AGB-Kontrolle eines
abstrakten Schuldversprechens; Kondizierbarkeit abstrakter Schuldversprechen
und AGB-Kontrolle eines vertraglichen Kondiktionsausschlusses; (keine)
Sittenwidrigkeit von Schuldanerkenntnissen im Falle der Drohung (Vorrang von
§ 123 BGB ggü. § 138 BGB); keine Anwendbarkeit von § 312 BGB auf Erklärungen
von Arbeitnehmern ggü. Arbeitgebern am Arbeitsplatz
BAG, Urteil vom 15. 3. 2005
- 9 AZR 502/03
Fundstelle:
NJW 2005, 3164
Amtl. Leitsatz:
1. Für selbstständige,
auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen und
Schuldanerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB, die bis zum 31. 12. 2001 erklärt
worden sind, galt das AGB-Gesetz. Die Bereichsausnahme „auf dem Gebiet des
Arbeitsrechts“ in § 23 I AGBG fand keine Anwendung.
2. Wenn in derartigen Schuldversprechen oder -anerkenntnissen die
Möglichkeit ausgeschlossen worden war, geltend zu machen, der ihnen zu
Grunde liegende Anspruch bestehe nicht, lag darin eine Abweichung von Regeln
des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 II, 821 BGB). Ein
derartiger Ausschluss stellt sich als unangemessene Benachteiligung dar und
ist deshalb unzulässig (§ 9 I AGBG, nunmehr § 307 I BGB).
Zentrale Probleme:
Die Entscheidung ist auch für das allgemeine bürgerliche
Recht von großem Interesse: Zur Kondizierbarkeit abstrakter
Schuldversprechen sowie zur Unterscheidung von abstrakten und kausalen
Anerkenntnissen s. bereits die Anm. zu BGH NJW
2000, 2501 sowie BGH NJW 2005, 2991. Die
vorliegende Entscheidung ist insofern sehr lehrreich. Zutreffend ist auch
die Abgrenzung von § 138 BGB und § 123 BGB: Die Art und Weise der
Vertragsanbahnung alleine kann nicht die Sittenwidrigkeit des Vertrags
begründen (s. dazu die Anm. zu BGH NJW 2005, 2991).
Einer "Überrumpelung" muß, die das BAG zutreffend darlegt, anders begegnet
werden. Hier kommt etwa ein Anspruch auf Vertragsaufhebung aus c.i.c. (§§
280 I, 311 II, 241 II BGB) in Betracht, wenn bei den Verhandlungen
unzulässiger Druck ausgeübt wurde (s. dazu schon die Andeutung in
AG NJW 2004, 2401:
"Der allgemeinen Gefahr einer möglichen Überrumpelung des Arbeitnehmers, zB weil die Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen
Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten im Betrieb stattfinden (siehe
auch § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nF; St. Lorenz JZ 1997, 277, 281 f.),
kann allein über Informationspflichten und mit dem Gebot fairen Verhandelns
begegnet werden")
In Bezug auf die Anwendbarkeit von § 312 BGB geht das BAG über seine
Entscheidung zur Frage der Widerrufbarkeit arbeitsrechtlicher
Aufhebungsverträge deutlich hinaus. Während dort noch die Anwendung von §
312 BGB unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, der Aufhebungsvertrag sei kein
"Vertriebsgeschäft" (s.
BAG NJW 2004, 2401), wird nunmehr offenbar
die Anwendbarkeit von § 312 BGB für sämtliche Verträge zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber ausgeschlossen. Das ist sehr bedenklich. Insbesondere ist
der Argumentation nicht zu folgen, es fehle insoweit am situationstypischen
Überraschungsmoment. Ratio des Widerrufsrechts ist nämlich nicht, bzw. nicht
nur die Überraschung, sondern die fehlende "Umkehrmöglichkeit", d.h. der
Arbeitnehmer kann sich - weil er am Arbeitsplatz bleiben muß - den
Vertragsverhandlungen (örtlich) nicht entziehen.
