Verbrauchsgüterkauf, Gewährleistungsausschluß und Umgehungsgeschäft: „Agenturlösung“ bei Inzahlungnahme und Weiterverkauf von Gebrauchtwagen


OLG Stuttgart, Urt. v. 19.5.2004 - 3 U 12/04 (bestätigt durch BGH v. 26.1.2005 - VIII ZR 175/04)


Fundstelle:

NJW 2004, 2169


Amtl. Leitsätze:

1. Zur Frage, ob ein Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung i.S. des § 475 I 2 BGB n.F. darstellt.
2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese Vertragsgestaltung bestehen.
3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zu Stande kommen soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs i.S. der §§ 474ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.
 


Zentrale Probleme:

Ein Autohändler hatte ein "in Zahlung genommenes" Gebrauchtfahrzeug als Stellvertreter seines Kunden, der insoweit Verbraucher war, unter Gewährleistungsausschluß weiterveräußert. Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage, ob dieser Ausschluß wegen § 475 BGB unwirksam ist.

Die Anwendung der §§ 474–477 setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass der Vertrag zwischen einem Verbraucher iSv. § 13 als Käufer und einem Unternehmer iSv. § 14 als Verkäufer geschlossen wird (sog. „B2C-Geschäft“). Maßgeblich ist grundsätzlich die Stellung als Vertragspartei des Kaufvertrages. Verkauft ein Unternehmer eine bewegliche Sache in offener Stellvertretung (anders im Fall der Verkaufskommission) im Namen eines Verbrauchers an einen Verbraucher (sog. „Agenturgeschäft“), liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Geschieht dies (etwa im Gebrauchtwagen- oder Kunsthandel), um einen im Verhältnis „B2C“ nach § 475 nicht möglichen Haftungsausschluß zu ermöglichen (weil dann ein „C2C“-Geschäft vorliegt), liegt darin auch nicht grundsätzlich ein unzulässiges Umgehungsgeschäft iSv. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB. Anders kann dies, wie das OLG hier zutreffend darlegt, freilich unter dem Gesichtspunkt des § 475 Abs. 1 S. 2 zu beurteilen sein, wenn bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs tatsächlich ein „B2C“-Geschäft vorliegt. Freilich kann dabei in dem bloßen Unterlassen eines Vertragsschlusses noch keine unzulässige Umgehung gesehen werden. So ist etwa die beim Kauf von Neuwagen mit Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs früher aus steuerrechtlichen Gründen praktizierte sog. „Agenturlösung“ nicht ohne weiteres als ein Umgehungsgeschäft des Verkäufers/Unternehmers anzusehen. In diesen Fallgestaltungen veräußert der Unternehmer das vom Neuwagenkäufer „in Zahlung gegebene“ Altfahrzeug nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des Neuwagenkäufers. Ist dieser Verbraucher iSv. § 13, fällt der Kaufvertrag mit dem Käufer des Altwagens nicht in persönlichen Anwendungsbereich der §§ 474 ff.. Ein Umgehungsgeschäft kann hierin im Grundsatz schon deshalb nicht liegen, weil die (negative) Vertragsfreiheit es dem Unternehmer auch gestatten würde, auf die Inzahlungnahme ganz zu verzichten und den Erwerber des Neufahrzeugs darauf zu verweisen, sein Altfahrzeug anderweitig selbst zu veräußern.  Es liegt keine Tatbestandsvermeidung, sondern eine zulässige Geschäftsvermeidung vor.  Bringt der Unternehmer dabei nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, im Namen eines Verbrauchers zu handeln, ist er nach § 164 Abs. 2 ohnehin selbst verpflichtet, so dass der persönliche Anwendungsbereich der §§ 474 ff. eröffnet ist.
Zum Umgehungsgeschäft wird die Stellvertretungskonstruktion erst dann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Unternehmer der eigentliche Vertragspartner des Verbrauchers ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem Vertrag trägt. Dies ist in den „Agenturfällen“ etwa dann gegeben, wenn der Unternehmer das Altfahrzeug seines Käufers nicht nur in dessen Namen („Im Kundenauftrag“) an einen Verbraucher weiterveräußert, sondern darüber hinaus dem „inzahlunggebenden“ Käufer einen Mindestpreis garantiert und ihm bis zur Weiterveräußerung den Kaufpreis für das Neufahrzeug stundet. Insofern ist dem OLG uneingeschränkt recht zu geben. Der BGH hat die Entscheidung mittlerweile auch genau mit dieser Begründung bestätigt (
BGH VIII ZR 175/04).
Fraglich sind freilich die hier nur kurz angedeuteten Folgen bei Bejahung eines Umgehungsgeschäfts. Das OLG will dann offenbar einen Vertragsschluß zwischen Unternehmer (hier: Autohändler) und Verbraucher (Käufer) sowie einen solchen zwischen Neuwagenkäufer als Verkäufer und Autohändler als Käufer fingieren. Dem ist m.E. zu widersprechen: Der Verstoß gegen das Umgehungsverbot lediglich zur Unwirksamkeit gegen die §§ 474 ff. verstoßender Haftungsfreizeichnungen und -begrenzungen, nicht aber zu einem Wechsel der Vertragspartei. Der vom Unternehmer als „Strohmann“ zwischengeschaltete/vertretene Verbraucher/Verkäufer bleibt damit Vertragspartei, jedoch wird ihm die Unternehmereigenschaft des „wirtschaftlichen“ Vertragspartners zugerechnet.  Dem Verbraucher/Käufer direkte Ansprüche gegen den Unternehmer zu verschaffen und damit zugleich das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und Verkäufer aufzustören sowie ihm damit zB auch das Insolvenzrisiko des Verkäufers abzunehmen besteht auch aus Schutzzweckerwägungen der §§ 474 ff. kein Anlass: Das Umgehungsverbot soll dem Verbraucher nicht vor bestimmten Vertragspartnern, sondern vor bestimmten Vertragsinhalten schützen. Versuche, den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer nach § 134 für nichtig zu erachten und über § 117 zu einem Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher zu kommen,  sind daher nicht nur dogmatisch unhaltbar, sondern auch teleologisch unangebracht.

