Kein
Unterlassungsanspruch aus § 280 I BGB wegen künftiger Pflichtverletzung
BGH, Urt. v. 11. September
2008 - I ZR 74/06 - bundesligakarten.de
Fundstelle:
noch nicht bekannt
BGHZ 187, 63
Amtl. Leitsätze:
Verkauft ein Erwerber
den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein
vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach
zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
UWG § 4 Nr. 10
a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst
vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet,
seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-,
sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig
nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet,
Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der
Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen
Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des
Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung
fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des
Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der
Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt
werden.
Zentrale Probleme:
Die primär wettbewerbsrechtliche Entscheidung (s. zu
diesen Aspekten die
Pressemeldung des BGH Nr. 170/2008) ist für das
allgemeine Schuldrecht unter dem Gesichtspunkt der Reichweite von § 280 I
BGB von Interesse: § 280 Abs. 1 BGB kann zwar neben dem Anspruch auf
Schadensersatz grundsätzlich auch einen Unterlassungsanspruch begründen. Ein
solcher Anspruch kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im
konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende
Schaden noch nicht irreparabel ist. Das ist dann nichts anderes als
Schadensersatz in Form der Naturalrestitution (§ 249 S. 1 BGB). Ein Anspruch
auf Unterlassung des Vertragsbruchs künftiger Verträge kann sich aber daraus
nicht ergeben, weil § 280 ein bestehendes Schuldverhältnis voraussetzt. S.
dazu auch BGH v. 29.7.2021 - III ZR 179/20.
©sl 2009
Tatbestand:
1 Kläger ist der H. (H. ), der mit seiner Fußballmannschaft in der
Bundesliga spielt. Die Eintrittskarten für seine Heimspiele vertreiben er
und von ihm autorisierte Dritte über offizielle Verkaufsstellen, im
Direktversand nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Die
Kartenverkäufe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers, die der Kläger in seinen Verkaufsstellen
ausgehängt hat und Interessenten im Internet zugänglich macht.
2 Nummer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber
zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n)
ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und
kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer
vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß
gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine
Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. Weiterhin behält es sich der
Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot
verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
3 Die Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de
gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballspiele zu Preisen
an, die im Regelfall erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des
Veranstalters liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom
Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben,
oder von Privatpersonen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu ermöglichen,
schalten sie entsprechende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie "Kicker"
und "Sport Bild", werben im Internet für einen Ankauf oder ersteigern die
Karten im Internetauktionshaus eBay. In der Vergangenheit haben die
Beklagten auch Karten für vom Kläger veranstaltete Fußballspiele angeboten.
4 Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er
hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung
erwirkt. Die Berufung gegen das die Verfügung bestätigende Urteil des
Landgerichts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005,
3003).
5 Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger entsprechend dem Tenor
der einstweiligen Verfügung beantragt, den Beklagten unter Androhung von
näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im Geschäftsverkehr,
insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite
www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zum
Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit
Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zu betreiben.
6 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung
verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep
2007, 66).
7 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung
der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
8 A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im
Verfügungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen
wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
9 Soweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kläger erworben hätten,
folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 280 Abs. 1 BGB.
Die Beklagten hätten mit der gewerblichen Weiterveräußerung der Karten gegen
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers und damit gegen eine
vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne
auch für künftige Vertragsverstöße ein vertraglicher Unterlassungsanspruch
geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers erschöpfe sich nicht in einer reinen
Vertragsverletzung. Der Kläger habe ein über die konkrete Vertragsbeziehung
hinausgehendes schutzwürdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit
seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der Beklagten
spekuliere durch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des
Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die Höhe zu treiben.
Dies könne sich für den Kläger rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem
Nachahmungsgefahr.
10 Der Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines
fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch den
Ankauf der Karten bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene gewerbliche
Weiterveräußerungsverbot.
11 Der Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Klägers gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als
Umgehungsgeschäft wettbewerbswidrig. Der Kläger habe auch aus ordnungs- und
sicherheitspolitischen Erwägungen wie der Trennung rivalisierender
Fangruppen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner
Eintrittskarten in gewissem Umfang übersehen und steuern zu können.
