Verhältnis von Drohungsanfechtung (§ 123 BGB) und Sittenwidrigkeit (§ 138
BGB); Anspruch auf Vertragsaufhebung wegen Drohung aus culpa in
contrahendo (jetzt: §§ 280 I, 311 II, 241 II, 249 S. 1 BGB);
Rechtswidrigkeit der Drohung BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - OLG Koblenz - LG Trier Fundstelle: NJW 2002, 2774 Amtl. Leitsatz: Zur Frage, wann die Androhung eines Rechtsanwalts, bei Nichtzustandekommen einer Gebührenvereinbarung das Mandat zu kündigen, gesetz- oder vertragswidrig ist. Zentrale Probleme: Im Mittelpunkt der äußerst lehrreichen Entscheidung stehen zentrale Fragen des Allgemeinen Teils des BGB sowie des Allgemeinen Schuldrechts. Im einzelnen geht es um folgende Problemkreise: Der BGH stellt klar, daß sich aus § 123 BGB ein Vorrang der Norm vor § 138 I BGB ergibt, d.h. daß bei "bloßer" rechtswidriger Drohung ein Vertrag nicht nach § 138 I BGB nichtig sein kann, weil sich der Gesetzgeber bewußt für bloße Vernichtbarkeit durch ein - befristetes - Anfechtungsrecht entschieden hat. Nichtigkeit nach § 138 BGB kann freilich vorliegen, wenn weitere Umstände über die bloße Drohung hinaus vorliegen. Zulässig ist freilich - nach bisherigem Recht - eine Vertragsaufhebung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Ebenso wie im Fall "fahrlässiger" Täuschung (s. dazu eingehend die Anm. zu BGH NJW 1998, 302) stellt auch eine rechtswidrige eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar (nach neuem Schuldrecht: §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB), deren Folge eine Pflicht zur Vertragsaufhebung (§ 249 S. 1 BGB) ist. Die Rechtsprechung verlangte dazu allerdings bisher einen Vermögensschaden, d.h. der Vertrag mußte inhaltlich nachteilig sein (BGH aaO). Das dürfte nach neuem Recht nicht haltbar sein, da § 241 II BGB auch bloße "Interessen" und damit auch die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit schützt (s. dazu sowie zum Konkurrenzproblem nach neuem Recht Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, 2002, Rn. 372, 381 ff). In diesem Zusammenhang war dann im vorliegenden Fall die Frage der Rechtswidrigkeit der Drohung entscheidend. Da weder der verfolgte Zweck (Honorarvereinbarung) noch das Mittel (Mandatsniederlegung) für sich genommen rechtswidrig war, kam es auf eine Zweck-Mittel-Relation (s. dazu die Anm. zu BAG NJW 1999, 2059 ff) an, zu deren Vornahme der BGH an die Vorinstanz zurückverweist. S. im übrigen die fett markierten Passagen). Tatbestand: Der klagende Rechtsanwalt führte in den Jahren 1993/94 im Auftrag der Beklagten Verhandlungen mit Gläubigern, die diese dazu bewegen sollten, auf einen Teil ihrer Forderungen zum Zweck der Sanierung des Unternehmens der Beklagten zu verzichten. Die Parteien schlossen eine schriftliche Honorarvereinbarung, wonach der Kläger für seine Tätigkeit ein Pauschalhonorar von 80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer erhalten sollte; die Urkunde weist als Ausstellungsdatum den 16. November 1993 aus. Der Kläger nimmt, nachdem er die Klage in der ersten Instanz - einseitig - teilweise für erledigt erklärt hat, die Beklagte, soweit es für das jetzige Revisionsverfahren noch von Interesse ist, auf Zahlung eines restlichen Anwaltshonorars von 87.839,31 DM nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat eingewandt, der Kläger habe ihr die Honorarvereinbarung "abgepreßt". Er habe ihr zu einem Zeitpunkt, als ein Anwaltswechsel nicht mehr gut möglich gewesen sei - etwa im Februar 1994 -, gedroht, er werde das Mandat niederlegen, wenn sie ihm nicht die Zahlung des die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Honorars verspreche; die unter diesem Druck geschlossene Vereinbarung sei auf den 16. November 1993 zurückdatiert worden. Auf der Grundlage dieses Sachvortrags hat die Beklagte die Vereinbarung wegen Drohung angefochten und geltend gemacht, sie verstoße gegen die guten Sitten. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Berufungsgericht hat zunächst durch Urteil vom 4. September 1998 die Sache unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht durch Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1999 (IX ZR 341/98, WM 2000, 159) hat das Berufungsgericht die Klage im jetzt noch anhängigen Umfang abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er insoweit den Klageanspruch weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Kläger habe der Beklagten die das Datum vom 16. November 1993 ausweisende Honorarvereinbarung "abgepreßt", indem er während der bereits fortgeschrittenen Vergleichsverhandlungen - die Urkunde sei zurückdatiert worden - mit der Kündigung des Mandatsverhältnisses gedroht und die auf diese Weise geschaffene Zwangslage der Beklagten ausgenutzt habe. Die aus diesem Grund von der Beklagten erklärte Anfechtung sei zwar nach § 124 BGB verspätet gewesen; die Honorarvereinbarung sei aber wegen der Ausnutzung jener Zwangslage sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Diese rechtliche Beurteilung des zu entscheidenden Falles ist, wie die Revision im Ergebnis zu Recht rügt, unzutreffend. 