Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach § 314
BGB; Erfordernis der Abmahnung (§ 314 II BGB); Inhalt einer Abmahnung;
Entbehrlichkeit einer Abmahnung: Voraussetzungen einer ernsthaften und
endgültigen Erfüllungsverweigerung
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 -
VIII ZR 3/11
Fundstelle:
NJW 2012, 53
Amtl. Leitsatz:
Für eine Abmahnung nach § 314
BGB genügt die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens nicht; darüber hinaus
muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden,
dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für
den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.
Zentrale Probleme:
Es geht um
eine Grundlagenfrage das allgemeinen Leistungsstörungsrechts. Der Senat ist
der Ansicht, dass die nach § 314 II BGB für eine außerordentliche Kündigung
eines Dauerschuldverhältnisses wegen einer Pflichtverletzung erforderliche
Abmahnung eine Androhung der Beendigung des Schuldverhältnisses enthalten
muss. Das überzeugt kaum: § 314 BGB tritt bei Dauerschuldverhältnissen an
die Stelle des Rücktrittsrechts nach § 323 BGB. Für das Rücktrittsrecht aber
bedarf es gerade keiner Ablehnungsandrohung mehr, wie sie noch in § 326 BGB
a.F. vorgesehen war. Damit setzt sich der Senat zwar auseinander, seine
Argumentation überzeugt aber nicht: Wenn die Pflichtverletzung nämlich in
der Nichterbringung einer Leistung läge (etwa, wenn der Factor hier eine
vertragliche Leistung nicht erbracht hätte), würde nach § 314 II BGB der
fruchtlose Ablauf einer Abhilfefrist genügen, d.h. einen Androhung von
Rechtsfolgen wäre nicht erforderlich. Bei aktivem Zuwiderhandeln gegen
Vertragspflichten kann man nicht zur Leistung, sondern nur zum Unterlassen
auffordern. Aus diesem Grund wurde der Begriff der Abmahnung in § 314 II BGB
aufgenommen. Es ist aber schwerlich einzusehen, dass man bei Zuwiderhandeln
gegen vertragliche Unterlassungspflichten (hier: die Einbehaltung nicht
geschuldeter Entgelte) für eine Beendigung des Vertrages höhere Hürden
stellt als bei der Nichterbringung von Leistungen. Zu § 314 BGB s. weiter
BGH v. 2.7.2007 - II ZR 71/06
sowie BGH v. 11.11.2010 - III ZR 57/10.
Zur ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung s. auch
BGH NJW 2011, 2872, Rn. 14.
©sl 2011
Tatbestand:
1 Die Parteien schlossen im Jahr 2004
einen Factoringvertrag, nach dem die Klägerin eine Factoringgebühr in Höhe
von 0,5 % der jeweils von der Beklagten angekauften Forderung, mindestens
75.000 € jährlich, zu zahlen hatte. Nach der Anlage 4.1 zum Factoringvertrag
hatte die Klägerin ferner für die Bevorschussung des jeweiligen Kaufpreises
Zinsen in Höhe von 4,05 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor zu
entrichten.
2 Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit,
dass sie ihr für als Vorschuss gutgeschriebene Kaufpreisforderungen ab
sofort Zinsen in Höhe von 4,80 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor
berechnen werde. Die Klägerin antwortete darauf per E-Mail vom 26. Januar
2009:
"Hiermit widersprechen wir Ihrer Zinserhöhung um 0,75 % zum 26. Januar 2009.
Wir haben gerade die Zinsen in Deutschland reduzieren können. In Rumänien
zahlen wir weniger als 5 %. Ihre Forderung passt nicht in die allgemeine
Wirtschaftslage."
3 Da die Beklagte auch in den Folgemonaten den erhöhten Vorschusszins auf
die eingereichten Forderungen berechnete, übersandte die Klägerin der
Beklagten unter dem 30. April 2009 eine weitere E-Mail, in der sie
ausführte:
"Wir haben festgestellt, dass Ihre Zinsabrechnungen nicht entsprechend
unseres Vertrages sind. Sie haben am 16.1.09 einseitig erklärt, den Zinssatz
zu erhöhen. Dem haben wir mit Schreiben vom 26.1.09 widersprochen. Sie haben
trotzdem den höheren Zinssatz abgerechnet. Damit sind wir nicht
einverstanden. Wir bitten Sie, uns die Differenz wieder gutzuschreiben und
zukünftig den vereinbarten Zinssatz abzurechnen."
