IPR: Reichweite des Gesellschaftsstatuts
(Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers); Zugang von Willenserklärung
bei Übermittlung durch Telefax; anwendbares Recht
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZB 15/10
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Ob eine Willenserklärung einem Empfänger mit
Sitz im Ausland zugegangen ist, beurteilt sich nach dem Ortsrecht des
Abgabeorts.
b) Eine Pflicht des Registergerichts zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382
FamFG besteht nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für
eine Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der
Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder der Richtigkeit
der mitgeteilten Tatsachen bestehen.
Zentrale Probleme:
Eine interessante Entscheidung zum IPR, speziell zum
internationalen Gesellschaftsrecht und dort zur Reichweite des
Gesellschaftsstatuts: Dieses bestimmt u.a. die inneren Verhältnisse der
Gesellschaft (hier einer GmbH mit Sitz in Deutschland). Damit unterliegt
auch die Frage ob und wie der Geschäftsführer sein Amt niederlegen kann.
Zumindest problematisch, m.E. sogar schlicht falsch, ist freilich die auch im Leitsatz wiedergegebene Aussage, der Zugang einer Willenserklärung
unterliege dem Recht des Abgabeorts (s. Tz. 13).
Jedenfalls tragen die hierzu zitierten Literaturstellen diese Aussage nicht.
Sie beschäftigen sich allein mit Formfragen und dabei mit der Frage, wo der
für die Form maßgebliche Vornahmeort bei Abgabe einer Willenserklärung ist.
Mit dem Zugang als solchem hat das aber nichts zu tun. Die Wirksamkeit einer
Willenserklärung und damit auch das Erfordernis und die Voraussetzungen des
Zugangs unterliegt richtigerweise dem Geschäftsstatut. Wenn es sich also um
die Ausübung eines Gestaltungsrechts handelt, dem Recht, welches dieses
Rechtsgeschäft unterliegt (hier: dem Gesellschaftsstatut), wenn es um einen
Vertragsschluss geht, dem Recht, das auf den in Aussicht genommenen Vertrag
anzuwenden ist (hypothetisches Vertragsstatut, s. dazu
Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO). Das wäre im
vorliegenden Fall im Ergebnis freilich auch deutsches Recht.
©sl 2011
Gründe:
1 I. Der Antragsteller ist im Handelsregister als alleiniger Geschäftsführer
der T. GmbH eingetragen. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH werden von der
T. Inc. mit früherem Sitz in C. , Kalifornien, USA, gehalten. Als deren
gesetzlicher Vertreter war dem Handelsregister O. H. K. mitgeteilt worden.
Mit Telefaxschreiben vom 25. November 2009, gesendet am 7. Dezember 2009 an
die T. Inc., C. - O. H. K. unter der Telefaxnummer 1 , erklärte der
Antragsteller, sein Amt als Geschäftsführer mit Wirkung ab der Eintragung im
Handelsregister niederzulegen. Mit Telefaxschreiben vom 8. Dezember 2009
bestätigte D. L. unter der Firma T. Inc. mit derselben Telefaxnummer, die
Amtsniederlegungserklärung erhalten zu haben. In dem Schreiben ist als Sitz
der US-Gesellschaft G. , Kalifornien, angegeben.
2 Der Antragsteller hat beantragt, seine Amtsniederlegung in das
Handelsregister einzutragen. Das Amtsgericht - Registergericht - hat die
Eintragung mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2010 davon abhängig
gemacht, dass gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG eine Urkunde über den Zugang der
Amtsniederlegungserklärung bei einem Vertretungsberechtigten der
Gesellschafterin vorgelegt wird. Das Telefaxschreiben des D. L. hält das
Amtsgericht nicht für ausreichend, weil die dort aufgeführte Anschrift der
Gesellschafterin nicht mit dem in der Gesellschafterliste verzeichneten
Geschäftssitz übereinstimme, ein Vertretungsnachweis nicht vorliege und eine
Empfangsbestätigung eines Mitarbeiters der Gesellschafterin ohnehin nicht
zum Nachweis des Zugangs bei einem vertretungsberechtigten Organ der
Gesellschafterin ausreiche.
3 Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller ein weiteres Telefaxschreiben
des D. L. vom 18. März 2010 vorgelegt, in dem es heißt, die T.L. Inc. sei
von C. nach G. umgezogen, habe aber ihre Telefaxnummer beibehalten.
4 Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des
Antragstellers.
