Geschäftsführung ohne Auftrag (Auch-fremdes
Geschäft), Leistungen auf nichtige Verträge und Bereicherungsrecht
BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98
- Kammergericht Berlin
Fundstelle:
NJW 2000, 1560
LM H. 6/2000 § 134 BGB Nr. 168 (Anm. Lorenz).
Amtl. Leitsätze:
1.) Ein Steuerberater, der unerlaubt eine fremde
Rechtsangelegenheit geschäftsmäßig besorgt (hier: Geltendmachung
von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz
und Veräußerung von Grundstücken), hat keinen Anspruch
auf Vergütung aus dem nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrag (§
134 BGB mit Art. 1 § 1 RBerG).
2.) Ist der Geschäftsbesorgungsvertrag
eines Steuerberaters wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot
nach § 134 BGB unwirksam, so kann diesem eine Vergütung aus ungerechtfertigter
Bereicherung (§§ 812 ff BGB) zustehen, wenn ihm nicht bewußt
war, daß er gegen ein gesetzliches Verbot verstieß.
Zentrale Probleme:
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht
das Problem der Nichtigkeitsfolgen von Verträgen, die auf ein Tätigwerden
ausgerichtet sind. Bekanntlich folgt der BGH hier trotz langhaltender Kritik
der ganz h.M. in der Literatur (vgl. hierzu die Nachweise bei Lorenz
NJW
1996, 883 ff) weiterhin der Ansicht, daß nach den Regeln über
das sog. "Auch-fremde-Geschäft" die Nichtigkeitsfolgen vorrangig über
die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu bewältigen
sind (vgl. BGHZ 37, 258 ff; BGHZ 101, 393, 399; BGH
NJW 1993, 3196; BGH NJW 1997, 47, 48 = LM
§ 138 [Cd] BGB Nr. 29 sowie zuletzt BGH NJW
2000, 72, 74 mit umfangreichen Nachweisen). In der vorliegenden Entscheidung
ergab sich die Nichtigkeit des (für den Auftraggeber offensichtlich
erfolgreichen) Geschäftsbesorgungsvertrags aus einem Verstoß
des nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Kl. zu 1 gegen Art. 1 § 1
RBerG i.V.m. § 134 BGB. Die Fallkonstellation ähnelt damit frappant
derjenigen, die dem ersten "Sündenfall" des BGH in Sachen "Geschäftsführung
ohne Auftrag und nichtige Verträge" aus dem Jahre 1962 zugrundelag
(BGHZ 37, 258 ff = LM § 1 RBerG Nr. 10).
Im Einklang mit dieser Entscheidung
versagt der BGH dem Kl. zu 1 einen Honoraranspruch in Form eines Aufwendungsersatzanspruches
aus §§ 683, 670 BGB. Das ist im Ergebnis, nicht aber in der Begründung
zutreffend. Implizit bestätigt der BGH damit nämlich seine Rechtsprechung
zum "Auch-fremden-Geschäft" bei Leistungen auf nichtige Verträge.
Unter Verwendung der stereotypen Formel, daß das Vorliegen von Fremdgeschäftsführungswillen
nicht ausgeschlossen sei, wenn der Geschäftsführer "auch" ein
eigenes Geschäft besorge und dem Rückgriff auf die - nirgends
gesetzlich verankerte - Vermutung von Fremdgeschäftsführungswillen
beim sog. "objektiv fremden Geschäft" wird hier nicht nur ein tatsächlich
nicht bestehender Fremdgeschäftsführungswille fingiert, sondern
insbesondere entgegen der eindeutigen gesetzlichen Wertung das Bereicherungsrecht
weit zurückgedrängt.
