Vorliegen von AGB bei Speicherung
"im Kopf", Fiktion des einseitigen Stellens bei Verbraucherverträgen
nach § 24a AGBG; Inhaltskontrolle eine Vorleistungspflicht des Verbrauchers BGH, Urt. v. 10.3.1999 - VIII ZR 204/98 (Dresden)
Fundstelle:
1. Im sachlichen Anwendungsbereich des §
24a AGBG gelten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte
Vertragsbedingungen auch im Verbandsverfahren (§§ 13 ff. AGBG)
als vom Unternehmer gestellt (§ 24a Nr. 1 Halbs. 1 AGBG), und zwar
auch dann, wenn sie handschriftlich in eine Leerstelle eingefügt sind.
2. Die im Warenhandel mit Verbrauchern in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verwendete vorformulierte Vertragsbedingung "(Zahlung
am:) "Restzahlung vor Lieferung" hält einer Inhaltkontrolle nach
dem AGB-Gesetz nicht stand.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist ein eingetragener Verein mit der satzungsgemäßen
Aufgabe, Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Bekl. betreibt ein Möbelgeschäft
mit mehreren Filialen. Bei Abschluß von Kaufverträgen über
Möbel und andere Einrichtungsgegenstände verwandte sie in den
Jahren 1995 bis 1997 ein Formular, das mit "Auftragsbestätigung und
Rechnung" überschrieben war. Bei ca. 15 % aller Vertragsabschlüsse
haben Mitarbeiter der Bekl. unter der Rubrik "Zahlung am." neben dem Anzahlungsbetrag
handschriftlich die Ergänzung "Restzahlung vor Lieferung" oder eine
andere inhaltsgleiche Formulierung eingetragen. Nach erfolgter Abmahnung
im Jahr 1997 nahm der Kl. die Bekl. auf Unterlassung der Verwendung dieser
Formulierung im nichtkaufmännischen Rechtsverkehr und auf Zahlung
von Abmahnkosten in Anspruch.
Das LG wies die Klage mit der Begründung
ab, bei den beanstandeten Formulierungen handele es sich nicht um AGB.
Auf die Berufung gab das OLG der Klage, wie beantragt, statt. Die - zugelassene
- Revision hatte nur insoweit Erfolg, als der Senat von der Verurteilung
solche Verträge ausgenommen hat, die nicht Verbraucherverträge
sind.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. hat im wesentlichen ausgeführt:
Bei den beanstandeten Formulierungen handele es sich um AGB i. S. des §
1 I AGB. Sie seien, auch wenn nicht formulargemäß vorgegeben,
vorformuliert und vom Verwender gestellt, da sie zum Zweck künftiger
Verwendung im Gedächtnis des Anwenders oder seiner Abschlußgehilfen
"gespeichert " seien, um bei künftigen Vertragsschlüssen vom
Verwender oder seinen Mitarbeitern planmäßig in den schriftlichen
Vertragstext aufgenommen zu werden. Dies sei deswegen der Fall, weil die
Klausel nach dem eigenen Vortrag der Bekl. in 15 % aller Kaufverträge
enthalten gewesen sei. Eine Anweisung der Bekl. an ihre Abschlußgehilfen,
die Klausel in alle Verträge oder auch nur eine Mehrzahl von Verträgen
einzubeziehen, sei nicht erforderlich. Die beanstandete Vorleistungsklausel
benachteiligte die Kunden der Bekl. unangemessen.
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen
Nachprüfung in den entscheidenden Punkten stand.
