Objektiver Fehlerbegriff und Werbung (§ 434 I S.
2, 3 BGB), Abgrenzung zur Beschaffenheitsvereinbarung; Möglichkeit eines
Gewährleistungsausschlusses; Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses bei
Vorliegen "öffentlicher Äußerungen" über den Kaufgegenstand; Definition von
Unternehmer (§ 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB); Konkurrenz der
Gewährleistungshaftung zur Haftung aus culpa in contrahendo (§§ 280 I, 311
II, 241 II BGB)
BGH, Urteil vom 27. September 2017 -
VIII ZR 271/16 - LG Wuppertal
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
1. Der Verkäufer kann im Hinblick auf die
in § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB getroffene gesetzgeberische Wertung grundsätzlich
seine Haftung nicht nur für das Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu
erwartenden Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für
das Fehlen von Eigenschaften ausschließen, deren Vorhandensein der Käufer
nach den vom Verkäufer abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise
erwarten kann (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.
April 2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14).
2.
Für die Abgrenzung zwischen
Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu
bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (im Anschluss an
BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04,
BGHZ 162, 253, 256 f.; Urteil vom 15. November
2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn. 6 f.; EuGH, Urteile vom 9.
November 2016 - C-149/15, NJW 2017, 874 Rn. 32, und vom 3. September 2015 -
C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21). Dabei kommt es
maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das
Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. In bestimmten Fällen kann es
allerdings auch ausreichen, dass dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der
Eindruck vermittelt wird, er erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (im
Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
Zentrale Probleme:
Eine - wie man schon an den vielen Rspr.-Zitaten sieht -
sehr gehaltvolle Entscheidung zum Kaufrecht mit einem 100% klausurtauglichen
Sachverhalt. Im Kern geht es um das Verhältnis von vorvertraglichen Angaben,
die nach § 434 I S. 3 BGB den objektiven Fehlerbegriff prägen zu einem
Gewährleistungsausschluss. Das Konkurrenzverhältnis zu einer
Beschaffenheitsvereinbarung legt der BGH stets so aus, dass dieser Vorrang
vor einem gleichzeitigen Gewährleistungsausschluss hat. Im Zusammenhang mit
§ 434 I S. 3 BGB sieht er das (zutreffend) anders, denn es handelt sich hier
nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern um ein Element des
objektiven Fehlerbegriffs. In solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche
und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen
(Beschaffenheitsvereinbarung; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander,
deren innerer Widerspruch im Wege einer interessengerechten Auslegung
aufzulösen ist, sondern der Gewährleistungsausschluss hat Vorrang, weil der
Mangel auf Gesetz beruht.
Neben dieser kurzen Schilderung des Hauptproblems stellt sich noch eine
Reihe weiterer Grundsatzfragen des Gewährleistungsrechts, insbesondere
Fragen von AGB und der Definition von Unternehmer und Verbraucher. Alles
sehr lehrreich zum Wiederholen, Lektüre wird daher dringend empfohlen.
S. dazu auch BGH v.
18.10.2017 -
VIII ZR 32/16.
©sl 2017
Tatbestand:
1 Der Beklagte schaltete im Jahr 2015 auf
der Onlineplattform mobile.de eine Anzeige über den Verkauf eines
gebrauchten Pkw Opel Adam Slam 1.4 ecoFlex mit einer Laufleistung von 5.000
Kilometern zum Preis von 10.990 €. Bei dem zum Verkauf stehenden Fahrzeug
handelte es sich aber um einen Pkw Opel Adam Jam 1.4, der
eine geringere Ausstattungsvariante als das annoncierte Modell aufwies.
Die Variante Slam besitzt serienmäßig größere Felgen, eine
Start-Stopp-Automatik, andere Sitzbezüge und einen anderen Motor. Zwar
weisen die Motoren beider Ausstattungsvarianten den gleichen Hubraum und die
gleiche Leistung auf, der Motor ecoFlex der Variante Slam hat aber einen
deutlich niedrigeren Normverbrauch. Zwischen den beiden
Ausstattungsvarianten besteht bei einem Neuwagenkauf ein Preisunterschied
von 1.245 €.
2 Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs beim Beklagten kaufte der Kläger
dieses mit schriftlichem Vertrag vom 29. Juli 2015, wobei für die
Beschreibung des Fahrzeugs in der Vertragsurkunde nur die
Herstellerbezeichnung "Opel" und die Typenbezeichnung "Adam" ohne einen
Hinweis auf eine bestimmte Ausstattungsvariante (Slam oder Jam) verwendet
wurden. Der Vertrag enthält folgende Bestimmung:
"Der Verkäufer verkauft hiermit das nachstehend bezeichnete
gebrauchte Kraftfahrzeug an den Käufer. Der Verkäufer übernimmt für die
Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung."
