Globalbürgschaften
und AGB-Gesetz
BGH, Urt. v. 24. 9. 1998 - IX ZR 425/97
Amtl. Leitsatz:
Eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf
alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners
aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist grundsätzlich
auch gegenüber Kaufleuten unwirksam.
Fundstelle:
NJW 1998, 3708 ff
Zentralproblem des Falles:
Die Entscheidung stellt einen weiteren einschneidenden Punkt in der
Bürgschaftsrechtsprechung des BGH dar. In jüngerer Zeit hat der
BGH mehrfach seine Rechtsprechung zu den sog. Globalbürgschaften geändert.
Während man früher die - nach BGB selbstverständlich zulässige
- Bürgschaft für alle zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
des Gläubigers mit dem Hauptschuldner (vgl. § 765 II BGB) auch
durch AGB grundsätzlich für möglich ansah, hat der BGH dies
in jüngerer Zeit mehrfach modifiziert. Einerseits geschieht dies auf
dem Weg der AGB-rechtlichen Einbeziehungskontrolle, indem man entweder
eine solche Klausel, welche die Erstreckung auf andere Forderungen als
diejenige(n), die Anlaß der Bürgschaftsübernahme
war(en), vorsieht, als überraschend i.S.v. § 3 AGBG ansieht oder
aber nach dem Vorrang der Individualabrede (§ 4 AGBG) eine Haftung
nur für die Forderungen annimmt, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme
waren (vgl. BGH NJW 1994, 1656, 2145). Dann ist der BGH dazu übergegangen,
eine solche Klausel erstmals inhaltlich als gegen § 9 II Nr. 1 AGBG
verstoßend anzusehen, weil sie dem gesetzlichen Leitbild von §
767 I 3 BGB widerspreche (BGHZ 130, 19 ff = NJW 1995, 2553). Danach hält
der BGH eine solche Klausel dann für unwirksam, wenn der Bürge
nicht das Entstehen der Hauptverbindlichkeiten beeinflussen kann oder aber
weiß, aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe diese Forderungen
entstehen werden (vgl. BGH NJW 1996, 2369 sowie zuletzt NJW 1998, 2815).
Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn Hauptschuldner eine GmbH und der
Bürge deren Geschäftsführer ist. Da diese eine radikale
Aufgabe der früheren Rechtsprechung darstellte, mußte sich der
BGH auch mit dem verfassungsrechtlichen Problem der Rückwirkung einer
Änderung der Rechtsprechung auseinandersetzen (BGHZ 132,6 [11 ff.]
= NJW 1996, 924; BGHZ 132, 119 [129 ff.] = NJW 1996, 1467).
Achtung: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 9 AGBG
ist aber, daß die Bürgschaft für die Forderungen, die Anlaß
der Übernahme waren, weiter besteht. Der BGH ist der Ansicht, daß
dies wegen der Teilbarkeit der Klausel keine nach § 6 I AGBGB ausgeschlossene
geltungserhaltende Reduktion darstelle.
Diese mittlerweile gefestigte Rechtsprechung wird kurz auch als "Anlaß-Rechtsprechung"
bezeichnet.
In der vorliegenden Entscheidung geht der BGH einen entscheidenden
Schritt weiter, indem er diese Rechtsprechung auch auf den Handelsverkehr
ausdehnt. Das ist eine nicht unbedenkliche Einengung der Bürgschaft
als Sicherungsmittel.
Achtung (2): Diese Grundsätze des Verstoßes gegen
§ 9 II Nr. 1 AGBG gelten nicht für die Zweckerklärung
einer Grundschuld, da hier § 767 I 3 BGB nicht gilt und daher kein
gesetzliches Leitbild vorhanden ist, gegen welches durch die Erstreckung
der Sicherung verstoßen werden könnte (BGH
NJW 1997, 2678). S. dazu auch BGH NJW 2000, 2675
sowie
BGH NJW 2002, 3167.
Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist Verwalter in dem am 12.8.1997 eröffneten Konkurs über
den Nachlaß der am 4.3.1995 verstorbenen A. Er hat den zunächst
von der Testamentsvollstreckerin geführten Rechtsstreit in der Revisionsinstanz
aufgenommen. Die Erblasserin betrieb u. a. im Zusammenwirken mit ihrem
Sohn R eine gewerbliche Zimmervermietung. Durch formularmäßige
Erklärung vom 18.2.1981 übernahm die Erblasserin die selbstschuldnerische
Bürgschaft zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche des bekl. Kreditinstituts aus der bankmäßigen
Geschäftsverbindung mit R bis zum Betrag von 100 000 DM. Am 30.7.1985
erteilte die Erblasserin eine entsprechende Bürgschaft in unbeschränkter
Höhe. R mietete am 4.10.1990 ein gewerbliches Objekt in Berlin an.
