Höchstbetragsbürgschaft durch Familienangehörige und § 9 AGBG (künftige Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis)
NJW 2000, 3299
für die amtliche Sammlung vorgesehen
Es geht - einmal mehr - um eine Angehörigenbürgschaft. Da im konkreten Fall die Bürgschaft als Höchstbetrags-Globalbürgschaft für zukünftige Ansprüche erst an § 9 I AGBG scheiterte, waren vorher nahezu alle klausurrelevanten Unwirksamkeitsgründe durchzuprüfen. Die nahezu "klausurmäßig" aufgebaute Entscheidung ist daher äußerst lehrreich. Im Rahmen von § 9 AGBG stellt sich dabei insbesondere das Problem der Aufrechterhaltung der Bürgschaft für solche Ansprüche, die "Anlaß" der Bürgschaftsübernahme waren (sog. "Anlaßrechtsprechung", vgl. dazu die Anm. zu BGHZ 130, 19).
Zur Vertiefung: | Riehm JuS 2000, 343 ff |
Zum Überblick: | Lorenz/Riehm, Jus-Lern CD ZivilR I Rn. 385 |
Zur Übung: | Köhler, PdW Schuldrecht II Fall 122 |
Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGBG).
Zum Sachverhalt:
Die Kl. nimmt die Bekl. aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch. Die Kl. vertreibt Tiefkühlspezialitäten an Privathaushalte. Die Waren werden von Verkaufsfahrern mit speziellen Kühlfahrzeugen ausgeliefert. Der Warenwert einer Fahrzeugladung beträgt ca. 10000 bis 15000 DM. Die Verkaufsfahrer sind zum Inkasso berechtigt und nehmen täglich Bargeld von ca. 1000 bis 2500 DM je nach Kundschaft und Jahreszeit ein. Sie müssen dieses Bargeld nach einer speziellen Dienstanweisung am Folgetag in der Niederlassung oder - falls dies nicht möglich ist - auf ein vorgegebenes Konto einzahlen. Am 19. 7. 1993 schlossen die Kl. und Herr S, der Sohn der Bekl. eine "Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme". Darin heißt es unter anderem:
1. Der/Die Bewerber/in bewirbt sich bei B als Verkaufsfahrer für die Niederlassung 0. zum Einstellungstermin 1. 9. 1993.
2. Mit dem/der Bewerber/in ist der Einstellungsvertrag nebst allen Anlagen, insbesondere den Durchführungshinweisen, welche Vertragsbestandteil werden, ausführlich und im Einzelnen durchgesprochen worden. Der/Die Bewerber/in bietet B hiermit seine Arbeitsleistung als Verkaufsfahrer auf der Grundlage des besprochenen Einstellungsvertrags an. Er/Sie erklärt sich an dieses Angebot unwiderruflich gebunden und bereit, die Tätigkeit zu dem benannten Einstellungstermin aufzunehmen sowie den besprochenen Einstellungsvertrag zu unterschreiben. Dies geschieht in der genannten BNiederlassung. B wird dieses Angebot annehmen, sofern nicht ein triftiger Grund dem entgegensteht, insbesondere der Betriebsrat die Einstellung ablehnt oder B nachträglich Umstände bekannt werden, deren frühere Kenntnis nicht zum Abschluss dieser Vereinbarung geführt härte oder die vom Bewerber verlangte Bürgschaft nicht bis zum 20. 8. 1993 vorliegt ...
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung oder Teile einer Bestimmung nichtig oder unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt.
Daraufhin unterzeichnete die Bekl. am 28. 7. 1993 folgende Bürgschaftsurkunde:
"Für alle Ansprüche, die die Firma B ... an Herrn S ... aus dem Beschäftigungsverhältnis - gleich aus welchem Rechtsgrund -, insbesondere auch aus Differenzen innerhalb des Fahrzeug_Warenbestandes, einschließlich Zinsen und Kosten hat, oder die B noch erwachsen sollten, übernehme ich hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Der Höchstbetrag der Bürgschaft wird auf 5000 DM (i. W: fünftausend Deutsche Mark) festgelegt. Die Bürgschaft erlischt spätestens 1/2 Jahr nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des oben erwähnten Hauptschuldners mit B. Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass B über meine Bonität eine Auskunft einholt. Anschrift des Bürgen:..."