3 Bei einem nach Kauf und Abholung des Fahrzeugs erfolgten Werkstattbesuch
wurde der Kläger davon unterrichtet, dass es sich bei dem Pkw um einen Opel
Adam Jam handelte. Ein Fahrzeug, welches die Ausstattungsvariante Slam
aufwies, ansonsten aber dem vom Beklagten erworbenen Fahrzeug entsprach,
wurde von einem anderen Verkäufer auf der Internetplattform eBay zu einem
Preis von 12.990 € zum Verkauf angeboten. Mit Anwaltsschreiben vom 5. August
2015 forderte der Kläger den Beklagten vergeblich zur Zahlung eines
Minderungsbetrags von 2.000 € auf.
4 Die auf (Rück-)Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage ist in
den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
6 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
7 Dem Kläger stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch weder unter
dem Gesichtspunkt einer Minderung des Kaufpreises gemäß §§ 434 ff. BGB noch
als Schadensersatz wegen vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung
gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB zu.
8 Zwischen den Parteien sei durch die Unterzeichnung der Kaufvertragsurkunde
vom 29. Juli 2015 ein wirksamer Kaufvertrag mit dem in der Urkunde
aufgeführten Inhalt zustande gekommen. Der im Kaufvertrag aufgenommene
Haftungsausschluss für kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche schließe den
geltend gemachten Minderungsanspruch aus.
9 Zwar greife ein solcher Haftungsausschluss nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung nicht ein, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte
Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) aufweise. Vorliegend sei jedoch
weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung
dahin, dass ein Fahrzeug Opel Adam Slam geschuldet sei, getroffen worden.
Eine ausdrückliche Vereinbarung scheide aus, weil der schriftliche
Kaufvertrag keine Angaben zu einer bestimmten Ausstattungsvariante enthalte,
sondern den Kaufgegenstand lediglich als Opel Adam mit einer bestimmten
Fahrgestellnummer bezeichne.
10 Auch eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung komme nach sämtlichen
von den Gerichten und vom Schrifttum aufgestellten Maßstäben nicht in
Betracht. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte
besondere Sachkunde für sich in Anspruch genommen habe. Auch spreche vieles
dafür, dass die Abweichungen von der Fahrzeugbeschreibung in der
Internetannonce für einen Laien mit zumutbarem Aufwand erkennbar gewesen
seien. Nicht zuletzt spreche vieles dafür, dass eine
Beschaffenheitsvereinbarung bereits deswegen zu verneinen sei, weil es dem
Kläger ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, auf die Aufnahme ihm bedeutsam
erscheinender Eigenschaften in die Kaufvertragsurkunde hinzuwirken.
11 Allerdings liege im Hinblick auf die fehlende Ausstattungsvariante Opel
Adam Slam eine nachteilige Abweichung von der Beschaffenheit vor, die bei
Sachen der gleichen Art üblich sei und die der Käufer nach Art der Sache
erwarten könne (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Zu einer solchen
Beschaffenheit gehörten gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB auch Eigenschaften,
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seiner
Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über
bestimmte Eigenschaften erwarten könne, es sei denn, dass der Verkäufer die
Äußerung nicht gekannt habe und auch nicht hätte kennen müssen. Eine Haftung
für den damit gegebenen Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3
BGB sei jedoch - anders als im Falle des Fehlens einer vereinbarten
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - wegen des zwischen den
Parteien wirksam vereinbarten Haftungsausschlusses ausgeschlossen.
12 Der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht hinreichend
dargetan, dass es sich bei dem abgeschlossenen Geschäft um einen
Verbrauchsgüterkauf gehandelt habe, bei dem ein Ausschluss der
Gewährleistung gemäß §§ 474, 475 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Eine gewerbliche
Tätig keit des Verkäufers im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB setze nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung - jedenfalls - ein selbständiges und
planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher
Leistungen am Markt voraus. Der Kläger habe das Vorliegen dieser
Voraussetzungen in der Person des Beklagten zwar behauptet, dies jedoch
angesichts des Vortrags des Beklagten, wonach er das veräußerte Fahrzeug für
seine Mutter erworben habe, diese es aber als zu klein abgelehnt habe, und
angesichts dessen weiterer Darstellung, dass er kein Gebrauchtwagenhändler,
sondern Inhaber eines Imbissbetriebs sei, weder zu substantiieren noch zu
belegen vermocht.
