Konkludente Eigenschaftszusicherung
gem. § 459 II BGB beim Kfz-Kauf, Gewährleistungsausschluß
und Haftung für zugesicherte Eigenschaften
BGH, Urt. v. 22.3.2000, VIII ZR 325/98 (Berlin)
Fundstellen:
NJW 2000, 2018
Zentrale Probleme:
Es handelt sich um einen Standardfall
aus dem Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung, welcher sehr gut
die Herleitung einer Eigenschaftszusicherung durch entsprechende Auslegungen
der Erklärungen des Verkäufers erkennen läßt. Nur
am Rande erwähnt werden dabei folgende, für die Ausbildung wichtige
Fragen:
-
Fehlt eine zugesicherte Eigenschaft,
so kann der Käufer Wandelung, Minderung und Schadensersatz wegen Nichterfüllung
(§§ 462, 463 BGB) auch dann verlangen, wenn das Fehlen der Eigenschaft
weder den Wert noch die Gebrauchstauglichkeit der Kaufsache beeinflußt.
Dies ist nur bei einer Haftung wegen eines Sachmangels gem. § 459
I BGB erforderlich, wird aber von § 459 II BGB gerade nicht vorausgesetzt.
-
Liegt eine Eigenschaftszusicherung vor,
so greift ein - an sich zulässiger - Gewährleistungsausschluß
nicht ein. Sofern der Gewährleistungsausschluß durch AGB erfolgte,
ergibt sich dies bereits aus § 4 AGBG (Vorrang der Individualabrede),
sonst aus § 11 Nr. 11 AGBG. Außerhalb von AGB ergibt sich dasselbe
aus einer Auslegung der Zusicherung, der dann, so weit sie reicht, eine
vertragliche Einschränkung des Gewährleistungsausschlusses zu
entnehmen ist. Freilich kann im Einzelfall die Existenz eines Gewährleistungsausschluß
im Rahmen der Auslegung der Verkäufererklärungen gegen die Annahme
eines Garantiewillens und damit einer Zusicherung sprechen (s. dazu auch
die Anm. zu BGH NJW 1999, 3481). Ergibt die
Auslegung aber, daß eine Beschaffenheitsangabe verbindlich gemeint
ist, so stellt der BGH im Falle eines Gewährleistungsausschlusses
keine allzu großen Anforderungen an den Garantiewillen, weil nur
bei dessen Bejahung eine Haftung begründet werden kann (vgl. BGHZ
103, 275 = NJW 1988, 1378 = JuS 1988, 815).
S. nunmehr sowie zur Rechtslage nach
neuem Schuldrecht die Anm. zu BGH NJW 2003, 2824
sowie zu BGH NJW 2004, 160.
Zur Übung: |
Köhler, PdW SchuldR
II Fall 26 (Eigenschaftszusicherung), Fall 35 (Ausschluß der Gewährleistung
durch AGB). |
Zum Überblick: |
Lorenz/Riehm,
Jus-Lern CD
ZivilR I Rn. 268 (Ausschluß der Gewährleistung), Rn. 296 (Eigenschaftszusicherung) |
Zur Vertiefung: |
Reinicke/Tiedtke, KaufR,
Rn. 585 ff |
(c) sl 2000
Amtl. Leitsätze:
1.) Im Verkauf eines Neuwagens durch einen Kraftfahrzeughändler
liegt in der Regel die konkludente Zusicherung, daß das verkaufte
Fahrzeug "fabrikneu" ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Juni
1980 - VIII ZR 185/79, WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127).
2.) Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht
mehr "fabrikneu", wenn das betreffende Modell im Zeitpunkt des Verkaufs
nicht mehr unverändert hergestellt wird (Bestätigung der Senatsurteile
vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78, NJW 1980, 1097 und vom 18. Juni 1980
aaO).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Wandelung des mit dem Beklagten,
einem BMW-Vertragshändler, im März 1996 geschlossenen Kaufvertrages
über einen Neuwagen BMW 730 i A. Der Kaufvertrag wurde unter Verwendung
eines Bestellformulars für "neue Kraftfahrzeuge" abgeschlossen. Einleitend
heißt es in dem vorformulierten Text, der Käufer bestelle zu
den nachfolgenden und umseitigen Bedingungen bei dem Verkäufer "folgendes
neue BMW-Fahrzeug" in serienmäßiger Ausführung. Sodann
sind handschriftlich der Fahrzeugtyp (730 i A), Farbe, Polsterung und Liefertermin
vermerkt. Wegen der Sonderausstattung verweist ein handschriftlicher Eintrag
auf eine nicht näher bezeichnete Anlage. Als Kaufpreis wurde der Listenpreis
von 123.120 DM vereinbart. Hierauf rechnete der Beklagte für den vom
Kläger in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen 33.120 DM an. Gegen Zahlung
des Differenzbetrages von 90.000 DM wurde dem Kläger das Fahrzeug
im März 1996 übergeben.
