Anfechtung wegen Drohung: Problem der Widerrechtlichkeit der Drohung mit einer Strafanzeige (Zweck-Mittel-Relation); Abgrenzung des konstitutiven vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis


BAG, Urt. vom 22. 10. 1998 - 8 AZR 457/97 (Baden-Württemberg)



Fundstelle:

NJW 1999, 2059 ff
s. auch die Anm. zu BGH N
JW 2000, 2501 sowie zu BGH v. 30.03.2006 - III ZR 187/05



Zentrale Probleme:

  • Im Zentrum des lehrbuchartig entschiedenen Falles steht eine "klassische" Situation der Drohungsanfechtung bei Drohung mit einer Strafanzeige zur Erlangung von Schadensersatz. Da weder das Mittel (Strafanzeige) noch der Zweck (hier: Erlangung eines Schuldanerkenntnisses) für sich genommen rechtswidrig sind, kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit auf die Mittel-Zweck-Relation an. Entscheidend ist dabei, ob der Drohende ein berechtigtes Interesse an der Erreichung des verfolgten Zwecks und die Drohung nach Treu und Glauben noch als ein angemessenes Mittel angesehen werden kann. Das BAG bestätigt hier die st. Rspr. des BGH und die ganz h.M., wonach dies bei einer Drohung mit Strafanzeige dann nicht der Fall ist, wenn zwischen der anzuzeigenden Straftat und dem wiedergutzumachenden Schaden ein innerer Zusammenhang besteht, weil sich der Schaden gerade aus der Straftat ergab. Anders wäre dies etwa zu sehen, wenn der Drohende eine zufällig bekannt gewordene Straftat ausnutzt, um anderweitige zivilrechtliche Ansprüche gegen durchzusetzen.
  • Ähnliche Grundsätze gelten bei der bekannten Problematik der Drohung gegenüber von Angehörigen des Täters, um diese zum Schadensersatz zu veranlassen. Hier ist nach (höchst problematischer) Rechtsprechung die Drohung dann nicht rechtswidrig, wenn der Drohende davon ausgehen darf, daß der Bedrohte von der Straftat "irgendwie" profitiert hat oder mit dem Täter "unter einer Decke steckt". Nach der Rspr. soll es sogar genügen, daß der Drohende nur von diesen Tatsachen ausgeht (vgl. BGHZ 25, 217 ff; BGH JZ 1963, 318), weil die Drohung eines subjektiven Tatbestandes in Form eines Bewußtseins der Rechtswidirigkeit bedürfe. Die Drohung soll danach nicht widerrechtlich sein, wenn der Drohende von einem Sachverhalt ausgeht, der die Widerrechtlichkeit der Drohung entfallen lassen würde. Die h.M. lehnt dies zu Recht ab, weil sie den Schutz der Entschließungsfreiheit des Bedrohten in den Vordergrund stellt.
  • Speziell aus dem Arbeitsrecht ist noch das auch in der vorliegenden Entscheidung erwähnte Problem der Anfechtbarkeit eines Aufhebungsvertrages bekannt, der unter Drohung mit einer (fristlosen) Kündigung zustandegekommen ist. Hier wird die Rechtswidrigkeit dann verneint, wenn ein verständiger Arbeitgeber in der konkreten Situation eine Kündigung ernsthaft in Erwägung gezogen hätte. Darauf, ob die Kündigung tatsächlich in einem Kündigungsschutzprozeß Bestand gehabt hätte, kommt es nicht an (vgl. etwa BAG NJW 1997,676).