12 B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel
mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kläger oder seinen
autorisierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B I). Insoweit ist
der Anspruch des Klägers unter dem Aspekt des Schleichbezugs begründet.
Hingegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils,
soweit den Beklagten auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt
worden ist, die sie von Dritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf
diese Eintrittskarten steht dem Kläger der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1
und 3 Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu.
13 I. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst
künftig abzuschließende Verträge bezogener vertraglicher
Unterlassungsanspruch. Die Beklagten erwerben die Eintrittskarten aber im
Wege eines unlauteren Schleichbezugs, den zu unterlassen sie
wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind.
14 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
Beklagten Eintrittskarten vom Kläger und seinen offiziellen Verkaufsstellen
nur auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers
erwerben können.
15 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die
Beklagten mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 unter Übersendung des
vollständigen Textes seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt und
dabei ausdrücklich auf deren Nummer 2 hingewiesen. Danach sagt der Erwerber
verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu
nutzen; jeglicher gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf ohne
vorherige Zustimmung des Klägers ist - vertragsstrafebewehrt - verboten.
Damit ist für die Beklagten erkennbar und unmissverständlich der deutliche
Wille des Klägers zum Ausdruck gekommen, allen künftigen Kartenverkäufen an
die Beklagten diese Geschäftsbedingungen zugrunde zu legen. Im Rahmen der
vom Berufungsgericht angenommenen laufenden Geschäftsbeziehung der Parteien,
die von der Revision nicht in Frage gestellt wird, reichte das gegenüber den
Beklagten aus, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers zur
Grundlage aller künftigen Kartenbestellungen der Beklagten bei ihm und
seinen offiziellen Verkaufsstellen zu machen (vgl. BGHZ 117, 190, 197).
Hätten die Beklagten dies verhindern wollen, so hätten sie - wie das
Berufungsgericht zu Recht annimmt - bei jeder Einzelbestellung von Karten
der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich widersprechen
müssen. Die Beklagten betreiben mit dem gewerblichen Bezug und Wiederverkauf
von Bundes-ligakarten ein Unternehmen i.S. des § 14 Abs. 1 BGB. Nach § 310
BGB finden die Anforderungen des § 305 Abs. 2 und 3 BGB für die Einbeziehung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen zugunsten von Unternehmen keine Anwendung.
Die Revision tritt der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Klägers im Falle des Direktbezugs bei diesem oder seinen offiziellen
Verkaufsstellen auch nicht entgegen.
16 2. Anders als das Berufungsgericht annimmt, lässt sich der vom Kläger
begehrte Unterlassungsanspruch allerdings nicht mit Vertragsverletzungen der
Beklagten begründen. Die Beklagten haben zwar nach den von der Revision
nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im Anschluss
an die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der Abmahnung
vom 22. Oktober 2003 weiter Karten beim Kläger und dessen Verkaufsstellen
erworben und gewerblich weiterverkauft. Sie haben damit gegen Klausel Nummer
2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, die für diese Kartenkäufe
jedenfalls ab Erhalt der Abmahnung galt.
17 Aus dieser Vertragsverletzung folgt jedoch kein Unterlassungsanspruch
des Klägers hinsichtlich künftiger Kartenkäufe. § 280 Abs. 1 BGB kann zwar
neben dem Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich auch einen
Unterlassungsanspruch begründen. Ein solcher Anspruch kommt in Betracht,
solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch
andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist
(vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285;
Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rdn. 33; Erman/H.P. Westermann,
BGB, 12. Aufl., § 280 Rdn. 25; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 53).
Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch kann dem Kläger danach im
vorliegenden Fall aber jeweils nur hinsichtlich des Weiterverkaufs konkreter
Eintrittskarten zustehen, welche die Beklagten bereits gekauft, aber noch
nicht weiterverkauft haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
erwerben die Beklagten die Karten stets auf der Grundlage gesonderter
Verträge. Der Kläger begehrt aber allgemein Unterlassung im Hinblick auf die
Verletzung künftiger noch nicht geschlossener Verträge. Dafür gibt es im
Vertragsrecht keine Grundlage. § 280 Abs. 1 BGB setzt das Bestehen eines
Schuldverhältnisses voraus.
