Wandelung
eines Leasingvertrages; Geschäftsgrundlage
BGH, Urteil v. 25.10.1989 - VIII ZR 105/88 (Celle)
Fundstellen:
BGHZ 109, 139
NJW 1990, 314
LM § 535 BGB Nr. 123
MDR 1990, 331
BB 1990, 18
DB 1990, 106
WM 1990, 25
ZIP 1990, 175
vgl. auch
BGH NJW 1998,
1637 (Anwendbarkeit des VerbrKrG auf Leasingverträge)
Zur leasingtypischen Abtretungskonstruktion s. auch
BGH NJW 2010, 2798.
Amtl. Leitsätze:
1. Ist die Geschäftsgrundlage eines Leasingvertrages
infolge der rechtskräftigen Wandelung des Kaufvertrages über
die Leasingsache rückwirkend weggefallen, so hat der Leasinggeber
die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten nach Bereicherungsrecht herauszugeben
(im Anschluß an BGHZ 81, 298 = NJW 1982, 105 = LM § 9 (B) AGBG
Nr. 1 und BGH, NJW 1985, 796 = LM § 537 BGB Nr. 34 = WM 1985, 226).
Seine Vertragskosten, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises an den Lieferanten,
kann er nicht bereicherungsmindernd geltend machen.
2. In den Bereicherungsausgleich sind die vom
Leasingnehmer gezogenen Nutzungen einzubeziehen. Die Darlegungs- und Beweislast
für solche Nutzungen trägt der Leasinggeber. Kann er ihr mangels
eigener Wahrnehmungsmöglichkeit nicht entsprechen, muß der Leasingnehmer
- soweit zumutbar - die nur pauschal behauptete Nutzung substantiiert bestreiten.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 16. 7./31. 7. 1980 einen
Leasingvertrag auf unbestimmte Dauer über eine EDV-Anlage. Die monatliche
Leasingrate betrug zunächst 2371,89 DM und später 2392,88 DM.
In den zum Vertragsbestandteil gewordenen, vorgedruckten Bedingungen der
Kl. heißt es:
§ 4. (3) Der Mieter ist verpflichet, den
Mietgegenstand bei Anlieferung für den Vermieter abzunehmen, ihn unverzüglich
mit aller Sorgfalt auf Mangelhaftigkeit und Funktionsfähigkeit zu
untersuchen, dem Vermieter die Übernahme schriftlich zu bestätigen
und gegebenenfalls Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgerecht
zu rügen.
(4) Der Vermieter haftet dem Mieter für Ansprüche
jeder Art (Sach- und Rechtsmängel, Verzugsschaden, sonstigen Schadensersatz
usw.) nur in dem Umfang, in dem er seinerseits gegenüber dem Lieferanten
oder Dritten Ansprüche stellen kann und Befriedigung erlangt.
(5) Nach Wahl des Vermieters ist der Mieter verpflichtet,
derartige Ansprüche gegenüber Lieferanten und Dritten entweder
im eigenen Namen oder im Namen des Vermieters zur Leistung an den Vermieter
geltend zu machen. Der Vermieter kann die in dieser Wahl liegende Ermächtigung
jederzeit widerrufen und die Ansprüche selbst verfolgen. In jedem
Fall trägt die Kosten der Rechtsverfolgung der Mieter.
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich
die Anlage, die der Bekl. zur Verwendung in seiner Zahnarztpraxis bei der
L-GmbH (künftig: Lieferantin) ausgesucht hatte, bereits beim Bekl.
Schon am 18. 7. 1980 hatte der Bekl. eine vorgedruckte Übernahmebestätigung
unterschrieben und der Kl. zugesandt, ihr jedoch noch am gleichen Tag mitgeteilt,
das Gerät sei noch nicht funktionstüchtig. Am 15. 9. 1980 bestätigte
der Bekl. der Kl. erneut, das Gerät sei "fabrikneu, ordnungsgemäß
und funktionsfähig". Die Kl. bezahlte daraufhin den Kaufpreis, der
einschließlich Mehrwertsteuer 116842 DM betrug, an die Lieferantin.
Gleichzeitig nahm der Bekl. die Zahlung der vereinbarten Leasingraten auf.
Da die Anlage nicht zur Zufriedenheit des Bekl. arbeitete, erklärte
er der Lieferantin mit Schreiben vom 18. 3. 1981 die Wandelung des Kaufvertrages.