  • Die Entscheidung ist weiter lehrreich hinsichtlich der Unterscheidung des konstitutiven vom deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Beides ist Rechtsgeschäft (also auch Gegenstand einer Anfechtung nach § 123 BGB). Während aber beim konstitutiven Schuldanerkenntnis eine neue, abstrakte und damit auch kondizierbare Verbindlichkeit entsteht (= der Schuldner kann sein Schuldanerkenntnis nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB [Leistungskondiktion] zurückfordern, wenn er es rechtsgrundlos abgegeben hat, weil die zu bestätigende Forderung nicht bestand), ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis i.d.R. (d.h. im Wege der Auslegung) als ein Verzicht auf alle zur Zeit seiner Abgabe bekannten oder für möglich erachteten Einwendungen gegen die anfängliche Forderung anzusehen. Dies ist nicht kondizierbar. Während also das abstrakte Schuldverhältnis "lediglich" die Beweislast umdreht (nicht der Gl. muß beweisen, daß die ursprüngliche Forderung bestand, sondern der die Kondiktion geltendmachende Schuldner das Nichtbestehen), ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis ein endgültiger Einwendungsverzicht. Bei der Auslegungsfrage ist - wie auch das BAG hier betont - u.a. von Bedeutung, ob das Anerkenntnis auf die anerkannte Schuld Bezug nimmt (dann deklaratorisch) oder nicht (dann konstitutiv). Dies ist allerdings nur ein Element der Auslegung, die das BAG hier vorbildlich vornimmt.


Amtl. Leitsatz:

Dient die Drohung des Arbeitgebers mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen des Arbeitnehmers dazu, den Arbeitnehmer zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen, so handelt der Arbeitgeber in der Regel nicht widerrechtlich, wenn er den geforderten Schadensersatz aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers für berechtigt halten durfte (Fortführung von BAG, AP Nr. 1 zu § 781 BGB).



Zum Sachverhalt:

Die Bekl. verlangt von der Kl. Schadensersatz. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die Kl. ein entsprechendes Schuldanerkenntnis wirksam wegen widerrechtlicher Drohung angefochten hat. Die Bekl. ist ein Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels mit zahlreichen Filialen. Die 1952 geborene Kl. war bei ihr von September 1987 bis zum 18. 12. 1995 als Verkäuferin und Kassiererin in der Filiale K. beschäftigt. Nach einer Kassendienstanweisung, die Inhalt des Arbeitsvertrags der Kl. war, durften Einkäufe von Angehörigen nicht abgerechnet werden. Am 18. 12. 1995, gegen 10.10 Uhr, beobachtete die stellvertretende Marktleiterin B, wie die Kl. ihren Ehemann an der Kasse abfertigte. Anschließend verständigte sie ihren Vorgesetzten, den Bezirksverkaufsleiter S und teilte ihm mit, die Kl. habe ihrem Ehemann zwei Päckchen Zigaretten zu je 4,85 DM und eine Packung Kaffee zu 5,99 DM nicht berechnet. Die Kl. habe bereits in der Vergangenheit des öfteren ihren Ehemann abkassiert, und es sei schon damals der Verdacht aufgekommen, sie habe nur einen Teil der Waren berechnet. Um 11 Uhr führte der Bezirksverkaufsleiter in der Filiale mit der Kl. ein Gespräch, zu dem die Parteien unterschiedlich vorgetragen haben. Jedenfalls stellte Herr S die Kl. schließlich vor die Alternative, entweder in einen Aufhebungsvertrag einzuwilligen und ein Schuldanerkenntnis abzugeben, oder die Zuziehung der Polizei hinzunehmen. Die Kl. erklärte hierauf, sie wolle keine Polizei, sondern