Das hat weitreichende Folgen: Hinsichtlich
des Aufwendungsersatzes des Geschäftsführers kommt es dann nicht
mehr auf die Höhe der Bereicherung des "Geschäftsherrn", sondern
allein auf den Aufwand des Geschäftsführers an. Das bedeutet:
Abweichend vom Bereicherungsrecht trägt der Leistungsempfänger
das Risiko der Werthaltigkeit der Aufwendungen des Leistenden, da Aufwendungsersatzansprüche
aus Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich nicht den
Erfolg der Geschäftsführung voraussetzen (vgl. zuletzt BGH
NJW 2000, 72, 73). Daß hier ein Paradigma des Bereicherungsrechts,
welches in § 818 BGB entscheidend auf die Be-reicherung des
Empfängers und nicht auf die Ent-reicherung des Bereicherungsgläubigers
abstellt, umgangen wird, liegt auf der Hand. Freilich sieht sich auch der
BGH gelegentlich genötigt, den Geist, den er durch die Geschäftsführung
ohne Auftrag gerufen hat, wieder zu bändigen, um nicht die nichtigkeitsbegründende
Norm zu konterkarieren. Hierzu nutzt er, wie auch vorliegend bestätigt,
seit BGHZ 37, 258 ff den Begriff des "Für-erforderlich-halten-dürfens"
in § 670 BGB: Der Geschäftsführer darf danach trotz grundsätzlich
vorliegender Geschäftsführung ohne Auftrag, d.h. unter voller
Pflicht, etwaige Gewinne (nach §§ 683, 667 BGB) herauszugeben,
im Gegenzug keinen Aufwendungsersatz für sein Tätigwerden verlangen,
weil er dies wegen der rechtlichen Mißbilligung durch das Verbotsgesetz
angeblich nicht "den Umständen nach für erforderlich halten darf".
Damit ist einer gezielt ergebnisorientierten Billigkeitsrechtsprechung
Tür und Tor geöffnet. Abgesehen davon, daß die Bejahung
von Fremdgeschäftsführungswillen im Falle der Leistung auf (unerkannt)
nichtige Verträge i.d.R. reine Fiktion ist, sollte man in diesen Fällen
bereits im Wege der Konkurrenz die Anwendbarkeit der Regeln über die
Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließen, weil der Gesetzgeber
die Rückabwicklung von Leistungen auf nichtige Verträge eindeutig
dem Bereicherungsrecht zugewiesen hat (vgl. etwa Larenz/Canaris, Schuldrecht
II/2, § 74 III 2; Staudinger-Lorenz, BGB, Vorbem. zu §§
812 ff Rn. 45; MünchKomm-Seiler, BGB, § 677 Rn. 40 f.; S. Lorenz
NJW 1996, 886 jeweils m.w.N.; aus der Rspr. vgl. etwa OLG Koblenz NJW 1999,
2904 m.w.N). Dies erlaubt dann auch eine Aufrechterhaltung der Figur des
"Auch-fremden-Geschäfts" in anderen, hier nicht zu diskutierenden
Fallkonstellationen, in welchen es sich u.U. als sinnvoll erweisen kann.
Der BGH hat die Subsidiarität der Geschäftsführung ohne
Auftrag jüngst für den Fall einer Leistung auf einen intendierten,
aber nicht zustandegekommenen Vertrag ausdrücklich anerkannt (BGH
NJW 2000, 72, 73). Daß dies bei der Erfüllung unerkannt
nichtiger Verträge "anders liegen" soll (so BGH aaO), ist kaum nachzuvollziehen.
Denkbar, aber auf einer vorgelagerten
Ebene, ist es auch, mit Canaris (SchuldR BT II/2 § 74 III 2,
S. 348) durch eine zweckentsprechende Begrenzung von Nichtigkeitsfolgen
im Bereich von § 134 BGB in Fällen wie dem vorliegenden zu einer
Art halbseitiger Teilnichtigkeit des Vertrages zu kommen. Auch dann wären
aber Ansprüche des Klägers nur aus Bereicherungsrecht denkbar.