18 3. Dem Kläger steht jedoch ein wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs zu.
19 a) Auf das in die Zukunft gerichtete Begehren des Klägers sind die
Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004
anzuwenden. Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr
gestützt ist, besteht er aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch
schon zur Zeit seiner Begehung im Jahr 2003 wettbewerbswidrig war. Nichts
anderes gilt für den Fall der Erstbegehungsgefahr, wenn sie auf einem
Verhalten noch unter der Geltung früheren Rechts beruht (BGHZ 175, 238 Tz.
14 - ODDSET, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Maßgebend ist
insoweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der bis zum 7. Juli
2004 geltenden Fassung.
20 b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus den §§
3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, § 1 UWG a.F. zu, soweit die
Beklagten - selbst oder über von ihnen beauftragte Dritte - Eintrittskarten
direkt beim Kläger oder dessen autorisierten Verkaufsstellen erwerben.
21 aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die
Beklagten bei dem beanstandeten Vorgehen im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken gehandelt haben (§ 1 UWG a.F.) und ihr Verhalten auch
eine Wettbewerbshandlung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellt.
22 bb) Das Wettbewerbsverhalten der Beklagten ist eine unlautere
Mitbewerberbehinderung i.S. von § 4 Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. Es erfüllt
den Tatbestand des Schleichbezugs. Im geltenden Unlauterkeitsrecht ist der
Schleichbezug in die Fallgruppe der gezielten Mitbewerberbehinderung (§ 4
Nr. 10 UWG) einzuordnen. Der Schwerpunkt des Unlauterkeitsvorwurfs liegt in
der Behinderung eines Vertriebskonzepts, mit dem der Hersteller oder
Dienstleistungserbringer legitime Absatzinteressen verfolgt (vgl. Seichter
in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 74; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 26. Aufl., § 4 Rdn. 10.63).
23 (1) Die Beklagten können die Eintrittskarten jedenfalls seit der
Abmahnung vom 22. Oktober 2003 direkt beim Kläger oder seinen
Verkaufsstellen nur durch Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht - selbst
oder unter Einschaltung von Strohmännern - erwerben. Der Kläger hat in der
Abmahnung unter Beifügung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen und unter
ausdrücklichem Hinweis auf deren Nummer 2 unmissverständlich deutlich
gemacht, dass er gewerblichen Wiederverkäufern keine Eintrittskarten
verkauft. Nach Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sagen die
Beklagten bei jeder Kartenbestellung verbindlich zu, die Karten
ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Tatsächlich wollen sie diese
aber von vornherein in Ausübung ihres Gewerbes weiterverkaufen. Ohne
Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht können die Beklagten die Karten im
Vertrieb des Klägers nicht erwerben. Denn es ist weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich, dass sich die eigene Vertriebsorganisation des Klägers
über seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinwegsetzen und bewusst auch an
Wiederverkäufer verkaufen würde.
24 Gegen die Wirksamkeit der formularmäßigen Erklärung des Kartenerwerbers
zur privaten Nutzungsabsicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. BGHZ 117, 280, 284).
Darauf, ob die Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen
vollständig inhaltlicher Überprüfung standhält, kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an.
25 (2) Durch die Täuschung über ihre Wiederverkaufsabsicht behindern die
Beklagten den Kläger bei der Durchführung seines Vertriebssystems. Da
grundsätzlich jeder Wettbewerb die Mitbewerber zu beeinträchtigen vermag,
müssen zwar weitere Umstände hinzutreten, damit von einer unzulässigen
individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I
ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 905 = WRP 2002, 1050 - Vanity-Nummer; BGHZ 148,
1, 5 - Mitwohnzentrale.de; Urt. v. 24.6.2004 - I ZR 26/02, GRUR 2004, 877,
879 = WRP 2004, 1272 - Werbeblocker). Bei der gebotenen Abwägung der
maßgeblichen Einzelumstände und widerstreitenden Interessen erweist sich die
Behinderung des Klägers aber als unlauter.