zunächst eine Rücksprache mit ihrem Ehemann. Nachdem dieser hinzugezogen worden war, erklärte er, er werde seine Frau jetzt mitnehmen. Herr S erwiderte, dies könne er tun, die Sache müsse dann halt auf einem anderen Weg geklärt werden. Daraufhin bat die Kl., man solle keine Polizei holen, und gab ihrem Mann zu verstehen, sie wolle bleiben. Kurz darauf wies Herr S den Ehemann der Kl. mit der Begründung aus dem Hause, er habe sich lautstark und ungehörig benommen. Die Kl. unterzeichnete dann das folgende Schuldanerkenntnis:
"Folgenden Sachverhalt gestehe ich ein: In der Zeit vom: 1. 7. 1993 bis 18. 12. 1995 habe ich in der Filiale: K., wo ich als: Kassiererin beschäftigt war, die Firma P um einen Betrag in Höhe von 5750 DM geschädigt, indem ich meinem Mann, meiner Schwester, Ware an der Kasse nicht getippt habe (1 x pro Woche 50 DM). Hiermit erkenne ich freiwillig an, daß ich der Firma P einen Betrag von 5750 DM (i. W: fünftausendsiebenhundertundfünfzig) schulde + 7,25% Zins. Ich verpflichte mich, der Firma P über diesen Schadensbetrag zusätzlich ein notarielles Schuldanerkenntnis zu erteilen. Sollte eine genaue Überprüfung ergeben, daß der Schadensbetrag höher ist, als der von mir anerkannte, verpflichte ich mich, über den darüber hinausgehenden Betrag ein zusätzliches Schuldanerkenntnis abzugeben. Aufgrund des vorliegenden Tatbestands muß ich mit fristloser Entlassung rechnen. Rückerstattung des Betrags wird wie folgt vereinbart: Der Betrag wird in 11 Raten à 480 und einer Rate à 470 DM zurückgezahlt. Zuzüglich werden die Zinsen in Höhe von 7,25% = 416,88 DM mit der ersten Rate bezahlt. Falls diese Vereinbarung nicht eingehalten wird, habe ich mit gerichtlichen Maßnahmen zu rechnen."
Während Herr S etwa eineinhalb Stunden lang vergeblich versuchte, einen sofortigen Notartermin zwecks notarieller Beglaubigung des Schuldanerkenntnisses zu erhalten, wartete die Kl. Anschließend unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis "im beiderseitigen Einvernehmen mit Wirkung vom 18.12.1995 gelöst" wurde. Durch Anwaltsschreiben vom 22.12.1995 erklärte die Kl. die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses und des Aufhebungsvertrags wegen Drohung. Sie erhob am 22.1.1996 Klage auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses, nahm diese Klage aber später zurück. Mit der allein noch rechtshängigen Widerklage hat die Bekl. vorgetragen, Frau B habe beobachtet, daß die Kl. die Zigaretten und den Kaffee nicht berechnet habe. Diese Handlungen habe die Kl. in dem Gespräch mit Herrn S eingeräumt. Sie habe die Frage, ob es Unachtsamkeit gewesen sei, nach längerem Zögern verneint. Auf die Frage, seit wann sie dies schon gemacht habe, habe sie zunächst erwidert, sie könne sich daran nicht erinnern. Auf den Vorhalt, das sei nicht glaubhaft, habe sie einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren genannt. Herr S habe dann gefragt, wie sie es und wie oft sie es gemacht habe. Die Kl. habe entgegnet, sie habe bei ihrem Ehemann oder ihrer Schwester wöchentlich einmal den Einkauf nicht in vollem Umfang berechnet; es habe sich mal um größere, mal um kleinere Beträge gehandelt, jeweils um mehr oder weniger als 50 DM. Obwohl Herr S von einem längeren Zeitraum und von höheren Schadensbeträgen ausgegangen sei, habe er es dabei bewenden lassen. Er habe den Gesamtschaden unter Berücksichtigung von sechs Wochen Jahresurlaub wie folgt