Anwaltshaftung: Kausalität; normativer
Schadensbegriff; ZPO: Streitgegenstandsbegriff (§ 253 II Nr. 2 ZPO)
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX
ZR 207/11 - OLG München
Fundstelle:
noch nicht bekannt
Amtl. Leitsatz:
a) Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche
aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen
Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige
im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische
Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen,
soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.
b)
Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein
Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das
Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.
Zentrale Probleme:
Der Geschäftsführer einer GmbH wird von einem Dritten
gerichtlich auf Ersatz bestimmter Verluste aus einem Anlagegeschäft in
Anspruch genommen. Das Gericht prüft vertragliche Ansprüche und bejaht den
Anspruch, weil es dem Geschäftsführer aufgrund eines - zu unterstellenden -
Verschulden seines Anwalts nicht gelungen war, die Echtheit einer
schriftlichen Vereinbarung nachzuweisen, deren Existenz einen vertraglichen
Anspruch ausgeschlossen hätte. Nach Rechtskraft des Urteils verklagt der
Geschäftsführer nun seinen Anwalt wegen einer Pflichtverletzung (§ 280 I
BGB) aus dem Anwaltsvertrag (Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB).
Der Senat legt zunächst dar, dass sich ein Anspruch des Klägers im
Vorprozess auch aus einer deliktischen Anspruchsgrundlage hätte ergeben
können (hier: § 823 II BGB i.V.m. § 32 KWG a.F.) und dass das Gericht, hätte
es einen vertraglichen Anspruch verneint, einen deliktischen Anspruch in
derselben Höhe zusprechen können (gleicher Streitgegenstand!) und müssen. Ob
es das tatsächlich getan hätte, spielt bei der Anwaltshaftung keine Rolle,
d.h. es kommt bei der Anwaltshaftung nicht darauf an, wie das Gericht ohne
die Pflichtverletzung des Anwalts tatsächlich entschieden hätte
(möglicherweise hätte es den deliktischen Anspruch übersehen oder aus
unzutreffenden Gründen verneint), sondern wie es richtig hätte entscheiden
müssen. Das hatte der BGH bereits in
BGH, NJW 2009, 987
klargestellt. Insofern gilt in wertender Korrektur von § 249 I BGB ein
"normativer", d.h. gesetzlicher Schadensbegriff. Zwar mag es sein, dass -
der Differenzhypothese des § 294 I BGB folgend - der Kläger den Vorprozess
ohne die Pflichtverletzung des Anwalts gewonnen hätte, wenn das Gericht
falsch entschieden hätte, jedoch wird "durch eine fiktive Entscheidung, die
gerade mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, wird kein
schutzwürdiger Besitzstand begründet".
Von Interesse ist die Entscheidung insbesondere auch wegen der
lehrbuchmäßigen Darstellung des zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriffs.
©sl 2012
Tatbestand:
1 Der Kläger war Geschäftsführer der
G. GmbH (nachfolgend: GmbH), die sich gegenüber Interessenten erbot,
treuhänderisch auf deren Rechnung Vermögensanlagen zu erwerben. Ende Mai des
Jahres 2000 händigte E. D. dem Kläger einen Betrag in Höhe von 380.000 DM
aus, den der Kläger auf ein unter seinem eigenen Namen geführtes
Treuhandkonto einzahlte. Am 6. Juni 2000 unterzeichnete D. gegenüber der
GmbH eine Beitrittserklärung nebst Zusatzvereinbarung, nach deren Inhalt die
GmbH treuhänderisch für D. 2.350 Fondsanteile an der N. AG zu einem
Ausgabepreis von je 74 € für 2100 Stück und von je 78,90 € für 250 Stück mit
einer Laufzeit bis zum 30. Mai 2002 erwerben sollte. In der Vereinbarung vom
6. Juni 2000 wurde unter anderem folgende Regelung getroffen:
"Sollte der Verkaufspreis bei Fälligkeit unter 100 € sein, zahlt die G. GmbH
bzw. Herr K. S. (persönlich) den Restbetrag, bis 100 € erfüllt sind".
