Voraussetzung der Löschung von Nutzerbeiträgen und der Kontosperrung in sozialen Netzwerken (Verbot von "Hasskommentaren" auf facebook): AGB-Kontrolle, mittelbare Wirkung der Grundrechte im Privatrecht; Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB; Konkurrenz von § 123 BGB und § 138 BGB BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 - III ZR 179/20 - OLG Nürnberg Fundstelle: Amtl. Leitsätze: Zentrale Probleme: Eine sehr lesenswerte, weil äußerst lehrreiche und
vernünftig abwägende Entscheidung zur mittelbaren Wirkung von Grundrechten
und der praktischen Konkordanz kollidierender Grundrechte. Es geht um das
Recht von Betreibern sozialer Netzwerke (hier: facebook), Beiträge zu
löschen und Nutzer zu sperren. Facebook hat diesen Prozess zwar verloren,
aber der BGH erkennt im Grundsatz an, dass sich Betreiber die Löschung von
Beiträgen und das Sperren von Nutzern vorbehalten können macht klare
Vorgaben, wie Anbieter sozialer Netzwerke diese Problematik rechtssicher
lösen können:
Tatbestand:
5 Die zum 19. April 2018 geänderten Gemeinschaftsstandards, auf die
in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen und zu
denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüpfung hergestellt wird,
lauten auszugsweise wie folgt:
6 Die Klägerin stellte in das Netzwerk der Beklagten folgenden Beitrag ein: "Schon der Wahnsinn, kann mich nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von islamischen Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. Deutsche Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert's! Da würde ich mir mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen." 7 Am 11. August 2018 löschte die Beklagte den Beitrag der Klägerin, so dass dieser für andere Nutzer nicht mehr wahrnehmbar war, und sperrte bis einschließlich zum 10. September 2018 bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos der Klägerin. Während der Sperre war das Konto der Klägerin in einen Lesemodus ("Read-only-Modus") versetzt. Die Klägerin konnte auf ihr Konto zugreifen und Inhalte einsehen, war aber daran gehindert, ihrerseits Inhalte zu veröffentlichen, die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und die Messenger-Funktion zu nutzen. Die Beklagte begründete ihre Maßnahmen damit, dass die Klägerin aufgrund des Kommentars gegen das Verbot der "Hassrede" in den Gemeinschaftsstandards verstoßen habe. 8 Die Klägerin meint, die Entfernung ihres Kommentars sowie die vorüber gehende Teilsperrung ihres Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten seien bereits nicht wirksam in den Nutzungsvertrag der Parteien einbezogen worden. Davon abgesehen verstießen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards in der ab dem 19. April 2018 verwendeten Fassung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und seien darüber hinaus auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Nutzer durch die der Beklagten eingeräumte Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden würden. Dies gelte insbesondere in Ansehung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, auch nicht gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, da ihr Kommentar nicht unter die dort enthaltene Definition der "Hassrede" falle. Durch die Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos habe die Beklagte nicht nur ihre Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt, sondern auch rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen und sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt. 9 Die Klägerin hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperrung begehrt (Klage- und Berufungsantrag zu 1) sowie die Verurteilung der Beklagten zur Freischaltung des gelöschten Beitrags (Klage- und Berufungsantrag zu 2), zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrages bei dessen erneuter Einstellung (Klage- und Berufungsantrag zu 3) sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Klage- und Berufungsantrag zu 4) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe (Klage- und Berufungsantrag zu 5). Ferner hat sie Schadensersatz in Höhe von 1.500 € (Klage- und Berufungsantrag zu 6) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Klage- und Berufungsantrag zu 7). Für den Fall der Stattgabe eines der ersten drei Anträge hat sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Berichtigung ihrer Daten dahingehend begehrt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird. 10 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung des Kommentars der Klägerin sowie zur vorübergehenden Teilsperrung ihres Nutzerkontos berechtigt gewesen zu sein. Zweck des Nutzungsvertrages sei nicht die Gewährleistung grenzenloser Meinungsäußerung, sondern die Kundgabe von Meinungen innerhalb des durch die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vorgegebenen Rahmens. Als privates Unternehmen habe sie das Recht, für die auf der von ihr angebotenen Plattform eingestellten Inhalte zum Schutz der übrigen Nutzer einschränkende Vorgaben zu machen. Das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung ihres Beitrags überwiege nicht ihr Interesse an einer zivilisierten Diskussionskultur, auf die sie, die Beklagte, hinarbeite, um den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen zu können, auf der diese sich sicher und geschützt fühlen könnten. 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg. I. 13 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei vollumfänglich unbegründet. 14 Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der Beklagten in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung der Klägerin durch Anklicken der entsprechenden Schaltfläche wirksam geworden. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung sei nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte die Klägerin vor die Wahl gestellt habe, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktisch zu beenden. Auch wenn die Plattform der Beklagten im Bereich der sozialen Netzwerke eine überragend wichtige Stellung einnehme, unterliege die Beklagte keinem Kontrahierungszwang, sondern sei bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klägerin so unzumutbar sei, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sei. 15 Die Nutzungsbedingungen und die Gemeinschaftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der "Hassrede", hielten auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Bei der Bestimmung dessen, was die Beklagte als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Konkordanz relevant. Auf Seiten der Klägerin sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, während der Beklagten die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede" halte einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand. 16 Die Regelungen seien auch transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie stellten eine taugliche Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die Beklagte zu verhängen pflege und gegenüber der Klägerin ergriffen habe. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht für die vergleichbare Situation des Stadionverbots erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pflichtwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die Beklagte verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümlich geschehen sei. Insoweit gewähre die Beklagte die Möglichkeit, dass der Nutzer geltend mache, die Deaktivierung sei zu Unrecht erfolgt. Dafür, dass die Beklagte dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Löschung eines Beitrags nicht unternehme, sei nichts ersichtlich. Es sei nicht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren durchzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge nicht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu machen. 17 Der Kommentar der Klägerin erfülle die Merkmale einer "Hassrede" im Sinne der Gemeinschaftsstandards. Die Klägerin könne dementsprechend nicht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt werde. Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Unterlassung seien mangels Rechts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der Beklagten nicht gegeben. 18 Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei beschränkt hinsichtlich der in den Anträgen zu Ziffern 2 und 3 entscheidungsrelevanten Rechtsfragen zuzulassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie zur Fortbildung des Rechts. Insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgerichts auf der höchstrichterlich nicht geklärten und in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Rechtsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien, die teilweise durch die verfassungs- und einfachrechtlichen Bestimmungen überlagert würden, der Freischaltungs- und Unterlassungsanspruch bestehe. II. 19 Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 20 1. Die Revision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. 