1. Zu Recht ist das BerGer. davon ausgegangen,
daß die in der Rubrik "Zahlung am:" neben dem Anzahlungsbetrag vorgenommene
handschriftliche Eintragung "Restzahlung vor Lieferung" oder eine andere
inhaltsgleiche Formulierung eine Vertragsbedingung ist, die als selbständige
Regelung eine AGB darstellt.
a) Zutreffend hat das BerGer. angenommen, daß
auch nicht schriftlich niedergelegte Vertragsbedingungen für eine
Vielzahl von Verträgen vorformuliert i. S. des § 1 I 1 AGBG sein
können, wenn sie zu diesem Zweck "im Kopf" des AGB-Verwenders oder
seiner Abschlußgehilfen "gespeichert" sind.
aa) Zwar enthält das Vertragsformular im
vorliegenden Fall keine konkret vorformulierten Vorschläge für
die Modalitäten der Kaufpreiszahlung, so daß durch dessen Gestaltung
dem Kunden nicht nur rein formell, sondern tatsächlich und unbeeinflußt
durch Vorformulierungen die freie Wahl gelassen wird. Die Leerstelle im
vorgedruckten Text überläßt es dem Kunden , das Datum bzw.
den Zeitpunkt und gegebenenfalls den jeweiligen Zahlungsbetrag zu wählen,
der seiner eigenen Entscheidung zugrunde liegt, so daß der Verwender
des Formulars insoweit nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch
gemacht hat (BGH, NJW 1998, 1066 = LM H. 11/1998 § 1 AGBG Nr. 29 =WM
1998, 562 (unter II 2b)). Nach Art und Umfang der Einfügung kann allerdings
trotzdem der Schluß auf ihren vorformulierten Charakter naheliegen.
AGB müssen nicht aus schriftlich vorformulierten Texten bestehen,
sondern können auch dann vorliegen, wenn sonstige ausgearbeitete oder
übernommene Klauseln (§ 24a Nr. 1 AGBG) aus dem Gedächtnis
in den Vertrag üblicherweise oder gegenüber einer Mehrzahl von
Kunden eingefügt werden (vgl. BGH, NJW 1988, 410 = LM § 1
AGBG Nr. 11 (unter I 1); BGHZ 115, 391 (394) = NJW 1992, 746 = LM H. 6/1992
§ 8 AGBG Nr. 17; BGH, NJW 1996, 1676 = LM H. 7/1996 § 1 AGBG
Nr. 25 (unter II 2); WM 1998, 562 (unter II 3)).
bb) Dabei kommt es, wie das BerGer zutreffend
ausgeführt hat, nicht darauf an, ob die Absicht des Verwenders, die
handschriftlichen Ergänzungen in allen Verträgen zu verwenden,
besteht und/oder ob eine generelle Anweisung an seine Abschlußgehilfen,
dies zu tun, erteilt wurde. Da der Begriff der AGB trotz der Regelung des
§ 1 I 2 AGBG keine Schriftform erfordert (BGH, NJW 1988, 410 = LM
§ 1 AGBG Nr. 11 (unter I 1), ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieses
Merkmal ein anderes - ausnahmslose Verwendung ider generelle Anweisung
- verlangt werden sollte. Entscheidend ist, ob es sich um " für eine
Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen" i.S. des
§ 1 I 1 AGBG handelt (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., §
1 Rndr. 36). Denn im Hinblick auf den Schutzzweck des AGBG-Gesetzes macht
es keinen Unterschied, ob die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form
vorbereitet bzw. übernommen werden oder ob sie zum Zwecke künftiger
wiederholter Einbeziehung in den Vertragstext "im Kopf gespeichert" sind
(BGH, NJW 1988, 410 = LM § AGBG Nr. 11 (unter I 1); NJW 1992, 2759
= LM H. 4/1993 § 1 AGBG Nr. 11; NJW 1996, 1676 = LM H. 7/1996 §
1 AGBG Nr. 25 (unter II 2); NJW 1998, 1066 = LM H. 11/1998 § 1 AGBG
Nr. 29 = WM 1998, 562 (unter II 2) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dem
Urteil vom 30.09.1987 kann nicht entnommen werden, daß die Absicht
der Verwendung in allen Verträgen oder eine generelle Anweisung unabdingbare
Voraussetzung für den vorformulierten Charakter einer handschriftlichen
Einfügung sind. Maßgebend ist der Schutzzweck des AGB-Gesetzes.