2 Die GmbH erzielte am Ende der Laufzeit aus der Veräußerung der Anlage
infolge erheblicher Kursverluste einen Erlös in Höhe von insgesamt nur
28.687,37 €. Gestützt auf die vorstehende Klausel nahm D. den durch
den beklagten Rechtsanwalt vertretenen Kläger in einem Vorprozess auf
Zahlung in Höhe von 235.000 € in Anspruch. Der Kläger machte zu
seiner Rechtsverteidigung u.a. geltend, die Abrede vom 6. Juni 2000 sei
durch eine von D. - was dieser bestritt - am 8. Juni 2000 unterzeichnete
Vereinbarung ersetzt worden, derzufolge der Restbetrag "... ab Ausgabepreis
bis 100 € ..." zu erstatten sei. Das Oberlandesgericht verurteilte
den Kläger auf der Grundlage der Vereinbarung vom 6. Juni 2000 rechtskräftig
zur Zahlung von 206.312,63 € (2.350 x 100 € = 235.000 € abzüglich
des Erlöses von 28.687,37 €). Dabei gelangte es - sachverständig beraten -
zu der Feststellung, dass von dem Kläger der Beweis für die Unterzeichnung
der Erklärung vom 8. Juni 2000 durch D. nicht geführt sei.
3 Vorliegend nimmt der Kläger wegen des Verlusts des Vorprozesses
den Beklagten unter dem Vorwurf, nicht die gebotenen prozessualen
Möglichkeiten zum Nachweis der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juni
2000 durch D. ergriffen zu haben, auf Schadensersatzleistung in Anspruch.
Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsgericht den
Beklagten in der Hauptsache zur Zahlung von 146.437,63 € sowie zur
Erstattung von Kosten aus dem Vorprozess in Höhe von 3.017,39 € verurteilt
und außerdem festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
einen weiteren Schaden aus der Vollstreckung des in dem Vorprozess
ergangenen Urteils zu ersetzen. Mit der von dem Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
4 Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
5 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
6 Der Beklagte habe in dem Vorprozess fehlerhaft reagiert, weil er sich mit
der Begutachtung der Originalunterschrift durch den Sachverständigen während
einer Sitzungspause anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht begnügt und nicht beantragt habe, dem Sachverständigen
eine Untersuchung des Schriftstücks im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens
aufzugeben. Das Regressgericht sei wegen des Vorrangs materieller
Gerechtigkeit nicht auf die Aufklärungsmöglichkeiten beschränkt, die dem
Richter des Vorprozesses zur Verfügung gestanden hätten. Das in vorliegendem
Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten ergebe, dass die Unterschrift
des D. unter der Zusatzvereinbarung vom 8. Juni 2000 echt sei.
7 Zwar seien Schadensersatzansprüche des D. auf der Grundlage von § 823 Abs.
2 BGB, § 32 KWG aF gegen den Kläger denkbar. Sie seien jedoch nicht
zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen, weil D. die Voraussetzungen
derartiger Ansprüche in dem Vorprozess gegen den Kläger nicht vorgetragen
habe. Diese Ansprüche stützten sich wegen des Gesichtspunkts einer fehlenden
Erlaubnis der GmbH auf einen anderen Lebenssachverhalt als der in dem
Vorprozess tatsächlich geltend gemachte vertragliche Anspruch aus der
Vereinbarung vom 6. Juni 2000. Ein Hinweis auf einen solchen Anspruch hätte
das Gebot der Unparteilichkeit verletzt und wäre daher von dem erkennenden
Senat nicht erteilt worden. Der normative Schadensbegriff gebiete keine
Korrektur dieses Ergebnisses. Der Kläger hätte den Vorprozess nach den
Regeln des Zivilprozessrechts zu Recht gewonnen, weil der Beklagte nicht auf
eine etwaige Erlaubnispflicht habe hinweisen dürfen oder gar müssen. Ob der
Kläger wegen der Anschaffung der konkreten Fondsanteile gegenüber D. hafte,
könne ebenfalls offen bleiben, weil sich D. darauf in dem Vorprozess nicht
gestützt habe. Es finde sich nur offensichtlich unzutreffendes Vorbringen zu
Options- und Terminsgeschäften.
