| Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen; Abgrenzung 
	von Erbeinsetzung und Vermächtnis; Voraussetzungen der ergänzenden 
	Testamentsauslegung bei unerwartetem Vermögenserwerb des Erblassers nach 
	Testamentserrichtung 
 BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV 
	ZB 15/16 - OLG Düsseldorf 
 Fundstelle:
 noch nicht bekannt
 
 Amtl. Leitsatz: 1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung. 2. Wenn der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sachgesamtheit den 
	Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben 
	einsetzen wollte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung 
	ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen 
	nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte.
 
 Zentrale Probleme:Ein schöner Erbrechtsfall mit einigen 
	Klassikerproblemen, den der Senat nicht endgültig löst, sondern zur 
	Tatsachenfeststellung zurückverweist. Im Mittelpunkt steht eine 
	Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen (s. dazu auch 
	BGH NJW 1997, 392 sowie BGH v. 22.3.2006 - IV ZR 
	93/05): Wenn ein Erblasser einem Begünstigten einen Einzelgegenstand zuwendet, der 
	aber sein wesentliches Vermögen oder einen wesentlich Bruchteil davon 
	ausmacht, kann entgegen der Vermutung des § 2087 II BGB dennoch eine 
	Erbeinsetzung vorliegen. Soll diesen Gegenstand zunächst ein andere benutzen 
	dürfen, kann das mit einem Vermächtnis verbunden sein oder eine Vor- und 
	Nacherbschaft darstellen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin nach 
	Errichtung des Testaments, in welchem sie den zu diesem Zeitpunkt 
	wesentlichen Vermögensbestandteil eine Großnichte zugewendet hatte, noch 
	überraschend erhebliches Vermögen erworben. Hier geht es nun darum, ob das 
	Anlass zu einer ergänzenden Testamentsauslegung gibt. Ein wenig kompliziert, 
	aber voller Grundsatzfragen. Lesen!
 
©sl 2017 
 Gründe:
 1 I. Die verwitwete Erblasserin verstarb am 11. Oktober 2015 mit letztem 
	Wohnsitz in X.. Sie hinterließ keine Kinder. Der Beteiligte 
	zu 2 war ihr letzter Lebensgefährte. Der Beteiligte zu 1 
	ist ihr Bruder, die Beteiligte zu 4 dessen Ehefrau. 
	Die Beteiligte zu 3 ist eine Großnichte des vorverstorbenen 
	Ehemannes und das Patenkind eines ebenfalls vorverstorbenen, früheren 
	Lebensgefährten der Erblasserin.
 
 2 Unter dem 3. September 2007 errichtete die Erblasserin ein eigenhändiges 
	Testament folgenden Inhalts:
 "Mein letzter WilleFür den Fall meines Todes verfüge ich:
 1) Haus- und Grundbesitz in X. , An d. H. S. 5a, incl. der gesamten 
	Einrichtung sollen ... [dem Beteiligten zu 2] bis an sein Lebensende zur 
	eigenen Nutzung zur Verfügung stehen. Er ist verpflichtet den gesamten 
	Besitz zu pflegen, ausreichend zu versichern und erforderliche Reparaturen 
	zu veranlassen.
 2) Nach dem Ableben ... [des Beteiligten zu 2] geht das gesamte 
	Objekt an ... [die Beteiligte zu 3] über.
 3) Eventuell noch vorhandenes Bar- oder Anlagevermögen sollen für meine 
	Beerdigung und die Grabpflege der Gruft und des Einzelgrabes meiner Mutter 
	eingesetzt werden.
 4) Meinen Schmuck soll meine Schwägerin . [die Beteiligte zu 4] erhalten. 
	Hier hat jedoch ... [der Beteiligte zu 2] das Recht des Einbehaltes."
 3 Am 4. Juni 2015 verstarb ein ehemaliger Kriegskamerad des Vaters der 
	Erblasserin, der sie zu seiner Alleinerbin bestimmt und ein 
	beträchtliches Vermögen hinterlassen hatte.
 4 Der Beteiligte zu 1 [= Bruder der Erblasserin] ist der Auffassung, nach 
	dem Tode seiner Schwester sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, während die 
	Beteiligte zu 3 meint, testamentarische Erbin geworden zu sein. Beide haben 
	die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der den jeweiligen Antragsteller 
	als Alleinerben der Erblasserin ausweist.
 