4 In den Monaten Mai und Juni 2009 kam es zu Verhandlungen zwischen den
Parteien, wobei die Beklagte anbot, den Zinsaufschlag für die nächsten zwei
Jahre auf 3,5 Prozentpunkte über dem Drei-Monats-Euribor zu reduzieren. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte die Klägerin der Beklagten daraufhin mit:
"... Zuerst einmal bedanken wir uns für das Angebot und für das angenehme
Gespräch. Wir prüfen derzeit noch Ihr Angebot und werden uns kurzfristig
diesbezüglich bei Ihnen melden. Unabhängig davon bitten wir um Gutschrift
der zu viel bezahlten Zinsen."
5 Unter dem 10. Juni 2009 antwortete die Beklagte:
". ich bin Ihnen, was die Zukunft einer weiteren Zusammenarbeit anbetrifft,
bis ans Äußerste der Machbarkeit entgegengekommen. Gleichzeitig hatte ich
Ihnen erläutert, wie schwerwiegend die Verwerfungen des Kapitalmarktes auch
... uns seit Anfang des Jahres getroffen haben und auch wir reagieren
mussten. Insofern halte ich Ihren Wunsch der nachträglichen Rückvergütung
von Zinsen für nicht angemessen."
6 Eine Einigung über den Zinssatz kam in der Folgezeit nicht zustande.
7 Nachdem die Beklagte weiterhin den erhöhten Zinssatz berechnete, kündigte
die Klägerin den Factoringvertrag mit Schreiben vom 10. August 2009
vorzeitig zum 31. August 2009.
8 Die Beklagte behielt von den für die Klägerin eingezogenen Forderungen
einen Betrag in Höhe von 51.968,57 € mit der Begründung ein, dass die
fristlose Kündigung unwirksam sei und ihr deshalb für das laufende
Vertragsjahr 2009/2010 die sich auf diesen Betrag belaufende (restliche)
Mindestfactoringgebühr zustehe.
9 Die Klägerin hat Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen begehrt. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage bis
auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
10 Die Revision hat Erfolg.
I.
11 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
12 Die Beklagte sei verpflichtet, den für das letzte Vertragsjahr
einbehaltenen Betrag an die Klägerin auszukehren. Die Beklagte habe
angesichts der wirksamen fristlosen Kündigung der Klägerin vom 15. August
2009 keinen Anspruch auf die volle Mindestfactoringgebühr für das laufende
Vertragsjahr 2009/2010. Die von der Klägerin erklärte vorzeitige
Kündigung sei nach § 314 BGB zu beurteilen, denn die Regelung in Ziffer
18.4. des Factoringvertrages enthalte keine Einschränkung der
Voraussetzungen des § 314 BGB. Die vorzeitige Kündigung sei zu Recht
erfolgt, weil die Beklagte der Klägerin trotz wiederholten Widerspruchs über
mehrere Monate vertragswidrig überhöhte Zinsen in Rechnung gestellt habe.
Eine Erhöhung des vertraglich vereinbarten, an den Drei-Monats-Euribor
gebundenen Zinssatzes hätte nur einvernehmlich erfolgen können. Die mit
Schreiben der Beklagten vom 16. Januar 2009 einseitig erklärte Zinserhöhung
sei daher unwirksam gewesen, so dass die Beklagte der Klägerin von Januar
bis Ende August 2009 zu hohe Zinsen in Rechnung gestellt habe.
13 Nachdem die Klägerin dieses vertragswidrige Verhalten mit Schreiben vom
26. Januar, 30. April und 9. Juni 2009 abgemahnt habe, sei eine weitere
Vertragsfortsetzung für sie nicht zumutbar gewesen. Denn die Klägerin habe
von Januar bis August 2009 Zinsen in Höhe von 8.696 € über den geschuldeten
Betrag von 47.000 € hinaus in Rechnung gestellt, also einen um 18 %
überhöhten Betrag in Abzug gebracht, der nicht mehr als geringfügig
angesehen werden könne. Entscheidend sei die Hartnäckigkeit, mit der die
Beklagte über einen Zeitraum von mehr als einem halbem Jahr gegen den
Vertrag verstoßen habe. Da die Beklagte ihr Verhalten ungeachtet von drei
Abmahnungen nicht geändert habe, sei der Klägerin praktisch nur die
Möglichkeit der Vertragsbeendigung geblieben.