21 Der Antrag der Klägerin, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren Schlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe, ist dahin auszulegen, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel auf die Abweisung ihrer Anträge auf Freischaltung des gelöschten Beitrags (Antrag zu 2) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung (Antrag zu 3) beschränkt hat. Denn auf diese Anträge hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision beschränkt. 22 Auf den Datenberichtigungsantrag, den die Klägerin hilfsweise für den Fall der Stattgabe eines der ersten drei Anträge gestellt hat, hat sie ihr Rechtsmittel nicht erstreckt. Zwar fällt ein unechter Hilfsantrag in der Revisionsinstanz grundsätzlich auch dann zur Entscheidung an, wenn darüber mangels Erfolgs des Hauptantrags in den Vorinstanzen nicht entschieden wurde (BAGE 136, 156 Rn. 47 ff; 74, 268, 271). Indes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf den Hilfsantrag nicht eingegangen ist, dass sie insoweit keine Revision einlegen wollte. 23 2. Die Klage ist zulässig. 24 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - III ZR 42/19, BGHZ 223, 269 Rn. 17 mwN; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; ABl. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Dagegen wendet sich die Revision zu Recht nicht. 25 3. Die Revision ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Freischaltung des gelöschten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu. 26 a) Zu Recht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deutsches Recht angewandt. Aufgrund der Rechtswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten unterliegt der zwischen den Parteien geschlossene Nutzungsvertrag nach Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO; ABl. L 177 vom 4. Juli 2008, S. 6) dem deutschen Recht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe sich im Übrigen auch ohne Rechtswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt. 27 b) Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf, den von ihr am 11. August 2018 gelöschten Beitrag wieder freizuschalten. 28 Zwischen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Beklagte gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet hat, dieser ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihr die Möglichkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen, insbesondere Nachrichten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und Videos zu teilen. Daraus folgt, dass die Beklagte Beiträge, die die Klägerin in ihr Netzwerk eingestellt hat, nicht grundlos löschen darf. 29 Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Beklagte durch die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie sich insoweit nicht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist (nachfolgend unter aa). Ebenso wenig war sie deshalb zur Löschung des Beitrags berechtigt, weil er einen strafbaren Inhalt enthielt (nachfolgend unter bb). 30 aa) Die Beklagte war nicht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur Löschung des Beitrags der Klägerin berechtigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 31 (1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeinschaftsstandards) der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden (ebenso in vergleichbaren Konstellationen OLG Dresden, NJW-RR 2020, 1370 Rn. 9 f; OLG Schleswig, GRUR-RS 2020, 8539 Rn. 29 ff; OLG Bamberg, GRUR-RS 2020, 38642 Rn. 34 ff; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2018, 50856 Rn. 10). Dabei kommt es auf die von der Revision erörterte Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 i.V.m. Nr. 3 der Sonderbedingungen für Deutschland in der Fassung vom 2. Februar 2016 nicht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind nicht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern vielmehr aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrags i.V.m. § 305 Abs. 2 BGB Vertragsinhalt geworden. 32 Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17, BGHZ 219, 243 Rn. 25). Änderungen bereits wirksam in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Geschäftsbedingungen bedürfen eines Änderungsvertrags unter Beachtung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB, um Vertragsinhalt zu werden (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, 3189 mwN; BeckOGK/Lehmann-Richter, BGB, § 305 Rn. 264 [Stand: 1. Juni 2021]; MüKo/Basedow, BGB, 8. Aufl., § 305 Rn. 88; Ulmer/Habersack in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 305 BGB Rn. 164; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl., § 305 BGB Rn. 99). 33 Zwischen den Parteien ist ein auf die Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in das bestehende Vertragsverhältnis gerichteter Änderungsvertrag zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines Pop-up-Fensters zugegangenen Mitteilung über die beabsichtigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "Ich stimme zu" bezeichnete Schaltfläche anzuklicken, liegt ein an den einzelnen Nutzer gerichtetes Angebot der Beklagten (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, indem sie am 24. April 2018 auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Ich stimme zu" geklickt hat. In der dadurch ausgelösten elektronischen Übermittlung liegt die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung (vgl. Härting, Internetrecht, 6. Aufl., Rn. 655, 888; Kitz in Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Teil 13.1 Rn. 73 f [Stand: Februar 2021]). 33 Ebenso sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllt. Danach muss der Verwender den Kunden ausdrücklich auf die Neufassung hinweisen und ihm den geänderten Text zugänglich machen, während der Kunde sich mit der Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen einverstanden erklären muss. Diese Voraussetzungen liegen vor. 35 (a) Die Beklagte hat die Klägerin auf die geänderten Nutzungsbedingungen hingewiesen, indem sie sie in einem Pop-up-Fenster gebeten hat, sich unter anderem ihre aktualisierten Nutzungsbedingungen durchzulesen. 36 (b) Unter dem Text in dem Pop-up-Fenster erschien eine Schaltfläche mit der Aufschrift "LOS GEHT'S", durch deren Anklicken die aktualisierten Nutzungsbedingungen - und über einen Hyperlink in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen auch die Gemeinschaftsstandards - aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Das genügt für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 - I ZR 75/03, NJW 2006, 2976 Rn. 16 mwN). 37 Die Möglichkeit der Kenntnisnahme war auch zumutbar. Soweit diesbezüglich - insbesondere bei für den Kunden nachteiligen Abweichungen vom bisherigen Vertragsinhalt (Ulmer/Habersack aaO) - die Hervorhebung der geänderten Klauseln verlangt wird (BeckOGK/Lehmann-Richter aaO; Lapp/Salamon in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 305 Rn. 129 [Stand: 15. September 2020]; MüKo/Basedow aaO; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 305 Rn. 47), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Neufassung ihrer Geschäftsbedingungen nicht lediglich einzelne Klauseln geändert, sondern diese vollständig umstrukturiert und insbesondere die Gemeinschaftsstandards um umfangreiche Begriffserklärungen erweitert hat. Eine Hervorhebung der geänderten Passagen wäre daher kaum möglich und überdies für die Nutzer nicht mit einer schnelleren Erfassbarkeit der vorgenommenen Änderungen verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund reichte es aus, dass die Beklagte den Nutzern die Neufassung kurz erläuterte, indem sie in dem Pop-up-Fenster darauf hinwies, ihre Nutzungsbedingungen aktualisiert zu haben, "um genauer zu erklären, wie unser Dienst funktioniert und was wir von allen F. -Nutzern erwarten." 