13 Der bloße Umstand, dass der Beklagte insgesamt drei Fahrzeuge zeitgleich
auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf angeboten habe, rechtfertige
- insbesondere in Anbetracht des substantiierten Bestreitens des Beklagten -
nicht den Rückschluss auf ein gewerbliches Handeln. Danach seien Gegenstand
sämtlicher Annoncen private Verkäufe (einbruchsdiebstahlgeschädigtes
Fahrzeug des Beklagten; defektes Fahrzeug seiner Mutter; für seine Mutter
angeschafftes, von dieser aber abgelehntes Ersatzfahrzeug) gewesen. Soweit
der Kläger unter Einbeziehung von fremdsprachlichen Annoncen fünf oder sechs
Verkaufsangebote anführe, habe er nicht substantiiert dargetan, dass diese
andere als die drei genannten Fahrzeuge beträfen.
14 Dem Beklagten sei es mangels Übernahme einer Garantie und mangels
arglistigen Verhaltens auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den
vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung zu berufen. Soweit der Kläger dem
Beklagten arglistiges Verhalten mit der Behauptung zur Last lege, dieser
habe offensichtlich bewusst davon abgesehen, die Bezeichnung der
Ausstattungsvariante in die Kaufvertragsurkunde aufzunehmen, handele es sich
um eine unbelegte Behauptung ins Blaue hinein, die trotz Bestreitens nicht
unter Beweis gestellt worden sei. Da der Beklagte zudem bestritten habe,
dass ihm bei Vertragsschluss das Fehlen der Ausstattungsvariante Opel Adam
Slam positiv bekannt gewesen sei, und der Kläger auch insoweit keinen Beweis
angeboten habe, könne dem Beklagten diesbezüglich ebenfalls nicht der
Vorwurf der Arglist gemacht werden.
15 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei auch nicht unter dem
Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs wegen vorvertraglichen
Verschuldens des Beklagten nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB
gerechtfertigt. Ein - von den Vorschriften über die
Sachmängelhaftung nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch des
Klägers wegen vorsätzlich unterbliebener Aufklärung darüber, dass das
Fahrzeug nur die Ausstattungsvariante Opel Adam Jam aufweise, würde eine -
vom Kläger nicht nachgewiesene -positive Kenntnis des Beklagten hierüber
voraussetzen.
16 Einem Anspruch wegen bloß fahrlässiger unrichtiger Information über die
tatsächlich vorhandene Ausstattungsvariante stehe, sofern ein solcher
Anspruch neben (verneinten) Gewährleistungsansprüchen überhaupt in Betracht
komme, jedenfalls entgegen, dass der hierfür darlegungs- und beweisbelastete
Kläger die Kausalität zwischen der unrichtigen Information und dem
Schadenseintritt nicht nachgewiesen habe. Er habe keinen Beweis für seine
Behauptung angeboten, dass ihm entgegen der Darstellung des Beklagten,
wonach ihm schon bei der Besichtigung die andersartige Bereifung des
Fahrzeugs aufgefallen sei, erst nach dem Kauf klar geworden sei, dass der
Pkw nicht der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam entspreche.
II.
17 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die
Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei
sowohl Ansprüche auf Rückzahlung eines Betrags von 2.000 € (nebst Zinsen)
wegen Minderung des Kaufvertrags gemäß § 437 Nr. 2, § 441 Abs. 1, 3, 4, §
346 Abs. 1 BGB als auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen
Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2
BGB) verneint.
18 1. Frei von Rechtsfehlern und von der Revision nicht angegriffen, hat das
Berufungsgericht die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer
ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs.
1 Satz 1 BGB als nicht erfüllt angesehen. An das Vorliegen einer
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sind strenge
Anforderungen zu stellen. Eine solche Vereinbarung kommt unter der Geltung
des neuen Schuldrechts nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in
eindeutigen Fällen in Betracht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteile
vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, NJW 2016,
2874 Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, NJW 2016, 3015 Rn. 35;
vom 26. April 2017 - VIII ZR 80/16, juris Rn. 13; jeweils mwN). Ob danach im
Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage
der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung
(Senatsurteile vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO Rn. 18; vom 26. April
2017 - VIII ZR 80/16, aaO).
19 Gemessen an diesem Maßstab hat das Berufungsgericht sowohl das
Zustandekommen einer ausdrücklichen als auch einer konkludenten
Beschaffenheitsvereinbarung rechtsfehlerfrei verneint. Die
Vertragsurkunde trifft keine Angaben zu einer bestimmten
Ausstattungsvariante. Besondere Begleitumstände, aus denen sich zumindest
eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung ableiten ließe, hat das
Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Vor diesem
Hintergrund hält es sich im Rahmen tatrichterlicher Würdigung, dass das
Berufungsgericht dem Verhalten der Parteien keine konkludente
Beschaffenheitsvereinbarung entnommen hat. Auch die Revision greift
dies nicht an.
20 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch die Annahme des
Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, Gewährleistungsansprüche des Klägers
wegen eines im Streitfall allein gegebenen Sachmangels nach § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 BGB kämen - anders als dies bei
Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall
wäre - im Hinblick auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss nicht
in Betracht.
