NJW 2000, 1031
LM H. 4/2000, § 283 BGB Nr. 8 mit Anm. Lorenz
Amtl. Leitsatz:
§ 283 BGB gilt auch für Bereicherungsansprüche.
Eine Verurteilung zur Herausgabe kommt allerdings nur dann in Betracht,
wenn feststeht, dass der Bereicherungsschuldner erfüllen kann oder
für die Unmöglichkeit nach §§ 818 IV, 819 I, 292 I,
989 BGB einzustehen hat.
Zentrale Probleme:
Im Zentrum der Entscheidung stehen
schuldrechtliche Fragen an der Schnittstelle zwischen Bereicherungsrecht
und Allgemeinem Schuldrecht: Die Klägerin hatte auf einem gemieteten
Grundstück Betriebsgebäude errichtet und diese durch privatschriftlichen
Vertrag an die Nachmieterin "veräußert". Nunmehr verlangt sie
unter Berufung auf die Unwirksamkeit dieses Vertrages die Herausgabe der
Gebäude sowie Nutzungsersatz. Die Beklagte hatte später die Gebäude
weiter"veräußert". Das Berufungsgericht hat die Beklagte dennoch
unter Berufung auf § 283 BGB u.a. zur Herausgabe verurteilt, weil
trotz der Weiterveräußerung nicht bewiesen sei, daß die
Beklagten keinerlei Möglichkeit habe, der Klägerin die Gebäude
wieder zu beschaffen.
Sachenrechtlich wird zutreffend
klargestellt, daß das Gebäude, sofern es sich um einen sonderrechtsfähigen
Scheinbestandteil handelte, "wie eine bewegliche Sache veräußert
werden konnte", also den Regelungen über bewegliche Sachen (§§
929 ff BGB) unterliegt. Entgegen der zumindest mißverständlichen
Formulierung des BGH kommt es allerdings auch in diesem Fall auf die Formfrage
nicht an, weil § 313 BGB dann nicht anwendbar wäre: Scheinbestandteile
sind nicht "Grundstücke" i.S. dieser Vorschrift. Nichtigkeit kam vielmehr
ausschließlich nach § 306 BGB für den Fall der Verneinung
der Sonderrechtsfähigkeit der Gebäude in Betracht. Gegenstand
der rechtsgrundlosen "Leistung" der Klägerin an die Beklagte i.S.v.
§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB kann dann konsequenterweise nur der Besitz
an den Gebäuden gewesen sein. Die Beklagte schuldete dann die Rückübertragung
des Besitzes sowie Nutzungsersatz (§ 818 I BGB). War sie zur Herausgabe
des Besitzes nicht mehr imstande, so wäre an die Stelle des Besitzübertragungsanspruchs