Auf der Ebene des Bereicherungsrechts
stellt der BGH dann zutreffend klar, daß trotz des Verbotes der Rechtsberatung
diese eine Bereicherung für den Beratenen darstellen kann, die im
Wege des Wertersatzes nach § 818 II BGB auszugleichen ist, wenn sich
der Leistungsempfänger anderweitige Aufwendungen erspart hat und der
Anspruch nicht nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Daß dies
(anders als die Anwendung der Regeln über die Geschäftsführung
ohne Auftrag bei Leistungen auf nichtige Verträge) wegen der abweichenden
Rechtsfolgen nicht die Nichtigkeit des Vertrages konterkariert, stellt
der BGH ebenfalls zutreffend fest. Zuzustimmen ist ihm auch darin, daß
die Anwendung von § 817 S. 2 BGB das Bewußtsein der Verbotswidrigkeit
(nicht aber der sich aus § 134 BGB ergebenden Rechtsfolge "Nichtigkeit"!)
voraussetzt.
Tatbestand:
Die Kläger zu 1 und zu 3, beide Steuerberater,
gehören mit dem Kläger zu 2, einem Rechtsanwalt und Steuerberater,
einer bürgerlich-rechtlichen Sozietät an. Die Kläger verlangen
vom Beklagten Zahlung von "Beratungskosten der Sozietät" in Höhe
von 124.200 DM, die dem Mandanten Dr. I. (künftig auch:
Auftraggeber oder Mandant) anläßlich
der Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen nach dem
Vermögensgesetz und des Verkaufs von zwei Grundstücken entstanden
sein sollen und die der Beklagte übernommen haben soll.
Ab 1991 erreichte der Kläger zu 1, der damals
nur mit dem Kläger zu 2 in einer Sozietät verbunden war, im Auftrag
des Mandanten die Rückgabe von zwei Grundstücken nach dem Vermögensgesetz
und deren Veräußerung, wobei nach dem Willen des Auftraggebers
die Grundstückskäufer dessen Honorarschuld übernehmen sollten.
1994 bekundete die E. GmbH (fortan: E. GmbH) ihr Interesse an den Grundstücken.
Dieser Gesellschaft schrieb der Kläger zu 1
- auf einem Briefbogen der damals bestehenden
Sozietät - am 9. Dezember 1994 folgendes:
"Wegen Übernahme der Beratungskosten
schlage ich folgende Vereinbarung vor:
Im Zusammenhang mit den Kaufverträgen über
die Grundstücke übernehmen die Käufer die Beratungskosten
der Sozietät ..., die dem Eigentümer ... für die Rückübertragung
der Grundstücke und die Führung der Verkaufsverhandlungen entstanden
sind.
Es handelt sich um einen Betrag in Höhe von
DM 108.000 zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer DM 16.200
Insgesamt: DM 124.200.
Der Betrag ist je hälftig bei Fälligkeit
der Kaufpreise der oben genannten Grundstücke zu bezahlen. Die Kostenübernahme
wird ausdrücklich anerkannt. Ein Widerruf ist ausgeschlossen.
Sofern Sie mit der Vereinbarung einverstanden
sind, darf ich Sie bitten, den Text auf einen Briefbogen der Käufer
zu übertragen, rechtsverbindlich zu unterschreiben und mir vor dem
Notariatstermin zu übergeben.
Gleichzeitig bestätige ich Ihnen, daß
der Gesamtkaufpreis für die beiden Grundstücke DM 2.800.000 beträgt.
Die Aufteilung dieses Betrages auf die beiden Grundstücke überlasse
ich den Käufern."
Mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 1994
schenkte der Mandant, vertreten durch einen Mitarbeiter der Sozietät,
seinen Kindern, vertreten durch den Kläger zu 1, die Ansprüche
auf Rückübertragung eines Grundstücks. Sodann veräußerten
die Kinder des Mandanten, vertreten durch den Kläger zu 1, an demselben
Tage dieses Grundstück u. a. an den Beklagten für 1.250.000 DM.