5 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im
Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerde des
Antragstellers gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 24. Februar
2010 ist zulässig (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) und begründet. Das Amtsgericht
darf die Eintragung der Amtsniederlegung des Antragstellers in das
Handelsregister nicht von den in seiner Zwischenverfügung aufgeführten
Nachweisen abhängig machen.
6 1. Das Beschwerdegericht hat seine gegenteilige Auffassung wie folgt
begründet: Es könne offen bleiben, ob ein urkundlicher Nachweis über den
Zugang der Amtsniederlegungserklärung nach § 39 Abs. 2 GmbHG in jedem Fall
oder nur dann vorzulegen sei, wenn Zweifel an der Richtigkeit der
einzutragenden Tatsache bestünden. Solche Zweifel seien hier gegeben. Die
Telefaxbestätigung des D. L. reiche schon deshalb nicht als Nachweis des
Zugangs der Amtsniederlegungserklärung aus, weil darin eine andere Anschrift
der Gesellschafterin als in der Gesellschafterliste angegeben sei und der
Antragsteller diese Diskrepanz bei Einreichung der Unterlage nicht erklärt
habe. Es reiche auch nicht aus, dass die Erklärung in den Empfangsbereich
eines Gesellschafters gelangt sei und er die Möglichkeit gehabt habe, davon
Kenntnis zu nehmen. Wegen der Bedeutung der Amtsniederlegung müsse vielmehr
sichergestellt sein und damit gemäß § 39 Abs. 2 GmbHG nachgewiesen werden,
dass der Gesellschafter - hier das zuständige Vertretungsorgan der T. Inc. -
die Erklärung erhalten habe.
7 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
8 a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon
ausgegangen, dass die Niederlegung des Amtes eines GmbH-Geschäftsführers nur
dann wirksam ist, wenn sie mindestens einem der Gesellschafter zugegangen
ist (BGH, Urteil vom 17. September 2001 - II ZR 378/99, BGHZ 149,
28, 31 f.), und sie weder eine bestimmte Form noch einen wichtigen Grund
erfordert (BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 58/92, BGHZ 121, 257, 261
f.). Dass die Amtsniederlegung hier aufschiebend bedingt durch die
Eintragung im Handelsregister erklärt worden ist, steht ihrer Wirksamkeit
ebenfalls nicht entgegen (OLG Zweibrücken, GmbHR 1999, 479; Wachter, GmbHR
2001, 1129, 1135, jeweils m.w.N.).
9 b) Das Beschwerdegericht hat aber an den Zugang ebenso wie an den Nachweis
des Zugangs der Amtsniederlegungserklärung überhöhte Anforderungen gestellt.
10 aa) Das Registergericht hat die Pflicht, darüber zu wachen, dass
Eintragungen im Handelsregister den gesetzlichen Erfordernissen und der
tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1982 - III ZR
19/81, BGHZ 84, 285, 287). Dabei ist es aber nicht verpflichtet, verwickelte
Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären (RGZ 127, 153,
158). Dadurch würden die Registergerichte überlastet und es bestünde die
Gefahr, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert
würden. Eine Pflicht zur Amtsermittlung nach §§ 26, 382 FamFG besteht
vielmehr nur dann, wenn entweder die formalen Mindestanforderungen für eine
Eintragung nicht erfüllt sind oder wenn begründete Zweifel an der
Wirksamkeit der zur Eintragung angemeldeten Erklärungen oder an der
Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen bestehen (vgl. BayObLG, DB 1981, 2219
f.; GmbHR 1992, 306; OLGDüsseldorf, GmbHR 2001, 243 f.; OLG München, WM
2009, 1038, 1040; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 39 Rn. 36 ff.;
Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 15 ff.; Oetker in
Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, GmbHG § 39 Rn. 14; Nedden-Boeger in
Schulte-Bunert/ Weinreich, FamFG, 2. Aufl., vor § 378 Rn. 57 ff.; Bahrenfuss/Steup,
FamFG, § 374 Rn. 38 ff.).
11 bb) Zwar steht danach der Umfang der Ermittlungstätigkeit grundsätzlich
im pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters und des Beschwerdegerichts.
Das Rechtsbeschwerdegericht kann aber überprüfen, ob das vorinstanzliche
Gericht die Grenzen seines Ermessens überschritten und insbesondere ohne
berechtigten Grund inhaltliche Bedenken gegen eine Eintragung gesehen hat.
12 Danach ist die Auffassung des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft, der
Antragsteller habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine
Amtsniederlegungserklärung der einzigen Gesellschafterin der T. GmbH,
nämlich der T. Inc., zugegangen und damit - abgesehen von der aufschiebenden
Bedingung - wirksam geworden sei.