berechnet: 2,5 Jahre x 46 Wochen/Jahr 50 DM/Woche = 5750 DM. Daraufhin hab er der Kl. die beiden Möglichkeiten genannt, nämlich die Polizei zu rufen, um die Schadenswiedergutmachung zu sichern, oder sich gütlich zu einigen. Die Bekl. hat geltend gemacht, die Kl. habe ruhig überlegen können und genau gewußt, was sie unterschreibe, sie sei nicht unzulässig unter Druck gesetzt worden. Das Gespräch mit der Kl. sei ruhig und sachlich gewesen. Die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses greife nicht durch. Die Kl. hält demgegenüber die Anfechtung des Schuldanerkenntnisses für begründet, weil sie von Herrn S sofort massiv unter Druck gesetzt worden sei und man ihr mit einer Anzeige wegen betrügerischer Manipulation gedroht habe, wenn sie die Erklärung nicht unterschreibe. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen, das Geschehen vom 18. 12. 1995 sei ein einmaliger Vorfall gewesen. Sie habe auch keine Möglichkeit gehabt, ruhig zu überlegen und die Konsequenzen der Erklärung zu bedenken. Ihr sei nicht klar gewesen, was sie unterschreibe. Ein Aufklärungsgespräch habe nicht stattgefunden. Die Höhe der geltend gemachten Forderung sei nicht gerechtfertigt, die pauschalierte Schadensberechnung der Bekl. nicht zulässig. Das Anerkenntnis könne nicht zum Verlust jeglicher Einwendungen gegen die Schadenshöhe führen. Dazu hätte es genauerer Schadensermittlungen bedurft. Im Verhandlungstermin vor dem LAG am 10. 4. 1997 hat die Kl. erklärt: Sie bestreite, am 18. 12. 1995 die genannten Beträge ihrem Ehemann nicht berechnet und die Marktleitung nicht unterrichtet zu haben, daß sie bei ihm kassiere. Sie bestreite, in der anschließenden Unterredung eingeräumt zu haben, sie habe zweieinhalb Jahre lang wöchentlich 50 DM beim Abkassieren ihres Ehemanns oder von Verwandten nicht eingetippt. Sie sei gehindert worden, mit ihrem Mann das Haus zu verlassen, indem man ihr gesagt habe, sie müsse dableiben und unterschreiben oder es werde die Polizei geholt. ArbG und LAG haben der Widerklage stattgegeben. Die vom LAG zugelassene Revision der Kl. hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Der Bekl. steht gegenüber der Kl. ein Anspruch auf Schadensersatz entsprechend dem abgegebenen Anerkenntnis zu.
I. Grundlage des Anspruchs ist eine positive Forderungsverletzung.
1. Die Kl. war als Kassiererin arbeitsvertraglich verpflichtet, die von den Kunden vorgelegten Waren vollständig abzurechnen. Sie durfte den Kunden nicht Waren ohne Abrechnung und Bezahlung überlassen. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Vertragspflicht begründet Schadensersatzansprüche der Bekl. Das gilt auch bei Einkäufen von Angehörigen, die die Kl. gar nicht hätte abrechnen dürfen. Der Schaden entspricht dem der Bekl. entgangenen Kaufpreis für die Waren. Es kommt nicht darauf an, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist oder nicht und ob der Kunde die Waren überhaupt regulär gekauft hätte.
2. Die Bekl. hat unter Hinweis auf das Schuldanerkenntnis vom 18. 12. 1995 schlüssig vorgetragen, die Kl. habe ihren Arbeitsvertrag über zweieinhalb Jahre hinweg vorsätzlich verletzt, indem sie wöchentlich Ware für 50 DM bei Einkäufen ihres Ehemanns und ihrer Schwester nicht berechnete. Auch die Verursachung des geltend gemachten Schadens in Höhe von 5750 DM ist schlüssig dargelegt. Gesamtzeitraum und wöchentliche Einzelbeträge ergeben den Gesamtschadensbetrag.
