Kein Anspruch des
nachrangigen Grundschuldgläubigers gegen den vorrangigen
Grundschuldgläubiger bei Ablöse nach § 75 ZVG, §§ 1192 Abs. 1, 1150, 268
BGB; kein gutgläubiger einredefreier Erwerb von Grundschulden bei
gesetzlichem Erwerb
BGH, Urteil vom 11.5.2005 -
IV ZR 279/04
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsätze:
Macht der nachrangige
Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er
den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des
dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche
Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht
besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung
des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden
Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.
Zentrale Probleme:
Der Gläubiger einer nachrangigen
Grundschuld verliert dieses Recht, wenn der Erlös in der Zwangsversteigerung
für ihn nicht ausreicht, weil ein vorrangiger Grundschuldgläubiger vor ihm
befriedigt wird. Er kann daher nach §§ 1192, 1150, 268 BGB die Grundschuld
durch Zahlung ablösen. Sie geht dann kraft Gesetzes auf ihn über (§§ 1192,
1150, 268 III BGB). Da die Grundschuld ein nichtakzessorisches
Sicherungsmittel ist, kann es aber sein, daß der Gläubiger der vorrangigen
Grundschuld aufgrund der Abrede im Sicherungsvertrag diese im Verhältnis zum
Sicherungsgeber (Eigentümer des belasteten Grundstücks) gar nicht voll
ausschöpfen darf. Dies aber begründet nach der vorliegenden Entscheidung
keinen Anspruch des Ablösenden gegen den Grundschuldgläubiger auf Auskehr
des Mehrerlöses. Ein solcher Anspruch steht - aufgrund des
Sicherungsvertrages - allein dem Sicherungsgeber zu. Dieser hat nämlich,
soweit die persönliche Forderung getilgt ist, einen schuldrechtlichen
Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld bzw., wenn das wegen deren
Realisierung nicht mehr geht, auf Auskehr des entsprechenden Erlösanteils
(s. die Anm. zu
BGH
NJW 2003, 2673 = BGHZ 155,63).
Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann freilich der Inanspruchnahme
aus der Grundschuld durch den Ablösenden die Einrede aus dem
Sicherungsvertrag weiter entgegenhalten und - da die Einrede dauerhaft ist -
nach §§ 1192, 1169 BGB Verzicht verlangen. Ein gutgl. einredefreier Erwerb
nach §§ 1192, 1157, 892 BGB scheidet aus, weil es sich um einen gesetzlichen
und nicht um einen rechtsgeschäftlichen Erwerb handelt. Die Klägerin muß
sich daher ggf. an die Sicherungsgeberin halten.
©sl 2005
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung in
Anspruch.
Die Beklagte gewährte den Eheleuten M. (im folgenden: Schuldner) ein
Darlehen über 208.000 DM. Zu dessen Absicherung und zur Sicherung aller
weiteren Verbindlichkeiten aus ihrer Geschäftsbeziehung zur Beklagten hatten
die Schuldner dieser eine in Abteilung III Nr. 6 eingetragene
Buchgrundschuld bestellt. Als nachrangige Belastungen waren
Buchgrundschulden für die Klägerin (Abteilung III Nr. 9) und für die D. Bank
(Abteilung III Nr. 8) eingetragen; an letztere hatten die Schuldner ihre
Ansprüche auf Rückübertragung vor- und gleichrangi-ger Grundschulden oder
Grundschuldteile sowie ihre Ansprüche auf Auskehrung des Übererlöses im
Verwertungsfall abgetreten. Die Grundschuld und die von den Schuldnern
erworbenen Ansprüche trat die D. Bank ihrerseits an die Stadtsparkasse D.
ab.
Nachfolgend betrieb die Beklagte aus ihrer Sicherungsgrundschuld die
Zwangsversteigerung in das Grundstück der Schuldner; die nachrangigen
Grundschulden fanden bei der Feststellung des geringsten Gebots keine
Berücksichtigung. Im Versteigerungstermin blieb die Klägerin Meistbietende.
Zur Abwendung der Versteigerung zahlte sie den Betrag, der zur Befriedigung
der Beklagten als bestrangiger betreibender Gläubigerin und zur Deckung der
Kosten erforderlich war. Das Vollstreckungsgericht versagte daraufhin den
Zuschlag auf das von der Klägerin abgegebene Meistgebot. Die Beklagte trat
ihre persönliche Forderung gegen die Schuldner an die Klägerin ab und
übersandte ihr neben der vollstreckbaren Ausfertigung der
Grundschuldbestellungsurkunde einen Jahresauszug für das bei ihr geführte
Darlehenskonto. Aus diesem Kontoauszug ergab sich nach Tilgung der
persönlichen Forderung ein aus der Vollstreckung erzielter Übererlös von
82.389,89 DM (42.125,28 €), den die Beklagte aufgrund der ihr offengelegten
Abtretungen an die Stadtsparkasse D. auszahlte.