eine Wertersatzpflicht (§ 818 II BGB) getreten. Hierbei stellt sich
das in der vorliegenden Entscheidung zentrale Problem der Beweislast im
Falle der Unmöglichkeit (vgl. dazu jüngst die vom BGH in Bezug
genommene, sehr instruktive Entscheidung BGH NJW
1999, 2034 f): Nach allgemeinen Beweislastregeln trägt die Beweislast
für ein Unvermögen des Schuldners diejenige Person, die hieraus
für sich günstige Rechtsfolgen herleitet. Soweit also der Schuldner
gegenüber dem Herausgabeanspruch anspruchsvernichtend geltend macht,
er sei zu Herausgabe unvermögend, trifft die Beweislast ihn. Dies
gilt auch im Bereicherungsrecht. Kann er diesen Beweis nicht führen,
wird er zur Herausgabe verurteilt, der Gläubiger kann dann nach §
283 BGB vorgehen.
Bei einem Bereicherungsanspruch
soll dies nach der vorliegenden Entscheidung nun anders sein, weil der
Schuldner sonst "über ein Vorgehen nach § 283 BGB in Fällen
auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, in denen er nach §
818 II BGB nur auf Wertersatz haftet". Deshalb dürfe zur Herausgabe
nur verurteilt werden, "wenn feststeht, daß ...[der Bereicherungsschuldner]
erfüllen kann oder für die Unmöglichkeit nach §§
818 IV, 819 I, 292 I, 989 BGB einzustehen hat". Sofern der BGH damit die
Beweislast für das Unvermögen umkehren will, läge ein Zirkelschluß
vor: Bei der Frage der Beweislast geht es ja gerade darum, ob der Schuldner
nach § 818 II BGB nur auf Wertersatz haftet, wofür er nach allgemeinen
Regeln die Beweislast trägt, wenn er auf Herausgabe in Anspruch genommen
wird. Kann er diesen Beweis nicht führen, so ist er eben im Rechtssinne
zur Herausgabe vermögend. Ein zur Herausgabe vermögender Bereicherungsschuldner
aber kann fraglos zur Herausgabe verurteilt und nach entsprechender Fristsetzung
gem. § 283 I BGB auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Ein
Wertungswiderspruch zu § 818 II ist hier nicht denkbar, haftet
doch der verklagte Bereicherungsschuldner ohnehin immer nach §§
818 IV, 292 I, 989 BGB verschärft. Das setzt freilich voraus, daß
man dem Schuldner im Herausgabeprozeß den Entlastungsbeweis seines
Unvermögens eröffnet und dieses nicht im Hinblick auf §
283 BGB für irrelevant erklärt, wie dies teilweise zu §
275 BGB vertreten wird (vgl. hierzu die Nachw. bei Staudinger-Löwisch
§ 283 Rn. 3 m.w.N., zutr. a.A. aber jüngst BGH
NJW 1999, 2034 f). Gelingt dieser Beweis, ist die Herausgabeklage abzuweisen.
Will der Gläubiger dann Schadensersatz, muß er vielmehr seinerseits
die Haftungsvoraussetzungen der §§ 818 IV, 819 I, 292 I, 989
BGB nachweisen. Der Schuldner entgeht den Rechtsfolgen des § 283 BGB
also schon durch den Nachweis seines Unvermögens, weil dieser eine
Verurteilung zur Herausgabe verhindert. Dieser Beweis ist nur dann unbeachtlich,
wenn die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners für
das - unterstellte - Unvermögen feststeht: Die Haftung aus §
283 BGB würde dann keine Wertungen des Bereicherungsrechts umgehen,
weil der Schuldner ohnehin auf Schadensersatz haftet (so zutr. OLG Karlsruhe
NJW-RR 1998, 1761). Sofern der BGH nur dieses zum Ausdruck bringen wollte,
ist der Entscheidung zuzustimmen. Klarzustellen wäre nur, daß
die Möglichkeit zur Erfüllung i.S. des Leitsatzes der vorliegenden
Entscheidung aber eben bereits dann "feststeht", wenn der auf Herausgabe
verklagte Schuldner die Unmöglichkeit der Herausgabe nicht nachzuweisen
vermag.
Damit liegt das eigentliche Problem
des Falles nicht in einer vom allgemeinen, insbesondere vertraglichen Schuldrecht
abweichenden Beantwortung der Beweislastfrage hinsichtlich des "Außerstandeseins"
zur Herausgabe i.S.v. § 818 II BGB, sondern in der Definition dieses
Begriffes selbst und damit im Beweisgegenstand: Der Schuldner ist eben
- anders als insbesondere im Bereich des vertraglichen Schuldrechts - bereits
im Falle des (subjektiven) Unvermögens zur Herausgabe i.S.v. §
818 II BGB "außerstande", was i.d.R. einfach zu beweisen sein dürfte
und in casu auch der Fall war. Anders als ein Vertragsschuldner, dessen
zum Wegfall der Primärleistungspflicht führendes Unvermögen
wegen des von ihm gegebenen Leistungsversprechens nicht bereits durch Nichtbestehen
oder Wegfall der Rechtsinhaberschaft, sondern erst dann feststeht, wenn
er nachweist daß er die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen
kann und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht
anderweitig (etwa mit Zustimmung des Berechtigten) auf die Sache einwirken
kann (so zutreffend BGH NJW 1999, 2034 f), ist ein Bereicherungsschuldner
nach der ratio des § 818 II BGB bereits dann zur Herausgabe "außerstande"