38 Das gilt umso mehr, als die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer abweicht. Gemäß Nr. 5.2 und Nr. 14 i.V.m. Nr. 3.7 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 behielt sich die Beklagte das Recht vor, "Hassreden" auf der von ihr bereitgestellten Plattform zu löschen und gegebenenfalls ihre Dienste für die betreffenden Autoren teilweise oder ganz einzustellen. Die Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 sehen in Nrn. 1, 3.2 und 4.2 bei schädlichem Verhalten und Verstößen gegen die aktualisierten Gemeinschaftsstandards keine weitergehenden Sanktionsmöglichkeiten vor. Neu sind lediglich zum einen die Anknüpfung der Sanktionsmöglichkeiten an einen objektiven Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen statt - wie zuvor in Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 - an die subjektive Ansicht der Beklagten, dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt, sowie zum anderen die Erläuterungen in Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards zur "Hassrede". 39 (c) Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit den aktualisierten Geschäftsbedingungen erklärt, indem sie am 24. April 2018 auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Ich stimme zu" geklickt hat. Diese Einverständniserklärung ist wirksam. 40 Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung daraus ab, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 308 Nr. 5 BGB und entgegen ihrer - aus den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Einwilligungserfordernis in die Nutzung von Cookies (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540) folgenden - Verpflichtung nicht darüber aufgeklärt habe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Erteilung ihres Einverständnisses auf die Entfaltung ihrer Aktivitäten im Internet auswirken würde. Darüber hinaus sei die Einverständniserklärung auch nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, weil die Beklagte unter Ausnutzung ihrer marktbeherrschenden Stellung die Klägerin vor die Wahl gestellt habe, die aktualisierten Nutzungsbedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies greift nicht durch. 41 (aa) Angesichts der über der Zustimmungs-Schaltfläche befindlichen Erläuterung "Indem du auf 'Ich stimme zu' klickst, akzeptierst du die aktualisierten Nutzungsbedingungen" und der Möglichkeit, diese über den Hyperlink einzusehen, ist schon nicht ersichtlich, inwieweit für die Klägerin Unklarheiten über Bedeutung und Tragweite ihrer Einverständniserklärung bestanden haben sollen, die einen Aufklärungsbedarf begründet hätten. Davon abgesehen folgt eine Aufklärungspflicht der Beklagten weder aus § 308 Nr. 5 BGB noch lässt sie sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020 ableiten. 42 [1] § 308 Nr. 5 BGB betrifft allein Erklärungsfiktionen, die sich auf ein zeitlich nach der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen liegendes Verhalten stützen (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - IX ZR 257/89, NJW 1990, 2313, 2314 hinsichtlich der inhaltsgleichen Regelung in § 10 Nr. 5 AGBG aF; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 308 Nr. 5 BGB Rn. 6b mwN). Vorliegend geht es jedoch weder um die Fiktion einer Erklärung noch um ein nach Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen liegendes Verhalten der Klägerin. Diese hat vielmehr durch den Mausklick auf die Schaltfläche noch vor Einbeziehung der geänderten Geschäftsbedingungen eine individuelle Willenserklärung abgegeben, mit der sie sich mit der Geltung der Neufassung einverstanden erklärt hat. Daran ändert auch nichts, dass die Willenserklärung der Klägerin in Gestalt der Schaltfläche durch die Beklagte vorformuliert war. Der - hier in dem Mausklick verkörperte - Abschlusstatbestand hat auch dann individuellen Charakter, wenn er in Teilen der ihn ausmachenden Willenserklärung eine vorformulierte Grundlage besitzt (BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 13/01, BGHZ 149, 129, 137; vom 13. Februar 1985 - IVb ZR 72/83, NJW, 1985, 1394 [insoweit in BGHZ 94, 1 nicht abgedruckt] und vom 1. März 1982 - VIII ZR 63/81, NJW 1982, 1388, 1389). Auf eine derartige Willenserklärung ist weder § 308 Nr. 5 BGB (Dammann in Wolf/Lindacher/Pfeiffer aaO § 308 Nr. 5 BGB Rn. 22) noch überhaupt eine Vorschrift anwendbar, die sich auf Allgemeine Geschäftsbedingungen bezieht (BGH, Urteile vom 7. November 2001, vom 13. Februar 1985 und vom 1. März 1982; jew. aaO). 43 [2] Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2020 hat zum Gegenstand, dass die mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens erklärte Einwilligung in den Abruf von auf einem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies nicht dem aus § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG folgenden Erfordernis genügt, Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen zwecks Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einzusetzen (BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 aaO Leitsatz 2 sowie Rn. 42 ff). Die Entscheidung betrifft somit einen anders gelagerten Sachverhalt, aus dem sich Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall nicht ableiten lassen. 44 (bb) Schließlich ist die Einverständniserklärung der Klägerin auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. 45 Die Revision stellt darauf ab, dass die Beklagte das Einverständnis der Klägerin praktisch dadurch erzwungen habe, dass sie den weiteren Zugang zu ihrem Netzwerk, also die Erbringung der von ihr vertraglich geschuldeten Leistung, von der Zustimmung zu den geänderten Geschäftsbedingungen abhängig gemacht und sie dadurch in die Zwangslage gebracht habe, entweder den geänderten Geschäftsbedingungen zuzustimmen oder das soziale Netzwerk nicht mehr nutzen zu können. Der Sache nach macht die Revision damit geltend, dass die Klägerin zur Abgabe der Einverständniserklärung durch eine widerrechtliche Drohung der Beklagten im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB bestimmt worden ist. Eine solche Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch versteckt (zum Beispiel durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, NJW 1988, 2599, 2601 mwN). Drohung ist dabei das Inaussichtstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen (Palandt/Ellenberger aaO § 123 Rn. 15 mwN). Als Übel genügt jeder Nachteil (Palandt/Ellenberger aaO Rn. 15a). Dieser kann auch darin bestehen, dass eine vertraglich geschuldete Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird. 46 Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982 Rn. 11; BGH, Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775 und Urteil vom 7. Juni 1988 aaO S. 2601 mwN; MüKo/Armbrüster, BGB, 8. Aufl., § 123 Rn. 131; NK/Feuerborn, BGB, 4. Aufl., § 123 Rn. 102; Palandt/Ellenberger aaO § 138 Rn. 14; Staudinger/Singer/von Finckenstein, BGB, Neubearb. 2017, § 123 Rn. 101 mwN). Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008; BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 und vom 7. Juni 1988; NK/Feuerborn; Palandt/Ellenberger; Staudinger/Singer/von Finckenstein; jew. aaO). 47 Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB zur Anfechtung ihrer Einverständniserklärung berechtigt war, weil die Art und Weise, in der die Beklagte ihren Nutzern die Einverständniserklärung zu den geänderten Geschäftsbedingungen abverlangte, die Voraussetzungen einer widerrechtlichen Drohung erfüllte. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, ihre Einverständniserklärung vom 24. April 2018 angefochten zu haben. Dementsprechend beruft sich die Revision auch nicht auf eine Anfechtung der Einverständniserklärung. 48 Ebenso wenig hat die Klägerin über den ihrer Auffassung nach nötigenden Charakter des Zustimmungsverlangens der Beklagten hinaus Umstände dargelegt, die die Einverständniserklärung ihrem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten (vgl. dazu BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 14 ff). Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung ist nicht per se nach § 138 BGB sittenwidrig. Maßgebend ist vielmehr, ob das marktbeherrschende Unternehmen seine wirtschaftliche Macht sittenwidrig dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Missachtung der berechtigten Belange des Vertragspartners unangemessene Vorteile zu verschaffen (Nassall in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 138 BGB Rn. 196 mwN [Stand: 4. Februar 2021]). In objektiver Hinsicht setzt § 138 Abs. 1 BGB überdies eine grobe Interessenverletzung von erheblicher Stärke voraus (BGH, Urteile vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, WM 2012, 1928 Rn. 24 und vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, BGHZ 147, 279, 287; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 234/95, ZIP 1996, 957, 961). 