Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen, "Handeln unter falschem Recht", Verjährung von Pflichtteilsansprüchen


BGH, Urteil vom 22. März 2006 - IV ZR 93/05


Fundstelle:

NJW-RR 2006, 948


Amtl. Leitsatz:

Die Aufteilung des Nachlasses in einer letztwilligen Verfügung zwischen der ehelichen Familie einerseits und der Mutter der nichtehelichen Kinder, die lediglich als deren Ersatzerben bestimmt sind, andererseits kann als schlüssige Enterbung der nichtehelichen Kinder durch Vergabe des Nachlasses an andere zu werten sein.
Der im Wege einer Stufenklage geltend gemachte Leistungsanspruch verjährt nicht, solange der Kläger aus dem Titel über einen Hilfsanspruch vollstreckt oder sich insoweit gegen eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zur Wehr setzt; endet das Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage durch einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt, gerät das mit der Stufenklage betriebene Verfahren erst nach Unterlassen des Widerrufs in Stillstand.


Zentrale Probleme:

In dem Fall, der den BGH schon mehrfach beschäftigt hat (s. BGH NJW 1994, 939 und BGH NJW 1997, 392 sowie BGH v. 12.7.2017 - IV ZB 15/16) geht es nunmehr zentral um die Auslegung einer Testamentsklausel, in welcher der Erblasser "feststellt", daß seine eheliche Familie mit einem bestimmten Teil seines Vermögens abgefunden "ist". Der BGH legt dies zutreffend als eine Erbeinsetzung (nach Vermögensgruppen) und damit als eine Enterbung seiner nichtehelichen Kinder aus, welchen demzufolge ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Um dessen Verjährung geht es dann in der Folge. Von Interesse ist dabei auch, daß der BGH Regelungen aus einer ausländischen Rechtsordnung, die zwar aufgrund von Art. 25 EGBGB nicht anwendbar sind, die der Erblasser aber für anwendbar hielt, als Hintergrund für die Auslegung bei der Ermittlung des Erblasserwillens heranzieht. Man nennt dies auch "Handeln unter falschem Recht" (s. etwa LG München I IPRax 1998, 117): Das vermeintlich anwendbare Recht findet dann nicht als objektives Recht Anwendung, sondern dient als Hilfsmittel zur Ermittlung des Parteiwillens auf der Basis des anwendbaren deutschen Rechts (§ 133 BGB).

©sl 2006


Tatbestand:

 Die Kläger sind die nichtehelichen Kinder des am 8. November 1988 verstorbenen Erblassers. Mit ihrer Stufenklage haben sie Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber den Beklagten, den ehelichen Kindern des Erblassers, geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 1993 wurde die Klage in erster Linie auf Erbersatzansprüche umgestellt; die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche wurden nur noch hilfsweise weiterverfolgt. Der Erblasser hat am 29. März 1977 ein Testament errichtet, in dem es auszugsweise heißt:

"Für den Fall meines Todes verfüge ich über mein in der Schweiz, ausgenommen meine Liegenschaft in F. , in Liechtenstein, in Oesterreich und Italien (Südtirol) sich befindliche Vermögen wie folgt:

Alleinerbin nach meinem Tode ist Frau K. [Mutter der Kläger]...

Sollte Frau K. vor mir sterben, so setze ich an deren Stelle als meine Erben zu gleichen Rechten deren Kinder ein (meine unehelichen Kinder P. und B.).

Sollte nach Eröffnung des Testaments noch ein uneheliches Kind nachgeboren werden, so gilt die vorumschriebene Erbberechtigung auch für dieses nachgeborene Kind.

Ich stelle fest, daß meine eheliche Frau und meine ehelichen Kinder in D. , aus meinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus meiner Liegenschaft in F. /GR bedacht bzw. abgefunden sind.

Sollte jemand aus meiner Verwandtschaft dieses Testament anfechten, so wird das Betreffende, soweit es pflichtteilberechtigt ist, auf Pflichtteil gesetzt, soweit es nicht pflichtteilberechtigt ist, voll enterbt.

Für dieses Testament soll liechtensteinisches Recht, oder für den Fall als ich den Wohnsitz im Kanton Graubünden bis zu meinem Tode beibehalten werde, schweizerisches Recht in Anwendung kommen."
 

