Sachmangel im Kaufrecht: Beschaffenheitsbegriff
i.S.v. § 434 BGB; rechtl. Beziehungen der Kaufsache zur Umwelt als
Beschaffenheit; Werbung und objektiver Fehlerbegriff (§ 434 I S. 3 BGB)
BGH, Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII
ZR 134/15 - OLG München
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Der durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an die Stelle des § 459 BGB aF getretene §
434 BGB geht von einem wesentlich weiteren Sachmangelbegriff aus, so dass
auf diese Vorschrift die enge Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB
aF nicht mehr angewendet werden kann.
b) Als Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sind
sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst anhaften, als auch alle
Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss
auf die Wertschätzung der Sache haben (Anschluss an BGH, Urteile vom 19.
April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom
30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 10; Fortführung des
Senatsbeschlusses vom 26. August 2014 - VIII ZR 335/13, juris Rn. 17).
c) Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stellt in der
Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, so
dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser
Vorschrift - einen Sachmangel begründet (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 24.
April 1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.).
Zentrale Probleme:
Es geht um die Frage, ob das Vorliegen einer
Herstellergarantie bei Verkauf eines Gebrauchtwagens eine "Beschaffenheit"
i.S.v. § 434 BGB sein kann. Der Senat bejaht dies zu Recht im Hinblick auf
den seit 2002 bestehenden weiten Beschaffenheitsbegriff, s. dazu die
Anmerkung zu BGH NJW 2011, 1217.
Eine davon zu unterscheidende Frage war, ob im vorliegenden Fall diese
Beschaffenheit auch vereinbart war. Hier legt die Rspr. strenge Maßstäbe an
(s dazu die Anm. zu BGH v.
2.11.2010 - VIII ZR
287/09. Darauf kam es hier aber nicht an, weil die das Fehlen der
Beschaffenheit bereits nach dem zum objektiven Fehlerbegriff eine Sachmangel
darstellte, da der Händler damit geworben hatte (§ 434 I Nr. 2 iVm S. 3
BGB).
©sl 2016
Tatbestand:
1 Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen
Audi TT RS Coupé. Der Beklagte, ein Kraftfahrzeughändler, hatte dieses
Fahrzeug auf der Internetplattform "m. .de" mit der Beschreibung "inklusive
Audi-Garantie bis 11/2014" zum Verkauf angeboten. Der Kläger erwarb das
Fahrzeug am 6. Juli 2013 mit einer Laufleistung von 45.170 km zum Preis von
42.200 €.
2 Der Kläger erhielt auf die Audi-Garantie im Audi Zentrum der
Streithelferin zunächst im August 2013 aufgrund von Getriebeproblemen ein
Austauschgetriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die
Kraftstoffpumpe. Da die Motorstörungen weiterhin auftraten, veranlasste die
Streithelferin eine Analyse durch die Audi AG. Diese stellte eine Abweichung
der Kilometerstände des Kombigerätes und des Motorsteuergerätes fest und
verweigerte anschließend mit der Begründung, im Rahmen einer Motoranalyse
seien Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes - vor Übergabe
des Fahrzeugs an den Kläger - festgestellt worden, weitere
Garantieleistungen. Die Streithelferin verlangte daraufhin vom Kläger die
Zahlung von insgesamt 1.121,65 € für durchgeführte Reparaturen und für das
während der letzten Reparatur zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug.
3 Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 den Rücktritt
vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage verlangt er die Rückzahlung des
Kaufpreises unter Anrechnung der Gebrauchsvorteile für die gefahrenen
Kilometer sowie den Ersatz nutzloser Aufwendungen, insgesamt 45.773,87 €
nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hat in den
Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision hat Erfolg.
5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für
das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6 Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis
zu. Er sei nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug keinen
Sachmangel aufgewiesen habe. Das Nichteingreifen der Herstellergarantie
aufgrund der offensichtlich unstreitigen Manipulationen am Kilometerstand
vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger stelle keinen Sachmangel im
Sinne von § 434 BGB dar. Denn bei der Herstellergarantie handele es sich
nicht um eine Beschaffenheit des streitigen Fahrzeugs, da sie diesem
nicht "anhafte". Es handele sich lediglich um eine rechtliche Beziehung
außerhalb der Kaufsache und habe in dieser nicht selbst ihren Grund. Dies
entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 132, 320), die
zwar zu der Rechtslage vor der Schuldrechtsreform ergangen sei, jedoch
fortgelte, weil der Beschaffenheitsbegriff durch die Schuldrechtsreform
nicht verändert worden sei. Auch aus der in diesem Zusammenhang neu
eingeführten Regelung des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB könne der Kläger nichts
für sich herleiten. Dieser Vorschrift sei lediglich zu entnehmen, dass zur
Beschaffenheit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auch Eigenschaften einer
Sache gehörten, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen namentlich des
Verkäufers erwarten könne. Damit werde aber - ohne eine inhaltliche Änderung
des Beschaffenheitsbegriffs -lediglich die Art und Weise, wie eine
Beschaffenheit der Kaufsache zum Vertragsinhalt werden könne, erweitert.
