Leasingtypische
Abtretungskonstruktion: Voraussetzung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) des Leasingvertrages bei Rücktritt vom Kaufvertrag zwischen
Leasinggeber und Verkäufer
BGH, Urteil vom 16. Juni
2010 - VIII ZR 317/09
Fundstelle:
NJW 2010, 2798
Amtl. Leitsatz:
Auch unter der Geltung des
modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels
der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der
Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise
gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom
Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGHZ 97, 135).
Zentrale Probleme:
Eine hochinteressante Entscheidung zum Leasing, die mit
der sog. "leasingtypischen Abtretungskonstruktion" zusammenhängt und deshalb
von allgemeinem Interesse ist (s. dazu die Anm. zu
BGH NJW 2006, 1066):
Die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages entfällt, wenn der Kaufvertrag
zwischen dem Leasinggeber und dem Verkäufer aufgehoben wird (Rücktritt wegen
Sachmangels, s.
BGHZ
109, 139):
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Hier geht es jetzt um die Frage, ob dazu die
Erklärung des Leasingnehmers genügt (diesem werden die Ansprüche abgetreten)
oder ob dieser Rücktritt im Bestreitensfall auch gerichtlich durchgesetzt
werden muß. Der Senat bejaht diese Frage. Der Leasingnehmer muß also (aus
abgetretenem Recht) zunächst gegen den Verkäufer klagen (und dabei Leistung
an den Käufer/Leasingnehmer verlangen). Der Fall ist eingekleidet in eine
Bürgschaftsproblematik: Bekl. war ein Bürge, der nach § 768 I BGB eine
Einrede des Hauptschuldners (Leasingnehmers) geltend machte.
©sl 2010
Tatbestand:
1 Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einer von ihm
übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem nach fristloser Kündigung
abgerechneten Leasingvertrag.
2 Die Klägerin schloss am 30. Oktober/ 17. November 2003 mit der U. AG (im
Folgenden: U. AG) einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug Typ Land Rover. Der
Vertrag sah eine Laufzeit von 36 Monaten und monatliche Leasingraten von
1329,96 € brutto vor. Die Klägerin erwarb das geleaste Fahrzeug von der A.
GmbH (im Folgenden: Lieferantin). Der Beklagte übernahm die
selbstschuldnerische Bürgschaft für alle Ansprüche, die der Klägerin aus dem
Leasingvertrag gegen die U. AG zustehen.
3 Der formularmäßige Leasingvertrag enthält unter anderem folgende
Regelungen:
"V. Zahlungsfälligkeiten und
-modalitäten
3. Gegen die Ansprüche des LG [Leasinggeber] kann der LN [Leasingnehmer]
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des LN unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
der LN nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Leasingvertrag beruht.
XIII. Ansprüche und Rechte bei Fahrzeugmängeln
1. Fahrzeugmängel: Gegen den LG stehen dem LN Ansprüche und Rechte wegen
Fahrzeugmängeln nicht zu. An deren Stelle tritt der LG nachfolgend seine
Ansprüche und Rechte aus dem Kaufvertrag wegen Fahrzeugmängeln
einschließlich der Garantieansprüche gegen den
Hersteller/Importeur/Dritte an den LN ab. Etwaige noch bestehende
Garantieansprüche und Ansprüche und Rechte wegen Fahrzeugmängeln gegen
den Hersteller/Importeur/Dritte oder den Verkäufer des Neufahrzeugs
tritt der LG ebenfalls an den LN ab. Für Ansprüche aus dem
Neuwagenkaufvertrag gelten die nachfolgenden Ziffern 2 bis 6 unter
Ausschluss von Ziffer 7 entsprechend.
2. Abtretung: Dem LG steht aus dem mit dem ausliefernden Händler
geschlossenen Kaufvertrag bei Fahrzeugmängeln nach näherer Bestimmung
der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit den im Anschluss an diese
Leasingbedingungen wiedergegebenen Verkaufsbedingungen das Recht zu
a) Nacherfüllung zu verlangen (§ 439 BGB);
b) von dem Kaufvertrag zurückzutreten (§§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB)
oder den Kaufpreis zu mindern (§ 441 BGB), und
c) Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 und 331a BGB) oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) zu verlangen.