49 Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie bereits ausgeführt, weicht die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung nicht zum Nachteil der Nutzer ab. Die mit den Änderungen erfolgte umfassendere Erläuterung des Begriffs der "Hassrede" ist für die Nutzer vielmehr - wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat - wegen der damit einhergehenden Verdeutlichung der Anforderungen, die an das Nutzerverhalten gestellt werden, von Vorteil. Vor diesem Hintergrund kommt eine grobe Verletzung der Interessen der Nutzer von erheblicher Stärke und damit eine Sittenwidrigkeit nicht in Betracht. 50 Die Beklagte hat auch nicht versucht, sich aus eigensüchtigen Beweggründen unangemessene Vorteile zu verschaffen. Einer solchen Wertung steht ihr nachvollziehbares Interesse an der Geltung möglichst einheitlicher Kommunikationsregeln innerhalb ihres Netzwerks entgegen. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass bei Geltung unterschiedlicher Kommunikationsstandards eine "Mehr-Klassen-Gesellschaft" entstünde, innerhalb der identische Äußerungen für einige Nutzer zulässig wären, für andere hingegen nicht. Dies widerspräche dem Gedanken eines sozialen Netzwerks, innerhalb dessen sich die Nutzer möglichst gleichberechtigt austauschen können sollen. 51 (2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der Fassung vom 19. April 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Dasselbe gilt für den dort ("Wir können ... gegebenenfalls ... Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen.") i.V.m. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen ("Wenn wir von derartigen Inhalten . erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir . den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, ...") bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten. 52 (a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zur "Hassrede" in den Vertragsbedingungen der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB entzogen sind. Dies wird auch von der Revisionserwiderung nicht in Frage gestellt. 53(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards, nach der die Beklagte in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil dadurch die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. 54 Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der wechselseitigen Interessen, bei der die mit der Abweichung vom dispositiven Recht verbundenen Nachteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewicht sein müssen, sowie Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages zu berücksichtigen sind (Senat, Urteil vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 mwN). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass durch die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. mit Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards normierte Befugnis der Beklagten, Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsichtlich des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundrecht entfaltet im Privatrecht seine Wirkkraft über die Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend BVerfGE 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln (BVerfGE 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu beachten. 55 (aa) Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung hängt von einer Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung gebracht werden. Dabei können die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfGE 152, 152 Rn. 77 mwN; 148, 267 Rn. 33). Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO). 56 (bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Reichweite der Bindung von Anbietern sozialer Netzwerke an die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer bei der Entfernung oder Sperrung von Inhalten unterschiedlich beurteilt. 57b[1] Einer - auch von der Revision vertretenen - Ansicht nach muss im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen nicht unterbunden werden, weshalb es Anbietern sozialer Netzwerke nicht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien noch sonst Rechte Dritter verletzen würden (OLG München, GRUR-RS 2020, 2103 Rn. 72, 74; OLG Oldenburg, MMR 2020, 41 Rn. 9; KG, MMR 2020, 47 Rn. 17, 19 [bzgl. YouTube]; Mayer, Soziale Netzwerke im Internet im Lichte des Vertragsrechts, 2018, S. 306; Müller-Riemenschneider/ Specht, MMR 2018, 545, 547 Anm. 2; hinsichtlich Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdurchdringung: Elsaß/Labusga/Tichy, CR 2017, 234, 241; Specht, NJW 2018, 3686, 3687; Specht-Riemenschneider in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74). 58 [2] Einer anderen Auffassung zufolge, der auch das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von Verfassungs wegen nicht gehindert, in ihren Geschäftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, durch das auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolge und sachlich gerechtfertigt ist (OLG Braunschweig, ZUM-RD 2021, 398 Rn. 143 ff; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2020, 41440 Rn. 28 ff; OLG Brandenburg, GRUR-RS 2020, 35273 Rn. 12 f; OLG Hamm, K&R 2020, 841, 845; OLG Schleswig, GRUR-RS 2020, 8539 Rn. 56 ff; OLG Bamberg, GRUR-RS 2020, 38642 Rn. 39 f; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2019, 1006 Rn. 24 ff; OLG Stuttgart NJW-RR 2019, 35 Rn. 29 f; OLG Dresden, NJW 2018, 3111 Rn. 17 ff; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Friehe, NJW 2020, 1697, 1702; Holznagel, CR 2018, 369 Rn. 20; ders., CR 2019, 518 Rn. 19, 26; König, AcP 2019, 611, 635 ff; Knoke/Krüger in: BeckOK InfoMedienR/Knoke/Krüger, § 3 NetzDG Rn. 25, 30, 32 [Stand: 1. Mai 2021]; Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75; Lüdemann, MMR 2019, 279, 280 ff; Redeker in Hoeren/Sieber/ Holznagel aaO Teil 12 Rn. 76 ff; Ring, MDR 2018, 1469, 1474; Spiegel/Heymann, K&R 2020, 344, 348 f; Spindler, CR 2019, 238 Rn. 23, 33, 35). 59 [3] Die zuletzt genannte Ansicht ist überzeugender. Eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht nicht. Als privates Unternehmen ist sie nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte grundsätzlich nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Eine staatsgleiche Bindung folgt auch nicht aus der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten im Bereich der Social-Media-Plattformen. Die Marktmacht der Beklagten ist nicht gleichzusetzen mit der Monopolstellung staatlicher Unternehmen auf dem Gebiet der öffentlichen Daseinsvorsorge wie etwa früher der Post (ebenso OLG Hamm aaO S. 844 f; OLG Schleswig aaO Rn. 62). Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet mit ihrem Netzwerk zwar eine bedeutsame Kommunikationsmöglichkeit innerhalb des Internets an, gewährleistet aber nicht den Zugang zum Internet als solchem. Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO). Die Grundrechte zielen in zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Privaten nicht auf eine möglichst konsequente Minimierung von freiheitsbeschränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzentscheidungen im Ausgleich gleichberechtigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundrechtspositionen sind in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfGE 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32). 60 (cc) Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten, hängt somit von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechtspositionen der Parteien ab (nachfolgend zu [1] und [2]). Darüber hinaus sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Verwenders auch Drittinteressen berücksichtigungsfähig (Regierungsentwurf eines AGB-Gesetzes, BT-Drs. 7/3919, S. 23; Senat, Urteil vom 28. Mai 1984 - III ZR 63/83, NJW 1984, 2816; vgl. auch BGH, Urteile vom 13. Juli 1994 - IV ZR 107/93, BGHZ 127, 35, 43 f und vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 214/80, NJW 1982, 178, 180; nachfolgend zu [3]). Schließlich ist das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge einzubeziehen (nachfolgend zu [4]). 61 [1] Soweit Grundrechtspositionen der Parteien abzuwägen sind, sind auf Seiten der Klägerin ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der Schutz vor willkürlicher Ungleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. 62 [a] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundrecht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zugleich einen tatsächlichen Kern aufweist, denn der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstreckt sich auch auf Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Das gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden, polemischen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung (BVerfG, MDR 2021, 41 Rn. 8 mwN). Damit fällt der Beitrag der Klägerin, den die Beklagte gelöscht hat und dessentwegen sie das Nutzerkonto der Klägerin vorübergehend gesperrt hat, in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. 