©sl 2004


Zum Sachverhalt:

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Der Kl. hat am 28. 10. 2002 auf dem Gelände des Bekl., eines Gebrauchtwagenhändlers, ein Fahrzeug Opel Astra Coupé gekauft. Der vom Kl. unterschriebene Kaufvertrag weist als Verkäufer einen Herrn A aus. Gleichzeitig wurden für das Fahrzeug ein Garantievertrag mit der Firma B abgeschlossen und der Kaufpreis für das Fahrzeug unter Vermittlung des Bekl. in Höhe von 14000 Euro bei der X-Bank mit Abschluss einer Restschuldversicherung finanziert. 990 Euro hat der Kl. direkt angezahlt. Der Kl. hat vorgetragen, das Fahrzeug sei wenige Wochen später liegen geblieben. Er vermutet einen Mangel in der Elektronik. Nachdem er den Bekl. unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, hat er dem Bekl. gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat seine Ansprüche aus der Rückabwicklung darauf gestützt, dass ein Kaufvertrag direkt mit dem Bekl. zu Stande gekommen sei. Die Angabe eines Dritten im Kaufvertrag sei ihm nicht aufgefallen. Er sei auch nicht auf die Vermittlungstätigkeit des Bekl. hingewiesen worden. Der Bekl. habe eine Garantie übernommen. Auch sei der Darlehensbetrag laut Darlehensantrag an den Fahrzeughändler anzuweisen gewesen. Der Kl. hat in erster Instanz die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der X-Bank, Zahlung der von ihm bereits verauslagten Vertragskosten und Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und weiter die Feststellung des Annahmeverzugs des Bekl. beantragt.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Dem LG ist darin Recht zu geben, dass ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist und der Kaufvertrag allenfalls zwischen den Kaufvertragsparteien, dem Privatverkäufer A und dem Kl., abzuwickeln wäre.