Die (inzwischen verstorbene) Witwe des Erblassers und Mutter der Beklagten hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Kläger meinen, der Erblasser habe mit dem Testament vom 29. März 1977 nur über sein Vermögen im Ausland (mit Ausnahme der Liegenschaft in F. ) verfügt; im Übrigen sei gesetzliche Erbfolge eingetreten. Dagegen legen die Beklagten das Testament dahin aus, dass der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Das Auslandsvermögen (mit Ausnahme des Grundstücks in F. ) sei der Mutter seiner nichtehelichen Kinder zugewandt worden und das restliche Vermögen seiner ehelichen Familie. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Vorinstanzen haben den in letzter Stufe gestellten Zahlungsantrag der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, auch soweit er auf § 1934a BGB a.F. gestützt war. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Den Klägern stehen zwar keine Erbersatzansprüche zu, wohl aber Pflichtteilsansprüche, die nicht verjährt sind.

I. 1. Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit den in anderen Verfahren zu dem hier auszulegenden Testament ergangenen Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 (IV ZR 207/92 - NJW 1994, 939 unter A I 1) und vom 16. Oktober 1996 (IV ZR 349/95 - NJW 1997, 392 unter 1) - von der Formgültigkeit des Testaments sowie davon aus, dass dessen Auslegung und die Erbfolge sich nach deutschem Recht richten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Testament kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser bereits abschließend über sein gesamtes Vermögen verfügt habe. Vielmehr habe er lediglich seiner Lebensgefährtin das näher bezeichnete ausländische Vermögen zugewandt. Die insoweit getroffene Ersatzerbeinsetzung der Kläger sei nicht zum Tragen gekommen. Im Hinblick auf die eheliche Familie habe der Erblasser lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sie aus seinem in Deutschland liegenden Vermögen und aus seiner Liegenschaft in F. bedenken und abfinden wolle. Abgesehen von dem Vermögen, für das die Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin eingesetzt worden sei, trete mithin gesetzliche Erbfolge ein. Damit stehe den Klägern ein Erbersatzanspruch nach § 1934a BGB a.F. zu.

2. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

a) Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft nicht alle für die Auslegung des Testaments bedeutsamen Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbezogen. Es hat zwar erkannt, dass dem Testament eine Aufteilung des wesentlichen Nachlasses in zwei Vermögensmassen zugrunde liegt, deren eine - das ausländische Vermögen mit Ausnahme der Liegenschaft in F. - der Mutter der Kläger als (Mit-)Erbin zugedacht war. Wem das übrige Vermögen im Erbfall zustehen sollte, ist im Testament vom 29. März 1977 aber nicht unberücksichtigt geblieben. Vielmehr wollte der Erblasser insoweit seine eheliche Familie bedenken. Auch wenn man darin mit dem Berufungsgericht keine unmittelbare Einsetzung der ehelichen Familie auf einen dem Restvermögen entsprechenden Erbteil sieht, ändert sich nichts daran, dass den Klägern jedenfalls weder von dem einen noch von dem anderen Nachlassteil etwas zugewandt werden sollte. Sie sind lediglich als Ersatzerben bei einem Vorversterben ihrer Mutter berufen, sollten im Erbfall also leer ausgehen, wenn diese - wie geschehen - das Erbe antrat.

Diese Sicht wird durch die vom Berufungsgericht nicht gewürdigte Testamentsklausel unterstützt, wonach das Recht der Schweiz oder Liechtensteins anzuwenden sei. Die damit beabsichtigte Rechtswahl ist zwar nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB unwirksam (vgl. Staudinger/Dörner, EGBGB/IPR [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 488). Die mit der Rechtswahl verfolgten Absichten des Erblassers behalten aber für die Auslegung des Testaments Bedeutung (vgl. BayObLGZ 2003, 68, 82 f.). Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung hatten nichteheliche Kinder unstreitig weder nach dem damals geltenden Recht der Schweiz noch Liechtensteins ein Erbrecht nach dem Vater. Damit war aus der Sicht des Erblassers eine ausdrückliche Enterbung der Kläger nicht erforderlich.

