Verbrauchsgüterkauf,
Gewährleistungsausschluß und Umgehungsgeschäft: „Agenturlösung“ bei
Inzahlungnahme und Weiterverkauf von Gebrauchtwagen
OLG Stuttgart, Urt. v.
19.5.2004 - 3 U 12/04 (bestätigt durch BGH
v. 26.1.2005 - VIII ZR 175/04)
Fundstelle:
NJW 2004, 2169
Amtl. Leitsätze:
1. Zur Frage, ob ein
Gebrauchtwagenagenturgeschäft eine Umgehung i.S. des § 475 I 2 BGB n.F.
darstellt.
2. Die Gebrauchtwagenagentur ist nicht generell verboten, vielmehr können
praktische wirtschaftliche Bedürfnisse und anerkennenswerte Gründe für diese
Vertragsgestaltung bestehen.
3. Ein Gebrauchtwagenkauf, der im Wege des Agenturgeschäfts zu Stande kommen
soll, unterfällt nur dann den Regeln des Verbrauchsgüterkaufs i.S. der §§
474ff. BGB, wenn er sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
Kaufvertrag zwischen Händler und Verbraucherkäufer darstellt, weil der
Händler im Verhältnis zum ursprünglichen Privatverkäufer das wirtschaftliche
Risiko des Gebrauchtwagenverkaufs tragen soll.
Zentrale Probleme:
Ein Autohändler hatte ein "in Zahlung
genommenes" Gebrauchtfahrzeug als Stellvertreter seines Kunden, der insoweit
Verbraucher war, unter Gewährleistungsausschluß weiterveräußert. Im Zentrum
der Entscheidung steht die Frage, ob dieser Ausschluß wegen § 475 BGB
unwirksam ist.
Die Anwendung der §§ 474–477 setzt in
persönlicher Hinsicht voraus, dass der Vertrag zwischen einem Verbraucher
iSv. § 13 als Käufer und einem Unternehmer iSv. § 14 als Verkäufer
geschlossen wird (sog. „B2C-Geschäft“). Maßgeblich ist grundsätzlich die
Stellung als Vertragspartei des Kaufvertrages. Verkauft ein
Unternehmer eine bewegliche Sache in offener Stellvertretung (anders im Fall
der Verkaufskommission) im Namen eines Verbrauchers an einen Verbraucher
(sog. „Agenturgeschäft“), liegt kein Verbrauchsgüterkauf vor. Geschieht dies
(etwa im Gebrauchtwagen- oder Kunsthandel), um einen im Verhältnis „B2C“
nach § 475 nicht möglichen Haftungsausschluß zu ermöglichen (weil dann ein
„C2C“-Geschäft vorliegt), liegt darin auch nicht grundsätzlich ein
unzulässiges Umgehungsgeschäft iSv. § 475 Abs. 1 S. 2 BGB. Anders kann dies,
wie das OLG hier zutreffend darlegt, freilich unter dem Gesichtspunkt des
§ 475 Abs. 1 S. 2 zu beurteilen sein, wenn bei einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise des Gesamtvorgangs tatsächlich ein „B2C“-Geschäft
vorliegt. Freilich kann dabei in dem bloßen Unterlassen eines
Vertragsschlusses noch keine unzulässige Umgehung gesehen werden. So ist
etwa die beim Kauf von Neuwagen mit Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs früher
aus steuerrechtlichen Gründen praktizierte sog. „Agenturlösung“ nicht ohne
weiteres als ein Umgehungsgeschäft des Verkäufers/Unternehmers anzusehen. In
diesen Fallgestaltungen veräußert der Unternehmer das vom Neuwagenkäufer „in
Zahlung gegebene“ Altfahrzeug nicht im eigenen Namen, sondern im Namen des
Neuwagenkäufers. Ist dieser Verbraucher iSv. § 13, fällt der Kaufvertrag mit
dem Käufer des Altwagens nicht in persönlichen Anwendungsbereich der §§ 474
ff.. Ein Umgehungsgeschäft kann hierin im Grundsatz schon deshalb nicht
liegen, weil die (negative) Vertragsfreiheit es dem Unternehmer auch
gestatten würde, auf die Inzahlungnahme ganz zu verzichten und den Erwerber
des Neufahrzeugs darauf zu verweisen, sein Altfahrzeug anderweitig selbst zu
veräußern. Es liegt keine Tatbestandsvermeidung, sondern eine zulässige
Geschäftsvermeidung vor. Bringt der Unternehmer dabei nicht hinreichend
deutlich zum Ausdruck, im Namen eines Verbrauchers zu handeln, ist er nach §
164 Abs. 2 ohnehin selbst verpflichtet, so dass der persönliche
Anwendungsbereich der §§ 474 ff. eröffnet ist.