Die Bankbürgschaft in Höhe von 150 000 DM, die er zu leisten
hatte, übernahm die Bekl. Sie gewährte ihm einen Avalkredit in
gleicher Höhe. Über den Nachlaß des im Juni 1994 verstorbenen
R wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte
das Mietverhältnis, woraufhin die Bekl. für die monatlichen Mietausfälle
in der Zeit von Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von jeweils 25036,60
DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Die Bekl. belastete
deshalb das bei ihr zu Festgeldbedingungen geführte Konto der Erblasserin
dreimal mit dem genannten Betrag. Die Testamentsvollstreckerin hat von
der Bekl. verlangt, diese Beträge mit Wertstellung auf den Tag der
Lastschriften dem Konto wieder gutzubringen. Die Haftung der Erblasserin
aus der Bürgschaft erstrecke sich nicht auf die im Zusammenhang mit
der Mietbürgschaft begründeten Ansprüche der Bekl.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision erstrebte die Bekl. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen
Entscheidung, hatte damit aber keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. verneint eine persönliche Haftung der Erblasserin
als Erbin ihres Sohnes, weil über dessen Vermögen der Nachlaßkonkurs
eröffnet worden sei (§ 1975 BGB). Das ist zutreffend und wird
von der Revision auch nicht angegriffen.
II. Das BerGer. ist der Ansicht, der Bekl. habe kein die Kontobelastung
rechtfertigender Anspruch gegen die Erblasserin aus der im Jahre 1985 übernommenen
Bürgschaft, die die zuvor erteilte Höchstbetragsbürgschaft
abgelöst habe, zugestanden; denn die Klausel, die die Globalhaftung
enthalte, sei selbst dann unwirksam, wenn die Erblasserin die Bürgschaft
als Kauffrau erteilt habe. Die aus der Inanspruchnahme der Bekl. als Bürgin
für mietvertragliche Verbindlichkeiten herrührende Forderung
habe nicht den Anlaß dafür gebildet, daß die Erblasserin
die Globalbürgschaft übernommen habe. Der Erblasserin habe auch
keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, ihren Sohn an der
Begründung der Hauptverbindlichkeit zu hindern. Gegen diese Erwägungen
wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats benachteiligt eine Formularklausel,
die die Haftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus
der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner
erstreckt, den Bürgen, der keinen wesentlichen Einfluß darauf
nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht, entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist demzufolge gem. §
9 AGBG unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, wie
die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner im einzelnen
gestaltet sind (BGHZ 130, 19 [32 ff.] = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995
§ 765 BGB Nrn. 99 - 101; BGHZ, 137, 153 = NJW 1998, 450 = LM H. 6/1998
§ 765 BGB Nr. 124 = WM 1998, 67). Die Erblasserin hatte ihr Haftungsrisiko
nicht dadurch gegenständlich begrenzt, daß sie mit ihrem Sohn
eine gewerbliche Zimmervermietung in der Form einer GbR betrieb; denn die
Geschäftsverbindung der Bekl. beschränkte sich nicht auf Kredite,
die R gerade in diesem Zusammenhang in Anspruch nahm. Die Bürgschaft
der Erblasserin erstreckte sich nach dem Inhalt des Formularvertrags in
gleicher Weise auf Forderungen der Bekl. gegen den Hauptschuldner, die
begründet wurden, um diesem Investitionen außerhalb des zusammen
mit seiner Mutter betriebenen Gewerbes zu ermöglichen. Unstreitig
war R nicht verpflichtet, vor Abschluß des Mietvertrages vom 4.10.1990,
der ihm eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150 000 DM aufgab, die
Zustimmung der Erblasserin einzuholen.