Die Klägerin hat sowohl Anspruch auf den Übererlös erhoben als auch eine
nachvollziehbare Abrechnung des Darlehenskontos verlangt. Das Landgericht
hat ihre darauf gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die
Beklagte verurteilt, der Klägerin die nötigen Auskünfte über die an sie
abgetretene Darlehensforderung zu erteilen (§ 402 BGB), und festgestellt,
daß der Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses dem Grunde nach
gerechtfertigt sei (§ 813 BGB). Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der
Senat die Revision zugelassen, soweit der Klägerin dem Grunde nach ein
bereicherungsrechtlicher Anspruch zuerkannt worden ist; die weitergehende
Nichtzulassungsbeschwerde hat er als unzulässig verworfen (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten hat
Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz
1 BGB komme unmittelbar oder entsprechend zur Anwendung. Sie erweitere den
Bereicherungsausgleich auf solche Leistungen, für welche zwar ein
Rechtsgrund bestehe, der Leistende aber dennoch keine Gegenleistung erhalte,
weil dem erworbenen Recht, zu dessen Befriedigung er die Leistung erbracht
habe, eine Einrede entgegenstehe, welche die Durchsetzung des Rechts auf
Dauer verhindere. Die Klägerin habe die Grundschuld nach § 75 ZVG, §§ 1192
Abs. 1, 1150, 268 BGB abgelöst. Dazu habe sie eine Zahlung erbringen müssen,
die u.a. den nominalen Kapitalbetrag der Grundschuld beinhaltet habe;
tatsächlich habe die Grundschuld aber nicht mehr in voller Höhe valutiert.
Dieser Umstand könne dem auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangenen
dinglichen Recht einredeweise entgegengehalten werden. Ein gutgläubig
einredefreier Erwerb durch die Klägerin scheide aus, weil die §§ 1157 Satz
2, 1192 Abs. 1, 892 BGB nur für den Fall des rechtsgeschäftlichen Erwerbs
einer Grundschuld zur Anwendung kämen. Die Klägerin als die Grundschuld
ablösende Dritte dürfe indes nicht schlechter stehen als ein das dingliche
Recht ablösender Grundstückseigentümer, der entsprechende Rechte aus dem
Sicherungsvertrag ableiten könne. Auf § 819 BGB könne sich die Beklagte
nicht berufen, weil sie Kenntnis davon gehabt habe, daß die Grundschuld
einredebehaftet sei. Der Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des
Übererlöses sei daher dem Grunde nach gerechtfertigt, auch wenn es - weil
die Grundschuld noch nicht verwertet worden sei - einen solchen bislang noch
nicht gebe. Vielmehr gehe es um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich
zwischen zwei Berechtigten an einer fortbestehenden Grundschuld.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin steht ein
Anspruch aus § 813 Abs. 1 BGB oder einer anderen bereicherungsrechtlichen
Vorschrift nicht zu.
1. Die Vorschriften der §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB geben dem
nachrangigen Grundpfandgläubiger die Möglichkeit, den Verlust seines Rechts
am Grundstück, der ihm aus dem Befriedigungsverlangen eines vorrangigen
Grundpfandgläubigers droht, abzuwenden. Die danach zur Ablösung der in
Abteilung III Nr. 6 eingetragenen Grundschuld berechtigte Klägerin mußte die
Beklagte in der vollen Höhe des dinglichen Rechts befriedigen (vgl. BGHZ
108, 372, 379 zum Ablösungsrecht des Eigentümers nach § 1142 BGB). Wird -
wie hier - das Recht des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers
nach Beginn der Zwangsversteigerung abgelöst, folgt aus § 75 ZVG, daß die
Zahlung des nachrangigen Realgläubigers an den mit dem besseren Rang
eingetragenen Realgläubiger alle aus dem die Zwangsversteigerung anordnenden
Beschluß ersichtlichen Beträge an Hauptschuld, Zinsen und Kosten umfassen
muß. Eine geringere Zahlung hat das Vollstreckungsgericht zurückzuweisen;
die erstrebte Abwendung der Zwangsversteigerung kann durch sie nicht bewirkt
werden (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 75 Rdn. 2.4).