Weiterhin verkaufte der Auftraggeber, vertreten durch den Kläger zu
1, an demselben Tage das andere Grundstück für 1.550.000 DM;
bezüglich dieses Grundstücks wollte der Beklagte als Baubetreuer
tätig werden. Diese Kaufverträge wurden durchgeführt.
Anläßlich dieser Veräußerungen
unterzeichnete der Beklagte ebenfalls am 13. Dezember 1994 folgenden Nachtrag
zum Schreiben des Klägers zu 1 an die E. GmbH:
,,Die Rechnungen werden von der Steuerkanzlei
... gesondert in Rechnung gestellt. Rechnungsadresse ist die der Käufer,
die sich aus den Notarurkunden ergibt.
Einverstanden 13.12.1994
Die Verpflichtung gilt auch für das Grundstück
..., welches ... (der Beklagte) nicht erwirbt, sondern als Baubetreuer
tätig ist.
13.12.94."
Der Kläger zu 3 trat später in die Sozietät
ein.
Die Klage auf Zahlung von 124.200 DM nebst Zinsen
ist in den Vormstanzen abgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgen
die Kläger den Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Kläger zu 2 und zu 3 ist
erfolglos. Die Revision des Klägers zu 1 führt insoweit zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, als zu seinem
Nachteil erkannt worden ist.
I. Das Berufungsgericht hat die Erklärungen
des Beklagten vom 13. Dezember 1994 rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß
sie keine selbständige, von einem Grundgeschäft gelöste
Verpflichtung (§§ 780, 781 BGB) enthielten (vgl. dazu BGH, Urt.
v. 18. Mai 1995 -VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, 1391 f) und auch kein bestätigendes
(deklaratorisches) Schuldanerkenntnis seien, das einen Streit oder eine
Ungewißheit der Parteien über das Bestehen einer Schuld beilegen
solle (vgl. BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1994 -VII ZR 215/93,
NJW 1995, 960, 961; v. 24. Juni 1999- VII ZR 120/98, WM 1999, 2119, 2120).
Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Auslegung
ist eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) zustande gekommen mit dem
Inhalt, daß der Beklagte mit seinen Erklärungen vom 13. Dezember
1994 im Anschluß an das Schreiben der Kläger zu 1 und zu 2 an
die E. GmbH vom 9. Dezember 1994 die darin erwähnten ,,Beratungskosten"
der Sozietät dieser Kläger von pauschal 108.000 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer von 16.200 DM, ,,die dem Eigentümer ... für die
Rückübertragung der Grundstücke und die Führung der
Verkaufsverhandlungen entstanden sind", anstelle dieses Honorarschuldners
übernommen hat. Das Berufungsgericht hat für den Fall, daß
diese Vereinbarung als Nebenabrede der Grundstückskaufverträge
hätte notariell beurkundet werden müssen (§ 313 Satz 1 BGB),
zu Recht angenommen, daß der Formmangel gemäß § 313
Satz 2 BGB geheilt worden ist.
Nach § 417 Abs. 1 BGB kann der Übernehmer
dem Gläubiger grundsätzlich alle Einwendungen entgegenhalten,
welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und
dem früheren Schuldner ergeben. Mit Rücksicht darauf hat das
Berufungsgericht angenommen, daß die Schuldübernahme ins Leere
gegangen sei, weil die übernommene Verbindlichkeit nicht bestehe.
Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrages mit dem Mandanten seien
die Geltendmachung der Ansprüche auf Rückübertragung der
beiden Grundstücke nach dem Vermögensgesetz und deren Veräußerung
gewesen. Damit habe der Mandant nicht die Sozietät der Kläger,
sondern nur den Kläger zu 1, seinen langjährigen Steuerberater,
beauftragt, der als einziges Sozietätsmitglied diese Geschäfte
besorgt habe. Soweit dieser Restitutionsansprüche habe geltend machen
sollen, verstoße der Geschäftsbesorgungsvertrag gegen Art. 1
§ 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) und sei deswegen nichtig (§
134 BGB). Insoweit sei die Tätigkeit des Klägers zu 1 nach dem
Klagevortrag auf die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit gerichtet
gewesen. Die Teilnichtigkeit des Vertrages habe die Unwirksamkeit der Abrede
über ein Pauschalhonorar für die Gesamttätigkeit des Klägers
zur Folge; es sei auch nicht abgrenzbar, welcher Anteil der Gesamtvergütung
auf die unerlaubte Rechtsbesorgung entfalle und inwieweit sie die erlaubte
Geschäftsbesorgung der Grundstücksverkäufe betreffe.
1. Diese Ausführungen halten den Rügen
der Revision insoweit stand, als diese geltend macht, der Mandant habe
der damals bestehenden Sozietät der Kläger zu 1 und zu 2 ein
Gesamtmandat erteilt, aus dem auch der - nach der Schuldübernahme
des Beklagten in diese Sozietät eingetretene - Kläger zu 3 berechtigt
und verpflichtet worden sei.
Nach ständiger Rechtsprechung, auf die die
Revision Bezug nimmt, ist ein Mandat, das ein Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät
(§§ 705 ff BGB) annimmt, in der Regel dahin auszulegen, daß
der Anwaltsvertrag auch mit den übrigen verbundenen Rechtsanwälten
geschlossen wird, so daß alle Sozietätsmitglieder für die
ordnungsmäßige Erfüllung der Anwaltspflichten als Gesamtschuldner
haften (BGHZ 56, 355, 358 ff; 70, 247, 248 f; 124, 47, 48 f; BGH, Urt.
v. 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, WM 1999, 1846, 1847). Wegen besonderer
Umstände des Einzelfalls können die wechselseitigen Vertragserklärungen
ausnahmsweise dahin auszulegen sein, daß einem Sozietätsanwalt
ein Einzelmandat erteilt wird (BGHZ 56, 355, 361; 124, 47, 49; BGH, Urt.
v. 8. Juli 1999, aaO 1847, 1848); ein solcher Ausnahmefall ist von einem
anderen Sozietätsmitglied, das wegen Verletzung der Vertragspflicht
des sachbearbeitenden Rechtsanwalts in Anspruch genommen wird, zu beweisen
(BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848). Bei einer gemischten Sozietät
- wie im vorliegenden Fall - ist ein Vertrag, der zwischen dem Auftraggeber
und einem Sozietätsmitglied geschlossen wird, in der Regel dahin auszulegen,
daß nur diejenigen Mitglieder der Sozietät die Vertragserfüllung
übernehmen sollen, die berufsrechtlich und fachlich dazu befugt sind
(BGH, Urt. v. 3. Juni 1993 - IX ZR 173/92, WM 1993,1677,1681; v. 16. Dezember
1999 - IX ZR 117/99, u. V.b.).
Diese Auslegungsregeln schließen es nicht
aus, daß im Einzelfall eine Vereinbarung geschlossen wird, auf die
diese Grundsätze nicht angewendet werden können. Davon ist das
Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ausgegangen. Es hat rechtsfehlerfrei
festgestellt, daß der Auftraggeber das einheitliche Mandat nur dem
Kläger zu 1 - einem Steuerberater - erteilt hat. Für ein solches
Einzelmandat spricht das eigene Vorbringen der Kläger; das insoweit
mit demjenigen des Beklagten im wesentlichen übereinstimmt. Die Kläger
haben vorgetragen, der Kläger zu 2 - Rechtsanwalt und Steuerberater
- sei nicht in die Vertragstätigkeiten eingebunden gewesen; dies sei
nur bezüglich des Klägers zu 1 und des Mitarbeiters H. der Fall
gewesen; zu keinem Zeitpunkt sei von Anwaltskosten die Rede gewesen; Steuerberatern
sei es unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche
durchzusetzen (GA 46, 49). Nach seinem Schreiben vom 3. Januar 1997 hat
der Mandant den Kläger zu 1 nicht ,,als Anwalt beauftragt", vielmehr
ist dieser als langjähriger Steuerberater des Auftraggebers ,,in dieser
Sache tätig" gewesen. Nach unbeanstandeter tatrichterlicher Feststellung
hat der Kläger zu 1 als einziges Sozietätsmitglied die Erledigung
des Auftrags betrieben.