Mit Telegramm vom 22. 5. 1981 kündigte die Lieferantin dem Bekl. den
Austausch gegen ein anderes Gerät desselben Systems an und räumte
in einem späteren Schreiben vom 18. 9. 1981 ein, es habe mit dem ausgetauschten
Gerät "Schwierigkeiten" gegeben. Der Austausch erfolgte am 22. 6.
1981. Auch das Ersatzgerät veranlaßte Beanstandungen des Bekl.
und Nachbesserungsversuche der Lieferantin, die auch noch fortgesetzt wurden,
als zwischen dem Bekl. und der Lieferantin bereits ein Rechtsstreit anhängig
war. Die Wandelungsklage gegen die Lieferantin hatte Erfolg.
Da der Bekl. ab Mai 1983 keine Leasingraten mehr
zahlte, nahm ihn die Kl. im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung rückständiger
und zukünftiger - abgezinster - Leasingraten in Höhe von 38914,89
DM nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise stützte sie ihre Forderung
auf einen Schadensersatzanspruch, den sie damit begründete, daß
der Bekl. am 15. 9. 1980 eine unrichtige Übernahmebestätigung
abgegeben habe; dadurch sei ihr ein Schaden in Höhe des an die Lieferantin
gezahlten Kaufpreises zuzüglich weiterer 39051,43 DM für Vertragsanlaufs-,
Verwaltungs- und Versicherungskosten entstanden. Der Bekl. hat nach seinem
Erfolg im Prozeß gegen die Lieferantin Widerklage erhoben und die
Zahlung von 95719,07 DM begehrt. Er hat die Rückzahlung seiner bis
April 1983 geleisteten Leasingraten, die er mit 79963, 82 DM bezifferte,
sowie die Erstattung seiner für den Prozeß mit der Lieferantin
aufgewandten Kosten in Höhe von 10923,70 DM und von Reparaturkosten
für die Anlage in Höhe von 4831,55 DM verlangt. Die Kl. hat gegenüber
der Widerklage hilfsweise mit ihrem Schadensersatzanspruch wegen der unrichtigen
Übernahmebestätigung insoweit aufgerechnet, als er betragsmäßig
die Klagforderung übersteigt.
Das LG hat die Klage abgewiesen und die Kl. auf
die Widerklage - unter deren Abweisung im übrigen - zur Zahlung von
75900,80 DM nebst Zinsen wegen rechtsgrundlos erhaltener Leasingraten verurteilt.
Das OLG hat die Berufung der Kl. mit der Maßgabe zurückgewiesen,
daß die Kl. den der Bekl. auf die Widerklage zugesprochenen Betrag
nur Zug um Zug gegen Abtretung der zur Konkurstabelle der Lieferantin festgestellten
Forderungen aus der Wandelungsklage über 103400 DM, 11487,03 DM und
1368,48 DM zu leisten hat. Auf die Berufung des Bekl. wurde die Kl. weiter
verurteilt, 10923,70 DM (Kosten des Wandelungsprozesses) Zug um Zug gegen
Abtretung des in der Konkurstabelle festgestellten Betrages von 6800 DM
zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Bekl. (Reparaturkosten) hatte
keinen Erfolg. Mit der Revision, die der BGH nur insoweit angenommen hat,
als sie sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage wendet, erstrebt
die Kl. die vollständige Abweisung der Widerklage. Die Revision blieb
erfolglos.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. billigt dem Bekl. einen Anspruch
auf Rückzahlung geleisteter Leasingraten aus ungerechtfertigter Bereicherung
zu. Nach seiner Auffassung wird dieser Anspruch nicht durch anzurechnende
Gebrauchsvorteile gemindert, weil die zeitweilige Benutzung der Anlage
für den Bekl. keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert gehabt habe.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung
des BGH, daß im Fall einer auf einem rechtskräftigen Urteil
beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand
die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend wegfällt
(BGHZ 68, 118 (126) = NJW 1977, 848 = LM § 6 AbzG Nr. 22; BGHZ
81, 298 (306, 307) = NJW 1982, 105 = LM § 9 AGBG Nr. 1; BGHZ
94, 44 (48, 49) = NJW 1985, 1535 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 115 a; BGHZ
94, 180 (185) = NJW 1985, 1547 = LM § 11 Ziff. 10 a AGBG Nr. 1; BGHZ
97, 135 (140) = NJW 1986, 1744 = LM § 535 BGB Nr. 104; BGH, NJW 1985,
129 = LM § 535 BGB Nr. 89 = WM 1984, 1089 unter I 2 b dd). Den Einwand
der Revision, das widerspreche der für den Leasingvertrag maßgebenden
Risikoverteilung, hat der Senat bereits in seinen Urteilen vom 27.