Dem Kauf vorausgegangen waren zunächst Verhandlungen
der Parteien über einen Neuwagen des Typs BMW 735 i A zum Preis von
109.600 DM. Da dem Kläger die Lieferzeit für ein solches Fahrzeug
zu lang erschien, entschied er sich für das bei dem Beklagten vorrätige
Modell 730 i A, das sich von dem Typ 735 i A äußerlich nicht
unterschied und gleichfalls mit einem - wenn auch kleineren - 8-Zylinder-Motor,
auf den der Kläger Wert legte, ausgerüstet war. Bei Abschluß
des Kaufvertrages wurde das Modell BMW 730 i A nicht mehr produziert. Das
dem Kläger verkaufte Fahrzeug war im September 1994 an den Beklagten
ausgeliefert worden.
Im November 1996 erklärte der Kläger
die Wandelung des Kaufvertrages, weil der Beklagte ihn arglistig darüber
getäuscht habe, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs
bereits rund 18 Monate bei ihm "auf Halde" gestanden habe. Der Beklagte
ist dem mit der Behauptung entgegengetreten, der Kläger sei während
der Vertragsverhandlungen auf diesen Umstand hingewiesen worden; das Baujahr
des Fahrzeugs ergebe sich zudem aus der Anlage zum Bestellformular.
Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die
mehr als einjährige Standzeit die Neuwageneigenschaft des verkauften
Fahrzeugs verneint und den Beklagten antragsgemäß zur Rückzahlung
des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verurteilt.
Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Mit der Revision,
deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch
des Klägers nach § 463 BGB ebenso wie ein Wandelungsrecht nach
§ 462 BGB verneint und dazu im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe nicht dargetan, daß
ihm ein Fehler des verkauften Fahrzeugs arglistig verschwiegen worden sei.
Grundsätzlich sei beim Kauf eines Neuwagens zwar die Eigenschaft "fabrikneu"
als zugesichert anzusehen. Selbst wenn man annehme, daß ein Fahrzeug
mit einer Standzeit von mehr als einem Jahr grundsätzlich nicht mehr
als fabrikneu bezeichnet werden dürfe, müßten die Umstände
des Einzelfalls berücksichtigt werden. Bei dem Typ BMW 730 i A handele
es sich unstreitig um das Vorgängermodell und bei dem Typ BMW 735
i A um das seinerzeit aktuelle Nachfolgemodell. Der Kläger habe nicht
vorgetragen, welche Vorstellung er über die unterschiedlichen Typenbezeichnungen
gehabt habe. Insbesondere sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen, daß
er sich unter den Typenbezeichnungen etwas anderes als die Bezeichnung
für das Vor- und das Nachfolgemodell vorgestellt habe. Wenn er sich
unter diesen Umständen für das bei dem Beklagten vorrätige
Vorgängermodell entschieden habe, habe er mit einer gewissen Standzeit
des Fahrzeugs rechnen müssen. Werde über ein bestimmtes Modell
verhandelt, obwohl bekannt sei, daß bereits ein Nachfolgemodell auf
dem Markt sei, könne nicht von einer Zusicherung des neuesten Modells
und Baujahrs ausgegangen werden. Daß er davon nichts gewußt
habe, habe der über die Fahrzeuge der Firma BMW gut informierte Kläger
nicht vorgetragen. Auch aus den Umständen könne nicht hergeleitet
werden, daß ihm gleichwohl ein "fabrikneues" Fahrzeug zugesichert
worden sei. Da der verkaufte BMW 730 i A in der Grundausstattung nicht
teurer als der zunächst ins Auge gefaßte Typ 735 i A gewesen
sei, lasse die Preisgestaltung keine zwingenden Schlüsse darauf zu,
daß das verkaufte Fahrzeug keine längere Standzeit hätte
haben dürfen. Hinzu komme, daß der Beklagte den Gebrauchtwagen
des Klägers zu sehr günstigen Konditionen in Zahlung genommen
habe, woraus sich ein zusätzlicher Preisnachlaß von mindestens
8.120 DM errechne. Schließlich habe der Kläger auch nicht bewiesen,
daß das Fahrzeug durch die Standzeit bedingte Mängel aufgewiesen
habe.
