Zulässigkeit einer
"Hinauskündigungsklausel" in einem Gesellschaftsvertrag in Vollziehung einer
erbrechtlichen Auflage (§ 1940 BGB) und Teilungsanordnung (§ 2048 BGB);
Bedeutung der Testierfreiheit
BGH, Urteil vom 19. März
2007 - II ZR 300/05
Fundstelle:
NJW-RR 2007, 913
Amtl. Leitsatz:
Vererbt der Inhaber sein
einzelkaufmännisches Unternehmen in der Weise an seine beiden Kinder, dass
er ihnen dessen Einbringung in eine von ihnen zu gründende
Kommanditgesellschaft und den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages
auferlegt, der dem einen Kind auch im Falle einer an keine Gründe geknüpften
Eigenkündigung das Recht zur Übernahme des Geschäftsbetriebs einräumt, so
ist das damit verbundene freie Hinauskündigungsrecht sachlich
gerechtfertigt, weil es auf der Testierfreiheit des Erblassers beruht, der
durch diese Gestaltung dem anderen Kind eine bereits mit dem Kündigungsrecht
belastete Beteiligung vermacht hat.
Zentrale Probleme:
Ein interessanter Fall an der Schnittstelle zwischen
Gesellschaftsrecht und Erbrecht. Vereinfacht läßt sich das Problem so
darstellen: Ein Erblasser hat die Erben im Rahmen einer erbrechtlichen
Auflage (§§ 1940, 2192 ff BGB) dazu verpflichtet, eine KG zu gründen, die
das Unternehmen des Erblassers weiterbetreiben soll. Nach dem Willen des
Erblassers sollte der Gesellschaftsvertrag eine "Hinauskündigungsklausel"
enthalten, die es einem der Gesellschafter/Erben ermöglicht, das Unternehmen
alleine weiterzubetreiben. Nach der Rechtsprechung des Senats wird aber eine
gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem einzelnen Gesellschafter das
Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes
aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH auszuschließen, nicht
anerkannt, dh sie verstößt gegen § 138 I bzw. § 242 BGB. Da hier aber die
Klausel auf eine Anordnung des Erblassers beruht, dem es auch freigestanden
hätte, den später benachteiligten Gesellschafter/Erben ganz zu enterben,
findet die Klausel im Hinblick auf die erbrechtliche Testierfreiheit unter
dieser besonderen Voraussetzung Anerkennung.
Beachte: Es geht hier nicht um das Problem der Erbfolge in einen
Gesellschaftsanteil an einer Personengesellschaft (s. dazu
BGHZ 68, 225
und
BGHZ 98, 48), da die Gesellschaft
erst nach dem Tod des Erblassers durch die Erben in Vollziehung einer
Auflage des Erblassers gegründet wurde.
©sl 2007
Tatbestand:
1 H. G. (nachfolgend: Erblasser) führte bis zu seinem Tode im Jahre 1964
mehrere Pfandleihhäuser als Einzelkaufmann. In seinem Testament setzte der
Erblasser seine Witwe als Vorerbin sowie seinen Sohn, den Beklagten, und
seine Tochter, die im Jahre 2000 verstorben ist und von den Klägern, ihren
Kindern, beerbt wurde, zu gleichen Teilen als Nacherben ein. Der weiteren
testamentarischen Verfügung des Erblassers folgend schlossen die Vorerbin
und die Nacherben im Dezember 1964 einen - bis zum Eintritt der Nacherbfolge
nicht ordentlich kündbaren - Gesellschaftsvertrag über die Gründung der G.
H. G. KG (nachfolgend: KG); Komplementäre der Gesellschaft waren die Witwe
des Erblassers und der Beklagte, während die Mutter der Kläger als Tochter
des Erblassers die Stellung einer Kommanditistin übernahm.