1. Der Senat ist der Ansicht, dass es sich vorliegend schon nicht um einen Verbrauchsgüterkauf i.S. der §§ 474ff. BGB handelt, so dass auch das Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB nicht einschlägig ist.
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kaufvertrag schon wegen des formalen Umstands, dass er nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen wurde, aus der Anwendung der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs herausfällt.
b) Das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf ist jedenfalls nicht generell ausgeschlossen oder verboten. Die Gesetzgebungsgeschichte des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes lässt einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hat Reinking (DAR 2001, 8, [10]) darauf hingewiesen, dass das Agenturgeschäft durch die geplanten Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf wieder Auftrieb erfahren könnte und zu verbieten sei. Dem wurde nicht gefolgt. Vielmehr enthalten die Materialien keine Äußerungen zum Agenturgeschäft (zur Vorgeschichte Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 976; Müller, NJW 2003, 1975 [1978]).
Tatsächlich bestehen auch ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte Gründe, ein Agenturgeschäft zu betreiben (vgl. Reinking/Eggert, Rdnrn. 975, 979; M. Müller, NJW 2003, 1975 [1978f.]). Dies lässt sich bereits aus den früheren Entscheidungen, die für die Umgehung der Umsatzsteuer getroffen wurden, entnehmen (BGH, NJW 1978, 1482; NJW 1981, 388). Bei Berücksichtigung sämtlicher am Gebrauchtwagenmarkt beteiligten Interessen ist ein solches Bedürfnis nicht zu bestreiten. Einerseits können die verkaufenden Verbraucher daran interessiert sein, ihr Fahrzeug auf möglichst einfache Weise, ohne großen Aufwand loszuwerden. Es ist weiter gängige Praxis, ein gebrauchtes Fahrzeug beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs in Zahlung zu geben. Zur Übernahme solcher Fahrzeuge können Händler auf Grund der tatsächlichen Marktverhältnisse faktisch gezwungen sein. Andererseits können Käufer beim Erwerb eines vermittelten Gebrauchtwagens im Gegenzug zur fehlenden Gewährleistung einen besseren Preis aushandeln. Die Suche, die Auswahl und der Kauf eines Fahrzeugs werden bei der Vermittlung eines Gebrauchtwagenhändlers unter Umständen dadurch erleichtert, dass man bei einem Gang unter vielen Fahrzeugen wählen und eventuell auch fachkundige Beratung in Anspruch nehmen kann. Außerdem kann ein Gebrauchtwagenhändler beispielsweise andere Dienstleistungen, wie Finanzierungsvermittlung, Garantievermittlung oder auch die Vorstellung des Fahrzeugs zur Abgasuntersuchung oder zum TÜV begleitend anbieten, was die Abwicklung für den Käufer vereinfacht. Der vermittelnde Gebrauchtwagenhändler ist daran interessiert, Fahrzeuge, insbesondere solche, die er mehr oder weniger in Zahlung nehmen muss, ohne Gewährleistung abgeben zu können. Außerdem muss er bei einer Agentur keinen Bestand an Gebrauchtwagen vorfinanzieren.
c) Gleichwohl ist der kaufende Verbraucher - entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf - vor Missbrauchsfällen zu schützen. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen ist, wer das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll (Bamberger/Roth, BGB, § 474 Rdnr. 7). Hierzu ist das Verhältnis zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und Verkäufer aufzuhellen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass danach ein Agenturgeschäft grundsätzlich zu akzeptieren sei, weil das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs wirklich beim Privatverkäufer liegen soll, so besteht ein Kaufvertrag lediglich im Verhältnis Käufer zu Privatverkäufer. In diesem Verhältnis wäre es dann auch abzuwickeln.