 5 Das Nachlassgericht hat die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 
	3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und den 
	Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht 
	hat diese Entscheidung dahin abgeändert, dass es auch den Antrag der 
	Beteiligten zu 3 zurückgewiesen hat. Hiergegen richten sich die vom 
	Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 und die 
	Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit denen beide Beteiligten 
	ihre Erbscheinsanträge weiterverfolgen.
 
 6 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung 
	des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens, soweit der 
	Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3 zurückgewiesen worden ist, unter 
	Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 Alt. 
	1 FamFG).
 
 7 1. Das Beschwerdegericht hat in seiner Entscheidung (ZEV 2017, 143) 
	ausgeführt, die Beteiligte zu 3 sei nicht Alleinerbin nach der Erblasserin 
	geworden.
 
 8 Zwar sei deren Testament ursprünglich in diesem Sinne auszulegen gewesen. 
	Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, nach der die testamentarische 
	Zuwendung einzelner Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen im Zweifel als 
	Vermächtnisanordnung anzusehen sei, greife nicht ein, wenn der Erblasser 
	praktisch sein gesamtes Vermögen unter den bedachten Personen aufteile. Es 
	stehe nicht im Streit, dass die Erblasserin über ihr gesamtes Vermögen zum 
	Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfügt habe. Es sei auch nicht davon 
	auszugehen, dass die Erblasserin neben den im Testament angeordneten 
	Zuwendungen die gesetzliche Erbfolge habe eintreten lassen wollen. Nach dem 
	Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände sei das Testament zunächst dahin 
	auszulegen gewesen, dass die Beteiligte zu 3 Alleinerbin geworden sei, weil 
	sie nach dem Willen der Erblasserin das Hausgrundstück sowie dessen 
	Einrichtung und damit den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung weitaus 
	größten Teil ihres Vermögens erhalten sollte. Dass das Grundstück nach dem 
	Testamentswortlaut erst nach dem Tod des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte 
	zu 3 übergehen sollte, stehe dem nicht entgegen, da es dem Beteiligten zu 2 
	lediglich "zur eigenen Nutzung zur Verfügung stehen" solle, das Eigentum an 
	diesem aber die Beteiligte zu 3 unmittelbar habe erhalten sollen.
 
 9 Allerdings gebe der Vermögenszuwachs der Erblasserin durch die Erbschaft 
	nach dem Kriegskameraden ihres Vaters Anlass zu einer ergänzenden 
	Testamentsauslegung, die dazu führe, lediglich von einer Teilerbeinsetzung 
	zugunsten der Beteiligten zu 3 auszugehen. Habe der Erblasser - wie hier - 
	im Testament durch Zuwendung bestimmter Vermögensgegenstände eine 
	Erbeinsetzung vorgenommen, stelle sich die Frage, ob sich daran durch einen 
	weiteren Vermögenserwerb etwas ändere. Im Falle nachträglicher Änderungen in 
	dem bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand komme die 
	ergänzende Auslegung zur Anwendung, wenn es für die Auslegung auf das 
	Wertverhältnis der zugewandten Gegenstände ankomme.
 10 Eine solche Änderung sei hier eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass 
	die der Erblasserin zugewandte Erbschaft eine nennenswerte Summe umfasse, 
	aufgrund derer das Hausgrundstück nun nicht mehr den weitaus größten 
	Vermögensgegenstand im Nachlass der Erblasserin darstelle. Habe der 
	Erblasser nach seiner Vorstellung im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im 
	Wesentlichen über sein gesamtes Vermögen verfügt, sei zu prüfen, ob ein 
	späterer Vermögenserwerb dazu führe, im Wege ergänzender Auslegung anstelle 
	der durch Einzelzuwendung gewollten Erbeinsetzung lediglich eine 
	Teilerbeinsetzung anzunehmen. Im vorliegenden Fall sei dem Testament zu 
	entnehmen, dass die Erblasserin beabsichtigt habe, der Beteiligten zu 3 
	lediglich das Hausgrundstück zuzuwenden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür 
	vor, dass sie der Beteiligten zu 3 eine Erbenstellung habe zukommen lassen 
	und den Eintritt der gesetzlichen Erbfolge habe ausschließen wollen. Nachdem 
	die Erblasserin hinsichtlich des aus der Erbschaft erworbenen Vermögens 
	keine Verfügung getroffen habe, greife die gesetzliche Auslegungsregel des § 
	2088 Abs. 1 BGB ein, nach der hinsichtlich dieses Nachlassteils gesetzliche 
	Erbfolge eingetreten sei.
 
