Leasingvertrag und Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes, Abgrenzung des "Operating"-Leasing vom Finanzierungsleasing
BGH, Urteil v. 11.03.1998  - VIII ZR 205-97  (Saarbrücken) 
Fundstelle:

NJW 1998, 1637

vgl. auch BGHZ 109, 139 (Wandelung des Leasingvertrags) 


Amtl. Leitsatz:

Zur Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kfz­Leasingverträge mit Kilometerabrechnung (im Anschluß an BGH, NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 = WM 1996, 1146).


Zum Sachverhalt:  
Am 30. 12. 1995 unterzeichnete der Kl. ein mit "Mietantrag und ­vereinbarung" überschriebenes Formular der Bekl. Danach beantragte er - für vier Wochen bindend - den Abschluß eines "Mietvertrags zu den Bedingungen auf Vorder­ und Rückseite dieses Antrags". "Mietgegenstand" war ein hinsichtlich Fahr­ und Motorleistung näher bezeichneter, fabrikneuer Pkw Ford Escort Turnier mit einem Fahrzeugwert von 30 050 DM einschließlich bestimmter Zusatz­ bzw. Sonderausstattungen. Als Vertragsdauer waren 24 Monate, beginnend am 8. 1. 1996 und endend am 8. 1. 1998, vorgesehen, als monatliche Kilometerleistung 2500 km und als monatliche Miete 612,36 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Für eventuelle Mehr­ und Minderkilometer sollte nach näherer Maßgabe ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Bei Abholung des Fahrzeugs waren neben der ersten Rate "Abwicklungskosten" i. H. von 782 DM zahlbar. Im übrigen heißt es oben auf dem Formular: "Keine Nachzahlung bei Vertragsende und keine spätere Kaufverpflichtung!". Die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Bedingungen für den Mietvertrag" (im folgenden: AGB der Bekl.) lauten auszugsweise wie folgt:

§ 2. Mietzeit. Der Mietvertrag wird auf die umseitig genannte Dauer fest abgeschlossen.
§ 4. Mietzahlungen. . . Die Miete ist auch für den Zeitraum zu zahlen, in dem das Fahrzeug wegen erforderlicher Reparaturen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit Reparaturen nicht benutzt werden kann.
§ 6. Instandhaltung, Lasten. (1) Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen und vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sachgerecht durchführen zu lassen.
(2) Der Mieter trägt alle sonstigen Kosten, insbesondere die Selbstbeteiligung bei einem Kaskoschaden, alle Reparaturen, die Kosten für Wartung, Pflege, Benzin, Öl und sonstige Betriebsstoffe. . . .
(3) . . . Außerdem hat der Mieter die vorgeschriebenen Inspektionen durchführen und diese von der Vertragswerkstätte im Inspektionsheft bestätigen zu lassen. . . .
(4) . . . Der Vermieter ist berechtigt, anstehende Inspektionen und Reparaturen auf Kosten des Mieters vorzunehmen. . . .
§ 7. Unfall­ und Kaskoschäden. . . . (1) Bei einem durch den Mieter verschuldeten Unfall hat dieser die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung dem Vermieter zu vergüten.
(2) Der Mieter überträgt hiermit alle etwaigen Ansprüche auf Schadensersatz und Wertminderung auf den Vermieter, die ihm aufgrund eines Unfalls zustehen und soweit sie sich auf das vermietete Fahrzeug beziehen.
§ 10. Gefahrtragung. Die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens, des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens gehen zu Lasten des Mieters. . . .
§ 14. Regelungen für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit. . . . Stellt sich bei der Übergabe des Fahrzeugs heraus, daß die vom Herstellerwerk empfohlenen Inspektionen und Wartungsarbeiten nicht oder nicht zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt durchgeführt wurden oder nicht im Inspektionsheft eingetragen sind, so kann die Vermieterin auf Kosten des Mieters ein Gutachten über die dadurch eingetretene Wertminderung einholen, die der Mieter dann zu tragen hat, ebenso wie die Kosten der fälligen Reparaturen und Inspektionen. Hat das Profil eines Reifens an einer Stelle weniger als 3 mm Tiefe, sind 50% des Neuanschaffungspreises des Reifens vom Mieter zu tragen. . . .