und damit von der Herausgabepflicht befreit, wenn er nicht mehr Inhaber
des Bereicherungsgegenstandes ist. Der Begriff des Außerstandeseins
in § 818 II BGB ist gerade nicht gleichbedeutend mit den Begriffen
Unmöglichkeit/Unvermögen, sondern ist bereits dann ohne weiteres
erfüllt, wenn der Bereicherungsschuldner zur Herausgabe der Sache
infolge zwischenzeitlicher Veräußerung nicht in der Lage ist
(vgl. etwa BGHZ 112, 376, 381). Jede andere Lösung würde zu einer
Wiederbeschaffungspflicht des gutgläubigen Bereicherungsschuldners
und dann in der Tat zu einem schweren Wertungswiderspruch zu §§
818 III BGB führen (vgl. hierzu nur Staudinger-Lorenz § 818 Rn.
21).
Die hier vertretene Ansicht kommt
im Ergebnis des konkreten Falles zur gleichen Lösung wie der BGH.
Sie vermeidet aber dogmatische Brüche im Bereich der Beweislast: §
283 BGB ist auf Bereicherungsansprüche unmodifiziert anwendbar, jedoch
ist eine Verurteilung zur Herausgabe durch § 818 II BGB bereits dann
ausgeschlossen, wenn der Bereicherungsschuldner beweist, daß er über
den Bereicherungsgegenstand nicht mehr verfügt. Ihn trifft auch dann
keine Wiederbeschaffungspflicht, wenn er zur Wiederbeschaffung rechtlich
oder tatsächlich in der Lage ist, weil dies dem in § 818 II,
III BGB verankerten Grundgedanken des Bereicherungsrechts widerspräche,
daß der gutgläubige Bereicherungsschuldner nicht auf Schadensersatz
haftet, sondern nur das herauszugeben hat, was er noch hat. Der bösgläubige
Bereicherungsschuldner haftet ohnehin nach §§ 819 I, 818 IV,
292 I, 989 BGB auf Schadensersatz und kann daher ohne weiteres zur Herausgabe
verurteilt werden.
Die Kl. ist Rechtsnachfolgerin der B. Diese mietete im Jahr 1959 von dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-Treptow (im Folgenden: V), dessen Rechtsnachfolger die Wohnungsbaugesellschaft T-mbH ist, ein im Volkseigentum stehendes Grundstück, das nunmehr dem Land Berlin gehört. Sie errichtete darauf eine Lagerhalle und unterhielt einen Vertrieb von Baustoffen sowie Artikeln für Haus, Hof und Garten. Die Kl. kündigte das Mietverhältnis zum 31. 3. 1991. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 16. 7. 1991 veräußerte die Kl. an die Bekl. unter anderem die Lagerhalle, den Verkaufsladen, die Einfriedung und das Außenlager. Die Bekl. mietete das Grundstück von der Wohnungsbaugesellschaft T-mbH zum 1. 7. 1991 zur Nutzung als Bau- und Gartencenter. Ende 1991 gab die Bekl. den Geschaftsbetrieb auf. Ab dem 16. 4. 1992 betrieb die Firma T-Bau- und Gartencenter GmbH, deren Geschäfts-führerin und Mitgesellschafterin die Bekl. war, auf dem Grundstück ein Bau- und Gartencenter. Die Gesellschaft wurde am 29. 9. 1994 aufgelöst. Ab dem 22. 2. 1995 nutzte die Firma S-Bau- und Gartencenter GmbH, deren Geschäftsführerin die Bekl. zeitweilig war, das Grundstück nebst Aufbauten. Das Bezirksamt T. kündigte das Mietverhältnis mit der Bekl. zum 30. 6. 1994, schloss jedoch zum 1. 7. 1994 mit der Bekl. und einem Dritten einen neuen Mietvertrag zur Nutzung des Grundstücks als Bau- und Gartencenter durch die Firma J-GmbH ab. Die Kl. verlangt von der Bekl. die Herausgabe der Lagerhalle nebst Verkaufsladen, Einfriedung und Außenlager sowie Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. 