26 Der Kläger hat die unternehmerische Entscheidung getroffen, außerhalb
seiner Vertriebsorganisation stehende, gewerbliche Kartenhändler nicht zu
beliefern. Mit dieser Beschränkung seines Kartenvertriebs auf von ihm
autorisierte Verkaufsstellen verfolgt der Kläger legitime Interessen.
Insbesondere kann er auf diese Weise mit seiner Preispolitik den
finanziellen Möglichkeiten auch weniger zahlungskräftiger Fußballanhänger
Rechnung tragen und vor allem bei Spitzenspielen darauf verzichten, für
Eintrittskarten den am Markt erzielbaren Höchstpreis zu verlangen. Ferner
hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, zum Zweck der
Gewährleistung besserer Sicherheit im Stadion die Abgabe der Karten der
eigenen Vertriebsorganisation vorzubehalten. Den Interessen des Klägers
steht zwar das - ebenfalls grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstandende -
Bestreben der Beklagten gegenüber, mit Bundesligakarten als verkehrsfähigem
Wirtschaftsgut Handel zu treiben und sich dafür mit redlichen Mitteln auch
Karten der Heimspiele des Klägers zu beschaffen. Die Beklagten haben aber
kein rechtlich geschütztes Interesse, Eintrittskarten unter Täuschung über
ihre Wiederverkaufsabsicht und Zuwiderhandlung gegen eine ihnen wirksam
auferlegte Geschäftsbedingung bei der Verkaufsorganisation des Klägers zu
beziehen. Erwerben sie gleichwohl auf diese Weise Karten, liegt ein
unlauterer Schleichbezug vor.
27 cc) Der Unlauterkeitstatbestand des Schleichbezugs ist zwar zum Schutz
(seinerzeit zulässiger) Preisbindungssysteme und selektiver Vertriebssysteme
entwickelt worden (vgl. RGZ 136, 65, 73; 148, 364, 366 f.; BGHZ 40, 135, 137
- Trockenrasierer). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs gelten die
dort zum Schleichbezug entwickelten und nach wie vor anerkannten Grundsätze
(BGH, Beschl. v. 15.7.1999 - I ZR 130/96, GRUR 1999, 1113, 1114 = WRP 1999,
1022 - Außenseiteranspruch I) aber für Direktvertriebssysteme entsprechend
(BGH, Urt. v. 14.7.1988 - I ZR 184/86, GRUR 1988, 916, 918 = WRP 1988, 734 -
PKW-Schleichbezug; Urt. v. 7.2.1991 - I ZR 104/89, GRUR 1991, 614, 615 = WRP
1991, 391 - Eigenvertriebssystem). Gegenüber einer Täuschung über die
Wiederverkaufsabsicht gebührt dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen,
der sich in zulässiger Weise dafür entschieden hat, sein Angebot selbst oder
über von ihm weisungsabhängige Vertreter oder Agenturen abzusetzen, derselbe
wettbewerbsrechtliche Schutz wie dem Lieferanten, der mit unabhängigen
Händlern ein selektives Vertriebssystem errichtet hat. Der Schleichbezug der
Beklagten ist infolgedessen unabhängig davon unlauter, wie - wozu das
Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat - die Rechtsbeziehungen
zwischen dem Kläger und seinen Verkaufsstellen ausgestaltet sind.
28 c) Die für den Unterlassungsanspruch des Klägers erforderliche
Wiederholungsgefahr liegt vor. Nach den von der Revision nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten auch im Anschluss
an die Übersendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kläger
weiterhin Eintrittskarten bei ihm und seinen Verkaufsstellen erworben und
gewerblich weiterverkauft, ohne danach eine die Wiederholungsgefahr
beseitigende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
29 II. Die Revision der Beklagten erweist sich als begründet, soweit sie
Eintrittskarten von Dritten erwerben. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch steht dem Kläger in diesem Fall nicht zu.
30 1. Erwerben die Beklagten Eintrittskarten von Dritten, die an die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden sind, kommt ein
Unterlassungsanspruch des Klägers unter dem Aspekt des Verleitens zum
Vertragsbruch oder des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs i.S. von § 4
Nr. 10 UWG bzw. § 1 UWG a.F. in Betracht. Die Voraussetzungen dafür liegen
indes nicht vor.