II.
7 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
8 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des
Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2, § 434 Abs. 1, §§
323, 346 Abs. 1, § 348 BGB) nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts stellt das Bestehen einer Herstellergarantie in der
Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
(Beschaffenheitsvereinbarung) und § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB (Eignung für die
nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung) dar, so
dass dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser
Vorschriften - einen Sachmangel begründet.
9 1. Das Berufungsgericht hat - wie die Revision mit Recht rügt - verkannt,
dass sich die Rechtslage hinsichtlich der kaufrechtlichen Beschaffenheit
mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts
(Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138)
am 1. Januar 2002 grundlegend geändert hat. Denn der an die Stelle des §
459 BGB aF getretene § 434 BGB geht von einem wesentlich weiteren
Sachmangelbegriff aus, so dass auf diese Vorschrift die enge
Beschaffenheitsdefinition des § 459 Abs. 1 BGB aF, auf die sich das
Berufungsgericht gestützt und die auch der Senat - zum früheren Recht, auch
speziell zur Kraftfahrzeuggarantie -vertreten hat (Senatsurteil vom 24.
April 1996 - VIII ZR 114/95, BGHZ 132, 320, 324 ff.), nicht mehr angewendet
werden kann.
10 a) Durch die Neuregelung des Gewährleistungsrechts im
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sind die im früheren Recht vorhandenen
Unterschiede zwischen Fehlern (§ 459 Abs. 1 BGB aF) und zusicherungsfähigen
Eigenschaften (§ 459 Abs. 2 BGB aF) dergestalt aufgehoben worden, dass über
den engen Fehlerbegriff hinaus jedenfalls jede nach früherem Recht
zusicherungsfähige Eigenschaft nunmehr eine Beschaffenheit im Sinne des §
434 Abs. 1 BGB darstellt (BGH, Urteile vom 5. November 2010 - V ZR
228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 13; vom
30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013,
1671 Rn. 10). Damit sind als Beschaffenheit einer Sache im Sinne von
§ 434 Abs. 1 BGB sowohl alle Faktoren anzusehen, die der Sache selbst
anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der
Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben
(BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; vom
30. November 2012 - V ZR 25/12, aaO; Senatsbeschluss vom 26. August 2014 -
VIII ZR 335/13, juris Rn. 17; OLG Koblenz, MDR 2012, 507, 508; ähnlich
Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2013, § 434 Rn. 54;
MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl, § 434 Rn. 10; Reinking/Eggert, Der
Autokauf, 12. Aufl., Rn. 2441; jeweils mwN; enger hingegen Erman/Grunewald,
BGB, 14. Aufl., § 434 Rn. 3).
11 b) Entgegen der Revisionserwiderung entspricht dieser gegenüber der
früheren Rechtslage weitere Beschaffenheitsbegriff der Intention des
Gesetzgebers der Schuldrechtsreform. Nach der Gesetzesbegründung des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sollte der Begriff der "Beschaffenheit"
zwar nicht definiert und insbesondere nicht entschieden werden, ob er nur
Eigenschaften umfasst, die der Kaufsache unmittelbar physisch anhaften oder
ob auch Umstände heranzuziehen sind, die außerhalb der Sache selbst liegen (BT-Drucks.
14/6040, S. 213). Der Gesetzgeber hat aber ausdrücklich den
subjektiven Fehlerbegriff zugrunde gelegt und betont, dass für die
Umschreibung des Sachmangels auf eine Unterscheidung zwischen Fehlern und
dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften - unter der die Vorhersehbarkeit
gerichtlicher Entscheidungen bis dahin in nur schwer erträglichem Maße
gelitten habe - verzichtet werden könne, wenn maßgeblich auf die
Vereinbarung der Parteien und nicht auf außerhalb des Willens der Parteien
liegende "objektive" Merkmale abgestellt werde (BT-Drucks.
14/6040, S. 211 f.).
12
c) Hinzu kommt, dass ein enges Verständnis des
Beschaffenheitsbegriffs dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie
1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu
bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für
Verbrauchsgüter (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, ABl. EG Nr. L 171
S. 12) widerspricht, welcher für den Verbrauchsgüterkauf den
Verkäufer ohne Einschränkung auf physische Eigenschaften verpflichtet, "dem
Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern". Die Umsetzung dieser
Richtlinie war eines der Hauptanliegen des
Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.
13 Ob der Beschaffenheitsbegriff deshalb noch weiter zu fassen ist, etwa dahin,
dass nicht nur Beziehungen der Sache zur Umwelt, die ihren Ursprung im
Kaufgegenstand haben, umfasst sind, sondern sogar jeder tatsächliche Bezug
zum Kaufgegenstand ausreichte (offen gelassen in BGH, Urteil vom 19. April
2013 - V ZR 113/12, aaO; bejahend Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl., Rn.