7. 1992 bis zur Herausgabe. Das LG hat der Herausgabeklage stattgegeben und die Bekl. zur Zahlung von 139 119,75 DM zuzüglich Zinsen sowie einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1925 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und Zinsen bis zur Herausgabe der Baulichkeiten verurteilt. Das OLG hat die Verurteilung zur Herausgabe bestätigt; den Zahlungsanspruch hat es in Höhe von 75336,75 DM nebst Zinsen sowie wegen der monatlichen Nutzungsentschädigung aufrechterhalten. Die Revision war erfolgreich und führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
I. Nach Auffassung des BerGer. war die Kl. nicht
Eigentümerin der Baulichkeiten; deshalb habe die Bekl. lediglich den
Besitz durch Leistung der Kl. erlangt, und zwar ohne Rechtsgrund, weil
der Geschäftsübernahme-vertrag formnichtig sei. Daraus ergebe
sich ein Herausgabeanspruch der Kl. aus ungerechtfertigter Bereicherung,
auch wenn der Bekl. die Herausgabe nicht möglich sein sollte. Weiter
stehe der Kl. ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für
die Zeit bis zur Herausgabe der Baulichkeiten zu; auf einen Wegfall der
Bereicherung wegen erbrachter Aufwendungen könne die Bekl. sich nicht
berufen.
II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung
nicht stand.
1. Nicht gefolgt werden kann schon der Auffassung,
die Bekl. habe den Besitz deswegen rechtsgrundlos erlangt, weil der Geschäftsübernahmevertrag
formnichtig sei. Geht man mit dem BerGer. davon aus, dass selbständiges
Gebäude-eigentum nicht entstanden ist, kommt es auf die Formfrage
nicht an. Der Vertrag ist vielmehr auf eine unmögliche Leistung gerichtet
und deswegen nach § 306 BGB nichtig. Die Erwägungen des BerGer.,
mit denen es die Entstehung selbst-ständigen Gebäudeeigentums
nach § 295 II i.V. mit § 459 1 oder 4 DDR-ZGB verneint, sind
allerdings nicht frei von Rechtsirrtum, im Ergebnis aber zutreffend.
a) Bereits die Auffassung, dass die Zurückweisung
des von der Kl. nach Art. 233 § 2 lit. b III EGBGB gestellten Antrags
auf Feststellung ihres Eigentums unerheblich sei, weil das Vermögenszuordnungsverfahren
eine zivilprozessuale Eigentumsstreitigkeit nicht ausschließe, begegnet
in dieser Allgemeinheit rechtlichen ,Bedenken. Der feststellende Bescheid
ist für einen Zivilrechtsstreit jedenfalls dann nicht ohne Bedeutung,
wenn die Parteien Beteiligte am Feststellungsverfahren sind; denn er wirkt
nach Art. 233 § 2 lit. b III 2 EGBGB i.V. mit § 2 III VZOG für
und gegen sie mit der Folge, dass sie an das Ergebnis des Verfahrens gebunden
sind und sich im Zivil-prozess nicht von der Entscheidung des Präsidenten
der Oberfinanzdirektion lossagen können (vgl. Senat, DtZ 1995, 372
= LM H. 1/1996 § 894 BGB Nr. 16 = WM 1995, 1726 [1727]). Ob hier die
Bekl. an dem Verfahren nach Art. 233 § 2 lit. b III EGBGB beteiligt
war oder nicht, hat das BerGer. bisher nicht festgestellt.
b) Die Erwägungen des BerGer. zur Begründung
selbstständigen Gebäudeeigentums nach § 295 II DDR-ZGB i.V.
