NJW 1998, 1637
vgl. auch BGHZ 109, 139 (Wandelung des Leasingvertrags)
Zur Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf KfzLeasingverträge mit Kilometerabrechnung (im Anschluß an BGH, NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 = WM 1996, 1146).
§ 2. Mietzeit. Der Mietvertrag wird auf die umseitig genannte Dauer fest abgeschlossen.
§ 4. Mietzahlungen. . . Die Miete ist auch für den Zeitraum zu zahlen, in dem das Fahrzeug wegen erforderlicher Reparaturen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit Reparaturen nicht benutzt werden kann.
§ 6. Instandhaltung, Lasten. (1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen und vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sachgerecht durchführen zu lassen.
(2) Der Mieter trägt alle sonstigen Kosten, insbesondere die Selbstbeteiligung bei einem Kaskoschaden, alle Reparaturen, die Kosten für Wartung, Pflege, Benzin, Öl und sonstige Betriebsstoffe. . . .
(3) . . . Außerdem hat der Mieter die vorgeschriebenen Inspektionen durchführen und diese von der Vertragswerkstätte im Inspektionsheft bestätigen zu lassen. . . .
(4) . . . Der Vermieter ist berechtigt, anstehende Inspektionen und Reparaturen auf Kosten des Mieters vorzunehmen. . . .
§ 7. Unfall und Kaskoschäden. . . . (1) Bei einem durch den Mieter verschuldeten Unfall hat dieser die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung dem Vermieter zu vergüten.
(2) Der Mieter überträgt hiermit alle etwaigen Ansprüche auf Schadensersatz und Wertminderung auf den Vermieter, die ihm aufgrund eines Unfalls zustehen und soweit sie sich auf das vermietete Fahrzeug beziehen.
§ 10. Gefahrtragung. Die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens, des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens gehen zu Lasten des Mieters. . . .
§ 14. Regelungen für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit. . . . Stellt sich bei der Übergabe des Fahrzeugs heraus, daß die vom Herstellerwerk empfohlenen Inspektionen und Wartungsarbeiten nicht oder nicht zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt durchgeführt wurden oder nicht im Inspektionsheft eingetragen sind, so kann die Vermieterin auf Kosten des Mieters ein Gutachten über die dadurch eingetretene Wertminderung einholen, die der Mieter dann zu tragen hat, ebenso wie die Kosten der fälligen Reparaturen und Inspektionen. Hat das Profil eines Reifens an einer Stelle weniger als 3 mm Tiefe, sind 50% des Neuanschaffungspreises des Reifens vom Mieter zu tragen. . . .
Mit Schreiben an die Bekl. vom 2. 1. 1996 "stornierte"
der Kl. den Antrag vom 30. 12. 1995. Mit Schreiben vom 3. 1. 1996 nahm
die Bekl. den Antrag des Kl. an. Mit Schreiben vom 4. 1. 1996 erklärte
dieser den Rücktritt vom Vertrag. Mit Anwaltsschreiben vom 10. 1.
1996 ließ er das Vertragsangebot vom 30. 12. 1995 unter Hinweis auf
§ 7 I VerbrKrG widerrufen. Der Kl. nahm das Fahrzeug in der Folgezeit
nicht ab und leistete auch keine Zahlungen. Die Bekl. erklärte mit
Schreiben vom 16. 2. 1996 die Kündigung des Vertrags und meldete Schadensersatzansprüche
an. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kl. die Feststellung,
daß der Bekl. aus dem "Mietvertrag" vom 30. 12. 1995-3. 1. 1996 keine
Ansprüche gegen ihn zustehen. Die Parteien streiten darüber,
ob auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
Das LG hat das bejaht und der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtete sich
die - zugelassene - Revision der Bekl., die keinen
Erfolg hatte.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Bekl. stünden keine Ansprüche gegen den Kl. zu. Da dieser
seinen Antrag vom 30. 12. 1995 gem. § 7 VerbrKrG widerrufen habe,
sei der Vertrag der Parteien nicht wirksam geworden. Bei dem Vertrag handele
es sich nach seinem Regelungsgehalt um einen Leasingvertrag, der eine Finanzierungshilfe
i. S. des § 1 II VerbrKrG darstelle.