2 Nachdem die Witwe des Erblassers am 7. Juli 1990 verstorben und damit die
Nacherbfolge eingetreten war, fassten der Beklagte und die Mutter der
Kläger, die ihre Gesellschafterstellung als Komplementär bzw. Kommanditistin
der KG beibehielten, am 17. Mai 1992 den Gesellschaftsvertrag neu. In
Übereinstimmung mit der für den Eintritt der Nacherbfolge getroffenen
testamentarischen Anordnung des Erblassers schließt § 5 des
Gesellschaftsvertrages die Kündigung der KG für die Dauer von zehn Jahren -
gerechnet ab dem Tode der Vorerbin - aus. Anschließend kann die Gesellschaft
mit einer Frist von einem Jahr auf den Schluss eines Kalenderjahres
gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung soll der Beklagte, und zwar auch
dann, wenn er selbst gekündigt hat, den Betrieb und die Firma fortführen
dürfen. Der Beklagte kündigte gegenüber den nach dem Ableben ihrer Mutter in
deren Gesellschafterstellung eingerückten Klägern durch Schreiben vom
14./15. Dezember 2000 das Gesellschaftsverhältnis mit Wirkung zum 31.
Dezember 2001.
3 Außerdem erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 19./20. März 2001 -
gestützt auf eine weitere Regelung in § 5 des Gesellschaftsvertrages, wonach
ein Gesellschafter, in dessen Person "ein wichtiger Kündigungsgrund
eintritt, auszuscheiden" hat - die ausdrücklich auf den 31. Dezember 2001
bezogene fristlose Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses. Anlass war eine
Auseinandersetzung zwischen den Parteien über die Rechte an aus dem Vermögen
des Erblassers stammenden, in der Vergangenheit von der KG zuweilen als
Sicherheit verwendeten Aktien der G. AG mit Sitz in Z. .
4 Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass ihre
Gesellschafterstellung durch die Kündigungserklärungen des Beklagten vom 15.
Dezember 2000 und 20. März 2001 nicht zum 31. Dezember 2001 beendet wurde
und unverändert fortbesteht. Hilfsweise haben sie die Feststellung
beantragt, dass § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages, wonach bei einer
Auseinandersetzungsbilanz ein immaterieller Geschäftswert nicht anzusetzen
ist, nichtig ist. Das Landgericht hat festgestellt, dass die
Gesellschafterstellung der Kläger durch die Kündigungserklärung des
Beklagten vom 15. Dezember 2000 nicht beendet worden ist und im Übrigen die
Klage abgewiesen. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das
Berufungsgericht festgestellt, dass die Gesellschafterstellung der Kläger
durch die Kündigungen des Beklagten vom 15. Dezember 2000 und 20. März 2001
nicht beendet worden ist. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen
Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
5 Die Revision des Beklagten hat hinsichtlich der Hauptanträge Erfolg und
führt bezüglich des Hilfsantrags zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
6 I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, die ordentliche Kündigung des
Beklagten vom 15. Dezember 2000 habe nicht zu einer Beendigung der
Gesellschafterstellung der Kläger geführt. Da die Kündigung nach dem
Gesellschaftsvertrag zu einer Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten
führe, verstoße sie gegen das "Hinauskündigungsverbot". Die fristlose
Kündigung scheitere - ohne dass der von dem Beklagten angeführte wichtige
Grund auf seine Tragfähigkeit überprüft werden müsse - schon daran, dass die
mit ihr beabsichtigte Ausschließung der Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag
allein durch Gestaltungsurteil herbeigeführt werden könne.
7 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die
Revision des Beklagten führt, weil die Sache insoweit zur Endentscheidung
reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), zur Abweisung der mit der Klage verfolgten
Hauptanträge.
8 1. Die Feststellungsklage ist bereits im ersten Hauptantrag unbegründet,
weil die von dem Beklagten am 15. Dezember 2000 erklärte ordentliche
Kündigung des Gesellschaftsvertrages wirksam ist und die
Gesellschafterstellung der Kläger fristgemäß zum 31. Dezember 2001 beendet
hat. Das nicht an besondere Voraussetzungen gebundene Kündigungsrecht des
Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sachlich
gerechtfertigt.
9 a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine gesellschaftsvertragliche
Regelung im Allgemeinen nicht anerkannt werden, die einem einzelnen
Gesellschafter das Recht einräumt, Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines
sachlichen Grundes aus einer Personengesellschaft oder einer GmbH
auszuschließen (Sen.Urt. v. 8. März 2004 - II ZR 165/02, ZIP 2004, 903 f.
m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz, der den von der Ausschließung bedrohten
Gesellschafter bei der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte und
-pflichten davor schützen soll, unangemessene Rücksicht auf die
Vorstellungen des durch die Vertragsgestaltung begünstigten Gesellschafters
nehmen zu müssen, gilt freilich nicht ausnahmslos. Vielmehr kann eine freie Hinauskündigungsklausel wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt
sein. Dies hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung etwa angenommen,
wenn das Ausschließungsrecht bei Aufnahme eines neuen Gesellschafters in
eine Freiberuflerpraxis dazu dient, den Altgesellschaftern binnen
angemessener Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen
Gesellschafter das notwendige Vertrauen aufgebaut werden kann (Sen.Urt. v.