8 Diese Ausführungen halten in entscheidenden Punkten rechtlicher Prüfung
nicht stand.
II.
9 Die Revision nimmt die Würdigung des Berufungsgerichts hin, dass in dem
Vorprozess infolge von Pflichtwidrigkeiten des Beklagten nicht der Nachweis
der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 durch D. erbracht
wurde. Ebenso wendet sich die Revision nicht gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, wonach in Höhe von 146.437,63 € eine
Zahlungsverpflichtung des Klägers auf der Grundlage der Vereinbarung vom 8.
Juni 2000 gegenüber D. nicht bestand. Durchgreifende Rechtsfehler sind
insoweit nicht ersichtlich. Angesichts des Ausgabekurses von jeweils 74 €
für 2100 Stück und jeweils 78,90 € für 250 Stück beläuft sich bezogen auf
den Erstattungsbetrag von jeweils 100 € die Ersatzpflicht des Klägers nach
Maßgabe der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 auf 59.875 €; ausgehend von dem in
dem Vorprozess zu seinem Nachteil ergangenen Urteil über 206.312,63 €
bemisst sich sein Schaden folgerichtig auf 146.437,63 €.
III.
10 Nicht gefolgt werden kann hingegen der Würdigung des
Berufungsgerichts, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des
Verlusts des Vorprozesses selbst dann gegen den Beklagten begründet wäre,
wenn D. in dem Vorprozess zwar nicht aus Vertrag, aber aufgrund ihm
zustehender Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger obsiegt hätte.
Insoweit hat das Berufungsgericht die Reichweite des Streitgegenstandes des
Vorprozesses (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 261 Abs. 2, § 263 ZPO) wie auch die
Grundsätze des normativen Schadensbegriffes (§ 249 Abs. 1 BGB) verkannt.
11 1. Die Gerichte hätten sich in dem Vorprozess, wenn sie nach Maßgabe der
Vereinbarung vom 8. Juni 2000 D. vertragliche Ansprüche gegen den Kläger
teilweise versagt hätten, von Amts wegen mit der Frage
auseinandersetzen müssen, ob das Klagebegehren des D. wegen des
Differenzbetrages aufgrund etwaiger ihm zustehender Schadensersatzansprüche
aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder aus unterlassener Aufklärung über die
Risiken der Anlage gegenüber dem Kläger begründet war.
12 a) Der Streitgegenstand des Vorprozesses umfasste von vornherein
neben vertraglichen Ansprüchen auch etwaige gesetzliche
Schadensersatzansprüche des D. aus § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF gegen den
Kläger.
13 aa) Hängt die Haftung des Anwalts vom Ausgang eines Vorprozesses
ab, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener
voraussichtlich geendet hätte, sondern selbst zu entscheiden, welches Urteil
richtigerweise hätte ergehen müssen. Dabei ist grundsätzlich von dem
Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei
pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm
aufgeklärt worden wäre (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR
233/95, BGHZ 133, 110, 111 f; vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163,
223, 227 jeweils mwN). Im Vorprozess wurde der Streitgegenstand gemäß § 253
Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch das Klagevorbringen des D. bestimmt (BGH, Urteil vom
19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6; Beschluss vom 7. April 2009
- KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319), das der Beklagte seiner Beratung zugrunde
zu legen hatte.
14 bb) Mit der Klage wird nicht - wie das Berufungsgericht meint -
ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist
Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder
Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch.
Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in
Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt
(Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet
(BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991, aaO, S. 5; Beschluss vom 10.