Für das Urteil vom 30.09.1987 war die Frage zum einen nicht entscheidungserheblich,
zum anderen ist die Formulierung, "daß AGB auch dann vorliegen können...",
nicht im Sinne eines Umkehrschlusses dahingehend zu verstehen, daß
im Gedächtnis gespeicherte Formulierungen nur dann als AGB zu qualifizieren
sind, wenn diese Absicht oder eine generelle Anweisung des Verwenders besteht.
Lezteres ergibt sich gerade auch aus der Entscheidung vom 13.11. 1997 (BGH,
NJW 1988, 1066 = LM H. 11/1998 § AGBG Nr. 29 = WM 1998, 562 (unter
II 3)), wenn dort ausgeführt wird, daß der Schluß auf
den vorformulierten Charakter handschriftlicher Ergänzungen namentlich
dann naheliegen könne, wenn die Bekl. das Formular üblicherweise
oder gegenüber einer Mehrzahl von Kunden in gleicher Weise ausfülle
oder ausfüllen lasse (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl., §
1 Rdnr. 61; Ulmer/Brandner/Hensen, § 1 Rndr. 61; Staudinger/Schlosser,
BGB, 13. Bearb., § 1 AGBG Rndr. 41; Kötz, in MünchKomm,
3. Aufl., § 1 AGBG Rndr. 5). Denn das Verhalten ihrer Vertreter und
Abschlußgehilfen und der Umstand, daß diese die Absicht der
mehrfachen Verwendung der Klausel gehabt haben, ist der Bekl. auch dann
zuzurechnen, wenn keine generelle Anweisung besteht, die vorformulierten
Vertragsbedingungen zu verwenden (BGHZ 88, 368 (370) = NJW 1984, 360).
b) Wenn 15 % aller im fraglichen Zeitraum von
der Bekl. abgeschlossenen Verträge die beanstandete oder eine inhaltsgleiche
handschriftlich eingetragene Formulierung aufweisen und das BerGer deshalb
zu der Wertung kommt, daß diese Formulierung zum Zwecke künftiger
wiederholter Einbeziehung in den Vertragstext "im Kopf gespeichert" seien,
ist das eine naheliegende, jedenfalls aus Rechtsgründen nicht angreifbare
tatrichterliche Würdigung. Daß wesentliches Parteivorbringen
nicht berücksichtigt wurde, zeigt die Revision nicht auf.
c) Im Ergebnis zutreffend ist das BerGer. davon
ausgegangen, daß die Bekl. die vorformulierten Vertragsbedingungen
als Verwenderin gestellt hat und daß dies im Verbandsverfahren zu
berücksichtigen ist. Zwar ist im Unterlassungsverfahren, wie die Revision
zu Recht rügt, für die Feststellung der konkreten Umstände,
welche die Vertragspartner des Verwenders im Einzelfall veranlaßt
haben, den Vertrag mit der Vereinbarung der Vorleistungsverpflichtung zu
schließen kein Raum (BGH, Njw 1996, 1676 = LM H. 7/1996 § 1
AGBG Nr. 25 (unter II). Dies hat das OLG nicht ausreichend bedacht.
Indes ist bei Verbrauchergeschäften das
Ergebnis der Prüfung, ob die beanstandete handschriftlich eingefügte
Formulierung deswegen eine AGB i. S. des § 1 I 1 AGB ist, weil sie
vom Verwender gestellt wurde, durch § 24 a Nr. 1 AGBG vorgegeben.
