1. Wird dem Hauptschuldner ein betragsmäßig
limitierter Kontokorrentkredit gewährt, verstößt die formularmäßige
Ausdehnung der Bürgenhaftung über das Kreditlimit hinaus gegen
§ 9 II Nrn. 1 und 2 AGBG.
2. Wird die Bürgschaft aus Anlaß
der Gewährung oder Prolongierung eines bestimmten, betragsmäßig
limitierten Kontokorrentkredits oder der Erhöhung des Limits um einen
bestimmten Betrag geleistet, ist die formularmäßige Ausdehnung
der Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des
Hauptschuldners grundsätzlich überraschend.
3. Ist die formularmäßige Ausdehnung
der Bürgenhaftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners aus der Bankverbindung nicht Bestandteil des Bürgschaftsvertrages
geworden, bleibt die Zweckerklärung wirksam, soweit sie den Kontokorrentkredit
bis zu dem Limit betrifft, wie es bei Abgabe der Bürgschaftserklärung
bestand.
BGHZ 130, 19
NJW 1995, 2553
LM H. 11/1995 § 765 BGB Nr. 99-101
BB 1995, 1708
DB 1995, 1855
DNotZ 1996, 273 Keim
MDR 1996, 133
WiB 1995, 876 Grimm
WM 1995, 1397
ZIP 1995, 1244
Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH verstoßen
durch AGB vereinbarte Globalbürgschaften für "sämtliche
Forderungen" aus einer Geschäftsbeziehung nicht nur bei Privatbürgschaften,
sondern auch im Geschäftsverkehr gegen § 9 II Nr. 1 AGBG, sofern
nicht ausnahmsweise der Bürge das Entstehen dieser (zukünftigen)
Forderungen beeinflussen kann (weil etwa Hauptschuldner eine GmbH ist,
deren Alleingeschäftsführer der Bürge ist). Die neueste
Rechtsprechung sieht in einer solchen Globalbürgschaft trotz
der Tatsache, daß § 765 II die Bürgschaft für zukünftige
Forderungen ausdrücklich zuläßt, einen Verstoß gegen
die Leitbildfunktion von § 767 I S. 3, selbst wenn die Verpflichtung
des Bürgen insgesamt auf einen Höchstbetrag beschränkt ist.
Der Verstoß führt jedoch nicht insgesamt zur Nichtigkeit der
Bürgschaft. Für nichtig erachtet wird lediglich die Erstreckung
der Bürgschaft auf Forderungen, die nicht Anlaß der Bürgschaftsübernahme
waren, d.h. auf solche Forderungen, welche der Bürge bei Abgabe der
Erklärung nicht kennen konnte. Man spricht deshalb diesbezüglich
auch von der "Anlaßrechtsprechung" des BGH. Wird die Bürgschaft
für einen bestimmten Kredit gewährt, so kann die AGB-mäßige
Erstreckung auf andere Forderungen, von denen bei Vertragsschluß
nicht die Rede war, bereits als überraschende Klausel (§ 3 AGBG)
im Rahmen der Einbeziehungskontrolle scheitern.
Vgl. auch die Anm. zu BGH
NJW 1998, 3708 ff sowie zu BGH NJW 2000, 2675.
Die Kl., eine Sparkasse, gewährte der Baugesellschaft U-GmbH & Co. KG (im folgenden: Hauptschuldnerin oder KG) Kredit in laufender Rechnung. Am 18. 1. 1984 verbürgte sich die Bekl., die an der KG mit einem Kommanditanteil in Höhe von 100000 DM beteiligt war, formularmäßig ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung als Selbstschuldnerin für den der KG gewährten Kredit. Gemäß Nr. 1 S. 1 der "Bürgschaftsbedingungen" wurde die Bürgschaft "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Hauptschuldner ... aus ihrer Geschäftsverbindung (insb. aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln) sowie aus Wechseln, die von Dritten hereingegeben werden, Bürgschaften, Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang übernommen". Gleichzeitig verpflichtete sich die Bekl., vorhandenen Grundbesitz nicht zu belasten. Dieser Verpflichtung handelte die Bekl. später zuwider. Kurz danach, im Oktober 1985, schied sie gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 150000 DM aus der KG aus; ob dies auf Druck der Kl. geschah, ist streitig. Im Jnuar 1986 erhöhte die Kl. den der Hauptschuldnerin gewährten Kontokorrentkredit auf 2,5 Mio. DM, daneben räumte sie zwei Darlehen über 2 Mio. und 1,5 Mio. DM ein. Mit Schreiben vom 19. 2. 1990, der Kl. zugegangen am 22. 2. 1990, kündigte die Bekl. die Bürgschaft. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich bereits der Konkurs der Hauptschuldnerin ab, der kurz danach eintrat. Die Kl. nahm die Bekl. als Bürgin in Höhe eines Betrages von über 10 Mio. DM in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie Zahlung eines Teilbetrages von 1 Mio. DM. LG und OLG haben der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Revision der Bekl. führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Aus den Gründen:
A. Das BerGer. hat ausgeführt, der Bürgschaftsvertrag
sei wirksam zustande gekommen. Die weite Zweckerklärung, mit der die
Bürgenhaftung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin ohne betragsmäßige
Begrenzung erstreckt werde, sei nicht überraschend i.S. von §
3 AGBG. Durch das Ausscheiden der Bekl. aus der KG sei weder die Bürgschaft
stillschweigend aufgehoben worden noch die Geschäftsgrundlage entfallen.
Es wäre Aufgabe der Bekl. gewesen, von ihrem Kündigungsrecht
Gebrauch zu machen.
B. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen
Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand. Die weite Zweckerklärung
ist teilweise unwirksam. Deshalb ist ungewiß, ob die Bürgschaft
noch Forderungen sicherte, als die Bekl. jene kündigte.
I. Allerdings ist der Bürgschaftsvertrag
- sieht man von der AGB-Problematik ab - wirksam geschlossen und durch
das Ausscheiden der Bekl. aus der Gesellschaft nicht berührt worden.
1. Die Sicherungszweckerklärung in Nr. 1
S. 1 der "Bürgschaftsbedingungen", wonach eine Bürgschaft übernommen
wird "zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten
oder befristeten Forderungen aus ihrer Geschäftsverbindung (insb.
aus laufender Rechnung, Krediten und Darlehen jeder Art und Wechseln)",
genügt den Erfordernissen der inhaltlichen Bestimmtheit nach §
765 BGB. In der Rechtslehre wird zwar teilweise die Ansicht vertreten,
schon dieser erste Teil der Sicherungszweckerklärung (zum zweiten
Teil vgl. BGH, NJW 1990, 1909 = LM § 765 BGB Nr. 70 = WM 1990, 969
(970); NJW 1992, 896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78 = WM 1992,
391 (392); NJW 1994, 1341 (1342) = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 90)
sei inhaltlich nicht bestimmt genug, weil zu der sachlichen Begrenzung
auf Forderungen aus der Geschäftsverbindung eine Begrenzung der Höhe
nach hinzutreten müsse (Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anh.