b) Soweit es um die hier allein zu entscheidende Frage geht, ob die Kläger enterbt worden sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung des Testaments vom 29. März 1977 selbst vornehmen. Nach dem umfassenden Vortrag der Parteien in den Vorinstanzen sowie in den Verfahren, die den Senatsurteilen vom 19. Januar 1994 und vom 16. Oktober 1996 (aaO) zugrunde liegen, ist weder neuer Tatsachenvortrag zu erwarten noch sind weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen. Wie schon die Einsetzung der Kläger als Ersatzerben ihrer Mutter zeigt, hat der Erblasser bei Abfassung des Testaments vom 29. März 1977 auch die Frage einer Beteiligung seiner nichtehelichen Kinder an seinem Nachlass vor Augen gehabt. Über eine Ersatzerbschaft nach ihrer Mutter hinaus hat er den Klägern aber nichts zugewandt. Soweit die Mutter nicht als Erbin eingesetzt war, stellt der Erblasser fest, dass sein Vermögen in Deutschland und die Liegenschaft in F. seiner ehelichen Familie zustehen sollten. Damit war das gesamte Vermögen des Erblassers verteilt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dem Erblasser bei Testamentserrichtung etwa weitere, wesentliche Vermögensgegenstände gehört hätten, die von den im Testament erwähnten Vermögensmassen in Deutschland, in der Schweiz, in Liechtenstein und in Italien nicht er-fasst würden. Die zumindest hinsichtlich des ausländischen Vermögens (mit Ausnahme des Grundvermögens in F. ) bereits getroffene Erbeinsetzung in Verbindung mit der hinsichtlich des restlichen Vermögens jedenfalls in Bezug genommenen oder angekündigten Zuwendung zugunsten der ehelichen Familie erschöpften also den Nachlass. Damit waren die Kläger, wenn sie nicht Ersatzerben ihrer Mutter wurden, von der Erbfolge ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den Klägern Erbersatzansprüche hätte belassen wollen, sind nicht ersichtlich; im Gegenteil spricht die Rechtswahlklausel dafür, dass der Erblasser wie nach damaligem Liechtensteiner und Schweizer Recht nicht einmal von einem gesetzlichen Erbrecht der Kläger als nichtehelicher Kinder ausgegangen ist. Einer besonderen Entziehung des Erbersatzanspruchs (§ 1934a BGB a.F.) bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Das Pflichtteilsrecht der Kläger folgt bereits unmittelbar aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 2338a Satz 2 BGB a.F. (BGHZ 80, 290, 292 f.; Urteil vom 16. September 1987 - IVa ZR 97/86 - NJW 1988, 136 unter III; MünchKomm-BGB/Leipold, 3. Aufl. § 1934a Rdn. 55).

Im Übrigen spricht viel dafür, dass der Erblasser durch das Testament vom 29. März 1977 seine eheliche Familie als Miterben gemäß §§ 2093, 2091, 2066 Satz 1 BGB entsprechend ihren gesetzlichen Erbteilen auf den in Deutschland einschließlich der Liegenschaft in F. belegenen Nachlassanteil berufen hat. Auch das Berufungsgericht, das weitere Testamente des Erblassers in Erwägung gezogen hat, geht bei seiner Annahme einer gesetzlichen Erbfolge hinsichtlich des Restvermögens davon aus, dass der Erblasser jedenfalls kein anderes, wirksames Testament hinterlassen hat. Gegen eine Erbeinsetzung der ehelichen Familie im Testament vom 29. März 1977 wendet das Berufungsgericht im Wesentlichen ein, insoweit habe der Erblasser - anders als bezüglich der Mutter der Kläger - keine Formulierungen gebraucht, die als Erbeinsetzung verstanden werden könnten. Dem hält die Revision mit Recht entgegen, dass hinsichtlich der ehelichen Familie immerhin festgestellt wird, sie sei "aus" dem restlichen Vermögen "bedacht". Das lässt sich im Sinne einer Erbeinsetzung bezüglich des restlichen Vermögens verstehen. Eine solche Auslegung wäre kaum zweifelhaft, wenn der Erblasser ein Wort wie "hiermit" hinzugesetzt hätte, das nach dem Zusammenhang aber auch mitgedacht werden kann. In diese Richtung weist vor allem die dem Testament zugrunde liegende Aufteilung des Gesamtnachlasses nach Vermögensgruppen zwischen der Lebensgefährtin einerseits und der ehelichen Familie andererseits.

Danach war die Klage, soweit sie auf Erbersatzansprüche gestützt wird, als unbegründet abzuweisen.

II. Mit dem Einwand der Verjährung hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nur bezüglich des Erbersatzanspruchs auseinandergesetzt. Der Einwand greift jedenfalls gegenüber den Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kläger nicht durch.