21 a) Die in der von dem Beklagten geschalteten Internetanzeige enthaltenen
Angaben zum Vorhandensein der Ausstattungsvariante Opel Adam Slam stellen,
wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, eine öffentliche
Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die - sofern keiner der
im Gesetz genannten Ausnahmefälle vorliegt - eine Sachmängelhaftung des
Verkäufers begründen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April
2007 - 12 U 113/06, juris Rn. 5; vgl. auch OLG Celle, DAR 2006, 269).
22 b) Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsausschluss erfasst
jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat,
Gewährleistungsansprüche wegen Fehlens der nach den öffentlichen Äußerungen
des Beklagten in der Internetanzeige gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 BGB zu erwartenden Beschaffenheit (Opel Adam Slam). Entgegen
der Auffassung der Revision ist bei einem allgemeinen Haftungsausschluss des
Verkäufers für Sachmängel nicht generell die Auslegung geboten, dass er sich
nicht auf die Haftung für Eigenschaften bezieht, die der Käufer nach den
öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten kann.
23 aa) Zwar ist in den Fällen einer vertraglich (ausdrücklich oder
stillschweigend) getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein
daneben vereinbarter Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen,
dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur
für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB gelten kann (BGH,
Urteile vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06,
BGHZ 170, 86 Rn. 31; vom 19. Dezember 2012 -
VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 19, und
VIII ZR 117/12, NJW 2013, 1733, Rn. 15; vom 13. März 2013 - VIII ZR
172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 19; vom 6. November 2015 -
V ZR 78/14, BGHZ 207, 349 Rn. 9; vom 22. April
2016 - V ZR 23/15, NJW 2017, 150 Rn. 14; vom
26. April 2017 - VIII ZR 233/15, WM 2015, 1225 Rn. 22). Denn
ansonsten wäre die gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende
Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer - außer im Falle der Arglist des
Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert (Senatsurteile
vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO; vom
26. April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO).
24 bb) Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf öffentliche
Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3
BGB übertragen. Das Gesetz hat diese Äußerungen nicht mit einer
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichgesetzt,
sondern zählt sie zu der Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB,
also zu der Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und
die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (vgl. auch
BT-Drucks 14/6040, S. 214).
25 Hinsichtlich einer nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (gesetzlich)
geschuldeten Beschaffenheit kann der Verkäufer aber - wie vorstehend
ausgeführt
- seine Haftung durch eine vertragliche Vereinbarung grundsätzlich
ausschließen. Denn in solchen Fällen stehen nicht zwei vertragliche
und damit - zumindest aus Sicht des Käufers - gleichrangige Vereinbarungen
(Beschaffenheitsvereinbarung; Gewährleistungsausschluss) nebeneinander,
deren innerer Widerspruch im Wege einer interessengerechten
Auslegung aufzulösen ist (vgl.
Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, aaO).
Vielmehr handelt es sich hierbei um einen rein gesetzlichen
Haftungstatbestand. Damit treffen nicht zwei gleichrangige, sich inhaltlich
widersprechende vertragliche Vereinbarungen aufeinander, sondern es
existiert nur eine vertragliche Regelung, nämlich die - vom Gesetz außerhalb
bestimmter Fälle (vgl. § 474 Abs. 1, § 475 Abs. 1, § 437 BGB; § 444
BGB; § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 7 Buchst. a, b, Nr. 8 Buchst. b
BGB) zugelassene - Vereinbarung eines Haftungsausschlusses für
Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick auf dieses Rangverhältnis der beiden
Regelungen ist eine einschränkende Auslegung eines umfassenden
Gewährleistungsausschlusses in diesen Fällen nicht geboten.
26 Nicht anders liegen die Dinge bei einer
Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Auch hier handelt es sich um
einen gesetzlichen Haftungstatbestand. Zudem hat der Gesetzgeber
zum Ausdruck gebracht, dass er eine Haftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
gerade nicht mit dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit
nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gleichstellen wollte. Vielmehr hat er sich
dafür entschieden, das Fehlen von in öffentlichen Äußerungen des Verkäufers
nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB angegebenen Eigenschaften der Kaufsache wie das
Fehlen der nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB geschuldeten üblichen
Beschaffenheit zu behandeln. Diese gesetzgeberische Wertung spricht
dafür, dass der Verkäufer grundsätzlich nicht nur seine Haftung für das
Fehlen einer üblichen und vom Käufer zu erwartenden Beschaffenheit (§ 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB), sondern auch für das Fehlen von Eigenschaften
ausschließen kann, deren Vorhandensein der Käufer nach den vom Verkäufer
abgegebenen öffentlichen Äußerungen berechtigterweise erwarten kann
(§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB; BGH, Urteil vom 22. April
2016 - V ZR 23/15, aaO).