Mit Schreiben an die Bekl. vom 2. 1. 1996 "stornierte" der Kl. den Antrag vom 30. 12. 1995. Mit Schreiben vom 3. 1. 1996 nahm die Bekl. den Antrag des Kl. an. Mit Schreiben vom 4. 1. 1996 erklärte dieser den Rücktritt vom Vertrag. Mit Anwaltsschreiben vom 10. 1. 1996 ließ er das Vertragsangebot vom 30. 12. 1995 unter Hinweis auf § 7 I VerbrKrG widerrufen. Der Kl. nahm das Fahrzeug in der Folgezeit nicht ab und leistete auch keine Zahlungen. Die Bekl. erklärte mit Schreiben vom 16. 2. 1996 die Kündigung des Vertrags und meldete Schadensersatzansprüche an. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kl. die Feststellung, daß der Bekl. aus dem "Mietvertrag" vom 30. 12. 1995-3. 1. 1996 keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Die Parteien streiten darüber, ob auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
Das LG hat das bejaht und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtete sich
die - zugelassene - Revision der Bekl., die keinen Erfolg hatte.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. hat im wesentlichen ausgeführt: Der Bekl. stünden keine Ansprüche gegen den Kl. zu. Da dieser seinen Antrag vom 30. 12. 1995 gem. § 7 VerbrKrG widerrufen habe, sei der Vertrag der Parteien nicht wirksam geworden. Bei dem Vertrag handele es sich nach seinem Regelungsgehalt um einen Leasingvertrag, der eine Finanzierungshilfe i. S. des § 1 II VerbrKrG darstelle.
Dazu gehörten Leasingverträge, die darauf angelegt seien, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Gebrauch der Sache auf bestimmte oder begrenzte Dauer verschaffe und als Gegenleistung der Leasingnehmer dem Leasinggeber das von diesem für die Gebrauchsverschaffung eingesetzte Kapital einschließlich des kalkulierten Gewinns zurückgewähre. Dem entspreche der vorliegende Vertrag ungeachtet dessen, daß die Amortisation einerseits durch Zahlungen des Leasingnehmers, andererseits durch die Verwertung der Leasingsache seitens des Leasinggebers erreicht werde. Bei dieser "Mischkalkulation" komme der Rückgabe des geleasten Fahrzeugs, für dessen vertragsgemäßen Zustand der Mieter - wie hier der Kl. gem. den §§ 6, 7, 10 und 14 der AGB der Bekl. - hafte, auch eine Amortisationsfunktion zu. Habe der Leasingnehmer für eine etwaige Verschlecherung der Leasingsache einzustehen, verbleibe zu Lasten des Leasinggebers keine Amortisationslücke, sondern nur das Risiko der Marktgängigkeit des Fahrzeugs und der richtigen Kalkulation der Raten und des Restwerts. Dem stehe nicht entgegen, daß der vorliegende Vertrag lediglich auf 24 Monate abgeschlossen worden sei. Die relativ geringfügige Amortisation durch die Ratenzahlungen werde durch einen höheren Verwertungserlös ausgeglichen. Die Bekl. könne sich auch nicht mit Erfolg auf fehlende Nähe zum Hersteller oder Händler berufen. Da sie in erheblichem Umfang Gebrauchtwagenhandel betreibe, sei sie selbst zur Verwertung imstande.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das BerGer. hat zu Recht vertragliche Ansprüche der Bekl. gegen den Kl. verneint, weil dieser sein Vertragsangebot vom 30. 12. 1995 gem. § 7 I VerbrKrG widerrufen hat und deswegen der Vertrag der Parteien nicht wirksam geworden ist. Ohne Erfolg wendet sich die Revision insoweit gegen die Annahme des BerGer., daß der Vertrag der Parteien dem Verbraucherkreditgesetz unterliegt.
1. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich entgegen der unmaßgeblichen Bezeichnung nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen typischen Kfz­Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung.
a) Bei diesem Vertrag wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr­ oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zum Ausgleich des Restwerts verpflichtet. Das ist bei dieser Vertragsgestaltung entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkulierten Restwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regel durch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert (vgl. Senat, NJW 1987, 377 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 14 = WM 1987, 38 [unter II 2 a]; Habersack, in: MünchKomm, 3. Aufl., Leasing Rdnr. 103; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnrn. 1122 ff.; Graf v. Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdnrn. 989 f.; Wolf-Eckert, Hdb. d. gewerblichen Miet­, Pacht­ u. LeasingR, 7. Aufl., Rdnr. 2095). Diesen Regelungsinhalt weist der Sache nach auch der Vertrag der Parteien auf.
Er sieht für die Laufzeit von 24 Monaten eine monatliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 2500 km und hierauf abgestimmte monatliche Raten vor. Für eventuelle Mehr­ oder Minderkilometer soll ein Ausgleich erfolgen. Ein Restwertausgleich findet zwar nicht statt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist die Bekl. aber durch die Regelungen in §§ 6, 7, 10 und 14 ihrer AGB geschützt, wobei es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob diese Regelungen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB­Gesetz standhalten. Danach hat der Kl. das Fahrzeug auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen und vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und Inspektionen sachgerecht und auf seine Kosten durchführen zu lassen (§ 6). Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat er der Bekl. die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung zu vergüten. Alle unfallbedingten Ansprüche auf Schadensersatz und Wertminderung bezüglich des Fahrzeugs werden der Bekl. übertragen (§ 7). Die Gefahr des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens gehen zu Lasten des Kl. (§ 10). Bei Rückgabe des Fahrzeugs darf die Bekl. überfällige Reparaturen und Inspektionen auf Kosten des Kl. durchführen (§ 14 i. V. mit § 6). Damit ist im Ergebnis gewährleistet, daß sich das Fahrzeug bei Rückgabe zumindest in einem durchschnittlichen Zustand befindet oder es jedenfalls auf Kosten des Kl. in einen solchen Zustand versetzt und im übrigen ein dauerhafter unfallbedingter Minderwert ausgeglichen wird.
Typisch für Leasingverträge allgemein ist darüber hinaus die Abwälzung der Sach­ und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer (Senat, NJW 1987, 377 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 14 = WM 1987, 38 [unter I 2 a bb]; NJW 1996, 1888 = LM H. 8-1996 § 535 BGB Nr. 152 = WM 1996, 1320 [unter II 1 a], jew. m. w. Nachw.), wie sie in §§ 4 und 10 der AGB der Bekl. vorgesehen ist, wobei im vorliegenden Zusammenhang wiederum die Wirksamkeit der hier getroffenen Regelungen dahingestellt bleiben kann. Dem Umstand, daß in den AGB der Bekl. der ebenfalls leasingtypische Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers bei gleichzeitiger  Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (z. B. BGHZ 68, 118 [123] = NJW 1977, 848 = LM § 6 AbzG Nr. 22; BGHZ 81, 298 [301 f.] = NJW 1982, 105 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 1; BGHZ 97, 135 [140] = NJW 1986, 1744 = LM § 535 BGB Nr. 104; BGHZ 114, 57 [61] = NJW 1991, 1746 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 31) nicht enthalten ist, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu. Da hier ein Fall des Händlerleasing vorliegt, bei dem Leasinggeber und Lieferant identisch sind, fehlt es bereits an dem sonst leasingtypischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten, so daß eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ausscheidet (vgl. Habersack, in: MünchKomm, Leasing Rdnrn. 7 f.; 90).
