| Verbraucher- und 
	Unternehmerbegriff bei Existenzgründungsgeschäften; Ausschluß des 
	Widerrufsrechts bei Haustürgeschäften gem. § 312 III Nr. 1 BGB 
	("vorhergehende Bestellung") 
 BGH, Urteil vom 15. 
	November 2007 - III ZR 295/06 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: Zur Abgrenzung von 
	Unternehmer- und Verbraucherhandeln und zu einer Haustürsituation bei einem 
	Rechtsgeschäft, das der Vorbereitung einer Existenzgründung dient 
	(Fortführung der Grundsätze des Senatsbeschlusses 
	BGHZ 162, 253). 
 Zentrale Probleme: S. die Nachw. bei 
	BGHZ 162, 253. 
©sl 2007 
 Tatbestand:
 1 Die Beklagte beabsichtigte, sich als Mitinhaberin eines Fitness-Studios 
	selbständig zu machen, indem sie in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, 
	die dieses Studio betrieb, eintrat. Auf Einladung der Beklagten und ihres 
	Ehemanns suchte der klagende Steuerberater die Eheleute am 7. Januar 2004 in 
	deren Wohnung auf, um die steuerliche Situation der Eheleute zu 
	"beleuchten". Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit sei er von der 
	Beklagten mit der Erstellung eines Existenzgründungsberichts beauftragt 
	worden, der insbesondere der Erlangung von Fördermitteln habe dienen sollen. 
	Für die Ausarbeitung des Berichts stellte der Kläger der Beklagten ein 
	Honorar für 40 Stunden zu je 80 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. 
	Diesen Betrag nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Zinsen hat er im 
	vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt.
 
 
 2 Mit Schriftsatz vom 14. September 2005 hat die Beklagte den Vertrag gemäß 
	§§ 312, 355 BGB vorsorglich widerrufen.
 
 3 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht 
	zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.
 
 Entscheidungsgründe
 
 4 Die Revision ist nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben zutreffend 
	angenommen, dass der vom Kläger behauptete Vertrag über die Erstellung des 
	Existenzgründungsberichts ein Haustürgeschäft im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 
	1 Nr. 1 BGB n.F. gewesen ist. Dementsprechend stand der Beklagten das 
	Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, das sie wirksam ausgeübt hat.
 
 5 1. Die Beklagte war bei der Erteilung des Auftrags vom 7. Januar 2004 
	Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB, der Kläger Unternehmer im Sinne des § 
	14 BGB.
 
 6 a) Der Auftrag konnte weder der gewerblichen noch der selbständigen 
	beruflichen Tätigkeit der Beklagten zugerechnet werden. Zwar hat der Senat 
	entschieden, dass Unternehmer- und nicht Verbraucherhandeln schon dann 
	vorliegt, wenn das betreffende Geschäft im Zuge der Aufnahme einer 
	gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit (sogenannte 
	Existenzgründung) geschlossen wird (Senatsbeschluss 
	BGHZ 162, 253, 
	256 f). Entscheidend hierfür ist die - objektiv zu bestimmende - 
	Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das 
	Vorhandensein oder Nichtvorhandensein geschäftlicher Erfahrung, etwa 
	aufgrund einer bereits ausgeübten gewerblichen oder selbständigen 
	beruflichen Tätigkeit, ab; vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten der 
	Sache nach dem privaten - dann Verbraucherhandeln - oder dem 
	gewerblich-beruflichen Bereich - dann Unternehmertum - zuzuordnen ist. 
	Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung, z.B. die Miete von 
	Geschäftsräumen, der Abschluss eines Franchisevertrags oder der Kauf eines 
	Anteils an einer freiberuflichen Gemeinschaftspraxis, sind nach den 
	objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (Senatsbeschluss 
	aaO S. 257 m.w.N.).
 