Die Kl. macht bei allen Auslieferungsfahrern den Abschluss des Arbeitsvertrags von vorformulierten Bürgschaftserklärungen der hier vorliegenden Art abhängig. Seit dem 1. 9. 1993 arbeitete Herr S (künftig: Arbeitnehmer) als angestellter Verkaufsfahrer für die Kl., ohne dass es zur Unterzeichnung eines Einstellungsvertrags kam. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund einer fristlosen Kündigung der Kl. am 12. 1. 1994, nachdem der Arbeitnehmer seit dem 20. 12. 1993 unentschuldigt gefehlt hatte. Die Kl. erwirkte gegen den Arbeitnehmer einen rechtskräftig gewordenen Vollstreckungsbescheid vom 19. 4. 1994 über 5992,25 DM zuzüglich 8,75% Zinsen seit dem 4.3.1994.
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Schadensersatz aus vertraglicher Mankohaftung, hilfsweise aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung | 1654,57 DM
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Vertragsstrafe gem. § 7 des von der Kl. 1654,57 DM ständig verwendeten Formulararbeitsvertrags, der eine Vertragsstrafe in Höhe des für den letzten voll gearbeiteten Monat gezahlten "Gesamtbruttomonatsgehalts" unter anderem bei fristloser arbeitgeberseitiger Entlassung wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers vorsieht | 2884,22 DM
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Schadensersatz wegen trotz Fristsetzung nicht zurückgegebener Verkäuferausstattung | 752,48 DM
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Rückgewähr einer Gehaltsüberzahlung für Dezember 1993 | 500,98 DM
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Rückgewähr des zu Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezahlten Wechselgeldes | 200,00 DM |
Da die Zwangsvollstreckung auf Grund des Vollstreckungsbescheids erfolglos blieb, nimmt die Kl. nunmehr die Bekl. aus der Bürgschaft in Anspruch. Mit der vom AG an das ArbG verwiesenen Klage macht sie ihre Forderungen in der oben genannten Reihenfolge bis zum Betrag von 5000 DM geltend. Sie hat vorgetragen, der Inhalt des formularmäßigen Einstellungsvertrags sei mit dem Arbeitnehmer mündlich vereinbart worden. Dieser habe die geltend gemachten Schäden schuldhaft verursacht, für Dezember 1993 einen Lohnvorschuss von 2750 DM erhalten, der nur zum Teil verdient worden sei, und 200 DM Wechselgeld widerrechtlich einbehalten. Die. Kl. hat beantragt, die Bekl. zur Zahlung von 5000 DM nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 19. 4. 1994 zu verurteilen. Die Bekl. hat die Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis dem Grunde und der Höhe nach bestritten, insbesondere auch die Vereinbarung einer Mankohaftung und einer Vertragsstrafe in Abrede gestellt, und sich auf tariflichen Verfall berufen. Die Bürgschaftserklärung sei unwirksam, ein Anspruch gegen den Bürgen jedenfalls verwirkt. Das ArbG hat sein klageabweisendes Versäumnisurteil nach recht_zeitigem Einspruch der Kl. aufrechterhalten. Das LAG hat die Berufing der Kl. zurückgewiesen. Mit der vom LAG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Klaganspruch unverändert weiter. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Das LAG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Bekl. für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers nicht einzustehen hat.
I. Als Anspruchsgrund kommt allein der Bürgschaftsvertrag vom 28. 7. 1993 in Betracht. Jedoch ist die Bürgschaft gern. § 9 AGBG insgesamt nichtig.