§§ 9-11 Rdnr. 260; Horn, in: Festschr. f. Merz, 1992, S. 217
(219ff.); ders., in: Staudinger/Horn, BGB, 12. Aufl., § 765 Rdnr.
10; Pecher, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 765 Rdnr. 12; Reinicke/Tiedtke,
JZ 1985, 485 (486); dies., JZ 1986, 426 (427f.); Tiedtke, ZIP 1994, 1237
(1238); Thelen, DB 1991, 741ff.). Zur Begründung wird darauf hingewiesen,
das Erfordernis der Bestimmbarkeit habe (auch) die Aufgabe, den Bürgen
zu schützen. Er solle keine Verpflichtungen übernehmen, die er
nicht übersehen könne. Die Begrenzung der Höhe nach hat
indessen mit der Bestimmtheit (oder Bestimmbarkeit) der Hauptschuld nichts
zu tun. Wird z.B. die Bürgschaft "für alle nur irgendwie denkbaren
Verbindlichkeiten des Hauptschuldners ohne sachliche Begrenzung" übernommen,
so ist klar, welche Hauptschulden darunterfallen - nämlich alle. Den
Gefahren einer derartigen "Globalbürgschaft" (vgl. dazu auch BGHZ
25, 318 (321) = NJW 1957, 1873 = LM § 765 BGB Nr. 2; Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher,
AGBG, 3. Aufl., § 9 Rdnr. S 96; Clemente, ZIP 1990, 969 (973)) muß
in anderer Weise als über das Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen
werden (zutr.: Bydlinski WM 1992, 1301 (1304); Larenz/Canaris, SchuldR
II 2 BT, 13. Aufl., S. 7; Graf v. Lambsdorff/Skora, Hdb. d. BürgschaftsR,
1994, Rdnrn. 121ff., 126; Rehbein, in: Festschr. f. Heinsius, 1991, S.
659 (662f.); Rimmelspacher, WuB I F 1 a. - 9.90). Der erste Teil der Sicherungszweckerklärung
ist, wenn er individualvertraglich vereinbart wird, grundsätzlich
nicht zu beanstanden; damit ist aber über seine Zulässigkeit
als AGB-Klausel noch nichts gesagt.
2. Die Bürgschaft war zeitlich nicht dahin
begrenzt, daß sie nur für die Dauer der Gesellschafterstellung
der Bekl. gelten und mit deren Ausscheiden aus der Gesellschaft erlöschen
sollte. Ebensowenig war sie auf den Kreis derjenigen Forderungen der Kl.
beschränkt, die bis zum Ausscheiden der Bekl. entstanden waren. Im
Vertrage heißt es ausdrücklich, die Bekl. verbürge sich
ohne zeitliche Beschränkung. Er enthält für den Fall, daß
die Gesellschafterstellung des Bürgen endet, auch keine Regelungslücke,
die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen wäre
(vgl.BGH, NJW 1985, 252 = LM § 607 BGB Nr. 71 = WM 1985, 1059 (1060);
i.E. ebenso BuB/Schröter, Rdnr. 4/1144; vgl. aber Schröter, WuB
I F 1 a. - 6.85; a.A. RG, HRR 1935 Nr. 581; Stolzenburg, ZIP 1985, 1189
(1191); Meinhardt, Beendigung der Haftung aus Bürgschaften eines Gesellschafters
oder Geschäftsführers bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft?
Diss. Göttingen, 1990, S. 103ff.). Denn die Bekl. konnte - worauf
das BerGer. zutreffend hinweist - ihr Ausscheiden zum Anlaß nehmen,
die Bürgschaft zu kündigen. Nach Nr. 5 der Bürgschaftsbedingungen
war eine Kündigung für die Zukunft, ohne daß dies begründet
werden mußte, jederzeit möglich. Diesen ihr zumutbaren Weg hat
die Bekl. nicht beschritten.
3. Die Parteien haben, als die Bekl. aus der Gesellschaft
ausschied, die Bürgschaft nicht einverständlich aufgehoben. Ausdrücklich
ist in dieser Hinsicht nichts erklärt worden. Es fehlen aber auch
Anhaltspunkte für ein Verhalten der Kl., das Ausdruck des Willens
hätte sein können, die Bekl. aus der Bürgschaft zu entlassen.
Selbst wenn man zugunsten der Bekl. unterstellt, die Kl. habe den Standpunkt
der Bekl. gekannt, sie sei mit ihrem - von der Kl. betriebenen - Ausscheiden
aus der Gesellschaft auch der Bürgenverpflichtung ledig, und habe
gleichwohl geschwiegen, so läßt sich dieses Schweigen nicht
als Zustimmung deuten. Das BerGer. weist zutreffend darauf hin, daß
das Sicherungsinteresse der Kl. nach dem Ausscheiden der Bekl. fortbestand
und für die Zukunft nur durch Kündigung beseitigt werden konnte.
Eine Kenntnis der Kl. von der inneren Einstellung der Bekl. machte deren
Kündigung nach Treu und Glauben - entgegen der Ansicht der Revision
- nicht entbehrlich.
II. Die Sicherungszweckerklärung verstößt
jedoch gegen § 9 AGBG und möglicherweise gegen § 3 AGBG.
1. Die Erstreckung der Bürgschaft auf alle
bestehenden und künftigen Forderungen der Kl. in der als AGB anzusehenden
(vgl.BGH, NJW 1995, 190 = LM H. 2/1995 § 2 AGBG Nr. 16 = WM 1994,
2274 (2275)) vorformulierten Zweckerklärung ist an dem AGB-Gesetz
zu messen. Eine vorrangige Individualabrede, die der Zweckerklärung
die Bedeutung nehmen könnte (§ 4 AGBG), ist nicht gegeben. Eine
ergänzende Auslegung des Bürgschaftsvertrages dahin, daß
die Bürgin nur für die Verbindlichkeiten haftet, die bis zu ihrem
Ausscheiden aus der Gesellschaft entstanden sind, entfällt (I 2).