3. Das LAG hat die Einlassungen der Kl. hierzu nicht gewürdigt. Ob die Kl. den Beklagtenvortrag überhaupt (wirksam) bestritten hat, erscheint schon zweifelhaft. Ihr Vortrag betrifft fast ausschließlich das Zustandekommen des Schuldanerkenntnisses, kaum dessen Inhalt. Nach der pauschalen Behauptung in erster Instanz, sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen, hat die Kl. im Berufungsverfahren immerhin ausgeführt, der Vorfall vom 18. 12. 1995 sei einmalig gewesen, zu keinem Zeitpunkt habe sie sich zuvor Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen. Der Vortrag der Kl. ist zwar insgesamt nicht widerspruchsfrei. Doch scheint die Absicht des Bestreitens hinreichend deutlich (§ 138 III ZPO). Soweit die Kl. jegliche Pflichtverletzung vor dem 18.12.1995 leugnet, kann auch kein subantiiertes Bestreiten verlangt werden. Dagegen hätte sie Einwendungen gegen die Schadenshöhe konkret geltend machen müssen (Beginn der schädigenden Handlung, Häufigkeit, etwaige Unterbrechungen des Zeitraums, Einzelbeträge). Insoweit fehlen substantiierte Einwendungen ganz. Die Kl. trägt nur vor, die Forderungshöhe entspreche nicht den Tatsachen, sei "völlig illusorisch" und nicht gerechtfertigt. Dabei bleibt unklar, inwiefern sie die Schadenshöhe angreifen will und um welche konkreten Einwendungen es geht, deren Verlust sie bekämpft.
4. Die Kl ist aufgrund des Schuldanerkenntnisses vom 18.12.1995 mit der von ihr erhobenen Einwendung ausgeschlossen.
a) Das LAG ist, indem es ohne weiteres die Frage der Anfechtung erörtert hat, von einer rechtsgeschäftlichen Erklärung ausgegangen. Diese Wertung trifft zu. Die Kl. hat nicht lediglich eine Wissenserklärung ohne rechtliche Bindung (vgl. hierzu nur Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearb., § 781 Rdnr. 27) abgegeben. Das LAG hat darüber hinaus eine Auslegung unterlassen, um welche Art "Schuldanerkenntnis" es sich handelt (während das ArbG offenbar von einem abstrakten Schuldanerkenntnis ausgegangen ist). Für die Rechtsfolge der Erklärung kann das von entscheidender Bedeutung sein. Der Senat kann diese Auslegung selbst vornehmen. Es kommt nicht darauf an, ob eine typische oder eine nichttypische Willenserklärung vorliegt; denn der Wortlaut des Schuldanerkenntnisses und die maßgeblichen Umstände für die Auslegung stehen unabhängig von streitigen Einzelheiten fest. Die Auslegung kann ohne die Erschließung weiteren Tatsachenmaterials vorgenommen werden (vgl. nur RAGE 67, 279 = NZA 1991, 685 = AP Nr. 21 zu § 550 ZPO).
b) Die Parteien haben einen schuldbestätigenden Vertrag abgeschlossen (sog. deklaratorisches, kausales oder bestätigendes Schuldanerkenntnis). Ein sogenanntes konstitutives (abstraktes, selbständiges) Schuldanerkenntnis i. S. von § 781 BGB liegt demgegenüber nicht vor. Die Kl. wollte ersichtlich keinesfalls eine Schuld unabhängig von dem Schuldgrund als bestehend anerkennen. Vielmehr ging es um die Bestätigung der Schadensersatzforderung. Dafür spricht zunächst die Darstellung der tatsächlichen Grundlagen der Forderung. Die Parteien verfolgten den Zweck, Schädigungshandlungen und Schaden festzulegen, um hierzu Klarheit zu schaffen. Das Ziel konnte nur sein, Zweifel über die Dauer der Schädigung und die wöchentliche Schadenshöhe auszuräumen und die Gesamtforderung insofern verbindlich festzulegen. An diesem Erklärungsinhalt konnte für die Kl. kein Zweifel bestehen. Auch die Bekl. hat das so gesehen.
c) Die Auslegung des Schuldanerkenntnisses ergibt somit, daß die Parteien sich gerade verbindlich geeinigt haben, soweit die Kl. jetzt Einwendungen erhebt. Das kausale Schuldanerkenntnis schließt alle Einwendungen aus, die der Kl. in diesem Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen sie rechnete (vgl. nur BGH, NJW 1995, 961 m.w. Nachw.). Die Kl. wußte, daß in der gegebenen Situation die Häufigkeit ihres Vorgehens und die jeweiligen Einzelbeträge klärungsbedürftig waren und geklärt werden sollten. Gerade darauf erstreckt sich das Schuldanerkenntnis (vgl. nur Staudinger/Marburger, § 781 Rdnrn. 11ff.).