mit § 459 1 oder IV DDR-ZGB. liegen neben der Sache. Zwar konnte nach
§ 29511 DDR-ZGB durch Rechtsvorschriften das Bestehen selbstständigen
Eigentums an Gebäuden und Anlagen unabhängig vom Eigentum am
Boden festgelegt werden; dies betraf unter anderem auch die Fälle
der Errichtung von Gebäuden und Anlagen durch volkseigene Betriebe,
staatliche Organe oder Einrichtungen auf vertraglich genutzten Grundstücken
(§ 459 1 DDR-ZGB) sowie der Durchführung bedeutender Erweiterungs-
und Erhaltungsmaßnahmen an vertraglich genutzten Grundstücken
durch sozialistische Genossen schaften oder gesellschaftliche Organisationen
(§ 459 IV DDR-ZGB). Aber § 459 DDR-ZGB findet hier keine Anwendung,
weil die Baulichkeiten auf einem volkseigenen Grundstück errichtet
wurden. Zu den vertraglich genutzten Grundstücken im Sinne der Vorschrift
gehören jedoch nur nichtvolkseigene Grundstücke. Anderenfalls
wäre sie überflüssig. Der Zweck der Vorschrift besteht darin,
für die von volkseigenen Betrieben und anderen Rechtsträgern
sozialistischen Eigentums auf nichtvolkseigenen Grundstücken getätigten
Aufwendungen spezielle Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, die
den besonderen Schutz des sozialistischen Eigentums gewährleisten
(vgl. Komm, zum ZGB der DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz, Berlin 1985,
Vorb. § 459). Solcher Sicherheiten bedarf es beim Einsatz materieller
und finanzieller Mittel auf volkseigenen Grundstücken nicht. Denn
dass auf ihnen errichtete Gebäude und bauliche Anlagen Volkseigentum
sind, ergibt sich schon aus §§ 2951,46711 und III DDR-ZGB, und
dass ein volkseigener Miteigentumsanteil an einem volkseigenen Grundstück
oder Gebäude nicht entstehen kann, versteht sich von selbst; schließlich
gelten für Wertverbesserungen an volkseigenen Grundstücken die
§§ 3 I, 6 IV und 5 der Anordnung für die Übertragung
volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische Genossenschaften
vom 11. 10.1974 (GBI DDR 1, 489 [490] vgl. Komm. zum ZGB der DDR, §
459 Rdnr. 4).
2. Das Urteil hat aber auch deswegen keinen Bestand,
weil das BerGer. nicht geprüft hat, ob die Halle nicht Scheinbestandteil
des Grundstücks war und deswegen wie eine bewegliche Sache veräußert
werden konnte mit der Folge, dass der Geschäftsübernahmevertrag
nicht nach § 306 BGB nichtig wäre. Dies hängt davon ab,
ob die Halle nach dem 3. 10. 1990 errichtet und nur zu einem vorübergehenden
Zweck mit dem Grundstück verbunden wurde. Das hat das BerGer. zu Unrecht
offen gelassen. Der Annahme eines Scheinbestandteils stünde dem zwischen
V und B auf, unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag nicht entgegen.
Denn ob eine Sache zu einem vorübergehenden Zweck mit einem Grundstück
verbunden wird, beurteilt sich in erster Linie nach dem Willen des Erbauers,
sofern dieser mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Sachverhalt
in Einklang zu bringen ist (Senat, VIZ 1998, 582 = LM H. 2/1 999 §
95 BGB Nr. 25 = WM 1998, 1633 [1634]). Verbindet -wie hier -ein Mieter,
Pächter oder in ähnlicher Weise schuldrechtlich Berechtigter
Sachen mit dem Grund und Boden, so spricht nach feststehender Rechtsprechung
regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies mangels besonderer
Vereinbarung nur in seinem Interesse für die Dauer des Vertragsverhältnisses
und damit zu einem vorübergehenden Zweck geschieht; diese Vermutung
ist nicht schon bei einer massiven Bauart des Bauwerks oder bei langer
Dauer des Vertrags entkräftet (Senat, VIZ 1998, 582 = LM H. 2/1999
