Vertragsaufhebung als Schadensersatz aus culpa in contrahendo ("Fahrlässige Täuschung"): Konkurrenz von §§ 123, 124 BGB zur c.i.c.

BGH, Urteil v. 19.12.1997  - V ZR 112/96  (München)


Fundstelle:

NJW 1998, 898


Zentrales Problem:

siehe Anm. zu BGH NJW 1998, 302


Amtl. Leitsatz:

Zum Vertrauensschaden des Käufers bei Unterbleiben der Aufklärung über die Sozialbindung der gekauften Wohnung und im Falle der unzutreffenden Angabe des Verkäufers, die Mieterträge und Steuerersparnisse machten die laufenden Unkosten der Finanzierung wett (im Anschluß an Senat, NJW 1998, 302 = LM H.4/1998 § 249a BGB Nr.113).



Zum Sachverhalt:

Die Bekl. (frühere Bekl. zu 1) war Eigentümerin einer Reihe renovierungsbedürftiger, damals der Sozialbindung unterliegender Wohnungen. Sie vertrieb diese Wohnungen in einem "Altbau-Sanierungsmodell", für das sich der Ehemann der Kl. durch ein an seinem Wohnort tätiges Unternehmen gewinnen ließ. Er schloß mit der früheren Bekl. zu 2 einen Treuhandvertrag und, vertreten durch diese, mit der Bekl. am 14.6. 1989 einen Kaufvertrag über eine der Wohnungen ab. Den Kaufpreis, den Sanierungsaufwand und die durch das "Modell" verursachten Unkosten finanzierte er mit Fremdmitteln. Er nahm hierzu ein Darlehen über 107000 DM auf, das aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherung getilgt werden sollte. Die Kl. verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns Schadensersatz. Sie hat vorgetragen, diesem sei die Sozialbindung, die zur Unverkäuflichkeit der Wohnung geführt habe, verschwiegen worden. Außerdem sei ihm vorgespiegelt worden, daß das Geschäft im Hinblick auf Mieteinnahmen und Steuerersparnisse "plus/minus null aufgehe". Die Kl. hat beantragt, die Bekl. und die frühere Bekl. zu 2 gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 107000 DM nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums zu verurteilen sowie deren Verpflichtung festzustellen, jeden darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen.
Das LG verurteilte die Bekl. (im wesentlichen) antragsgemäß und wies die Klage im übrigen ab. Das OLG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebte die Bekl. die Abweisung auch des gegen sie gerichteten Anspruchs. Die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. stellt fest, das mit dem Vertrieb der Wohnungen beauftragte Unternehmen habe es schuldhaft unterlassen, den Ehemann der Kl. auf die bestehende Mietpreisbindung hinzuweisen. Die Bekl. sei daher wegen Verschuldens bei Vertragsschluß verpflichtet, den Kaufvertrag rückgängig zu machen und entstandene Aufwendungen zu ersetzen. Ob die Mietpreisbindung noch bestehe, sei unerheblich. Es komme nur darauf an, daß das Vertrauen des Ehemanns beim Kaufabschluß enttäuscht und dieser durch die unvollständige Information zum Kauf bestimmt worden sei. Dies hält der Revision im Ergebnis stand.
II. Das BerGer. macht allerdings keine näheren Ausführungen zum Vorliegen eines Schadens.
1. Der Senat hat in seiner erst nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung vom 26.9. 