 11 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der 
	gegebenen Begründung durfte das Beschwerdegericht den Erbscheinsantrag der 
	Beteiligten zu 3 nicht zurückweisen.
 
 12 Ob das Testament vom 3. September 2007 aufgrund des späteren 
	Vermögenserwerbs ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass die Beteiligte 
	zu 3 als gewillkürte Miterbin anzusehen ist, kann im 
	Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Die Aufgabe 
	der (auch ergänzenden) Testamentsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter 
	vorbehalten. Seine Auslegung kann aber mit der Rechtsbeschwerde angegriffen 
	werden, wenn sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und 
	Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt (vgl. Senatsurteil 
	vom 24. Februar 1993 - IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363 m.w.N.; st. Rspr.). 
	Danach ist eine ergänzende Testamentsauslegung auch dann rechtsfehlerhaft, 
	wenn ihr unzureichendeFeststellungen tatsächlicher Art zugrunde liegen oder 
	der Tatrichter anerkannte Auslegungsregeln nicht beachtet hat. Beides ist 
	hier der Fall. Auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen 
	tatsächlichen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die 
	Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung im Streitfall vorliegen.
 
 13 a) Hierzu ist zunächst erforderlich, dass die letztwillige 
	Verfügung der Erblasserin eine ungewollte Regelungslücke aufweist.
 
 14 aa) Eine solche liegt vor, wenn ein bestimmter, tatsächlich 
	eingetretener Fall vom Erblasser nicht bedacht und deshalb nicht geregelt 
	wurde, aber geregelt worden wäre, wenn der Erblasser ihn bedacht hätte
	(vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1963 - V ZR 15/62, WM 1963, 999 
	unter II 4). Ein nach Testamentserrichtung eingetretenes Ereignis 
	kommt hierfür in Betracht, falls dessen Kenntnis für die Entschließung des 
	späteren Erblassers bedeutsam gewesen wäre (RGRK/Johannsen, 12. 
	Aufl. § 2084 Rn. 20; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1954 - IV ZR 221/53 
	unter B II 3 [S. 22 f.]; Staudinger/Otte (2013), Vorb. zu §§ 2064-2086 BGB 
	Rn. 77). Das kann auch ein unerwarteter Vermögenserwerb des 
	Erblassers sein (vgl. BayObLG FamRZ 1989, 1348 f.; KG NJW 1971, 
	1992; OLG München FamRZ 2011, 1817, 1820; MünchKomm-BGB/Schlichting, 5. 
	Aufl. § 2087 Rn. 12; Staudinger/Otte aaO Rn. 90).
 
 15 Ob danach von einer planwidrigen Unvollständigkeit der Verfügung 
	von Todes wegen auszugehen ist, kann nicht schematisch anhand des Wortlauts 
	der letztwilligen Verfügung festgestellt werden. Vielmehr ist eine wertende 
	Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Testamentserrichtung vorzunehmen 
	(MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Soergel/Loritz, 13. 
	Aufl. § 2084 BGB Rn. 38).
 
 16 bb) Legt man die - von der Rechtsbeschwerde als für sie günstig 
	hingenommene - Annahme des Beschwerdegerichts zugrunde, die testamentarische 
	Zuwendung des Hausgrundstücks sei als unbedingte Einsetzung der Beteiligten 
	zu 3 als Alleinerbin anzusehen, fehlt es bisher an tragfähigen 
	Feststellungen zu einer ungewollten Regelungslücke.
 