Dazu gehörten Leasingverträge, die darauf
angelegt seien, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Gebrauch
der Sache auf bestimmte oder begrenzte Dauer verschaffe und als Gegenleistung
der Leasingnehmer dem Leasinggeber das von diesem für die Gebrauchsverschaffung
eingesetzte Kapital einschließlich des kalkulierten Gewinns zurückgewähre.
Dem entspreche der vorliegende Vertrag ungeachtet dessen, daß die
Amortisation einerseits durch Zahlungen des Leasingnehmers, andererseits
durch die Verwertung der Leasingsache seitens des Leasinggebers erreicht
werde. Bei dieser "Mischkalkulation" komme der Rückgabe des geleasten
Fahrzeugs, für dessen vertragsgemäßen Zustand der Mieter
- wie hier der Kl. gem. den §§ 6, 7, 10 und 14 der AGB der Bekl.
- hafte, auch eine Amortisationsfunktion zu. Habe der Leasingnehmer für
eine etwaige Verschlecherung der Leasingsache einzustehen, verbleibe zu
Lasten des Leasinggebers keine Amortisationslücke, sondern nur das
Risiko der Marktgängigkeit des Fahrzeugs und der richtigen Kalkulation
der Raten und des Restwerts. Dem stehe nicht entgegen, daß der vorliegende
Vertrag lediglich auf 24 Monate abgeschlossen worden sei. Die relativ geringfügige
Amortisation durch die Ratenzahlungen werde durch einen höheren Verwertungserlös
ausgeglichen. Die Bekl. könne sich auch nicht mit Erfolg auf fehlende
Nähe zum Hersteller oder Händler berufen. Da sie in erheblichem
Umfang Gebrauchtwagenhandel betreibe, sei sie selbst zur Verwertung imstande.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung stand. Das BerGer. hat zu Recht vertragliche Ansprüche
der Bekl. gegen den Kl. verneint, weil dieser sein Vertragsangebot vom
30. 12. 1995 gem. § 7 I VerbrKrG widerrufen hat und deswegen der Vertrag
der Parteien nicht wirksam geworden ist. Ohne Erfolg wendet sich die Revision
insoweit gegen die Annahme des BerGer., daß der Vertrag der Parteien
dem Verbraucherkreditgesetz unterliegt.
1. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich
entgegen der unmaßgeblichen Bezeichnung nicht um einen Mietvertrag,
sondern um einen typischen KfzLeasingvertrag mit Kilometerabrechnung.
a) Bei diesem Vertrag wird für die gesamte
Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten
(Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs
vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle
Mehr oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer
bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zum Ausgleich des Restwerts verpflichtet.
Das ist bei dieser Vertragsgestaltung entbehrlich, weil der Leasinggeber
den intern kalkulierten Restwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des
Fahrzeugs, in aller Regel durch dessen Verwertung mittels Veräußerung
erzielt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs
ist der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht
des Leasingnehmers abgesichert (vgl. Senat, NJW 1987, 377 = LM § 9
[Bb] AGBG Nr. 14 = WM 1987, 38 [unter II 2 a]; Habersack, in: MünchKomm,
3. Aufl., Leasing Rdnr. 103; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnrn.
1122 ff.; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdnrn. 989
f.; Wolf-Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet, Pacht u. LeasingR,
7. Aufl., Rdnr. 2095). Diesen Regelungsinhalt weist der Sache nach auch
der Vertrag der Parteien auf.
