Globalbürgschaften und AGB-Gesetz


BGH, Urt. v. 24. 9. 1998 - IX ZR 425/97



Amtl. Leitsatz:

Eine formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des Hauptschuldners aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung ist grundsätzlich auch gegenüber Kaufleuten unwirksam.



Fundstelle:

NJW 1998, 3708 ff



Zentralproblem des Falles:

Die Entscheidung stellt einen weiteren einschneidenden Punkt in der Bürgschaftsrechtsprechung des BGH dar. In jüngerer Zeit hat der BGH mehrfach seine Rechtsprechung zu den sog. Globalbürgschaften geändert. Während man früher die - nach BGB selbstverständlich zulässige - Bürgschaft für alle zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung des Gläubigers mit dem Hauptschuldner (vgl. § 765 II BGB) auch durch AGB grundsätzlich für möglich ansah, hat der BGH dies in jüngerer Zeit mehrfach modifiziert. Einerseits geschieht dies auf dem Weg der AGB-rechtlichen Einbeziehungskontrolle, indem man entweder eine solche Klausel, welche die Erstreckung auf andere Forderungen als diejenige(n), die Anlaß der Bürgschaftsübernahme war(en), vorsieht, als überraschend i.S.v. § 3 AGBG ansieht oder aber nach dem Vorrang der Individualabrede (§ 4 AGBG) eine Haftung nur für die Forderungen annimmt, die Anlaß der Bürgschaftsübernahme waren (vgl. BGH NJW 1994, 1656, 2145). Dann ist der BGH dazu übergegangen, eine solche Klausel erstmals inhaltlich als gegen § 9 II Nr. 1 AGBG verstoßend anzusehen, weil sie dem gesetzlichen Leitbild von § 767 I 3 BGB widerspreche (BGHZ 130, 19 ff = NJW 1995, 2553). Danach hält der BGH eine solche Klausel dann für unwirksam, wenn der Bürge nicht das Entstehen der Hauptverbindlichkeiten beeinflussen kann oder aber weiß, aus welchem Grund und bis zu welcher Höhe diese Forderungen entstehen werden (vgl. BGH NJW 1996, 2369 sowie zuletzt NJW 1998, 2815). Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn Hauptschuldner eine GmbH und der Bürge deren Geschäftsführer ist. Da diese  eine radikale Aufgabe der früheren Rechtsprechung darstellte, mußte sich der BGH auch mit dem verfassungsrechtlichen Problem der Rückwirkung einer Änderung der Rechtsprechung auseinandersetzen (BGHZ 132,6 [11 ff.] = NJW 1996, 924; BGHZ 132, 119 [129 ff.] = NJW 1996, 1467).
Achtung: Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 9 AGBG ist aber, daß die Bürgschaft für die Forderungen, die Anlaß der Übernahme waren, weiter besteht. Der BGH ist der Ansicht, daß dies wegen der Teilbarkeit der Klausel keine nach § 6 I AGBGB ausgeschlossene geltungserhaltende Reduktion darstelle.
Diese mittlerweile gefestigte Rechtsprechung wird kurz auch als "Anlaß-Rechtsprechung" bezeichnet.
In der vorliegenden Entscheidung geht der BGH einen entscheidenden Schritt weiter, indem er diese Rechtsprechung auch auf den Handelsverkehr ausdehnt. Das ist eine nicht unbedenkliche Einengung der Bürgschaft als Sicherungsmittel.
Achtung (2): Diese Grundsätze des Verstoßes gegen § 9 II Nr. 1 AGBG gelten nicht für die Zweckerklärung einer Grundschuld, da hier § 767 I 3 BGB nicht gilt und daher kein gesetzliches Leitbild vorhanden ist, gegen welches durch die Erstreckung der Sicherung verstoßen werden könnte (BGH NJW 1997, 2678). S. dazu auch BGH NJW 2000, 2675 sowie BGH NJW 2002, 3167.