14 Dass die Abmahnungen nicht mit einer (ausdrücklichen)
Kündigungsandrohung verbunden gewesen seien, sei unschädlich, denn auch ohne
eine solche Androhung habe die Klägerin deutlich gemacht, dass sie an der
bestehenden Zinsvereinbarung festhalte. Dadurch sei die
Beklagte gewarnt gewesen, dass bei weiteren Vertragsverstößen mit allen
rechtlichen Konsequenzen und somit auch mit einer Kündigung zu rechnen
gewesen sei.
II.
15 Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin war nicht zur Kündigung des Factoringvertrages aus
wichtigem Grund berechtigt, weil es an einer vorherigen Abmahnung des
vertragswidrigen Verhaltens fehlt, auf das die Klägerin die von ihr
erklärte vorzeitige Kündigung gestützt hat. Die der Kündigung
vorangegangenen Schreiben der Klägerin erfüllen entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht die an eine Abmahnung im Sinne des § 314 BGB
zu stellenden Voraussetzungen.
16 1. Nach § 314 Abs. 2 BGB ist eine auf eine Verletzung vertraglicher
Pflichten gestützte Kündigung aus wichtigem Grund grundsätzlich erst nach
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung
zulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war eine Abmahnung
hier nicht deshalb entbehrlich, weil eine solche in Ziffer 18.4 des
Factoringvertrags nicht (ausdrücklich) als Voraussetzung einer Kündigung aus
wichtigem Grund genannt ist. Das Berufungsgericht hat diese
Vertragsbestimmung zutreffend dahin ausgelegt, dass die Parteien damit keine
gegenüber § 314 BGB abweichende Regelung getroffen haben.
17 2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine
Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten
verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes
Konsequenzen drohen (BGH, Urteile vom 10. März 1976 - VIII ZR
268/74, WM 1976, 508 unter III 4; vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99, NJW 2002,
3541 unter II 1; vom 2. März 2004 - XI ZR 288/02, NJW-RR 2004, 873 unter II
2 b; vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 139/07, NJW 2008, 1303 Rn. 7).
Dabei ist zwar keine ausdrückliche Kündigungsandrohung erforderlich, jedoch
muss aus der Erklärung des Gläubigers für den Schuldner deutlich werden,
dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht
(vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 313/99, aaO, sowie vom 20.
Februar 2008 - VIII ZR 139/07, aaO).
18 Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung setzt auch eine
Abmahnung nach § 314 BGB die - gegebenenfalls konkludente - Androhung
vertragsrechtlicher Konsequenzen voraus. Zwar wird in der Literatur
teilweise die Auffassung vertreten, im Rahmen des § 314 BGB genüge für eine
Abmahnung die bloße Rüge vertragswidrigen Verhaltens (von Hase, NJW
2002, 2278, 2280, wohl auch MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 16). Zur
Begründung wird darauf verwiesen, dass die Notwendigkeit einer Androhung von
Rechtsfolgen von der Rechtsprechung vor der Kodifizierung des § 314 BGB aus
der Regelung des § 326 Abs. 1 BGB aF hergeleitet worden sei, nach der ein
Schadensersatzanspruch die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung
vorausgesetzt habe; nach dem Wegfall der Ablehnungsandrohung müsse
entsprechend bei der Abmahnung eine einfache Verhaltensrüge - ohne Androhung
vertragsrechtlicher Konsequenzen - genügen. Dieser Auffassung kann
indes nicht gefolgt werden. Die Funktion einer Abmahnung besteht darin, dem
Schuldner die Vertragswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen zu führen und
ihn vor den Folgen einer Fortsetzung zu warnen; erst die Missachtung dieser
Warnung lässt die weitere Vertragsfortsetzung für den Gläubiger regelmäßig
unzumutbar erscheinen. Es ist daher auch im Rahmen des § 314 BGB daran
festzuhalten, dass eine Abmahnung dem Schuldner vor Augen führen muss, dass
die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und er für den
Fall weiterer Verstöße mit vertraglichen Konsequenzen rechnen muss.