31 a) Mit ihren in Zeitschriften und im Internet geschalteten Such- und
Werbeanzeigen für den Ankauf von Eintrittskarten verleiten die Beklagten
nicht zum Vertragsbruch. Ein unlauteres Verleiten zum Vertragsbruch liegt
nur vor, wenn gezielt und bewusst darauf hingewirkt wird, dass ein anderer
eine ihm obliegende Vertragspflicht verletzt (vgl. BGHZ 171, 73 Tz. 14 -
Außendienstmitarbeiter). Daran fehlt es im Streitfall.
32 Nummer 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers ist zwar auch
für die hier maßgeblichen Dritten, bei denen es sich nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts ausschließlich um Privatpersonen handelt, dahingehend
zu verstehen, dass ihnen eine Veräußerung der Eintrittskarten an gewerbliche
Kartenhändler nicht gestattet ist. Die erforderliche gezielte Einwirkung auf
einen anderen, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, liegt aber nicht vor.
Insoweit ist bereits fraglich, ob für die Annahme eines gezielten Verleitens
eine an einen konkreten Händler gerichtete Bestellung oder die ihm
angezeigte Bereitschaft zum Einkauf ausreichen kann, wenn der Händler nur
unter Bruch des eigenen Vertrags zu liefern vermag (dafür Lubberger, WRP
2000, 139, 142; Sack, WRP 2000, 447, 452; a.A. OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003,
89 f.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 10.36; Ohly in
Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 10/56). Das kann im vorliegenden Fall
indes dahinstehen. An die Allgemeinheit gerichtete Anzeigen reichen für das
Tatbestandsmerkmal des Verleitens jedenfalls in aller Regel und so auch hier
nicht aus. Bei den Suchanzeigen der Beklagten in Sportzeitschriften und
ihrer Ankaufswerbung im Internet handelt es sich um Aufforderungen zur
Abgabe von Verkaufsangeboten (invita-tio ad offerendum), die anzunehmen oder
abzulehnen sich die Beklagten erkennbar schon deshalb noch vorbehalten, weil
sie sich nicht schon bei Aufgabe der Werbung unbegrenzt zum Ankauf von
Eintrittskarten verpflichten wollen. Es fehlt damit an einer gezielten
Einwirkung auf konkrete Karteninhaber.
33 Hinzu kommt, dass vielfach als Verkäufer in Betracht kommende
Privatpersonen nicht wirksam aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Klägers einem Weiterverkaufsverbot an gewerbliche Erwerber unterworfen
sein werden. So fehlt es etwa an einer derartigen Bindung, wenn Karten
privat verschenkt worden sind, der Erwerber am Besuch des Spiels plötzlich
gehindert ist oder wenn bei einer Kartenbestellung - aus welchen Gründen
auch immer - die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers nicht wirksam
einbezogen wurden. Die Beklagten wenden sich mit ihren Suchanfragen also
auch an Privatpersonen, die ihnen Karten anbieten können, ohne
Vertragspflichten gegenüber dem Kläger zu verletzen.
34 b) Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts haben die Beklagten
auch keinen fremden Vertragsbruch unlauter ausgenutzt.
35 aa) Das bloße Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs, ohne den
vertraglich Gebundenen zu dem Vertragsbruch zu verleiten, ist grundsätzlich
nur unlauter, wenn besondere die Unlauterkeit begründende Umstände
hinzutreten (BGHZ 143, 232, 240 - Außenseiteranspruch II; BGH, Urt. v.
6.6.2002 - I ZR 79/00, GRUR 2002, 795, 798 = WRP 2002, 993 -
Titelexklusivität; BGHZ 171, 73 Tz. 15 - Außendienstmitarbeiter). Dem liegt
der Gedanke zugrunde, dass die schuldrechtliche Bindung zwischen dem
Wettbewerber und seinem Vertragspartner im Allgemeinen Dritten gegenüber
keine rechtlichen Wirkungen zu entfalten vermag und dass die Annahme eines
Wettbewerbsverstoßes schon bei Ausnutzen fremden Vertragsbruchs
gewissermaßen zu einer Verdinglichung der schuldrechtlichen Verpflichtungen
führen würde (BGHZ 171, 73 Tz. 15 - Außendienstmitarbeiter).