 17 Allein der Umstand, dass die Erblasserin durch Zuwendung einzelner 
	Gegenstände über ihr gesamtes Vermögen zum Zeitpunkt der 
	Testamentserrichtung verfügte, dabei aber keine gesonderte Anordnung 
	hinsichtlich der späteren Erbschaft nach dem Kriegskameraden ihres Vaters 
	traf, macht ihr Testament nicht ohne weiteres lückenhaft, weil 
	insoweit nicht isoliert auf den Verfügungstext abgestellt werden kann. 
	Vielmehr ist dann, wenn der Erblasser durch Zuwendung einer Sachgesamtheit 
	den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben 
	einsetzen wollte, im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte 
	Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen 
	nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte 
	(vgl. Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB Rn. 19).
 
 18 Diese Prüfung ist - entgegen der Meinung des Beschwerdegerichts - 
	von der Frage zu trennen, ob sich durch den späteren Vermögenszufluss an der 
	Erbeinsetzung, die in der Zuwendung von Vermögensstücken zu erblicken ist, 
	selbst etwas ändert. Dies hat der Senat in seinem vom 
	Beschwerdegericht zitierten Urteil vom 22. März 1972 (IV ZR 134/70) 
	abgelehnt und ausgeführt, für die - nicht ergänzende - Auslegung sei 
	nur der bei Testamentserrichtung vorhanden gewesene Wille des Erblassers 
	maßgebend (FamRZ 1972, 561 unter 3; bestätigt durch Senatsurteil 
	vom 16. Oktober 1996 - IV ZR 349/95, NJW 1997, 392 unter 2 b; a.A. Otte, ZEV 
	2017, 146). Ein solcher ist aber nicht gleichbedeutend mit dem 
	Gesamtplan des Erblassers, der diesem Willen zugrunde liegt und für die 
	Ermittlung einer Regelungslücke bestimmend ist.
 
 19 Insofern geht das Beschwerdegericht fehl, wenn es annimmt, dass 
	die ergänzende Testamentsauslegung im Falle nachträglicher Änderungen in dem 
	bei Testamentserrichtung vorhandenen Vermögensbestand eröffnet sei, falls es 
	für die Testamentsauslegung auf das Wertverhältnis der zugewandten 
	Gegenstände ankomme. Vielmehr ist auch in solchen Konstellationen im 
	jeweiligen Einzelfall zunächst zu klären, ob sich die kraft Auslegung 
	ermittelten letztwilligen Verfügungen des Erblassers angesichts der damit 
	verfolgten Ziele als lückenhaft erweisen (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, 
	7. Aufl. § 2084 BGB Rn. 84; Kanzleiter, MittBayNot 2011, 508, 509).
 
 20 cc) Ob sich im Streitfall eine ungewollte Regelungslücke ergibt, hat das 
	Beschwerdegericht nicht festgestellt. Der Senat kann dies nicht selbst 
	entscheiden, weil sich aus den tatsächlichen Feststellungen der 
	angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen lässt, welchen Regelungsplan die 
	Erblasserin mit ihrem Testament verfolgte.
 
 21 Zwar führt das Beschwerdegericht aus, die Erblasserin habe der 
	Beteiligten zu 3 ausschließlich ihr Hausgrundstück zuwenden wollen, 
	was für das Vorliegen einer Regelungslücke spräche (vgl. Soergel/Loritz 
	aaO § 2084 BGB Rn. 43). Diese Feststellung steht aber - wie die 
	Rechtsbeschwerde zutreffend rügt - in Widerspruch zur Annahme, dass 
	"ursprünglich" von der Einsetzung der Beteiligten zu 3 zur Alleinerbin 
	auszugehen gewesen sei.
 