13 (1) Die Frage, ob der Antragsteller sein Amt als
Geschäftsführer wirksam niedergelegt hat, beurteilt sich nach deutschem
Recht. Es geht um die inneren Beziehungen der T. GmbH, die sich
grundsätzlich nach deutschem Recht richten (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06,
BGHZ 178, 192 Rn. 13 ff. - Trabrennbahn). Nach dem
Personalstatut der Gesellschaft beantworten sich auch die Fragen, wer ihr
gesetzlicher Vertreter ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 - VII ZR
92/58, BGHZ 32, 256, 258; Urteil vom 17. November 1994 - III ZR 70/93, BGHZ
128, 41, 44; MünchKomm BGB/Kindler, 5. Aufl., IntGesR Rn. 589) und
ob und auf welche Weise der gesetzliche Vertreter sein Amt niederlegen kann.
Die Frage, ob die Amtsniederlegungserklärung der amerikanischen
Gesellschafterin an deren Sitz in Kalifornien zugegangen ist, richtet sich
ebenfalls nach deutschem Recht. Für den Zugang einer Willenserklärung kommt
es nicht auf das Ortsrecht des Zugangsorts, sondern auf dasjenige des
Abgabeorts an (Erman/Hohloch, BGB, 12. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 26
f.; MünchKommBGB/Spellenberg, 5. Aufl., Art. 11 EGBGB Rn. 125 ff.). Danach
ist entscheidend, dass die Erklärung in Deutschland abgegeben worden ist.
14 (2) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts gelten für die
Amtsniederlegungserklärung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber einem
Gesellschafter die allgemeinen Regeln über den Zugang von
Willenserklärungen. Eine Amtsniederlegungserklärung kann zwar erhebliche
Folgen für die Gesellschaft und die Gesellschafter haben. Das rechtfertigt
es aber nicht, die Zugangsvoraussetzungen zu verschärfen. Auch andere
Willenserklärungen können von großer Wichtigkeit sein, ohne dass deshalb die
gesetzlichen Grundsätze für ihren Zugang in Frage gestellt würden.
15 Wird die Amtsniederlegungserklärung - wie hier - unter Abwesenden
abgegeben, wird sie gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit ihrem Zugang wirksam.
Zugegangen in diesem Sinne ist eine Willenserklärung dann, wenn sie so in
den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen
Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu
nehmen (st. Rspr., s. etwa BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - XII ZR
214/00, NJW 2004, 1320). Dabei genügt es, wenn die Erklärung über
einen von dem Empfänger bereitgestellten Telefaxanschluss übermittelt wird.
In diesem Fall geht die Erklärung dem Empfänger zu, wenn der Druckvorgang am
Empfangsgerät abgeschlossen ist und dem Empfänger eine Kenntnisnahme möglich
und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom
21. Januar 2004 - XII ZR 214/00, NJW 2004, 1320).
16 (3) Nach diesen Grundsätzen genügte es hier, dass die
Amtsniederlegungserklärung an den Telefaxanschluss der Gesellschafterin
geschickt worden ist. Welche Funktion D. L. in deren Unternehmen hatte, ist
unerheblich. Jedenfalls bestand für den oder die gesetzlichen Vertreter der
US-Gesellschaft die Möglichkeit, von dem Schriftstück Kenntnis zu nehmen.
Angesichts des Inhalts der Mitteilung:
I herewith like to inform you that I will
resign from my office as managing director of T. GmbH ... with effect from
the date my dismissal is registered with the commercial register in
Hamburg/Germany.
stand zu erwarten, dass das Schriftstück an
den oder die gesetzlichen Vertreter der T. Inc. weitergeleitet würde.
17 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts bestehen auch nicht etwa
deshalb beachtliche Zweifel an dem Zugang der Amtsniederlegungserklärung,
weil die derzeitige Anschrift der Gesellschafterin nicht mit der in der
Gesellschafterliste vermerkten Anschrift übereinstimmt. Es reicht aus, dass
D. L. unter dem Briefkopf der Gesellschafterin deren Umzug von C. nach G.
angezeigt und mitgeteilt hat, dass die Telefaxnummer, an die der
Antragsteller seine Erklärung übermittelt hat, gleich geblieben sei. Das
Beschwerdegericht hat keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass diese
Erklärung unrichtig ist und die T. Inc. in G. in Wirklichkeit mit der
(früheren) T. Inc. in C. nicht identisch ist.