Zum Umgehungsgeschäft wird die Stellvertretungskonstruktion erst dann, wenn
bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Unternehmer der eigentliche
Vertragspartner des Verbrauchers ist, weil er Nutzen und Risiken aus dem
Vertrag trägt. Dies ist in den „Agenturfällen“ etwa dann gegeben, wenn der
Unternehmer das Altfahrzeug seines Käufers nicht nur in dessen Namen („Im
Kundenauftrag“) an einen Verbraucher weiterveräußert, sondern darüber hinaus
dem „inzahlunggebenden“ Käufer einen Mindestpreis garantiert und ihm bis zur
Weiterveräußerung den Kaufpreis für das Neufahrzeug stundet. Insofern ist
dem OLG uneingeschränkt recht zu geben. Der BGH hat die Entscheidung
mittlerweile auch genau mit dieser Begründung bestätigt (BGH
VIII ZR 175/04).
Fraglich sind freilich die hier nur
kurz angedeuteten Folgen bei Bejahung eines Umgehungsgeschäfts. Das OLG will
dann offenbar einen Vertragsschluß zwischen Unternehmer (hier: Autohändler)
und Verbraucher (Käufer) sowie einen solchen zwischen Neuwagenkäufer als
Verkäufer und Autohändler als Käufer fingieren. Dem ist m.E. zu
widersprechen: Der Verstoß gegen das Umgehungsverbot lediglich zur
Unwirksamkeit gegen die §§ 474 ff. verstoßender Haftungsfreizeichnungen und
-begrenzungen, nicht aber zu einem Wechsel der Vertragspartei. Der vom
Unternehmer als „Strohmann“ zwischengeschaltete/vertretene
Verbraucher/Verkäufer bleibt damit Vertragspartei, jedoch wird ihm die
Unternehmereigenschaft des „wirtschaftlichen“ Vertragspartners zugerechnet.
Dem Verbraucher/Käufer direkte Ansprüche gegen den Unternehmer zu
verschaffen und damit zugleich das Innenverhältnis zwischen Unternehmer und
Verkäufer aufzustören sowie ihm damit zB auch das Insolvenzrisiko des
Verkäufers abzunehmen besteht auch aus Schutzzweckerwägungen der §§ 474 ff.
kein Anlass: Das Umgehungsverbot soll dem Verbraucher nicht vor bestimmten
Vertragspartnern, sondern vor bestimmten Vertragsinhalten schützen.
Versuche, den Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer nach § 134 für nichtig
zu erachten und über § 117 zu einem Vertrag zwischen dem Unternehmer und dem
Verbraucher zu kommen, sind daher nicht nur dogmatisch unhaltbar, sondern
auch teleologisch unangebracht.
©sl 2004
Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die
Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrags. Der Kl. hat am 28. 10. 2002
auf dem Gelände des Bekl., eines Gebrauchtwagenhändlers, ein Fahrzeug Opel
Astra Coupé gekauft. Der vom Kl. unterschriebene Kaufvertrag weist als
Verkäufer einen Herrn A aus. Gleichzeitig wurden für das Fahrzeug ein
Garantievertrag mit der Firma B abgeschlossen und der Kaufpreis für das
Fahrzeug unter Vermittlung des Bekl. in Höhe von 14000 Euro bei der X-Bank
mit Abschluss einer Restschuldversicherung finanziert. 990 Euro hat der Kl.
direkt angezahlt. Der Kl. hat vorgetragen, das Fahrzeug sei wenige Wochen
später liegen geblieben. Er vermutet einen Mangel in der Elektronik. Nachdem
er den Bekl. unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat, hat
er dem Bekl. gegenüber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat seine
Ansprüche aus der Rückabwicklung darauf gestützt, dass ein Kaufvertrag
direkt mit dem Bekl. zu Stande gekommen sei. Die Angabe eines Dritten im
Kaufvertrag sei ihm nicht aufgefallen. Er sei auch nicht auf die
Vermittlungstätigkeit des Bekl. hingewiesen worden. Der Bekl. habe eine
Garantie übernommen. Auch sei der Darlehensbetrag laut Darlehensantrag an
den Fahrzeughändler anzuweisen gewesen. Der Kl. hat in erster Instanz die
Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der X-Bank,
Zahlung der von ihm bereits verauslagten Vertragskosten und
Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und weiter die
Feststellung des Annahmeverzugs des Bekl. beantragt.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Dem LG ist darin Recht zu geben, dass
ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu Stande gekommen ist und der
Kaufvertrag allenfalls zwischen den Kaufvertragsparteien, dem
Privatverkäufer A und dem Kl., abzuwickeln wäre.