d) Die Kl. hat das Schuldanerkenntnis nicht wirksam angefochten. Der allein in Betracht kommende Anfechtungsgrund der widerrechtlichen Drohung gem. § 123 I BGB liegt nicht vor.
aa) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 I BGB). Drohung ist die vom Gegner ernst genommene Ankündigung eines künftigen Übels, das nach Bekundung des Drohenden und der Ansicht des Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die angesonnene Willenserklärung nicht abgibt (BGH, NJW-RR 1996, 1281 [zu 2] m. w. Nachw.; Jauernig, BGB, 8. Aufl., § 123 Rdnr. 12). Die Kl. ist zur Abgabe des Schuldanerkenntnisses durch eine Drohung des Bezirksverkaufsleiters S bestimmt worden. Dieser hat unstreitig die Zuziehung der Polizei und zumindest konkludent eine Strafanzeige angekündigt, sollte die Kl. das Schuldanerkenntnis nicht abgeben. Ohne diese Ankündigung hätte die Kl. das Schuldanerkenntnis nicht unterzeichnet.
bb) Die Drohung ist nach allgemeiner Auffassung widerrechtlich, wenn das Mittel, d.h. das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, d.h. die abgenötigte Willenserklärung, oder jedenfalls die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 123 Rdnrn. 19ff.; Jauernig, § 123 Rdnrn. 13ff.; Kramer, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 123 Rdnrn. 35ff.; Erman/Brox, BGB, 9. Aufl., § 123 Rdnrn. 60ff.; Soergel/Hefermehl, BGB, 12. Aufl., § 123 Rdnrn. 44ff., alle m.w. Nachw.).
cc) Im Streitfall war die angedrohte Hinzuziehung der Polizei zur Aufklärung ebenso wie die angedrohte Erstattung einer Strafanzeige erlaubt, also nicht rechtswidrig. Die Bekl. hatte - legt man ihren Vortrag zugrunde - genügend Anhaltspunkte, um die Kl. wegen des Verdachts längerfristiger Manipulationen anzeigen zu dürfen. Das folgt eindeutig aus den Einlassungen der Kl. in dem Gespräch mit dem Bezirksverkaufsleiter am 18.12.1995. Die Rechtsordnung sieht die angedrohten Mittel in entsprechenden Fällen ohne weiteres vor. Auf der Grundlage des Klägervorbringens ergibt sich nichts anderes: Dafür sprechen nicht nur die unstreitigen Mitteilungen der stellvertretenden Marktleiterin gegenüber dem Bezirksverkaufsleiter vom 18. 12. 1995. Auch die Einlassungen der Kl. zum Inhalt ihres Gesprächs mit Herrn S zeigen auf, daß ein hinreichender Verdacht bestand, die Kl. habe längerfristig (und nicht nur einmalig) strafbare Handlungen begangen. Die Hinzuziehung der Polizei ist hierbei das adäquate Mittel. Die Bekl. hat keineswegs "ins Blaue hinein" gedroht. Die Kl. hat sich auch später nicht dahin eingelassen, sie habe an dem betreffenden Tag darauf bestanden, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt, und sie sei gleichwohl zur Abgabe des weitergehenden Anerkenntnisses genötigt worden.