18 Bedenken gegen den ordnungsgemäßen Zugang ergeben sich schließlich auch
nicht daraus, dass Zweifel darüber bestehen, wer gesetzlicher Vertreter der
T. Inc. ist und ob gegebenenfalls eine Alleinvertretung bei der
Entgegennahme von Willenserklärungen wie nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
stattfindet.
19 Wer gesetzlicher Vertreter der US-Gesellschaft ist und ob er
gegebenenfalls Alleinvertretungsmacht hat, richtet sich nach dem
Personalstatut dieser Gesellschaft, also nach dem Recht des Staates
Kalifornien. Auf die Person des gesetzlichen Vertreters kommt es hier aber
nicht entscheidend an. Zwar hat das Beschwerdegericht angenommen, es bestehe
ein Widerspruch zwischen der Erklärung gegenüber dem Registergericht, O. H.
K. sei gesetzlicher Vertreter der T. Inc., und dem Inhalt des
Telefaxschreibens von D. L. vom 18. März 2010, wonach die
Amtsniederlegungserklärung "to the legal representatives of our company",
also an mehrere gesetzliche Vertreter, weitergeleitet worden sei. Dieser
Widerspruch begründet aber unter Berücksichtigung der nur beschränkten
Prüfungspflicht des Registergerichts - und im Beschwerdeverfahren des
Beschwerdegerichts - noch keinen beachtlichen Zweifel an der Wirksamkeit der
Amtsniederlegung. Wenn die Erklärung über den Telefaxanschluss der
US-Gesellschaft in deren Machtbereich gelangt ist, kann ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die zur Entgegennahme einer derartigen Erklärung
befugten Personen davon Kenntnis genommen haben oder jedenfalls hätten
Kenntnis nehmen können. Dem Antragsteller bei dieser Sachlage aufzugeben,
die Vertretungsverhältnisse der amerikanischen Gesellschaft darzulegen,
übersteigt den Rahmen der bei der Eintragung einer Amtsniederlegung des
Geschäftsführers gebotenen registerrechtlichen Prüfung.
20 cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Beschwerdegerichts, der
Antragsteller habe die nach § 39 Abs. 2 GmbHG erforderlichen Urkunden zum
Nachweis des Zugangs seiner Amtsniederlegungserklärung nicht vorgelegt.
21 Nach § 39 Abs. 2 GmbHG, § 12 Abs. 2 HGB sind der Anmeldung einer
Niederlegung des Geschäftsführeramtes die elektronisch einzureichenden
Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder
öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. In Rechtsprechung und
Schrifttum ist umstritten, ob dazu regelmäßig der urkundliche Nachweis des
Zugangs der Niederlegungserklärung gehört (BayObLGZ 1981, 227, 230; OLG
Naumburg, NZG 2001, 853, 854; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 1068, 1069; OLG
Hamm, GmbHR 2010, 1092, 1093; Oetker in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht,
GmbHG § 39 Rn. 12), ob dieser Nachweis jedenfalls dann vorzulegen ist, wenn
Zweifel an dem Zugang bestehen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2006, 1769, 1770;
Wachter, GmbHR 2001, 1129, 1137; Lohr, DStR 2002, 2173, 2181 f.;
Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 39 Rn. 16; Altmeppen in
Roth/Altmeppen, GmbHG, 6. Aufl., § 39 Rn. 12) oder ob ein derartiger
Nachweis in keinem Fall verlangt werden darf (so wohl Scholz/Uwe H.
Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 39 Rn. 18; Paefgen in Ulmer/Habersack/Winter,
GmbHG, § 39 Rn. 32). Die Frage braucht hier nicht entschieden zu werden.
Denn der Antragsteller hat Urkunden vorgelegt, die für den im
Eintragungsverfahren gebotenen Nachweis des Zugangs seiner
Amtsniederlegungserklärung ausreichen.
22 Der Zugang der Erklärung ergibt sich mit der für eine Eintragung
ausreichenden Gewissheit einerseits aus dem Telefax-Sendebericht vom 7.
Dezember 2009 über die Versendung der Erklärung an die T. Inc. unter der
Telefaxnummer 1 und andererseits aus der Telefaxbestätigung der
US-Gesellschaft vom 8. Dezember 2009, gesendet von demselben
Telefax-Anschluss und unterzeichnet von D. L. Bei dieser Sachlage kann von
dem Antragsteller nicht verlangt werden, einen weiteren urkundlichen
Nachweis über den Zugang seiner Amtsniederlegungserklärung beizubringen.
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