Dies vorausgeschickt tritt hiermit der LG - auflösend bedingt durch die
Kündigung des Leasingvertrages gemäß Abschnitt XIV und Abschnitt X
Ziffer 6 der Leasingbedingungen - seine Ansprüche aus dem Kaufvertrag
einschließlich der Garantieansprüche gegen den Herstel-ler/lmporteur/Dritte
wegen Fahrzeugmängeln an den LN ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Er
ist berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen
Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass etwaige
Ausgleichszahlungen des ausliefernden Händlers für den vom LG erbrachten
Kaufpreis direkt an den LG zu leisten sind. ...
4. Rücktritt: Erklärt der LN aufgrund eines Fahrzeugmangels den
Rücktritt und ist der ausliefernde Händler zur Rückabwicklung bereit
oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, wird der Leasingvertrag
wie folgt abgerechnet: .
6. Zurückbehaltungsrecht: Lehnt der ausliefernde Händler einen vom LN
geltend gemachten Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung des Kaufpreises
oder Rückabwicklung des Kaufvertrages ab, ist der LN zur Zurückbehaltung
der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen Leasingraten berechtigt,
sofern er innerhalb von 6 Wochen nach der Ablehnung Klage erhebt. Bei
nicht fristgerechter Klageerhebung greift das Zurückbehaltungsrecht ab
dem Tag der Klageerhebung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens
entfällt das Zurückbehaltungsrecht rückwirkend. .
XIV. Kündigung
2. Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos
kündigen. ... Der LG kann ... insbesondere dann fristlos kündigen, wenn
der LN
- mit zwei Leasingraten in Verzug ist ."
4 Die U. AG übernahm das Leasingfahrzeug
im November 2003. Die Klägerin erhielt die erste Leasingrate für November
2003 von der Lieferantin. Die U. AG zahlte für Dezember 2003 und März 2004
jeweils 500 € und im Februar 2004 1.332,96 €.
5 Mit Schreiben vom 6. April 2004 rügte die U. AG gegenüber der Lieferantin
Mängel des Fahrzeugs und setzte eine Frist zu deren Beseitigung bis zum 13.
April 2004 und an diesem Tage eine Nachfrist bis zum 16. April 2004. Mit
Schreiben vom 19. April 2004 erklärte die U. AG gegenüber der Lieferantin
den Rücktritt vom Kaufvertrag.
6 Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 28. April 2004 gegenüber der U. AG
die fristlose Kündigung des Leasingvertrags wegen Zahlungsverzugs. Die
Klägerin rechnete den Leasingvertrag ab und beanspruchte von der U. AG und
vom Beklagten Zahlung von 21.323,17 €. Der Beklagte ist bereits gesondert
zur Zahlung von 5.000 € verurteilt worden.
7 Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 15.143,96 € nebst Zinsen in
Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 14.144,84 €
nebst Zinsen stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
8 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
9 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
10 Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus §§ 765, 767 BGB
in Verbindung mit Abschnitt XV des Leasingvertrages zwischen der U. AG und
der Klägerin auf Zahlung des der Klägerin zuerkannten Betrags. Die Klägerin
sei wegen Zahlungsverzugs berechtigt gewesen, vom Leasingvertrag
zurückzutreten. Der Leasingnehmerin stünden - unterstellt, das gelieferte
Fahrzeug sei mangelhaft - keine Rechte aus §§ 273, 320 BGB zu, die den
Eintritt des Verzuges hindern könnten, da diese im Leasingvertrag in
zulässiger Weise eingeschränkt seien. Maßgeblich für das
Leistungsverweigerungsrecht nach erfolgtem Rücktritt sei nicht die Regelung
in Abschnitt V Ziffer 3, sondern die Spezialregelung in Abschnitt XIII
Ziffer 6 des Leasingvertrags. Die Bestimmungen des Leasingvertrags seien an
§§ 305 ff. BGB zu messen, wobei es gemäß § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die
Hauptverbindlichkeit ankomme, so dass die Verbrauchereigenschaft des
Beklagten für § 310 BGB nicht erheblich sei. Die Bestimmung in Abschnitt
XIII Ziffer 6 halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB stand.
Unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien eines
Leasingvertrages sei nicht ersichtlich, warum die Zahlung der Leasingraten
bereits ab Zugang der Rücktrittserklärung beim Lieferanten sollte verweigert
werden können. Erforderlich sei vielmehr die Bereitschaft des Lieferanten
zur Rückabwicklung oder die Klageerhebung des Leasingnehmers auf der
Grundlage der ihm abgetretenen Rechte. Wegen der größeren Sachnähe des
Leasingnehmers zum Lieferanten sei ihm die Auseinandersetzung um die Mängel
aufzuerlegen. Konsequenzen im Verhältnis zum Leasinggeber könne er erst
beanspruchen, wenn er sich hinreichend selbst um Klarheit wegen der
Gewährleistungssituation bemüht habe.
11 Es sei auch zulässig, das Zurückbehaltungsrecht erst mit der Ablehnung
der Nacherfüllung durch den Lieferanten beginnen zu lassen. Ein Mangel
berühre den Leasingvertrag zunächst nicht. Die Wirksamkeit der Regelung in
Abschnitt XIII Ziffer 6 des Leasingvertrags werde daher auch nicht dadurch
beeinträchtigt, dass dem Lieferanten zur Prüfung des dem Rücktritt in aller
Regel vorausgehenden Nacherfüllungsverlangens das Fahrzeug überlassen werden
müsse, so dass es dem Leasingnehmer nicht mehr zur Verfügung stehe. Diese
regelmäßig kurze, durch Fristsetzung vom Leasingnehmer ohnehin zu steuernde
Prüfungszeit beim Lieferanten sei für das Leasingverhältnis insgesamt
unerheblich und könne daher nicht als wesentliche Einschränkung der Rechte
des Leasingnehmers angesehen werden. Daher sei es auch unerheblich, dass die
U. AG das Fahrzeug, wie vom Beklagten vorgetragen, ab 2. April 2004 nicht
mehr habe nutzen können.
12 Der verzugsbedingten Kündigung des Leasingvertrags könne auch nicht
entgegengehalten werden, dass zuvor bereits die U. AG von dem Vertrag mit
der Lieferantin zurückgetreten sei. Denn auch die Klausel in Abschnitt XIII
Ziffer 4 der Leasingbedingungen, dass der Leasingvertrag erst dann
rückabgewickelt werde, wenn der Händler zur Rücknahme bereit oder hierzu
rechtskräftig verurteilt sei, verstoße nicht gegen § 307 BGB. Ob der
ausliefernde Händler zur Rückabwicklung bereit sei, könne ohne
Schwierigkeiten festgestellt werden, der Leasingnehmer könne durch eine
Fristsetzung auf eine Erklärung drängen und gegebenenfalls den Klageweg
beschreiten. Diese Regelung sei daher interessengerecht und diene der
Klarheit der Vertragsabwicklung. Die Voraussetzungen einer Abrechnung des
Leasingvertrags nach Abschnitt XIII Ziffer 4 lägen nicht vor, denn es gebe
keine Hinweise darauf, dass der Lieferant seine Bereitschaft zur
Rückabwicklung gezeigt habe. Indem er das Fahrzeug zunächst behalten und
dann an einen Dritten herausgegeben habe, habe er sich nur ohne jeden
objektiven Erklärungswert passiv verhalten.
II.
13 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand; die
Revision ist daher zurückzuweisen.
14 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin
gegen die U. AG nach erfolgter fristloser Kündigung des Leasingvertrags
durch die Klägerin (Abschnitt XV des Leasingvertrags) bejaht und damit eine
Haftung des Beklagten aus der Bürgschaft (§§ 765, 767 BGB) angenommen. Die
Anspruchshöhe wird von der Revision, die sich ausschließlich gegen den
Anspruchsgrund wendet, nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat den
Leasingvertrag aufgrund des Zahlungsverzuges der U. AG wirksam gekündigt
(Abschnitt XIV der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr.
3 BGB). Zum Zeitpunkt der Kündigung bestand ein Zahlungsrückstand der U. AG
mit einem Betrag, der zwei Leasingraten übersteigt.
15 1. Ein Leistungsverweigerungsrecht der U. AG, das der Wirksamkeit der
fristlosen Kündigung des Leasingvertrages durch die Klägerin entgegenstehen
könnte, bestand nicht.