 7 b) Mit diesen Fallkonstellationen ist die vorliegende - wie beide 
	Vorinstanzen mit Recht hervorgehoben haben - indessen nicht vergleichbar. 
	Es ging hier nämlich gerade nicht um ein Rechtsgeschäft im Zuge der 
	Existenzgründung, sondern um ein solches, das die Entscheidung, ob es 
	überhaupt zu einer Existenzgründung kommen sollte, erst vorbereiten sollte, 
	indem die betriebswirtschaftlichen Grundlagen dafür ermittelt wurden. 
	Erst das Ergebnis dieser Untersuchung eröffnete der Beklagten überhaupt die 
	Möglichkeit, mit Sachkunde diese Entscheidung zu treffen. Da es - wie 
	bereits ausgeführt - auf den objektiven Zweck des Rechtsgeschäfts ankommt, 
	ist es unerheblich, ob die Beklagte subjektiv bereits fest zu einer 
	Existenzgründung entschlossen war. Entscheidend ist vielmehr, dass die 
	getroffene Maßnahme noch nicht Bestandteil der Existenzgründung selbst 
	gewesen war, sondern sich im Vorfeld einer solchen bewegte. Dementsprechend 
	ist der Auftrag (noch) nicht dem unternehmerischen, sondern dem privaten 
	Bereich zuzuordnen.
 
 8 c) Die von der Revision hiergegen unter Praktikabilitätsgesichtspunkten 
	geäußerten Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Die Unterscheidung 
	zwischen Geschäften, die im Zuge einer Existenzgründung vorgenommen werden, 
	und solchen, die diese Gründung vorbereiten sollen oder ihr vorgelagert 
	sind, ist sachgerecht und bringt keine besonderen Abgrenzungsprobleme mit 
	sich.
 
 9 2. Auch eine "Haustürsituation" im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB 
	ist hier zu bejahen, da die mündlichen Verhandlungen im Bereich der 
	Privatwohnung der Beklagten stattgefunden haben. Der Ausnahmetatbestand 
	des § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung 
	besteht ein Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf 
	denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des 
	Verbrauchers geführt worden sind. Das Berufungsgericht hat hierzu 
	tatrichterlich festgestellt, dass der Kläger in das Haus der Beklagten nicht 
	zu dem Zweck bestellt worden war, um über eine Überarbeitung des 
	Unternehmenskonzepts der Beklagten zu verhandeln. Vielmehr war der Zweck 
	ausschließlich die steuerliche Situation der Beklagten und ihres Ehemanns im 
	Falle der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit und die Erörterung der 
	damit zusammenhängenden Bedenken des Ehemanns der Beklagten. Bei dieser 
	Sachlage musste die Beklagte nicht damit rechnen, mit dem Angebot 
	konfrontiert zu werden, einen Existenzgründungsbericht zu erstellen 
	(vgl. Staudinger/Thüsing, BGB [2005] § 312 Rn. 159; Münch-KommBGB/Masuch, 5. 
	Aufl., § 312 Rn. 98; siehe auch BGHZ 110, 308, 310; 109, 127, 135 f; BGH, 
	Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 = NJW 1999, 575, 576). 
	Dementsprechend sind die mündlichen Verhandlungen, auf denen die Erteilung 
	des Auftrags beruht, nicht auf vorhergehende Bestellung der Beklagten 
	geführt worden. Entgegen der Betrachtungsweise der Revision vermag der 
	Senat darin, dass diese Konstellation in die gesetzliche Widerrufsregelung 
	des § 312 BGB einbezogen wird, keine Überspannung des Verbraucherschutzes zu 
	erkennen.
 
 10 3. Da der Kläger die Beklagte unstreitig nicht in einer den gesetzlichen 
	Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB genügenden Weise über das Widerrufsrecht 
	belehrt hat, konnte es noch im Laufe dieses Rechtsstreits wirksam ausgeübt 
	werden. Eine Verwirkung dieses Rechts durch die Beklagte hat das 
	Berufungsgericht mit zutreffender Begründung verneint; die Revision erhebt 
	insoweit auch keinen Angriff.
 
 11 4. Einen Wertersatzanspruch nach § 356 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 346 ff BGB 
	haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen 
	verneint.
 
 12 5. Die Klage ist nach alledem mit Recht abgewiesen worden; die Revision 
	des Klägers war zurückzuweisen.
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