§ 95 BGB Nr. 25 = WM 1998, 1633 [1634 f.] m.w. Nachw.). Dass der Mietvertrag
im Jahr 1959 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, spielt daher für
die Frage, ob eine dauerhafte oder vorübergehende Verbindung mit dem
Grund und Boden gewollt war, ebenso wenig eine Rolle wie die Bauweise der
Lagerhalle. Von einem auf Dauer mit dem Grundstück verbundenen Bauwerk
ist in diesen Fällen vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich aus den
Vereinbarungen der Parteien oder aus den sonstigen Umständen ergibt,
dass der Erbauer bei der Errichtung des Baus den Willen hat, das Bauwerk
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses in das Eigentum seines Vertragspartners
übergehen zu lassen (Senat, VIZ 1998, 582 = LM H. 2/1999 § 95
BGB Nr. 25 = WM 1998, 1633 [16351 m.w. Nachw.). Daran fehlt es im Zweifel
auch, wenn eine massive Bauart zur Folge hat, dass der schuldrechtlich
Berechtigte das Gebäude nicht entfernen kann, ohne es zu zerstören;
auch dann will er sich im Regelfall vorbehalten, über die von ihm
getätigte Investition während oder nach Ablauf der Nutzungszeit
auf eigene Rechnung zu disponieren (Senat, VIZ 1998, 582 = LM H. 2/1999
§ 95 BGB Nr. 25 = WM 1998,, 1633 [16351).
Einen solchen Willen hat das BerGer. bisher nicht
festgestellt. Er kann sich allerdings aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen
Geschäftsübernahmevertrag ergeben. Nach dessen § 1 war Vertragsgegenstand
unter anderem die Lager-halle; sie wurde nach § 3 II an die Bekl.
veräußert. Diesen Vereinbarungen lässt sich entnehmen,
dass die Vertretungsberechtigten der Kl. von deren Eigentum ausgingen.
Da für die Entstehung selbstständigen Gebäudeeigentums (§
295 II DDR-ZGB) nichts ersichtlich ist, gründete sich diese Rechtsauffassung
möglicherweise auf den Willen der für die B Handelnden, die Lagerhalle
ausschließlich im Interesse der B für die Dauer des Mietverhältnisses
zu errichten. Dies wird das BerGer. aufzuklären haben. Es wird dabei
auch klären müssen, ob die in § 10 des im Jahr 1959 abgeschlossenen
Mietvertrags vereinbarte Verpflichtung der B, bei Beendigung des Mietverhältnisses
das Grundstück sowie die Baulichkeiten in geräumtem Zustand an
den V zurückzugeben, nur damals bereits vorhandene Bauwerke oder auch
neu hergestellte betrifft.
3. Das BerGer. hat auch keine Feststellungen dazu
getroffen, wann und von wem die übrigen von der Kl. herausverlangten
baulichen Anlagen errichtet wurden. Möglich ist, dass dies ebenfalls
durch die B unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches, nämlich
zwischen dem Abschluss des Mietvertrags und dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs
der DDR am 1. 1. 1976, geschah. Für diesen Fall gelten die vorstehenden
Ausführungen entsprechend. Auch insoweit ist weitere Aufklärung
erforderlich.
4. Zu Unrecht hat Außerdem das BerGer; die
Bekl. für verpflichtet erachtet, die Baulichkeiten unabhängig
davon herauszugeben, ob sie sie noch in Besitz hat.
a) Ohne Erfolg stellt die Revision allerdings
in Frage, dass die Kl. der Bekl. den Besitz geleistet hat. Nach der revisions
rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung
des BerGer. erlangte die Bekl. auf vertraglicher Grundlage von der Wohnungsbaugesellschaft
T-mbH und dem Bezirksamt 1. lediglich den Besitz am Grundstück. Der
Besitz an den Baulichkeiten wurde ihr von der Kl. übertragen. Dies
gilt auch, wenn es sich um wesentliche Bestandteile des Grundstücks
handelte; auch dann können Besitz am Grundstück und Besitz an
den Baulichkeiten auseinanderfallen und getrennt übertragen werden.