b) Zu Unrecht ist die Revision dagegen der Ansicht, bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um Operating­Leasing, das allein nach Mietrecht zu beurteilen sei. Beim Operating­Leasing erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst durch mehrfaches Überlassen des Leasinggegenstands an verschiedene Leasingnehmer (BGHZ 97, 65 [75] = NJW 1986, 1335 = LM § 535 BGB Nr. 102; BGHZ 111, 84 [95 f.] = NJW 1990, 1785 = LM § 163 BGB Nr. 6). Dem entspricht es, daß beim Operating­Leasing keine oder nur eine - im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei kündbar ist (vgl. Habersack, in: MünchKomm, Leasing Rdnr. 4; Palandt-Putzo, BGB, 57. Aufl., Vorb. § 535 Rdnr. 29; Reinicke-Tiedtke, KaufR, 6. Aufl., Rdnr. 1508; Graf v. Westphalen, Rdnr. 5). Eine solche Vertragsgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Vertrag der Parteien ist auf 24 Monate fest geschlossen. Angesichts dessen kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Kfz sehr kurzen Vertragslaufzeit keine Rede sein. Vielmehr ist eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten  gerade beim regulären Kfz­Leasing - anders als beim Operating­Leasing - üblich (Graf v. Westphalen, Rdnr. 995). Innerhalb dieser Zeitspanne hätte der Kl. im Fall der Vertragsdurchführung mit seinen Zahlungen i. H. von (24 x 612,36 DM =) insgesamt 14 696,64 DM knapp die Hälfte des im Vertrag angegebenen Fahrzeugwerts von 30 050 DM ausgeglichen.
Wie dargetan, hat die Bekl. durch die Gestaltung ihrer AGB sichergestellt, daß sie durch die Verwertung des marktgängigen Fahrzeugs im Wege der Veräußerung eine Vollamortisation erreicht hätte. Die Revision zeigt auch keinen vorinstanzlichen Vortrag der Bekl. auf, wonach diese nach Rückgabe des Fahrzeugs durch den Kl. die weitere Vermietung zum Zwecke der Vollamortisation beabsichtigt hätte.
2. a) Wie der Senat durch Urteil vom 24. 4. 1996 (NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 = WM 1996, 1146) entschieden hat, sind Kfz­Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Finanzierungsleasingverträge i. S. des § 3 II Nr. 1 VerbrKrG und damit Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe i. S. des § 1 II VerbrKrG, auf die das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Das gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag - wie in dem der vorgenannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall - den Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs zum Ausgleich eines etwaigen Fahrzeugminderwerts verpflichtet, sondern auch dann, wenn er - wie hier - einen Ausgleich für etwaige Mehr­ oder Minderkilometer vorsieht. Denn ein etwaiger Minderwert wird namentlich durch eine höhere Laufleistung des Fahrzeugs als vom Leasinggeber kalkuliert begründet, so daß eine Abgeltung des Minderwerts auch durch die Vergütung der Mehrkilometer erfolgt. Maßgebend ist, daß der Leasinggeber bei beiden Vertragsgestaltungen ungeachtet der fehlenden Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich die für das Finanzierungsleasing  wesentliche Vollamortisation (BGHZ 95, 39 [53] = NJW 1985, 2253 = LM § 242 [Cd] BGB Nr. 273; BGHZ 128, 255 [262] = NJW 1995, 1019 = LM H. 7-1995 § 138 [Bc] BGB Nr. 81) typischerweise durch Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs erlangt, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer haftet (Senat, NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 [unter II 1 b bb]). Dabei kommt es allerdings - entgegen der im Senatsurteil vom 24. 4. 1996 (NJW 1996, 2033 = LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4 = WM 1996, 1146) noch geäußerten Ansicht - nicht darauf an, daß Aufwand und Kosten des Leasinggebers ganz überwiegend durch die Zahlungen des Leasingnehmers amortisiert werden. Vielmehr reicht es aus, daß - wie hier - ein so wesentlicher Teil durch die Zahlung der Leasingraten ausgeglichen wird, daß die Vollamortisation nach Rückgabe des Fahrzeugs ohne erneutes Verleasen an weitere Leasingnehmer (Operating­Leasing) durch anschließende Verwertung erreicht wird, eine "Amortisationslücke" für den Leasinggeber also nicht zu erwarten ist.