©sl 2005
Zum Sachverhalt:
Die Kl. betreibt ein Inkassobüro. Sie verfügt über die Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen
und für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der
Einziehung. Die Erlaubnis erstreckt sich nicht auf die Beratung und
Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Die Kl. nimmt die Bekl. auf Zahlung
aus einem Schuldversprechen und auf Schadensersatz wegen Verzugs in
Anspruch. Das Schuldversprechen hat die Bekl. gegenüber der B-GmbH & Co. KG
(im Folgenden: Arbeitgeberin) abgegeben. Die Arbeitgeberin hat ihre
Forderungen der Kl. vertraglich abgetreten. Die Arbeitgeberin handelt mit
Bekleidung. Die Bekl. war für sie in mehreren Filialen als Arbeitnehmerin
tätig. Das Monatsgehalt betrug zuletzt 2179 DM brutto. Bei einer Inventur
entstand der Verdacht, die Bekl. fälsche Umtauschbelege. Mitarbeiter der
Revisionsabteilung der Arbeitgeberin beobachteten deshalb am 9. 10. 2001 die
Filiale, in der die Bekl. tätig war. Sie stellten über das Zentralsystem
fest, dass die Bekl. in die Kasse einen Umtausch über 189,90 DM gebucht
hatte, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kunde in der Filiale war. Nach
Betreten der Filiale stellten sie weiter fest, dass die angeblich
umgetauschten Gegenstände im Bestand nicht ausgewiesen waren. Die
Arbeitgeberin ermittelte nach dem streitigen Vortrag der Kl. auf Grund von
Angaben der Bekl. den wegen der vorgetäuschten Umtausche zu ersetzenden
Gesamtschaden mit 10302,05 DM. Zusätzlich forderte sie 50 DM für
Verwaltungsaufwand. Darauf zahlte die Bekl. noch am selben Tag den
unberechtigt der Kasse entnommenen Betrag von 189,90 DM zurück. Ferner
unterzeichnete die Bekl. folgendes Schreiben:
„Schuldversprechen gem. § 780 BGB.
Ich erkenne an, … noch DM 10302,05 seit dem 9. 10. 2001 sowie 50 DM zur
Abgeltung des Verwaltungsaufwandes zu schulden. Hieraus ergibt sich ein
Gesamtbetrag von 10352,05 DM (in Worten eins-null-drei-fünf-zwei 5/100).
Ich zahle den oben angegebenen Gesamtbetrag in einer Summe bis zum 9.
12. 2001.
1. Ich verzichte auf Einwendungen jeder Art zu Grund und Höhe dieser
Forderungen.
2. Außerdem verpflichte ich mich auf Anforderung von B, mich in Höhe
dieses Betrags mit notarieller Schuldurkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung zu unterwerfen. Hierfür anfallende Kosten gehen zu
meinen Lasten.
3. Zur Anspruchssicherung trete ich die pfändbaren Bestandteile meiner
zukünftigen Arbeitsvergütungen an die Firma B-GmbH & Co. KG ab. B
verpflichtet sich, diese Abtretung nur bekannt zu geben, wenn der
Schuldner sich an diese Vereinbarung nicht hält.
4. Der Schuldner verpflichtet sich gegenüber B, jeden Wohnungs- und
Arbeitgeberwechsel der Revision B innerhalb einer Woche schriftlich
mitzuteilen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist
eine Vertragsstrafe in Höhe von 25% des anerkannten Schuldbetrags,
höchstens jedoch 500 DM fällig.
Dieses Schuldversprechen ist infolge meiner eigenen Angaben auf
freiwilliger Basis entstanden.
Ort: G. Datum: 9. 10. 2001“
Das Schreiben ist auch hinsichtlich des
als Verwaltungsaufwand eingesetzten Betrags von 50 DM vorgedruckt.
Handschriftlich wurden die sonstigen Beträge, die Daten und der Ort der
Unterzeichnung eingesetzt. Außerdem war die vorgedruckte Verpflichtung
angekreuzt, den Betrag bis zu einem bestimmten Tag zurückzuzahlen.
Handschriftlich war dieser Tag mit dem 9. 12. 2001 angegeben und die im
Formular ebenfalls vorgesehenen Ratenzahlungsalternative gestrichen. Es
wurde zudem handschriftlich vermerkt, dass die Bekl. bereits 189,90 DM
zurückgezahlt hatte. Die Bekl. kündigte, ohne dazu gedrängt worden zu sein,
noch am Tag der Unterzeichnung des Schuldversprechens durch
handschriftliches Schreiben ihr Anstellungsverhältnis „zum heutigen Tag“.
