 2,
500 BGB), die dem Leasingnehmer - gegen Leistung von Leasingraten und
gegebenenfalls von sonstigen Zahlungen (Sonderzahlung, Schlusszahlung) -
wie einem Mieter die zeitlich begrenzte Nutzung der Leasingsache ermöglicht.
Zugleich verhilft sie dem Leasinggeber zu dem angestrebten Gewinn und dem
Lieferanten der Leasingsache mittelbar zu einem - mit dem Leasingnehmer
selbst nicht möglichen - Umsatzgeschäft.
Dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer im Rahmen der leasingtypischen
Abtretungskonstruktion (siehe oben unter II 1 a) seine kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache abtritt,
rechtfertigt keine andere Beurteilung. Diese Abtretung erfolgt nach der
zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht, um dem Leasingnehmer
wieder eine ihm eigentlich zukommende Käuferposition zu verschaffen, die ihm
durch den Leasingvertrag mit dem Leasinggeber entgangen ist, sondern dient
allein dem Zweck, den vom Leasinggeber angestrebten Ausschluss seiner
mietrechtlichen Gewährleistung auszugleichen und damit in rechtlicher
Hinsicht zu ermöglichen (vgl. dazu im Folgenden unter c aa).
c) Nach alledem ist es der Beklagten mangels Umgehung der für den
Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschriften nicht verwehrt, sich dem Kläger
gegenüber auf den formularmäßigen Gewährleistungsausschluss in ihrem
Kaufvertrag mit der Leasinggeberin zu berufen. Dadurch erleidet der
Kläger keinen Nachteil. Er kann sich wegen der von ihm behaupteten Mängel
des Fahrzeugs an die Leasinggeberin halten.
aa) Die - grundsätzlich zulässige (vgl. oben unter II 1 a) -
formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von seiner mietrechtlichen
Gewährleistung bei gleichzeitiger Abtretung seiner kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten der Leasingsache an den
Leasingnehmer ist nach der Rechtsprechung des Senats wegen unangemessener
Benachteiligung des Leasingnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9
Abs. 1 AGBG) unwirksam, wenn die Abtretung nicht endgültig, vorbehaltlos und
unbedingt erfolgt (Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM
1987, 349 unter II; BGHZ 109, 139, 143; Urteil vom 24. Juni 1992 - VIII ZR
188/91, WM 1992, 1609 unter II 1 a). In diesem Fall bleibt es gemäß § 306
Abs. 2 BGB (früher § 6 Abs. 2 AGBG) bei der mietrechtlichen Gewährleistung
des Leasinggebers nach §§ 535 ff. BGB (Senatsurteil vom 17. Dezember
1986 und BGHZ aaO). Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Zusammenhang,
ob der Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung auch dann unwirksam
ist, wenn der Leasinggeber einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft
nicht als Ersatz sämtliche Gewährleistungsansprüche verschafft, die diesem
bei einem Verbrauchsgüterkauf zustehen würden (dafür Reinking/Eggert, aaO,
Rdnrn. 864 ff., 872 f.; Graf von Westphalen, Vertragsrecht und
AGB-Klauselwerke, Leasing, Neubearbeitung Juni 2003, Rdnr. 97; dagegen
MünchKommBGB/Habersack, aaO, Leasing Rdnrn. 39 f.; Tiedtke/Möllmann, DB
2004, 583, 586). Jedenfalls ist der Ausschluss der mietrechtlichen
Gewährleistung des Leasinggebers einem Leasingnehmer mit
Verbrauchereigenschaft gegenüber gemäß der zitierten Senatsrechtsprechung
dann unwirksam, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers nicht nur eingeschränkt ist,
sondern - wie hier - vollständig leerläuft, weil diese Ansprüche im
Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und Lieferant ausgeschlossen sind.
Andernfalls wäre der Leasingnehmer rechtlos gestellt.
bb) Die mietrechtlichen Gewährleistungsansprüche bieten dem Leasingnehmer
generell nicht weniger Rechte als die kaufrechtlichen
Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB dem Käufer. So kann der Leasingnehmer
von dem Leasinggeber Beseitigung eines Mangels der Leasingsache verlangen (§
535 Abs. 1 Satz 2 BGB), wegen eines solchen Mangels die Leasingraten mindern
(§ 536 BGB), Schadens- und Aufwendungsersatz beanspruchen (§ 536a BGB) oder
den Leasingvertrag wegen Vorenthaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs
fristlos kündigen (§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Die
mietrechtliche Gewährleistung ist sogar in einem wesentlichen Punkt
erheblich günstiger als die kaufrechtliche. Während der Verkäufer nach § 434
Abs. 1 BGB nur dafür haftet, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang,
regelmäßig also bei Übergabe (§ 446 Satz 1 BGB), vertragsgemäß ist, hat der
Leasingnehmer die oben genannten Rechte auch wegen eines erst nach Übergabe
während der Laufzeit des Leasingvertrages auftretenden Mangels. Dies geht
selbst über die zeitlich begrenzte Beweislastumkehr nach § 476 BGB hinaus.
2. Ohne Erfolg bleibt die hilfsweise erhobene Rüge der Revision, das
Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage befasst, ob die
Klageforderung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei
Vertragsverhandlungen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 und 3 BGB)
gerechtfertigt ist. Ob das Berufungsgericht hierzu verpflichtet war, obwohl
der Kläger in der Berufungsinstanz auf einen derartigen Anspruch nicht
zurückgekommen ist, nachdem ihn das Landgericht abgelehnt hatte, bedarf
keiner Entscheidung. Angesichts dessen, dass der Kläger den Leasingvertrag
aus eigenem Entschluss geschlossen hat, hatte die Beklagte keine
Veranlassung, ihn ungefragt über die damit verbundenen Rechtsfolgen
aufzuklären, zumal weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der
Kläger insoweit für die Beklagte erkennbar unrichtige Vorstellungen hatte.
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