1. Der Senat ist der Ansicht, dass es sich vorliegend schon nicht um einen
Verbrauchsgüterkauf i.S. der §§ 474ff. BGB handelt, so dass auch das
Umgehungsverbot des § 475 I 2 BGB nicht einschlägig ist.
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kaufvertrag schon wegen des
formalen Umstands, dass er nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits
geschlossen wurde, aus der Anwendung der Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs
herausfällt.
b) Das Agenturgeschäft beim Gebrauchtwagenkauf ist jedenfalls nicht generell
ausgeschlossen oder verboten. Die Gesetzgebungsgeschichte des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes lässt einen entsprechenden Willen des
Gesetzgebers nicht erkennen. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hat
Reinking (DAR 2001, 8, [10]) darauf hingewiesen, dass das Agenturgeschäft
durch die geplanten Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf wieder Auftrieb
erfahren könnte und zu verbieten sei. Dem wurde nicht gefolgt. Vielmehr
enthalten die Materialien keine Äußerungen zum Agenturgeschäft (zur
Vorgeschichte Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl., Rdnr. 976; Müller,
NJW 2003, 1975 [1978]).
Tatsächlich bestehen auch ein praktisches Bedürfnis und anerkennenswerte
Gründe, ein Agenturgeschäft zu betreiben (vgl. Reinking/Eggert, Rdnrn. 975,
979; M. Müller, NJW 2003, 1975 [1978f.]). Dies lässt sich bereits aus den
früheren Entscheidungen, die für die Umgehung der Umsatzsteuer getroffen
wurden, entnehmen (BGH, NJW 1978, 1482; NJW 1981, 388). Bei Berücksichtigung
sämtlicher am Gebrauchtwagenmarkt beteiligten Interessen ist ein solches
Bedürfnis nicht zu bestreiten. Einerseits können die verkaufenden
Verbraucher daran interessiert sein, ihr Fahrzeug auf möglichst einfache
Weise, ohne großen Aufwand loszuwerden. Es ist weiter gängige Praxis, ein
gebrauchtes Fahrzeug beim Erwerb eines anderen Fahrzeugs in Zahlung zu
geben. Zur Übernahme solcher Fahrzeuge können Händler auf Grund der
tatsächlichen Marktverhältnisse faktisch gezwungen sein. Andererseits können
Käufer beim Erwerb eines vermittelten Gebrauchtwagens im Gegenzug zur
fehlenden Gewährleistung einen besseren Preis aushandeln. Die Suche, die
Auswahl und der Kauf eines Fahrzeugs werden bei der Vermittlung eines
Gebrauchtwagenhändlers unter Umständen dadurch erleichtert, dass man bei
einem Gang unter vielen Fahrzeugen wählen und eventuell auch fachkundige
Beratung in Anspruch nehmen kann. Außerdem kann ein Gebrauchtwagenhändler
beispielsweise andere Dienstleistungen, wie Finanzierungsvermittlung,
Garantievermittlung oder auch die Vorstellung des Fahrzeugs zur
Abgasuntersuchung oder zum TÜV begleitend anbieten, was die Abwicklung für
den Käufer vereinfacht. Der vermittelnde Gebrauchtwagenhändler ist daran
interessiert, Fahrzeuge, insbesondere solche, die er mehr oder weniger in
Zahlung nehmen muss, ohne Gewährleistung abgeben zu können. Außerdem muss er
bei einer Agentur keinen Bestand an Gebrauchtwagen vorfinanzieren.
c) Gleichwohl ist der kaufende Verbraucher - entsprechend dem Sinn und Zweck
der Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf - vor Missbrauchsfällen zu
schützen. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, dass anhand einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen ist, wer das
wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen soll (Bamberger/Roth, BGB, § 474
Rdnr. 7). Hierzu ist das Verhältnis zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und
Verkäufer aufzuhellen. Kommt man zu dem Ergebnis, dass danach ein
Agenturgeschäft grundsätzlich zu akzeptieren sei, weil das wirtschaftliche
Risiko des Verkaufs wirklich beim Privatverkäufer liegen soll, so besteht
ein Kaufvertrag lediglich im Verhältnis Käufer zu Privatverkäufer. In diesem
Verhältnis wäre es dann auch abzuwickeln.