303 ff.; Schmidt-Räntsch, AnwBl 2009, 260, 261; Redeker,
Beschaffenheitsbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung, 2012, S. 207 ff.,
227; ders., NJW 2012, 2471, 2474; wohl auch OLG München, Urteil vom 6.
September 2006 - 20 U 1860/06, juris Rn. 29), bedarf im vorliegenden Fall
keiner Entscheidung.
14
d) Denn bereits auf der Grundlage der oben (unter II 1 a)
genannten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt das Bestehen
einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der
Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der
weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet
(so
im Ergebnis auch OLG Schleswig, DAR 2012, 581 Rn. 22; OLG Stuttgart, ZGS
2008, 479 Rn. 21; aA OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - I-1 U
141/07, juris Rn. 37).
15 Das Bestehen einer Herstellergarantie bei einem Kraftfahrzeug stellt ein auf
das Fahrzeug bezogenes rechtliches Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und
Fahrzeughersteller dar, in dessen Rahmen in der Regel gemäß den
Garantiebedingungen Ersatz für die Kosten bestimmter Reparaturen geleistet
wird. Damit handelt es sich um eine Beziehung der Sache zur Umwelt, die nach
der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache hat.
Insbesondere kann das (Nicht-)Bestehen einer Herstellergarantie im
Einzelfall von großem wirtschaftlichen Gewicht sein und entsprechend
bedeutenden Einfluss auf den Wert eines Kraftfahrzeuges haben (vgl. hierzu
bereits Senatsurteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, aaO S. 325). So
liegt der Fall hier. Die Parteien ziehen auch im Revisionsverfahren nicht in
Zweifel, dass der hier streitgegenständlichen Herstellergarantie erhebliches
wirtschaftliches Gewicht zukommt.
16
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind damit jedenfalls die
Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 3
BGB gegeben. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Parteien hinsichtlich der
Herstellergarantie eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, was das
Berufungsgericht nicht geprüft hat und woran strenge Anforderungen zu
stellen sind, da nach neuem Schuldrecht eine Beschaffenheitsvereinbarung
nicht mehr "im Zweifel", sondern nur noch in einem eindeutigen Fall in
Betracht kommt (siehe nur Senatsurteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05,
NJW 2008, 1517 Rn. 13; Senatsbeschluss vom
2. November 2010 - VIII ZR
287/09, juris Rn. 4).
17 e) Ebenso kommt es nicht auf die - weder von den Parteien noch
vom Berufungsgericht vertiefte - Frage an, ob ein Sachmangel des Fahrzeugs
daneben, wie von der Revision angesprochen, auch in der vom
Berufungsgericht - allerdings nicht in ihrem Ausmaß und ihren Auswirkungen -
festgestellten Abweichung der Kilometerstände des Kombigerätes von denen des
Motorsteuergerätes und der vom Berufungsgericht deshalb als unstreitig
angesehenen Manipulation des Kilometerstands des Fahrzeugs vor Übergabe gesehen werden
kann (sofern ein solcher Sachmangel von einem bisher nicht
festgestellten Nacherfüllungsverlangen und von der Rücktrittserklärung des
Klägers, zu deren näherem Inhalt das Berufungsgericht ebenfalls keine
Feststellungen getroffen hat, umfasst sein sollte; vgl. hierzu
Senatsurteil
vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 77/15, ZIP 2016, 625 Rn. 13 ff.).
18
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
19
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ein Rücktritt vom Kaufvertrag
scheide bereits mangels eines Nacherfüllungsverlangens des Klägers aus,
fehlt es an den insoweit erforderlichen Feststellungen des
Berufungsgerichts. Dieses hat bislang, von seinem Rechtsstandpunkt aus
allerdings folgerichtig, schon keine - für die Frage des Vorliegens eines
Sachmangels in dem oben genannten Sinne indes erforderlichen -
Feststellungen zu dem Fortbestehen der Herstellergarantie getroffen. Ebenso
wenig hatte das Berufungsgericht bisher Anlass zu prüfen, ob es sich - wie
der Kläger geltend gemacht hat -gegebenenfalls um einen nicht behebbaren
Mangel handelte und es deshalb eines Nacherfüllungsverlangens nicht bedurfte
oder ob - wie der Beklagte behauptet hat - die Herstellergarantie ohne
weiteres durch Rückgängigmachung der von einem Vorbesitzer durchgeführten
Maßnahmen hätte wiederhergestellt werden können. Das Gleiche gilt für die
von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage der Ersatzlieferung (zur
Nacherfüllung durch Ersatzlieferung beim Gebrauchtwagenkauf
vgl.
Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64
Rn. 23 f.).
III.
20
Nach alledem kann der Beschluss des Berufungsgerichts keinen Bestand haben;
er ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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