Ein Teil der Verträge, welche die beanstandete Formulierung enthalten,
wurde nach dem Inkrafttreten des § 24 a AGBG (24.07.1996) abgeschlossen.
aa) Soweit die Revision geltend macht, §
24 a Nr. 1 AGBG finde keine Anwendung, weil dieser tatbestandlich bereits
das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen voraussetze und die
Inhaltskontrolle lediglich auf sogenannte Drittbedingungen erstrecke, kann
nicht gefolgt werden. Die Vorschrift des § 24 a Nr. 1 AGBG regelt
nicht nur die Einführung von sogenannten Drittbedingungen in den Vertrag,
also Vertragsbedingungen, die von einer neutralen Person für eine
Vielzahl von verträgen vorformuliert sind. Zwar mag es richtig sein,
daß der Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift in erster Linie
an "Drittklauseln" gedacht hat; aus dem weit gefaßten Wortlaut ergibt
sich dies jedoch nicht, vielmehr werden grundsätzlich alle in einem
Verbrauchervertrag für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten
Vertragsbedingungen dem Unternehmer als von ihm gestellt zugerechnet (
so zutr. Staudinger/Schlosser, § 24 a Rdnr. 37; Wille, VersR 1995,
1404 (1416); vgl. auch Heinrichs, NJW 1996, 2190 (2191)).
bb) Damit ist der Umstand, welcher die Verbrauche
veranlaßt hat, Verträge mit einer entsprechenden handschriftlich
vorformulierten Einfügung abzuschließen, obwohl das Antragsformular
eine solche nicht enthält, durch die in § 24 a Nr. 1 AGBG geregelte
Fiktion, daß die AGB als vom Unternehmer gestellt gelten, gesetzlich
vorgegeben. Es wird generell und abstrakt fingiert, daß der Unternehmer
die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung
gestellt und damit von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht hat. Es
ist keine Frage der konkreten Fallgestaltung mehr, die bei der vom Einzelfall
losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung außer Betracht
zu bleiben hat (vgl. BGH, NJW 1996, 1676 = LM H. 7/1996 § 1 AGBG Nr.
25 (unter II 2). Deshalb unterliegt auch eine vom Verbraucher inhaltlich
frei gewählte - aber vom Verwender gebrauchte - vorformulierte Vertragsbedingung
der Kontrolle im Verfahren nach § 13 AGBG (Wille, VersR 1995, 1404
(1416); Staudinger/Schlosser, § 24 a Rdnr. 37; Ulmer/Brandner/Hensen,
§ 24 a Rndr. 38).
cc) Dagegen bleiben, wie die Revision zutreffend
ausführt, die weiteren Umstände, welche den Verbraucher im Einzelfall
veranlaßt haben können, einen solchen Vertrag abzuschließen,
Fragen der konkreten Fallgestaltung. Diese sind, da kein Bestandteil der
AGB, bei der vom Einzelfall losgelösten Wirksamkeitsprüfung im
Verbandsverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Njw 1992, 503
= LM H. 3/1992 § 9 (BI) AGBG Nr. 40 (unter II 2 a); NJW 1996, 1676
= LM H. 7/1996 § 1 AGBG Nr. 25 (unter II); NJW 1997, 1068 = LM H.
7/1997 § 9 (BI) AGBG) Nr. 52 (unter II 2). Eine konkret-individuelle
Bewertung kann auch gem. § 24 a Nr. 3 AGBG nur im Individualprozess
stattfinden (vgl. den Vorbehalt in Art. 4 I, 7 Richtlinie 93/13/EWG, sowie
Staudinger/Schlosser, § 24 a Rdnr. 54; Ulmer/Brandner/Hensen, §
13 Rdnrn. 68 ff.; Wolf/Horn/Lindacher, Art. 7 RiLi Rdnrn. 3, 7).
2. Zu Recht hat das BerGer. die Vorleistungsklausel
"Restzahlung vor Lieferung" an § 9 AGBG gemessen und für unwirksam
erachtet, da sie den Vertragspartner der Bekl. entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Durch die angegriffene Formulierung
wird der Kunde zur Vorleistung verpflichtet; er muß, entgegen der
gesetzlichen Regelung der §§ 320, 322 BGB, jeweils vor Aushändigung
der Ware leisten. Wird durch AGB eine Vorleistungsverpflichtung des Kunden
begründet, so scheidet zwar die Anwendung sowohl des § 11 Nr.
