Fehlerhafte
Gesellschaft bei Vertragsschluß in Haustürwiderrufssituation (stille
Gesellschaft)
BGH, Urteil
vom 29. November 2004 - II ZR 6/03
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer
stillen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft
anwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz.
b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener
Vertrag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne
der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille
Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages
in das Handels register nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich.
c) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch
des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen,
wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des
Handelsgeschäfts im Sinne des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen
Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den
Gesellschaftsvertrag nicht geschlossen.
Zentrale Probleme:
S. die Anm. zu
BGH
NJW 1992, 1501,zu
BGH NJW 1992, 1503
sowie zu BGH
NJW 2000, 3558. Für einen ähnlichen
Sachverhalt (fehlerhafter Beitritt zu einer Publikums-GbR) s. auch
BGH
NJW 2001, 2718.
S. auch die Pressemitteilung
Pressemitteilung des BGH Nr. 140/04 vom 30.11.2004.
©sl 2005
Tatbestand:
Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb,
der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und
Unternehmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem
sie mit zahlreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen
jeweils auf ein bestimmtes "Unternehmenssegment". Die Gesellschafter sind am
Gewinn und Verlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine
Nachschußpflicht bis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall
verwendeten Vertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am
Ende des jeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer
Laufzeit von - je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt
werden ("Securente"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und
Absicherung des stillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den
Anlegern wurden steuerliche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer
Einlagezahlungen in Aussicht gestellt.
Der Kläger beteiligte sich am 16. März 1999 an dem "Unternehmenssegment VII"
der Beklagten durch Unterzeichnung zweier "Zeichnungsscheine". Nach dem
einen Vertrag hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und monatliche
Raten i.H.v. 288,75 DM über 15 Jahre zu zahlen. In dem zweiten Vertrag waren
monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 210,00 DM vorgesehen, ebenfalls für 15
Jahre. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten.
Mit Anwaltsschreiben vom 20. April 2001 ließ der Kläger die Anfechtung und
den Widerruf seiner Vertragsangebote erklären. Am 18. Dezember 2001 stimmte
die Hauptversammlung der Beklagten den Verträgen zu. Am 5. März 2002 wurden
sie in das Handelsregister eingetragen.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der geleisteten Einlagen in
Höhe behaupteter 22.470,00 DM abzüglich der Entnahmen i.H.v. 1.375,00 DM.
Dazu hat er sich auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes berufen
und behauptet, zu der Abgabe der Vertragserklärungen sei es in der Wohnung
seiner Eltern aufgrund des Besuchs eines von der Beklagten beauftragten
Werbers gekommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den von dem Kläger im zweiten
Rechtszug hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zur Auszahlung des sich
aus einer von ihr zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ergebenden
Guthabens zu verurteilen, abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine beiden Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die
Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 3 HaustürWG. Der Widerruf sei nicht
fristgerecht. Die in den Zeichnungsscheinen enthaltenen Belehrungen über das
Widerrufsrecht seien ordnungsgemäß und hätten die einwöchige Widerrufsfrist
in Gang gesetzt, die zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung abgelaufen gewesen
sei. Auch aus § 812 BGB stehe dem Kläger kein Zahlungsanspruch zu. Die
Verträge über die stillen Gesellschaften seien nicht wegen Sittenwidrigkeit
gemäß § 138 BGB nichtig. Ob der von dem Kläger erstmals mit der
Berufungsbegründung gebrachte Vortrag zu einer Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung gemäß §§ 529, 531 ZPO berücksichtigt werden dürfe und ob
tatsächlich eine arglistige Täuschung stattgefunden habe, könne offen
bleiben. Jedenfalls würde eine Anfechtung nach den Grundsätzen der
fehlerhaften Gesellschaft nur zu einem Anspruch des Klägers auf Zahlung des
Auseinandersetzungsguthabens führen, und daß dieses die Höhe der gezahlten
Einlagen erreiche, könne nicht festgestellt werden. Ob der Kläger wegen des
Umstands, daß die Hauptversammlung der Beklagten den stillen
Gesellschaftsverträgen noch nicht zugestimmt gehabt habe, seine
Vertragserklärungen habe widerrufen können, brauche ebenfalls nicht
entschieden zu werden. Denn auch das könne nur zu einer Anwendung der
Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft führen. Das gleiche gelte für
einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Die
Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft scheitere nicht
daran, daß die stillen Gesellschaftsverträge zum Zeitpunkt der
Widerrufserklärung noch nicht in das Handelsregister eingetragen gewesen
seien. Sie seien dennoch in Vollzug gesetzt gewesen. Dafür genüge, daß mit
den Einlagezahlungen begonnen worden sei. Der Hilfsantrag schließlich sei
mangels Bezifferung unzulässig.
II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in
allen Punkten (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO) stand.
