Außerordentliche
Kündigung nach § 314 BGB: Entbehrlichkeit einer Abmahnung nach § 314 II, 323
II BGB bei organschaftlichem Vertreter einer Kapitalgesellschaft
BGH, Beschluss vom 2. Juli
2007 - II ZR 71/06
Fundstelle:
noch nicht bekannt
zu § 314 II BGB s. auch BGH v. 12.10.2011 -
VIII ZR 3/11
Amtl. Leitsatz:
Vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung des Dienstverhältnisses mit einem
organschaftlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft bedarf es keiner
Abmahnung. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die
entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche Vertreter
Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. § 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass hiervon
abzuweichen, da die genannte Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im
Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB
verweist.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Januar
2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO)
vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen
darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Einer Abmahnung des Klägers gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung bedurfte es, wie das Berufungsgericht zutreffend
erkannt hat, nicht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des
Senats, die entscheidend darauf abstellt, dass der organschaftliche
Vertreter einer Kapitalgesellschaft Arbeitgeberfunktionen wahrzunehmen hat.
§ 314 Abs. 2 BGB gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen, weil die genannte
Funktionszuweisung ein besonderer Umstand im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 3
BGB ist, auf den § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB verweist.
Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend
erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
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