2. 1985 (BGHZ 94, 44 = NJW 1985, 1535 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 115a)
und vom 19. 2. 1986 (BGHZ 97, 135 = NJW 1985, 1547 = LM § 11 Ziff.
10a AGBG Nr. 1) erörtert und zurückgewiesen. Die Geschäftsgrundlage
fällt auch dann rückwirkend weg, wenn wie hier der Leasingnehmer
die Sache zeitweise benutzt hat (BGH, NJW 1985, 796 = LM § 537 BGB
Nr. 34 = WM 1985, 226 unter II 2 c). Unerheblich ist, daß es im vorliegenden
Fall anstelle eines rechtskräftigen Wandelungsurteils zu einer in
ihren Auswirkungen einem solchen Urteil nach § 145 II, § 165
II und III KO gleichstehenden Feststellung der sich aus der vollzogenen
Wandelung ergebenden Forderung zur Konkurstabelle gekommen ist. Daß
in einem solchen Fall der Anspruch des Leasinggebers gegen den Lieferanten
auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann, ist
gleichfalls ohne Bedeutung, weil das Risiko der Insolvenz des Lieferanten
vom Leasinggeber getragen werden muß (BGH, unter I 2 b dd). Unerheblich
ist ferner, daß die Haftungsfreizeichnung der Kl. mangels vorbehaltloser
Abtretung kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche unwirksam
ist und die Kl. infolgedessen zur mietrechtlichen Gewährleistung verpflichet
war (BGH, NJW 1987, 1072 = LM § 9 (Bb) AGBG Nr. 15 = WM 1987, 349
unter II 2), denn die Kl. hat den Bekl. formularvertraglich zur Geltendmachung
von Gewährleistungsansprüchen gegen die Lieferantin veranlaßt
und muß das Ergebnis eines solchen Vorgehens hinnehmen (BGH, NJW
1988, 2465 = WM 1988, 979 unter III 3). Schließlich wird die Annahme
eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht durch die möglicherweise
falsche Übernahmebestätigung vom 15. 9. 1980 gehindert, weil
die Bestätigung entgegen der Ansicht der Revision nicht schuldhaft
unrichtig abgegeben wurde (vgl. unten III).
2. Der von Anfang an seiner Geschäftsgrundlage
beraubte Leasingsvertrag kann als Grundlage für zukünftige oder
bereits erbrachte Vertragsleistungen nicht mehr herangezogen werden. Er
ist deshalb rückabzuwickeln. Dem läßt sich nicht entgegenhalten,
daß nach der Rechtsprechung des BGH zum Wegfall der Geschäftsgrundlage
ein Vertrag in aller Regel der veränderten Sachlage anzupassen ist
und nur ausnahmsweise eine völlige Beseitigung des Vertragsverhältnisses
eintritt (BGHZ 47, 48 (51, 52) = NJW 1967, 721 = LM § 306 BGB Nr.
5) und daß deshalb hier eine Anpassung - insbesondere unter Berücksichtigung
der Aufwendungen des Leasinggebers - erfolgen müsse (vgl. zuletzt
Lieb, Betr 1988, 2495 , 2496 unter III; Schröder, JZ 1989, 717). Der
erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. 12. 1984 (NJW 1985,
796 = LM § 537 BGB Nr. 34 unter II 2c) hervorgehoben, daß die
vollzogene Wandelung des Kaufvertrages nicht nur zu einer Änderung,
sondern zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages
führt mit der Folge des Wegfalls aller vertraglichen Verpflichtungen.
Damit sollte betont werden, daß nicht nur einzelne, für die
Geschäftsgrundlage bedeutsame Faktoren, sondern die gesamten Voraussetzungen
für die Durchführung des Vertrages entfallen sind, weil endgültig
feststeht, daß der Leasinggeber die zur Erfüllung seiner Verpflichtung
notwendige mangelfreie Sache nicht beschafft hat. In einem solchen Fall
kommt eine Anpassung, die die Vertragspflichten auch nur teilweise bestehen
ließe, nicht in Betracht.
Die somit gebotene Rückabwicklung des Leasingvertrages
erfolgt nach Bereicherungsrecht (Wolf-Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet-,
Pacht- und LeasingR, 5. Aufl., Rdnrn. 488, 489; v. Westphalen, Der Leasingvertrag,
3. Aufl., Rdnr. 285). Der BGH hat dies im Urteil NJW 1985, 796 (= LM §
537 BGB Nr. 34 = WM 1985, 226 unter II 2c und unter II 5) für
die vom Leasinggeber an den Lieferanten aufgrund der Wandelung des Kaufvertrages
zu zahlende Nutzungsentschädigung (§§ 346, 467 BGB) und
für die vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen bereits ausgesprochen.