Die Arbeitgeberin „bestätigte“ die Kündigung unter dem 10. 10. 2001
schriftlich. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. 10. 2001
machte die Bekl. gegenüber der Arbeitgeberin geltend, das Arbeitsverhältnis
sei nicht wirksam aufgelöst. Auch das Schuldversprechen sei rechtlich zu
beanstanden. Sie fechte es unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten
an. Mit Anwaltsschreiben vom 6. 11. 2001 bot die Bekl. ihre vertragliche
Weiterarbeit an. Das lehnte die Arbeitgeberin ausdrücklich ab. Die Kl. ist
der Auffassung, die Bekl. schulde den eingeklagten Betrag schon auf Grund
des Schuldversprechens. Der Arbeitgeberin sei der Schaden durch die
Manipulation der Bekl. tatsächlich entstanden. Die Kl. bezieht sich dazu auf
einen von ihr vorgelegten Computerausdruck, in dem Angaben über Umtausche
geordnet nach Artikeln, Tag, Uhrzeit bezogen auf einen 15-minütigen Zeitraum
und Umtauschbetrag aufgelistet sind. Im Übrigen habe die Bekl. auch die
Forderung zu verzinsen. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die
Arbeitgeberin ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden
Höhe zu einem Zinssatz von 13,5% in Anspruch nimmt. Die Bekl. hat die
Ansicht vertreten, das Schuldversprechen wirksam nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen zu haben.
Das ArbG hat der Klage stattgegeben. Das LAG hat die dagegen gerichtete
Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Bekl. ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und
Zurückverweisung. Aus den
Gründen:
Es bedarf weiterer Feststellungen.
I. Die Kl. ist berechtigt, die abgetretene Forderung geltend zu machen. Der
von der Arbeitgeberin mit der Kl. geschlossene Abtretungsvertrag ist nicht
wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Liegt wie
hier die notwendige Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz vor, kann ein
Inkassounternehmen unabhängig davon, ob ein Vollerwerb oder ein Fall des
Treuhandinkassos vorliegt, Forderungen im eigenen Namen durch einen
Rechtsanwalt im Klagewege verfolgen (BGH, NJW-RR 2001, 1420 = BB 2001, 64).
Ob der Kl. aus abgetretenem Recht der Arbeitgeberin ein Anspruch auf
Erfüllung des von der Bekl. unterzeichneten Schuldversprechens zusteht,
bedarf der weiteren Aufklärung.
II. Das von der Bekl. abgegebene Schuldversprechen ist insoweit unwirksam,
als sie in Nr. 1 auf „Einwendungen jeder Art zu Grund und Höhe“ verzichtet
hat. Das ergibt sich aus dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die
Unwirksamkeit dieser Klausel lässt das Bestehen des Schuldversprechens im
Übrigen auch nach anderen Regelungen unberührt. Die Kl. ist deshalb
berechtigt, auf Grund des Schuldversprechens den dort festgelegten Betrag zu
fordern (§ 780 BGB), soweit die Bekl. nicht beweist, dass der tatsächliche
Schaden geringer ist.
1. Anzuwenden ist das am 9. 10. 2001, dem Tag der Unterzeichnung des
Schuldversprechens, geltende, noch nicht durch das Gesetz zur Modernisierung
des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 (BGBl I, 3138) mit Wirkung vom 1. 1. 2002
(Art. 9) geänderte Recht. Ob nach Art. 229 § 5 EGBGB auf ein möglicherweise
noch bestehendes Arbeitsverhältnis das geänderte Recht Anwendung findet, ist
unerheblich (vgl. BAG, JuS 2004, 1029 = AP BGB § 312 Nr. 2, und BAG, NJW
2004, 2401 = NZA 2004, 597 = AP BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1,
sowie BAG, Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03).
2. Die Klausel, mit welcher der Bekl. die Möglichkeit abgeschnitten wurde,
einzuwenden oder einredeweise geltend zu machen, dass die Forderung nicht
besteht, hält der Überprüfung am Maßstab des § 9 AGBG (in der Fassung der
Bekanntmachung v. 29. 6. 2000, BGBl I, 946) nicht stand.
a) Das AGB-Gesetz ist trotz seiner Bereichsausnahme für Verträge auf dem
Gebiet des Arbeitsrechts (§ 23 I; nunmehr anders: § 310 IV 2 BGB) anwendbar.
Diese Ausnahmebestimmung steht der Anwendung des AGB-Gesetzes auf Verträge
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht entgegen, wenn sie rechtlich
selbstständig sind und ihre Grundlage in den Bestimmungen über andere
Verträge als über Arbeitsverträge haben (vgl. BAGE 73, 178 = NZA 1993, 1029
für Darlehens-, Miet- und Kaufverträge). Dazu gehören auch selbstständige
Schuldversprechen und -anerkenntnisse, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 780,
781 BGB haben. Ein solches liegt hier vor:
Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach denselben Regeln zu
behandeln (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 962 = WM 1988, 794). Selbstständige,
auch als abstrakt oder konstitutiv bezeichnete Schuldversprechen oder
-anerkenntnisse nach §§ 780, 781 BGB begründen eine vom zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnis unabhängige Verpflichtung (BGH, BGHR BGB § 780
Selbstständigkeit Nr. 1; NJW-RR 1995, 1391). Dagegen haben bestätigende,
auch als deklaratorisch oder kausal bezeichnete Schuldversprechen oder
-anerkenntnisse, die ihre Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 305 BGB a.F.,
nunmehr § 311 I BGB) haben, den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder
in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu
entziehen und dieses Schuldverhältnis insoweit endgültig festzulegen
(BAG, Urt. v. 15. 12. 1999 - 10 AZR 881/98; BAG, NJW 1999, 2059 = NZA 1999,
417 = BB 1999, 849; BGH, NJW-RR 1988, 962 = WM 1988, 794).