27 cc) Auch aus sonstigen Gründen kommt für den in der schriftlichen
Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien vereinbarten Haftungsausschluss
eine einschränkende Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB dahin nicht in Betracht,
dass die grundsätzlich gesetzlich zugelassene Vereinbarung eines umfassenden
Haftungsausschlusses sich nicht auf eine getätigte öffentliche Äußerung des
Verkäufers bezieht.
28 (1) Zwar hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Erwägung
gezogen, dass öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3
BGB unter Umständen nicht nur die Erwartungen des Käufers an die
Eigenschaften der Kaufsache prägen, sondern auch zu den Begleitumständen
gehören könnten, die aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Lage des
Käufers den Sinngehalt des vereinbarten Haftungsausschlusses erhellen
könnten und in diesem Rahmen bei seiner Auslegung zu berücksichtigen wären.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Erwartung für die Auslegung
eines Haftungsausschlusses relevant sein kann, hat er aber ausdrücklich
offengelassen (BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR
23/15, aaO Rn. 15).
29 (2) Bei näherer Betrachtung kommen aber Fälle, in denen aus
objektiver Sicht des Käufers ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbarter
umfassender Haftungsausschluss gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen ist,
dass er eine im Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene, aber im
Kaufvertrag nicht einmal ansatzweise erwähnte öffentliche Äußerung des
Verkäufers über eine Eigenschaft der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1
Satz 3 BGB nicht umfasst, regelmäßig - ohne das Hinzutreten besonderer
Umstände - nicht in Betracht.
30 (a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen bildet der von den
Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende
Parteiwille den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden
Auslegung (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - VIII
ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 21; vom 27. April 2016 - VIII ZR 61/15,
NJW-RR 2016, 910 Rn. 27; jeweils mwN). Weiter sind insbesondere der
mit der Vereinbarung verfolgte Zweck und die Interessenlage der Parteien zu
beachten, ferner die sonstigen Begleitumstände, soweit sie den Sinngehalt
einer Erklärung erhellen können (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH,
Urteile vom 22. April 2016 - V ZR 189/15, NJW-RR 2017, 210 Rn. 15; vom 27.
April 2016 - VIII ZR 61/15, aaO; jeweils mwN). Hierbei können - auch
bei einer schriftlich getroffenen Vereinbarung - unter Umständen auch deren
Entstehungsgeschichte gehören, insbesondere wenn Vorbesprechungen erfolgt
sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003,
2235 unter II 1; vom 15. Januar 2004 - IX ZR 152/00, NJW 2004, 2232 unter II
2 b; jeweils mwN).
31 (b) Gemessen an diesen Auslegungsgrundsätzen ist dem Berufungsgericht
kein Rechtsfehler unterlaufen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde
liegenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) handelt es sich bei dem vereinbarten
Haftungsausschluss um eine Individualvereinbarung, die nur
einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung dahin unterliegt, ob
gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder
Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht
gelassen worden ist oder die Auslegung auf mit der Revision gerügten
Verfahrensfehlern beruht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 13. April 2016 -
VIII ZR 198/15, aaO Rn. 16 mwN). Eine revisionsrechtliche Prüfung an diesem
Maßstab führt nicht dazu, dass der Haftungsausschluss entgegen seiner
umfassend und verständlich gefassten Formulierung dahin zu deuten ist, dass
er den Tatbestand des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB von seinem Geltungsbereich
ausnimmt.
32 (aa) Allein der Umstand, dass der Verkäufer im Vorfeld des
Vertragsschlusses eine öffentliche Äußerung über eine bestimmte Eigenschaft
der Sache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB abgegeben hat, rechtfertigt
es nicht, hieraus abzuleiten, dass sich ein umfassend vereinbarter
Haftungsausschluss nicht auf die nach dieser Äußerung geschuldete
Beschaffenheit erstreckt. Denn aus dem Empfängerhorizont eines verständigen
und redlichen Käufers beansprucht ein im Kaufvertrag vereinbarter
umfassender Haftungsausschluss Vorrang vor früher abgegebenen öffentlichen
Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB, die nicht einmal
ansatzweise Erwähnung im Kaufvertrag gefunden haben. Maßgeblich ist der
Wille der Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist im Kaufvertrag
ein umfassend formulierter Haftungsausschluss vereinbart worden, der keine
Ausnahmen vorsieht und sich damit nach seinem Wortlaut auch auf die
Gewährleistungsfälle des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB erstreckt, ist die im
Vorfeld des Vertragsschlusses abgegebene öffentliche Äußerung des Verkäufers
regelmäßig zeitlich und inhaltlich "überholt".