16 a) Für die Beurteilung dieser Frage ist allerdings entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht die Klausel in Abschnitt XIII Ziffer
6 der Leasingbedingungen maßgeblich. Denn Regelungsgegenstand dieser Klausel
ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Leasingnehmer im Falle der
Ablehnung einer Rückabwicklung des Kaufvertrages durch den ausliefernden
Händler zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ablehnung fälligen
Leasingraten berechtigt ist. Darum geht es im Streitfall nicht. Die
fristlose Kündigung der Klägerin stützt sich vielmehr auf Zahlungsrückstände
der U. AG mit Leasingraten, die bereits vor deren Rücktrittserklärung fällig
waren. Auch insoweit und unabhängig von der genannten Klausel stand der U.
AG ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der behaupteten Mängel des
Leasingfahrzeugs indessen nicht zu.
17 b) Ein Zurückbehaltungsrecht der U. AG ergibt sich nicht aus Abschnitt V
Ziffer 3 der Leasingbedingungen. Denn die Klausel statuiert kein
Zu-rückbehaltungsrecht, sondern schränkt die Geltendmachung bestehender
Zu-rückbehaltungsrechte auf Ansprüche aus dem Leasingvertrag ein.
18 c) Die von dem Beklagten behauptete, mangels abweichender Feststellungen
des Berufungsgerichts zu unterstellende Mangelhaftigkeit des
Leasingfahrzeugs begründet als solche noch kein Leistungsverweigerungsrecht
der U. AG gegenüber der Klägerin. Denn für die Mangelfreiheit des
Leasingfahrzeugs hat die Klägerin nicht einzustehen, da die
Leasingvertragsparteien in Abschnitt XIII Ziffer 1 und 2 der
Leasingbedingungen - leasingtypisch - Ansprüche und Rechte der
Leasingnehmerin U. AG gegen die Klägerin wegen Fahrzeugmängeln
ausgeschlossen und an deren Stelle die Abtretung der Ansprüche und Rechte
vereinbart haben, die der Klägerin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag
gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Aus dieser
Regelung, deren Wirksamkeit auch die Revision nicht in Frage stellt, folgt,
dass durch Mängel des Leasingfahrzeugs die Verpflichtung der Leasingnehmerin
zur Zahlung der Leasingraten nicht berührt wird. Wegen eines Mangels des
Leasingobjekts kann der Leasingnehmer vielmehr nur die ihm abgetretenen
Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten geltend machen, während er
zunächst weiterhin zur Zahlung der Leasingraten verpflichtet bleibt.
19 d) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Leasingnehmer allerdings
berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die
ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise
geltend macht (BGHZ 97, 135, 141 ff.).
20 aa) Nach dem dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden, bis zum 31.
Dezember 2001 geltenden Recht konnte der Leasingnehmer aus abgetretenem
Recht des Leasinggebers wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels
des Leasingobjekts Wandelung oder Minderung verlangen (§ 462 BGB aF).
Vollzogen (zustande gekommen) war die Wandelung oder Minderung erst, wenn
sich der Lieferant mit ihr einverstanden erklärte (§ 465 BGB aF). Erklärte
sich der Lieferant mit der vom Leasingnehmer verlangten Wandelung des
Kaufvertrages über das Leasingobjekt nicht einverstanden, so kam die
Wandelung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im
Gewährleistungsprozess des Leasingnehmers gegen den Lieferanten zustande.
Nach der Rechtsprechung des Senats war der Leasingnehmer indessen schon dann
berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er aus
den ihm vom Leasinggeber abgetretenen Gewährleistungsrechten klageweise
gegen den Lieferanten vorging (BGHZ aaO).