1. Diese Ansprüche verjähren nach § 2332 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Hier ist die Stufenklage zur Durchsetzung der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche bereits vor Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Erbfall (8. November 1988) erhoben worden, nämlich am 30. Oktober 1991. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB richten sich Beginn und Hemmung der Verjährung für die Zeit vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Insoweit bleiben auch die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährung weiterhin zu beachten (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. EGBGB Art. 229 § 6 Rdn. 7). Hier ist die Verjährung wirksam durch Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.), und zwar auch bezüglich des noch unbezifferten Zahlungsantrags (vgl. BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 - IV ZR 183/91 - NJW 1992, 2563 unter I 2; vom 27. Januar 1999 - XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101 unter II 1).

2. Die Unterbrechung durch Klageerhebung endigt, wenn der Prozess nicht mehr betrieben wird, mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts (§ 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Bei einer Stufenklage kann die Unterbrechung enden, wenn der Anspruch nach Erfüllung der seiner Vorbereitung dienenden Hilfsansprüche nicht beziffert wird; die Unterbrechung dauert aber fort, solange aus einem Urteil über einen Hilfsanspruch vollstreckt wird, weil die klagende Partei gerade auf diese Weise ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt (BGH, Urteile vom 17. Juni 1992 aaO unter I 3 d; vom 27. Januar 1999 aaO unter II 1).

15 a) Hier hatten die Kläger das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Februar 1996 auf Auskunft und Vorlage von Unterlagen erwirkt. Nachdem die Beklagten ihre Berufung gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 zurückgenommen hatten, haben die Kläger mit Schriftsätzen vom 2. Juli 1996 und 21. August 1996 Anträge gemäß § 888 ZPO gestellt. Durch Beschluss vom 16. September 1996 drohte das Landgericht ein Zwangsgeld an. Nachdem das Oberlandesgericht über die dagegen gerichtete Beschwerde entschieden hatte, erteilten die Beklagten weitere Auskünfte mit Schreiben vom 29. Januar 1997. Die Kläger setzten gleichwohl die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16. September 1996 fort. Darauf erhoben die Beklagten am 9. Juli 1997 eine Vollstreckungsgegenklage, die durch Beschluss vom 28. August 1997 zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung führte. Am 2. Dezember 1997 schlossen die Parteien im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage einen Vergleich, in welchem die Kläger auf eine weitere Zwangsvollstreckung verzichteten. Dieser Vergleich wurde unter dem Vorbehalt des Widerrufs bis zum 16. Dezember 1997 geschlossen, tatsächlich aber nicht widerrufen. Mit Rücksicht u.a. auf das Verfahren über den Zugewinnausgleich der Mutter der Beklagten reichten die Kläger im vorliegenden Verfahren erst am 15. Dezember 2000 die bezifferte Zahlungsklage beim Landgericht ein.

b) Danach trifft die Auffassung der Revision nicht zu, der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 1996, spätestens aber die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts vom 14. Januar 1997 seien als letzte Prozesshandlungen zu werten, mit denen die Unterbrechung der Verjährung geendet und die Verjährung neu begonnen habe. Denn die Kläger haben auch nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts die Vollstreckung weiterbetrieben. Das zeigt nicht zuletzt die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage durch die Beklagten. Ob die Kläger Vollstreckungsmaßnahmen betrieben oder sich gegenüber dieser Vollstreckungsgegenklage verteidigt haben, ist nicht entscheidend. Mit der Abwehr der auf Unzulässigkeit weiterer Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Klage aus § 767 ZPO (vgl. BGHZ 118, 229, 235 f.) haben die Kläger genügend zum Ausdruck gebracht, dass sie auf der zwangsweisen Verwirklichung der ihnen nach ihrer Ansicht zustehenden weiteren titulierten Ansprüche bestehen. Es wäre reine Förmelei zu verlangen, trotz Erhebung der Vollstreckungsgegenklage und der mit ihr verbundenen vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung müsse der sich gegen diese Klage zur Wehr setzende Inhaber des vollstreckbaren Titels weitere Zwangsvollstreckungsversuche unternehmen, um die Unterbrechung der Verjährung aufrechtzuerhalten (BGHZ 122, 287, 295). Für die Unterbrechung der Verjährung kommt es auch nicht - wie die Revision meint -darauf an, ob das Ziel der Kläger, die Vollstreckung fortzusetzen, berechtigt war oder nicht. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt vielmehr jede zur Förderung des Prozesses bestimmte und geeignet erscheinende Handlung einer Partei, wobei an diese Voraussetzung kein zu enger Maßstab angelegt werden darf; ob die Handlung zum Erfolg führt, ist nicht entscheidend (BGHZ 73, 8, 10 f.; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2).

c) Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, die Unterbrechung der Verjährung habe jedenfalls bis zum 16. Dezember 1997 angedauert. An diesem Tage lief die Widerrufsfrist des im Verfahren der von den Beklagten erhobenen Vollstreckungsgegenklage geschlossenen Vergleichs ab. Bis zu diesem Tage bestand auch für die Kläger die Möglichkeit einer Fortsetzung des Verfahrens, um eine Abweisung der Vollstreckungsgegenklage zu erreichen und so die Vollstreckung weiterführen zu können. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob der Widerrufsvorbehalt als aufschiebende oder auflösende Bedingung des Vergleichs zu verstehen ist. In jedem Fall hing die Wirksamkeit des Vergleichs davon ab, dass weder die Beklagten noch die Kläger einen rechtzeitigen Widerruf erklärten. Das Absehen von einem Widerruf beruht auf einer Entscheidung der jeweiligen Partei, an die sich nach dem Prozessrecht Rechtsfolgen im Hinblick auf die Führung und Erledigung des Rechtsstreits knüpfen (vgl. RGZ 77, 324, 329; Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. vor § 128 Rdn. 14). Infolge des Ausbleibens eines Widerrufs beendete der Vergleich das Verfahren der Vollstreckungsgegenklage und schloss zugleich die Vollstreckung der Kläger aus dem im vorliegenden Verfahren auf der ersten Stufe erwirkten Auskunftsurteil ab. Ein Weiterbetreiben der Stufenklage hing nunmehr von einem neuen Antrag der Kläger auf einer nachfolgenden Stufe ab. Ihr letztes prozessuales Verhalten, das noch der Vollstreckung des Auskunftsurteils zuzurechnen ist, war also das Verstreichenlassen der Widerrufsfrist am 16. Dezember 1997. Zumindest ist den Klägern bis zu diesem Zeitpunkt ein nach außen erkennbarer, triftiger Grund dafür zuzubilligen, dass sie das Verfahren der Stufenklage noch nicht weiter betrieben haben (vgl. etwa BGH, Urteile vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - NJW 1999, 3774 unter II 2; vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - NJW 2001, 218 unter II 2).

d) Ist mit dem Wirksamwerden des Vergleichs im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Verjährungsfrist des § 2332 Abs. 1 BGB erneut in Lauf gesetzt worden (§ 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F.), wurde sie jedenfalls rechtzeitig durch den Eingang des bezifferten Klageantrags am 15. Dezember 2000 unterbrochen. Insoweit rügt die Revision, dieser Klageantrag, der den Beklagten erst am 21. Februar 2001 zugestellt worden ist, habe zunächst vom Landgericht nicht zugeordnet werden können, weil die Kläger das Aktenzeichen unrichtig angegeben hatten. Das Landgericht hat deshalb mit Schreiben vom 12. Januar 2001 bei den Klägern nachgefragt. Bei dieser Sachlage kann nach Ansicht der Revision nicht angenommen werden, die Kläger hätten den Stillstand des Verfahrens schon am 15. Dezember 2000 beendet. Indessen waren die Kläger nicht verpflichtet, auf ihrem Zahlungsantrag das Aktenzeichen des vorliegenden Verfahrens anzugeben. In jeder Prozesshandlung einer Partei, die bei Anlegung nicht zu enger Maßstäbe dazu bestimmt und geeignet erscheint, den Stillstand des Verfahrens zu beenden, liegt ein Weiterbetreiben des Prozesses, selbst wenn die betreffende Prozesshandlung tatsächlich keine Förderung des Prozesses bewirkt (vgl. BGHZ 73, 8, 11; Urteile vom 17. Oktober 1975 - I ZR 3/75 - VersR 1976, 36 unter II; vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 2). Insbesondere bedarf es für die Unterbrechungswirkung des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. nicht der Zustellung eines Schriftsatzes; vielmehr wird das Verfahren bereits mit dessen Eingang bei Gericht weiter betrieben (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82 - NJW 1984, 2102 unter II 2 b; vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - NJW-RR 1994, 514 unter 3). Hier lag die Verantwortung für das weitere Betreiben des Verfahrens mit dem Eingang der bezifferten Klage am 15. Dezember 2000 zunächst wieder in der Hand des Gerichts. Damit war der Stillstand des Verfahrens beendet.

Mithin sind die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger nicht verjährt. Insoweit ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.