Wird das wirtschaftliche Risiko vom Gebrauchtwagenhändler getragen, wäre von
zwei Kaufverträgen (Privatverkäufer-Händler, Händler-Verbraucherkäufer)
auszugehen. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit dem kaufenden
Verbraucher wäre das Verhältnis zum Gebrauchtwagenhändler entscheidend.
d) Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte dafür, dass der Bekl. das
wirtschaftliche Risiko des Verkaufs tragen sollte, nicht ersichtlich. Der
Bekl. hat die Vertragsunterlagen für den Vermittlungsvertrag vorgelegt.
Darin sind Ansprüche des Bekl. gegenüber dem Verkäufer auf Provision und
Standgeld, Fahrzeugüberführung, Versicherung enthalten. Beispielsweise
enthalten sie jedoch nicht eine bestimmte Einstandspflicht für einen
Mindestpreis, was ein Indiz für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos
des Verkaufs sein könnte. Durch die Vernehmung des Zeugen C ist außerdem
belegt, dass Abweichungen vom geplanten Kaufpreis durchaus durch Rücksprache
mit dem Privatverkäufer möglich waren. Darüber hinaus ist aus dem
Vermittlungsvertrag, der auf längere Dauer angelegt ist, ersichtlich, dass
der Verkäufer sein Recht behält, das Fahrzeug selbst zu veräußern. Dies
zeigt, dass es sich bei der Vermittlung durch den Bekl. um eine
Dienstleistung handelt und nicht ein Kaufgeschäft zwischen Verkäufer und
Vermittler getätigt werden sollte.
Damit bleibt es jedoch bei den formal festgelegten Vertragsverhältnissen,
die einen Rücktritt allenfalls im Verhältnis zum Privatverkäufer
ermöglichen. Ansprüche gegen den Bekl. aus der Rückabwicklung des
Kaufvertrags können daher nicht begründet sein. Anhaltspunkte dafür, dass
das Agenturgeschäft im vorliegenden Fall missbräuchlich eingesetzt wurde,
sind nicht gegeben.
2. Die anderen in der Literatur diskutierten Lösungsansätze umgehen meist
die Frage des Verbrauchsgüterkaufs und werfen die Frage auf, ob eine
Umgehung i.S. des § 475 I 2 BGB vorliegt. Mit den Rechtsfolgen beschäftigen
sie sich jedoch überwiegend nicht.
Die Meinungen, die ein Agenturgeschäft grundsätzlich als Umgehung betrachten
(vgl. Zitate bei M. Müller, NJW 2003, 1975, Fußn. 25, und Reinking/Eggert,
Rdnr. 979), verschließen die Augen vor dem praktischen Bedürfnis und der
wirtschaftlichen Nachfrage nach Agenturgeschäften.
Die Meinungen, die ein Agenturgeschäft generell und ohne Einschränkung
zulassen wollen (Jauernig/Berger, BGB, 10. Aufl., § 475 Rdnr. 6;
Ziegler/Rieder, ZIP 2001, 1789 [1791]), vernachlässigen die Fälle der
missbräuchlichen Verwendung dieser Vertragsgestaltung.
Die differenzierenden Meinungen ordnen das Agenturgeschäft dem § 475 I 2 BGB
unter. Da sie jedoch nicht generell von einem Verbot des Agenturgeschäfts
ausgehen, müssen sie Kriterien dazu entwickeln, was als Umgehung anzusehen
ist und was nicht. Einerseits greifen sie dafür auf vernünftige und
wirtschaftlich verständliche Gründe für die gewählte Gestaltung (Hermanns,
ZfS 2001, 437 [440]), andererseits auf die Frage der Transparenz zurück (M.
Müller, NJW 2003, 1975).
Soweit Hermanns auf vernünftige oder wirtschaftlich verständliche Gründe
zurückgreift, deckt sich dies von der Grundüberlegung her im praktischen
Ergebnis beinahe mit der vom Senat vertretenen Meinung. Allerdings stellt
sich das Problem, dass § 475 I 2 BGB lediglich die Berufung auf eine
derartige Vereinbarung verbietet, jedoch keine Klärung dazu herbeiführt, wie
die verschiedenen Rechtsbeziehungen (Privatverkäufer-Händler,
Händler-Verbraucherkäufer) dann ausgestaltet sein sollen. Für das Kriterium
der vernünftigen und wirtschaftlich verständlichen Gründe sprechen die
Definitionen zur Frage der Umgehung, sei es zu § 475 I BGB (Palandt/Putzo,
BGB, 63. Aufl., § 475 Rdnr. 6: „ohne wirtschaftlichen Grund“) oder zu § 312f
I BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312f Rdnr. 2: „gleiche
Interessenlage“). Die Meinungen, die § 475 I 2 BGB anwenden, müssen
insbesondere erläutern, wie das formale Verhältnis zwischen kaufendem und
verkaufendem Verbraucher gelöst wird. Denn der verkaufende Verbraucher ist
an der Frage des § 475 I BGB nicht beteiligt.