2. Allerdings ist der Beklagten ein Betrag zugeflossen, der ihr
angesichts der durch die Grundschuld besicherten persönlichen Forderung
schuldrechtlich nicht in dieser Höhe zustand. Das berechtigt die Klägerin
indes nicht, die nach den §§ 1150, 1192 Abs. 1 i.V.m. § 268 BGB geleistete
Zahlung teilweise zurückzufordern. Die Voraussetzungen des § 813 Abs. 1 BGB
liegen in ihrem Verhältnis zur Beklagten nicht vor. Die vom
Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zur Stütze seiner Auffassung
herangezogenen Fundstellen aus der Kommentarliteratur sind von vornherein
nicht einschlägig, weil sie sich zum Ablösungsrecht eines Dritten nicht
verhalten (vgl. RGRK-BGB/Heimann-Trosien 12. Aufl. § 813 Rdn. 10; RGRK-BGB/Joswig
12. Aufl. § 1191 Rdn. 60). Das gleiche gilt für die vom Berufungsgericht
angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. November 1986 (V ZR
257/85 - WM 1987, 584).
a) Der Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gebührte allein den
Schuldnern und Eigentümern des Grundstücks. Diese hatten in ihrer
Eigenschaft als Sicherungsgeber auf Grundlage des mit der Beklagten
geschlossenen Sicherungsvertrages einen Anspruch auf Rückgewähr des nicht
valutierenden Teils der Grundschuld, den die Beklagte nicht mehr erfüllen
konnte, weil die Grundschuld kraft Gesetzes auf die Klägerin übergangen war.
An dessen Stelle trat ein Anspruch auf den entsprechenden Teil des Erlöses
als Ausgleich für die über den Sicherungszweck hinausgehende dingliche
Belastung des Grundstücks (Senat in BGHZ 155,
63, 67; BGH, Urteile vom 12. Dezember 1985 - IX ZR 15/85 -NJW 1986, 1487
unter 4; vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 -NJW-RR 1989, 173 unter III 2
a; jeweils zum Übererlös in der Zwangsversteigerung). Dem ist die
Beklagte durch Weiterleitung eines Betrages von 42.125,28 € an die
Stadtsparkasse D. als Zessionarin nachgekommen. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts ist der erzielte Übererlös auch auf eine Verwertung der
Grundschuld zurückzuführen. Die Beklagte als Sicherungsnehmerin hat, nachdem
auf die Darlehensforderung keine Zahlungen erfolgten, auf die Grundschuld
als Sicherheit zurückgegriffen und diese zu ihrer Befriedigung eingesetzt.
Es ist weder erforderlich, daß eine Verwertung im Wege der
Zwangsversteigerung erfolgt, noch ist das weitere rechtliche Schicksal der
Grundschuld entscheidend. Anders als das Berufungsgericht meint, gibt es
auch keine zwei Berechtigten an der Grundschuld, die sich
bereicherungsrechtlich auseinanderzusetzen hätten. Die Grundschuld ist auf
die Klägerin übergegangen; die Beklagte hat ihre Stellung als
Grundschuldgläubigerin dadurch verloren.
b) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, daß die Klägerin eine mit einer
dauernden Einrede aus dem Sicherungsvertrag behaftete Grundschuld erworben
hat (§§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB). Beim Übergang einer Grundschuld kraft
Gesetzes auf einen ablösungsberechtigten Dritten wird der gute Glaube des
Erwerbers an die Einredefreiheit nicht geschützt. Nach dem klaren
Wortlaut der für die Hypothek geltenden Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB ist
ein einredefreier gutgläubiger Erwerb nur unter den Voraussetzungen des §
892 BGB möglich, der seinerseits einen Erwerb durch ein auf dingliche
Rechtsänderung gerichtetes Rechtsgeschäft voraussetzt, an dem es hier
fehlt. Ein gutgläubiger einredefreier Erwerb wäre deshalb nur in Betracht zu
ziehen, wenn § 893 BGB anwendbar wäre. Das ist indes nach § 1157 Satz 2 BGB,
der bei der Verweisung auf die §§ 892 ff. BGB die Bestimmung des § 893 BGB
ausdrücklich ausnimmt, nicht der Fall. Beim Übergang eines
Grundpfandrechts kraft Gesetzes ist ein Vertrauen des Ablösenden, der
bisherige Gläubiger werde ihn zuvor über bestehende Einreden in Kenntnis
setzen, nicht gerechtfertigt, zumal der bisherige Gläubiger das dingliche
Recht regelmäßig ohne sein Zutun verliert (vgl. BGH, Urteil vom 12.