1997 (NJW 1998, 302 = LM H.4/1998 § 249a BGB Nr.113 = NZM 1998, 167 L) Anlaß gesehen, auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Willensmängeln und zum Schadensersatz verpflichtenden Verstößen gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten hinzuweisen. Das Anfechtungsrecht des § 123 BGB, mit dem er sich zu befassen hatte, schützt die freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiet gegen unlautere Mittel der Willensbeeinflussung. Dieser Schutz, der in der Rechtsmacht besteht, die Nichtigkeit des Geschäfts herbeizuführen (§ 142 BGB), ist vom Eintritt eines Schadens unabhängig. Die Voraussetzungen, unter denen er gewährt wird (vorsätzliches Handeln des Erklärungsempfängers oder eines Dritten in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Empfängers der Erklärung), würden unterlaufen, wenn bei der Rückgängigmachung des Vertrags unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsschluß der Eintritt eines Schadens als Anspruchsvoraussetzung vernachlässigt würde. Dies entspricht, wie in dem Urteil vom 26.9. 1997 im einzelnen dargelegt ist, schon immer der Rechtsprechung des Senats, war aber nicht stets deutlich hervorgetreten.
Die Überlegungen des Senats gelten in gleicher Weise für das Verhältnis der Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Sache, nämlich der Sozialbindung der Wohnung, von der das BerGer. für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausgeht (§ 119 II BGB), zum Schadensersatzanspruch wegen fahrlässigen Verschuldens beim Vertragsschluß. Allerdings läßt sich der Anfechtungstatbestand des § 119 II BGB, anders als die Täuschung oder Drohung unter den Voraussetzungen des § 123I BGB, nicht als besonderer Fall des Verschuldens bei Vertragsschluß begreifen. Er knüpft nicht an einen Beitrag des Erklärungsempfängers zum Irrtum des Erklärenden an und macht, falls ein solcher doch vorliegt, Verschulden nicht zur Bedingung; der Ursachenbeitrag des Erklärungsempfängers zum Irrtum des Anfechtungsberechtigten mildert allenfalls dessen Haftung (§ 122 II BGB). So gesehen besteht, anders als bei der Täuschung oder Drohung, nicht die Gefahr, daß der Anfechtungstatbestand durch einen Schadensersatzanspruch, der geringere Anforderungen an das Verschulden des Erklärungsempfängers stellt, unterlaufen wird. Andererseits kommt die Rückgängigmachung des Vertrags wegen Verschuldens bei Vertragsschluß auch in Fällen in Frage, in denen dem Irrenden die Anfechtung nach § 119 II BGB versagt wird, weil Gegenstand seines Irrtums  nicht eine Eigenschaft der Person oder Sache, sondern ein Beweggrund ist, dem das Gesetz die Anerkennung als Willensmangel verweigert. Träte beim vorvertraglichen Pflichtverstoß der Schaden als Anspruchsvoraussetzung zurück, würde diese Entscheidung teilweise revidiert, nämlich in den Fällen, in denen der Pflichtverstoß des Erklärungsempfängers beim Erklärenden einen Beweggrund betrifft, der nicht nach § 119 II BGB privilegiert ist. In den Fällen, in denen der Pflichtverstoß zugleich einen Irrtum nach § 119 II BGB begründet, würde der Irrende über einen Schadensersatzanspruch auf Rückgängigmachung des abgeschlossenen Vertrags der Notwendigkeit enthoben, die Anfechtung unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Anfechtungsgrunds zu erklären (§ 121 I BGB). Denn diesem sind zeitliche Grenzen lediglich in den Vorschriften über die Verjährung gesetzt (vgl. Senat, NJW 1981, 976 = LM § 276 [Cb] BGB Nr. 7 = WM 1981, 309 [310]).
2. Das BerGer. befaßt sich mit einem Schaden des Ehemanns der Kl. zwar unter dem Gesichtspunkt der durch die Mietpreisbindung bedingten Schwierigkeit, die gekaufte Wohnung weiterzuveräußern. Es läßt jedoch offen, ob ein darin liegender Schaden (nachstehend zuIII1), was die Bekl. bestreitet, bei Schluß der Berufungsverhandlung noch vorlag, und begnügt sich stattdessen mit der Erwägung, das enttäuschte Vertrauen des Ehemanns habe diesen zum Vertragsschluß bestimmt. Dies würde zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs nicht genügen.