Nichts anderes gilt für die Herausgabe von Leasingraten, die der Leasingnehmer
gezahlt hat, obwohl seine Verpflichtung hierzu rückwirkend entfallen
ist.
3. Gegenüber dem Rückzahlungsanspruch
des Bekl. kann sich die Kl. nicht auf einen Wegfall ihrer Bereicherung
durch Vertragskosten berufen.
a) Der Senat hat bereits in seinem Urteil BGHZ
81, 298 (309) (= NJW 1982, 105 = LM § 9 AGBG Nr. 1) entschieden, daß
dem Leasinggeber nach Wandelung des Kaufvertrages ein Anspruch auf Erstattung
des Kaufpreises und der Unkosten, die mit dem Abschluß des Leasingsvertrages
verbunden waren, weder unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes
(§§ 670, 683 BGB) noch aus Treu und Glauben zusteht. Auch sonstige
Vertragskosten des Leasinggebes sind nicht zu berücksichtigen, weil
das den Leasingvertrag beherrschende Äquivalenzprinzip gestört
wäre, wenn der Leasingnehmer Aufwendungen des Leasinggebers ersetzen
müßte, obwohl er eine mangelfreie Gegenleistung nicht erhalten
hat (BGHZ 96, 103 (109) = NJW 1985, 2326 = LM § 665 BGB Nr.
15).
b) Die Kl. kann deshalb auch eine Entreicherung
nicht damit begründen, sie habe ihre Vertragsaufwendungen, insbesondere
die Zahlung des Kaufpreises an die Lieferantin, im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit
des Leasingvertrages und damit auf regelmäßig eingehende Leasingraten
gemacht.
aa) Die Frage, inwieweit der Bereicherungsschuldner
Aufwendungen, die ihm im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes
entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht
für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Hier besteht die
möglicherweise in den Bereicherungsausgleich einzubeziehende Vermögensminderung
der Kl. darin, daß sie ihren Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung
gegenüber der Lieferantin nicht realisieren kann. Ob dieser Umstand
zu berücksichtigen ist, hängt maßgeblich davon ab, welche
der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung
der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muß (so auch Schröder,
JZ 1989, 717 (722)). Im vorliegenden Fall ist dieses Risiko dem Leasinggeber
zuzuweisen. Das ergibt sich aus dem bereits genannten Urteil vom 20. 6.
1984 (Senat, NJW 1985, 129 = LM § 535 BGB Nr. 879). Was für den
Fall gilt, daß keine Leasingraten gezahlt worden sind, kann im Fall
der Rückforderung teilweise gezahlter Raten nicht anders sein. Auch
kann die Frage der Risikozuweisung beim Bereicherungsausgleich nicht anders
beantwortet werden als für den Wegfall der Geschäftsgrundlage
(so aber Schröder, JZ 1989, 717); andernfalls wäre die für
den Wegfall der Geschäftsgrundlage maßgebende Risikoverteilung
ohne praktische Bedeutung.
bb) Entgegen der Ansicht von Schröder (JZ
1989, 717 (723)) läßt sich aus der Rechtslage beim finanzierten
Abzahlungskauf (vgl. BGH, NJW 1980, 1155 = LM § 138 (Bc) BGB Nr. 26
= WM 1980, 327 unter 7) nichts für die bereicherungsrechtliche Abwicklung
eines Finanzierungsleasingvertrages herleiten, weil die Rechtsstellungen
des Leasingnehmers und des Abzahlungskäufers nicht vergleichbar sind.
Eine Gleichbehandlung würde nicht berücksichtigen, daß
der Leasingnehmer, anders als der Abzahlungskäufer im Finanzierungsfall,
nur eine vertragliche Beziehung - diejenige zum Leasinggeber - hat, und
auch außer acht lassen, daß es die vertragstypische Verpflichtung
des Leasinggebers zur Gebrauchsüberlassung verbietet, ihn zum Nachteil
des Leasingnehmers als reine "Finanzierungsstelle" zu behandeln (BGHZ 97,
135 (142, 143) = NJW 1986, 1744 = LM § 535 BGB Nr. 104; BGHZ 94, 44
(48) = NJW 1985, 1535 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 115 a; BGHZ 94, 180
(188) = NJW 1985, 1547 = LM § 11 Ziff. 10a AGBG Nr. 1).