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der
Kläger keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (in der bis zum 30.
September 2000 geltenden Fassung) auf Rückgewähr seiner Einlagezahlungen
hat.
Zwar sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf die Begründung
eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des
Vertragsschlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht
und nicht darin, Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v. 18.
Oktober 2004 - II ZR 352/02, z.V.b.). Auch ist entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts zweifelhaft, ob die in den Zeichnungsscheinen der
Beklagten enthaltenen Belehrungen über das Widerrufsrecht den gesetzlichen
Anforderungen genügen und damit die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1
HaustürWG in Gang gesetzt haben. In den Belehrungen wird für den Beginn der
Frist auf die "Unterzeichnung" abgestellt. Vor diesem Text befindet sich auf
den Zeichnungsscheinen aber nicht nur die Unterschriftszeile für den
Anleger, sondern auch diejenige für die Beklagte betreffend deren
Annahmeerklärung. Damit könnte die Widerrufsbelehrung mißverständlich und
folglich unwirksam sein.
Das kann aber offen bleiben. Denn ein wirksamer Widerruf nach § 1 Abs. 1
HaustürWG würde jedenfalls zu einer Anwendung der Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft führen. Danach ist eine fehlerhafte Gesellschaft
grundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn sie in Vollzug gesetzt worden
ist. Der Gesellschafter, der sich auf die Unwirksamkeit berufen will, hat
lediglich das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen
Kündigung von seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des
ihm nach allgemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der
geleisteten Einlage tritt ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen
gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben (BGHZ
156, 46, 51 ff.).
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar,
unabhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als "typische"
oder "atypische" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.;
62, 234, 237; Sen.Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901;
v. 25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990
- II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP
1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107). Das gilt
auch im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes (BGHZ
148, 201, 207 f.; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02).
Ausnahmen läßt die Rechtsprechung nur dann zu, wenn gewichtige Interessen
der Allgemeinheit oder einzelner schutzwürdiger Personen der rechtlichen
Anerkennung einer fehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen (BGHZ 13, 320,
322 f.; 26, 330, 335; 55, 5, 9 f.). Das ist noch nicht der Fall, wenn ein
Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz besteht. Ein Anleger, der
aufgrund einer Haustürsituation einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen
hat, ist nicht schutzwürdiger als etwa derjenige, der außerhalb einer
solchen Situation durch eine arglistige Täuschung zu dem Vertragsschluß
veranlaßt worden ist. Auch in diesem Fall sind die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 13, 320, 322 f.; 26, 330, 335;
148, 201, 207).
b) Danach ist auch eine stille Gesellschaft grundsätzlich als wirksam zu
behandeln, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist. Diese Voraussetzung ist
hier mit den Zahlungen des Klägers auf seine Einlageschuld erfüllt, wie das
Berufungsgericht zutreffend angenommen hat.
Allerdings bedarf ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger
geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag
gemäß § 293 Abs. 1 Satz 1, § 294 Abs. 2, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu seiner
Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das
Handelsregister (BGHZ 156, 38, 43). Das ist nach der Rechtsprechung des
Senats aber keine Voraussetzung für den Vollzug im Sinne der Regeln über die
fehlerhafte Gesellschaft (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Sen.Urt. v. 5.
November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; anders Wiedemann,
Gesellschaftsrecht Band II § 10 II 3). Aus der Entscheidung des Senats vom
18. Dezember 1995 (II ZR 294/93, NJW 1996, 659) ergibt sich nichts anderes.
Dort ging es um eine Verschmelzung, die mangels Eintragung im
Handelsregister nicht wirksam geworden war. Für diesen Fall kommt eine
Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht in
Betracht, weil das Erlöschen eines Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG)
schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht von einem nur tatsächlichen
Vollzug eines Verschmelzungsvertrages abhängen kann. Bei einem - wie hier -
Teilgewinnabführungsvertrag besteht dagegen kein Anlaß, die rechtliche
Behandlung des in Vollzug gesetzten Vertrages von der
Handelsregistereintragung oder der Hauptversammlungszustimmung abhängig zu
machen.
2. Die Klage ist derzeit auch nicht begründet aus dem Gesichtspunkt, daß der
Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Abfindungsguthabens
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG haben könnte. Denn es
fehlt jedenfalls an einer Abrechnung der Beklagten, aus der sich die Höhe
dieses Guthabens ergibt, und der Kläger hat die Beklagte auch nicht - etwa
im Wege der Stufenklage - auf Erteilung einer solchen Abrechnung in Anspruch
genommen.
3. Aus den gleichen Gründen ist die Klage auch nicht nach § 812 Abs. 1 BGB
zuzusprechen, ohne daß derzeit geklärt werden müßte, ob die Gesell
schaftsverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1
BGB oder aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 142 Abs.