Wird das wirtschaftliche Risiko vom Gebrauchtwagenhändler getragen, wäre von zwei Kaufverträgen (Privatverkäufer-Händler, Händler-Verbraucherkäufer) auszugehen. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem kaufenden Verbraucher wäre das Verhältnis zum Gebrauchtwagenhändler entscheidend.
d) Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür, dass der Bekl. das wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen sollte, nicht ersichtlich. Der Bekl. hat die Vertragsunterlagen für den Vermittlungsvertrag vorgelegt. Darin sind Ansprüche des Bekl. gegenüber dem Verkäufer auf Provision und Standgeld, Fahrzeugüberführung, Versicherung enthalten. Beispielsweise enthalten sie jedoch nicht eine bestimmte Einstandspflicht für einen Mindestpreis, was ein Indiz für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos des Verkaufs sein könnte. Durch die Vernehmung des Zeugen C ist außerdem belegt, dass Abweichungen vom geplanten Kaufpreis durchaus durch Rücksprache mit dem Privatverkäufer möglich waren. Darüber hinaus ist aus dem Vermittlungsvertrag, der auf längere Dauer angelegt ist, ersichtlich, dass der Verkäufer sein Recht behält, das Fahrzeug selbst zu veräußern. Dies zeigt, dass es sich bei der Vermittlung durch den Bekl. um eine Dienstleistung handelt und nicht ein Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und Vermittler getätigt werden sollte.
Damit bleibt es jedoch bei den formal festgelegten Vertragsverhältnissen, die einen Rücktritt allenfalls im Verhältnis zum Privatverkäufer ermöglichen. Ansprüche gegen den Bekl. aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags können daher nicht begründet sein. Anhaltspunkte dafür, dass das Agenturgeschäft im vorliegenden Fall missbräuchlich eingesetzt wurde, sind nicht gegeben.
2. Die anderen in der Literatur diskutierten Lösungsansätze umgehen meist die Frage des Verbrauchsgüterkaufs und werfen die Frage auf, ob eine Umgehung i.S. des § 475 I 2 BGB vorliegt. Mit den Rechtsfolgen beschäftigen sie sich jedoch überwiegend nicht.
Die Meinungen, die ein Agenturgeschäft grundsätzlich als Umgehung betrachten (vgl. Zitate bei M. Müller, NJW 2003, 1975, Fußn. 25, und Reinking/Eggert, Rdnr. 979), verschließen die Augen vor dem praktischen Bedürfnis und der wirtschaftlichen Nachfrage nach Agenturgeschäften.
Die Meinungen, die ein Agenturgeschäft generell und ohne Einschränkung zulassen wollen (Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl., § 475 Rdnr. 6; Ziegler/Rieder, ZIP 2001, 1789 [1791]), vernachlässigen die Fälle der missbräuchlichen Verwendung dieser Vertragsgestaltung.
Die differenzierenden Meinungen ordnen das Agenturgeschäft dem § 475 I 2 BGB unter. Da sie jedoch nicht generell von einem Verbot des Agenturgeschäfts ausgehen, müssen sie Kriterien dazu entwickeln, was als Umgehung anzusehen ist und was nicht. Einerseits greifen sie dafür auf vernünftige und wirtschaftlich verständliche Gründe für die gewählte Gestaltung (Hermanns, ZfS 2001, 437 [440]), andererseits auf die Frage der Transparenz zurück (M. Müller, NJW 2003, 1975).
Soweit Hermanns auf vernünftige oder wirtschaftlich verständliche Gründe zurückgreift, deckt sich dies von der Grundüberlegung her im praktischen Ergebnis beinahe mit der vom Senat vertretenen Meinung. Allerdings stellt sich das Problem, dass § 475 I 2 BGB lediglich die Berufung auf eine derartige Vereinbarung verbietet, jedoch keine Klärung dazu herbeiführt, wie die verschiedenen Rechtsbeziehungen (Privatverkäufer-Händler, Händler-Verbraucherkäufer) dann ausgestaltet sein sollen. Für das Kriterium der vernünftigen und wirtschaftlich verständlichen Gründe sprechen die Definitionen zur Frage der Umgehung, sei es zu § 475 I BGB (Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 475 Rdnr. 6: „ohne wirtschaftlichen Grund“) oder zu § 312f I BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312f Rdnr. 2: „gleiche Interessenlage“). Die Meinungen, die § 475 I 2 BGB anwenden, müssen insbesondere erläutern, wie das formale Verhältnis zwischen kaufendem und verkaufendem Verbraucher gelöst wird. Denn der verkaufende Verbraucher ist an der Frage des § 475 I BGB nicht beteiligt.