Welche Form des Schuldversprechens oder -anerkenntnisses vorliegt, ist
eine Frage der Auslegung. Da es hier um eine vorgedruckte Erklärung
geht, liegt eine typische Willenserklärung vor, die der Senat selbst
auslegen kann (vgl. Senat, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 65 = EzA
BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 5). Etwas anderes gilt nicht etwa
deshalb, weil das Formular handschriftlich ergänzt wurde (BGH, NJW 1991,
2768 = BB 1991, 1515).
Die Auslegung ergibt, dass die Bekl. ein selbstständiges Schuldversprechen
abgegeben hat. Das folgt schon aus der im Text ausdrücklich erwähnten
Regelung des § 780 BGB, die selbstständige Schuldversprechen betrifft. Es
bezieht sich auch auf die Verpflichtung der Bekl., eine Bearbeitungsgebühr
von 50 DM zu zahlen, obwohl insoweit der Schuldgrund ausdrücklich genannt
ist. Das Schuldversprechen ist einheitlich ausgestaltet. Dafür, dass
einzelne Verpflichtungen unterschiedlichen Rechtscharakter haben sollen,
bestehen keine Anhaltspunkte.
b) Bei den von der Arbeitgeberin drucktechnisch vorbereiteten Vereinbarungen
handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, die sie der anderen
Partei, der Bekl., bei Abschluss des Vertrags gestellt hat. Diese
unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen dem AGB-Gesetz (§ 1 I;
nunmehr § 305 I 1 BGB), weil sie nicht für einen einzelnen Vertrag, sondern
für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Das gilt auch dann, wenn wie
hier handschriftliche Ergänzungen vorgesehen waren (BGH, NJW 1991, 2768 = BB
1991, 1515).
c) Der von der Bekl. erklärte Einwendungsverzicht unterliegt als vom Gesetz
abweichende Regelung i.S. von § 8 AGBG (nunmehr § 307 III 1 BGB) der
Inhaltskontrolle nach § 9 I AGBG (nunmehr § 307 I BGB). Er ist gemessen
daran unwirksam.
aa) Nach § 8 AGBG (nunmehr § 307 III 1 BGB) sind die für die
Inhaltskontrolle maßgeblichen Regelungen der §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt: §§ 307
bis 309 BGB) nur auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
anwendbar, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Vereinbarung eines
selbstständigen Schuldanerkenntnisses weicht für sich genommen nicht von
Rechtsvorschriften ab, da sie vom zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft und
damit den Rechtsnormen, denen dieses unterliegt, unabhängig ist (BGH, NJW
1987, 2014 = DB 1987, 1584). Soweit die Bekl. sich deshalb durch das von ihr
unterzeichnete Schuldversprechen selbstständig und unabhängig vom zu Grunde
liegenden Rechtsverhältnis zu Zahlungen verpflichtet hat, unterliegt dies
nicht der Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Etwas anderes gilt jedoch für den Ausschluss von Einwendungen jeder Art
zu der im Schuldversprechen genannten Forderung. Insoweit weicht das
Schuldversprechen von Rechtsvorschriften ab. Ein selbstständiges
Schuldversprechen oder -anerkenntnis kann nach der gesetzlichen Regelung
über die ungerechtfertigte Bereicherung einredeweise zurückgefordert werden,
wenn die zu Grunde liegende Forderung in Wirklichkeit nicht besteht (§§
812, 821 BGB; BGH, NJW-RR 1999, 573; NJW 1991, 2140, sowie WM 1982, 671).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn auch diese Möglichkeit vertraglich
ausgeschlossen wurde (BGH, BB 1962, 1222). Ein solcher von den
gesetzlichen Regelungen abweichender Ausschluss ist hier mit dem Verzicht
auf alle Einwendungen erfolgt.
bb) Der so vorgenommene Ausschluss ist unwirksam, weil er die Bekl. entgegen
dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
(1) Wird von einer gesetzlichen Regelung abgewichen und ist das mit deren
wesentlichen Grundgedanken unvereinbar, so ist im Zweifel eine unzulässige
Benachteiligung anzunehmen (§ 9 I und II Nr. 1 AGBG, nunmehr: § 307 I und II
Nr. 1 BGB). So ist es hier. Der Ausschluss aller Einreden und Einwendungen
aus einem Schuldverhältnis steht in Widerspruch zu dem wesentlichen
Grundgedanken des Bereicherungsrechts, zwischen den Beteiligten bei
rechtsgrundlosem Vermögenserwerb einen Ausgleich herbeizuführen (vgl.
Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., Einf. § 812 Rdnr. 1). Gründe, hier
ausnahmsweise etwas anderes anzunehmen, bestehen nicht.
(2) Der Ausschluss rechtfertigt sich nicht aus einer „Beweisnot“ des
Arbeitgebers. Denn die Vereinbarung eines selbstständigen Schuldversprechens
oder -anerkenntnisses ohne einen solchen Ausschluss führt dazu, dass die
Vertragspartei, die das Schuldversprechen oder -anerkenntnis unterzeichnet
hat, die Beweislast für ihre Einwendungen und Einreden trägt. Sie hat zu
beweisen, dass die dem Schuldversprechen oder -anerkenntnis zu Grunde
liegende Forderung tatsächlich nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1987, 2014 = DB
1987, 1584).
(3) Für die Zulässigkeit, den Ausschluss in vorformulierten
Vertragsbedingungen zu vereinbaren, kann nicht angeführt werden, nach dem
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre für Verwender ein gleiches
Ergebnis ohne weiteres durch die Vereinbarung eines bestätigenden
Schuldanerkenntnisses möglich und die Unwirksamkeit knüpfe letztlich ohne
Sachgrund an eine rein formale Unterscheidung an.
Ein bestätigendes Schuldanerkenntnis hat ebenso wie ein selbstständiges
Schuldversprechen oder -anerkenntnis, bei dem die Einwendungen und Einreden
nach §§ 812, 821 BGB ausgeschlossen sind, die Wirkung, dass die §§ 812, 821
BGB nicht anwendbar sind (BGH, NJW 2000, 2501;
a.A. noch BGH, BB 1968, 399). Das ergibt sich daraus, dass gerade kein
rechtlich selbstständiges Schuldversprechen oder -anerkenntnis abgegeben,
sondern das ursprüngliche Schuldverhältnis umgestaltet wird. Bestätigende
Schulversprechen können jedoch ihrerseits dem Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und den daraus folgenden Einschränkungen unterliegen.
Das ist nach dem hier noch anwendbaren AGB-Gesetz dann der Fall, wenn der
Verwender, sei es auch durch handschriftliche Ergänzung vorgedruckter
Formulare, inhaltsgleich vorformulierte Regelungen in einer Vielzahl von
Fällen verwendet (§ 1 I AGBG, nunmehr § 305 I BGB; vgl. BGHZ 115, 391 = NJW
1992, 746), zum Beispiel in einer Vielzahl gleichgelagerter Fallgestaltungen
immer die von ihm einseitig festgelegte Schadenssumme im Wege des
bestätigenden Schuldanerkenntnisses festlegen will.
Eine inhaltliche Kontrolle solcher in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
enthaltenen bestätigenden Schuldanerkenntnisse scheitert nicht deshalb, weil
im Einzelfall eine bestimmte Summe festgeschrieben wird und der Verwender
der anderen Partei eine danach genau bestimmte Leistungspflicht auferlegt.
Da ein bestehendes Schuldverhältnis umgestaltet wird, liegt in der
Festlegung dieser Summe eine Abweichung von den dieses Schuldverhältnis
regelnden Rechtsnormen (§ 8 AGBG, nunmehr § 307 III 1 BGB). In derartigen
Fällen ist auch die Begründung einer Leistungspflicht am Recht der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen (vgl. BGHZ 115, 391 = NJW 1992,
746).
Eine Unwirksamkeit bestätigender Schuldanerkenntnisse in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen folgt allerdings nicht bereits aus § 11 Nr. 15 AGBG
(nunmehr § 309 Nr. 12 BGB). Die Vereinbarung derartiger bestätigender
Schuldanerkenntnisse ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil
darin eine danach unzulässige Verschiebung der Beweislast läge.
Bestätigende Schuldanerkenntnisse verschieben nicht die Beweislast, sondern
gestalten die materielle Rechtslage (BGH, NJW 2003, 2386). Die
Unwirksamkeit kann sich jedoch aus einer Überprüfung nach den
Generalklauseln des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (früher § 9
AGBG, nunmehr § 307 I und II BGB) ergeben. Eine solche ist im Einzelfall
nicht ausgeschlossen (Däubler, in: Däubler/Dorndorf, AGB-Kontrolle im
ArbeitsR, § 309 Nr. 12 BGB Rdnr. 6).