2 a AGBG als auch - was bei mehrfachen Leistungen denkbar ist - diejenige
des § 11 Nr. 2 b AGBG aus (BGH, Njw 1998, 3119 = LM H. 371999 §
9 (Ba) AGBG Nr. 33 = WM 1998, 1887 (unter II 2 b) m.w. Nachw.). Die Vereinbarung
einer Vorleistungsverpflichtung für die Restzahlung des vereinbarten
Entgelts ist aber mit wesentlichen Grundgedanken des Gesetzes nicht zu
vereinbaren ( § 9 II Nr. 1 AGB). Bei den von der Bekl. abgeschlossenen
Kaufverträgen handelt es sich um gegenseitig Verträge, bei denen
die beiderseitigen Leistungspflichten synallagmatisch verknüpft sind
(vgl. BGHZ 96, 103 (109) = NJW 1986, 179 = LM § 242 (Bb) BGB Nr. 116).
Die Einrede des § 320 BGB sichert den Erfüllungsanspruch des
Käufers und übt auf den Verkäufer Druck aus, damit dieser
seine Verpflichtung alsbald erfüllt (vgl. nur BGH, NJW 1982, 2494
= LM § 17 VOB/B 1973 Nr. 3 (unter I 1)). Deshalb ist eine Vorleistungsverpflichtung
in AGB nur dann wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grundgerechtfertigt
ist, der auch bei der Abwägung mit den hierdurch für den Käufer
entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, NJW 1985, 850 = LM
§ 9 (Cc) AGBG Nr. 3 (unter II 2a bb)).
Ein solcher ist - wie das OLG zutreffend feststellt
- nicht ersichtlich. Die von der Revision aufgezeigten Gesichtspunkte führen
zu keinem anderen Ergebnis. Soweit diese darauf abstellt, daß der
Käufer, wenn er bei Lieferung zu zahlen habe, große Bargeldbeträge
zur Hand haben müsse und damit eine Barzahlungsabrede als Vergleich
heranzieht, verkennt sie zum einen, daß eine solche bereits wegen
Verstoßes gegen § 11 Nr. 3 AGBG unwirksam wäre (BGH, NJW
1998, 3119 = LM H. 3/1999 § 9 (Ba) AGBG Nr. 33 = WM 1998, 1887 (unter
II 2)). Zum anderen übersieht sie, daß auch eine Zahlungsverpflichtung
bei Lieferung dann eine Vorleistung enthält, wenn dem Käufer
nicht die Möglichkeit gegeben wird, die Ware vorher zu untersuchen
(BGH, NJW 1998, 3119 = LM H. 3/1999 § 9 (Ba) AGBG Nr. 33 = WM 1998,
1887 (unter II 2 a)). Der Umstand, daß das mit der Auslieferung betraute
Personal zur Entgegennahme des Geldbetrags oder eines Schecks ermächtigt
werden muß, wiegt allein schon deswegen nicht schwer, weil diesem
auch die Ware bis zur Auslieferung anvertraut ist.
Darüber hinaus handelt es sich entgegen der
Annahme der Revision nicht um eine Lieferung im Rahmen des Versandhandels,
sondern um die Abwicklung eines Kaufvertrags mit Lieferverpflichtung, so
daß die Vermutung naheliegt, daß es sich beim Lieferpersonal
um eigene Leute der Bekl. handelt. Daß die Ware unter Umständen
deswegen nicht ausgeliefert werden kann, weil der Kunde die Zahlung des
Restkaufpreises - aus welchen Gründen auch immer - verweigert, ist
das Risiko des Unternehmers, der die Ware behält. Bei berechtigter
Weigerung dient dies dem Schutz des Verbrauchers.
III. Die Bekl. ist somit, soweit es Verbrauchergeschäfte
betrifft, zur Unterlassung verpflichtet. Bezüglich der Geschäfte,
die nicht Verbraucherverträge sind, hat das angefochtene Urteil jedoch
keinen Bestand ( § 564 I ZPO). Insoweit war die Klage abzuweisen und
das angefochtene Urteil neu zu fassen.