Generell wird ein Rücktritt in einem Verhältnis zu einem Dritten dogmatisch
kaum durchführbar sein. Vergleichbare Lösungen gab es bisher zwar schon bei
der Sachwalterhaftung des Vermittlers nach culpa in contrahendo (alten
Rechts), allerdings ging es dort immer um Schadensersatz, der dann zu
entsprechenden Folgen führte, nicht jedoch um eine gesetzliche
Rückabwicklung (vgl. Reinking/Eggert, Rdnrn. 1037f.).
Der Transparenzgedanke (Müller, NJW 2003, 1975) stammt eher aus dem Gebiet
des Vertretungsrechts und setzt weniger an der Frage einer Umgehung an, als
vielmehr an der Frage, zwischen welchen Parteien tatsächlich ein Vertrag zu
Stande gekommen ist. Auch diese Meinung führt nicht aus, wie der
Standardfall einer Rückabwicklung im Gebrauchtwagenhandel durchzuführen
wäre.
Selbst unter dem vom LG herangezogenen Gedanken der Transparenz ist jedoch
im vorliegenden Fall von einem Umgehungsgeschäft nicht auszugehen. Der vom
Kl. unterschriebene Kaufvertrag nennt einen Dritten, dessen Name und
Anschrift sich deutlich von den Personalien des Bekl. unterscheidet. Damit
weist er ausdrücklich auf einen fremden Verkäufer hin. Auch der
Gewährleistungsausschluss ist aufgeführt. Darüber hinaus wurde eine Garantie
abgeschlossen, deren Bedeutung sich nur im Zusammenhang mit dem
Gewährleistungsausschluss erklären lässt.
Demgegenüber sind die vom Kl. herangezogenen Umstände nicht maßgeblich. Der
Garantievertrag wurde - wie sich aus den Garantieunterlagen ergibt - nicht
mit dem Bekl., sondern mit der Firma B abgeschlossen. Zu Beginn des
Formulars des Garantievertrags ist sogar auf die Gewährleistung durch den
Verkäufer hingewiesen. Dort ist Platz für die Bezeichnung des Gewährleistung
übernehmenden Verkäufers, der nicht ausgefüllt ist. Die Tatsache, dass der
Darlehensantrag eine Zahlung des Darlehensbetrags an den Fahrzeughändler
vorsieht, ist ebenfalls für die Feststellung eines Eigengeschäfts
unergiebig. Nachvollziehbar ist, dass der Händler ein vorgefertigtes
Formular der Bank verwenden muss. Wäre es allein für die Fälle entwickelt,
in denen die Händler zugleich Verkäufer sind, wäre die Verwendung des Worts
„Verkäufer“ einfacher gewesen. Der vorliegende Fall zeigt, dass die
Formulierung im Darlehensantrag gerade auch für die Fälle, in denen, wie
vorliegend, eine Inkassovollmacht des Verkäufers gegeben ist, passt. Im
Falle einer Inkassobevollmächtigung des Händlers ist aus der direkten
Bezahlung des Kl. an den Bekl. kein Indiz auf ein Eigengeschäft abzuleiten.
Auch die Werbung des Bekl. mit Visitenkarten oder ähnlichem ist nicht allein
ausschlaggebend. Denn der Kl. hat nicht vorgetragen, dass ihm irgendeine
dieser Unterlagen vorgelegen und bei ihm den falschen Eindruck hinterlassen
hätte.
Zweifelsohne kann eine Vermittlung noch deutlicher zum Ausdruck gebracht
werden. Für die Entscheidung des konkreten Rechtsstreits unter dem
Gesichtspunkt der Transparenz wäre jedoch maßgebend, ob die vorliegenden
Umstände als ausreichend anzusehen sind, nicht jedoch, ob sie verbessert
werden könnten.
3. Ansprüche des Kl. unter dem Gesichtspunkt des § 311 II BGB (früher c.i.c.)
sind nicht mehr Gegenstand der Berufung. Insofern ist die zutreffende
Entscheidung des LG nicht angegriffen.
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