4. Dem BerGer. ist auch darin beizupflichten,
daß im Rahmen des Bereicherungsausgleichs die vom Bekl. gezogenen
Nutzungen zu berücksichtigen sind. Das entspricht der Rechtsprechung
des BGH für einen Fall, in dem der Leasingnehmer Gebrauchsvorteile
tatsächlich erlangt hat (BGH, NJW 1985, 796 = LM § 537 BGB Nr.
34 unter II 5).
Das BerGer. meint jedoch, aus dem Vortrag der
Parteien ergebe sich, daß die aufgrund der Mängel der beiden
EDV-Anlagen verbleibende Nutzungsmöglichkeit für den Bekl. keinen
wirtschaftlichen Wert gehabt habe; insoweit noch bestehende Unklarheiten
gingen zu Lasten der Kl. Es hat dazu ausgeführt: Zunächst habe
der Bekl. dadurch, daß er im Rechtsstreit gegen die Lieferantin ursprünglich
die von ihm bis dahin gezahlten Leasingraten nur zur Hälfte als Schadensersatz
verlangt habe, nicht in einer für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutsamen
Weise einen entsprechenden Nutzungsvorteil in Höhe der anderen Hälfte
eingeräumt. Das am 22. 6. 1981 ausgetauschte Gerät sei bis Anfang
September 1981 mehrfach von der Lieferantin überprüft und repariert
worden. Schon am 8. 7. 1981 hätten die Anlage umgestellt und zwei
Lüfter eingebaut werden müssen. Anschließend habe es Ausfälle
des Bildschirms und des Plattenlaufwerks gegeben. Danach hätten sich
Fehler beim Kontoeinzug gezeigt. Außerdem sei das Schriftbild zu
schwach gewesen, was zu einer Werkstattüberprüfung und einem
Test des Anwendungsprogramms geführt habe. Es sei deshalb nicht dargetan,
daß eine Nutzung des Gerätes bis Anfang September 1981 in nennenswertem
Umfang möglich gewesen sei. Bis Anfang Oktober 1981 hätten sich
weitere Schwierigkeiten ergeben, die dazu geführt hätten, daß
der Bekl. das Gerät durch einen von ihm beauftragten Fachmann am 7.
10. 1981 habe untersuchen lassen. Auch danach, bis Januar 1983, sei das
Gerät trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche wiederholt funktionsuntüchtig
und reparaturbedürftig gewesen. Das gehe aus einer Rechnung über
am 4. 1. 1982 durchgeführte Reparaturarbeiten und aus einem Schreiben
vom 2. 2. 1982 hervor, in dem der Bekl. geäußert habe, eine
bestimmte Schriftart habe sich wiederholt als unlesbar erwiesen,
bei normaler Schrift weise das Papier Streifen des Farbbandes auf, der
Papiertransport verliere dauernd die Spannung und der Bildschirm flackere
bei jeder Druckerbewegung. Zwar habe der Bekl. im Prozeß gegen die
Lieferantin vorgebracht, zwischen dem 7. 10. 1981 und dem 21. 1. 1983 sei
das Gerät bei ihm 647 Stunden in Betrieb gewesen. Das ergebe umgerechnet
eine tägliche Benutzung von knapp 2 Stunden bei einer fünftägigen
Arbeitswoche. Diese Betriebsstunden schlössen aber auch solche Zeiten
ein, in denen die Anlage keine brauchbaren Arbeitsergebnisse geliefert
habe. Wegen dieser erheblichen Einschränkungen, unter denen die Anlage
aufgrund ihrer Mängel allenfalls habe in Betrieb genommen werden können,
komme der Möglichkeit eines zeitweiligen Gebrauchs ein Nutzungswert
nicht zu. Daß eine weitergehende Benutzung durch den Bekl. möglich
gewesen wäre, habe die Kl. nicht dargelegt.
Das gleiche gelte für das zuerst gelieferte
Gerät. Dessen Fehlerhaftigkeit habe die Kl. eingeräumt, da sie
dem Bekl. insoweit vorwerfe, eine falsche Übernahmebestätigung
abgegeben zu haben. Für die Mangelhaftigkeit der ursprünglichen
Anlage spreche überdies, daß die Lieferantin Schwierigkeiten
mit ihr zugestanden und sie schließlich ausgetauscht habe. Der Bekl.
habe in dem Rechtstreit gegen die Lieferantin schon in der Klagschrift
hinsichtlich des Erstgeräts auf eine "endlose Kette von Schwierigkeiten,
Mühen und Beanstandungen infolge von Mängeln der Anlage" hingewiesen.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung
und den Angriffen der Revision stand.