dd) Der angestrebte Zweck, nämlich die Abgabe des Schuldanerkenntnisses, war ebenfalls rechtmäßig. Ein Schuldanerkenntnis ist jedenfalls dann nicht verboten oder sittenwidrig, wenn der Erklärungsempfänger von dem Bestehen der Schuld ausgehen darf. Die Bekl. durfte hier nach den Gesamtumständen annehmen, die Kl. habe sich entspr. ihrem Anerkenntnis verhalten und die Forderung von 5750 DM sei berechtigt. Es bestand nicht lediglich ein gewisser Anfangsverdacht. Der Klägervortrag ist angesichts der genauen Schilderung des Geschehensablaufs seitens der Bekl. nicht hinreichend subsantiiert. Die Kl. hätte zu dem Gesprächsverlauf im einzelnen Stellung nehmen müssen. Ihre Wertung, ein Aufklärungsgespräch habe nicht stattgefunden, ist ohne nähere Darlegungen nicht nachvollziehbar. Auch fehlt es an einem Beweisangebot. Entgegen der Annahme der Revision ist die Schadenshöhe nicht willkürlich festgesetzt worden. Diese beruhte vielmehr auf dem Gesprächsinhalt vom 18. 12. 1995, zu dem die Kl. nicht substantiiert vorgetragen hat. Die einvernehmlich festgelegte Schadenshöhe ist nach den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Weder ergeben sich Bedenken gegen die wöchentliche Schadenshöhe von 50 DM, noch gegen die Pauschalierung bei dem langen Schädigungszeitraum. Unerheblich ist, daß die Bekl. keinen Rechtsanspruch auf Abgabe eines Schuldanerkenntnisses hatte. Für die Rechtmäßigkeit des angestrebten Erfolgs ist das Bestehen eines hierauf gerichteten Rechtsanspruchs nicht Voraussetzung (BGH, NJW 1997, 1980 [zu II 2b] m.w. Nachw.).
ee) Die Verknüpfung von Mittel und Zweck (sog. Zweck-Mittel-Relation) war nicht unangemessen, macht das Verhalten der Bekl. daher nicht widerrechtlich. Die Drohung mit einer Strafanzeige diente nur dazu, die Kl. zur Wiedergutmachung des Schadens der Bekl. zu veranlassen. Die Bekl. nutzte nicht etwa eine zufällig bekannt gewordene Straftat der Kl. aus, um anderweitige zivilrechtliche Ansprüche gegen sie durchzusetzen. Vielmehr bestand zwischen der anzuzeigenden Straftat und dem wiedergutzumachenden Schaden ein innerer Zusammenhang, weil sich der Schaden gerade aus der Straftat ergab. Die Bekl. konnte den eingeräumten Schadensersatzbetrag für zutreffend halten. In diesen Fällen wird der Einsatz des Drohmittels Strafanzeige zum Zwecke des zivilrechtlichen Schadensausgleichs überwiegend für angemessen erachtet (BAG, APNr. 1 zu § 781 BGB [zu 3 b]; BGHZ 25, 217 [220 f.j = NJW 1957, 1796; BGH, WM 1964, 1296 [1297]; BGH, WM 1973, 574 [zu II 3]; Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnr. 36; Larenz/ Wolf, AT des Bürgerlichen Rechts, 8. Aufl., § 37 III 2 c [Rdnrn. 34-36]; Palandt/Heinrichs, § 123 Rdnrn. 21 f.; Erman/Brox, § 123 Rdnr. 66). Dem ist zuzustimmen. Dem Drohenden kann das berechtigte Interesse am Schadensausgleich nicht abgesprochen werden. Geht es nur um den Schadensausgleich aus der Straftat und wird der Schuldner nicht übervorteilt, so verstößt die Drohung mit der Strafanzeige nicht gegen Treu und Glauben. Dabei liegt eine Übervorteilung nicht schon darin, daß die hinzugezogene Polizei kaum in der Lage gewesen wäre, den wirklichen Schaden festzustellen. Die grundsätzlichen Bedenken des LAG hiergegen greifen nicht durch. Das Strafverfahren wird nicht funktionswidrig eingesetzt. Vielmehr dienen polizeiliche und staatsanwaltschatliche Ermittlungen durchaus auch dem Ausgleichsinteresse des durch die Straftat Verletzten (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., 1, Einl. Kap. 7 Rdnrn. 