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung (§ 9 II Nr. 1 AGBG, nunmehr: § 307 II Nr. 1 BGB) ist
auf § 779 BGB abzustellen. Bestätigende Schuldanerkenntnisse sind nämlich
vergleichsähnlich (BGH, NJW-RR 1988, 962 = WM 1988, 794; WM 1984, 667;
NJW 1980, 1158). Das gilt auch, wenn beim bestätigenden Schuldanerkenntnis
wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein „einseitiger
Feststellungsvertrag“ vorliegt, durch den die Parteien ihre materiellen
Beziehungen regeln (BAG, Urt. v. 15. 12. 1999 - 10 AZR 881/98). Für solche
bestätigende Schuldanerkenntnisverträge ist die Heranziehung der Regeln des
§ 779 BGB und des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein notwendiges,
aber ausreichendes Korrektiv (vgl. BGH, NJW 1963, 2316 [2317]).
§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass der Streit oder die Ungewissheit
über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigt wird.
Die einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch
Allgemeine Geschäftsbedingungen widerspricht diesem Modell, weil ihr kein
gegenseitiges Nachgeben zu Grunde liegt. Soweit durch Vereinbarung in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des
bestätigenden Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung
des Verwenders umgestaltet werden, sind sie unwirksam (vgl. für
Verzichtsverträge auch ErfK/Preis, 5. Aufl., §§ 305 bis 310 BGB Rdnrn. 74a,
96 m.w. Nachw.; Lakies, AR-Blattei SD Fach 35, Rdnr. 448).
Dem steht nicht entgegen, dass das BAG in seinem Urteil vom 27. 4. 2000 (BAGE
94, 300 = NJW 2000, 3299 = NZA 2000, 940) bestätigende Schuldanerkenntnisse
ohne weiteres für zulässig gehalten hat. In dieser Entscheidung wurde das
Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht angesprochen. Es galt die
Bereichsausnahme des § 23 I AGBG.
d) Die Unwirksamkeit des Einwendungsausschlusses hat zur Folge, dass an
Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzlichen Vorschriften anzuwenden
sind (§ 6 II AGBG, nunmehr: § 306 II BGB). Das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit des streitbefangenen
Schuldversprechens im Übrigen unberührt.
aa) Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion von Formularklauseln auf
einen zulässigen Kern ist nicht anwendbar. Es betrifft Fälle, in denen
zulässige und unzulässige Tatbestände sprachlich nicht trennbar verbunden
sind und bei denen daher die Ausgrenzung der unzulässigen und die
Aufrechterhaltung der zulässigen Teile nur durch eine sprachliche und
inhaltliche Umgestaltung erreicht werden könnte. Dann würde für eine
unzulässige Klausel eine neue Fassung gefunden, die für den Verwender
möglichst günstig, aber rechtlich gerade noch zulässig ist (BGH, NJW 2003,
2899 = NZM 2003, 754; vgl. zur geltungserhaltenden Reduktion auch BAG, NZA
2004, 727 = AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1). Darum geht es
hier nicht. Der Ausschluss aller Einwendungen ist sprachlich vom sonstigen
Text abgehoben; das Schuldversprechen kann ohne weiteres ohne diese
Einschränkung aufrechterhalten bleiben.
bb) Eine Unwirksamkeit ergibt sich auch nicht aus § 6 III i.V. mit II AGBG
(nunmehr: § 306 III i.V. mit II BGB). Danach ist der Vertrag insgesamt
unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der
Anwendbarkeit gesetzlicher Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine
Vertragspartei darstellen würde. So liegt der Fall hier nicht. Insbesondere
ist der Bekl. ein Festhalten am Vertrag zumutbar.
Allerdings hat die Bekl. nunmehr den Beweis zu führen, dass die dem
Schuldversprechen zu Grunde liegende Forderung nicht besteht. Als
Prozesspartei, die eine negative Tatsache zu beweisen hat, kann sie die
Gegenseite zunächst darauf verweisen, die Höhe der Forderung und ihre
Errechnung darzulegen. Sie hat dann die Unrichtigkeit dieses Vortrags zu
beweisen (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 1495, sowie Zwanziger, in: Kittner/Zwanziger,
Hdb. ArbeitsR, 2. Aufl., § 166 Rdnr. 43). Da es um die Feststellung der Höhe
eines Schadens geht, kommt der Bekl. auch § 287 I ZPO zugute, mit dem das
Beweismaß gesenkt wird. Zudem kommt ihre Vernehmung als Partei in Betracht
(§ 287 I 3 ZPO).