a) Dem BerGer. ist darin beizupflichten, daß
die Kl. grundsätzlich die Beweis- und damit auch die Darlegungslast
für Nutzungen des Bekl. trägt. Das folgt zunächst aus der
allgemeinen Regel des Beweisrechts, daß jede Partei die tatsächlichen
Voraussetzungen einer für sie günstigen Rechtsfolge beweisen
muß. Geht es wie hier um einen Bereicherungsanspruch im Zusammenhang
mit der Rückabwicklung eines gegenseitigen Vertrages, besteht allerdings
dieser Anspruch von vornherein nur zugunsten einer Partei in Höhe
des Saldos der beiderseits erbrachten Leistungen ("Saldotheorie"). Der
Bereicherungsgläubiger muß deshalb selbst eine ungleichartige
Gegenleistung seines Vertragspartners bereits im Klageantrag berücksichtigen
(BGH, NJW 1988, 3011 unter II 3 und NJW-RR 1989, 1298 = WM 1989, 256 unter
A II 2 b). Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß er die
Berechtigung des geforderten Saldos unter Darlegung nicht nur der positiven,
sondern auch denkbarer negativer Rechnungsposten beweisen muß. Denn
die Saldotheorie ist nur die folgerichtige Anwendung des in § 818
III BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens auf gegenseitige Verträge
(BGHZ 57, 137 (150) = NJW 1972, 36 = LM § 812 BGB Nr. 97). Für
die Voraussetzungen einer Entreicherung trägt jedoch derjenige die
Beweislast, der sie geltend macht (zuletzt BGH, NJW-RR 1989, 1298
= VersR 1989, 943). Deshalb besteht kein Anlaß, dem Bereicherungsschuldner
die Beweislast für eine von ihm geltend gemachte Minderung des Saldos
abzunehmen (vgl. BGH, WM 1955, 256 unter 7; Urt. v. 6. 5. 1968 - VII ZR
165/65 unter III; Heimann-Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 812 Rdnr.
120 und § 818 Rdnr. 51; im Ergebnis auch Reuter-Martinek, Ungerechtfertigte
Bereicherung, S. 761).
b) Die Kl. hat lediglich pauschal und ohne Beweisantritt
vorgebracht, der Bekl. habe zunächst das Erstgerät und später
das Austauschgerät jedenfalls bis April 1983 genutzt; Indiz dafür
sei die Tatsache, daß er bis dahin Leasingraten gezahlt habe. Daß
das BerGer. diesen Umstand nicht als hinreichendes Indiz gewertet hat,
ist als tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden. Allerdings
konnte die Kl. Einzelheiten über den Umfang der Benutzung aus eigener
Kenntnis nicht vortragen. Das führt jedoch nicht zu einer vollständigen
Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Vielmehr mußte der Bekl.,
dem eine nähere Darlegung möglich und zumutbar war, die notwendigerweise
pauschale Behauptung der Kl. substantiiert bestreiten (BGHZ 86, 23 (29)
= NJW 1983, 678 = LM § 840 ZPO Nr. 10a m. w. Nachw.; BGH, NJW 1987,
1201 = § 323 ZPO Nr. 53 unter A I 1, insoweit in BGHZ 98, 353 nicht
abgedr.).
Das hat auch das BerGer. nicht verkannt. Es hat
unter Verwendung der Angaben des Bekl. erörtert, daß das Erstgerät
nicht nutzbar war. Angriffe hiergegen hat die Revision nicht erhoben. Das
BerGer. hat weiter geprüft, ob sich daraus etwas zugunsten der Kl.
herleiten läßt, daß der Bekl. im Wandelungsprozeß
eingeräumt hatte, das Zweitgerät sei zwischen Anfang Oktober
1981 und Januar 1983 insgesamt 647 Stunden in Betrieb gewesen. Es hat dies
mit der Begründung verneint, angesichts der zahlreichen Störungen
habe kein Nutzungswert bestanden. Diese Schlußfolgerung ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden, denn es ist offensichtlich, daß der Praxisbetrieb
des Bekl. erheblich beeinträchtigt wurde, wenn die Anlage häufiger
in einzelnen Funktionen gestört war und deshalb unbrauchbare Ergebnisse
lieferte. Zu dieser Feststellung bedurfte es entgegen der Auffassung der
Revision keiner Zuziehung eines Sachverständigen. Daß die Angaben
des Bekl. über die Störungen unrichtig gewesen seien, hat die
Kl. nicht behauptet. Sie hat auch nicht geltend gemacht, daß trotz
dieser Störungen eine sinnvolle Benutzung des Gerätes möglich
gewesen wäre. Die Revision rügt nicht, daß das BerGer.
insoweit einer Beweiserhebung zugänglichen Sachvortrag oder Beweisangebote
der Kl. übergangen habe. Auf ihren weiteren Einwand, daß eine
Anlage der hier geleasten Art in einer Zahnarztpraxis nicht länger
als täglich zwei Stunden benötigt werde und daß das BerGer.
auch hierüber einen Sachverständigen hätte hören müssen,
kommt es unter diesen Umständen nicht an.