1. Zwischen den Parteien ist ein Bürgschaftsvertrag gern. § 765 1,11 BGB zu Stande gekommen.
a) Die Bekl. hat sich als Bürge gegenüber der Kl. verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers aus dem künftigen Arbeitsverhältnis mit der Kl. einzustehen. Gemäß § 765 II BGB konnte die Bürgschaft auch für künftige und bedingte, nämlich von zukünftigen ungewissen Ereignissen abhängige Forderungen übernommen werden.
b) Die Bürgschaft ist ihrem Inhalt nach hinreichend bestimmt. Zweifelhaft kann das nur in Bezug auf die verbürgte Forderung sein. Die Auslegung des Bürgschaftsvertrags muss hier zumindest eine hinreichende Bestimmbarkeit der künftigen Hauptforderung ergeben. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Parteien des Bürgschaftsvertrags sind bei Vertragsabschluss ersichtlich davon ausgegangen, der Arbeitnehmer werde ein Beschäftigungsverhältnis als Verkaufsfahrer bei der Kl. aufnehmen. Gesichert werden sollten alle Ansprüche der Kl. gegen den Arbeitnehmer aus diesem Arbeitsverhältnis. Zwar mag nicht absehbar gewesen sein, welche Ansprüche im Einzelnen aus dem Arbeitsverhältnis entstehen würden; doch lässt sich für etwaige Ansprüche der Kl. jeweils hinreichend klar beantworten, ob sie aus dem von den Parteien bezeichneten Vertragsverhältnis resultieren oder nicht. Insofern liegt eine "Globalbürgschaft" ohne Rücksicht auf eine bestehende oder konkret bevorstehende Hauptschuld vor, deren Gefahren in anderer Weise als über das Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen werden muss (vgl. BGHZ 130, 19 [21f.] = NJW 1995, 2553 m.w. Nachw.; BGH, NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65 [67]; Palandt/Sprau, BGB, 59. Aufl., § 765 Rdnrn. 6, 7; Habersack, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 765 Rdnrn. 66ff., 70; krit. Staudinger/Horn, BGB, 13. Bearb., § 765 Rdnrn. 32ff., 42)..
c) Die Parteien haben eine betragsmäßige Grenze der Leistungspflicht von 5000 DM vereinbart. Es handelt sich demnach um eine so genannte Höchstbetragsbürgschaft. Diese sollte spätestens ein halbes Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen, war also gern. § 777 BGB zeitlich beschränkt. Die Einrede der Vorausklage ist nach § 773 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
d) Die gesetzliche Schriftform der §§ 766 S. 1, 126 I BGB ist gewahrt. Die Bekl. hat die Bürgschaftserklärung schriftlich erteilt. Die an sich formlos mögliche Annahmeerklärung der Kl. liegt ebenfalls in schriftlicher Form vor (vgl. nur BGH, NJW 2000, 1179 = BB 2000, 532 [zu II 2]).
2. Die Bestimmungen des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) und des Verbraucherkreditgesetzes (VerbrKrG) stehen der Wirksamkeit der Bürgschaft nicht entgegen.
a) Nach § 1 1 HWiG wird eine auf den Abschluss eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der Erklärende (Kunde)
(1) durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
(2) anlässlich einer von der anderen Vertragspartei oder von einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
(3) im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrswege bestimmt worden ist,
erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Über das Recht zum Widerruf ist gern. § 2 HWiG zu belehren. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht des Kunden erst einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung.
Eine Bürgschaft kann jedenfalls dann als entgeltlicher Vertrag angesehen werden, wenn der Kunde in der Erwartung bürgt, ihm oder einem bestimmten Dritten entstehe daraus irgendein Vorteil. Im Streitfall besteht allerdings kein Anhaltspunkt dafür, dass die Bekl. sich im Rahmen eines der in § 11 Nrn. 1 bis 3 HWiG geregelten Fälle verbürgt hat. Die Bekl. hat hierfür nichts vorgetragen. Auch der Hauptschuldner hat sich nicht im Rahmen eines so genannten Haustürgeschäfts verpflichtet (vgl. BGHZ 139, 21 [22 ff.] = NJW 1998, 2356; Palandt/Putzo, Vorb. § 1 HWiG Rdnr. 6 m. w. Nachw.).
b) Die §§ 4, 15 VerbrKrG verlangen für Kreditverträge und Kreditvermittlungsverträge (§§ 1, 3 VerbrKrG) Schriftform sowie bestimmte Angaben zu den Vertragsbedingungen. Entsprechende Mängel können zur Nichtigkeit führen (§§ 6 I, 15 II VerbrKrG). Diese Bestimmungen finden im Streitfall keine Anwendung, weil die Bürgschaft nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes fällt (vgl. BGH, NJW 1998, 1939 m. w. Nachw.). Eine analoge Anwendung ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die streitgegenständliche Bürgschaft nicht der Sicherung eines unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Kredits diente (vgl. BGH, NJW 1998, 1939; PalandtlPutzo, § 1 VerbrKrG Rdnr. 5).