Auch der Auffassung (Larenz/Canaris, S. 19), der Kontokorrentkreditbürge
werde das höhenmäßige Limit, das für die Hauptschuld
regelmäßig bestehe, nach §§ 133, 157 BGB häufig
als individualvertragliche Begrenzung seiner Einstandspflicht auffassen
dürfen, so daß eine spätere Erhöhung desselben ihm
gegenüber unwirksam sei, kann nicht gefolgt werden. Für eine
stillschweigende Vereinbarung der begrenzten Einstandspflicht kann nicht
genügen, daß die Bürgschaft anläßlich der Zusage,
Erweiterung oder Prolongierung eines konkreten Darlehens übernommen
wurde, wenn die formularmäßige Zweckerklärung alle Ansprüche
aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung umfaßt (Berninghaus,
BB 1986, 206 (210); Bydlinski, WM 1992, 1301 (1306); Graf v. Westphalen,
WM 1984, 1589 (1590); Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner, Großkomm.
z. AGB-Gesetz III, 2. Aufl., Broschüre 36 Rdnr. 6; Scholz/Lwowski,
Das Recht der Kreditsicherung, 7. Aufl., Rdnr. 167; Rehbein, in: Festschr.
f. Heinsius, S. 659 (675); Ulmer/Brandner/Hensen, § 4 Rdnr. 15). Äußere
Umstände der Sicherstellung - wie z.B. deren Anlaß - können
zwar die Erwartungen des Sicherungsgebers beeinflussen und - wenn diese
durch eine AGB-Klausel enttäuscht werden - zur Anwendung des §
3 AGBG führen; sie können aber nicht einseitige Zweckvorstellungen
in den Rang einer (individual-)vertraglichen Vereinbarung erheben und dadurch
eine AGB-Klausel unterlaufen, in der ausdrücklich etwas anderes geregelt
wird.
2. Eine formularmäßige Bürgschaftserklärung,
mit der die Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners aus einer bankmäßigen Geschäftsbeziehung
erweitert wird, kann überraschend sein - mit der Folge, daß
sie nicht Vertragsbestandteil geworden ist (§ 3 AGBG) -, wenn die
Bürgschaft aus Anlaß der Gewährung eines Kontokorrentkredits
übernommen wird.
a) Dem Umstand, daß die Zweckerklärung
die gesicherten Forderungen umschreibt - also, wenn man sie als Einheit
begreift, nicht eine Nebenabrede, sondern einen wesentlichen Teil der Bürgschaftsvereinbarung
darstellt (BGH, NJW 1992, 1448 = LM H. 8/1992 § 766 BGB Nr. 22 = WM
1992, 177 (178) m.w. Nachw.; NJW 1995, 1886, z. Veröff. in BGHZ bestimmt)
- kommt für den Anwendungsbereich des § 3 AGBG keine Bedeutung
zu. Dieser wird durch § 8 AGBG nicht eingeschränkt (BGHZ 109,
197 (200) = NJW 1990, 576 = LM § 3 AGBG Nr. 29).
b) Überraschenden Charakter hat eine Regelung
in AGB dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich
abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise
nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei
von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlusses
bestimmt (BGHZ 102, 152 (158f.) = NJW 1988, 558 = LM § 3 AGBG Nr.
23; BGHZ 109, 197 (201) = NJW 1990, 576 = LM § 3 AGBG Nr. 29; BGHZ
126, 174 (176) = NJW 1994, 2145 = LM H. 10/1994 § 765 BGB Nr. 96;
BGH,NJW 1992, 1234 = LM H. 5/1992 § 3 AGBG Nr. 34 = WM 1992, 135 (137);
NJW 1994, 1656 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr. 92 = WM 1994, 784 (785)).
Zu den allgemeinen Begleitumständen zählen der Grad der Abweichung
vom dispositiven Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis
übliche Gestaltung. Zu den besonderen Begleitumständen gehören
der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere
Zuschnitt des Vertrages (BGH, NJW 1992, 1234 = LM H. 5/1992 § 3 AGBG
Nr. 34 = WM 1992, 784). Nach der vom Senat bisher vertretenen Ansicht ist
eine Klausel in Formularverträgen von Banken und Sparkassen nicht
überraschend, durch die ein Bürge alle bestehenden und künftigen
Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung
gegen den Hauptschuldner absichert, obwohl Anlaß, die Bürgschaft
zu übernehmen, nur ein bestimmter Anspruch des Kreditinstituts gegen
den Hauptschuldner war. Nicht überraschend ist danach ferner eine
Klausel, nach der für alle Verbindlichkeiten aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung ohne jede betragsmäßige Beschränkung
gehaftet wird. Das galt insb. für Kontokorrentkreditbürgschaften
(vgl. BGH, NJW 1985, 848 = LM § 765 BGB Nr. 38 = WM 1985, 155 (156f.);
NJW 1986, 928 = LM § 766 BGB Nr. 19 = WM 1986, 95 (96f.); NJW 1987,
3126 = WM 1987, 924 (925); NJW-RR 1988, 57 = LM § 1 AGBG Nr. 10 =
WM 1987, 1430 (1431); NJW 1992, 896 = LM H. 6/1992 § 765 BGB Nr. 77/78
= WM 1992, 391 (392); NJW 1994, 1656 = LM H. 9/1994 § 765 BGB Nr.
92 = WM 1994, 784). Zur Begründung hatte der Senat ausgeführt,
es gehöre gem. § 765 II BGB zu den Regelfällen des Gesetzes,
daß eine Bürgschaft auch für künftige, der Höhe
nach nicht feststehende Forderungen gegen den Hauptschuldner übernommen
werden könne; keine der Vorschriften der §§ 765ff. BGB,
insb. auch nicht § 767 BGB, sehe die Beschränkung der Bürgschaft
auf einen bestimmten Höchstbetrag vor, wenn sie von vornherein für
künftige, aus einer bestimmten Geschäftsverbindung entstehende
Ansprüche übernommen worden sei; angesichts dieser gesetzlichen
Regelung und des damit verfolgten Zwecks der einseitigen Sicherung des
Gläubigers könne der Bürge nicht deshalb geschützt,
befreit oder sonst entlastet werden, weil er die Globalbürgschaft
aus Anlaß der Begründung oder Verlängerung einer bestimmten
Verbindlichkeit des Hauptschuldners übernommen habe.
c) An dieser Rechtsprechung - die in der Literatur
teils Zustimmung (Bruchner, WuB I F 1 a. - 6.86; Eyles, WiB 1994, 523f.;
Fischer, EWiR 1985, 83 (84); Graf v. Lambsdorff/Skora, Rdnrn. 43ff.; Graf
v. Westphalen, WM 1984, 1589 (1590); Löwe/Graf v. Westphalen/Trinkner,
Broschüre 36 Rdnr. 9; Scholz/Lwowski,Rdnr. 349; Rehbein, in: Festschr.
f. Werner, 1984, S. 697 (702); ders., JR 1985, 506 (507); ders., in: Festschr.