II. Vergebens wendet sich die Revision auch dagegen,
daß das BerGer. dem Bekl. die der Höhe nach unstreitigen Kosten
seines gegen die Lieferantin geführten Prozesses zugesprochen hat.
1. Das BerGer. meint, für den Wandelungsprozeß
habe ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien bestanden, zumal
der Bekl. von der Lieferantin Leistung an die Kl. verlangt habe. Der Bekl.
könne seinen Kostenerstattungsanspruch gegen die Lieferantin nicht
durchsetzen, so daß die Kl. für seine Aufwendungen aufkommen
müsse. Die Kl. trage, soweit es um die Gewährleistung selbst
gehe, das Risiko der Insolvenz der Lieferantin; dieses Risiko könne
sie nicht hinsichtlich der Prozeßkosten dadurch dem Leasingnehmer
aufbürden, daß sie ihn zur Führung des Gewährleistungsrechtsstreits
ermächtige. Der Ersatzanspruch des Bekl. sei durch die Regelung in
§ 4 V 3 der AGB der Kl., die die Kosten der Rechtsverfolgung in jedem
Fall dem Leasingnehmer anlasteten, nicht ausgeschlossen. Diese Formularklausel
sei nur unselbständiger Teil der umfassenden Haftungsfreizeichnung
durch die Kl., die indessen unwirksam sei. Aber auch isoliert betrachet
verstoße die Regelung über die Rechtsverfolgungskosten gegen
§ 9 II Nr. 1 AGB-Gesetz.
2. Dem BerGer. ist darin beizupflichten, daß
weder § 4 V 3 der AGB der Kl. noch deren Schreiben vom 19. 1. 1982
einen Ersatzanspruch des Bekl. auschließen.
a) § 4 V 3 der AGB ist unwirksam. Diese Regelung
ist Bestandteil einer umfassenden Gewährleistungsfreizeichnung, die
ihrerseits gegen das AGB-Gesetz verstößt (vgl. oben I 1). Das
hat zur Folge, daß an die Stelle der unwirksamen Freizeichnung die
§§ 536 ff. BGB treten. Hieraus hat das BerGer. zutreffend gefolgert,
daß unter diesen Umständen eine Kostenregelung keine selbständige
Bedeutung mehr hat, da die dem Leasingnehmer zur Führung des Gewährleistungsprozesses
erteilte Ermächtigung weggefallen ist und er bei direktem Gewährleistungsanspruch
gegen die Leasinggeberin keinen Anlaß hat, einen Prozeß gegen
die Lieferantin selbst und auf eigene Kosten zu führen.
b) Auch das Schreiben der Kl. vom 19. 1. 1982
enthält keinen Ausschluß der Ersatzansprüche des Beklagten.
Eine solche Wirkung könnte diesem Schreiben beigemessen werden, wenn
die Revision mit ihrer Ansicht recht hätte, dieses Schreiben enthalte
eine individual-vertragliche Gewährleistungsvereinbarung der Parteien,
die im Ergebnis mit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Kl. getroffenen Regelung übereinstimme. Gegen diese Auslegung, auf
die sich in den Tatsacheninstanzen keine der Parteien berufen hat, spricht,
daß die Kl. nach dem Wortlaut des Schreibens nur die in den nach
ihrer Ansicht wirksamen AGB bereits erteilte Ermächtigung zur Führung
des Wandelungsprozesses wiederholt und daß damit auch die Formulierung
"auf eigene Rechnung" nur eine Bekräftigung der bereits in den AGB
enthaltenen Kostenregelung darstellt. Da im übrigen nicht nur die
Kl., sondern auch der Bekl. damals die AGB ersichtlich für wirksam
hielt, kann nicht angenommen werden, daß sie eine - nach beiderseitiger
Auffassung gar nicht erforderliche - Gewährleistungsvereinbarung schließen
wollten.