Er sieht für die Laufzeit von 24 Monaten
eine monatliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 2500
km und hierauf abgestimmte monatliche Raten vor. Für eventuelle Mehr
oder Minderkilometer soll ein Ausgleich erfolgen. Ein Restwertausgleich
findet zwar nicht statt. Gegen eine übermäßige Abnutzung
des Fahrzeugs ist die Bekl. aber durch die Regelungen in §§ 6,
7, 10 und 14 ihrer AGB geschützt, wobei es im vorliegenden Zusammenhang
nicht darauf ankommt, ob diese Regelungen einer Inhaltskontrolle nach dem
AGBGesetz standhalten. Danach hat der Kl. das Fahrzeug auf seine Kosten
in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten
und insbesondere die notwendigen Reparaturen und vorgeschriebenen Wartungsarbeiten
und Inspektionen sachgerecht und auf seine Kosten durchführen zu lassen
(§ 6). Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat er der Bekl. die am
Fahrzeug eingetretene Wertminderung zu vergüten. Alle unfallbedingten
Ansprüche auf Schadensersatz und Wertminderung bezüglich des
Fahrzeugs werden der Bekl. übertragen (§ 7). Die Gefahr des vorzeitigen
Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht ausbesserungsfähigen
Schadens gehen zu Lasten des Kl. (§ 10). Bei Rückgabe des Fahrzeugs
darf die Bekl. überfällige Reparaturen und Inspektionen auf Kosten
des Kl. durchführen (§ 14 i. V. mit § 6). Damit ist im Ergebnis
gewährleistet, daß sich das Fahrzeug bei Rückgabe zumindest
in einem durchschnittlichen Zustand befindet oder es jedenfalls auf Kosten
des Kl. in einen solchen Zustand versetzt und im übrigen ein dauerhafter
unfallbedingter Minderwert ausgeglichen wird.
Typisch für Leasingverträge allgemein
ist darüber hinaus die Abwälzung der Sach und Gegenleistungsgefahr
auf den Leasingnehmer (Senat, NJW 1987, 377 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr.
14 = WM 1987, 38 [unter I 2 a bb]; NJW 1996, 1888 = LM H. 8-1996 §
535 BGB Nr. 152 = WM 1996, 1320 [unter II 1 a], jew. m. w. Nachw.), wie
sie in §§ 4 und 10 der AGB der Bekl. vorgesehen ist, wobei im
vorliegenden Zusammenhang wiederum die Wirksamkeit der hier getroffenen
Regelungen dahingestellt bleiben kann. Dem Umstand, daß in den AGB
der Bekl. der ebenfalls leasingtypische Ausschluß der mietrechtlichen
Gewährleistung des Leasinggebers bei gleichzeitiger Abtretung
der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten
(z. B. BGHZ 68, 118 [123] = NJW 1977, 848 = LM § 6 AbzG Nr. 22;
BGHZ 81, 298 [301 f.] = NJW 1982, 105 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 1; BGHZ
97, 135 [140] = NJW 1986, 1744 = LM § 535 BGB Nr. 104; BGHZ 114, 57
[61] = NJW 1991, 1746 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 31) nicht enthalten
ist, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu. Da
hier ein Fall des Händlerleasing vorliegt, bei dem Leasinggeber
und Lieferant identisch sind, fehlt es bereits an dem sonst leasingtypischen
Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten,
so daß eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ausscheidet
(vgl. Habersack, in: MünchKomm, Leasing Rdnrn. 7 f.; 90).
b) Zu Unrecht ist die Revision dagegen der Ansicht,
bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um OperatingLeasing,
das allein nach Mietrecht zu beurteilen sei. Beim OperatingLeasing
erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes
nicht bereits durch einmaliges, sondern erst durch mehrfaches Überlassen
des Leasinggegenstands an verschiedene Leasingnehmer (BGHZ 97, 65 [75]
= NJW 1986, 1335 = LM § 535 BGB Nr. 102; BGHZ 111, 84 [95 f.] = NJW
1990, 1785 = LM § 163 BGB Nr. 6). Dem entspricht es, daß beim
OperatingLeasing keine oder nur eine - im Verhältnis zur gewöhnlichen
Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart
wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei kündbar ist (vgl.
Habersack, in: MünchKomm, Leasing Rdnr. 4; Palandt-Putzo, BGB, 57.
Aufl., Vorb. § 535 Rdnr. 29; Reinicke-Tiedtke, KaufR, 6. Aufl., Rdnr.