Zum Sachverhalt:

Der Kl. ist Verwalter in dem am 12.8.1997 eröffneten Konkurs über den Nachlaß der am 4.3.1995 verstorbenen A. Er hat den zunächst von der Testamentsvollstreckerin geführten Rechtsstreit in der Revisionsinstanz aufgenommen. Die Erblasserin betrieb u. a. im Zusammenwirken mit ihrem Sohn R eine gewerbliche Zimmervermietung. Durch formularmäßige Erklärung vom 18.2.1981 übernahm die Erblasserin die selbstschuldnerische Bürgschaft zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche des bekl. Kreditinstituts aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit R bis zum Betrag von 100 000 DM. Am 30.7.1985 erteilte die Erblasserin eine entsprechende Bürgschaft in unbeschränkter Höhe. R mietete am 4.10.1990 ein gewerbliches Objekt in Berlin an. Die Bankbürgschaft in Höhe von 150 000 DM, die er zu leisten hatte, übernahm die Bekl. Sie gewährte ihm einen Avalkredit in gleicher Höhe. Über den Nachlaß des im Juni 1994 verstorbenen R wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte das Mietverhältnis, woraufhin die Bekl. für die monatlichen Mietausfälle in der Zeit von Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von jeweils 25036,60 DM aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wurde. Die Bekl. belastete deshalb das bei ihr zu Festgeldbedingungen geführte Konto der Erblasserin dreimal mit dem genannten Betrag. Die Testamentsvollstreckerin hat von der Bekl. verlangt, diese Beträge mit Wertstellung auf den Tag der Lastschriften dem Konto wieder gutzubringen. Die Haftung der Erblasserin aus der Bürgschaft erstrecke sich nicht auf die im Zusammenhang mit der Mietbürgschaft begründeten Ansprüche der Bekl.
Das LG hat die Klage abgewiesen, das BerGer. hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebte die Bekl. die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, hatte damit aber keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

I. Das BerGer. verneint eine persönliche Haftung der Erblasserin als Erbin ihres Sohnes, weil über dessen Vermögen der Nachlaßkonkurs eröffnet worden sei (§ 1975 BGB). Das ist zutreffend und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