36 bb) Umstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtschau die Unlauterkeit des
Ausnutzens eines Vertragsbruchs im Streitfall begründen könnten, liegen
nicht vor.
37 (1) Die Tatsache, dass die Beklagten Kenntnis davon haben oder haben
müssen, dass ihrem Vertragspartner häufig aufgrund seiner vertraglichen
Bindungen zum Kläger ein gewerblicher oder kommerzieller Weiterverkauf der
Eintrittskarten nicht gestattet sein wird, vermag eine Unlauterkeit des
Verhaltens der Beklagten nicht zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I
ZR 92/03, GRUR 2006, 879 Tz. 12 = WRP 2006, 1027 - Flüssiggastank; BGHZ 171,
73 Tz. 18 ff. - Außendienstmitarbeiter).
38 (2) Das systematische Ausnutzen fremden Vertragsbruchs ist ebenfalls kein
besonderer Grund, der die Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten
begründen kann. Systematisches und planmäßiges Vorgehen liegt vielmehr im
Wesen des Wettbewerbs. Planmäßigkeit des Handelns ist daher grundsätzlich
kein Kriterium der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung (BGH, Urt. v.
8.11.2001 - I ZR 124/99, GRUR 2002, 548, 549 = WRP 2002, 524 -
Mietwagenkostenersatz; Gutzeit, BB 2007, 113, 119; Ensthaler/Zech, NJW 2005,
3389, 3390 f.).
39 (3) Eine Unlauterkeit des Verhaltens der Beklagten folgt auch nicht
daraus, dass sie die Karten nicht direkt beim Kläger beziehen. Dazu sind sie
nicht verpflichtet. Unerheblich ist deshalb, dass die Beklagten durch den
Ankauf der Karten von Dritten das Weiterveräußerungsverbot umgehen, das sie
bei einem Direkterwerb vom Kläger aufgrund dessen Allgemeiner
Geschäftsbedingungen binden würde.
40 (4) Ebenso wenig ist das Handeln der Beklagten unlauter, weil sie mit
ihrem Geschäftsmodell das Interesse des Klägers beeinträchtigen, einen
"Schwarzhandel" mit seinen Karten zu unterbinden. Ein Schwarzhandel im
eigentlichen Sinne, das heißt ein Warenverkauf unter Umgehung polizeilicher
oder gesetzlicher Vorschriften zu überhöhten Preisen, liegt nicht vor. Es
gibt insbesondere kein Gesetz, das den Verkauf von Fußballkarten besonderen
Preisauflagen unterwirft (vgl. Weller, NJW 2005, 934). Die Revision weist
mit Recht darauf hin, dass es wettbewerbskonformem Verhalten entspricht,
Ware - auch vom Endkäufer - zu dem Zweck zu erwerben, sie zu einem höheren
Preis weiterzuverkaufen.
41 Der Kläger will erreichen, dass den Beklagten der Marktzutritt als
Anbieter von Karten für seine Heimspiele verwehrt wird. Dieses Interesse
kann er im Rahmen seines Vertriebssystems verfolgen und sich weigern, an
gewerbliche Wiederverkäufer wie die Beklagten zu verkaufen. Das
Wettbewerbsrecht gewährt dem Kläger Schutz davor, dass sein legitimen Zielen
dienendes Vertriebssystem in unredlicher Weise durch Täuschung unterlaufen
wird. Der Kläger kann jedoch aus dem Wunsch, sein Vertriebssystem zu
schützen, kein lauterkeitsrechtlich beachtliches Interesse dafür ableiten,
die Beklagten daran zu hindern, Verkaufsangebote Dritter anzunehmen, die von
den Beklagten weder getäuscht noch zum Vertragsbruch verleitet worden sind.