Dezember 2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 175; vom 16. September 2008 -
IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 jeweils mwN). Der Klagegrund geht
über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage
ausfüllen, hinaus; zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer
natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu
dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten
Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines
Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteil
vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; Beschluss vom 16.
September 2008, aaO). Dies gilt unabhängig davon, ob die einzelnen
Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind
oder nicht (BGH, Urteil vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, NJW 1995,
1757 f). Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die
sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung
vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen. Auf die rechtliche
Begründung des Klägers kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 17.
Oktober 1995 - VI ZR 246/94, NJW 1996, 117, 118; vom 18. Juli 2000 - X ZR
62/98, NJW 2000, 3492, 3493 f; vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ
157, 47, 53). Findet das Klagebegehren nach dem ihm zugrunde
liegenden Sachverhalt eine Rechtsgrundlage sowohl in Delikt als auch in
Verschulden bei Vertragsschluss, ist folgerichtig derselbe Streitgegenstand
betroffen (BGH, Urteil vom 5. Juli 1977 - VI ZR 268/75, VersR 1978,
59, 60; die dort wegen § 32 ZPO angenommene Prüfungsbeschränkung auf
deliktische Ansprüche ist überholt: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2002 - X
ARZ 208/02, BGHZ 153, 173, 176 ff).
15 cc) Soweit der unveränderte Klageantrag in dem Vorprozess abgesehen von
Vertrag auch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF gerechtfertigt sein konnte,
handelte es sich um denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt wurde
durch die Gesamtumstände gekennzeichnet, die den Finanzdienstleistungen
ausweisenden Vereinbarungen vom 6. und 8. Juni 2000 zugrunde lagen (vgl.
BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO, S. 1758). Vorliegend ist insoweit von
Bedeutung, dass Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF an
vertragliche Abreden über die Ausführung von Finanzdienstleistungen
anknüpfen und abgesehen von einer fehlenden Erlaubnis sowie einem - infolge
einer Unterrichtungspflicht - regelmäßig anzunehmenden fahrlässigen Verstoß
nicht an besondere zusätzliche Voraussetzungen gekoppelt sind (vgl. BGH,
Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, WM 2005, 1217, 1218). Die Frage,
ob die GmbH über eine zur Vornahme der mit D. vereinbarten
Finanzdienstleistungen notwendige Erlaubnis verfügte, war danach ungeachtet
des Parteivorbringens bei natürlicher Betrachtungsweise Bestandteil des hier
auf der Grundlage des Klagevorbringens zu untersuchenden Sachverhalts. Denn
sie stand in engem tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang mit dem von D.
erhobenen Vertragsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1995, aaO). Ein
Verstoß gegen § 32 KWG aF lag in dem Streitfall überdies nach dem
vorgetragenen Sachverhalt nahe, weil bei der Vertragspartnerin des Klägers
als mit Vermögensbetreuung befasster GmbH, die Zahlungen ihrer
Vertragspartner über ein Treuhandkonto ihres Geschäftsführers entgegennahm,
eine bankrechtliche Erlaubnis nicht ohne weiteres zu erwarten war und keine
der Parteien die Erteilung einer solchen Erlaubnis vorgetragen hatte.
16 dd) Vor diesem Hintergrund mussten die Gerichte des Vorprozesses ohne
Rücksicht auf die von D. für sein Klagebegehren gegebene rechtliche
Begründung auch rechtliche Gesichtspunkte untersuchen, die nach dem
vorgetragenen Sachverhalt das Klagebegehren gemäß § 823 Abs. 2, § 32 KWG aF
tragen konnten. Nicht nötig ist es, dass der Kläger den rechtlichen
Gesichtspunkt bezeichnet, unter dem sein Sachvortrag den Klageantrag stützt.