1508; Graf v. Westphalen, Rdnr. 5). Eine solche Vertragsgestaltung ist
hier nicht gegeben. Der Vertrag der Parteien ist auf 24 Monate fest
geschlossen. Angesichts dessen kann auch von einer im Verhältnis zur
gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Kfz sehr kurzen Vertragslaufzeit
keine Rede sein. Vielmehr ist eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten
gerade beim regulären KfzLeasing - anders als beim OperatingLeasing
- üblich (Graf v. Westphalen, Rdnr. 995). Innerhalb dieser Zeitspanne
hätte der Kl. im Fall der Vertragsdurchführung mit seinen Zahlungen
i. H. von (24 x 612,36 DM =) insgesamt 14 696,64 DM knapp die Hälfte
des im Vertrag angegebenen Fahrzeugwerts von 30 050 DM ausgeglichen.
Wie dargetan, hat die Bekl. durch die Gestaltung
ihrer AGB sichergestellt, daß sie durch die Verwertung des marktgängigen
Fahrzeugs im Wege der Veräußerung eine Vollamortisation erreicht
hätte. Die Revision zeigt auch keinen vorinstanzlichen Vortrag
der Bekl. auf, wonach diese nach Rückgabe des Fahrzeugs durch den
Kl. die weitere Vermietung zum Zwecke der Vollamortisation beabsichtigt
hätte.
2. a) Wie der Senat durch Urteil vom 24. 4. 1996
(NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 = WM 1996, 1146)
entschieden hat, sind KfzLeasingverträge mit Kilometerabrechnung
Finanzierungsleasingverträge i. S. des § 3 II Nr. 1 VerbrKrG
und damit Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe
i. S. des § 1 II VerbrKrG, auf die das Verbraucherkreditgesetz Anwendung
findet. Das gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag - wie in dem der vorgenannten
Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall - den Leasingnehmer bei Rückgabe
des Fahrzeugs zum Ausgleich eines etwaigen Fahrzeugminderwerts verpflichtet,
sondern auch dann, wenn er - wie hier - einen Ausgleich für etwaige
Mehr oder Minderkilometer vorsieht. Denn ein etwaiger Minderwert wird
namentlich durch eine höhere Laufleistung des Fahrzeugs als vom Leasinggeber
kalkuliert begründet, so daß eine Abgeltung des Minderwerts
auch durch die Vergütung der Mehrkilometer erfolgt. Maßgebend
ist, daß der Leasinggeber bei beiden Vertragsgestaltungen ungeachtet
der fehlenden Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich die
für das Finanzierungsleasing wesentliche Vollamortisation (BGHZ
95, 39 [53] = NJW 1985, 2253 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 273; BGHZ 128,
255 [262] = NJW 1995, 1019 = LM H. 7-1995 § 138 [Bc] BGB Nr. 81) typischerweise
durch Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs erlangt, für dessen
ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer haftet (Senat, NJW
1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 [unter II 1 b bb]).
Dabei kommt es allerdings - entgegen der im Senatsurteil vom 24. 4. 1996
(NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 = WM 1996, 1146)
noch geäußerten Ansicht - nicht darauf an, daß Aufwand
und Kosten des Leasinggebers ganz überwiegend durch die Zahlungen
des Leasingnehmers amortisiert werden. Vielmehr reicht es aus, daß
- wie hier - ein so wesentlicher Teil durch die Zahlung der Leasingraten
ausgeglichen wird, daß die Vollamortisation nach Rückgabe des
Fahrzeugs ohne erneutes Verleasen an weitere Leasingnehmer (OperatingLeasing)
durch anschließende Verwertung erreicht wird, eine "Amortisationslücke"
für den Leasinggeber also nicht zu erwarten ist.
b) An dieser - im vorstehenden Sinne geringfügig
modifizierten - Ansicht hält der Senat trotz der teilweise hieran
geübten Kritik (Hartleb, WiB 1996, 699; Kammel, EWiR 1996, 767; Martinek,
LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4; Oechsler, WuB I E 2. § 3 VerbrKrG
1.96; auch Graf v. Westphalen, in: ders., VertragsR u. AGBKlauselwerke,
Leasing [Stand: Oktober 1996] Rdnr. 213; dagegen zust. Godefroid, BB 1997
Beil. 6, S. 22; Groß, DAR 1996, 446; Palandt-Putzo, § 3 VerbrKrG
Rdnr. 7; Reinicke-Tiedtke, Rdnr. 1509) fest.