19 3. Die allgemein gehaltenen Schreiben der Klägerin vom 26. Januar, 30.
April und 9. Juni 2009 erfüllen entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts nicht die an eine Abmahnung zu stellenden Voraussetzungen.
20 a) Mit dem Schreiben vom 26. Januar 2009 widerspricht die Klägerin
lediglich allgemein der von der Beklagten angekündigten Zinserhöhung, ohne
eine Verletzung vertraglicher Pflichten konkret zu rügen. Denn das Schreiben
verweist nur auf das allgemeine Zinsniveau, enthält aber keinen Hinweis
darauf, dass der Klägerin die vorgenommene einseitige Änderung der
Vorschusszinsen auf einen Zinssatz von 4,8 Prozentpunkten über dem
Drei-Monats-Euribor verwehrt ist, weil die Parteien in der Anlage 4.1 zum
Factoringvertrag einen Zinssatz in Höhe von (nur) 4,05 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Drei-Monats-Euribor vereinbart haben.
21 b) Im Schreiben vom 30. April 2009 beanstandet die Klägerin die
Zinserhöhung als vertragswidrig und bittet um eine Gutschrift und Abrechnung
entsprechend dem Vertrag. Eine Ankündigung, dass die Fortsetzung
oder Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens für die Beklagte
Konsequenzen haben werde, enthält das Schreiben indes nicht. Entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts wird das Schreiben damit der für eine
Abmahnung erforderlichen Warnfunktion nicht gerecht.
22 c) Im Schreiben vom 9. Juni 2009 teilt die Klägerin mit, dass sie noch
einige Zeit für die Prüfung des Angebots der Beklagten benötige. Aus der
darin ebenfalls geäußerten Bitte, zu viel bezahlte Zinsen gutzuschreiben,
kann die Beklagte wiederum nicht entnehmen, dass ihr vertragliche
Konsequenzen drohen, wenn sie dieser Bitte nicht nachkommt. Auch insoweit
fehlt es jedenfalls an der Warnfunktion und kann das Schreiben deshalb nicht
als Abmahnung qualifiziert werden.
23 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus
anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Entgegen der Auffassung der
Revisionserwiderung war eine Abmahnung hier nicht gemäß § 314 Abs. 2 BGB in
Verbindung mit § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine endgültige und ernsthafte
Weigerung der Beklagten, sich künftig an die vertraglichen Vereinbarungen zu
halten oder sonstige besondere Umstände, die eine Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses für die Klägerin auch ohne vorherige Abmahnung
unzumutbar erscheinen lassen, liegen nicht vor. An die Voraussetzungen einer
endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sind strenge
Anforderungen zu stellen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig
die Erfüllung seiner Vertragspflichten ablehnt und dies als sein letztes
Wort verstanden wissen will (Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 -
VIII ZR 49/08, NJW 2006, 1195 Rn. 25, sowie vom
29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872, Rn. 14).
24 Das Schreiben der Beklagten vom 10. Juni 2009, in dem sie den Wunsch der
Klägerin auf nachträgliche Rückvergütung der berechneten Zinsen als nicht
angemessen bezeichnet und ablehnt, genügt hierfür entgegen der Auffassung
der Revisionserwiderung nicht. Dieses Schreiben ist im Zusammenhang mit den
von den Parteien geführten Verhandlungen über eine Vertragsänderung zu
würdigen und lässt es ebenso wie die vorangegangene vertragswidrige
Berechnung der Zinsen nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass sich die
Beklagte von einer Androhung vertraglicher Konsequenzen hätte beeindrucken
lassen.
III.
25 Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit zum
Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da
es keiner weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klägerin
nicht zur vorzeitigen Kündigung des Factoringvertrages berechtigt war, stand
der Beklagten die restliche Mindestfactoringgebühr für das laufende
Vertragsjahr 2009/2010 zu; mit dem Einbehalt dieses Betrages durch die
Beklagte sind die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen im Wege der
Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Das die Klage abweisende
erstinstanzliche Urteil ist deshalb wiederherzustellen.
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