 22 Entsprechendes gilt für die Aussage des Beschwerdegerichts, es fehle an 
	Anhaltspunkten dafür, dass die Erblasserin der Beteiligten zu 3 eine 
	Erbenstellung habe zukommen lassen wollen; das ist nicht mit den 
	Ausführungen im angefochtenen Beschluss in Einklang zu bringen, dass die 
	Beteiligte zu 3 nach dem Willen der Erblasserin das Eigentum an dem 
	Hausgrundstück als Erbin unmittelbar habe erhalten sollen.
 
 23 b) Auch wenn man mit dem Beschwerdegericht eine entsprechende 
	Regelungslücke unterstellt, steht nicht fest, ob im Streitfall eine 
	ergänzende Testamentsauslegung eröffnet wäre, weil dies - wie die 
	Rechtsbeschwerde zu Recht hervorhebt - weiter voraussetzt, dass ein 
	hypothetischer Wille der Erblasserin ermittelt werden kann, anhand dessen 
	die vorhandene Lücke geschlossen werden könnte.
 
 24 aa) Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen 
	Willen der Erblasserin, sondern den Willen, den sie vermutlich gehabt hätte, 
	wenn sie die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im 
	Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (vgl. RGZ 142, 171, 175; 
	KG NJW 1971, 1992; Avenarius in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB 11. Aufl. § 
	2084 Rn. 15; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 2084 BGB Rn. 21; Muscheler, 
	Erbrecht I Rn. 1863; Bartz, NJW 1972, 1174, 1175). Insoweit darf - 
	wie das Beschwerdegericht zu Recht erkannt hat - ein den Verhältnissen 
	entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine 
	bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare 
	Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann 
	(Senatsurteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, BGHZ 22, 357, 360; RGZ 
	142, 171, 175). Lässt sich ein solcher Wille nicht feststellen, so 
	muss es trotz vorhandener Regelungslücke bei dem bisherigen 
	Auslegungsergebnis verbleiben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1997, 121, 123; 
	MünchKomm-BGB/Leipold, 7. Aufl. § 2084 Rn. 93; Hammann, ErbR 2014, 420, 424; 
	wohl a.A. Otte, ZEV 2017, 146, 147).
 
 25 bb) Auch einen entsprechenden hypothetischen Willen hat das 
	Beschwerdegericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es ausschließlich auf den 
	von ihm angenommenen tatsächlichen Willen der Erblasserin abgestellt, nach 
	dem die Beteiligte zu 3 nur das Hausgrundstück habe erhalten sollen. Im 
	Übrigen hat es sich darauf beschränkt, das Fehlen von Anhaltspunkten 
	festzustellen, die für eine Erbenstellung der Beteiligten zu 3 und gegen 
	einen letztwilligen Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge sprächen. Von 
	diesem Ansatzpunkt aus konsequent hat es schließlich auf die gesetzliche 
	Auslegungsregel des § 2088 Abs. 1 BGB abgestellt, die indes die Ermittlung 
	des maßgeblichen hypothetischen Erblasserwillens nicht ersetzen kann.
 
 26 cc) Die fehlende Feststellung kann der Senat nicht nachholen. Sollte dem 
	Beschwerdegericht eine solche auch nach Zurückverweisung nicht möglich sein, 
	bliebe es bei der Erbeinsetzung, wie sie sich nach Auslegung des Testaments 
	vom 3. September 2007 ergibt.
 
 27 3. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 erweist 
	sich auch nicht aus einem anderen Grund im Ergebnis als richtig. 
	Zwar bestehen rechtliche Zweifel an der Annahme des Beschwerdegerichts, dass 
	die Erblasserin die Beteiligte zu 3 ursprünglich zu ihrer unbeschränkten 
	Alleinerbin eingesetzt habe (hierzu a und b). Der Senat kann aber 
	anhand der getroffenen Feststellungen eine entsprechende gewillkürte 
	Erbfolge auch nicht ausschließen (hierzu c).
 
 28 a) Dabei ist es - anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint - 
	im Ausgangspunkt aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das 
	Beschwerdegericht die Zuwendung des Hausgrundstücks im Sinne einer 
	Erbeinsetzung zugunsten der Beteiligten zu 3 gewertet hat.
 