Das Bestreben eines nicht autorisierten Händlers, in ein Vertriebssystem
einzubrechen und einen Anteil am Absatz einer von Kunden begehrten Ware oder
Dienstleistung zu gewinnen, ist rechtlich grundsätzlich solange nicht zu
beanstanden, wie es nicht mit unredlichen Mitteln wie Schleichbezug oder
Verleitung zum Vertragsbruch durchgesetzt wird. Dieses Bestreben führt nicht
schon als solches dazu, die Ausnutzung eines fremden Vertragsbruchs als
unlauter erscheinen zu lassen (vgl. BGHZ 117, 280, 284; 143, 232, 235 ff. -
Außenseiteranspruch II; speziell zu Eintrittskarten der Fußballbundesliga
vgl. Ensthaler/Zech, NJW 2005, 3389, 3391).
42 (5) Soweit der Kläger angibt, seine Preispolitik diene auch sozialen
Zwecken, kann er bei seinem Kartenvertrieb dieses Ziel mittels zulässiger
vertraglicher Regelungen verfolgen. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner
Pflicht, die Sicherheit im Stadion zu gewährleisten. Es ist jedoch auch dann
nicht Aufgabe außenstehender Dritter wie der Beklagten, für die Einhaltung
vertraglicher Abreden zu sorgen, die der Kläger mit den Käufern von
Eintrittskarten vereinbart, wenn der Kläger mit diesen Abreden legitime
Interessen der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen
Preisgefüges verfolgt.
43 Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die
Geschäftstätigkeit der Beklagten die ohnehin schon bestehenden Gefahren für
die Sicherheit der Stadionbesucher in relevantem Maße konkret erhöht. Dazu
hätte etwa zumindest ein ernsthaftes Risiko dargelegt werden müssen, dass
eine für Störungen hinreichende Anzahl von Fußballanhängern über die
Beklagten nahe zusammenhängende Plätze in einem für sie nicht vorgesehenen
Teil des Stadions erwerben kann. Da die Beklagten verpflichtet sind, den
Direkteinkauf beim Kläger zu unterlassen, müssten sie diese räumlich
verbundenen Karten von Privatpersonen erwerben. Das erscheint schwer
vorstellbar.
44 Im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan, dass ihm nicht auch andere
Möglichkeiten zu Gebote stehen, um möglichst schon beim Kartenverkauf dafür
zu sorgen, dass gegnerische Fangruppen sich nicht unter die heimischen Fans
mischen. Der Kläger könnte sich beispielsweise bei Bestellung größerer
Kartenkontingente die Verwendung konkret bestätigen lassen. Zudem steht es
dem Kläger jederzeit frei, bestimmte Kartenkontingente, bei denen er einen
blockweisen Weiterverkauf befürchtet, nur personenbezogen abzugeben und
durch entsprechende Zugangskontrollen sicherzustellen, dass nur die auf der
Eintrittskarte genannte Person Einlass zum Spiel erhält.
45 (6) Auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union vom 6.
Dezember 2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen für die
internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und
Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit
Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen
Mitgliedstaat betreffen (ABl. EG Nr. C 22 v. 24.1.2002, S. 1), kann der
Kläger sich ebenfalls nicht stützen. Diese Empfehlungen nehmen darauf Bezug,
dass die Ordnungsbehörden den Veranstaltern im Interesse der Ordnung und
Sicherheit Auflagen für die Durchführung von Fußballspielen machen können.
Als Richtschnur hierfür enthalten die Empfehlungen eine Checkliste möglicher
Auflagen, darunter die Grundregeln, dass ein Verkauf von Karten auf dem
Schwarzmarkt ausgeschlossen und durch die Verkaufspolitik verhindert werden
soll, dass Fans Karten für einen Block im Stadion erwerben können, der nicht
für sie bestimmt ist. Abgesehen davon, dass der Kläger unter keiner
Verpflichtung steht, diesen Empfehlungen ohne eine ordnungsbehördliche
Auflage auch bei normalen Bundesligaspielen zu folgen, könnten sich aus
einer entsprechenden Auflage immer nur Verhaltensvorgaben für den
Veranstalter, nicht aber für Dritte ergeben. Dies kommt auch in der
Entschließung zum Ausdruck, wenn das Handbuch in Kapitel 6 Abschnitt 2
empfiehlt, "die Vorgaben durch einzelstaatliche Gesetze zu stützen". Hinzu
kommt, dass der Kläger den Weiterverkauf von Eintrittskarten mit
wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gegen Wiederverkäufer nur in höchst
unvollkommener Weise bekämpfen kann. Möchte der Kläger der Empfehlung der
Checkliste entsprechen und einen "Verkauf von Karten auf dem Schwarzmarkt"
ausschließen, muss er ohnehin zu anderen Maßnahmen greifen (vgl. oben unter
B II 1 b bb (5)).