3. Die Bürgschaft verstößt nicht schon unabhängig von der Wirksamkeit des Bürgschaftsverlangens in der "Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme" gegen § 138 I BGB.
a) Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des BGH ist die für einen nahen Verwandten übernommene Bürgschaft wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn sie die Leistungsfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und der Bürge durch zusätzliche dem Gläubiger zurechenbare Umstände in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird, so dass ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern entsteht. Solche Belastungen können sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger selbst Umfang und Tragweite der Haftung verharmlost, ungewöhnliche und schwer wiegende, dem Bürgen ersichtlich unbekannte Haftungsrisiken verschweigt, in vorwerfbarer Weise eine Zwangslage für ihn begründet oder in sonstiger Weise seine Geschäftsunerfahrenheit ausnutzt (BGH, NJW 1996, 1470 = ZIP 1996, 702 [zu I]; BGHZ 132, 328 [329 f.] = NJW 1996, 2088; BGH, NJW 1996, 2369 = ZIP 1996, 1289; BGHZ 136, 347 [350 f.] = NJW 1997, 3372; BGH, NJW 1999, 135 = ZIP 1998, 1905 [1906 f.]; NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65; NJW 2000, 1179 = BB 2000, 532 [533], alle m.w. Nachw.). Die Bekl. hat weder behauptet, die Bürgschaft übersteige ihre Leistungsfähigkeit, noch eine konkrete Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit dargetan. Die Kl. hat zwar Druck auf den Arbeitnehmer ausgeübt, indem sie den Abschluss des Arbeitsvertrags von dem Vorliegen (irgend_)einer Bürgschaftserklärung abhängig gemacht hat. Ob und inwieweit dadurch auch für, die Bekl. eine Zwangslage entstanden ist, ist aber nicht ersichtlich. Die Bekl. hat hierzu nichts vorgetragen. Von einem unerträglichen Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern kann jedenfalls angesichts der Größenordnung der Bürgschaft von höchstens 5000 DM keine Rede sein.
b) Eine Bürgschaft kann auch dann nach § 138 I BGB nichtig sein, wenn sich der Verträg bei vernünftiger Betrachtungsweise als wirtschaftlich sinnlos erweist, weil selbst aus der Sicht des Gläubigers kein berechtigtes Interesse an einer Haftung dieses Umfangs besteht (BGHZ, 132, 328 = NJW 1996, 2088 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung ist nicht schon deswegen erfüllt, weil die Kl. nach ihrer eigenen Darstellung weder die Bonität der Bekl. noch überhaupt deren Existenz geprüft hat. Denn die Bürgschaft bot nach den bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen immerhin die Möglichkeit des Zugriffs auf eine zusätzliche Haftungsmasse mit nennenswerter wirtschaftlicher Bedeutung im Hinblick auf die Hauptforderung (vgl. BGHZ 132, 328 = NJW 1996, 2088).
4. Der Bekl. steht kein Schadensersatzanspruch aus einem Verschulden der Kl. bei Vertragsschluss zu, mit dem sie die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft abwehren könnte. Sie hat einen solchen Anspruch auch nicht geltend gemacht. Dem Gläubiger obliegen gegenüber dem künftigen Bürgen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten. Insbesondere besteht keine Pflicht zur Aufklärung über das Bürgschaftsrisiko, weil dieses allgemein bekannt ist und durch die Schriftform (§ 766 BGB) offen gelegt wird (BGH, NJW 1997, 3230 = ZIP 1997, 1058 [1060]; NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65). Dem steht das von der Kl. offenbar eingeschlagene Verfahren, nämlich das Bürgschaftsformular an den Arbeitsplatzbewerber auszugeben und unterzeichnet wieder entgegenzunehmen, nicht entgegen. Auch unter diesen Umständen konnte die Kl. davon ausgehen, der Bürge habe sich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere den vorgesehenen Arbeitsvertrag des Verkaufsfahrers und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ausreichend unterrichtet. Notfalls hätte die Bekl. wegen Einzelheiten des abzuschließenden Arbeitsvertrags sowie wegen der Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses bei der Kl. nachfragen können.