b) An dieser - im vorstehenden Sinne geringfügig modifizierten - Ansicht hält der Senat trotz der teilweise hieran geübten Kritik (Hartleb, WiB 1996, 699; Kammel, EWiR 1996, 767; Martinek, LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4; Oechsler, WuB I E 2. § 3 VerbrKrG 1.96; auch Graf v. Westphalen, in: ders., VertragsR u. AGB­Klauselwerke, Leasing [Stand: Oktober 1996] Rdnr. 213; dagegen zust. Godefroid, BB 1997 Beil. 6, S. 22; Groß, DAR 1996, 446; Palandt-Putzo, § 3 VerbrKrG Rdnr. 7; Reinicke-Tiedtke, Rdnr. 1509) fest.
aa) Der Begriff des Finanzierungsleasingvertrags wird weder in § 3 II Nr. 1 noch an anderer Stelle des Verbraucherkreditgesetzes definiert. Allein aus der Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages während des Gesetzgebungsverfahrens, nach seiner Auffassung sollten "alle Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat (Finanzierungsleasing), als "sonstige Finanzierungshilfe" i. S. des § 1 II 1 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen" (BT­Dr 11-8274 v. 25. 10. 1990, S. 21), ergibt sich (entgegen der Auffassung von Kammel, EWiR 1996, 767) nicht zwingend, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur Leasingverträge mit ausdrücklich vereinbarter Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers Finanzierungsleasingverträge i. S. des § 3 II Nr. 1 VerbrKrG sein sollen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Rechtsausschuß mit seiner Äußerung bewußt von der Rechtsprechung des BGH abweichen wollte, auf die Bundesregierung und Bundesrat in diesem Zusammenhang zuvor mehrfach verwiesen haben (BT­Dr 11-5462 v. 25. 10. 1989, S. 17 f., 34, 41). Nach dieser Rechtsprechung sind aber bereits vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes Kfz­Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, die bei vertragsgemäßer Beendigung keine Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich vorsehen, als Finanzierungsleasingverträge behandelt  worden (z. B. Senat, BGHZ 97, 65 [70 ff.] = NJW 1986, 1335 = LM § 535 BGB Nr. 102; NJW 1987, 377 = LM § 9 [Bb] AGBG Nr. 14 = WM 1987, 38 [unter I 2 a bb, II 2, 3]).
bb) Abgrenzungsschwierigkeiten (Kammel, EWiR 1996, 767; Martinek, LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4) würden sich in gleicher Weise ergeben, wenn die Kfz­Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht als Finanzierungsleasingverträge i. S. des § 3 II Nr. 1 VerbrKrG, sondern allein als Kreditverträge in Form einer Finanzierungshilfe i. S. des § 1 II VerbrKrG (Graf v. Westphalen, in: ders., Leasing Rdnr. 213; Hartleb, WiB 1996, 699) oder als Umgehungsgeschäfte nach § 18 S. 2 VerbrKrG (Kammel, EWiR 1996, 767) angesehen würden. Dies hätte im übrigen die paradoxe Folge, daß Leasingverträge ohne Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers strengeren Anforderungen unterlägen als Leasingverträge mit dieser Pflicht, weil für sie die in § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ausgenommenen Vorschriften gelten würden. Abgrenzungsschwierigkeiten würden allerdings vermieden, wenn das Verbraucherkreditgesetz auf Leasingverträge ohne Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers weder über § 3 II Nr. 1 noch über § 1 II oder § 18 S. 2 Anwendung  finden würde (so wohl Martinek, LM H. 10-1996 § 1 VerbrKrG Nr. 4). Angesichts des vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten effektiven Verbraucherschutzes (BT­Dr 11-5462, S. 11) ist jedoch nicht einzusehen, daß Kfz­Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, bei denen die Vollamortisation nach der vertraglichen Gestaltung typischerweise auch ohne Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich bei Rückgabe des Fahrzeugs erreicht wird, anders als Kfz­Leasingverträge mit Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden sollen.



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