f. Heinsius, S. 659 (672); BuB/Schröter, Rdnrn. 4/1029ff.; wohl auch
Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 3. Aufl., Rdnr. 92), teils Ablehnung
(Bydlinski, WM 1992, 1301 (1306); Derleder, NJW 1986, 97 (100); Horn, EWiR
1986, 671 (672); ders., in: Festschr. f. Merz, S. 217 (222); ders., in:
Staudinger/Horn, § 765 Rdnrn. 10, 12; Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher,
§ 3 Rdnr. 28; ders., JR 1984, 333 (334); Pecher, in: MünchKomm,
§ 765 Rdnr. 12; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, 3. Aufl., S. 344ff.;
dies., JZ 1985, 485 (486); dies., JZ 1986, 426 (429ff.); Rimmelspacher,
WuB I F 1 a. - 9.90; Thelen, DB 1991, 741ff.; Tiedtke, EWiR 1994, 761 (762);
ders.,ZIP 1994, 1237 (1241); ders., ZIP 1995, 521 (532); Ulmer/Brandner/Hensen,
§ 3 Rdnr. 37; Hj. Weber, Kreditsicherheiten, 4. Aufl., S. 76; nunmehr
auch Rehbein, WuB I F 1 a. - 10.94) erfahren hat - hält der Senat
nicht fest. Anders als bisher entnimmt der Senat dem § 767 I 3 BGB
das Erfordernis einer Begrenzung der Bürgschaft. Die Vorschrift bestimmt,
daß die Bürgenverpflichtung nicht durch ein Rechtsgeschäft
erweitert wird, das der Hauptschuldner nach Übernahme der Bürgschaft
vornimmt. Diese Regelung ist nicht lediglich dann anzuwenden, wenn eine
Begrenzung konkret vereinbart ist. Vielmehr setzt das Gesetz zum Schutze
des Bürgen neben der Bestimmtheit der zu sichernden Forderungen eine
summenmäßige Begrenzung der Bürgschaft als selbstverständlich
voraus. Auf diese Weise soll verhindert werden, daß Hauptschuldner
und Gläubiger den Umfang der Bürgschaft eigenmächtig ausweiten.
Eine unbegrenzte Ausdehnung der Haftung durch rechtsgeschäftliches
Handeln anderer widerspricht dem elementaren Schutz der Privatautonomie
des Bürgen (Horn, in: Festschr. f. Merz, S. 217 (225); Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher,
§ 9 Rdnr. B 214). Mit einer derartigen Abweichung vom dispositiven
Gesetzesrecht rechnet dieser im allgemeinen nicht. Da die Bankverbindung
eine inhaltlich offene Geschäftsbeziehung darstellt, reicht die sachliche
Beschränkung der Bürgenhaftung auf Forderungen aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung zum Schutz des Bürgen nicht aus (Staudinger/Horn,
§ 765 Rdnrn. 10, 12; Pecher, in: MünchKomm, § 765 Rdnr.
12). Soweit die Erwartungen des Bürgen nicht durch das gesetzliche
Leitbild, sondern durch Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen bestimmt
werden, schließt sich der Senat der Rechtsprechung des V. und XI.
Zivilsenats des BGH an. Diese Senate halten bei Sicherungsgrundschulden
für Tilgungsdarlehen die formularmäßige Erweiterung der
dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
des Dritten grundsätzlich insoweit für überraschend, als
sie über den Anlaß des Sicherungsvertrages hinausgehen (BGHZ
83, 56 (59f.) = NJW 1982, 1035 = LM § 242 (Be) BGB Nr. 44; BGHZ 100,
82 (85f.) = NJW 1987, 1885 = LM § 1191 BGB Nr. 21; BGHZ 102, 152 (160ff.)
= NJW 1988, 558 = LM § 3 AGBG Nr. 23; BGHZ 103, 72 (80) = NJW 1988,
1375 = LM § 426 BGB Nr. 76; BGHZ 106, 19 (23f.) = NJW 1989, 831 =
LM § 1191 BGB Nr. 29; BGHZ 109, 197 (201) = NJW 1990, 320 = LM §
1 AbzG Nr. 24; BGH, NJW 1992, 1822 = LM H. 9/1992 § 1191 BGB Nr. 51;
NJW-RR 1992, 1521 = WM 1992, 1648 (1649); NJW 1995, 1674 = WM 1995, 790
(791)). Dieser "Anlaßrechtsprechung" ist der XI. Zivilsenat auch
für den Fall einer Bürgschaft zur Sicherung eines Tilgungskredits
gefolgt (BGHZ 126, 174 (176ff.) = NJW 1994, 2145 = LM H. 10/1994 §
765 BGB Nr. 96). Ihm ist darin recht zu geben, daß auch der Bürge,
der sich aus Anlaß eines bestimmten, der Höhe nach begrenzten
Kredits verbürgt, nicht mit einer Formualarklausel zu rechnen braucht,
wonach die Bürgschaft sich - ohne summenmäßige Beschränkung
- auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Bankverbindung
erstreckt (ebenso Horn, in: Festschr. f. Merz, S. 217 (222); Tiedtke, ZIP
1994, 1237 (1240f.)). Allerdings kann die in § 3 AGBG vorausgesetzte
Überraschung nicht eintreten, wenn sich der Bürge bei der Übernahme
der Bürgschaft die Höhe der Schulden, für die er einzustehen
verspricht, nicht konkret vorstellt. Wenigstens der Größenordnung
nach muß sich der Bürge insoweit Gedanken gemacht haben. Hat
er es daran fehlen lassen, hat er sich z.B. blindlings für alle Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners verbürgen wollen, wird er schwerlich überrascht,
wenn die Haftung durch eine Nebenabrede auch auf die künftigen Schulden
erstreckt wird (dann kann freilich immer noch eine unangemessene Benachteiligung
nach § 9 AGBG vorliegen). Anders ist es indessen, wenn sich der Bürge
bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung an der Gewährung
eines bestimmten Kredits oder an der Erweiterung eines bestehenden Kredits
um einen bestimmten Betrag oder an der Prolongierung eines bestimmten Kredits
ausrichtet und dies auch darf. An dieser Beurteilung ändert sich nichts
Wesentliches, wenn der Kredit, der den konkreten Anlaß für die
Verbürgung bildet, in laufender Rechnung (im Kontokorrent) gewährt
wird. Es liegt zwar in der Natur eines Kontokorrentkredits, daß die
künftige Höhe der Hauptschuld erst jeweils durch die Rechnungsabschlüsse
bestimmt wird. Der Bürge, der einen derartigen Kredit besichert, weiß
also, daß er für künftige Forderungen einstehen muß.
Kontokorrentkredite sind in der Praxis immer durch das sog. Kreditlimit
(auch Kreditlinie genannt) begrenzt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
braucht der Bürge nicht damit zu rechnen, daß er über die
im Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft bestehende Kreditlinie
hinaus für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einzustehen hat.