Da danach kein Gesamtmandat erteilt worden ist,
ist die Klage der Kläger zu 2 und zu 3 unbegründet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen,
daß der Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers zu 1 (künftig:
der Kläger) mit seinem Auftraggeber eine unerlaubte geschäftsmäßige
Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit insoweit zum Gegenstand hatte
und deswegen einschließlich der behaupteten Honorarabrede nichtig
ist, als der Kläger Rückübertragungsansprüche seines
Mandanten nach dem Vermögensgesetz geltend zu machen hatte (§
134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG). Der Kläger hat nach eigenem
Vorbringen seinen Auftraggeber insoweit rechtlich beraten sowie gegenüber
Dritten und Behörden vertreten. Er hat vorgetragen, die außerordentlich
problematische Rückübertragung der Grundstücke sei über
mehrere Jahre betrieben worden, habe sechs Reisen in die neuen Bundesländer
und Besprechungen mit Behörden erfordert, in denen die rechtlichen
Hindernisse ausgeräumt worden seien; schließlich seien eine
gütliche Einigung bezüglich der beiden Grundstücke und ein
entsprechender Feststellungsbescheid erreicht worden. Danach hat der Kläger
eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt mit dem Ziel, bestimmte Ansprüche
seines Auftraggebers zu verwirklichen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Februar 1999
- IXZR 384/97, NJW 1999, 1715 m.w.N.; Altenhoff/Busch/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz
10. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 61; Rennen/Galiebe, Rechtsberatungsgesetz
2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdnr. 24 ff; Gehre, Steuerberatungsgesetz 3. Aufl.
§ 33 Rdnr. 13). Mit dieser allgemeinrechtlichen Tätigkeit ist
der Kläger über seinen beruflichen Wirkungskreis als Steuerberater
(Art. 1 § 4 Abs. 2,3 RBerG, §§ 1, 32, 33 StBerG) hinausgegangen.
Er hat nicht behauptet, daß die Wahrnehmung der Restitutionsansprüche
des Mandanten auch steuerliche Fragen aufgeworfen habe. Zumindest standen
Steuerfragen nicht im Vordergrund, so daß es zur Hilfeleistung als
Steuerberater nicht zwingend erforderlich war, die Rechtsberatung und -vertretung
hinsichtlich der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz mitzubesorgen;
vielmehr konnten diese Bereiche getrennt und die Wahrnehmung der Rückübertragungsansprüche
einem Rechtsanwalt überlassen werden (vgl. BGHZ 37, 258, 260 f; 70,
12,15; BGH, Urt. v. 27. Mai 1963- II ZR 168/61, NJW 1963, 2027 f; v. 7.
Mai 1992- IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1115). Nach unbeanstandeter,
rechtsfehlerfreier Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger
die fremde Rechtsangelegenheit - über lange Zeit - geschäftsmäßig
besorgt. Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige
Tätigkeit, bei der der Handelnde eabsichtigt, sie - sei es auch nur
bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch
zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu
machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH,
Urt. v. 5. Juni 1985 - lVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar
1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz,
aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr.
39ff). Eine solche Tätigkeit des Klägers mit Wiederholungsabsicht
ist schon deswegen anzunehmen, weil er noch im vorliegenden Rechtsstreit
die Ansicht vertreten hat, ,,selbstverständlich‘ sei es Steuerberatern
unbenommen, für ihre Mandanten Rückübertragungsansprüche
durchzusetzen.