Die Subsumtion des vorgetragenen Sachverhalts unter die in Betracht
kommenden gesetzlichen Tatbestände ist vielmehr Sache des Gerichts (BGH,
Urteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96, BGHZ 135, 140, 149; vom 17. März
1994 - IX ZR 102/93, NJW 1994, 1656, 1657 aE; vom 21. Juni 1999 - II ZR
47/98, NJW 1999, 2817 f). Das Gebot zur rechtlichen Prüfung des
Sachverhalts von Amts wegen verletzt entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts nicht die Pflicht zur Unparteilichkeit der Gerichte, weil
eine umfassende Rechtsprüfung den anerkennenswerten Interessen aller
Verfahrensbeteiligter dient.
17 (1) In dem Vorprozess hatte D. einen auf die Vereinbarung vom 6. Juni
2000 gestützten vertraglichen Anspruch gegen den Kläger verfolgt. Dieser
Anspruch konnte nur bestehen, wenn dem Vertrag vom 6. Juni 2000 keine
Gültigkeitsmängel anhafteten und er nicht durch die - ihrerseits wirksame -
Vereinbarung vom 8. Juni 2000 modifiziert worden war. Deshalb mussten die
mit dem Vorprozess befassten Gerichte ungeachtet des Parteivorbringens und
insbesondere der Echtheit der Vereinbarung vom 8. Juni 2000 im Blick auf
beide Abreden etwaigen sich aus Verstößen gegen Normen zur Regelung des
Kreditwesens in Zusammenhang mit § 134 BGB ergebenden Nichtigkeitsgründen
nachgehen (vgl. MünchKomm-BGB/Armbrüster, 6. Aufl., § 134 Rn. 69;
Staudinger/Sack, BGB, 2003, § 134 Rn. 258; PWW/Ahrens, BGB, 7. Aufl., § 134
Rn. 48 jeweils mwN). Sofern Verstöße gegen Vorschriften des Kreditwesens die
Wirksamkeit des Vertrages unberührt ließen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar
1997 - IX ZR 297/95, NJW 1997, 1435, 1436; vom 21. April 2005, aaO), waren
mögliche Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF in
Betracht zu ziehen. Gleiches galt, wenn beide vertraglichen Abreden wirksam
waren, aber die spätere Vereinbarung nach ihrem Inhalt etwaige
Ersatzpflichten des Klägers abänderte.
18 (2) Die Gerichte des Vorprozesses konnten derartige Ansprüche entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wegen eines offensichtlich
unzutreffenden Klagevorbringens zu Options- und Termingeschäften außer Acht
lassen. Die Gerichte haben die Parteien gemäß § 139 Abs. 1 ZPO auf bislang
nicht beachtete Anspruchsgrundlagen hinzuweisen, die in ihrem Sachvortrag
wenigstens andeutungsweise enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2.
Oktober 2003 - V ZB 22/03, BGHZ 156, 269, 272; Urteil vom 9. Oktober 2003 -
I ZR 17/01, NJW-RR 2004, 495, 496). Darum hätten die Gerichte des
Vorprozesses D. auf rechtliche Gesichtspunkte, die jedoch den geltend
gemachten vertraglichen Ansprüchen entgegenstanden, neben ihnen oder an
ihrer Stelle gesetzliche Ansprüche nahelegten, hinweisen müssen (vgl.
MünchKomm-ZPO/Wag-ner, 3. Aufl., § 139 Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 29.
Aufl., § 139 Rn. 18). Falls ein Verstoß gegen Vorschriften des Kreditwesens
wie § 32 KWG aF die Wirksamkeit des Vertrages unberührt ließ, konnte aus
einem solchen Verstoß iVm § 823 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch
folgen, der wirtschaftlich zum selben Ergebnis wie die Vertragsnichtigkeit
führt (vgl. OLG Schleswig, VuR 2002, 445, 447). Auch auf diesen Zusammenhang
hätten die Gerichte die Parteien hinweisen müssen. Bei dieser Sachlage waren
die Gerichte des Vorprozesses ungeachtet eines Parteivorbringens von Amts
wegen gehalten, etwaige aus Verstößen gegen Vorschriften über das
Kreditwesen sich ergebende Rechtsfolgen in ihre Entscheidungsfindung
einzubeziehen.