3. Eine weitergehende Unwirksamkeit des streitbefangenen Schuldversprechens
ergibt sich auch nicht aus sonstigen Regelungen.
a) Das Schuldversprechen ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).
Ein Rechtsgeschäft kann nach den Gesamtumständen bei Vertragsschluss,
insbesondere nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck, sittenwidrig sein
(BAG, NJW 1999, 2059 = NZA 1999, 417 = EzA BGB § 781 Nr. 5). Dabei gehören
Umstände, die das Zustandekommen eines Vertrags betreffen, an sich nicht zum
Regelungsbereich des § 138 BGB. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auf die
Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts selbst. Sie kann nur auf Grund einer
umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände, die den
Vertrag kennzeichnen, der objektiven Verhältnisse, unter denen er zu Stande
gekommen ist, seiner Auswirkungen sowie der subjektiven Merkmale wie dem
verfolgten Zweck und dem zu Grunde liegenden Beweggrund beurteilt werden.
Umstände, die beim Vorliegen einer Drohung lediglich zur Anfechtbarkeit der
Willenserklärung nach § 123 BGB führen würden, können beim Fehlen einer
Drohung nicht die stärkere Nichtigkeitsfolge des § 138 I BGB nach sich
ziehen. Bei der Würdigung des Gesamtcharakters eines Rechtsgeschäfts ist
aber auch die Art und Weise seines Zustandekommens mit zu berücksichtigen
(BGH, NJW 1988, 2599 = AP BGB § 123 Nr. 33).
Der bloße Umstand, dass einem Vertragspartner, hier der Bekl., keine oder
nur eine kurze Überlegungsfrist für den Vertragsschluss eingeräumt wurde,
führt deshalb nicht zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts (BAG, Urt.
v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03; NJW 2004, 2401 = NZA 2004, 597 = AP BGB § 312
Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; BAG, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27
= EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2, jew. m.w. Nachw.; BGH, AP BGB § 123 Nr. 33).
b) Entgegen der Revision war das Schuldversprechen auch nicht nach § 1 I des
hier noch anwendbaren Haustürwiderrufsgesetzes (in der Fassung der
Bekanntmachung v. 29. 6. 2000, BGBl I, 955) widerrufbar. Nach Satz 1 Nr. 1
dieser Vorschrift steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen
mit einem Unternehmer zu, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand
haben und zu denen der Verbraucher unter anderem an seinem Arbeitsplatz
bestimmt worden ist.
Ebenso wie die zwischenzeitlich an die Stelle des Haustürwiderrufsgesetzes
getretene Regelung des § 312 BGB ist diese Bestimmung auf Erklärungen des
Arbeitnehmers, die er im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses am Arbeitsplatz
abgibt, nicht anwendbar. Der Arbeitnehmer befindet sich nämlich am
Arbeitsplatz nicht in einer vom Schutzzweck des Gesetzes erfassten
Situation. Anders als bei anderen Rechtsgeschäften ist der Arbeitsplatz,
insbesondere das Personalbüro, typischerweise der Ort, an dem die das
Arbeitsverhältnis betreffenden Fragen besprochen und geregelt werden.
Es fehlt deshalb grundsätzlich am situationstypischen Überraschungsmoment,
wie es dem Widerrufsrecht zu Grunde liegt. Der Arbeitnehmer muss und wird an
seinem Arbeitsplatz damit rechnen, dass der Arbeitgeber oder ein
Vorgesetzter mit ihm Fragen und Probleme seines Arbeitsverhältnisses
bespricht und rechtsgeschäftlich regeln will (BAG, AP BGB § 312 Nr. 2; AP
BGB § 312 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag
Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2; BAG, Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03).
Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Gespräch tatsächlich im Personalbüro
stattfindet. Auch außerhalb des Personalbüros muss der Arbeitnehmer damit
rechnen, mit Fragen konfrontiert zu werden, die sein Arbeitsverhältnis
betreffen (a. A. Derleder, AuR 2004, 361). Auch rechtlich selbstständige
Schuldversprechen oder -anerkenntnisse, denen wie hier eine Forderung aus
dem Arbeitsverhältnis zu Grunde liegt, ergeben sich aus dem
Arbeitsverhältnis, weil sie mit diesem in einem tatsächlichen Zusammenhang
stehen.