63 [b] Darüber hinaus ist zugunsten der Klägerin das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. 64 Art. 3 Abs. 1 GG enthält zwar kein objektives Verfassungsprinzip, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Eine schrankenlose Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf private Rechtsgeschäfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen (BVerfGE 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - III ZR 59/76, BGHZ 70, 313, 324 f; BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519 Rn. 27 mwN). In besonderen Konstellationen können sich jedoch auch für das Verhältnis Privater gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben (BVerfG aaO Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. März 2012 - V ZR 115/11, NJW 2012, 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - V ZR 253/08, NJW 2010, 534 Rn. 13). Ob und inwieweit dies für Betreiber sozialer Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung des Betreibers, der Ausrichtung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab (BVerfG, NJW 2019, 1935 aaO). 65 In Anwendung dieser Grundsätze liegt den Maßnahmen, die die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Durchsetzung ihrer in den Nutzungsbedingungen aufgestellten Verhaltensregeln ergriffen hat, eine besondere Konstellation in vorstehendem Sinne zugrunde, mit der sich gleichheitsrechtliche Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG verbinden (vgl. auch Holznagel, CR 2019, 518 vor Rn. 1, Rn. 13, 19, 26; Seyderhelm, NVwZ 2019, 959, 962 f; Smets, NVwZ 2019, 34, 36). Maßgeblich für die mittelbare Drittwirkung des Gleichbehandlungsgebots ist der Charakter der Durchsetzungsmaßnahmen als einseitiger, auf die strukturelle Überlegenheit der Beklagten gestützter Ausschluss von Dienstleistungen, die die Beklagte im Rahmen ihrer marktbeherrschenden Stellung einer unbegrenzten Vielzahl von Menschen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträchtlichen Teil der die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheiden. 66 Die Beklagte bietet aufgrund eigener unternehmerischer Entscheidung der allgemeinen Öffentlichkeit den Zugang zu ihrem sozialen Netzwerk an, um den Nutzern zu ermöglichen, ihre durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit auszuüben. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde ihr Netzwerk in Deutschland im Jahr 2017 von 31 Millionen Menschen und im Jahr 2019 von 32 Millionen Menschen genutzt. Angesichts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, BGHZ 226, 67 Rn. 102; Knebel, Die Drittwirkung der Grundrechte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018, S. 186 ff; Wagner, GRUR 2020, 329, 332; a.A. Lüdemann aaO S. 283 f). Gerade in der jüngeren Generation finden Kommunikation und Information weitgehend über die sozialen Medien, insbesondere auch über das von der Beklagten angebotene Netzwerk, statt (vgl. die statistischen Angaben bei BGH aaO Rn. 49 sowie bei Smets aaO). Wer hiervon ausgeschlossen wird oder seine Meinung nicht oder nicht in einer bestimmten Weise kundtun darf, kann sich an den dort stattfindenden gruppeninternen oder öffentlichen Diskussionen nicht mehr oder nur eingeschränkt beteiligen. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass ein von den Dienstleistungen der Beklagten Ausgeschlossener seine Meinung immer noch an anderen Orten - auch im Internet - äußern kann. Da er aber nicht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk auch seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmöglichkeit nicht von gleicher Qualität (vgl. BGH aaO Rn. 44; Elsaß/Labusga/Tichy aaO S. 239; Raue JZ 2018, 961, 966). 67 Der Wechsel zu einem anderen Netzwerk ist daher mit hohen Hürden verbunden (vgl. BGH aaO Rn. 48; Elsaß/Labusga/Tichy aaO S. 235; Knebel aaO S. 158 ff; Mayer aaO S. 287). Da es einem Nutzer nur schwerlich gelingen wird, die meisten seiner Kontakte ebenfalls zu einem Wechsel zu bewegen, würde letzterer für den Nutzer den Verlust zumindest eines Großteils seiner in dem bisher von ihm genutzten Netzwerk aufgebauten sozialen Kontakte bedeuten. Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lock-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erheblichen Reichweite ihres Netzwerks (vgl. BGH aaO Rn. 38 ff) verfügt die Beklagte über eine bedeutende Markt- und soziale Macht (BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2021 - III ZR 156/20, GRUR-RS 2021, 2284 Rn. 12 mwN; BGH aaO Rn. 14 ff; Knebel aaO S. 158 ff, 170; Mayer aaO; Raue aaO). 68 Der Einwand der Revisionserwiderung, die Klägerin sei nicht dauerhaft von dem sozialen Netzwerk der Beklagten ausgeschlossen worden, vielmehr seien lediglich für 30 Tage bestimmte Teilfunktionen ihres Nutzerkontos gesperrt worden, so dass schwerlich von einem gewichtigen Ausschluss von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben gesprochen werden könne (ähnlich Lüdemann aaO S. 284), greift nicht durch. Im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung der Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht auf die in einem Einzelfall verhängten Maßnahmen, sondern auf die allgemeinen Auswirkungen abzustellen, die die zu prüfenden Klauseln für die Nutzer haben können. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen der Beklagten bei einem Verstoß gegen das Verbot der "Hassrede" die Verhängung von wesentlich längeren Kontosperren als die im vorliegenden Fall verhängte 30-tägige Sperre und Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen im äußersten Fall sogar die außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages ermöglicht, mithin den dauerhaften Ausschluss des Nutzers von dem sozialen Netzwerk. 69 [2] Auf Seiten der Beklagten ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber auch die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. 70 [a] Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben (vgl. BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1711 mwN hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 GG; BVerfGE 105, 252, 265 mwN hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG). Die Grundrechtsberechtigung inländischer juristischer Personen ist auf die Beklagte als juristische Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wegen der vertraglichen Gewährleistung der europäischen Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 AEUV) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV) zu erstrecken (vgl. BVerfGE 154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff). Daher ist die Beklagte Trägerin des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 129, 78, 94). Dasselbe gilt für die Berufsausübungsfreiheit, wobei dahinstehen kann, ob diese für die Beklagte unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG oder - wegen der im Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Beschränkung auf Deutsche - aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG folgt, da das Schutzniveau dasselbe ist (vgl. BVerfG, NJW 2016, 1436 Rn. 8 ff). 71 [b] Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidung der Beklagten, den Nutzern ihres Netzwerks in Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Diskussionsniveaus vorzugeben und sich das Recht vorzubehalten, gegenüber Nutzern, die gegen diese Verhaltensregeln verstoßen, Maßnahmen von der Entfernung einzelner Beiträge bis zur (vorübergehenden) Sperrung des Netzwerkzugangs zu ergreifen, in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit fällt. 72 Die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG sichert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit (BVerfGE 25, 1, 11 f). Sie umfasst das Recht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. BVerfGE 106, 275, 299). Die Unternehmerfreiheit schützt somit die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl. BVerfGE 132, 99 Rn. 88; 50, 290, 363) und damit auch die Ausgestaltung des konkreten Auftretens am Markt. Dabei besteht ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative, mithin der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch ein bestimmtes Angebot an Waren und Dienstleistungen (vgl. BVerfGE 29, 260, 266 f; BVerfGE 50, 290, 366 [hinsichtlich der aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit]; s. auch BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 401/18, BGHZ 226, 145 Rn. 29). 