aa) Der Begriff des Finanzierungsleasingvertrags
wird weder in § 3 II Nr. 1 noch an anderer Stelle des Verbraucherkreditgesetzes
definiert. Allein aus der Äußerung des Rechtsausschusses des
Bundestages während des Gesetzgebungsverfahrens, nach seiner Auffassung
sollten "alle Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer für
die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache
gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat (Finanzierungsleasing),
als "sonstige Finanzierungshilfe" i. S. des § 1 II 1 in den Anwendungsbereich
des Gesetzes fallen" (BTDr 11-8274 v. 25. 10. 1990, S. 21), ergibt
sich (entgegen der Auffassung von Kammel, EWiR 1996, 767) nicht zwingend,
daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur Leasingverträge mit
ausdrücklich vereinbarter Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers
Finanzierungsleasingverträge i. S. des § 3 II Nr. 1 VerbrKrG
sein sollen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Rechtsausschuß
mit seiner Äußerung bewußt von der Rechtsprechung des
BGH abweichen wollte, auf die Bundesregierung und Bundesrat in diesem Zusammenhang
zuvor mehrfach verwiesen haben (BTDr 11-5462 v. 25. 10. 1989, S. 17
f., 34, 41). Nach dieser Rechtsprechung sind aber bereits vor Inkrafttreten
des Verbraucherkreditgesetzes KfzLeasingverträge mit Kilometerabrechnung,
die bei vertragsgemäßer Beendigung keine Verpflichtung des Leasingnehmers
zum Restwertausgleich vorsehen, als Finanzierungsleasingverträge behandelt
worden (z. B. Senat, BGHZ 97, 65 [70 ff.] = NJW 1986, 1335 = LM §
535 BGB Nr. 102; NJW 1987, 377 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 14 = WM 1987,
38 [unter I 2 a bb, II 2, 3]).
bb) Abgrenzungsschwierigkeiten (Kammel, EWiR 1996,
767; Martinek, LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4) würden sich
in gleicher Weise ergeben, wenn die KfzLeasingverträge mit Kilometerabrechnung
nicht als Finanzierungsleasingverträge i. S. des § 3 II Nr. 1
VerbrKrG, sondern allein als Kreditverträge in Form einer Finanzierungshilfe
i. S. des § 1 II VerbrKrG (Graf v. Westphalen, in: ders., Leasing
Rdnr. 213; Hartleb, WiB 1996, 699) oder als Umgehungsgeschäfte nach
§ 18 S. 2 VerbrKrG (Kammel, EWiR 1996, 767) angesehen würden.
Dies hätte im übrigen die paradoxe Folge, daß Leasingverträge
ohne Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers strengeren Anforderungen
unterlägen als Leasingverträge mit dieser Pflicht, weil für
sie die in § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ausgenommenen Vorschriften gelten
würden. Abgrenzungsschwierigkeiten würden allerdings vermieden,
wenn das Verbraucherkreditgesetz auf Leasingverträge ohne Vollamortisationspflicht
des Leasingnehmers weder über § 3 II Nr. 1 noch über §
1 II oder § 18 S. 2 Anwendung finden würde (so wohl Martinek,
LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4). Angesichts des vom Verbraucherkreditgesetz
bezweckten effektiven Verbraucherschutzes (BTDr 11-5462, S. 11) ist
jedoch nicht einzusehen, daß KfzLeasingverträge mit Kilometerabrechnung,
bei denen die Vollamortisation nach der vertraglichen Gestaltung typischerweise
auch ohne Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich bei Rückgabe
des Fahrzeugs erreicht wird, anders als KfzLeasingverträge mit
Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers nicht in den Anwendungsbereich
des Gesetzes einbezogen werden sollen.