Mietvertrag
mit einem Miterben, keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft
BGH, Urteil
vom 11. 9. 2002 - XII ZR 187/00
Fundstelle:
NJW 2002, 3389
bestätigt durch BGH v. 17.10.2006 - VIII ZB 94/05
zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft s.
NJW 2001, 1056.
Amtl. Leitsätze:
1. Ein von einem Vertreter einer
Erbengemeinschaft abgeschlossener Mietvertrag kann mangels Rechtsfähigkeit
derselben nicht mit der Erbengemeinschaft als solcher, sondern nur mit den
einzelnen Miterben zu Stande kommen.
2. Zur Frage der Einhaltung der Schriftform in einem solchen Fall.
Zum Sachverhalt:
Die Kl. verlangt Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen. Der Bekl.
mietete durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. 6. 1991 Gewerberäume an. Der
Vertrag wurde von K für die Vermieter unterzeichnet. In dem Vertragsformular
ist als Vermieter „die Erbengemeinschaft S vertreten durch K“ aufgeführt.
Das Mietverhältnis war bis 31. 5. 1993 befristet. § 2 Ib des Mietvertrags
enthielt eine Verlängerungsoption, wonach dem Bekl. das Recht eingeräumt
wurde, das Mietverhältnis dreimal um jeweils fünf Jahre zu verlängern. Der
Bekl. vermietete die Räume an die B-Laden GmbH & Co KG weiter. Mit Schreiben
vom 13. 3. 1992 kündigte die Erbengemeinschaft S das Mietverhältnis fristlos
mit der Behauptung, dass der Bekl. die Vertragsurkunde abredewidrig
verändert habe. Gleichwohl wurde das Mietverhältnis weiterhin durchgeführt.
In der Folgezeit veräußerte die Erbengemeinschaft das Grundstück an den
Kaufmann B, der als Eigentümer eingetragen wurde. Dieser verkaufte das
Grundstück im Mai 1997 an die Kl., für die eine Auflassungsvormerkung
eingetragen wurde, und traf mit ihr am 10. 9. 1997 folgende Vereinbarung:
„Vollmacht und Abtretungserklärung … Hiermit trete ich meine sämtlichen
Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis über das Objekt J.
26 in P. mit Herrn O an die Firma K-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH ab
und bevollmächtige diese, im eigenen Namen für eigene Rechnung sämtliche
Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einschließlich Kündigungen
außergerichtlich und gerichtlich wahrzunehmen“. Die Kl. kündigte unter dem
16. 12. 1997 das Mietverhältnis unter Hinweis auf die ihr vom Eigentümer
erteilte Vollmacht und auf die Abtretung fristlos, hilfsweise zum 30. 6.
1998. Am 1. 2. 1999 wurde die Kl. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 8. 3. 1999 kündigte die Kl. erneut fristlos.
Die auf sofortige, hilfsweise zum 30. 6. 1998 erfolgende, Räumung und
Herausgabe der Geschäftsräume gerichtete Klage hat das LG abgewiesen. Mit
ihrer Berufung hat die Kl. ihren Räumungsanspruch - zeitlich modifiziert -
weiter verfolgt und im Wege der Klageerweiterung beantragt festzustellen,
dass das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Bekl. auf Grund der fristlosen
Kündigung vom 16. 12. 1997 seit dem 1. 1. 1998 nicht mehr bestehe,
hilfsweise, dass das Mietverhältnis zwischen ihr und dem Bekl. auf Grund der
fristgerechten Kündigung vom 16. 12. 1997 seit dem 1. 7. 1998 nicht mehr
bestehe, weiter hilfsweise, dass das Mietverhältnis zwischen ihr und dem
Bekl. auf Grund der fristlosen Kündigung vom 8. 3. 1999 seit dem 10. 3. 1999
nicht mehr bestehe.
Die Berufung blieb ohne Erfolg. Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
Entgegen der Auffassung des OLG hat die Kündigung der Kl. vom 16. 12. 1997
das Mietverhältnis zum 30. 6. 1998 beendet.