73 Das Geschäftsmodell der Beklagten zielt darauf ab, ihren Nutzern eine Plattform zu bieten, auf der diese frei, unbesorgt und in einem sicheren Umfeld mit anderen kommunizieren und Informationen austauschen können (vgl. Nrn. 1, 3.2 und 4.2 der Nutzungsbedingungen sowie die Einleitung der Gemeinschaftsstandards). Diese Geschäftstätigkeit finanziert die Beklagte dadurch, dass sie Werbung ihrer Geschäftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei Tief, Kommunikation auf Facebook, Twitter & YouTube, 2020, S. 30 f). Dabei hängt der Wert des Netzwerks der Beklagten als Werbeplattform davon ab, dass sich möglichst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die Beklagte hat daher ein geschäftliches Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil sich dadurch sowohl Nutzer als auch Werbepartner abgeschreckt fühlen können. Durch die in den Gemeinschaftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen auch das Verbot von "Hassrede" gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang aufgestellt und dadurch der Gefahr vorbeugt werden, dass sich Nutzer und Werbepartner wegen eines verrohten Umgangstons von der Kommunikationsplattform der Beklagten abwenden. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beklagten, in Umsetzung ihres Geschäftsmodells aggressive Ausdrucksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, von ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit umfasst. 74 [c] Auch auf Seiten der Beklagten ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berücksichtigen. Zwar betreibt sie die Kommunikationsplattform in erster Linie nicht, um ihre eigene Meinung kundzutun, sondern um Dritten die Verbreitung von Meinungen und Informationen zu ermöglichen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt indessen auch den Kommunikationsprozess als solchen, weshalb die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung selbst dann in den Schutzbereich des Grundrechts fallen kann, wenn der Mitteilende sich diese weder zu eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16, NJW 2017, 2029 Rn. 24 und vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 28 mwN). Ein soziales Netzwerk wie das der Beklagten macht den Meinungsaustausch unter nicht persönlich miteinander bekannten Personen erst möglich. Die Beklagte ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzichtbare Mittlerperson" (vgl. BGH, Urteile vom 4. April 2017 und vom 23. September 2014; jew. aaO). Bereits deshalb wird der Betrieb des sozialen Netzwerks vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein technischen Verbreitung fremder Meinungen, deren Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fraglich ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unterscheidet sich der Betrieb des Netzwerks dadurch, dass die Beklagte auf den Kommunikationsprozess der Nutzer durch die Vorgabe von Verhaltensregeln in den Gemeinschaftsstandards einwirkt. Die Beklagte bringt durch das Aufstellen von Kommunikationsregeln in ihren Gemeinschaftsstandards zum Ausdruck, welche Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk nicht duldet. Auf diese Weise macht sie von ihrem eigenen Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch. Ebenso weist die der Durchsetzung der Gemeinschaftsstandards dienende gezielte Entfernung einer fremden Meinungsäußerung den Charakter einer eigenen Meinungskundgabe auf (vgl. Pille, Meinungsmacht sozialer Netzwerke, 2016, S. 178). 75 [3] Die Beklagte kann sich nicht nur auf ihre Grundrechte berufen. Durch die Einhaltung eines bestimmten Kommunikationsniveaus wird auch das hierauf gerichtete Interesse anderer Nutzer der Plattform der Beklagten geschützt. Derartige Drittinteressen sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Interessensabwägung auf Seiten des Verwenders berücksichtigungsfähig (s.o.). Dementsprechend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts in die Interessenabwägung einzustellen (ebenso OLG Braunschweig aaO Rn. 153; OLG Stuttgart aaO Rn. 29; Holznagel, CR 2019, 736, 739 Anm. 2; König aaO S. 633 f; Lüdemann aaO S. 282 f; Spindler aaO Rn. 22). 76 [4] Schließlich ist im Rahmen der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung das Interesse der Beklagten einzubeziehen, nicht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespeicherten Beiträge zu haften. 77 Um eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, eine zivilrechtliche Haftung oder eine Inanspruchnahme nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auszuschließen, muss die Beklagte unverzüglich tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespeichert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung). Allerdings ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit fremder Inhalte häufig eine komplexe tatsächliche oder rechtliche Prüfung erforderlich. Insbesondere die Feststellung der Verwirklichung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zugleich rechtswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind), aber auch von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, verlangt die Abwägung widerstreitender (Grund-)Rechtspositionen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 aaO Rn. 32 hinsichtlich Persönlichkeitsrechtsverletzungen; BVerfG, NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsichtlich § 185 StGB; BVerfG, NJW 2003, 660, 662 hinsichtlich § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Deshalb wird sich das Vorliegen rechtswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 NetzDG oder einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Steht die Strafbarkeit oder der rechtsverletzende Charakter eines gespeicherten Nutzerinhaltes infrage, ist die Beklagte daher vor die Entscheidung gestellt, den Inhalt entweder zu entfernen und sich damit möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen (vgl. zu diesem "Dilemma" im Fall eines Internetproviders Redeker in Hoeren/Sieber/Holznagel aaO Teil 12 Rn. 67). 78 (dd) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden Drittinteressen ergibt, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafrechtlichen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen. Nur auf diese Weise werden sowohl die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten und ihre in diesem Rahmen getroffene Entscheidung, in Umsetzung ihres Geschäftsmodells aggressive Ausdrucksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um sich erfolgreich am Markt behaupten zu können, als auch das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur und einem damit verbundenen Schutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts angemessen geschützt. Dagegen würde eine strenge Ausrichtung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmenden Abwägung ausschließlich an der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin auf eine staatsgleiche Bindung der Beklagten an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinauslaufen, die vorliegend indes - wie ausgeführt ((bb) [3]) - nicht besteht. Es bliebe im Ergebnis unberücksichtigt, dass die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten ist, die nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so mit den Grundrechten der Klägerin in Ausgleich zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten - das heißt aber auch für die Beklagte -möglichst weitgehend wirksam werden. 79 Die Berechtigung der Beklagten, sich in ihren Geschäftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung auch solcher Beiträge vorzubehalten, die keine strafbaren oder rechtsverletzenden Inhalte aufweisen, verringert zudem das - vorstehend (unter (cc) [4]) beschriebene - "Dilemma", bei in Frage stehender Strafbarkeit eines gespeicherten Nutzerinhaltes oder einer in Betracht kommenden Rechtsverletzung den Inhalt entweder zu entfernen und sich damit möglicherweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer möglichen strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie der Inanspruchnahme auf Schadensersatz, Unterlassung oder nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 NetzDG nicht zu entfernen. 