Denn durch diese Kreditlinie hat die kreditgebende Bank ihr Risiko - nicht
anders als bei einem in gleicher Höhe ausgegebenen Tilgungskredit
- auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Über diesen Betrag hinaus
hat der Kreditnehmer keinen Kreditgewährungsanspruch. Allerdings hat
der erkennende Senat in früheren Entscheidungen die Auffassung vertreten,
der Bürge, der eine Bürgschaft für einen betragsmäßig
begrenzten Kontokorrentkredit übernommen habe, müsse mit der
Ausweitung des Kredits rechnen (NJW 1986, 928 = LM § 766 BGB Nr. 19
= WM 1986, 95 (97)), der Bürge hafte insb. für im Rahmen des
Üblichen liegende Überschreitungen des Kreditlimits (NJW-RR 1988,
57 = LM § 1 AGBG Nr. 10 = WM 1987, 1430 (1431)). Diese Erwägungen
schließen den überraschenden Charakter der weiten Zweckerklärung
indes nicht aus. Es kann auch nicht argumentiert werden, wer sich für
eine noch unsichere künftige Schuld verbürge, müsse damit
rechnen, daß sich seine Haftung auch auf höhere Forderungen,
als zunächst absehbar, erstrecken könne (so Fischer, EWiR 1985,
83 (84); ähnlich Rehbein, in: Festschr. f. Werner, S. 697 (702); ders.,in:
Festschr. f. Heinsius, S. 659 (672); ders., JR 1985, 506 (507)). "Unsicher"
ist die Höhe der verbürgten Schuld nur innerhalb des durch das
Kreditlimit gesetzten Rahmens. Wenn in der Bankpraxis Überschreitungen
dieses Rahmens hingenommen werden, liegt darin die Gewährung eines
weiteren Kredits. Dazu ist der Kreditgeber nicht verpflichtet. Gibt er
den Kredit dennoch und verzichtet er dabei auf die Beschaffung einer neuen
Zweckerklärung, die den zusätzlichen Kredit mit abdeckt, dann
mag dies häufig seinen Grund mit darin haben, daß der Kreditgeber/Sicherungsnehmer
auf die (scheinbare) Absicherung durch die weite Zweckerklärung des
Sicherungsgebers vertraut. Dieses Vertrauen des Klauselverwenders zu Lasten
des Vertragspartners wäre vielleicht schutzwürdig, wenn die großzügige
Handhabung des Kreditlimits durch die Banken und der Zusammenhang mit der
gerade bei der Besicherung von Kontokorrentkrediten verbreiteten Klausel
allgemein bekannt wären. Das ist nicht der Fall. Die weite Zweckerklärung
verliert ihre überraschende Wirkung deshalb allenfalls für diejenigen
Personen, die mit der Bankpraxis vertraut sind, nicht aber für solche,
die nicht laufend Kontokorrentkreditbürgschaften übernehmen (vgl.
BGHZ 126, 174 (178) = NJW 1994, 2147 = LM H. 10/1994 § 765 BGB Nr.
96; Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 3 Rdnr. 28; Ulmer/Brandner/Hensen,§
3 Rdnr. 36).
d) Die formularmäßige Erweiterung der
Bürgenhaftung für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
einer Gesellschaft wird regelmäßig den Bürgen nicht überraschen,
der als Geschäftsführer, Allein- oder Mehrheitsgesellschafter
der Hauptschuldnerin Art und Höhe ihrer Verbindlichkeiten bestimmen
kann. Er bedarf des Schutzes des § 767 I 3 BGB nicht (vgl. BGHZ 100,
82 (85) = NJW 1987, 1885 = LM § 1191 BGB Nr. 21; BGHZ 126, 174 (177)
= NJW 1994, 2147 = LM H. 10/1994 § 765 BGB Nr. 96; Horn, in: Festschr.
f. Merz, S. 217 (225); Pecher, in: MünchKomm, § 765 Rdnr. 12;
Reinicke/Tiedtke, JZ 1985, 485 (486); dies., JZ 1986, 426 (430)). Für
einen Kommanditisten, dessen Stellung innerhalb der Gesellschaft dem gesetzlichen
Leitbild entspricht, gilt etwas anderes. Er hat keine Möglichkeit,
das Risiko einer Krediterweiterung durch die Geschäftsführung
so rechtzeitig zu erkennen, daß er die Bürgschaft noch kündigen
und damit seine Haftung für den zusätzlichen Kredit ausschließen
kann (vgl. auch Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, § 3 Rdnr. 28).
Er darf deshalb darauf vertrauen, durch § 767 I 3 BGB geschützt
zu sein und für keine anderen und höheren (gegenwärtigen
und zukünftigen) Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen zu müssen
als die, die ihn zur Übernahme der Bürgschaft veranlaßt
haben. Die Möglichkeit, den Kredit zu kündigen, kann zwar bei
einem Individualvertrag zu einer interessengerechten Lösung führen
(s.o. 1b); bei einer überindividuell-generalisierenden Betrachtungsweise
- wie sie bei der Prüfung von AGB-Klauseln geboten ist (BGHZ 83, 169
(177) = NJW 1982, 1391 = LM AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats Nr. 3; BGHZ
105, 24 (31) = NJW 1988, 2536 = LM § 9 (Bf) AGBG Nr. 14; BGH, NJW
1995, 2348; Ulmer/Brandner/Hensen, § 1 Rdnr. 78) - vermag die Kündigungsmöglichkeit
jedoch die unangemessenen Folgen einer überraschenden Zweckerweiterungsklausel
nicht zu verhindern. Zum einen müßten Bürgen regelmäßig
die Möglichkeit der Kündigung kennen. Das ist bei Rechtsunkundigen
häufig nicht der Fall. Zum anderen kommt eine Kündigung oft zu
spät, weil die Kreditausweitung bereits vollzogen ist, ehe der Bürge
darauf aufmerksam wird (Horn, EWiR 1986, 671 (672); Pecher, in: MünchKomm,
§ 765 Rdnr. 12).
e) Im vorliegenden Fall kann die überraschende
Wirkung der weiten Zweckerklärung nicht abschließend beurteilt
werden. Was die Bekl. bewogen hat, sich für die KG zu verbürgen,
hat das BerGer. nicht festgestellt. Es heißt zwar im Tatbestand des
Berufungsurteils, die Bürgschaftserklärung sei "im Rahmen dieser
Firmenumwandlung (nach dem Tode des persönlich haftenden Gesellschafters
war die KG in eine GmbH & Co. KG umgewandelt worden; die Kinder des
früheren persönlich haftenden Gesellschafters, darunter die Bekl.,
waren neben ihrer Mutter, die schon bisher Kommanditistin gewesen war,
Kommanditisten geworden) und der dazu mit der Kl. geführten Finanzierungsgespräche"
unterzeichnet worden. Ob aber nun die Umwandlung der Gesellschafat oder
die Gewährung, Erweiterung oder Prolongierung eines bestimmten Kredits
für die Kl. der Anlaß gewesen ist, von der Bekl. (wie auch von
ihren Geschwistern) eine Bürgschaft zu verlangen, steht damit nicht
fest. Nach dem Vortrag der Bekl. hat die Kl. anläßlich der Umstrukturierung
der KG die Kommanditisten einbestellt; diese hätten dann routinemäßig
vorbereitete und gleichlautende Bürgschaftsurkunden unterschrieben,
ohne daß irgendwelche Erläuterungen und Erklärungen abgegeben
worden seien. Das könnte ggf. dafür sprechen, daß die Bekl.
sich hinsichtlich des Umfanges der gesicherten Forderungen keine konkreten
Vorstellungen gemacht hat, daß ihr Art, Anzahl und Höhe der
Verbindlichkeiten, für die sie sich verbürgte, gleichgültig
waren. Eine solche Einstellung wäre für einen Gesellschafter,
der sich für die Schulden der Gesellschaft verbürgt, nicht untypisch.