Danach hat der Kläger gegen das Verbot des
Art. 1 § 1 RBerG verstoßen. Der Zweck dieser Vorschrift, die
Rechtsuchenden vor den Gefahren einer ungenügenden und nicht sachgerechten
Beratung und Vertretung zu schützen, kann nur durch die Nichtigkeit
des verbotswidrigen Geschäftsbesorgungsvertrages erreicht werden (§
134 BGB; vgl. BGHZ 37, 258, 261 f; BGH, Urt. v. 21. März 1996 - IX
ZR 240/95, NJW 1996, 1954, 1955; Urt. v. 25. Februar 1999, aaO 1717; v.
30. September 1999 - IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2361). Die Unwirksamkeit
erstreckt sich auch auf den Teil des Geschäftsbesorgungsvertrages,
der die vom Berufungsgericht für erlaubt gehaltene Tätigkeit
des Klägers beim Verkauf der Grundstücke betrifft (§ 139
BGB; vgl. BGHZ 50, 90, 92; 70, 12,17).
3. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß
das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob dem Kläger für
seine Dienste eine außervertragliche Vergütung zusteht.
a) Aus Geschäftsführung ohne Auftrag
(§ 683 mit § 670 BGB) kann der Kläger keine Vergütung
für die Verfolgung der Restitutionsansprüche seines Auftraggebers
verlangen, weil diese Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden
haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erforderlich
halten durfte (vgl. BGHZ 37, 258, 263 f; 65, 384, 389 f; 111, 308, 311;
118, 142, 150). Dies gilt entsprechend für die Geschäftsbesorgung
des Klägers zur Vorbereitung und beim Abschluß der Verträge
zur Veräußerung der Grundstücke. Das Berufungsgericht hat
diese Dienste - ohne Begründung - zu Unrecht für erlaubt gehalten.
Diese Ansicht könnte nur dann richtig sein, wenn insoweit eine Hilfeleistung
in Steuerfragen im Vordergrund gestanden hätte (vgl. Ziffer II 2)
oder es sich um einen Makler- oder Treuhandvertrag ohne nennenswerte Rechtsbetreuung
gehandelt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juli 1999, aaO 1848 m.w.N.).
Dies hat der Kläger aber nicht behauptet. Er hat lediglich vorgebracht,
die Grundstücksveräußerungen seien auch steuerlich vorbereitet
worden; die Schenkung eines Grundstücks des Mandanten an seine Kinder
sei aus steuerlichen Gründen erfolgt. Danach waren auch die Vorbereitung
und der Abschluß der Grundstückskaufverträge in erster
Linie eine Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit, die einem Rechtsanwalt
vorbehalten ist und deswegen unerlaubt war (Art. 1 § 1 RBerG). Dies
ergibt sich vor allem aus der Mitwirkung des Klägers beim Abschluß
dieser Verträge vom 13. Dezember 1994 und aus seinem Vorbringen, er
habe die vorbereiteten Kaufverträge überprüft. Insoweit
gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend (Ziffer II 2).
b) Dem Kläger kann allerdings gegen seinen
Auftraggeber ein Vergütungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
(§§ 812ff BGB) erwachsen sein, den der Beklagte gemäß
§ 414 BGB übernommen hat, wie noch ausgeführt wird.
aa) Der Mandant hat die Dienste des Klägers
auf dessen Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt, so daß der Kläger,
falls nicht § 817 Satz 2 BGB entgegensteht, einen Anspruch auf Wertersatz
hat (§§ 812, 818 Abs. 2 BGB), der sich nach der Höhe der
üblichen oder hilfsweise nach der angemessenen, vom Vertragspartner
ersparten Vergütung richtet (vgl. BGHZ 36, 321, 323; 37, 258, 264;
50, 90, 91; 55, 128, 130; 70, 12,17; BGH, Urt. v. 7. Mai 1992, aaO 1115).