80 (ee) Aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz folgt indes zugleich, dass das Recht der Beklagten, in ihren Geschäftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Durchsetzung Maßnahmen zu ergreifen, nicht unbeschränkt gilt. Vielmehr hat die Beklagte das Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend zu berücksichtigen. Die Grundrechtspositionen der Beklagten sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausgleich zu bringen, dass auch die Grundrechtspositionen der Nutzer für diese möglichst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten sich die folgenden Anforderungen ab: 81 [1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sachlicher Grund bestehen. Die Beklagte darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, willkürlich einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (vgl. auch OLG Dresden aaO Rn. 20; Holznagel, CR 2019, 518 Rn. 26). Das folgt auch daraus, dass die Kommunikationsplattform nach dem Geschäftsmodell der Beklagten keine thematische Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustausch dient. Angesichts dieser freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politischen Ansichten mit dem Grundrecht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu vereinbaren (vgl. auch Raue aaO S. 967). 82 Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der Beklagten müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Entscheidungen nachvollziehbar sind. Dazu dürfen sie nicht an bloß subjektive Einschätzungen oder Befürchtungen der Beklagten, sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 aaO Rn. 17). 83 [2] Mit der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundrechte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von Netzwerkzugängen verbinden sich verfahrensrechtliche Anforderungen. Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die Beklagte die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines Stadionverbots BVerfGE 148, 267 Rn. 46). Die Annahme eines sachlichen Grundes für die von der Beklagten ergriffene oder beabsichtigte Maßnahme und damit zugleich die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als auch des Gleichbehandlungsgebotes setzen eine tatsächliche Fundierung voraus, die angesichts der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - möglichst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sachverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des Äußernden ein wichtiges Mittel der Aufklärung dar (vgl. Kovacs, Die Haftung der Host-Provider für persönlichkeitsrechtsverletzende Internetäußerungen, 2018, S. 293; Müller-Riemenschneider/Specht aaO S. 548; Raue aaO S. 969). 84 Die Anerkennung solcher Verfahrensrechte steht nicht im Widerspruch dazu, dass das Verhältnis der Beklagten zu ihren Nutzern nicht öffentlich-, sondern bürgerlich-rechtlichen Charakter hat. Zwar haben solche Rechte im Zivilrecht dann keine Grundlage, wenn es um den Austausch von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatrechtlichen Entscheidungen von vorneherein keine eigenen Rechtspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rücksicht auf die Belange der Gegenseite entschieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel solcher Rechte nicht. Das liegt jedoch anders, soweit - wie hier - in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien das grundrechtliche Gleichbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines rechtfertigenden Grundes bedarf (vgl. BVerfGE 148 aaO Rn. 47). In solchen Fällen erfordert ein wirksamer Grundrechtsschutz eine verfahrensrechtliche Absicherung (vgl. Raue aaO: "Grundrechtsschutz durch Verfahren"). Denn nur eine in einem verbindlichen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sachverhalts gewährleistet, dass die Entscheidung der an das Gleichbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sachlichen Grund beruht, der in den maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen hinreichend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse hinsichtlich eines Inhalts schnell und unkompliziert aufzuklären und durch zügige Wiederzugänglichmachung eines zu Unrecht entfernten Beitrags dem Grundrecht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Gleichbehandlungsgebot die nötige Geltung zu verschaffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausgleichs sein kann, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber auch bei der Konfrontation mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Betroffene - ungeachtet der anders gelagerten rechtlichen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sachverhalt zu ermitteln und zu diesem Zweck die Beanstandung zunächst an den für den monierten Inhalt verantwortlichen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2018 aaO sowie vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191,219 Rn. 25 ff). 85 Aus den vorstehenden Gründen ist für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass sich die Beklagte in ihren Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht (ebenso Holznagel aaO; König aaO S. 639; vgl. zu einem solchen vom Anbieter eines sozialen Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 und 2 NetzDG sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 NetzDG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [BGBl. I S. 1436, 1437 f]). Zugleich hat die Beklagte Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Durchführung des Gegenäußerungsverfahrens nicht unwiederbringlich gelöscht werden. 86 Der Einwand der Revisionserwiderung, es könne Fälle wie den vorliegenden geben, in denen ein Aufklärungsbedarf hinsichtlich streitiger Tatsachenbehauptungen nicht bestehe, verfängt nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt - aufgrund der häufig komplexen Ausgangslage der inhaltlichen Auslegung und der rechtlichen Bewertung von Äußerungen oft ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt. Das gilt gerade auch für die Einordnung des von der Beklagten entfernten Kommentars der Klägerin als "Hassrede" im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards. Sie erfordert gleichermaßen eine auch den jeweiligen Zusammenhang einbeziehende inhaltliche Auslegung der - nur hinsichtlich ihres Wortlauts unstreitigen - Äußerung wie auch deren Subsumtion im Hinblick auf die Definition der "Hassrede" in den Gemeinschaftsstandards. Auch in solchen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (vgl. Kovacs aaO S. 296 f). Im Ansatz wird dies auch in den Gemeinschaftsstandards erkannt, wenn dort ausgeführt wird, die Entscheidung der Beklagten entspreche eher dem Grundgedanken der Richtlinie, wenn der Beklagten "mehr Kontext zur Verfügung" stehe (Einleitung Gemeinschaftsstandards unter "Gleichheit"). Dieser "Kontext" der Äußerung des Nutzers kann durch dessen Anhörung der Beklagten zur Kenntnis gebracht werden und dazu führen, dass sie "den Hintergrund besser verstehen" kann (vgl. Gemeinschaftsstandards Teil III Nr. 12 Abs. 3). 87 Die nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliche Anhörung des Nutzers ist, soweit die Beklagte eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsichtigt, vor Durchführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutlich schwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil nicht aktiv nutzen und dementsprechend auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegliche Meinungsäußerung nicht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem nicht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten, sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinblick auf künftige Verstöße. Ein Interesse der Beklagten, diese Maßnahme möglichst zügig und noch vor Anhörung des Nutzers durchführen zu können, ist nicht erkennbar. 88 Allerdings ist es, soweit die Entfernung eines Beitrags betroffen ist, - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme durchzuführen. Ausreichend ist insofern vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinblick auf die Löschung eines Beitrags in seinen Geschäftsbedingungen den Nutzern ein Recht auf unverzügliche nachträgliche Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einräumt. Hier ist zum einen das Interesse der Netzwerkbetreiber zu berücksichtigen, einen vermeintlich rechtswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig nach Kenntniserlangung zu entfernen (vgl. Redeker in Hoeren/ Sieber/Holznagel aaO; Spindler aaO Rn. 32). Zum anderen steigt - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und damit im Fall seiner Rechtswidrigkeit der Perpetuierung der Rechtsverletzung. Zudem ist, wenn mit dem fraglichen Inhalt eine mögliche vermeintliche Rechtsverletzung Dritter einhergeht, auch deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berücksichtigen. Denn die nachhaltige Entfernung einer (rechtswidrigen) Äußerung, die mehrere Tage auf der Kommunikationsplattform der Beklagten eingestellt war, kann angesichts der Geschwindigkeit der Netzkommunikation nahezu ausgeschlossen sein (vgl. Hong in Albers/Katsivelas, Recht & Netz, 2018, S. 59, 80). 