19 b) Abgesehen von der Amtspflicht zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen
aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF hatte D. in dem Vorprozess nachträglich
von sich aus mehrfach ausdrücklich auf einer Fehlberatung über Risiken der
Anlage beruhende Ansprüche in das Verfahren eingeführt. Die Ansprüche aus
dem dadurch im Wege der Klagehäufung eingeführten weiteren Streitgegenstand
(§ 260 ZPO) einer Vertragsverletzung waren in dem Vorprozess infolge einer
fingierten Einwilligung (§§ 263, 267 ZPO) durch den Kläger als damaligen
Prozessgegner ebenfalls zu untersuchen.
20 aa) In dem Vorprozess hatte sich - wie die Revision zutreffend rügt -D. ,
nachdem bereits der Erstrichter bank- und börsenrechtliche Aspekte erörtert
hatte, neben vertraglichen Ansprüchen namentlich auch auf etwaige
Schadensersatzansprüche gegen den Kläger berufen. Insoweit hatte D. vor
allem bemängelt, von dem Kläger über die Risiken der Anlage nicht
hinreichend aufgeklärt worden zu sein. Diesen Vortrag hat er nach Abweisung
seiner Klage in der Berufungsbegründung im einzelnen wiederholt.
21 bb) Zum Klagegrund können nicht alle Tatsachen gerechnet werden, die das
konkrete Rechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des
Klägers aber nicht einmal im Ansatz angedeutet sind und von seinem
Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten (BGH, Urteil vom 19.
Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6).
22 (1) Kommen Ansprüche aus Vertrag oder einer Vertragsverletzung in
Betracht, bleibt dem Kläger vorbehalten, ob er beide Ansprüche oder nur
einen von ihnen verfolgt. In einer solchen Konstellation sind
unterschiedliche Lebenssachverhalte berührt. Folglich handelt es sich um
selbständige Streitgegenstände, wenn neben einem vertraglichen Anspruch ein
auf eine schuldhafte Vertragsverletzung gestützter Anspruch geltend gemacht
wird (BGH, Urteil vom 15. Januar 2001 - II ZR 48/99, NJW 2001,
1210, 1211).
23 (2) In dieser Weise verhielt es sich in dem Vorprozess. Dort hatte D.
zunächst einen Anspruch aus Vertrag und nachträglich unter Berufung auf eine
Fehlberatung vertragliche Schadensersatzansprüche zur Prüfung gestellt, so
dass der Vorprozess zwei Streitgegenstände umfasste. Die in der
Geltendmachung auch des vertraglichen Schadensersatzanspruchs liegende
objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) bildete eine Änderung des
Streitgegenstandes, die im Falle der Einwilligung durch den Gegner oder
ihrer Sachdienlichkeit zulässig ist (§ 263 ZPO). Die Einwilligung des
Gegners kann gemäß § 267 ZPO stillschweigend erteilt werden, indem er sich
rügelos auf die geänderte Klage einlässt. Da der Kläger in dem Vorprozess
nach Erweiterung des Klagebegehrens durch D. ohne vorherige schriftsätzliche
Beanstandung in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Abweisung der
Klage gestellt hatte, war seine Einwilligung unwiderleglich zu vermuten.