Den Vorstellungen der Bekl. braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu
werden.
3. Denn die Erstreckung der Bürgschaft auf
alle - auch die zukünftigen - Forderungen aus der Bankverbindung ohne
summenmäßige Beschränkung ist wegen Verstoßes gegen
§ 9 AGBG unwirksam.
a) Die weite Zweckerklärung unterliegt der
Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz. Allerdings hat der Senat das früher
verneint, weil § 8 AGBG entgegenstehe (NJW 1985, 848 = LM § 765
BGB Nr. 38 = WM 1985, 155 (156); NJW 1986, 928 = LM § 766 BGB Nr.
19 = WM 1986, 95 (96); NJW 1987, 3126 = WM 1987, 924). Danach gilt §
9 AGBG nur für AGB, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder
diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Nach der damaligen
Auffassung des Senats haben die Parteien mit der Vereinbarung der weiten
Zweckerklärung nur von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die
§ 765 BGB zuläßt; sie sind von dieser Vorschrift weder
abgewichen, noch haben sie sie ergänzt. Daran hält der Senat
nicht fest. Wie oben bereits ausgeführt, wird vom gesetzlichen Leitbild
des § 767 I 3 BGB abgewichen, wenn sich jemand ohne Beschränkung
für die künftigen Verbindlichkeiten eines anderen verbürgt.
Die weite Bürgschaftsverpflichtung beschreibt nicht lediglich eine
Hauptleistungspflicht (vgl. BGHZ 106, 42 (46) = NJW 1989, 222 = LM §
8 AGBG Nr. 13; BGHZ 116, 117 (119) = NJW 1992, 688 = LM H. 6/1992 §
8 AGBG Nr. 18). Dies träfe nur dann zu, wenn die Zweckerklärung
unteilbar wäre. Angesichts der verschiedenen Forderungen, für
die danach gebürgt wird, kann davon nicht ausgegangen werden. Die
Hauptleistung des Bürgen besteht in der Übernahme der Bürgschaft
für die Forderung, deren Sicherung den Anlaß für die Eingehung
der Bürgschaftsverpflichtung gebildet hat. Die Abrede, daß die
Bürgschaft sich auch auf andere - bereits bestehende und künftig
noch entstehende - Verbindlichkeiten des Hauptschuldners erstrecke, stellt
eine formularmäßig getroffene Nebenabrede dar, welche die Hauptverpflichtung
des Bürgen erweitert. Ob die Haupt- und die Nebenverpflichtung in
dem Bürgschaftsvertag zusammengefaßt oder getrennt ausgewiesen
werden, ist Zufall. Davon darf nicht abhängen, ob eine Inhaltskontrolle
zulässig ist oder nicht (ähnl.: Berninghaus, DB 1986, 206 (211);
Ulmer/Brandner/Hensen, § 8 Rdnr. 10; Derleder, NJW 1986, 97 (100);
Tiedtke, ZIP 1994, 1237 (1242); ders.,ZIP 1995, 521 (532); Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher,
§ 8 Rdnr. 26 und § 9 Rdnr. S 96).
b) Die formularmäßige Ausdehnung der
Bürgenhaftung über die Forderung hinaus, die Anlaß der
Verbürgung war, auf alle gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten
des Hauptschuldners ist mit der gesetzlichen Leitentscheidung des §
767 I 3 BGB (s.o. 2c) nicht zu vereinbaren (§ 9 II Nr. 1 AGBG); zugleich
schränkt sie wesentliche Rechte des Bürgen, die sich aus der
Natur des Vertrages ergeben, so ein, daß die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist (§ 9 II Nr. 2 AGBG). Aus beiden Gründen ist
eine unangemessene Benachteiligung des Bürgen anzunehmen (Derleder,
NJW 1986, 97 (100); Horn, in: Festschr. f. Merz, S. 217 (225); Tiedtke,
ZIP 1994, 1237 (1242); ders., ZIP 1995, 521 (532); Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher,
§ 9 Rdnrn. B 214, S 96).
aa) Mit der weiten Zweckerklärung wird dem
Bürgen zugemutet, ein unkalkulierbares Risiko zu übernehmen.
Die Entstehung und ordnungsgemäße Tilgung neuer Schulden kann
der Bürge nicht beeinflussen. Hat er dafür einzustehen, kann
sich seine Haftung unversehens auf ein Vielfaches dessen belaufen, womit
er schlimmstenfalls gerechnet hat. Dadurch droht ihm u.U. der Ruin. Vor
diesen Folgen soll er durch § 767 I 3 BGB gerade bewahrt werden. Ohne
sein Einverständnis soll er nicht Gefahr laufen, durch unkontrollierbare
Maßnahmen Dritter - des Hauptschuldners und des Gläubigers -
in eine unübersehbare Haftung zu geraten.
bb) Übernimmt eine Privatperson eine Bürgschaft,
folgt die begrenzte Haftung zudem regelmäßig aus dem Vertragszweck.
Das in § 9 II Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot soll verhindern, daß
vertragswesentliche Rechte und Pflichten durch AGB ausgehöhlt werden
(BGHZ 89, 363 (367) = NJW 1984, 1350 = LM § 9 (Bm) AGBG Nr. 6; BGH,
NJW 1993, 335 = LM H. 6/1993 § 9 (Cf) AGBG Nr. 40). Welche Rechtspositionen
vertragswesentlich sind, richtet sich bei gesetzlich ausgeformten Verträgen
nach dem gesetzlichen Typus. Der subjektive Erwartungshorizont der Vertragsparteien
tritt daneben in den Hintergrund. Bei der Bürgschaft ist wegen §
767 I 3 BGB das Verbot der Fremddisposition vertragswesentlich.
c) Im Rahmen des § 9 AGBG ist der Anlaß
der Verbürgung - anders als bei § 3 AGBG, der vorwiegend auf
die subjektiven Zweckvorstellungen der Parteien abstellt - in erster Linie
objektiv zu verstehen. Die unangemessene Benachteiligung i.S. von §
9 AGBG setzt deshalb nicht voraus, daß der Bürge bei der Abgabe
seiner Erklärung einen - auch der Höhe nach - bestimmten Kredit
vor Augen gehabt hat. Sogar ein Bürge, der pauschal und unreflektiert
für "die Verbindlichkeiten" des Hauptschuldners einstehen will, wird
unangemessen benachteiligt, wenn ihm formularmäßig angesonnen
wird, für andere Schulden als jene, die objektiv Anlaß der Verbürgung
waren, mitzuhaften. Objektiver Anlaß ist das aktuelle Sicherungsbedürfnis
des Gläubigers unter Wahrung des Verbots der Fremddisposition. Sichert
die Bürgschaft einen Tilgungskredit, bildet dieser - soweit er im
Zeitpunkt der Verbürgung (noch) besteht - den objektiven Anlaß.