8. März 2004 aaO). Als sachlich gerechtfertigt hat der Senat ferner eine
Klausel erachtet, derzufolge nach Beendigung eines zwischen der Gesellschaft
und dem Gesellschafter bestehenden Kooperationsvertrages auch die
Gesellschafterstellung gekündigt werden darf (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II
ZR 153/03, ZIP 2005, 706). Entsprechendes gilt für Regelungen, welche die
Kündigung eines Gesellschafters für den Fall der Beendigung seines Amtes als
Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 173/04, BGHZ 164, 98
= ZIP 2005, 1917 "Managermodell") oder für den Fall seines Ausscheidens als
Angestellter (Sen.Urt. v. 19. September 2005 - II ZR 342/03, BGHZ 164, 107 =
ZIP 2005, 1920 "Mitarbeitermodell") gestatten.
10 b) Das gesellschaftsvertraglich eingeräumte, für den Beklagten auch bei
eigener Kündigung mit einem Übernahmerecht verbundene und damit auf eine
Ausschließung seiner Mitgesellschafter hinauslaufende Kündigungsrecht des
Beklagten ist ebenfalls sachlich gerechtfertigt.
11 aa) Es beruht auf der in § 5 des Testamentes enthaltenen letztwilligen
Verfügung des Erblassers, der seinen Erben den Abschluss eines den Beklagten
insoweit begünstigenden Gesellschaftsvertrages ausdrücklich vorgegeben hat.
Die testamentarische Verfügung des Erblassers, im Rahmen der
Auseinandersetzung seines einzelkaufmännischen Betriebes einen bestimmten
Gesellschaftsvertrag zu schließen, stellt eine mit einer Auflage (§ 1940
BGB) verbundene Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) dar (Strothmann, Die
letztwillige Gesellschaftsgründungsklausel, 1983, S. 37 f. m.w.Nachw.). Mit
dieser testamentarischen Regelung verfolgte der Erblasser den seinen Erben
ausdrücklich als Verpflichtung auferlegten Wunsch, das Unternehmen im
Interesse seiner Familie und seiner Nachkommen zu erhalten (§ 3 des
Testaments). Allerdings wollte der Erblasser, wie den von ihm für die Vor-
und Nacherbschaft getroffenen differenzierten Gestaltungen zu entnehmen ist,
seinen beiden Kindern, die bereits zu seinen Lebzeiten unterschiedliche
berufliche Wege eingeschlagen hatten, nicht zwingend und für alle Zukunft
eine paritätische Beteiligung an seinem Geschäftsbetrieb zuwenden. Vielmehr
hatte der Erblasser seinen durch das freie Hinauskündigungsrecht bevorzugten
Sohn - abhängig von dessen künftiger Entschließung - als
"Unternehmensnachfolger" ausersehen und seiner Tochter lediglich eine - an
die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpfte und darum nicht notwendig
dauerhafte - kapitalmäßige Beteiligung zugedacht.
12 bb) Zur Verwirklichung seines Zieles, die Entscheidung über die künftige
Unternehmensstruktur in die Hände seines Sohnes zu legen, hätte der
Erblasser - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat - anstelle der
tatsächlich verwirklichten Nachfolgeregelung die rechtlich unbedenkliche
Anordnung treffen können, dass die nach seinem Tode gegründete Gesellschaft
unmittelbar nach dem Versterben seiner Witwe oder zu einem bestimmten
späteren Zeitpunkt in der Weise aufgelöst wird, dass der Beklagte das
Unternehmen fortführt und die Mutter der Kläger bzw. deren Familie auszahlt.