Die Dienstleistung aufgrund eines nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages
ist nicht wertlos, wenn der Leistungsempfänger sonst eine andere -
zur Geschäftsbesorgung befugte - Person beauftragt hätte und
dieser eine entsprechende Vergütung hätte zahlen müssen
(BGHZ 70, 12, 18). Diese Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht
demjenigen, der eine gesetzwidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf
einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen,
sondern nur verhindern, daß der Empfänger der Leistungen daraus
einen ungerechtfertigten Vorteil zieht (BGHZ 70, 12, 18); dies gilt vor
allem dann, wenn die Nichtigkeit des Vertrages auch erlaubte Leistungen
erfaßt (BGHZ 50, 90, 92). Einer Umgehung dieser Vorschrift soll insbesondere
§ 817 Satz 2 BGB vorbeugen; war sich der Leistende bewußt, daß
er gegen das gesetzliche Verbot verstieß, so schließt diese
Bestimmung einen Bereicherungsanspruch aus (BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urt.
v. 7. Mai 1992, aaO 1116; v. 21. März 1996, aaO 1957).
bb) Danach wird das Berufungsgericht zunächst
prüfen müssen, ob sich der Kläger - zum maßgeblichen
Zeitpunkt seiner Dienstleistung (vgl. BGHZ 28, 164, 168) - eines Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 RBerG bewußt war (vgl. dazu BGH, Urt. v. 15.
Juni 1993 - Xl ZR 172/92, NJW 1993, 2108). Sollte dies nicht zutreffen,
so wird weiterhin aufzuklären sein, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber
des Klägers an dessen Stelle einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung
seiner Interessen beauftragt hätte. Soweit dies der Fall gewesen wäre,
wird sodann zu ermitteln sein, welche - vom Mandanten ersparte - Vergütung
nach der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO)
dafür angefallen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1962 -VII ZR
120/61, NJW 1962, 2010, 2011, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 37, 258).
Das scheitert entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht daran,
daß der Kläger seine Kosten bisher nicht aufgeschlüsselt
hat, weil er von einem wirksamen vertraglichen Vergütungsanspruch
ausgegangen ist. Schon aufgrund des Vorbringens des Klägers in den
Vorinstanzen, das im weiteren Berufungsverfahren noch ergänzt werden
kann, läßt sich ein Wertersatzanspruch aus § 818 Abs. 2
BGB i.V.m. § 118 BRAGO ermitteln. Danach kommen zumindest eine Geschäfts-
und Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 2 BRAGO) sowie eine
Erstattung von Reisekosten (§ 28 BRAGO) in Betracht.
Die tatrichterliche Aufklärung erübrigt
sich nicht wegen der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger
habe bisher keine Gebührenrechnung nach § 18 BRAGO erteilt. Diese
Vorschrift betrifft nur die Berechnung und Mitteilung einer Vergütung
aufgrund vertraglicher Berufstätigkeit eines Rechtsanwalts (vgl. BGH,
Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246), nicht aber die
Ermittlung eines Wertersatzanspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung.
cc) Sollte ein solcher Anspruch des Klägers
bestehen, so ergibt eine interessengerechte Auslegung der Urkunden vom
9. und 13. Dezember 1994, daß der Beklagte auch eine solche gesetzliche
Schuld des Auftraggebers übernommen hat (§ 414 BGB). Wortlaut
und Zweck des Schuldübernahmevertrages bieten keinen Anhaltspunkt
dafür, daß dieser Vertrag nur einen vertraglichen Vergütungsanspruch
des Klägers umfassen sollte. Entgegen der Revisionsrüge hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei diesen Vertrag weiter dahin ausgelegt,
daß der Beklagte nur eine Vergütungsschuld für Tätigkeiten
bis zu seiner Verpflichtung übernommen hat. Dafür spricht eindeutig,
daß sich das zugrundeliegende Schreiben des Klägers vom 9. Dezember
1994 auf "Beratungskosten" bezogen hat, "die ... entstanden sind".
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