Generell wird ein Rücktritt in einem Verhältnis zu einem Dritten dogmatisch kaum durchführbar sein. Vergleichbare Lösungen gab es bisher zwar schon bei der Sachwalterhaftung des Vermittlers nach culpa in contrahendo (alten Rechts), allerdings ging es dort immer um Schadensersatz, der dann zu entsprechenden Folgen führte, nicht jedoch um eine gesetzliche Rückabwicklung (vgl. Reinking/Eggert, Rdnrn. 1037f.).
Der Transparenzgedanke (Müller, NJW 2003, 1975) stammt eher aus dem Gebiet des Vertretungsrechts und setzt weniger an der Frage einer Umgehung an, als vielmehr an der Frage, zwischen welchen Parteien tatsächlich ein Vertrag zu Stande gekommen ist. Auch diese Meinung führt nicht aus, wie der Standardfall einer Rückabwicklung im Gebrauchtwagenhandel durchzuführen wäre.
Selbst unter dem vom LG herangezogenen Gedanken der Transparenz ist jedoch im vorliegenden Fall von einem Umgehungsgeschäft nicht auszugehen. Der vom Kl. unterschriebene Kaufvertrag nennt einen Dritten, dessen Name und Anschrift sich deutlich von den Personalien des Bekl. unterscheidet. Damit weist er ausdrücklich auf einen fremden Verkäufer hin. Auch der Gewährleistungsausschluss ist aufgeführt. Darüber hinaus wurde eine Garantie abgeschlossen, deren Bedeutung sich nur im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsausschluss erklären lässt.
Demgegenüber sind die vom Kl. herangezogenen Umstände nicht maßgeblich. Der Garantievertrag wurde - wie sich aus den Garantieunterlagen ergibt - nicht mit dem Bekl., sondern mit der Firma B abgeschlossen. Zu Beginn des Formulars des Garantievertrags ist sogar auf die Gewährleistung durch den Verkäufer hingewiesen. Dort ist Platz für die Bezeichnung des Gewährleistung übernehmenden Verkäufers, der nicht ausgefüllt ist. Die Tatsache, dass der Darlehensantrag eine Zahlung des Darlehensbetrags an den Fahrzeughändler vorsieht, ist ebenfalls für die Feststellung eines Eigengeschäfts unergiebig. Nachvollziehbar ist, dass der Händler ein vorgefertigtes Formular der Bank verwenden muss. Wäre es allein für die Fälle entwickelt, in denen die Händler zugleich Verkäufer sind, wäre die Verwendung des Worts „Verkäufer“ einfacher gewesen. Der vorliegende Fall zeigt, dass die Formulierung im Darlehensantrag gerade auch für die Fälle, in denen, wie vorliegend, eine Inkassovollmacht des Verkäufers gegeben ist, passt. Im Falle einer Inkassobevollmächtigung des Händlers ist aus der direkten Bezahlung des Kl. an den Bekl. kein Indiz auf ein Eigengeschäft abzuleiten. Auch die Werbung des Bekl. mit Visitenkarten oder ähnlichem ist nicht allein ausschlaggebend. Denn der Kl. hat nicht vorgetragen, dass ihm irgendeine dieser Unterlagen vorgelegen und bei ihm den falschen Eindruck hinterlassen hätte.
Zweifelsohne kann eine Vermittlung noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits unter dem Gesichtspunkt der Transparenz wäre jedoch maßgebend, ob die vorliegenden Umstände als ausreichend anzusehen sind, nicht jedoch, ob sie verbessert werden könnten.
3. Ansprüche des Kl. unter dem Gesichtspunkt des § 311 II BGB (früher c.i.c.) sind nicht mehr Gegenstand der Berufung. Insofern ist die zutreffende Entscheidung des LG nicht angegriffen.