2. Das BerGer. hat unterstellt, die Erblasserin habe die Bürgschaft
als Kaufmann i. S. der §§ 1, 2 HGB erteilt; davon ist für
die revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen. Folglich greift für
die Bürgschaftsurkunde als Schuldschein i.S. des § 344 II HGB
die Vermutung ein, daß die Erblasserin sie im Betrieb ihres Handeisgewerbes
gezeichnet hat (vgl. Senat, NJW 1997, 1779 = LM H. 8/1997 § 344 HGB
Nr. 2 = WM 1997, 909). Tatsachen, die geeignet sein können, diese
Vermutung zu widerlegen, sind nicht vorgetragen. Damit stellt sich die
vom Senat bisher nicht entschiedene Frage, ob die formularmäßige
weite Zweckerklärung der Bürgschaft auch dann gem. § 9 AGBG
unwirksam ist, wenn die Klausel gegenüber einem Kaufmann in einem
Vertrag verwendet wurde, der zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
Dies ist zu bejahen.
a) Bestimmungen, die geeignet sind, den Vertragspartner des Verwenders
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen,
halten der Inhaltskontrolle im kaufmännischen Geschäftsverkehr
regelmäßig nur dann stand, wenn sie wegen der dort üblichen
Art der Geschäftsabwicklung oder der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten
und Gebräuche eher hinnehmbar erscheinen. Weicht die Klausel dagegen
von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen ab, die vornehmlich einem Ausgleich
widerstreitender Interessen dienen und den Schutz des Vertragspartners
bezwecken, gebührt diesen Gesichtspunkten grundsätzlich auch
bei der Klauselkontrolle im kaufmännischen Geschäftsverkehr Vorrang.
Trifft der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gerechtigkeitsgedanke
auf kaufmännische Geschäfte in gleicher Weise zu, ist eine dieser
Zielrichtung zuwiderlaufende Klausel auch unter Kaufleuten im allgemeinen
als unangemessen zu beanstanden (BGHZ 85, 305 [310 f.] = NJW 1983, 385
= LM § 341 BGB Nr. 9; BGHZ 90, 273 [277 f.] = NJW 1984, 1750 = LM
§ 638 BGB Nr. 53; BGHZ 96, 182 [192] = NJW 1986,424 = LM § 9
[C] AGBG Nr. 21; BGHZ 101, 357 [364 f.] = NJW 1988, 55 = LM § 16 [D]
VOB/B 1973 Nr 23; BGH, NJW 1986, 842 [843] = LM § 9 [Ge] AGBG Nr.
22; NJW-RR 1988, 559 = LM § 9 [Be] AGBG Nr. 3 = ZIP 1988, 360).
b) Der Senat hat die Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten
Zweckerklärung in Bürgschaftsverträgen hauptsächlich
daraus hergeleitet, daß sie in Widerspruch zu dem in § 767 I
3 BGB zum Ausdruck gekommenen Leitgedanken steht. Danach kann die Haftung
des Bürgen nicht ohne dessen Mitwirkung durch Rechtsgeschäfte
des Hauptschuldners mit dem Gläubiger nachträglich erweitert
werden (BGHZ 130, 19 [26 f.] = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765
BGB Nrn. 99-101; BGHZ 132, 6 [9] = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996, §
765 BGB Nr. 105; Senat, WM 1996, 766 [768 f.] = NJW 1996, 1470 [1472] =
LM H. 8/1996 § 767 BGB Nr. 31/32; NJW 1996 2369 [2370] = LM H. 10/1996
§ 765 BGB Nr. 109 = WM 1996, 1391 [1392]). Die formularmäßige
weite Haftungszweckerklärung begründet für den Bürgen
ein unabsehbares und nicht steuerbares Risiko, das zu einer unbilligen
und untragbaren Belastung führen kann. Für einen Kaufmann, der
eine solche Erklärung abgibt, besteht die entsprechende Gefahr in
gleicher Weise. Die Rechtsprechung des BGH hat schon Vertragsstrafeklauseln
in Bauverträgen, die keine Begrenzung nach oben enthalten, selbst
unter Kaufleuten beanstandet, weil sie dem Vertragspartner ein unangemessenes
Risiko auferlegen (BGH, NJW 1988, 3205 = LM § 765 BGB Nr. 55 = ZIP
1988, 169 [170]; NJW-RR 1989, 527 = LM § 9 [Ch] AGBG Nr. 5 = ZIP 1989,
243 [244]). Der Bürge vermag die mit der hier zu beurteilenden Bürgschaftsklausel
verbundenen Gefahren weitaus weniger zu beeinflussen als ein Unternehmer
die von der genannten Vertragsstrafebestimmung ausgehenden Risiken. Anlaß
und Inhalt der Hauptschuld sind so weit gefaßt, daß sie sich
wesentlich nachteiliger als eine unbegrenzte Vertragsstrafe auswirken können.