5. Der Bürgschaftsvertrag der Parteien hält der Überprüfung nach dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) nicht stand.
a) Bei dem von den Parteien unterzeichneten Bürgschaftsvertrag handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kl. i. S. von § 1 AGBG (sog. Formularvertrag). Die Kl. hat diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen der Bekl. bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags gestellt. Eine Individualvereinbarung (§ 1 II AGBG) liegt nicht vor. b) Eine Anwendung von § 3 AGBG kommt nicht in Betracht. Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Überraschenden Charakter hat eine Regelung dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven . Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis. übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertrags_verhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGHZ 130, 19 [24 ff.]= NJW 1995, 2553; BGHZ 132, 6 [8] = NJW 1996, 924; BGH, NJW 2000, 1179 = BB 2000, 532 [533 f.]; Palandt/Heinrichs, § 3 AGBG, Rdnrn. 2, 3). Überraschend ist etwa, die Ausdehnung der für einen Kredit übernommenen Bürgschaft auf alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Kreditgebers (BGHZ 130, _19 [26] = NJW 1995, 2553; Palandt/ Sprau, § 765 Rdnr. 20; StaudingeriHorn, § 765 Rdnr. 49, alle m. w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben liegt in dem Bürgschaftsvertrag vom 28. 7. 1993 keine überraschende Klausel. Die Bürgschaft sollte von vornherein gerade für das künftige Arbeitsverhältnis, und zwar für alle Ansprüche aus diesem bis zur Höhe von 5000 DM, übernommen werden. Andere Erwartungen konnte die Bekl., auch nach der Gestaltung des Vertragsformulars, nicht haben. Eines der wesentlichen Haftungsrisiken, Differenzen innerhalb des Fahrzeug_Warenbestands, wurde ausdrücklich genannt. Die Bekl. hat nicht geltend gemacht, der Arbeitsvertrag habe ungewöhnliche Bestimmungen enthalten, die zu einer überraschenden Ausdehnung der Bürgenverpflichtung geführt hätten. Dasselbe gilt für die tatsächliche Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Das LAG hat zwar nicht festgestellt, welche Erwägungen die Bekl. zur Übernahme der Bürgschaft bewogen haben. In jedem Falle musste die Bekl. aber nach der klaren Regelung des Vertrags mit einer Inanspruchnahme bis zur Höhe von 5000 DM wegen sämtlicher Ansprüche der Kl. aus dem Arbeitsverhältnis rechnen.
c) Die Vereinbarung einer Bürgschaft für alle künftigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist auch unter Berücksichtigung des Höchstbetrags von 5000 DM gern. § 9 AGBG unwirksam.
Deshalb hat die Bekl. für keine der Verbindlichkeiten des Arbeitnehmers einzustehen.
aa) Nach § 9 I, II AGBG sind Bestimmungen ,in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
(1) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
(2) wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 9 I AGBG sind bei der gebotenen generalisierenden und typisierenden Betrachtungsweise Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen für verschiedene Arten von Geschäften oder gegenüber verschiedenen Verkehrskreisen verwendet, deren Interessen, Verhältnisse und Schutzbedürfnisse generell unterschiedlich gelagert sind, so kann die Abwägung zu gruppentypisch unterschiedlichen Ergebnissen führen. Sie ist in den Vertrags_ oder Fallgruppen vorzunehmen, wie sie durch die am Sachgegenstand orientierte typische Interessenlage gebildet werden. Darin liegt keine unzulässige geltungserhaltende Reduktion. Das Verbot gilt nur für die Wirksamkeitsprüfung innerhalb einer Fallgruppe (BGHZ 110, 241 [2441 = NJW 1990, 1601; BGH, NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65 [67], jew. m.w. Nachw.).