c) Die Bekl. kann schließlich der Durchsetzung der Klageforderung keinen
Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns entgegenhalten. Zwar kann der
Gefahr einer Überrumpelung des Arbeitnehmers, zum Beispiel weil die
Vertragsverhandlungen zu ungewöhnlichen Zeiten oder an ungewöhnlichen Orten
stattfinden, unter anderem mit diesem Gebot begegnet werden (vgl. BAG,
Urt. v. 3. 6. 2004 - 2 AZR 427/03; NJOZ 2004, 4096 = NZA 2004, 1295 Os. = AP
BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 27 = EzA BGB 2002 § 312 Nr. 2;
NJW 2004, 2401 = NZA 2004, 597 = AP BGB § 312 Nr. 1
= EzA BGB 2002 § 312 Nr. 1; AP BGB § 312 Nr. 2). Für ein in diesem Sinne
unfaires Verhandeln sind aber vorliegend keine Anhaltspunkte erkennbar.
III. Das LAG wird abschließende Feststellungen hinsichtlich des Anspruchs zu
treffen haben und gegebenenfalls auch über die Berechtigung der
Hilfsaufrechnung entscheiden müssen.
1. Die Bekl. hat bereits mit der Klageerwiderung die geltend gemachte
Forderung als „übersetzt“ zurückgewiesen. In ihrem Klageabweisungsantrag
liegt deshalb konkludent die Einrede, die dem Schuldversprechen zu Grunde
liegende Forderung bestehe nicht (vgl. BGH, NJW 1991, 2140).
2. Bei der Entscheidung über die Klageforderung wird das LAG außerdem
Folgendes zu beachten haben:
a) Die Bekl. hat zu beweisen, dass die dem Schuldversprechen zu Grunde
liegende Forderung nicht besteht. Sie wird sich nicht darauf beschränken
können, die detaillierte Schadensaufstellung der Kl. lediglich mit der
Behauptung zu bestreiten, diese sei übersetzt (BAG, NJW 1999, 2059 = NZA
1999, 417 = EzA BGB § 781 Nr. 5).
b) Sollten die im Schuldversprechen erwähnten 50 DM tatsächlich den
Verwaltungsaufwand abdecken und keine Fangprämie sein, wären sie unter
Schadensersatzgesichtspunkten nicht erstattungsfähig (BGHZ 75, 230 = NJW
1980, 119).
c) Hinsichtlich Grund und Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs bestehen
keine Bedenken. Die Kl. macht einen abgetretenen
Verzugsschadensersatzanspruch geltend. Es kommt daher nicht darauf an, ob
ihr selbst der Zinsschaden entstanden ist, sondern allein darauf, ob dieser
der abtretenden Arbeitgeberin entstanden ist. Da die Fälligkeit der
Verbindlichkeit in der Urkunde nach dem Kalender bestimmt ist und auf den 9.
12. 2001 festgelegt wurde, befindet sich die Bekl., soweit ein Anspruch
besteht, ab dem darauffolgenden Tag in Verzug und hat den Zinsschaden zu
ersetzen (§§ 284 I 1, 286 I, 288 II BGB a.F. = §§ 286 II Nr. 1, 280 I und
II, 288 III BGB).
3. Im Hinblick auf die Hilfsaufrechnung ist auf Folgendes hinzuweisen:
a) Bislang rechnet die Bekl. mit Bruttoarbeitsentgelt gegen eine
Nettoforderung auf. Das ist unzulässig (BAG, Urt. v. 22. 3. 2000 - 4 AZR
120/99).
b) Entgeltforderungen entfallen, das Weiterbestehen eines
Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt, entgegen der Ansicht des LAG nicht schon
wegen mangelnden Annahmeverzugs (§ 615 BGB). Nach dem unstreitigen
Sachvortrag hat die Arbeitgeberin die ihr und nicht der Kl. angebotene
Leistung der Bekl. ausdrücklich abgelehnt. Damit wäre sie in Annahmeverzug
geraten (§ 295 BGB).
c) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses scheitert entgegen der Ansicht
der Bekl. nicht an der für Aufhebungsverträge vorgesehenen Schriftform (§
623 BGB), wenn die Bekl. für ihre außerordentliche Kündigung entweder einen
Grund gehabt hätte oder sich auf deren Unwirksamkeit unter dem Gesichtspunkt
des § 242 BGB nicht berufen könnte (vgl. BAG, NJOZ 2003, 2491 = NZA 2003,
1055 Os. = AP BGB § 123 Nr. 63 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 1; BAGE 87, 200 =
NJW 1998, 1659 = NZA 1998, 420). Dem wird das LAG gegebenenfalls nachzugehen
haben.
4. Das LAG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden
haben. Bei der Kostenentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Kosten der Anrufung der unzuständigen Gerichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit ohnehin von der Kl. zu tragen sind (§ 17b II 2 GVG).
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