89 Durch die Verpflichtung, den Nutzern in ihren Geschäftsbedingungen das Recht auf Benachrichtigung, Begründung und Gegendarstellung mit anschließender Neubescheidung einzuräumen, wird der Beklagten kein Prüfungsaufwand auferlegt, durch den der Betrieb ihres sozialen Netzwerkes wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es handelt sich um rein reaktive Prüfungspflichten, denen ein solches Gewicht nicht zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2016 aaO Rn. 40). 90 (ff) Den vorgenannten Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht in jeder Hinsicht gerecht. 91 [1] Allerdings knüpfen sie an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem sie gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen die Geschäftsbedingungen der Beklagten voraussetzen. 92 Das mit dem Verbot von "Hassrede" verfolgte Ziel, einer Verrohung der Debattenkultur in dem sozialen Netzwerk der Beklagten entgegenzuwirken (vgl. zu diesem Ziel auch Fraktionsentwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, BT-Drs. 18/12356, S. 13), stellt, ohne dass der Senat sich mit dem genauen Inhalt der "Hassrede"-Klauseln befassen muss, auch einen sachlichen Grund für die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte dar. Dadurch werden insbesondere die Interessen der Nutzer geschützt, die sich nicht mit "Hassrede" konfrontiert sehen wollen, weil ihnen an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie einem angemessenen Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gelegen ist. Dem entspricht das - durch die unternehmerische Handlungsfreiheit geschützte - geschäftliche Interesse der Beklagten daran, sowohl für ihre Nutzer als auch für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu schaffen. 93 [2] Durch die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer jedoch deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt, weil in den Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht ein - nach den vorstehenden Grundsätzen erforderliches - verbindliches Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können. 94 [a] Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen sieht eine in vorgenanntem Sinne ausreichende Möglichkeit der Stellungnahme der Nutzer nicht vor. Die Beklagte räumt sich darin einen weiten, im Einzelnen nicht nachvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jeglicher Anhörungsverpflichtung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder nicht. Unklar sind insbesondere die dort genannten Ausnahmefälle, in denen der Beklagten die Benachrichtigung der Nutzer nicht möglich sein soll. Es wird nicht deutlich und ist nur schwer vorstellbar, dass und aus welchen Gründen der Beklagten die Benachrichtigung des Nutzers über die Entfernung eines Inhalts rechtlich untersagt sein oder dadurch die Nutzergemeinschaft oder die Integrität ihrer Produkte Schaden nehmen könnte. Eine weitere Unklarheit folgt daraus, dass solche Ausnahmefälle nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden. Zudem beinhaltet die Klausel nicht - wie indes erforderlich - die Verpflichtung der Beklagten, ihre Maßnahmen gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. 95 [b] Ebenso wenig wird den Nutzern - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - durch Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen eine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der Kündigung von Nutzerkonten und betrifft allein deren dauerhafte Sperrung, nicht hingegen die Entfernung einzelner Inhalte oder die vorübergehende Sperrung einzelner Funktionen oder des gesamten Nutzerkontos. 96 Davon abgesehen wird durch die Klausel auch keine Verpflichtung der Beklagten statuiert, die Nutzer von sich aus über ergriffene Maßnahmen zu unterrichten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit anschließender Neubescheidung einzuräumen. Vielmehr setzt die Klausel ein Aktivwerden der Nutzer voraus, indem diesen abverlangt wird, sich an die Beklagte zu wenden. Das ist nicht interessengerecht. Es ist die Beklagte, die dem Nutzer durch die Entfernung eines Inhalts und gegebenenfalls weitere beschränkende Maßnahmen die Erbringung vertraglich geschuldeter Leistungen verweigert und hierdurch in - über § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in die Nutzungsverträge einstrahlende - geschützte Grundrechtspositionen des Nutzers eingreift. Es ist daher ihre Pflicht, aus eigener Initiative mit dem Nutzer in vorgenanntem Sinne Kontakt aufzunehmen. 97 (3) Da die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen i.V.m. Teil III Nr. 12 der Gemeinschaftsstandards bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte nach den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, bedarf die Frage, ob die für die Löschung und Kontosperre im August 2018 maßgeblichen - inzwischen seitens der Beklagten erneut geänderten - Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügten, keiner Entscheidung. 98 bb) Die Beklagte war auch nicht deshalb zur Entfernung des Beitrags der Klägerin berechtigt, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt. Zwar ist die Beklagte gehalten, unverzüglich tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem sozialen Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsachen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Rechtswidrigkeit der Beiträge offensichtlich wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 NetzDG; MüKo/Freund, StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 31 f mwN zu den Grundsätzen einer möglichen Störerhaftung). Die Revisionserwiderung macht jedoch nicht geltend, dass der streitgegenständliche Beitrag den - allenfalls in Betracht kommenden - Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berücksichtigung des Grundrechts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch kein Anlass. 99 cc) Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der dadurch verursachte Schaden der Klägerin besteht darin, dass ihr Beitrag auf der Kommunikationsplattform der Beklagten nicht mehr gespeichert ist und von den anderen Nutzern nicht mehr gelesen werden kann. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist die Beklagte daher zur Wiederherstellung des Beitrags verpflichtet. 100 c) Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB ebenfalls ein Anspruch auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu. 101 aa) Die Beklagte hat - wie dargelegt - durch die Entfernung des Beitrags der Klägerin gegen ihre Vertragspflichten verstoßen. Dasselbe gilt für die 30-tä-gige Teilsperrung des Nutzerkontos der Klägerin. Auch insofern war die Beklagte infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und Sperrungsvorbehalts in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen zu der von ihr ergriffenen Maßnahme nicht berechtigt. 102 bb) Bei der Verletzung von Vertragspflichten kann sich aus § 280 Abs. 1 BGB ein Unterlassungsanspruch ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1995 - III ZR 136/93, NJW 1995, 1284, 1285; BGH, Urteile vom 5. Juni 2012 - X ZR 161/11, NZBau 2012, 652 Rn. 15 und vom 11. September 2008 - I ZR 74/06, BGHZ 178, 63 Rn. 17). Soweit Einzelheiten diesbezüglich umstritten sind (vgl. Köhler AcP 1990, 496 ff; MüKo/Bachmann, BGB, 8. Aufl., § 241 Rn. 69 f), kommt es darauf hier nicht an. Denn jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die Beklagte bereits einmal ihre Pflichten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung des Beitrags der Klägerin - teilweise noch andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 BGB folgenden Unterlassungsanspruchs auszugehen. 103 cc) Ein vertraglicher Unterlassungsanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB setzt - ebenso wie ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. Bodewig, Jura 2005, 505, 512; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, 2000, S. 106; Köhler aaO S. 508; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 27. Aufl., Rn. 207; MüKo/Bachmann aaO Rn. 70). Vorliegend folgt aus den bereits begangenen Pflichtverletzungen der Beklagten eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urteile vom 14. November 2017 - VI ZR 534/15, NJOZ 2018, 194 Rn. 17 [zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen] und vom 16. Januar 1992 - I ZR 84/90, GRUR 1992, 318, 319 [zu Wettbewerbsverstößen]; jew. mwN). Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
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