III. Das Berufungsurteil kann jedenfalls aus anderen Gründen aufrechterhalten bleiben (§ 563 ZPO).
1. Richtig ist der Ansatzpunkt des BerGer., daß die Sozialbindung, auch wenn die Wohnung, was die Bekl. unter Beweisantritt behauptet, gleichwohl den Kaufpreis wert war, einen Schaden darstellt.
a) Bei Vergleich der Gesamtvermögenslage mit und ohne das haftungsbegründende Ereignis, der zur Ermittlung des Schadens erforderlich ist, kann die vom Käufer hingegebene Geldleistung dem Verkehrswert der empfangenen Sache, d.h. dem Wert, den sie für alle dem maßgeblichen Verkehrskreis Angehörigen hat, gegenübergestellt werden. Dies ist aber nicht die einzige Vergleichsmöglichkeit. Der Käufer kann auch geltend machen, daß die empfangene Leistung gerade für seine Zwecke nicht oder nicht voll geeignet ist und der Vermögensvergleich deshalb zu seinem Nachteil ausfällt. Beim Schadensersatz des Käufers wegen Nichterfüllung folgen beide Vergleichsmethoden unmittelbar aus den gesetzlichen Anforderungen an die Verkäuferleistung (§ 459 BGB). Ein Schaden liegt vor, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Sache einmal zu dem gewöhnlichen, zum anderen zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder durch Zusicherung einer Eigenschaft individuell bestimmten Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist; unter den Voraussetzungen des § 463 BGB ist er zu ersetzen. Es ist deshalb nicht zweifelhaft, daß Schadensersatz auch dann geschuldet ist, wenn der Kaufpreis zwar dem Verkehrswert der Sache entspricht, diese aber zufolge des Mangels für die Zwecke des Käufers ungeeignet ist (vgl. die Beispiele bei Soergel/Huber, BGB, 12.Aufl., § 463 Rdnr.41). Beim Ausgleich des durch vorvertragliches Verschulden verursachten Vertrauensschadens hat die Ermittlung des individuellen Vermögensnachteils zwar nicht ihre Grundlage in der vertraglich übernommenen Leistung, wohl aber im Schutzzweck der verletzten  Pflicht (zu diesem vgl. Emmerich, in: MünchKomm, 3.Aufl., Vorb § 275 Rdnr.194 m.w. Nachw.). Aufklärungspflichten leiten sich aus der Bedeutung ab, die ein Umstand für den individuellen Vertragszweck des Käufers hat. Dieser kann deshalb zur Ermittlung des Vertrauensschadens herangezogen werden. Hiervon geht auch die Rechtsprechung aus (vgl. BGH, NJW 1994, 663 = LM H. 4/1994 § 287 ZPO Nr. 109 = WM 1994, 758 [760]: Ankauf einer für die Bedürfnisse des Käufers ungeeigneten Ladeneinrichtung zufolge einer unzutreffenden Standortanalyse des Verkäufers).
b) Die Kl. hat vorgetragen, ihr Ehemann habe die Eigentumswohnung ausschließlich als jederzeit wiederverkäufliche Vermögensanlage angeschafft. Das ist eine objektiv nachvollziehbare, vom Sicherungszweck der Aufklärungspflicht über die Sozialbindung erfaßte Verwendungsabsicht. Ihre Verfehlung stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Die summenmäßige Schadensermittlung wäre im Streitfalle nicht erforderlich gewesen. Da der Ehemann, nach der Abtretung der Schadensersatzforderung an die Kl., Anspruch auf Befreiung von dem abgeschlossenen Vertrag und auf Ersatz unnützer Aufwendungen erhebt (BGH, NJW 1989, 1793 = LM § 631 BGB Nr. 65 = BGHR BGB vor § 1 - Verschulden bei Vertragsschluß, Vertrauensschaden2), geht der erforderliche Minderwert der empfangenen Leistung (Erschwernisse beim Weiterverkauf) in der Gesamtabrechnung des Schadens auf. Die Sozialbindung ist nach Abschluß des Vertrags allerdings weggefallen. Streitig war zwischen den Parteien lediglich der Zeitpunkt des Wegfalls, die Bekl. hat auf den 31.12. 