24 cc) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Klage war es ohne Bedeutung,
ob der maßgebende Lebenssachverhalt im Blick auf Schadensersatzansprüche
vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig oder sub-stanziiert
dargelegt wurde. Vielmehr war es ausreichend, wenn der Anspruch als solcher
identifizierbar war (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000,
3492, 3493; Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640;
Urteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216; Beschluss
vom 7. April 2009 - KZR 42/08, GRUR-RR 2009, 319). Dieser Voraussetzung war
genügt, weil D. in dem Vorprozess eine ordnungsgemäße Aufklärung über die
Risiken der ihm empfohlenen Anlage beanstandet hatte. Sofern der Sachvortrag
im Blick auf die geltend gemachten Schadensersatzansprüche inhaltlich
unzureichend war, hätten die Gerichte des Vorprozesses einen
prozessleitenden Hinweis (§ 139 Abs. 1 ZPO) erteilen müssen, um die gebotene
Substanziierung zu ermöglichen. Sie durften entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts ein als rechtlich unzutreffend gewertetes tatsächliches
Vorbringen nicht ohne Unterrichtung der Partei einfach beiseitelassen.
Überdies hat das Berufungsgericht, welches Vorbringen zu Options- und
Terminsgeschäften als offensichtlich unzutreffend eingestuft hat, nicht
bedacht, dass sich D. tatsächlich insbesondere auf Aufklärungsmängel berufen
hatte.
25 2. Der das allgemeine Schadensrecht (§ 249 Abs. 1 BGB)
beherrschende normative Schadensbegriff schließt einen
Schadensersatzanspruch des Klägers aus, wenn er in dem Vorprozess seinem
Gegner D. zwar nicht - wie das mit dem Verfahren befasste Gericht angenommen
hatte - aus Vertrag, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder wegen
einer vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung zur Zahlung verpflichtet
war.
26 a) Um die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts für
den geltend gemachten Schaden festzustellen, ist zu prüfen, welchen Verlauf
die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten. Ist im
Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang
eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen,
wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH,
Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 16).
27 b) Dabei ist von dem normativen Schadensbegriff auszugehen.
28 aa) Ein Geschädigter soll grundsätzlich im Wege des
Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der
materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Der Verlust einer
tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die er keinen Anspruch hat, ist
grundsätzlich kein erstattungsfähiger Nachteil. Durch eine fiktive
Entscheidung, die gerade mit diesem Inhalt nicht hätte ergehen dürfen, wird
kein schutzwürdiger Besitzstand begründet (BGH, Urteil vom 15. November 2007
- IX ZR 34/04, WM 2008, 41 Rn. 21). Bei wertender Betrachtung kann
nämlich der Verlust eines Rechtsstreits nicht als Schaden im Rechtssinne
angesehen werden, wenn sich im Anwaltshaftungsprozess herausstellt, dass die
unterlegene Partei den Vorprozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat,
dieser also nach Auffassung des mit dem Anwaltshaftungsprozess befassten
Gerichts im Ergebnis richtig entschieden worden ist. Der
Umstand, dass die Partei bei sachgerechter Vertretung durch ihren Anwalt den
Vorprozess gewonnen hätte, rechtfertigt es nicht, der Partei im
Regressprozess gegen ihren Prozessbevollmächtigten einen Vermögensvorteil zu
verschaffen, auf den sie nach materiellem Recht keinen Anspruch hatte.
Auf diesen Fall trifft die Regel nicht zu, dass ein Schaden bereits dann
bejaht werden kann, wenn die Partei einen Prozess verloren hat, den sie bei
sachgemäßer Vertretung gewonnen hätte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - IX ZR
94/86, ZIP 1987, 1393, 1395 f).
29 bb) Nach diesen Maßstäben musste das Berufungsgericht in eine
umfassende Prüfung eintreten, ob der Kläger in dem Vorprozess aus von den
angerufenen Gerichten nicht erörterten rechtlichen Gründen unterlegen wäre.