I. Das OLG hat im Wesentlichen ausgeführt, der Mietvertrag sei mit den
Mitgliedern der Erbengemeinschaft S wirksam zu Stande gekommen, auch wenn
nicht alle Mitglieder namentlich aufgeführt worden seien. Für die
Vermieterseite habe K als Vertreter der Erbengemeinschaft die
Vertragsurkunde unterzeichnet. Das Mietverhältnis sei nach den vertraglichen
Vereinbarungen bis zum 31. 5. 1993 befristet gewesen. Die Vertragsurkunde
habe den Anforderungen des § 566 BGB a.F. entsprochen. Für die Wahrung der
Schriftform sei es nicht erforderlich gewesen, die einzelnen Erben in der
Vertragsurkunde aufzuführen. Vielmehr habe es ausgereicht, dass die
Vertragsparteien - etwa durch eine Nachfrage bei dem Nachlassgericht -
bestimmbar gewesen seien. Das Mietverhältnis sei nicht durch die Kündigungen
beendet worden. Die fristlosen Kündigungen vom 13. 3. 1992 und 16. 12. 1997
seien unwirksam, da die Kl. nicht bewiesen habe, dass die Vertragsurkunde
von dem Bekl. inhaltlich verändert worden sei. Eine ordentliche Kündigung
sei auf Grund der in § 2b des Mietvertrags vereinbarten Verlängerungsoption
und der damit weiterhin bestehenden Befristung des Mietverhältnisses nicht
möglich gewesen. Die Kl. sei zudem vor ihrem Eigentumserwerb nicht
berechtigt gewesen, die Kündigung auszusprechen. Erst mit dem
Grundstückserwerb am 1. 2. 1999 sei die Kl.gem. § 571 BGB in die Rechte und
Pflichten des Vermieters eingetreten. Auch der Fall, dass dem
Grundstückserwerber das Kündigungsrecht vom Vermieter isoliert abgetreten
oder eine Ermächtigung zu seiner Ausübung erteilt werde, liege hier nicht
vor. Denn das Kündigungsrecht sollte vorliegend nicht isoliert abgetreten
werden, vielmehr sollte die Kl. bereits vor dem Erwerb des Eigentums in das
Vertragsverhältnis insgesamt eintreten. Eine Umdeutung in eine bloße
Ermächtigung zur Kündigung scheide aus, weil sie nicht dem hypothetischen
Willen der Parteien entspreche. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da auch die
Kündigung vom 8. 3. 1999 aus diesem Grund unwirksam sei. Der Mietvertrag sei
auch nicht sittenwidrig gewesen. Eine Sittenwidrigkeit könne nicht
festgestellt werden, da die Kl. weder konkrete Vergleichsmieten noch den
ortsüblichen Mietzins vorgetragen habe.
II. Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Zu Recht geht das BerGer. allerdings davon aus, dass der Mietvertrag
nicht mit der Erbengemeinschaft, sondern mit den Miterben zu Stande gekommen
ist. Dies folgt daraus, dass die Erbengemeinschaft keine eigene
Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist (vgl. BGH,
NJW 1989, 2133 [2134] = LM § 62 ZPO Nr. 16). Vereinzelt wird zwar die
Ansicht vertreten, dass der Erbengemeinschaft die Rechtsfähigkeit unter
Aberkennung der Rechtssubjektsqualität zuzuerkennen sei (vgl. Gierke,
Deutsches PrivatR, 1895, Bd. I, S. 682) bzw. dass ihr eine
Teilrechtsfähigkeit (vgl. Grunewald, AcP 197 [1997], 305 [306f.]) oder eine
Vollrechtsfähigkeit zukomme (vgl. Flume, Die Personengesellschaft, Bd. I,
1977, S. 59 Fußn. 48). Eine weitere Auffassung (K. Schmidt, NJW 1985, 2785
[2788f.]) sieht nur die unternehmenstragende Erbengemeinschaft als
rechtsfähig an. Die Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1989, 2133 [2134] = LM §
62 ZPO Nr. 16; BGHZ 30, 391 [397] = NJW 1959, 2114 = LM § 27 HGB Nr. 2) und
die überwiegende Meinung in der Literatur (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 13.
Bearb. [1996], § 2032 Rdnrn. 4, 5; Staudinger/Bork, 100 Jahre BGB, 1998, S.
181ff., 195; Dütz, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2032 Rdnr. 12; Ulmer, AcP 198
[1998], 113 [124ff.]) vertreten indes den Standpunkt, dass die
Erbengemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist. Dies wird damit
begründet, dass es sich bei der Erbengemeinschaft nicht um ein
eigenständiges Rechtssubjekt handelt, sondern um eine gesamthänderisch
verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen
zugeordnet ist.
Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch die
Entscheidung des II. Zivilsenats (NJW 2001, 1056 =
LM H. 5/2001 § 50 ZPO Nr. 52) ergibt sich für die Erbengemeinschaft
keine andere Rechtsstellung. Die Rechtsfähigkeit und damit auch die
Parteifähigkeit jeglicher Gesamthand, etwa in der Form einer
Innengesellschaft oder der Erbengemeinschaft, ist damit nicht anerkannt
worden (Armbrüster, GE 2001, 821 [823]; a.A. Grunewald, AcP 197 [1997], 305
[306f.]). Die Entscheidung des II. Zivilsenats lässt sich zudem nicht auf
die Erbengemeinschaft übertragen, da sie allein den besonderen Bedürfnissen
des Rechtsverkehrs im Bereich des Gesellschaftsrechts Rechnung getragen hat.
Die Rechtsstellung der Erbengemeinschaft ist auch nicht mit der
BGB-Gesellschaft vergleichbar. In beiden Fällen ist zwar ein
gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen vorhanden. Die Erbengemeinschaft
ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass sie anders als die BGB-Gesellschaft
nicht rechtsgeschäftlich, sondern gesetzlich begründet wird. Sie ist zudem
keine werbende Gemeinschaft, da sie - im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft -
nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl.