Selbst der Umstand, dass das Mietverhältnis der Kl. mit der Wohnungsbaugesellschaft
T-mbH bereits vor dem Übergang des Besitzes auf die Bekl. beendet
war, steht der Annahme einer Leistung der Kl. nicht entgegen; auch wenn
sie gegenüber dem Grundstückseigentümer nicht zum Besitz
berechtigt gewesen sein sollte, konnte sie ihren Besitz auf die Bekl. übertragen.
b) Fehlerfrei geht das BerGer. ferner davon aus,
dass § 283 BGB auch für Bereicherungsansprüche gilt (Staudinger/Löwisch,
BGB, 1995, § 283 Rdnr. 6; Emmerich, in: MünchKomm, 3. Aufl.,
§ 283 Rdnr. 5). Dies darf jedoch nicht zu einer Haftungserweiterung
des Schuldners gegenüber dem Bereicherungsrecht führen (Staudinger/Löwisch,
§ 283 Rdnr. 7). Während der Schuldner eines vertraglichen oder
dinglichen Herausgabeanspruchs bei Unmöglichkeit der Leistung auf
Schadensersatz haftet, ist der Bereicherungsschuldner nur zum Wertersatz
verpflichtet. Diese Haftungsbegrenzung darf nicht durch eine im Hinblick
auf ein Vorgehen nach § 283 BGB erfolgte Verurteilung zur Leistung
umgangen werden. Deswegen kommt - entgegen der Auffassung des BerGer. -
eine Verurteilung zur Herausgabe nicht wie bei einem vertraglichen oder
dinglichen Herausgabeanspruch auch dann in Betracht, wenn lediglich die
Möglichkeit besteht, dass der Schuldner erfüllen kann (Senat,
NJW 1999, 2034 [2035] = LM H. 10/1999 § 275 BGB Nr. 27), sondern
nur dann, wenn feststeht, dass er erfüllen kann (vgl. Emmerich, in:
MünchKomm, § 283 Rdnr. 7) oder für die Unmöglichkeit
nach §§ 818 IV, 819 1, 292 1, 989 BGB einzustehen hat. Anderenfalls
könnte der Schuldner über ein Vorgehen nach § 283 BGB in
Fällen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch genommen
werden, in denen er nach § 818 II BGB nur auf Wertersatz haftet. Deswegen
kommt es darauf an, ob die Bekl. zur Herausgabe der Baulichkeiten imstande
ist oder den Mangel des rechtlichen Grundes gekannt hat. Auch hierzu fehlen
die erforderlichen Feststellungen.
5. Fehlerhaft ist schließlich die Verurteilung
der Bekl. zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe
der Baulichkeiten an die Kl. Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe bezieht
sich nach § 818 1 BGB nur auf die tatsächlich gezogenen Nutzungen.
Damit ist hier nur die Zeit bis Ende 1991 ,erfasst. Für die Zeit danach
hat das BerGer. gezogene Nutzungen nicht festgestellt. Ob eine Nutzungsmöglichkeit
bestand, ist unerheblich, weil eine verschärfte Haftung der Bekl.
nach §§ 819 1, 292 II, 98711 BGB ebenfalls nicht festgestellt
ist. Zudem entfällt eine Nutzungsmöglichkeit ab dem Zeitpunkt,
ab dem die Bekl. nicht mehr Besitzerin ist. Die Feststellung des BerGer.,
die Bekl. sei in der Zeit nach dem 31. 12. 1991 persönliche Besitzerin
der Lagerhalle gewesen, findet in dem Vorbringen der Parteien keine Stütze.
6. Schließlich ist der Revision auch darin
zu folgen, dass das BerGer. zu Unrecht die von der Bekl. getätigten
Investitionen als unerheblich angesehen hat. Vielmehr sind solche Aufwendungen
unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung (§ 818 III BGB)
zu berücksichtigen, wenn sie in innerem Zusammenhang mit den durch
die Nutzung gezogenen Vorteilen stehen (vgl. BGHZ 137, 314 [317] = NJW
1998, 989 = LM H. 6/1998 § 988 BGB Nr. 10). Dies wird das BerGer.
zu beachten haben, falls die Bekl., die Herausgabe von Nutzungen schuldet.