30 (1) Der normative Schadensbegriff, der eine rechtliche
Endergebnisbetrachtung verlangt, gebietet, den in dem Vorprozess
unterbreiteten Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Prüfung nach allen
denkbaren Richtungen zu unterziehen. Erhebt der in einem Vorprozess
verurteilte Beklagte gegen seinen Anwalt Ersatzansprüche, hat das
Regressgericht zu untersuchen, ob die in dem Vorprozess aus einem bei
zutreffender rechtlicher Würdigung nicht durchgreifenden rechtlichen
Gesichtspunkt zugesprochene Klageforderung gleichwohl aus einem anderen
Rechtsgrund begründet war. Wurde zu Unrecht ein
vertraglicher Anspruch zuerkannt, muss das Regressgericht also prüfen, ob im
Falle der Unwirksamkeit des Vertrages etwa insbesondere Ansprüche aus Delikt
oder ungerechtfertigter Bereicherung das Klagebegehren trugen. Macht
demgegenüber der in dem Vorprozess unterlegene Kläger unter Berufung auf
eine fehlerhafte Prozessführung Ersatzansprüche gegen seinen Anwalt geltend,
ist zu untersuchen, ob die Klage trotz der Pflichtwidrigkeit des Anwalts
ohnehin unbegründet war. Diese Prüfung kann ergeben, dass ein zu
Unrecht mangels Nachweis einer Einigung versagter Vertragsanspruch
tatsächlich an einem Formmangel oder der Ausübung eines Gestaltungsrechts
scheiterte oder einer rechtsirrig bereits dem Grunde nach abgelehnten
Schadensersatzforderung ein Haftungsausschluss oder ein ganz überwiegendes
Mitverschulden des Klägers (§ 254 Abs. 1 BGB) entgegenstand.
31 (2) Die in dem Vorprozess obsiegende Partei hatte wegen der ihr günstigen
Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts regelmäßig keinen Anlass,
ihrerseits je nach ihrer Prozessrolle zu etwaigen weiteren
Anspruchsgrundlagen oder Gegenrechten vorzutragen. Auf der Grundlage des §
287 ZPO, der für die Beurteilung gilt, wie der Vorprozess richtigerweise
entschieden worden wäre (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ
163, 223, 227), ist davon auszugehen, dass der Gegner des Vorprozesses nach
Unterrichtung über einen nicht durchgreifenden ihm günstigen rechtlichen
Gesichtspunkt nach ordnungsgemäßer Beratung durch seinen Bevollmächtigten
sämtliche weiteren ihm eröffneten rechtlichen und tatsächlichen
Möglichkeiten zur Durchsetzung seiner Rechtsposition genutzt hätte. Deshalb
kann sich der Anwalt, der in dem Regressverfahren an die Stelle des
Prozessgegners seiner Partei rückt (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2007 -
IX ZR 232/03, Rn. 7), zur Vermeidung seiner Haftung auch auf rechtliche
Gesichtspunkte stützen, die in dem Vorprozess überhaupt nicht angesprochen
wurden. Gleiches folgt aus der Erwägung, dass ein Schaden im Rechtssinne
selbst dann ausscheidet, wenn der Regresskläger bei zutreffender Beratung
den Vorprozess gewonnen hätte, sich aber nachträglich herausstellt, dass er
den Prozess materiell-rechtlich zu Recht verloren hat (BGH, Urteil vom 2.
Juli 1987, aaO). Darum kann dem in Rückgriff genommenen Rechtsanwalt aus
Gründen materieller Gerechtigkeit nicht verwehrt werden, sich darauf zu
berufen, dass das geltend gemachte, von ihm anwaltlich vertretene
Klagebegehren wegen einer etwa erst nachträglich entdeckten Täuschung
unbegründet war. Bei dieser Sachlage besteht im Streitfall kein
Hinderungsgrund, in eine Prüfung einzutreten, ob der Kläger in dem
Vorprozess nach Maßgabe von § 823 Abs. 2 BGB, § 32 KWG aF oder eines
Aufklärungsmangels ohnehin unterlegen wäre.
III.
32 Auf die begründete Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife
gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird nach ergänzendem Vortrag der Parteien darüber zu befinden haben,
ob D. als Kläger des Vorprozesses auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB, §
32 KWG aF (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03, WM
2005, 1217) oder einer vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung
Schadensersatzansprüche gegen den Kläger des hiesigen Verfahrens zustanden.
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