II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision
mit Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
war das an den Kläger verkaufte Fahrzeug nicht "fabrikneu".
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats,
von der das Berufungsgericht ausgeht und die auch von der Revisionserwiderung
nicht in Zweifel gezogen wird, ist ein - abgesehen von der Überführung
- nicht benutztes Kraftfahrzeug, auch wenn es erst einige Zeit nach seiner
Herstellung verkauft wird, fabrikneu, wenn und solange das Modell dieses
Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, also keinerlei Änderungen
in der Technik und der Ausstattung aufweist, und durch das Stehen keine
Mängel entstanden sind (Senatsurteile vom 6. Februar 1980 - VIII ZR
275/78, NJW 1980, 1097 unter II 2 c und vom 18. Juni 1980 - VIII ZR 185/79,
WM 1980, 1068 = NJW 1980, 2127 unter II 1).
b) Nach dieser Definition war das dem Kläger
verkaufte Fahrzeug nicht mehr "fabrikneu", weil es im Zeitpunkt des Verkaufs
nicht mehr Bestandteil der aktuellen Modellpalette des Herstellers BMW
war. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß es
sich im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bei dem BMW 730 i A um das Vorgängermodell
und bei dem BMW 735 i A um das seinerzeit aktuelle Nachfolgemodell handelte.
Soweit die Revisionserwiderung dies - offenbar wegen des äußerlich
unveränderten Erscheinungsbilds des Nachfolgemodells - in Zweifel
ziehen will, bleibt dieser Angriff schon wegen der dem Berufungsurteil
insoweit innewohnenden Tatbestandswirkung (§ 314 ZPO) ohne Erfolg.
Davon abgesehen besteht an einem Modellwechsel jedenfalls dann kein Zweifel,
wenn eine technische Veränderung - hier: die Ausstattung mit einem
größeren und leistungsstärkeren Motor - wie im gegebenen
Fall mit einer Änderung der Modellbezeichnung einhergeht und das ursprüngliche
Modell nicht mehr gebaut wird.
War der BMW 730 i A im Zeitpunkt des Verkaufs
an den Kläger jedenfalls mangels Modellaktualität nicht mehr
fabrikneu, so bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob die
Eigenschaft fabrikneu auch bereits wegen der Standzeit von rund 1 1/2 Jahren
entfallen war.
2. Das Fehlen der Eigenschaft fabrikneu berechtigt
den Kläger, Wandelung des Kaufvertrages zu verlangen, denn dieser
verpflichtete den Beklagten zur Lieferung eines fabrikneuen Fahrzeugs.
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend
erkennt, liegt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Verkauf
eines Neuwagens durch den Kraftfahrzeughändler grundsätzlich
die Zusicherung, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft hat,
"fabrikneu" zu sein (Senatsurteil vom 18. Juni 1980 aaO unter II 3). Der
Verwendung des Begriffs "fabrikneu" bedarf es dazu - entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung - nicht. Ein Käufer, der bei einem Vertragshändler
der betreffenden Marke ein als "Neuwagen" oder - wie hier - als "neues
Kraftfahrzeug" bezeichnetes Fahrzeug erwirbt, tut dies regelmäßig
in der - selbstverständlichen - Erwartung, daß das zu liefernde
Fahrzeug "fabrikneu" ist. Schließt ein markengebundener Händler
unter Verwendung der üblichen Formulare einen Kaufvertrag über
ein "neues" Fahrzeug der von ihm vertriebenen Marke ab, so hat der Käufer
regelmäßig keine Veranlassung, Überlegungen dahin anzustellen,
ob das Fahrzeug "fabrikneu" oder nur "neu" - im Sinne von aus neuen Materialien
hergestellt und unbenutzt - zu sein hat. Zwar mögen Fallgestaltungen
denkbar sein, bei denen die Verwendung der Begriffe "neu" oder "Neuwagen"
unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls
nicht als Zusicherung der Eigenschaft "fabrikneu" zu werten ist (vgl. dazu
etwa den dem Senatsurteil vom 26. März 1997 - VIII ZR 115/96, WM 1997,
1438 = NJW 1997, 1847 zugrundeliegenden Fall des Verkaufs eines "Neufahrzeugs
mit Werkskilometern"; ferner OLG Schleswig, OLGR 1999, 412 = DAR 2000,
69 mit Anm. Reinking EWiR 2000, 67). Eine solche Interpretation der Angaben
des Verkäufers kommt indessen nur dann in Betracht, wenn für
den Käufer unübersehbare Umstände hinzutreten, die ihm Anlaß
geben müssen, die Frage der Fabrikneuheit des Kaufgegenstandes einer
näherer Prüfung zu unterziehen.