II. Das BerGer. ist der Ansicht, der Bekl. habe kein die Kontobelastung rechtfertigender Anspruch gegen die Erblasserin aus der im Jahre 1985 übernommenen Bürgschaft, die die zuvor erteilte Höchstbetragsbürgschaft abgelöst habe, zugestanden; denn die Klausel, die die Globalhaftung enthalte, sei selbst dann unwirksam, wenn die Erblasserin die Bürgschaft als Kauffrau erteilt habe. Die aus der Inanspruchnahme der Bekl. als Bürgin für mietvertragliche Verbindlichkeiten herrührende Forderung habe nicht den Anlaß dafür gebildet, daß die Erblasserin die Globalbürgschaft übernommen habe. Der Erblasserin habe auch keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden, ihren Sohn an der Begründung der Hauptverbindlichkeit zu hindern. Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats benachteiligt eine Formularklausel, die die Haftung auf alle bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner erstreckt, den Bürgen, der keinen wesentlichen Einfluß darauf nehmen kann, welche Verbindlichkeiten der Hauptschuldner eingeht, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist demzufolge gem. § 9 AGBG unwirksam. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, wie die Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner im einzelnen gestaltet sind (BGHZ 130, 19 [32 ff.] = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nrn. 99 - 101; BGHZ, 137, 153 = NJW 1998, 450 = LM H. 6/1998 § 765 BGB Nr. 124 = WM 1998, 67). Die Erblasserin hatte ihr Haftungsrisiko nicht dadurch gegenständlich begrenzt, daß sie mit ihrem Sohn eine gewerbliche Zimmervermietung in der Form einer GbR betrieb; denn die Geschäftsverbindung der Bekl. beschränkte sich nicht auf Kredite, die R gerade in diesem Zusammenhang in Anspruch nahm. Die Bürgschaft der Erblasserin erstreckte sich nach dem Inhalt des Formularvertrags in gleicher Weise auf Forderungen der Bekl. gegen den Hauptschuldner, die begründet wurden, um diesem Investitionen außerhalb des zusammen mit seiner Mutter betriebenen Gewerbes zu ermöglichen. Unstreitig war R nicht verpflichtet, vor Abschluß des Mietvertrages vom 4.10.1990, der ihm eine Sicherheitsleistung in Höhe von 150 000 DM aufgab, die Zustimmung der Erblasserin einzuholen.
2. Das BerGer. hat unterstellt, die Erblasserin habe die Bürgschaft als Kaufmann i. S. der §§ 1, 2 HGB erteilt; davon ist für die revisionsrechtliche Beurteilung auszugehen. Folglich greift für die Bürgschaftsurkunde als Schuldschein i.S. des § 344 II HGB die Vermutung ein, daß die Erblasserin sie im Betrieb ihres Handeisgewerbes gezeichnet hat (vgl. Senat, NJW 1997, 1779 = LM H. 8/1997 § 344 HGB Nr. 2 = WM 1997, 909). Tatsachen, die geeignet sein können, diese Vermutung zu widerlegen, sind nicht vorgetragen. Damit stellt sich die vom Senat bisher nicht entschiedene Frage, ob die formularmäßige weite Zweckerklärung der Bürgschaft auch dann gem. § 9 AGBG unwirksam ist, wenn die Klausel gegenüber einem Kaufmann in einem Vertrag verwendet wurde, der zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Dies ist zu bejahen.
a) Bestimmungen, die geeignet sind, den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, halten der Inhaltskontrolle im kaufmännischen Geschäftsverkehr regelmäßig nur dann stand, wenn sie wegen der dort üblichen Art der Geschäftsabwicklung oder der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche eher hinnehmbar erscheinen. Weicht die Klausel dagegen von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen ab, die vornehmlich einem Ausgleich widerstreitender Interessen dienen und den Schutz des Vertragspartners bezwecken, gebührt diesen Gesichtspunkten grundsätzlich auch bei der Klauselkontrolle im kaufmännischen Geschäftsverkehr Vorrang. Trifft der in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck gekommene Gerechtigkeitsgedanke auf kaufmännische Geschäfte in gleicher Weise zu, ist eine dieser Zielrichtung zuwiderlaufende Klausel auch unter Kaufleuten im allgemeinen als unangemessen zu beanstanden (BGHZ 85, 305 [310 f.] = NJW 1983, 385 = LM § 341 BGB Nr. 9; BGHZ 90, 273 [277 f.] = NJW 1984, 1750 = LM § 638 BGB Nr. 53; BGHZ 96, 182 [192] = NJW 1986,424 = LM § 9 [C] AGBG Nr. 21; BGHZ 101, 357 [364 f.] = NJW 1988, 55 = LM § 16 [D] VOB/B 1973 Nr 23; BGH, NJW 1986, 842 [843] = LM § 9 [Ge] AGBG Nr. 22; NJW-RR 1988, 559 = LM § 9 [Be] AGBG Nr. 3 = ZIP 1988, 360).