bb) Eine formularmäßige Zweckerklärung, die die Bürgenhaftung - auch aus einer Höchstbetragsbürgschaft - über die Verbindlichkeit des Hauptschuldners, die objektiver Anlass der Verbürgung war, hinaus auf künftige Ansprüche ausdehnt, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH in der Regel unwirksam. Sie verstößt gegen die gesetzliche Leitentscheidung des § 767 1 3 BGB. Nach dieser Vorschrift wird die Verpflichtung des Bürgen durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert. Da objektiver Anlass der Bürgschaftsübernahme das aktuelle Sicherungsbedürfnis des Gläubigers ist, führt die formularmäßige Abweichung von dem gesetzlichen Verbot der Fremddisposition zu einer unangemessenen Benachteiligung des Bürgen. Zum einen ist eine solche weite Zweckerklärung mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Zum anderen wird die Erreichung des Vertrags_zwecks gefährdet, weil wesentliche Rechte des Bürgen, die sich aus der Natur des Bürgschaftsvertrags ergeben, eingeschränkt werden. Bei Unwirksamkeit der formularmäßigen Zweckerklärung haftet der Bürge nur für die Hauptschuld, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft‘ veranlasst hat (BGHZ 130, 19 [31 ff.] = NJW 1995, 2553; BGHZ 132, 6 [8ff.] = NJW 1996, 924; BGH, NJW 1996, 1470 = ZIP 1996, 702 [704]; NJW 1996, 2369 = ZIP 1996, 1289 [1290]; BGHZ 137, 153 [155ff.] = NJW 1998, 450; BGH, NJW 1998, 2815 = ZIP 1998, 1349; NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65 [66, 67]; Habersack, in: MünchKomm, § 765 Rdnrn. 72ff. m. w. Nachw.).
cc) Der Streitfall betrifft nicht die Ausdehnung der Bürgenhaftung, sondern von vornherein nur das Versprechen eines Einstehens für künftige Verbindlichkeiten. Auch zukünftige Ansprüche können den Anlass für eine wirksame formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft geben. Jedoch muss der Bürge schon bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennen können, aus welchem Grunde und bis zu welcher Höhe die Forderungen entstehen werden. § 9 AGBG schließt zwar nicht generell aus, däss eine formularmäßig auf alle Forderungen aus einer Vertragsverbindung bezogene Bürgschaft auch einen zukünftigen Anspruch wirksam erfasst. Das berechtigte Interesse des Bürgen, nicht für Forderungen einstehen zu müssen, deren Inhalt und Umfang er nicht absehen kann, ist bei zukünftigen Ansprüchen aber nur dann gewahrt, wenn der Kreis der Hauptschulden, auf die sich seine Verpflichtung bezieht, von Anfang an klar und übersichtlich abgesteckt ist. Der Bürge muss wissen, welche nach Gegenstand und Grund individualisierten Forderungen in die Haftung einbezogen werden sollen, damit er genau erkennen kann, welches Risiko er in dieser Hinsicht auf sich nimmt. Das gilt in gleicher Weise, wenn die Bürgschaft auf einen Höchstbetrag begrenzt wird (BGH, NJW 1996, 2369 = ZIP 1996, 1289 [1291]; NJW 1998, 2815 = ZIP 1998, 1349 [1350]; NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65 [67]).
dd) Die Bürgschaft für "alle Ansprüche" der Kl. aus dem Beschäftigungsverhältnis einschließlich der, die ihr "noch erwachsen sollten", ist nicht gern. § 8 AGBG von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Nach dieser Bestimmung gilt § 9 AGBG nur für Allgemeine Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die weite Bürgschaftsverpflichtung beschreibt hier nicht lediglich eine Hauptleistungspflicht. Darin, dass sich jemand ohne Beschränkung für die künftigen Verbindlichkeiten eines anderen verbürgt, liegt eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des § 767 1 3 BGB (vgl. BGHZ 130, 19 [31 f.] = NJW 1995, 2553; BGHZ 132, 6 [9] = NJW 1996, 924; BGH, NJW 1996, 2369 = ZIP 1996, 1289 [12901; Horn, ZIP 1997, 525 [528 ff.]; Trapp, ZIP 1997, 1279 [1281 f.]; Staudinger/Horn, § 765 Rdnrn. 50 f.).