b) Im Streitfall fehlt es an derartigen Umständen.
Die Tatsache, daß das verkaufte Fahrzeug aus dem Lagerbestand des
Beklagten stammt, ist - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
- für die Frage der Fabrikneuheit unerheblich. Nach der Rechtsprechung
des erkennenden Senats, die auch die Revisionserwiderung nicht in Zweifel
zieht, ist ein unbenutztes Kraftfahrzeug fabrikneu, wenn und solange das
Modell dieses Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird und wenn es
keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist (s.o.
unter II 1 a). Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug erst einige Zeit nach
seiner Herstellung verkauft wird (Senatsurteil vom 6. Februar 1980 aaO).
Ob es während des Zeitraums zwischen Herstellung und Verkauf beim
Hersteller oder beim Händler eingelagert war, macht insoweit keinen
Unterschied. Auch ein Kaufinteressent, der ein Neufahrzeug aus dem Lagerbestand
eines Händlers erwirbt, geht regelmäßig davon aus, daß
das Lager des Händlers im wesentlichen aus fabrikneuen Fahrzeugen
in dem vorstehend erörterten Sinne besteht. Daß das verkaufte
Fahrzeug ein Lagerfahrzeug ist, besagt aus der - maßgeblichen - Sicht
des Käufers nicht mehr, als daß der Händler das betreffende
Fahrzeug "am Lager hat", es mithin nicht erst beim Hersteller/Importeur
bestellen muß. Auch für ein "Lagerfahrzeug", das als "Neuwagen"
oder "neues Fahrzeug" verkauft wird, sichert der Verkäufer damit grundsätzlich
die Fabrikneuheit zu.
c) Das Berufungsgericht hat keine Umstände
festgestellt, die zu der Annahme berechtigen könnten, der Kläger
habe die Fabrikneuheit des verkauften Fahrzeugs nicht als zugesichert ansehen
dürfen.
aa) Aus der Preisgestaltung ergibt sich hierfür
nichts. Zwar ist dem Kläger durch eine Erhöhung des Ankaufspreises
für seinen in Zahlung gegebenen Gebrauchtwagen um 8.120 DM gegenüber
dem Betrag, der ihm beim Kauf eines BMW 735 i A angerechnet werden sollte,
im Ergebnis ein Nachlaß auf den Listenpreis des BMW 730 i A in dieser
Höhe eingeräumt worden. Nachlässe auf den Listenpreis in
dieser Größenordnung (hier: ca. 6,6 %) sind indessen seit längerem
auch beim Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge gang und gäbe. Selbst
wenn davon auszugehen sein sollte, daß schon der ursprünglich
vorgesehene Ankaufspreis von 25.000 DM für das Gebrauchtfahrzeug des
Klägers einen Nachlaß auf den Listenpreis des BMW 735 i A einschloß
und der Differenzbetrag von 8.120 DM demnach einen zusätzlichen Preisnachlaß
bezüglich des BMW 730 i A darstellt - so sieht das Berufungsgericht
die Dinge offenbar -, mußte sich dem Kläger kein Zweifel an
der Fabrikneuheit des BMW 730 i A aufdrängen. Denn immerhin lag der
Listenpreis des BMW 730 i A mit der vorhandenen Sonderausstattung um rund
13.500 DM über dem Betrag, den der Kläger für den zunächst
ins Auge gefaßten BMW 735 i A mit der gewählten Ausstattung
hätte aufbringen müssen. Zudem haben Kraftfahrzeughändler
in aller Regel aus verschiedenen Gründen ein gesteigertes Interesse
an der Veräußerung von Lagerfahrzeugen, so daß zusätzliche
Preiszugeständnisse insoweit nicht ungewöhnlich sind.
bb) Eine stillschweigende Zusicherung, der
verkaufte BMW 730 i A sei fabrikneu in dem vorstehend erläuterten
Sinne, könnte allerdings dann nicht angenommen werden, wenn der Kläger
bei den Vertragsverhandlungen Kenntnis davon gehabt hätte, daß
das Modell 730 i A bereits vor Abschluß des Kaufvertrages durch das
Nachfolgemodell 735 i A abgelöst worden war. Eine solche Kenntnis
des Klägers hat das Berufungsgericht indessen nicht festgestellt.