Aus den Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343
ff. HGB) ergeben sich keine Gründe, die es rechtfertigen könnten,
eine solche Klausel im kaufmännischen Verkehr noch als angemessen
zu behandeln. § 350 HGB betrifft allein die Form des Vertrags. Das
Gesetz geht davon aus, daß Kaufleuten Rechtsnatur und Risiko einer
Bürgschaft im allgemeinen bekannt sind und daher die Warnfunktion
des § 766 S. 1 BGB im Geschäftsverkehr entfallen kann. Unter
Kaufleuten dient die Schriftform deshalb in der Regel nur dazu, den Umfang
der Verpflichtung klarzustellen und die Forderung im Streitfall beweisen
zu können (BGH, NJW 1993, 724 [725] = LM H. 7/1 993 § 766 BGB
Nr. 24). Aus dem Umstand, daß Kaufleute Bürgschaften wirksam
mündlich vereinbaren können, läßt sich nichts ableiten,
was in diesem Bereich die formularmäßige Verwendung der weiten
Zweckerklärung mit ihren auch für den kaufmännischen Bürgen
unabsehbaren Folgen rechtfertigen könnte. Anders zu beurteilen sind
solche Formularerklärungen nur dort, wo Bürgschaften zum typischen
Geschäftsbetrieb des Kaufmanns gehören und entsprechende Einstandspflichten
im Verhältnis zum Hauptschuldner daher nur entgeltlich übernommen
werden, also vornehmlich im Banken-und Versicherungsgewerbe.
III. Daß die fragliche Klausel im Zeitpunkt der Erteilung der
Bürgschaft von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als wirksam
angesehen wurde, steht dem erhobenen Anspruch nach Auffassung des BerGer.
nicht entgegen. Dem ist zuzustimmen.
1. Der Senat hat die Rückwirkung von Änderungen einer ständigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Urteilen vom 18. 1. 1996
(BGHZ 132,6 [11ff.] = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105)
und 29. 2. 1996 (BGHZ 132, 119 [129 ff.] = NJW 1996, 1467 = LM H. 9/1996
§ 765 BGB Nr. 107) eingehend behandelt; an der dort vertretenen Auffassung
wird festgehalten. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung
zur weiten Zweckerklärung begründete danach für die Kreditwirtschaft
nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand, der die heutige Berufung
des Bürgen auf die Unwirksamkeit der Klausel als unzulässige
Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB erscheinen läßt.
2. Die Revision macht geltend, diese Rechtsprechung sei auf Fälle
zu beschränken, in denen der Bürge noch nicht geleistet habe.
Dagegen dürfe er bereits getätigte Zahlungen nicht deshalb zurückfordern,
weil die formularmäßige Zweckerklärung nach heutiger Rechtsauffassung
gem. § 9 AGBG unwirksam sei. Ob einem Bürgen, der nunmehr die
Rückerstattung von Zahlungen aus einer Zeit verlangt, in der der Gläubiger,
wenn die Sache damals streitig ausgetragen worden wäre, seinen Anspruch
mit Erfolg durchgesetzt hätte, entgegengehalten werden kann, sein
Begehren sei treuwidrig, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Bekl. hat
die Leistung des Bürgen erst erhalten, als das Grundsatzurteil des
Senats vom 18.5.1995 (BGHZ 130, 19 = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 §
765 BGB Nrn. 99-101), das die generelle Änderung der Rechtsprechung
begründete, bereits ergangen war. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt durfte
das bekl. Kreditinstitut nicht mehr damit rechnen, es werde die eingezogenen
Beträge behalten dürfen.
IV. Nach den Feststellungen des BerGer. hat die Bekl. mit der Erblasserin
keine gegenüber der Bürgschaft selbständige besondere Vereinbarung
getroffen, die die Bekl. zur Abbuchung vom Festgeldkonto berechtigte. Aus
dem Schreiben des Rechtsanwalts A vom 28. 11. 1994 ergebe sich keine entsprechende
Verpflichtung. Diese auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Ausführungen
sind rechtlich nicht zu beanstanden.
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