b) Der Senat hat die Unwirksamkeit der formularmäßigen weiten Zweckerklärung in Bürgschaftsverträgen hauptsächlich daraus hergeleitet, daß sie in Widerspruch zu dem in § 767 I 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Leitgedanken steht. Danach kann die Haftung des Bürgen nicht ohne dessen Mitwirkung durch Rechtsgeschäfte des Hauptschuldners mit dem Gläubiger nachträglich erweitert werden (BGHZ 130, 19 [26 f.] = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nrn. 99-101; BGHZ 132, 6 [9] = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996, § 765 BGB Nr. 105; Senat, WM 1996, 766 [768 f.] = NJW 1996, 1470 [1472] = LM H. 8/1996 § 767 BGB Nr. 31/32; NJW 1996 2369 [2370] = LM H. 10/1996 § 765 BGB Nr. 109 = WM 1996, 1391 [1392]). Die formularmäßige weite Haftungszweckerklärung begründet für den Bürgen ein unabsehbares und nicht steuerbares Risiko, das zu einer unbilligen und untragbaren Belastung führen kann. Für einen Kaufmann, der eine solche Erklärung abgibt, besteht die entsprechende Gefahr in gleicher Weise. Die Rechtsprechung des BGH hat schon Vertragsstrafeklauseln in Bauverträgen, die keine Begrenzung nach oben enthalten, selbst unter Kaufleuten beanstandet, weil sie dem Vertragspartner ein unangemessenes Risiko auferlegen (BGH, NJW 1988, 3205 = LM § 765 BGB Nr. 55 = ZIP 1988, 169 [170]; NJW-RR 1989, 527 = LM § 9 [Ch] AGBG Nr. 5 = ZIP 1989, 243 [244]). Der Bürge vermag die mit der hier zu beurteilenden Bürgschaftsklausel verbundenen Gefahren weitaus weniger zu beeinflussen als ein Unternehmer die von der genannten Vertragsstrafebestimmung ausgehenden Risiken. Anlaß und Inhalt der Hauptschuld sind so weit gefaßt, daß sie sich wesentlich nachteiliger als eine unbegrenzte Vertragsstrafe auswirken können. Aus den Vorschriften über Handelsgeschäfte (§§ 343 ff. HGB) ergeben sich keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, eine solche Klausel im kaufmännischen Verkehr noch als angemessen zu behandeln. § 350 HGB betrifft allein die Form des Vertrags. Das Gesetz geht davon aus, daß Kaufleuten Rechtsnatur und Risiko einer Bürgschaft im allgemeinen bekannt sind und daher die Warnfunktion des § 766 S. 1 BGB im Geschäftsverkehr entfallen kann. Unter Kaufleuten dient die Schriftform deshalb in der Regel nur dazu, den Umfang der Verpflichtung klarzustellen und die Forderung im Streitfall beweisen zu können (BGH, NJW 1993, 724 [725] = LM H. 7/1 993 § 766 BGB Nr. 24). Aus dem Umstand, daß Kaufleute Bürgschaften wirksam mündlich vereinbaren können, läßt sich nichts ableiten, was in diesem Bereich die formularmäßige Verwendung der weiten Zweckerklärung mit ihren auch für den kaufmännischen Bürgen unabsehbaren Folgen rechtfertigen könnte. Anders zu beurteilen sind solche Formularerklärungen nur dort, wo Bürgschaften zum typischen Geschäftsbetrieb des Kaufmanns gehören und entsprechende Einstandspflichten im Verhältnis zum Hauptschuldner daher nur entgeltlich übernommen werden, also vornehmlich im Banken-und Versicherungsgewerbe.
III. Daß die fragliche Klausel im Zeitpunkt der Erteilung der Bürgschaft von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als wirksam angesehen wurde, steht dem erhobenen Anspruch nach Auffassung des BerGer. nicht entgegen. Dem ist zuzustimmen.
1. Der Senat hat die Rückwirkung von Änderungen einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in den Urteilen vom 18. 1. 1996 (BGHZ 132,6 [11ff.] = NJW 1996, 924 = LM H. 6/1996 § 765 BGB Nr. 105) und 29. 2. 1996 (BGHZ 132, 119 [129 ff.] = NJW 1996, 1467 = LM H. 9/1996 § 765 BGB Nr. 107) eingehend behandelt; an der dort vertretenen Auffassung wird festgehalten. Die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung zur weiten Zweckerklärung begründete danach für die Kreditwirtschaft nicht ohne weiteres einen Vertrauenstatbestand, der die heutige Berufung des Bürgen auf die Unwirksamkeit der Klausel als unzulässige Rechtsausübung i. S. des § 242 BGB erscheinen läßt.
2. Die Revision macht geltend, diese Rechtsprechung sei auf Fälle zu beschränken, in denen der Bürge noch nicht geleistet habe. Dagegen dürfe er bereits getätigte Zahlungen nicht deshalb zurückfordern, weil die formularmäßige Zweckerklärung nach heutiger Rechtsauffassung gem. § 9 AGBG unwirksam sei. Ob einem Bürgen, der nunmehr die Rückerstattung von Zahlungen aus einer Zeit verlangt, in der der Gläubiger, wenn die Sache damals streitig ausgetragen worden wäre, seinen Anspruch mit Erfolg durchgesetzt hätte, entgegengehalten werden kann, sein Begehren sei treuwidrig, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Bekl. hat die Leistung des Bürgen erst erhalten, als das Grundsatzurteil des Senats vom 18.5.1995 (BGHZ 130, 19 = NJW 1995, 2553 = LM H. 11/1995 § 765 BGB Nrn. 99-101), das die generelle Änderung der Rechtsprechung begründete, bereits ergangen war. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt durfte das bekl. Kreditinstitut nicht mehr damit rechnen, es werde die eingezogenen Beträge behalten dürfen.
IV. Nach den Feststellungen des BerGer. hat die Bekl. mit der Erblasserin keine gegenüber der Bürgschaft selbständige besondere Vereinbarung getroffen, die die Bekl. zur Abbuchung vom Festgeldkonto berechtigte. Aus dem Schreiben des Rechtsanwalts A vom 28. 11. 1994 ergebe sich keine entsprechende Verpflichtung. Diese auf tatrichterlicher Würdigung beruhenden Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.



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