33 Anders als bei dem Zusammentreffen eines umfassenden Haftungsausschlusses
und einer Beschaffenheitsvereinbarung geht es hierbei nicht darum, durch
interessengerechte Auslegung einen Widerspruch zwischen zwei gleichrangigen
(vertraglichen) Regelungen aufzulösen. Vielmehr besteht insoweit ein
Stufenverhältnis zwischen der gesetzlich vorgesehenen, aber grundsätzlich
abdingbaren Sachmängelhaftung wegen des Fehlens von in öffentlichen
Äußerungen angegebenen Eigenschaften der Sache (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB) und
dem vereinbarten Haftungsausschluss. Daher rechtfertigt es die Abgabe einer
solchen Äußerung allein nicht, einen umfassenden Haftungsausschluss
einschränkend auszulegen. Sonstige Umstände, die für eine andere Deutung
sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Angriffe
hiergegen erhebt die Revision nicht.
34 Ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine
abweichende Beurteilung angezeigt sein kann, etwa wenn der Käufer -
nachweislich - dem Verkäufer bestimmte Anforderungen an den Kaufgegenstand
als kaufentscheidend zur Kenntnis bringt und der Verkäufer hiergegen keine
Einwände erhebt, kann dahin stehen. Häufig wird in diesen Fällen eine
konkludente Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in
Betracht kommen (vgl. zu den Anforderungen Senatsurteile vom
19. Dezember 2012 - VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074
Rn. 16; vom 29. Juni 2016 - VIII ZR 191/15, aaO; jeweils mwN), so dass
es auf die Frage einer Sachmängelhaftung nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dann
ohnehin nicht ankommt (vgl. auch BT-Drucks. 14/6040 aaO).
35 (bb) Auch das Schutzbedürfnis des Käufers verlangt eine
einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses
in den Fällen des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB nicht. Der Gesetzgeber
hat in den Bereichen des Kaufrechts, in denen der Schutz des Käufers Vorrang
vor dem Freizeichnungsinteresse des Verkäufers zukommt, eine wirksame
Vereinbarung von Haftungsausschlüssen für Sachmängel ausgeschlossen.
So ist es dem Verkäufer sowohl beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 BGB)
als auch bei einer übernommenen Garantie oder einem arglistigen Verhalten
des Verkäufers (§ 444 BGB) verwehrt, sich auf einen vereinbarten
Haftungsausschluss zu berufen. Vorformulierte Haftungsausschlüsse sind im
Falle einer überraschenden Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB), beim Kauf neuer
Sachen (§ 309 Nr. 8 Buchst. b; § 307 Abs. 1 BGB) und in bestimmten Schadens-
und Verschuldenskonstellationen (§ 309 Nr. 7 Buchst. a, b BGB, §
307 Abs. 1 BGB; vgl. auch Senatsurteil vom 9.
Oktober 2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Rn. 15 f.)
unwirksam. Weiteren Schutz genießt der Käufer durch die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich - wie oben aufgezeigt -
ein umfassender Haftungsausschluss nicht auf eine (ausdrücklich oder
konkludent) vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
bezieht (st. Rspr.; zuletzt Senatsurteil vom 26.
April 2017 - VIII ZR 233/15, aaO). Diesen Schutz kann sich ein
Käufer, dessen Kaufentschluss maßgeblich von der abgegebenen öffentlichen
Äußerung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB beeinflusst ist, dadurch
verschaffen, dass er diese Äußerung in die Vertragsurkunde aufnehmen lässt
oder zumindest mit dem Verkäufer - nachweislich - eine stillschweigende
Übereinkunft über das Vorhandensein kaufentscheidender Eigenschaften
erzielt.
36 (cc) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, ein Bedürfnis für eine
einschränkende Auslegung eines umfassend formulierten Haftungsausschlusses
bestehe (zumindest) dahin, dass sich dieser nur bei einem konkreten Zusatz
auch auf die Haftung für - sich an den Herstellerbezeichnungen orientierende
- öffentliche Äußerungen des Verkäufers nach § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB
erstrecke. Dies will sie daraus ableiten, dass die genannte Vorschrift
gleichermaßen öffentliche Äußerungen des Verkäufers und des Herstellers
erfasse und letztere insbesondere im Bereich des Konsumgüterverkaufs das
Bild der Käufer über die Eigenschaften der Kaufsache prägten. Sie meint, der
Verkehr gehe bei objektiver Betrachtung nicht davon aus, dass der Sache eine
Eigenschaft fehle, die ihr aufgrund der vom Hersteller gewählten
Kennzeichnung der Sache im Zeitpunkt der Auslieferung beim Hersteller
anhafte. Daher bedürfe ein allgemeiner Haftungsausschluss eines konkreten
Zusatzes, wenn der Verkäufer seine Haftung auch für die Eigenschaften
ausschließen wolle, die die Sache nach der Kennzeichnung durch den
Hersteller prägten.