Dezember 1985 aaO unter 3 b a.E.; ferner unter ausführlicher
Auseinandersetzung mit kritischen Stimmen aus der Literatur BGH, Urteil vom
24. September 1996 - XI ZR 227/95 - NJW 1997, 190 unter II 1); es kann
deshalb dahinstehen, ob die Vorschrift des § 1157 Satz 2 BGB über § 1192
Abs. 1 BGB auch auf Grundschulden Anwendung findet (vgl. BGHZ aaO 66).
c) Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß die Klägerin als
die Grundschuld ablösende Dritte nicht schlechter stehen darf als der
ablösende Grundstückseigentümer, dem eine entsprechende Einrede aus dem
Sicherungsvertrag zusteht, sollte die Grundschuld nicht mehr in voller Höhe
valutieren. Das verkennt die unterschiedliche Ausgangslage bei Ablösung
der Grundschuld. Anders als der Eigentümer ist der Dritte am
Sicherungsvertrag, aus dem sich die Einrede ableitet, nicht beteiligt. Er
nimmt bei Ablösung des dinglichen Rechts auch keine Interessen des
Eigentümers wahr, sondern verfolgt eigene Belange. Zweck der §§ 1150, 1192
Abs. 1, 268 BGB und des § 75 ZVG ist es, den Verlust des Grundstücks durch
Zwangsversteigerung zu verhindern, indem nicht - wie an sich geschuldet -
aus dem Grundstück selbst, sondern aus sonstigem Vermögen - nämlich dem des
nachrangigen Gläubigers - gezahlt wird. Im Vordergrund steht der Erhalt des
Haftungsgegenstandes zugunsten des rangschlechteren Gläubigers, der zugleich
die Gefahr abwenden möchte, mit seinem nachrangigen Grundpfandrecht
auszufallen (vgl. BGHZ 108, 372, 379; RGRK-BGB/Mattern, 12. Aufl. § 1150 BGB
Rdn. 3). Daher wird ihm ein Ablösungsrecht zugebilligt, wobei es nicht darum
geht, den Ablösungsberechtigten nicht schlechter zu stellen als den
Eigentümer, sondern allein darum, den Gläubiger des vorrangigen Rechts nicht
schlechter zu stellen als bei einer Ablösung durch den Eigentümer selbst.
Hinzu treten die Besonderheiten des § 75 ZVG. Ist - wie hier - der volle
Betrag der Grundschuld angemeldet worden, kann der Vollstreckungsgefahr nur
durch Zahlung des gesamten Betrages begegnet werden. Daraus ergibt sich
keine Situation, die die Anwendung des § 813 Abs. 1 BGB rechtfertigen
könnte.
3. Richtig ist nur, daß die Beklagte den ihre schuldrechtliche Forderung
übersteigenden Verwertungserlös nicht behalten darf, weil sie als
Gläubigerin auch nicht besser gestellt sein darf, als habe sie den
Ablösungsbetrag vom Eigentümer selbst erhalten. Folgerichtig hat die
Beklagte einen Betrag von 42.125,28 € an die Stadtsparkasse D. ausgekehrt.
Durch diese Zahlung hat sie ihren Verpflichtungen aus dem Sicherungsvertrag,
auf die es in diesem Zusammenhang allein ankommt, genügt. Die Klägerin
ihrerseits muß sich mit den Sicherungsgebern auseinandersetzen. Dabei kommt
eine Inanspruchnahme aus § 812 Abs. 1 BGB in Betracht, weil die
Sicherungsgeber auf Kosten der Klägerin bereichert sein können (vgl.
Jacoby AcP 203 (2003) 664, 682 f.). Denn ein überschüssiger Betrag, der
aus der Verwertung der Grundschuld resultiert, fließt den Sicherungsgebern
entweder direkt zu oder - bei Abtretung - einem anderweitigen Gläubiger, der
ihn zu ihren Gunsten zur Tilgung von Verbindlichkeiten einsetzt. Ferner kann
die Klägerin gegen die Sicherungsgeber und Eigentümer des belasteten
Grundstücks aus der Grundschuld selbst vorgehen. Dabei wäre zu prüfen, ob
den Eigentümern in Fallgestaltungen wie diesen die Einrede der mangelnden
Valutierung gemäß § 242 BGB im Hinblick darauf zu versagen ist, daß sie
einen Rückgewähranspruch bzw. einen - hier sogar bereits erfüllten -
Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses gegenüber der anderen Partei des
Sicherungsvertrages haben; dem ablösenden Dritten könnte dann nicht
zusätzlich die Einrede gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1169 BGB entgegengehalten
werden (vgl. Staudinger/Wolfsteiner [2002] § 1150 BGB Rdn. 40).
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