1994, die Kl. auf den 31.12. 1996 abgestellt. Ob dieser Wegfall den zunächst entstandenen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Vertrags beeinflußt und ob der Senat den nach Schluß der mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz erfolgten Wegfall (wenn man auf den 31.12. 1996 abstellt, was die Kl. durch eine erst nach Schluß der Verhandlung eingereichte Bestätigung belegen will) berücksichtigen könnte, kann offen bleiben, weil ein Schaden sich auch mit anderer Begründung bejahen läßt.
2. a) Das Berufungsurteil stützt sich zwar unmittelbar auf die bei Vertragsschluß bestehende Sozialbindung der Wohnung, es hat in seine Feststellungen aber auch das Beweisergebnis der ersten Instanz zu dem weiteren Streitpunkt einbezogen, nämlich der Vorspiegelung, Mieterträge und Steuerersparnisse machten die laufenden Unkosten der Finanzierung wett. Dies ergibt sich aus der umfassenden Bezugnahme auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz, der es folgt (§ 543I ZPO), und deren Verwertung bei der Frage, welchem der vernommenen Zeugen zu glauben sei.
Ohne Erfolg rügt die Revision, die Bezugnahme auf das Beweisergebnis der Vorinstanz sei fehlerhaft gewesen, weil die Einzelrichterin keinen Vermerk über die persönliche Glaubwürdigkeit der von ihr vernommenen Zeugen gefertigt und den Parteien zugänglich gemacht hatte (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 915 = LM H. 10/1992 Art. 14 [Cb] GrundG Nr. 60 = WM 1992, 1713). Das instanzabschließende Urteil des LG war von der Einzelrichterin selbst nach § 348 ZPO erlassen worden. In einem solchen Falle besteht kein Anlaß zu Aktenvermerken. Die Rüge, die Entscheidungsgründe des Einzelrichterurteils böten keine Grundlage für die Würdigung des BerGer., insbesondere fehle eine genügende Auseinandersetzung mit der parteinahen Stellung des als Zeuge gehörten Ehemanns der Kl., hat der Senat geprüft und nicht für durchschlagend angesehen. Von einer Begründung sieht er nach § 565a ZPO ab.
Mithin ist von der tatrichterlichen Feststellung auszugehen, daß dem Ehemann der Kl. vorgespiegelt worden war, die laufenden Kosten der Finanzierung würden durch die Erträge und Steuerersparnisse wettgemacht.
b) Der Senat ist in seiner Entscheidung vom 26.9. 1997 davon ausgegangen, daß dem Käufer in einem solchen Falle ein ersatzfähiger Vertrauensschaden entstanden ist, wenn sich laufende Aufwendungen, Erträge und Ersparnisse nicht ausgleichen und der entstandene Fehlbetrag auch nicht durch einen anderen Vermögensvorteil, etwa eine Wertsteigerung des erworbenen Objekts, wettgemacht ist. So liegen die Dinge hier: Nach dem Vortrag der Kl. ergibt schon der Vergleich von Darlehenszinsen und Mieterträgnissen einen jährlichen Fehlbetrag von 3663,12 DM. Dieser ist zwar im Jahre des Vertragsschlusses, 1989, durch Steuerersparnisse (4500 DM) ausgeglichen, in den Folgejahren (Ersparnisse 1990: 3000 DM; 1991 und 1992: 900 DM; 1993: 1756 DM; 1994: 2350 DM) war das aber nicht der Fall. Der Überschuß aus dem ersten steuerlichen Veranlagungszeitraum war alsbald aufgezehrt. Die Bekl. hat demgegenüber in erster Linie geltend gemacht, es sei verfehlt, auf die Ergebnisse der einzelnen Jahre abzustellen. Maßgeblich sei, daß das Sanierungsmodell, wozu sie Beweis angetreten hat, insgesamt die Eigenmittel des Käufers nicht angreife. Ein solches Ergebnis mag, je nach den Umständen, bis zum Zeitpunkt der Rückführung des Kredits aus den Mitteln der Lebensversicherung erreicht werden können. Hierauf kommt es indessen nicht an. Vergleichsmaßstab für die Schadensermittlung ist nicht die Vermögenslage des Käufers, die sich anhand der Angaben und Rechenbeispiele des Verkaufsprospekts der Bekl. als Gesamtergebnis des Modells prognostizieren läßt. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist dem Ehemann der Kl. dieser Prospekt vorenthalten worden. Der Schaden ist vielmehr an dem ungerechtfertigt hervorgerufenen Vertrauen zu messen, bereits während der Zeit der Verzinsung des aufgenommenen  Darlehens und der Ansparphase der Lebensversicherung sei der Käufer nicht genötigt, einen Fehlbetrag aus anderen Mitteln abzudecken.
Dem Rechenwerk der Kl. ist die Bekl. in verschiedener Hinsicht entgegengetreten: Der Jahresmietzins betrage 3762 DM, denn er sei um die prognostizierten, nicht umlagefähigen Nebenkosten zu ergänzen. Dem folgt der Senat für die Ermittlung des Vertrauensschadens nicht. Die Bekl. behauptet weiter, die Kl. habe die jährliche Steuerrückerstattung der Steuerersparnis gleichgestellt. Dies ist nicht der Fall, wie die vorgelegten Steuerbescheide der Jahre 1989 bis 1994 ausweisen. Allerdings hat die Kl. für die Jahre 1990 bis 1992, anders als für die spätere Zeit, keine umfassende Vergleichsrechnung über das steuerliche Ergebnis mit und ohne den Verlust aus der Vermietung der gekauften Wohnung angestellt, sondern sich mit Schätzbeträgen begnügt. Diese liegen aber im Rahmen des zu Erwartenden und werden von der Bekl. auch nicht mit Erwägungen angegriffen, die ihre Schlüssigkeit in Frage stellen. Kapitallebensversicherungen, die als Sicherheit für ein (tilgungsfreies) Darlehen dienen, sind aus steuerlicher Sicht nur noch bedingt von Vorteil; dies gilt insbesondere, wenn das finanzierte Objekt, wie hier, vermietet ist und der Finanzierungsaufwand (auch) Renovierungs- und Modernisierungszwecken dient (vgl. Schmidt/Heinicke, EStG, 16.Aufl., § 10 Rdnrn. 185ff.).
Nach dem Vorbringen der Kl., das mit den Steuerbescheiden belegt ist, sind berücksichtigungsfähige Versicherungsprämien bei den Sonderausgaben nicht unbeachtet geblieben. Die Bekl., die das "Sanierungsmodell" und seine steuerlichen Grundlagen kennt, hat sich eines näheren Vortrags enthalten. Sie hat allerdings eine, auf ihren Prospekt zurückgehende Modellrechnung durchgeführt, bei der die Finanzierung unter Zuhilfenahme einer Lebensversicherung durch ein Tilgungsdarlehen ersetzt wird. Die Rechnung schließt für das Jahr 1989 unter Berücksichtigung der Tilgungsleistungen mit einem Fehlbetrag von 1267DM. Die Einbeziehung der hiermit vergleichbaren Versicherungsleistungen würde den von der Kl. behaupteten Fehlbetrag noch erhöhen.
3. Entgegen der Auffassung der Revision liegt ein Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB) nicht vor. Bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Erteilung einer unrichtigen Auskunft kann sich der Schädiger nämlich in aller Regel nicht mit dem Einwand entlasten, der Geschädigte habe sich auf die Richtigkeit seiner Angaben nicht verlassen dürfen. Dies widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der in § 254 BGB lediglich eine besondere Ausprägung erfahren hat (vgl. BGH, WM 1965, 287 [288]; NJW-RR 1988, 855 [856]). Dies gilt vor allem dann, wenn, wie hier die Bekl., der Schädiger für vorsätzliches Verschulden einzustehen hat und den Geschädigten allenfalls der Vorwurf trifft, die eigenen Belange fahrlässig außer acht gelassen zu haben (vgl. BGHZ 98, 148 [158] = NJW 1986, 2941 = LM § 31 BGB Nr. 29).



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