37 Bei diesen Erwägungen vermengt die Revision zwei Prüfungsebenen. Zunächst
stellt sich die Frage, welche Beschaffenheit ein Käufer aufgrund der
öffentlichen Äußerung des Herstellers, des Verkäufers oder ihrer Gehilfen
als geschuldet erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB). Hiervon zu trennen
ist die sich daran anschließende Frage, wie ein umfassend formulierter
vertraglicher Haftungsausschluss auszulegen ist. Allein der Umstand, dass
der Käufer (berechtigt) eine bestimmte Erwartungshaltung bezüglich der
Kaufsache hegt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese zugleich zu den
Begleitumständen zählt, die den Sinngehalt des Haftungsausschlusses erhellen
könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2016 - V ZR
23/15, aaO). Vielmehr bedarf es entsprechender tatsächlicher
Feststellungen dahin, dass die durch die Äußerungen des Verkäufers
ausgelöste Käufererwartung an die Beschaffenheit der Sache darüber hinaus
auch für die Auslegung des im Streit stehenden Haftungsausschlusses relevant
ist. Solche Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.
Übergangenen Sachvortrag in den Tatsacheninstanzen zeigt die Revision nicht
auf und ist auch nicht ersichtlich.
38 c) Der Haftungsausschluss ist nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu
legenden Sachverhalt (§ 559 ZPO) auch nicht nach § 309 Nr. 7 Buchst.
a, b BGB unwirksam. Zwar hält eine umfassende Freizeichnung des Verkäufers
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des
Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige
Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, einer
Inhaltskontrolle am Maßstab der vorgenannten Regelungen nicht stand
(Senatsurteile vom 22. November 2006 - VIII ZR
72/06, BGHZ 170, 67, Rn. 10; vom 19.
September 2007 - VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1, Rn. 10, 13; vom 9. Oktober
2013 - VIII ZR 224/12, aaO Rn. 16; vom 6.
November 2013 - VIII ZR 353/12, NJW 2014, 454 Rn. 10; vom
4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, NJW-RR 2015, 738
Rn. 16). Es ist jedoch weder vom Berufungsgericht festgestellt noch
- auch nicht im Revisionsverfahren - geltend gemacht worden, dass eine
Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB vorliegt. Auch
aus der bei den Akten befindlichen Kaufvertragsurkunde lässt sich solches
nicht ableiten. Daraus ergibt sich zwar, dass der Vertragsschluss mithilfe
eines Vertragsformulars erfolgt ist. Das allein
lässt aber weder tragfähige Rückschlüsse darauf zu, dass der Beklagte den
Gewährleistungsausschluss als Verwender gestellt hat noch darauf, dass die
Klausel nicht ausgehandelt worden ist.
39 3. Frei von Rechtsfehlern hat das Berufungsgericht auch angenommen,
dass der Beklagte bei dem Abschluss des Kaufvertrags nicht als
Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) gehandelt hat, so dass ein Verbrauchgüterkauf
nach § 474 Abs. 1 BGB nicht vorliegt und es dem Beklagten folglich nicht
gemäß § 475 Abs. 1 BGB versagt ist, sich auf den vereinbarten
Gewährleistungsausschluss zu berufen.
40 a) Unternehmer ist nach der Legaldefinition des § 14
Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige
Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Demgegenüber ist nach § 13 BGB in der ab 13. Juni 2014 geltenden Fassung (BGBl.
2013 I S. 3643) Verbraucher jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet
werden können. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt - jedenfalls - ein
selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten
entgeltlicher Leistungen am Markt voraus, wobei eine Gewinnerzielungsabsicht
nicht erforderlich ist (Senatsurteile
vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05, BGHZ 167, 40 Rn. 14 ff.; vom 13.
März 2013 - VIII ZR 186/12, NJW 2013, 2107 Rn. 18).
41 Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist
grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts
entscheidend (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, BGHZ 162,
253, 256 f.; Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435 Rn.
6 f.; vgl. auch EuGH, Urteile vom 9. November 2016 - C-149/15,
NJW 2017, 874 Rn. 32 [zur Auslegung des Begriffs "Verkäufers" im Sinne von
Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 1999/44/EG]; vom 3. September 2015 -
C-110/14, ZIP 2015, 1882 Rn. 16 ff., insb. Rn. 21 [zur Auslegung der
Begriffe "Verbraucher" und "Gewerbetreibender" im Sinne von Art. 2 Buchst. b
und c der Richtlinie 93/13/EWG]). Dabei kommt es maßgeblich auf die
jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das Verhalten der
Parteien (oder etwaiger Vermittler) bei Vertragsschluss an (vgl. EuGH,
Urteil vom 9. November
2016 - C-149/15, aaO Rn. 34, 44 f. [zu Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der
Richtlinie
1999/44/EG]). In bestimmten Fällen kann es allerdings auch ausreichen, dass
dem Käufer vor oder bei Vertragsschluss der Eindruck vermittelt wird, er
erwerbe die Kaufsache von einem Unternehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 9.