46 2. Im Fall des Erwerbs der Eintrittskarten von nicht an die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers gebundenen Dritten scheidet ein
wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG bzw. § 1 UWG a.F.
ebenfalls aus. Als Grundlage dafür käme allein die Ausnutzung fremden
Vertragsbruchs in Betracht. Aus den oben unter B II 1 b dargestellten
Gründen fehlt jedoch im vorliegenden Fall das dafür erforderliche besondere
Unlauterkeits-moment.
47 III. Der Handel der Beklagten ist schließlich auch nicht wegen einer
Täuschung über die Verkehrsfähigkeit der Karten wettbewerbswidrig. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts können die Kunden der Beklagten durch
den Kartenkauf wirksam ein Zutrittsrecht zu dem entsprechenden Spiel
erwerben. Die Eintrittskarten sind damit ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut.
48 Soweit die Revisionserwiderung erstmals vorträgt, auf der Rückseite jeder
Eintrittskarte sei u.a. der Text aufgedruckt
Die Ticketnutzung darf ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen. Eine
Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag ist
untersagt, kann dieser neue Sachvortrag in der Revisionsinstanz nicht
berücksichtigt werden (§ 559 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen §
139 ZPO liegt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht vor, weil es aus
seiner Sicht auf Angaben auf den Karten nicht ankam.
49 Im Hinblick auf mögliche künftige Auseinandersetzungen der Parteien
erachtet der Senat gleichwohl den Hinweis für geboten, dass es zweifelhaft
erscheint, ob der oben wiedergegebene Aufdruck zu einer Beschränkung der
Nutzung der Eintrittskarte führen kann. Da es sich bei den Eintrittskarten
um sog. kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB handelt, kann der Kläger dem
Inhaber der Karte zwar gemäß § 796 BGB Einwendungen entgegensetzen, deren
tatsächliche Grundlagen sich aus dem Inhalt der Karte ergeben. Dies können
insbesondere die Leistungsverpflichtung einschränkende Vermerke sein, wie
Befristungen, Stundungen oder Teilleistungen (vgl. etwa
Staudinger/Marburger, BGB [2002], § 796 Rdn. 7; MünchKomm.BGB/Hüffer, 4.
Aufl., § 796 Rdn. 6). Ob die Veräußerung der Karte an den Inhaber mit
Preisaufschlag erfolgt ist oder ob die Karte im Wege einer Internetauktion
erworben wurde, kann dem Inhalt der Karte aber nicht entnommen werden.
50 C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision insoweit
aufzuheben, als es den Beklagten den Handel auch mit solchen Eintrittskarten
des Klägers untersagt, die sie von Privatpersonen erworben haben. Der Senat
hat in diesem Sinne gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu
entscheiden. Der Kläger begehrt eine umfassende Verurteilung der Beklagten
zur Unterlassung, die sowohl Karten, die von den Beklagten unter
Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht direkt beim Kläger oder seinen
offiziellen Verkaufsstellen bezogen wurden, als auch solche Karten umfasst,
die die Beklagten von gebundenen und nicht gebundenen Privatpersonen
erworben haben. Indem die Verurteilung nur hinsichtlich der direkt unter
Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworbenen Karten aufrechterhalten
wird, wird dem Kläger kein Aliud, sondern nur ein Minus zugesprochen.
51 Soweit der Unterlassungsanspruch begründet ist, richtet er sich zwar an
sich darauf, dass die Beklagten den Schleichbezug beim Kläger unterlassen.
Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt. Aus der
Verpflichtung der Beklagten, den Schleichbezug zu unterlassen, ergibt sich
aber auch, dass ihnen verboten ist, mit den durch Schleichbezug erlangten
Eintrittskarten Handel zu treiben. Der Senat hat daher das
Unterlassungsgebot durch Beschränkung des Klageantrags entsprechend gefasst.
52 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. |