1 ff.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., Einl. Rdnr. 8). So können etwa Strafakten im Zivilprozeß beigezogen werden (§§ 273,432 ZPO), es kommt eine Aussetzung des Zivilprozesses bis zur Erledigung des Strafverfahrens (§ 149 ZPO) oder ein Adhäsionsverfahren (§§ 403 ff. StPO) in Betracht. Aus der Sicht des Verletzten kann sich eine strafgerichtliche Verfolgung durch zivilrechtliche Ersatzleistung durchaus erübrigen. Letztere wird ihm oftmals wichtiger sein als die Bestrafung des Täters. Daß eine Strafverfolgung unabhängig von der Anzeige des Drohenden stattfinden kann, macht dessen Verhalten in der Regel nicht unangemessen; denn praktisch hängt die Strafverfolgung doch von seiner Strafanzeige ab. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben mit der Rechtswidrigkeitsfolge kommt dagegen in Betracht, wenn der Drohende ohnehin mit einem Tätigwerden der Strafverfolgungsorgane rechnete. Dafür besteht im Streitfalle aber kein Anhaltspunkt. Entgegen der Auffassung des LAG geht es auch nicht um die Übertragung der Grundsätze zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen der Drohung mit einer fristlosen Kündigung (vgl. nur BAG, NJW 1970, 775 = AP Nr. 16 zu § 123 BGB; zuletzt BAG, NZA 1996, 1030 = NJW 1997,676 =AP Nr. 42 zu § 123 BGB [zu B 1 2 b]) auf Fälle der vorliegenden Art. Vielmehr ist bei beiden Fallgruppen zu bestimmen, was als angemessenes, sozial adäquates Verhalten gewertet werden kann.
e) Das Schuldanerkenntnis ist schließlich nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) nichtig. Ein Schuldanerkenntnis kann nach den Gesamtumständen bei Vertragsabschluß, insbesondere nach Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts, sittenwidrig sein. Teilweise wird angenommen, die Drohung mit einer Strafanzeige dürfe den Täter nicht zu einer überstürzten Entscheidung zwingen. Es dürfe ihm vor allem dann nicht jede Überlegungsfrist genommen werden, wenn die Höhe des wiedergutzumachenden Schadens erst durch einen Vergleich fixiert werden solle (Kramer, in: MünchKomm, § 123 Rdnr. 36; Flume, AT des Bürgerlichen Rechts, II, 4. Aufl., § 28, 2 c; vgl. demgegenüber BAGE 74, 281 = NZA 1994, 209 = NJW 1994, 1021 = AP Nr. 37 zu § 123 BGB [zu 114 - 6]). Bei einer Verpflichtung, die die Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (BGH, NJW 1997, 1980 [zu II 3] m.w. Nachw.). Die Kl. hat zwar behauptet, "massiv unter Druck gesetzt worden" zu sein. Ihr konkreter Tatsachenvortrag rechtfertigt aber nicht die Annahme, sie habe keine angemessene Überlegungsfrist gehabt, es habe ein unerträgliches Ungleichgewicht der Parteien bei Vertragsabschluß bestanden oder die Bekl. habe die Entscheidungsfreiheit der Kl. unzulässig beeinträchtigt. Die Bekl. ist insbesondere dem Verlangen der Kl. nach Hinzuziehung des Ehemanns zwecks einer Rücksprache nachgekommen.
II. Ob die Schadensersatzforderung auch nach den §§ 823, 826 BGB berechtigt ist, bedarf keiner Prüfung mehr.
III. Die Zinsforderung in Höhe von 7,25% ergibt sich ebenfalls aus dem Schuldanerkenntnis. Einwendungen hierzu hat die Kl. nicht erhoben. Die Ratenzahlungsabrede (gemeint waren offenbar Monatsraten) ist wegen Zeitablaufs hinfällig, nachdem die Kl. freiwillig nicht gezahlt hat.



<- Zurück mit dem "Back"-Button Ihres Browsers!