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision allerdings, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes sei verfahrensfehlerhaft, weil es sich bei seiner Feststellung, der Vertrag sei später als am 16. November 1993 abgeschlossen worden, maßgeblich auf die Aussage der Ehefrau des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten, der Zeugin L. , gestützt habe, die alles, was sie über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesagt habe, nur "vom Hörensagen", nämlich von ihrem Ehemann wisse, der selbst nicht als Zeuge in Frage gekommen sei. Auch die Aussage eines Zeugen "vom Hörensagen" unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Daß die Person, von der ein solcher Zeuge sein Wissen bezogen hat, selbst nicht als Zeuge vernommen werden dürfte, ändert daran nichts. Freilich hatte das Berufungsgericht das eigene Interesse des persönlich haftenden Gesellschafters der Beklagten am Ausgang des Rechtsstreits zu berücksichtigen. Es ist aber nicht ersichtlich, daß es dies unterlassen hätte. Ohnehin hat das Berufungsgericht seine Überzeugung in erster Linie auf die Aussage des Zeugen Z. gegründet, der ausgesagt hat, die Eheleute L. hätten sich am 16. November 1993, dem Tag, den die Honorarvereinbarung als Datum ihres Zustandekommens ausweist, in der Schweiz aufgehalten, wo sie eine ihm gehörende Wohnung gemietet hätten. 2. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes tragen jedoch die von ihm angenommene Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit nicht. Das sittenwidrige Verhalten soll in der Drohung mit der Mandatskündigung zu sehen sein. Eine - widerrechtliche - Drohung macht jedoch ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1158 f; vgl. auch Urt. v. 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1068 und v. 26. September 1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950, 1951 zur arglistigen Täuschung). Solche Umstände können insbesondere in einem auffälligen Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu sehen sein (BGH, Urt. v. 23. Februar 1995 aaO S. 1070; vgl. MünchKomm-BGB/Kramer 4. Aufl. § 123 Rn. 55). Dazu fehlt es hier nicht nur an Feststellungen, sondern auch an Vortrag. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hat sich in ihrem für das Landgericht erstatteten Gutachten vom 27. Februar 1997 dahin geäußert, sie erachte das vereinbarte Honorar von 80.000 DM, das ungefähr 3,8 mal so hoch ist wie die von ihr berechneten gesetzlichen Gebühren, "als angemessen". Für die Frage eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sind im Streitfall den vereinbarten 80.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht ohne weiteres die gesetzlichen Gebühren gegenüberzustellen. Es ist vielmehr insbesondere auch zu berücksichtigen, daß diese nicht immer den mit der anwaltlichen Tätigkeit verbundenen Aufwand angemessen abdecken (vgl. BGHZ 144, 343, 346). 3. Nach gefestigter, schon durch das Reichsgericht eingeleiteter Rechtsprechung begründet der Tatbestand einer Drohung oder arglistigen Täuschung außer der Anfechtungsmöglichkeit auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluß, der dem Bedrohten oder Getäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen (BGH, Urt. v. 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 f; v. 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034, 1035; vgl. ferner die Nachweise im Urt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78), sofern dem Betroffenen durch den Vertragsschluß ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 f; v. 19. Dezember 1997 - V ZR 112/96, WM 1998, 939, 940 f). Auch auf der Grundlage dieser Rechtsprechung läßt sich das Berufungsurteil mit seiner bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat allein darin, daß der Kläger nicht schon zu Beginn des Mandatsverhältnisses, sondern erst drei Monate später, als die Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern der Beklagten bereits in vollem Gange waren, die Sondervereinbarung durch Ankündigung der Niederlegung des Mandats durchgesetzt hat, eine rechtswidrige Drohung gesehen. Diese Betrachtung ist unvollständig. Der vom Kläger angestrebte Zweck, ein die gesetzlichen Gebühren übersteigendes Honorar zu erreichen, war für sich allein nicht rechtswidrig; das Gesetz läßt - unter den Voraussetzungen des § 3 BRAGO - entsprechende Gebührenvereinbarungen zu. Ebensowenig war das vom Kläger hierzu nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes eingesetzte Mittel - die Androhung der Kündigung des Vertragsverhältnisses - ohne weiteres rechtswidrig. Eine Kündigung des Anwaltsvertrages ist nach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeit möglich; eine Kündigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 - III ZR 53/76, LM § 123 BGB Nr. 49 unter II 2 b). Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, hängt von dem Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten Mittel ab; entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen ist (BGH, Urt. v. 4. November 1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 91 m.w.N.). Das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar ist gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschreitet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 1978 aaO unter II 2 a). Der Kläger hat den Umfang der von ihm geführten Verhandlungen, die er als "äußerst schwierig" bezeichnet hat, im einzelnen dargestellt. Die Rechtsanwaltskammer hat, wie bereits erwähnt, in ihrem Gutachten auf dieser Grundlage das vereinbarte Honorar von 80.000 DM als angemessen bezeichnet. Traf der Tatsachenvortrag des Klägers zu, dann war das Inaussichtstellen einer Mandatskündigung noch verhältnismäßig und damit weder gesetz- noch vertragswidrig. Das Berufungsgericht hat sich mit alledem nicht befaßt und, da es den rechtlichen Gesichtspunkt nicht gesehen hat, in tatsächlicher Hinsicht insoweit bisher keine Feststellungen getroffen. II. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß der Kläger, der entsprechend dem ihm erteilten Auftrag tätig geworden ist, zumindest die gesetzlichen Gebühren, die die Rechtsanwaltskammer mit 21.267 DM zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet hat, zu beanspruchen hat. Es hat aber gemeint, die Geltendmachung dieses Anspruchs scheitere daran, daß es an der nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nötigen Berechnung fehle; außerdem sei der Anspruch verjährt. Auch in diesen Punkten ist, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Berufungsurteil unrichtig. 1. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Ob es sich dabei um eine materielle Anspruchsvoraussetzung oder um eine Prozeßvoraussetzung handelt, spielt hier keine Rolle (vgl. dazu BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246). Der Kläger hat während des Rechtsstreits in dem von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz vom 13. Mai 1996 eine Berechnung des ihm nach seiner Ansicht in Höhe von insgesamt 78.982 DM zustehenden gesetzlichen Gebührenanspruchs eingereicht. Eine solche Mitteilung der Berechnung in der Klage oder einem anderen Prozeßschriftsatz reicht aus (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 18 Rn. 3). Das Berufungsgericht hält die Berechnung des Klägers aus Gründen, die es weder im Urteil noch in seinem vorangegangenen Hinweisbeschluß vom 28. Februar 2001 mitgeteilt hat, nicht für ausreichend. Einen solchen Grund gibt es nicht. Die Berechnung des Klägers enthält alle dazu erforderlichen Angaben (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO Rn. 11). Daß er sie nur eingereicht hat, um "der Beklagten den gesetzlichen Gebührenanspruch im Vergleich zum vereinbarten Honorar einmal vorzurechnen", ist unschädlich; er konnte der Beklagten keine förmliche Rechnung zuschicken, die von seinem Standpunkt aus wegen des Vorrangs der Honorarvereinbarung nicht richtig war. Auch der Umstand, daß die Berechnung möglicherweise aus anderen Gründen unrichtig ist - die Rechtsanwaltskammer hat anders als der Kläger dessen Tätigkeit als eine einzige Angelegenheit angesehen - nimmt, wie die Revision zutreffend darlegt, der Berechnung nicht ihre Wirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Für diese kommt es nur darauf an, daß die Berechnung dem Schuldner eine Überprüfung ermöglicht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO Rn. 10) und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann. Ob die Gebührenforderung richtig berechnet ist, ist dann vom Gericht zu entscheiden. 2. Die Honorarforderung verjährte, da die Tätigkeit des Klägers im Jahre 1994 beendet war, gemäß § 16 BRAGO, § 196 Abs. 1 Nr. 15, § 201 BGB Ende 1996; die Mitteilung der Berechnung ist, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO). Die Klage ist am 20. März 1996 eingereicht und am 29. März 1996 zugestellt worden; eine Berechnung i.S.d. § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ist auch zur Unterbrechung der Verjährung nicht erforderlich (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 aaO). Das Berufungsgericht hat aber gemeint, die Klageerhebung habe die Verjährung des gesetzlichen Gebührenanspruchs deswegen nicht unterbrochen, weil es sich dabei um einen anderen Streitgegenstand handle als bei dem geltend gemachten vereinbarten Honoraranspruch. Das ist unzutreffend; auch darin hat die Revision recht. Ausschlaggebend für die Bestimmung des Streitgegenstands sind der Antrag und der Lebenssachverhalt, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dieser Lebenssachverhalt ist hier die dem Kläger durch Vertrag übertragene Tätigkeit. Eine Änderung des zunächst nach den gesetzlichen Gebührenvorschriften zu berechnenden Honoraranspruchs durch eine spätere besondere Vereinbarung läßt die Grundlage des Vergütungsanspruchs - den Anwaltsvertrag und dessen Ausführung - unberührt (vgl. auch Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO § 1 Rn. 4). III. Das Berufungsurteil ist aus den genannten Gründen aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil es sowohl zur Frage der Angemessenheit des vom Kläger verlangten Honorars von 80.000 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) als auch zur Höhe des gesetzlichen Gebührenanspruchs an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlt. Damit sie, soweit nötig, nachgeholt werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. |