1, § 123 BGB nichtig sind oder ob der Kläger wegen der Verzögerung der
Beschlußfassung in der Hauptversammlung der Beklagten ein Widerrufsrecht
analog § 178 BGB hatte. Auch dann würden nämlich die Grundsätze über die
fehlerhafte Gesellschaft eingreifen.
4. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben.
Die Annahme des Berufungsgerichts, auch eine Schadensersatzpflicht der
Beklagten führe lediglich zu einem Abfindungsanspruch des Klägers, ist
nämlich unzutreffend.
a) Wie der Senat in seiner nach Erlaß des angefochtenen Urteils verkündeten
Entscheidung vom 19. Juli 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706) festgestellt
hat, stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem Anspruch
auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des
stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts im Sinne des §
230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des
Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht
abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich
aufgrund eines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder
aus sonstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht
zugute kommen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger
geschlossenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist.
Die Revision meint, diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall nicht
anwendbar, weil es sich hier um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft
handle, an der Beklagten mehrere Personen als Aktionäre beteiligt seien und
der Vertrag über die stille Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen
worden sei. Dem ist nicht zu folgen.
Dabei kann offen bleiben, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Kläger
einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beigetreten wäre. Die von den
Parteien gegründete Gesellschaft ist nämlich nur zweigliedrig. Der bloße
Umstand, daß in den Vertragsbestimmungen Regelungen enthalten sind, die auf
die von der Beklagten mit weiteren Anlegern gebildeten stillen
Gesellschaften Bezug nehmen, machen diese anderen Anleger noch nicht zu
Vertragspartnern auch des Klägers. Entgegen der Ansicht der Revision ist die
Berücksichtigung des Schadensersatzanspruchs des Klägers auch nicht im
Interesse der Aktionäre der Beklagten ausgeschlossen. Selbst wenn die
Beklagte eine Publikumsgesellschaft wäre - wofür indessen nichts spricht -,
bliebe es immer noch dabei, daß die Organe dieser Gesellschaft ggf. eine zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen haben und deshalb die
Gesellschaft dafür haftet. Vor einer solchen Haftung ihrer Gesellschaft
einem Dritten gegenüber sind die Aktionäre nicht geschützt. Schließlich
bedarf es auch keines Schutzes der Gläubiger der Beklagten. Entgegen der
Auffassung der Revision können die Gläubiger aufgrund der Eintragung des
stillen Gesellschaftsvertrages im Handelsregister nicht etwa darauf
vertrauen, daß die Einlage des stillen Gesellschafters auch tatsächlich der
Beklagten zur Verfügung steht. Die Eintragung dokumentiert lediglich, daß
die Gesellschaft verpflichtet ist, einen Teil ihres Gewinns an einen Dritten
abzuführen.
b) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Vortrag des Klägers zu
der Täuschung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt
werden durfte. Für das Revisionsverfahren ist dieser Vortrag daher zu
berücksichtigen. Im übrigen hatte die Erklärung der Prozeßbevollmächtigten
des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, sie stütze
die Klage ausschließlich auf das Haustürwiderrufsgesetz, für die rechtliche
Beurteilung des Falles keine Bedeutung. Das Landgericht hätte von Amts wegen
alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen und den Kläger dabei
ggf. gemäß § 139 Abs. 1, 4 ZPO zur Ergänzung seines Prozeßvortrags anhalten
müssen. Daß ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von
Aufklärungspflichten in Betracht kommt, ergab sich auch schon im ersten
Rechtszug aus dem Inhalt des Schreibens vom 20. April 2001, mit dem der
Kläger die Anfechtung seiner Vertragserklärungen wegen arglistiger Täuschung
hatte erklären lassen. Damit ist der im zweiten Rechtszug erstmals gebrachte
Prozeßvortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen.
c) Die danach erforderlichen Feststellungen, ob der für die Beklagte
aufgetretene Werber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat oder
ob der Beklagten ein sonstiges Verhalten vorzuwerfen ist, aufgrund dessen
sie verpflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er die
Gesellschaftsverträge nicht abgeschlossen, hat das Berufungsgericht in der
neuen Verhandlung nachzuholen. Sollten die Voraussetzungen einer derartigen
Schadensersatzpflicht erfüllt sein, ist die Klage auf Rückzahlung der auf
die Einlagen gezahlten Beträge in der ebenfalls noch festzustellenden Höhe
begründet. Ggf. sind Steuervorteile des Klägers aus den Beteiligungen, denen
keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts und auch keine Steuerpflicht
bezüglich der Schadensersatzleistung entsprechen, im Wege des
Vorteilsausgleichs abzuziehen (Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400).
Sollte sich der Hauptantrag des Klägers dagegen weiterhin als unbegründet
erweisen, bleibt es auch bei der Abweisung des Hilfsantrags als unzulässig.
Insoweit ist gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nichts zu
erinnern.
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