 29 Rechtsfehlerfrei hat es seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass 
	im Falle testamentarischer Zuwendung einzelner Gegenstände die 
	Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB dann nicht Platz greift, wenn durch 
	Auslegung die Zweifel überwunden sind, die zur gegenteiligen Auslegung als 
	Vermächtnis durchgreifen müssten (Senatsurteil vom 22. März 1972 - 
	IV ZR 134/70, FamRZ 1972, 561 unter 3 m.w.N.). Eine Erbeinsetzung 
	kann trotz Zuwendung nur einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der 
	Erblasser sein Vermögen vollständig den einzelnen Vermögensgegenständen nach 
	verteilt hat, wenn er dem Bedachten die Gegenstände zugewendet hat, die nach 
	seiner Vorstellung das Hauptvermögen bilden, oder nur Vermächtnisnehmer 
	vorhanden wären und nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keine 
	Erben berufen und seine Verwandten oder seinen Ehegatten als gesetzliche 
	Erben ausschließen wollte (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - IV ZR 
	157/98, ZEV 2000, 195 unter I 2 b aa m.w.N.). Ebenso begegnet es 
	keinen rechtlichen Bedenken, die Zuwendung des wertmäßigen 
	Hauptnachlassgegenstands, etwa eines Hausgrundstücks, als Erbeinsetzung des 
	Bedachten anzusehen, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft 
	wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich 
	übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass 
	angesehen hat (BayObLG FamRZ 2006, 147, 148; BayObLGR 2005, 34; OLG 
	Naumburg OLGR 2007, 355 f.; RGRK/Johannsen aaO § 2087 Rn. 8).
 
 30 Dass diese Voraussetzungen für die Zuwendung des Hausgrundstücks durch 
	die Erblasserin an die Beteiligte zu 3 vorliegen, stellt auch die 
	Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht in Abrede. Sie meint jedoch, dass damit 
	lediglich besonderer Anlass zu der - vom Beschwerdegericht unterlassenen - 
	Prüfung bestanden habe, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung 
	vorliege (so auch: Staudinger/Otte (2013), § 2087 BGB Rn. 19). Das trifft 
	indes nicht zu. Vielmehr bildet das Vorliegen einer Erbeinsetzung in solchen 
	Fällen die Regel, weil ansonsten im Falle des Fehlens weiterer Indizien die 
	gesetzliche Zweifelsregelung eingriffe und zu dem vom Erblasser mutmaßlich 
	nicht gewollten Ergebnis führte, dass es an einer Berufung von Erben durch 
	letztwillige Verfügung überhaupt mangelt (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 
	1972 - IV ZR 1208/68, DNotZ 1972, 500; BayObLGR aaO; OLG Naumburg aaO; 
	MünchKomm-BGB/Rudy, 7. Aufl. § 2087 BGB Rn. 9).
 
 31 b) Das Beschwerdegericht hat aber rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob im 
	Streitfall ausnahmsweise eine von den vorstehenden Grundsätzen abweichende 
	Testamentsauslegung geboten ist.
 
 32 Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zutreffend hervorhebt, kommt es bei 
	der Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt ist, wesentlich darauf 
	an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass regeln und die 
	Nachlassschulden, zu denen auch die Bestattungskosten zählen, zu tilgen hat 
	und ob der Bedachte unmittelbare Rechte am Nachlass oder nur Ansprüche gegen 
	andere Bedachte erwerben soll (BayObLG FamRZ 1986, 604, 605; FamRZ 
	1986, 835, 837; Münch-Komm-BGB/Rudy aaO Rn. 8; Soergel/Loritz aaO § 2087 BGB 
	Rn. 4).
 
 33 Dabei kommt der im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung geäußerten 
	Annahme des Beschwerdegerichts, die Erblasserin habe der Beteiligten zu 3 
	allein das Hausgrundstück zuwenden wollen, entgegen der Ansicht der 
	Rechtsbeschwerdeerwiderung keine Bedeutung zu; angesichts der oben 
	dargelegten Widersprüchlichkeit (vgl. hierzu oben unter II 2 a cc) bietet 
	diese Annahme keine tragfähige Auslegungsgrundlage.
 
