Einwendungsausschluß
beim abstrakten Schuldanerkenntnis und Bereicherungseinrede
BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - IX ZR 43/99
- KG Berlin, LG Berlin
Fundstelle: NJW 2000, 2501
Zentrale Probleme: Im Zentrum der sehr lehrreichen Unterscheidung
stehen Fragen des abstrakten Schuldanerkenntnis, seiner Abgrenzung vom
kausalen Anerkenntnis und der "Kombination" beider Rechtsinstitute. Ein
Rechtsanwalt hatte sich von seinem Mandanten ein Schuldanerkenntnis über
Honorarforderungen geben lassen, bei der Geltendmachung des Anerkenntnisses
wendete der Mandant die Unbegründetheit der Honorarforderungen ein.
Zu den Voraussetzungen, unter denen ein abstraktes Schuldanerkenntnis wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.
Der klagende Rechtsanwalt betreute die Beklagte über einen längeren Zeitraum in einer Erbschaftsangelegenheit; er vertrat sie gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Miterben und Außenstehenden. Zum Nachlaß gehörten unter anderem Grundstücke, Restitutionsansprüche und Gesellschaftsbeteiligungen. Nachdem die Beklagte auf die Honorarrechnungen des Klägers nur verhältnismäßig geringfügige Leistungen erbracht hatte, übersandte dieser ihr mit Schreiben vom 14. März 1995 18 Rechnungen mit dem Bemerken, dies geschehe, "damit unser beider Überblick über die Kostenfolgen der verschiedenen Verfahren nicht verloren geht". Da die Beklagte aus finanziellen Gründen damals keine weiteren Zahlungen leisten konnte, trafen die Parteien am 13. September 1995 eine vom Kläger formulierte "Abtretungsvereinbarung", die folgenden Wortlaut hatte:
Erfüllungshalber trete ich, ... (Beklagte), an Herrn ... (Kläger) einen erststelligen Teilbetrag i.H.v. DM 144.486,- nebst 4 % Zinsen meines Anspruchs auf anteilige Auskehrung des Veräußerungserlöses aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf des Nachlasses nach ... gem. dem gerichtlichen Vergleich vom 11. Januar 1995 aus dem Verfahren LG Leipzig ... ab. Diese Abtretung wird von ... (Kläger) angenommen." Mit der Klage hat der Kläger den in der Vereinbarung vom 13. September 1995 genannten Betrag geltend gemacht; in den Rechtsmittelinstanzen streiten die Parteien noch über 116.597,40 DM. Zur Begründung des Klageanspruchs stützt sich der Kläger in erster Linie auf jene Vereinbarung und hilfsweise auf die einzelnen Honorarrechnungen. Die Beklagte hat gegen die hierin enthaltenen Berechnungen zahlreiche Einwendungen erhoben; unter anderem beanstandet sie die vom Kläger angesetzten Gegenstandswerte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von mehr als 27.888,60 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen gewandt hat, zurückgewiesen. Insoweit verfolgt die Beklagte mit der Revision ihren Berufungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht - die Vereinbarung vom 13. September 1995 nicht als Vergleich gewertet und dies unter anderem damit begründet, daß seinerzeit zwischen den Parteien über die Richtigkeit der vom Kläger ausgestellten Honorarrechnungen weder Streit noch Ungewißheit bestanden habe. Der Vertrag enthalte aber, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein selbständiges (konstitutives) und nicht ein "bloß deklaratorisches" Schuldanerkenntnis oder gar nur eine Beweiserleichterung. Auf dieses Anerkenntnis könne sich der Kläger zur Begründung seines Anspruchs berufen, ohne auf die "zugrundeliegenden Einzelmandate und die hierüber ausgestellten Rechnungen" zurückgreifen zu müssen. Daraus hat das Berufungsgericht, ohne dies weiter zu begründen, die rechtliche Schlußfolgerung gezogen, die Beklagte sei mit ihren Einwendungen gegen die einzelnen Rechnungen des Klägers ausgeschlossen. Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision, die die Auslegung der Vereinbarung vom 13. September 1995 als abstraktes Schuldanerkenntnis ausdrücklich nicht in Zweifel zieht, mit Erfolg an. 1. Ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB begründet ein selbständiges, von den zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen losgelöstes Schuldverhältnis, das, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, für sich allein eine ausreichende Grundlage für den anerkannten Anspruch bildet. Jene Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen aber dessen Rechtsgrund dar, was zur Folge hat, daß, wenn sie den anerkannten Leistungsanspruch nicht rechtfertigen, das Anerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann (BGH, Urt. v. 30. November 1998 - II ZR 238/97, NJW-RR 1999, 573, 574). Ein solcher Bereicherungsanspruch kommt lediglich dann nicht in Betracht, wenn die Parteien mit dem Anerkenntnisvertrag einen Streit oder eine Unsicherheit über den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses beenden und ohne Rücksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urt. v. 18. September 1970 - IV ZR 1199/68, WM 1970, 1457, 1459; v. 29. September 1975 - III ZR 30/73, WM 1975, 1233 f; v. 24. Oktober 1985 - III ZR 35/85, WM 1986, 50, 51). Ist dies der Fall, dann unterscheidet sich der konstitutive Schuldbestätigungsvertrag vom sogenannten "deklaratorischen" Schuldanerkenntnis nur dadurch, daß er im Gegensatz zu diesem "abstrakt" ist, also einen selbständigen Anspruchsgrund bildet (BGH, Urt. v. 24. Oktober 1985 aaO). Der die Rückforderungsmöglichkeit nach § 812 Abs. 2 BGB beseitigende Einwendungsausschluß setzt wie beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis einen Streit oder doch eine subjektive Ungewißheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus; insofern wirken solche einwendungsausschließenden Anerkenntnisverträge wie ein Vergleich (BGHZ 66, 250, 253 ff). 2. Ob ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB im konkreten Fall nach dem Willen der Vertragschließenden den endgültigen Ausschluß etwaiger bis dahin begründeter Einwendungen zur Folge haben soll, ist eine Frage der Auslegung, die in erster Linie vom Tatrichter zu beantworten ist. Das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung unter dem hier erörterten rechtlichen Gesichtspunkt unterlassen, weil es ersichtlich der - nach dem Gesagten unzutreffenden - Meinung war, ein Schuldanerkenntnisvertrag im Sinne des § 781 BGB schließe ohne weiteres jeden Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Der Senat kann die Auslegung jedoch selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen in anderem Zusammenhang getroffen hat. Aus seinen Ausführungen zur Frage, ob es sich bei der Vereinbarung vom 13. September 1995 um einen Vergleich handele, ergibt sich, daß der anerkannte Betrag von 144.486 DM damals zwischen den Parteien unstreitig war. Über die Berechtigung dieses Zahlungsanspruchs des Klägers bestand zwischen ihnen weder ein Streit noch eine Ungewißheit; sie gingen übereinstimmend davon aus, daß die einzelnen Rechnungen die Honorarforderungen des Klägers richtig auswiesen und in ihrer Summe den anerkannten Betrag ergaben. Die Revisionserwiderung verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf die Erwägungen, die für die - von beiden Revisionsparteien hingenommene und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende - Annahme des Berufungsgerichts maßgebend waren, es handele sich um ein selbständiges (konstitutives) Schuldanerkenntnis. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der einzelnen Angelegenheiten, so heißt es dort, seien spätere Streitigkeiten über den Umfang der Tätigkeiten, die zugrundeliegenden Streit- und Gegenstandswerte und die Höhe der Gebührensätze nicht auszuschließen gewesen. Sie hätten wegen des Zeitablaufs zu Beweisschwierigkeiten führen können; auch gegen die Gefahr der Verjährung vor rechtzeitiger Geltendmachung der Ansprüche habe sich der Kläger schützen müssen. Diesem Anliegen des Klägers war schon durch den Abschluß des den Anspruch selbständig begründenden Anerkenntnisvertrags und die damit bei der Geltendmachung des Bereicherungseinwands verbundene Beweislastumkehr Genüge getan. Das Berufungsgericht hat es schon bei der Prüfung, ob es sich um einen Vergleich gehandelt habe, hierfür nicht genügen lassen, daß Ungewißheit und Streit über diese Fragen - objektiv - "sozusagen vorprogrammiert" gewesen sein und "in der Natur der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche" gelegen haben mögen. Dies reicht auch für die Annahme, die Parteien hätten die Höhe der Vergütungsansprüche jedem Streit entziehen wollen, nicht aus. Der Beklagten hatte sich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Möglichkeit der Unrichtigkeit der Abrechnungen damals "noch nicht erschlossen". Daß sie aus einem Streitwertbeschluß des Landgerichts Leipzig vom 22. Februar 1995 vielleicht hätte entnehmen können, daß die in den Rechnungen des Klägers angesetzten Streitwerte teilweise davon abwichen, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Hinblick auf jene Feststellung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Die Revisionserwiderung weist ferner auf den "zumindest vergleichsähnlichen Gehalt" des Anerkenntnisses hin. Das mag insofern zutreffen, als der Kläger sich im Gegenzug bereit fand, mit der Einziehung seiner Forderungen weiter zuzuwarten, bis die Beklagte aus den Nachlaßwerten die Mittel zur Begleichung der Ansprüche erhielt. Das macht indessen den Vertrag vom 13. September 1995 nicht insgesamt zu einem Vergleich. Die Stundung der Gebührenforderungen beruhte nicht auf diesem Vertrag. Nach dem eigenen, in der Klageerwiderung enthaltenen Vortrag der Beklagten hatte sie wegen ihrer beschränkten wirtschaftlichen Möglichkeiten bereits bei Auftragserteilung mit dem Kläger vereinbart, daß dessen Dienste erst aus den ihr bei der Erbauseinandersetzung zufallenden Mitteln bezahlt werden sollten. Im übrigen hätte der Vereinbarung, wenn es sich bei ihr um einen Vergleich gehandelt hätte, wenn auch nicht die Wirksamkeit (§ 779 BGB), so doch die Geschäftsgrundlage gefehlt, sofern der anerkannte Betrag nicht der materiellen Rechtslage entsprach; denn die Parteien hätten sich dann bei Abschluß des Vertrages in einem gemeinsamen Irrtum befunden (vgl. dazu BGHZ 46, 268, 272 f; BGH, Urt. v. 18. November 1993 - IX ZR 34/93, WM 1994, 604, 605). 3. Der Beklagten steht danach gegenüber dem Klageanspruch der Einwand der ungerechtfertigen Bereicherung nach § 812 Abs. 2, § 821 BGB zu, wenn und soweit ihre Einwendungen gegen die Honorarrechnungen des Klägers berechtigt sind. Die dafür maßgebenden Tatsachen hat sie zu beweisen. Die auf § 139 BGB gestützte Ansicht der Revision, dem Schuldanerkenntnis fehle insgesamt der rechtliche Grund, wenn es auch nur in einem Punkt von den zugrundeliegenden Honorarforderungen nicht gedeckt sei, ist nicht richtig. Der Bereicherungsanspruch besteht nur in dem Umfang, in dem das Anerkenntnis den Honoraranspruch übersteigt (vgl. BGHZ 51, 346, 348; MünchKomm-BGB/Lieb 3. Aufl. § 812 Rdnr. 315). II. Die Sache ist somit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird sich nunmehr mit den Einwendungen der Beklagten gegen die Honorarrechnungen des Klägers zu befassen haben. Die Revisionserwiderung meint zu Unrecht, das Rechtsmittel müsse in Höhe von 27.888,60 DM zurückgewiesen werden. In diesem Umfang hat die Beklagte bereits die Verurteilung durch das Landgericht nicht angegriffen.
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