ee) Danach bestand jedenfalls gegenüber der Bekl. als Privatperson kein anerkennenswertes Interesse der Kl., alle künftigen Forderungen aus dem Beschäftigungsverhältnis in die Bürgschaft einzubeziehen und absichern zu lassen. Das künftige Arbeitsverhältnis konnte eine Vielzahl unterschiedlicher Ansprüche der Kl. gegen den Arbeitnehmer aus ganz verschiedenartigen Erklärungen, Handlungen und Unterlassungen hervorbringen. Ansprüche konnten im Zusammenhang mit der Arbeitspflicht, vielfältigen Nebenpflichten oder rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Erklärungen stehen. Die Bekl. konnte die Art und die jeweilige Höhe solcher Ansprüche typischerweise nicht übersehen, da im Bürgschaftsformular keine ausreichende Bezeichnung und Eingrenzung erfolgt waren. Gegenstand und Umfang des übernommenen Risikos hätten insbesondere bezüglich der Vertragsstrafe, der Mankoabrede, der Auszahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse, der speziellen Arbeitspflicht und der sich daraus ergebenden besonderen Haftungsrisiken herausgestellt werden müssen. Eine Globalsicherung der hier vorliegenden Art konnte die Kl. unter Umständen auch dazu veranlassen, Vorschüsse "großzügig" zu gewähren und gebotene Kontrollen der Arbeit zu vernachlässigen. Während der Bürge bei einem zu sichernden Darlehen regelmäßig den Bestand der Hauptschuld leicht überprüfen kann, ist für ihn die Berechtigung der zukünftigen Ansprüche gegen den Arbeitnehmer kaum überschaubar. Das stellt eine zusätzliche Benachteiligung für ihn dar. Insgesamt bestand danach kein schützenswertes Interesse der Kl. daran, die Verpflichtung der Bekl. formularmäßig auf alle künftigen Ansprüche gegen den Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis zu erstrecken, ohne die Forderungen in einer Weise zu bestimmen, die die Abschätzung des zu übernehmenden Risikos erlaubte. Ein besonderes Interesse der Bekl. an der Sicherung des Arbeitsverhältnisses wie etwa bei Geschäftsführern und Gesellschaftern, die für Verbindlichkeiten "ihrer" Gesellschaft einstehen wollen (vgl. nur BGH, NJW 2000, 658 = ZIP 2000, 65 [67]), lag nicht vor. Danach ergibt sich eine Haftung allenfalls für bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags schon bestehende Forderungen; solche gab es aber nicht. II. Ist die Bürgschaft gern. § 9 AGBG unwirksam, kann die Bedeutung der Sicherungsabrede (vgl. BGHZ 139, 325 [328] = NJW 1999, 55) zwischen der Kl. und dem Arbeitnehmer für die Bürgenverpflichtung der Bekl. dahinstehen. Hält man mit dem LAG das Bürgschaftsverlangen der Kl. nach der "Vereinbarung zur Arbeitsaufnahme" auf Grund einer Güter_ und Interessenabwägung wegen unbilliger Erschwerung des Abschlusses des Arbeitsvertrags für unwirksam (§§ 138 I, 242 BGB), so muss der Bürgschaftsvertrag nicht schon deshalb ebenfalls unwirksam sein (a. A. offenbar Schiek, BB 1997, 310 [317]). Die Anwendung von § 139 BGB würde voraussetzen, dass ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist. Zweifellos liegen aber zwei verschiedene Rechts_geschäfte vor. Um eine Sittenwidrigkeit auf Grund der Motive und Absichten der Parteien anzunehmen, dürfte es an ausreichendem Sachvortrag fehlen. Auch die Voraussetzungen einer einredeweise geltend zu machenden Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB) sind nicht dargelegt. Die Bekl. hat nicht vorgetragen, sie sei durch die Erklärung der Kl. gegenüber dem Arbeitnehmer, diesen nur bei Vorlage der Bürgschaftserklärung einzustellen, selbst in eine Zwangslage (§ 124 II BGB) geraten. Auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Zweck_Mittel_Relation kommt es deshalb nicht an. Schließlich ist die Anwendung des § 768 BGB nach Auffassung des Senats problematisch (vgl. etwa Palandt/Sprau, Vorb. § 765 Rdnr. 4; BGHZ 107, 210 [212ff.] = NJW 1989, 1853). III. Das LAG hat danach im Ergebnis zu Recht den Bestand der Hauptschuld (§ 767 I 1 BGB) nicht geprüft und keine näheren Feststellungen hierzu getroffen.