 34 Das Beschwerdegericht hat aber im Rahmen seiner Auslegung dem Umstand nur 
	unzureichend Beachtung geschenkt, dass der fragliche Grundbesitz zunächst 
	dem Beteiligten zu 2 bis an sein Lebensende zur Verfügung stehen und dann 
	erst auf die Beteiligte zu 3 übergehen sollte. Die insofern 
	vorgenommene Auslegung als Vermächtnis eines Wohnrechts zugunsten des 
	Beteiligten zu 2 ist zwar denkbar. Dabei hat das Beschwerdegericht aber 
	rechtsfehlerhaft (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 1993 - 
	IV ZR 239/91, BGHZ 121, 357, 363) die ebenfalls in Betracht kommende 
	Auslegungsmöglichkeit nicht in Erwägung gezogen, dass der Beteiligte zu 2 
	als Vorerbe und die Beteiligte zu 3 als Nacherbin im Sinne des § 2100 BGB 
	bedacht sein könnten.
 
 35 c) Der Senat kann über die Auslegung des Testaments insoweit nicht selbst 
	entscheiden, weil auch hierfür die tatsächlichen Feststellungen nicht 
	ausreichen.
 
 36 So ist nicht geklärt, wer nach dem Willen der Erblasserin den Nachlass 
	regeln und die Nachlassverbindlichkeiten tragen sollte. Insbesondere wäre 
	insofern von Belang, wer aus ihrer Sicht die Grabpflegeauflage nach Ziff. 3 
	des Testaments erfüllen sollte; dies wird entgegen der Meinung des 
	Beschwerdegerichts nicht teilweise dadurch beantwortet, dass die Beteiligte 
	zu 3 im Verfügungstext insoweit nicht als Beschwerte benannt wurde.
 
 37 Dass entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden können, steht 
	nicht fest, nachdem der Beteiligte zu 2, der laut seiner schriftlichen 
	Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 die letzten 15 Lebensjahre der 
	Erblasserin mit dieser zusammengelebt hatte, zu entsprechenden Äußerungen 
	seiner Lebensgefährtin, die unter Umständen Rückschlüsse auf ihren Willen 
	bei Testamentserrichtung erlauben könnten, bislang nicht befragt worden ist.
 
 38 III. Die Anschlussrechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das 
	Beschwerdegericht hat die gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags 
	gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 zu Recht zurückgewiesen. Die 
	Annahme, dass er nicht Alleinerbe geworden sei, ist aus Rechtsgründen nicht 
	zu beanstanden.
 
 39 1. Die Auslegung, dass zumindest einer der im Testament genannten 
	Bedachten gewillkürter Erbe werden sollte, ist frei von Rechtsfehlern.
	Die Begründung der Anschlussrechtsbeschwerde deckt keine 
	entsprechenden Mängel auf, sondern versucht lediglich die Auslegung des 
	Beschwerdegerichts durch die eigene des Beteiligten zu 1 zu ersetzen. Vom 
	Beschwerdegericht nicht beachtete Anhaltspunkte, die dafür sprächen, dass 
	die Erblasserin trotz vollständiger Verteilung ihres im Zeitpunkt der 
	Testamentserrichtung vorhandenen Nachlasses überhaupt keinen Erben berufen 
	wollte, zeigt die Anschlussrechtsbeschwerde nicht auf; sie sind auch 
	anderweitig nicht erkennbar.
 
 40 2. Nichts anderes folgt aus den Grundsätzen der ergänzenden 
	Testamentsauslegung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass das 
	Beschwerdegericht nach Zurückverweisung der Sache zu einer abweichenden 
	Erbfolge gelangt. Dies kann aber nicht dazu führen, dass die 
	ursprüngliche Einsetzung des oder der durch die Erblasserin gewillkürten 
	Erben gänzlich entfiele. Denn die Berufung zum Erben setzt nicht 
	notwendig voraus, dass ihm ein mehr oder weniger großer oder sogar der 
	größte Teil des Nachlasses verbleibt (Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 
	135/03, ZEV 2004, 374 unter II 2).
 
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