Weitergehend wäre der Erblasser sogar rechtlich in der Lage gewesen, seine
Tochter und folglich die Kläger gänzlich von der Erbfolge oder zumindest mit
Hilfe einer Teilungsanordnung bzw. eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB)
von der Nachfolge in das Unternehmen auszuschließen (vgl. Staub/Hüffer, HGB
4. Aufl. Rdn. 69 vor § 22). Im Interesse seiner Tochter und deren
Abkömmlinge hat der Erblasser von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch
gemacht, seiner Tochter aber im Vergleich zu dem Beklagten infolge des
diesem vorbehaltenen Kündigungsrechts eine schwächere Gesellschafterstellung
zugewiesen. Als in das rechtliche Belieben des Erblassers gestellte bloße
Schmälerung der Erbeinsetzung findet dieses freie Kündigungsrecht in der
Testierfreiheit seine sachliche Rechtfertigung.
13 cc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung geht es hier nicht
darum, ob, was der Senat verneint hat, der Erwerb einer gesellschaftlichen
Beteiligung im Erbgang für sich genommen eine freie Hinauskündigung des neu
eintretenden Gesellschafters zu rechtfertigen vermag (BGHZ 81, 263, 269 f.).
Die Kläger haben sich nämlich nicht als Erben einer gesellschaftlichen
Beteiligung einer auf den bisherigen Gesellschaftsvertrag gestützten
Kündigung durch die Mitgesellschafter des Erblassers zu erwehren. Vielmehr
beruht das Kündigungsrecht auf der testamentarischen Anordnung des
Erblassers, der seinen Erben für die Nachfolge in sein Einzelunternehmen den
Abschluss eines zugunsten des Beklagten mit einem ungebundenen
Kündigungsrecht versehenen Gesellschaftsvertrages auferlegt hat. Wegen der
Bindung an den Erblasserwillen hat es die Klägerfamilie hinzunehmen, dass
ihr durch die erbrechtlich gebotene gesellschaftsvertragliche Umsetzung der
testamentarischen Anordnung eine bereits mit einem freien Kündigungsrecht
belastete Gesellschafterstellung zugewandt worden ist.
14 dd) Der Beklagte ist nach dem eindeutigen Willen des Erblassers
berechtigt, nach Ablauf bestimmter Fristen durch Ausübung seines
Kündigungsrechts unter Abfindung der Mitgesellschafter das Unternehmen zu
übernehmen. Die dem Beklagten diese Befugnis zeitlich unbegrenzt versagende
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führt, wenn der Beklagte sich von der
Gesellschaft nicht trennen will, zur Unauflösbarkeit der Gesellschaft.
Schutzwürdigen Belangen der Klägerseite wurde jedenfalls durch den
Ausschluss der ordentlichen Kündigung während der Dauer der Vorerbschaft und
des anschließenden Zeitraums von zehn Jahren - insgesamt eine Periode von
mehr als 35 Jahren - hinreichend Rechnung getragen.
15 2. Der Antrag auf Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung des
Beklagten vom 20. März 2001 das Gesellschaftsverhältnis nicht mit Wirkung
zum 31. Dezember 2001 beendet hat, ist unzulässig.
16 Da die ordentliche Kündigung vom 15. Dezember 2000 wirksam ist, sind die
Kläger mit Wirkung vom 31. Dezember 2001 aus der KG ausgeschieden. Für die
Feststellung der Unwirksamkeit der mit einer Auslauffrist bis zum 31.
Dezember 2001 verbundenen außerordentlichen Kündigung besteht folglich kein
Feststellungsinteresse.
17 III. Die Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zur
Entscheidung über den von den Klägern gestellten Hilfsantrag
zurückzuverweisen, der darauf gerichtet ist, die Nichtigkeit bzw.
Unverbindlichkeit der in § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages enthaltenen
Abfindungsbeschränkung feststellen zu lassen. Das Berufungsgericht erhält so
- ggfs. auf der Grundlage ergänzenden Sachvortrags - die Gelegenheit
zunächst zu prüfen, ob der Feststellungsantrag im Hinblick auf den Vorrang
der Leistungsklage überhaupt zulässig ist. Im Übrigen wird es dann den auf
das grobe Missverhältnis zwischen dem wahren Wert der Beteiligung und dem
Klauselwert gestützten materiellen Einwänden der Kläger gegen die
Verbindlichkeit der Regelung nachzugehen haben. Ferner bleibt dem Beklagten
vorbehalten, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegen den
Abfindungsanspruch geltend gemachten erbrechtlichen Einwendungen zu
vertiefen.
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