3. Nicht gefolgt werden kann dem BerGer. indessen
darin, daß der Bekl. seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wandelungsrechtsstreit
im Auftrag der Kl. gemacht habe. Das Berufungsurteil läßt nicht
eindeutig erkennen, ob es den Auftrag aus den AGB der Kl. oder aus deren
Schreiben vom 19. 1. 1982 herleitet. Die auch nach Ansicht des BerGer.
unwirksame Gewährleistungsregelung in den AGB scheidet jedoch als
Grundlage eines Auftrages aus. Dem Schreiben der Kl. vom 19. 1. 1982 ist
ein Auftrag aus den im vorstehenden Abschnitt erörterten Gründen
gleichfalls nicht zu entnehmen. Das Schreiben enthält zwar das Einverständnis
mit der Prozeßführung des Bekl., geht aber davon aus, daß
eine derartige Ermächtigung bereits erteilt sei und wiederholt diese
nur. Darin kann der Wille, eine Verpflichtung des Bekl. zur Führung
des Prozesses erst zu begründen, nicht gesehen werden.
4. Einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils
bedurfte es gleichwohl nicht, weil sich die Entscheidung aus anderen Gründen
als richtig darstellt (§ 563 ZPO). Der Bekl. hat als Geschäftsführer
ohne Auftrag gehandelt, weshalb sich sein Ersatzanspruch aus § 683
S. 1 BGB ergibt.
a) Die Führung des Wandelungsprozesses gegen
die Lieferantin war - objektiv betrachtet - infolge der unwirksamen Haftungsfreizeichnung
ein Geschäft der Kl. Der Bekl. hat ferner, wie dargelegt und von §
677 BGB vorausgesetzt, das Geschäft geführt, ohne von der Kl.
beauftragt zu sein. Daß er irrig von einem wirksamen Auftrag ausging
und deshalb mit der Führung des Wandelungsprozesses eine eigene Verpflichtung
zu erfüllen meinte, schließt die Anwendung der Regeln über
die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus (BGHZ 37, 258 (263)
= NJW 1962, 2010 = LM § 1 RechtsberatG Nr. 10; BGHZ 39, 87 (90) =
NJW 1963, 950 = LM § 817 BGB Nr. 18/19; BGH, NJW 1971, 609 = LM §
819 BGB Nr. 3 unter III 2 a - insoweit in BGHZ 55, 128 nicht abgedruckt;
BGH, 1988, 132 = LM § 313 BGB Nr. 117 = WM 1987, 1369 unter II 1).
b) Die Kl. könnte auch nicht geltend machen,
sie habe der Übernahme der Geschäftsführung widersprochen
(§ 678 BGB). Sowohl in § 4 V 3 ihrer AGB als auch in ihrem Schreiben
vom 19. 1. 1982 kommt lediglich zum Ausdruck, der Bekl. habe die Kosten
eines Gewährleistungsrechtsstreits zu tragen. Gegen die Prozeßführung
selbst hat die Kl. keine Einwendungen erhoben.
III. Gegenüber den begründeten Ansprüchen
des Bekl. bleibt die Aufrechnung der Kl. mit Schadensersatzforderungen
aus der nach ihrer Behauptung unrichtigen Übernahmebestätigung
vom 19. 9. 1980 ohne Erfolg. Das BerGer. meint, die Kl. habe nicht dargelegt,
daß der Bekl. eine falsche Bestätigung für das Erstgerät
schuldhaft abgegeben habe. Dem hält die Revision vergebens entgegen,
daß ein objektiver Sorgfaltsverstoß des Bekl. feststehe und
er sich deshalb entlasten müsse (§ 282 BGB). Weder dem Vortrag
der Kl. noch den Beiakten ist zu entnehmen, daß zu dem maßgebenden
Zeitpunkt für den Bekl. erkennbare Mängel bestanden. Entgegen
der Ansicht der Revision rechtfertigen es die der zweiten, endgültigen
Übernahmebestätigung vorhergegangenen Beanstandungen auch nicht,
von dem Bekl. vor Abgbe der erneuten Bestätigung eine eingehende Untersuchung
zu fordern und ihn nur im Falle selbst für einen Sachverständigen
nicht erkennbarer Mängel zu entlasten. Bei der Abgabe der Bestätigung
hatte der Bekl. die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt eines Leasingnehmers
zu wahren (§ 276 I 2 BGB), die auch nach einer zweimonatigen Betriebszeit
immer noch diejenige eines Laien war. Da für den hier in Betracht
kommenden Zeitpunkt das Vorliegen von Mängeln, die auch der Bekl.
hätte erkennen müssen, nicht dargetan ist, stehen der Kl. Schadensersatzansprüche
im Zusammenhang mit der Übernahmebestätigung nicht zu.
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