November
2016 - C-149/15, aaO Rn. 34 - 45).
42 b) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Beklagte mit dem
Berufungsgericht und entgegen der Auffassung der Revision nicht als
Unternehmer anzusehen. Das Berufungsgericht vermochte keine tragfähigen
Anhaltspunkte für ein gewerbliches oder selbständiges berufliches Handeln
des Beklagten bei Vertragsschluss festzustellen.
43 Die Kaufvertragsurkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass der Beklagte
als Gebrauchtwagenhändler oder als sonstiger Unternehmer tätig geworden ist
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch EuGH, Urteil vom 3. September 2015 -
C-110/14, aaO Rn. 22 f.). Weder die Bezeichnung der Parteien noch der
vereinbarte Kaufpreis - die Zahlung von Umsatzsteuer wurde nicht vereinbart
-deuten auf ein gewerbliches Handeln hin. Der Kläger vermochte auch
ansonsten keine belastbaren Anhaltspunkte anzuführen, die einen tragfähigen
Rück-schluss auf ein gewerbliches (oder selbständiges berufliches) Auftreten
des Beklagten zuließen.
44 Allein der Umstand, dass der Beklagte neben dem an den Kläger veräußerten
Fahrzeug unstreitig zwei weitere Pkws im Internet zum Verkauf angeboten hat,
reicht - anders als die Revision meint - für die Annahme einer gewerblichen
Tätigkeit des Beklagten nicht aus. Denn entscheidend ist nicht das Anbieten
von drei Fahrzeugen (dass die weiter von der Revision angeführten
fremdsprachlichen Annoncen andere Fahrzeuge betreffen, ist nicht
ersichtlich). Maßgebend ist vielmehr, zu welchem Zweck die zur Veräußerung
stehenden Fahrzeuge bislang genutzt worden sind und aus welchem Anlass sie
verkauft werden sollten. Die Veräußerung vom Verkäufer privat genutzter
Fahrzeuge ist regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren
(vgl. Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 186/12, aaO mwN). Ob dies bei
einer größeren Anzahl von Verkaufsfällen anders zu beurteilen wäre, kann
vorliegend dahin stehen.
45 Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
substantiiert dargelegt, dass die zum Verkauf stehenden drei Gebrauchtwagen
von ihm und seiner Mutter privat genutzt worden beziehungsweise für eine
private Nutzung durch seine Mutter oder seine Lebensgefährtin bestimmt
gewesen und aus verschiedenen - jeweils privat motivierten Gründen - im
Internet zum Verkauf angeboten worden seien (einbruchdiebstahlgeschädigtes
Privatfahrzeug des Beklagten [Audi A4]; defektes Fahrzeug der Mutter [Ford
Fiesta]; neu angeschafftes Fahrzeug für Mutter bzw. Lebensgefährtin, das bei
beiden keinen Gefallen gefunden hat [Opel Adam]). Diese gegen eine
gewerbliche Verkaufstätigkeit sprechenden Umstände hat der hierfür
beweisbelastete Kläger, der eine Unternehmereigenschaft des Beklagten allein
aus dem letztlich nicht aussagekräftigen Ergebnis einer zu einem nicht näher
bekannten Zeitpunkt nachträglich durchgeführten Internetrecherche ableiten
will, nicht widerlegt. Es ist daher mit dem Berufungsgericht davon
auszugehen, dass Gegenstand des in Rede stehenden Kaufvertrags die
Veräußerung eines Pkws unter Privatleuten war.
46 4. Auch nach § 444 BGB ist es dem Beklagten nicht verwehrt, sich auf den
vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Nach den vom
Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der
Beklagte weder eine Garantie übernommen noch hat er bezüglich der
unrichtigen Angabe der Ausstattungsvariante arglistig (vgl. hierzu
BGH,
Urteil vom 22. April 2016
- V ZR 23/15, aaO Rn. 21 mwN) gehandelt. Angriffe hiergegen bringt die
Revision nicht vor.
47 5. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich Ansprüche auf
Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen
unzutreffender Bezeichnung der Ausstattungsvariante verneint. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung steht einem Schadensersatzanspruch des
Käufers gegenüber dem Verkäufer wegen Verschuldens bei Vertragsschluss der
grundsätzliche Vorrang des in §§ 434 ff. BGB geregelten
Gewährleistungsrechts entgegen, es sei denn dem Verkäufer ist hinsichtlich
des Sachmangels ein arglistiges Verhalten anzulasten (st. Rspr.; vgl.
Senatsurteil vom 29. Juni 2016
- VIII ZR 191/15, aaO Rn. 63 mwN). Daran fehlt es nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, die die Revision
nicht angreift.
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