Wird ein Kontokorrentkredit besichert, tritt an die Stelle der Kreditschuld
das im Zeitpunkt der Verbürgung geltende Kreditlimit. Es ist mit dem
gesetzlichen Leitbild des § 767 I 3 BGB und dem Vertragszweck nicht
zu vereinbaren, daß der Bürge aufgrund formularmäßiger
Haftungserweiterung für neue Kredite einstehen soll, die der Kreditgeber
unter Überschreitung der im Zeitpunkt der Verbürgung abgesprochenen
Kreditlinie ohne Zutun des Bürgen ausreicht. Das gleiche gilt, falls
die bisherige Kontobeziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner
endet und eine neue begründet wird, für Verbindlichkeiten aus
der neuen Kontobeziehung; für sie haftet der Bürge nicht. Das
betrifft insb. den Fall der Umschuldung. Daß diese sich innerhalb
derselben bankmäßigen Geschäftsverbindung vollzieht, ändert
daran nichts. Da es - wie im vorstehenden dargelegt - für die Anwendung
des § 9 AGBG nicht auf die konkreten Vorstellungen des Bürgen
ankommt, gelangt der Senat bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts
zu dem Ergebnis, daß die weite Zweckerklärung die Bekl. unangemessen
benachteiligt.
4. Daß die formularmäßige Ausdehnung
der Bürgenhaftung auf alle Forderungen aus der Bankverbindung nicht
Bestandteil des Vertrages geworden ist, hat im vorliegenden Fall nicht
dessen Unwirksamkeit zur Folge. Die Zweckerklärung ist vielmehr in
der Form aufrechtzuerhalten, daß die Bürgschaft alle bestehenden
und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Bekl.
gegen die Hauptschuldnerin aus dem Kreditverhältnis sichert, wie es
bei Abgabe der Bürgschaftserklärung bestand. Entscheidend ist
somit grundsätzlich das damalige Kreditlimit.
a) Der Gesetzgeber hat sich in § 6 I AGBG
im Grundsatz dafür entschieden, daß sich - abweichend von §
139 BGB - die Rechtsfolgen der AGB-Kontrolle auf die jeweils betroffenen
Klauseln oder Klauselteile beschränken. Zur Unwirksamkeit der gesamten
Klausel oder gar des ganzen Vertrages unter Einschluß auch der durch
die AGB-Kontrolle nicht unmittelbar betroffenen Teile soll es - ausnahmsweise
- nur dann kommen, wenn das Festhalten an der - eventuell nach § 6
II AGBG ergänzten - Regelung für einen der Vertragspartner unzumutbar
ist (§ 6 III AGBG). Nach Beanstandung einer AGB-Klausel oder eines
Klauselteils setzt die Aufrechterhaltung des Vertrages im übrigen
allerdings grundsätzlich voraus, daß das Klauselwerk in einen
zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgespalten werden kann.
Dafür wurde verlangt, daß eine Zerlegung in jeweils für
sich versrtändliche und sinnvoll voneinander trennbare Bestandteile
möglich ist (vgl. BGHZ 93, 29 (37, 48ff.) = NJW 1985, 623 = LM §
9 (Bm) AGBG Nr. 10; BGHZ 106, 19 (25ff.) = NJW 1989, 831 = LM § 1191
BGB Nr. 29).
b) Inhaltlich und gegenständlich ist die
vorliegende Zweckerklärung ohne weiteres teilbar (s.o. 3a). Demgegenüber
ist eine vollständige sprachliche Teilung nicht möglich. Eine
Beschränkung der Bürgenhaftung auf den Kontokorrentkredit mit
dem Limit, wie es bei Übernahme der Bürgschaft bestand, läßt
sich insb. nicht durch Streichung des Wortes "zukünftige" bewerkstelligen.
Denn dadurch bliebe die Haftung für gegenwärtige Forderungen,
die nicht den "Anlaß" für die Bürgschaftsübernahme
gebildet haben, aufrechterhalten; ferner entfiele die Haftung für
künftige Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis, selbst wenn
das Kreditlimit nicht überschritten würde. Einerseits ginge die
Streichung also nicht weit genug, andererseits zu weit. Obwohl eine einwandfreie
Fassung der Klausel nicht durch Weglassen einzelner Teile, sondern nur
durch eine Umformulierung erreicht werden kann, handelt es sich um keine
unzulässige geltungserhaltende Reduktion (vgl. aber BGHZ 106, 19 (26)
= NJW 1989, 831 = LM § 1191 BGB Nr. 29 m.w. Nachw.; BGH, NJW 1989,
1796 (1798) = LM § 9 (Bl) AGBG Nr. 24; BGHRAGBGG § 6 Abs. 1 -
Teilunwirksamkeit 4; vgl. ferner Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, §
6 Rdnr. 34, Ulmer/Brandner/Hensen, § 6 Rdnr. 13). Eine solche hat
der BGH bisher nur in bezug auf einzelne Klauseln für unzulässig
gehalten, wenn deren Wegfall den Bestand des Vertrages, insb. der Hauptleistungspflichten,
unberührt ließ (vgl.BGHZ 84, 109 (114f.) = NJW 1982, 2309 =
LM § 3 AGBG Nr. 3; BGHZ 90, 69 (73) = NJW 1984, 1177 = LM § 6
AGBG Nr. 3; BGHZ 92, 312 (314f.) = NJW 1985, 319 = LM § 9 (C) AGBG
Nr. 3; BGHZ 106, 259 (267) = NJW 1989, 582 = LM § 8 AGBG Nr. 14; BGHZ
115, 324 (327) = NJW 1992, 575 = LM H. 4/1992 § 1027 ZPO Nr. 17).
Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hat er dabei mit dem Zweck
des AGB-Gesetzes gerechtfertigt. Dieses soll den Vertragspartner des Verwenders
vor unbilligen Klauseln schützen und darauf hinwirken, daß der
Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen den beiderseitigen Interessen
gerecht wird. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn es zugelassen würde,
daß der Verwender bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich
über die Grenze des Zulässigen hinausgehen dürfte, ohne
mehr befürchten zu müssen, als daß das Gericht die Benachteiligung
seines Geschäftspartners auf ein gerade noch zulässiges Maß
zurückführt. Darum geht es hier nicht. Die Umformulierung der
Klausel soll im Gegenteil dazu dienen, daß der Vertrag einen Leistungsinhalt
behält, und zwar genau denjenigen, der den Vorstellungen des Bürgen
bei der Abgabe der Bürgschaftserklärung entspricht, so daß
seine berechtigten Interessen voll berücksichtigt werden. Die Totalnichtigkeit
der Bürgschaft wäre - gemessen am Schutzzweck des AGB-Gesetzes
- eine überschießende Rechtsfolge (so auch Bydlinski, WM 1992,
1301 (1306)). Wenn eine gegenständliche Teilbarkeit der Klausel ausreicht,
um § 8 AGBG auszuschalten und so eine Inhaltskontrolle überhaupt
erst zu ermöglichen (s.o. 3a), ist es nur folgerichtig, diese Art
der Teilbarkeit auch für die Anwendung von § 6 I AGBG ausreichen
zu lassen. Insoweit kommt es ebenfalls nicht auf die - oft genug zufällige
- sprachliche Gestaltung an. Um die Übernahme der Bürgschaft
für die Forderung, deren Sicherung den Anlaß für die Verbürgung
gebildet hat, und die Erstreckung der Bürgschaft auf alle bestehenden
und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners sprachlich auseinanderzuhalten,
hätte es genügt, die Zweckerklärung dementsprechend in zwei
Sätze zu gliedern. In dem Falle stünde außer Frage, daß
der die Hauptverpflichtung betreffende Teil der Zweckerklärung nach
Ausscheiden des anderen Teils bestehen und die Bürgschaft als solche
wirksam bleiben kann. Deshalb ist es auch nicht zum Schutze des Bürgen
verboten, dasselbe Ergebnis durch Umformulierung einer einheitlichen Klausel
zu bewirken. Die Umformulierung reduziert nicht eine unzulässige Regelung
auf das gerade noch zulässige Maß; sie macht nur deutlich, welcher
Teil zulässig ist und welcher nicht. Selbst bei formalem, sprachlichem
Zusammenhang liegen in diesen Fällen aus materieller, auf den selbständigen
Regelungsinhalt abstellender Sicht mehrere Bestimmungen vor, die jeweils
einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung zugänglich sind. Deren
Rechtsfolgen erfassen dann nur die zu beanstandende Bestimmung (Ulmer/Brandner/Hensen,
§ 6 Rdnr. 12; vgl. auch Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, §
6 Rdnr. 34). Demgemäß hat der BGH auch bisher schon Klauseln
teilweise aufrechterhalten, obwohl diese nicht durch Streichung des beanstandeten
Teiles aufgespalten werden konnten (vgl. BGHZ 106, 19 (25) = NJW 1989,
831 = LM § 1191 BGB Nr. 29; BGHZ 109, 197 (203) = NJW 1990, 576 =
LM § 3 AGBG Nr. 29; BGH, NJW-RR 1989, 625 = LM § 11 Ziff. 8a
AGBG Nr. 1 = WM 1989, 538 (540)).
5. Ob - wie die Revision vorbringt - neben der
weiten Zweckerklärung noch andere Teile des Klauselwerks aufgrund
einer AGB-rechtlichen Überprüfung zu beanstanden sind, kann dahinstehen.
Ggf. wären nur diese Teile, nicht aber der Vertrag insgesamt unwirksam.
Der Meinung der Revision, Klauselwerke, die in mehreren Teilen einseitige
und überzogene Regelungen zugunsten des Verwenders enthielten und
gleichzeitig Schutzinteressen des anderen Vertragsteils verletzten, deuteten
auf ein besonders starkes vertragliches Ungleichgewicht hin, damit sei
eine teilweise Aufrechterhaltung des Vertrages gem. § 6 I AGBG nicht
möglich, vermag der Senatnicht zu folgen. Solange der Vertrag gegenständlich
teilbar ist, die Ausgrenzung der zu beanstandenden Teile den für den
Vertragsschluß objektiv wesentlichen Kernbestand unberührt läßt
und nicht § 6 III AGBG eingreift, ist dem Anliegen des AGB-Gesetzes
genügt. Für weitergehende Sanktionen besteht kein Anlaß.
III. Für ein Grundurteil ist es ausreichend,
aber auch erforderlich, daß der geltend gemachte Anspruch mit hoher
Wahrscheinlichkeit wenigstens teilweise besteht (BGHZ 53, 17 (23) = NJW
1970, 194 = LM BaupreisVO Nr. 3; BGH, VersR 1979, 281 (282)). Infolge der
mit diesem Urteil vollzogenen Änderung der Rechtsprechung müssen
die Parteien noch Gelegenheit haben, dazu vorzutragen. Es ist nicht auszuschließen,
daß die Bekl. geltend machen wird, die von der Kl. behaupteten Schuldsalden
gingen in vollem Umfang auf die Kreditgewährung vom Januar 1986 oder
eine Umschuldung zurück. Da nicht festgestellt ist, wie hoch sich
das der Hauptschuldnerin eingeräumte Kreditlimit zum Zeitpunkt der
Bürgschaftsübernahme belief und ob Verbindlichkeiten, für
welche die Bekl. einzustehen hatte, heute noch offen sind, kann das angefochtene
Urteil keinen Bestand haben (§ 564 I ZPO).
C. Die Sache ist an das BerGer. zurückzuverweisen,
weil sie weiterer Aufklärung bedarf (§ 565 I 1 ZPO). Falls die
Bekl. entsprechend vortragen sollte (s.o. B III), wird das BerGer. zunächst
festzustellen haben, welches Kreditlimit am 18. 1. 1984 für das Kontokorrentkonto
der KG bestand. Sollte das Kreditlimit niedriger gewesen sein, als die
Bekl. die Bürgschaft kündigte, ist das niedrigere Limit entscheidend.
Falls die KG bei Beendigung des Kontokorrents (spätestens mit Konkurseröffnung,
vgl. BGHZ 70, 86 (93) = NJW 1978, 538 = LM § 355 HGB Nr. 21; BGHZ
74, 253ff. = NJW 1979, 1658 = LM § 23 KO Nr. 4) das maßgebliche
Limit voll ausgesschöpft hatte, richtet sich die Bürgenverpflichtung
danach, andernfalls nach der geringeren Hauptschuld. Weiter wird das BerGer.
aufklären müssen, ob die Hauptschuld, die bei Beendigung des
Kontokorrents dem maßgeblichen Kreditlimit zugeordnet werden kann,
heute mit großer Wahrscheinlichkeit wenigstens teilweise noch besteht
oder ob sie - sei es durch Umschuldung, sei es durch Tilgung - erloschen
ist.
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