Es berücksichtigt vielmehr zum Nachteil des Klägers, daß
dieser nicht vorgetragen habe, welche Vorstellung er mit den unterschiedlichen
Typenbezeichnungen verbunden habe, seinem Vortrag insbesondere nicht zu
entnehmen sei, daß er sich unter den Typenbezeichnungen etwas anders
als Bezeichnungen für das Vorgänger- und das Nachfolgemodell
vorgestellt habe. Diese Erwägung ist schon deswegen nicht tragfähig,
weil die Modellbezeichnungen 730 und 735 nur die Modellreihe ("Siebener")
und die Größe des Motors nach Hubraum (3,0 bzw. 3,5 Liter),
nicht aber eine Modellabfolge innerhalb der "Siebener"-Modellreihe bezeichnen.
Vortrag des Klägers dazu, daß er aus der Unterschiedlichkeit
der Typenbezeichnungen nicht auf einen Modellwechsel geschlossen habe,
war demnach nicht zu erwarten. Das Berufungsgericht zeigt auch nicht auf,
aufgrund welcher sonstigen Gegebenheiten der Kläger, selbst wenn er
allgemein über die Fahrzeuge der Firma BMW gut informiert gewesen
sein sollte, gerade von dem Modellwechsel Kenntnis erlangt haben könnte.
Daß das Modell BMW 730 i A im März
1996 nicht mehr gebaut wurde und bereits durch das Nachfolgemodell BMW
735 i A abgelöst worden war, ergibt sich schließlich auch nicht
aus dem als Anlage B 1 zu den Akten gereichten "Angebot an Interessenten",
das nach der bestrittenen Darstellung des Beklagten dem Bestellformular
über den Verkauf des BMW 730 i A als Anlage beigefügt war. Auch
wenn dieses Angebot angesichts seiner Datierung (12. September 1994) erkennen
ließ, daß das Fahrzeug im März 1996 bereits seit 18 Monaten
bei dem Beklagten auf Lager stand, mußte sich dem Kläger daraus
allein nicht der Verdacht aufdrängen, die Produktion des Modells BMW
730 i A sei zwischenzeitlich eingestellt worden.
III. Das angefochtene Urteil kann somit keinen
Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden,
weil es dazu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Zwar steht
nach dem bisherigen Sachstand fest, daß der Kläger wegen des
Fehlens der zugesicherten Eigenschaft des Fahrzeugs, fabrikneu zu sein,
Wandelung des Kaufvertrages verlangen kann (§ 459 Abs. 2 i.V.m. Abs.
1 BGB), ohne daß es darauf ankommt, ob das Fehlen der Fabrikneuheit
den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs beeinträchtigt
oder ob das Recht des Käufers zur Wandelung formularvertraglich eingeschränkt
oder ausgeschlossen worden ist (vgl. statt aller Soergel/Huber, BGB,
12. Aufl., § 459 Rdnr. 298). Weiterer Sachaufklärung bedarf es
aber jedenfalls im Hinblick auf die Gebrauchsvorteile, die der Kläger
nach §§ 467, 347 BGB zu vergüten hat. Auf die von dem Beklagten
insoweit in zweiter Instanz erklärte Hilfsaufrechnung ist das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht eingegangen. Eine abschließende
Entscheidung ist dem erkennenden Senat insoweit nicht möglich, weil
die vom Beklagten angesetzte "Nutzungspauschale" von 200 DM pro Tag kein
geeigneter Maßstab zur Bewertung der vom Kläger zu vergütenden
Gebrauchsvorteile ist und zudem Feststellungen dazu fehlen, welche Laufleistung
des Fahrzeugs der Berechnung der Nutzungsvergütung zugrunde zu legen
ist. Die Sache war daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz
zurückzuverweisen. Hierbei hat der Senat von der Möglichkeit
des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
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