21 bb) Ob an dieser Rechtsprechung unter der Geltung des - hier maßgeblichen
- modernisierten Schuldrechts festzuhalten ist, ist im Schrifttum
umstritten. Anlass zu dahin gehenden Zweifeln ist der Umstand, dass mit
der Schuldrechtsmodernisierung an die Stelle der Wandelung der - vom
Einverständnis des Lieferanten unabhängige - Rücktritt (§ 437 Nr. 2, §§ 323,
326 Abs. 5 BGB) getreten (und auch die Minderung gemäß § 441 BGB in ein
Gestaltungsrecht umgewandelt worden) ist. Unter der Voraussetzung, dass der
Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten gemäß § 437 Nr. 2, §§ 440, 323, 326
Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt ist, wird der Kaufvertrag über das
Leasingobjekt bereits mit dem Zugang der rechtsgestaltenden
Rücktrittserklärung des Leasingnehmers beim Lieferanten in ein
Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass zugleich
rückwirkend die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfällt.
22 Daraus wird zum Teil gefolgert, dass dem Leasingnehmer bereits nach
erklärtem Rücktritt ein Zurückbehaltungsrecht an den Leasingraten gemäß §
320 BGB zustehe (v. Westphalen, ZIP 2001, 2258, 2261; ders., Der
Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. H Rdnr. 123 ff.; ders., DAR 2006, 620, 626
f.; ders., Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing (Stand 2003) Rdnr.
144 ff.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. L 365; Reinking/Kessler/Sprenger,
Autoleasing und Autofinanzierung, 4. Aufl., § 8 Rdnr. 47; Löbbe, BB-Beilage
6/2003, 7, 11 f.; vgl. auch Mankowski/Knöfel in: Derleder/Knops/Bamberger,
Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 88).
23 Nach anderer Auffassung ist an der bisherigen Rechtsprechung
festzuhalten, weil sich die Interessenlage der am Finanzierungsleasing
Beteiligten durch die Schuldrechtsreform nicht geändert habe (Erman/Jendrek,
BGB, 12. Aufl., Anh. zu § 535 Rdnr. 32; Beckmann, Finanzierungsleasing, 3.
Aufl., S. 219; ders., WM 2006, 952, 958; MünchKommBGB/Koch, 5. Aufl.,
Leasing Rdnr. 104; Staudinger/Stoffels, BGB (2004), Leasing Rdnr. 244;
Palandt/ Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., Einf v § 535 Rdnr. 58; Frensch in:
Prütting/ Wegen/Weinreich, BGB, 5. Aufl., Anhang zu §§ 488 - 515 Rdnr. 148).
24 cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. Die Ersetzung
der Wandelung durch den Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis
Leasingnehmer/Lieferant hat keine Auswirkungen auf die Interessenlage im
Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer. Denn ob die Rücktrittserklärung des
Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in
ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der
Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den
Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher -
ebenso wie der Vollzug der Wandelung nach altem Recht - erst mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den
Lieferanten fest.
25 Diesen Prozess zu führen, ist nach der leasingtypischen
Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich
von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem
Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem
Lieferanten abtritt, Sache des Leasingnehmers.
26 Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts
interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den
Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen
Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann
zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den
Lieferanten vorgeht.
27 Daraus folgt, dass der U. AG für den Zeitraum bis zur fristlosen
Kündigung des Leasingvertrags durch die Klägerin gegenüber deren Anspruch
auf Zahlung der Leasingraten kein den Verzugseintritt hinderndes
Zurückbehaltungsrecht zustand.
28 2. Der Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten als Bürgen der
U. AG ist auch nicht nachträglich durch rückwirkenden Wegfall der
Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags entfallen. Zu einer Einigung zwischen
der U. AG und der Lieferantin des Leasingfahrzeugs über die Rückabwicklung
des Kaufvertrags mit der Folge der Abrechnung des Leasingvertrags nach
Abschnitt XIII Ziffer 4 der Leasingbedingungen ist es nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen
lassen und von der Revision nicht angegriffen werden, nicht gekommen. Ob mit
der revisionsrechtlich zu unterstellenden Mangelhaftigkeit des
Leasingfahrzeugs zugleich auch die Wirksamkeit des hierauf gestützten
Rücktritts der U. AG vom Kaufvertrag zu unterstellen ist, wie die Revision
geltend macht, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Zahlungsklage des
Leasinggebers kann der Leasingnehmer den durch Rücktritt bewirkten Wegfall
der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags mit Erfolg nur entgegenhalten,
wenn er gegen den Lieferanten, der den Rücktritt nicht akzeptiert, Klage
erhebt (vgl. für die Wandelung BGHZ 97, aaO, 144 f.). Daran fehlt es. |