Staudinger/Bork, S. 186).
Weiterhin ist die Handlungsorganisation bei der Personengesellschaft und der
Erbengemeinschaft unterschiedlich ausgeprägt. Im Bereich des
Gesellschaftsrechts regelt ein Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit den
gesetzlichen Bestimmungen die Rechte und Pflichten der auf Dauer angelegten
Außengesellschaft, insbesondere Geschäftsführung und Vertretung.
Demgegenüber besitzt die auf Auseinandersetzung angelegte Erbengemeinschaft
keine Elemente, die ihre Handlungsorganisation prägen. Dies betrifft vor
allem das Fehlen eines auf Dauer angelegten Handlungszwecks und der darauf
gerichteten Personenverbindung (vgl. Ulmer, AcP 198 [1998], 113 [126f.]).
Die Erbengemeinschaft kann daher nicht als Personenverbindung angesehen
werden, die als solche zur Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder
zumindest geeignet ist. Charakteristisch für eine Außengesellschaft als
Vertragspartei ist jedoch, dass sie als Außengesellschaft an dem
Rechtsverkehr teilnimmt und in diesem Rahmen auch Rechte und Pflichten
begründet (vgl. NJW 2001, 1056 = LM H. 5/2001 § 50
ZPO Nr. 52; Krämer, NZM 2002, 465 [466f.]).
Dem steht die Entscheidung des BGH (NJW 1995, 2551 [2552] = LM H. 11/1995 §
675 BGB Nr. 220) nicht entgegen. Zwar heißt es dort, das BerGer. habe prüfen
müssen, ob nicht der Erbengemeinschaft als solcher Schadensersatzansprüche
gegen den Bekl. zustehen könnten. Damit ist aber entgegen der Ansicht von
Grunewald (vgl. AcP 197 [1997], 305 [313ff.]) nicht die Rechtsfähigkeit der
Erbengemeinschaft anerkannt, sondern nur bejaht worden, dass ein etwaiger
Schadensersatzanspruch dem (der Testamentsvollstreckung unterliegenden)
Nachlass und nicht dem Eigenvermögen der einzelnen Erben zugerechnet werden
kann.
2. Dem BerGer. ist auch zuzustimmen, dass bei Vertragsschluss eine
hinreichend bestimmte Einigung der Parteien über die Identität der
Vermieterseite vorlag. Die Auslegung eines Vertrags ist grundsätzlich Sache
des Tatrichters und in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob
gesetzliche oder allgemein anerkannte Regeln, Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf einem Verfahrensfehler beruht,
indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches
Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (vgl. BGH, NJW 1995, 45 [46]).
Die von dem BerGer. vorgenommene Auslegung, dass der Begriff der
Erbengemeinschaft von den Vertragsparteien als Kurzbezeichnung für die Erben
als handelnde Rechtssubjekte verstanden wurde, ist nicht zu beanstanden. Die
Vertragsparteien waren sich jedenfalls darüber einig, dass der Vertrag mit
den Mitgliedern der Erbengemeinschaft zu Stande kommen sollte, unbeschadet
der Frage, ob und welche Gedanken der Bekl. sich über die Rechtsfähigkeit
der Erbengemeinschaft gemacht hat. Dies ergibt sich daraus, dass ein
Mietvertrag mit der Erbengemeinschaft als Rechtssubjekt nicht zu Stande
kommen konnte. Daher konnte sich die Einigung hinsichtlich der
Vertragsparteien nur auf die Miterben erstrecken, die Mitglieder der
Erbengemeinschaft waren. Diese waren auch bestimmbar, weil sie durch
Ermittlungen - etwa durch Anfragen bei dem Nachlassgericht - ausfindig
gemacht werden konnten. Die Vertragsparteien haben des Weiteren zu erkennen
gegeben, dass sie den Vertrag als abgeschlossen betrachten, da sie den
Mietvertrag in Vollzug gesetzt haben (vgl. Senat, NJW 2000, 354 [356] = LM
H. 3/2000 § 566 BGB Nr. 38).
3. Zu Recht geht das BerGer. auch davon aus, dass eine Sittenwidrigkeit des
Mietvertrags - wie die Revision in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
gerügt hat - nicht vorliegt.
4. Die Revision wendet sich zudem ohne Erfolg gegen die Auffassung des
BerGer., das Mietverhältnis sei durch die fristlosen Kündigungen vom 13. 3.
1992 und 16. 12. 1997 nicht beendet worden. Das BerGer. hat die
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen darauf gestützt, dass die Kl. nicht
bewiesen habe, dass der Mietvertrag von dem Bekl. abredewidrig abgeändert
worden ist. Die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des BerGer.
erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend
erachtet.
5. Der Revision ist indes darin zu folgen, dass das Mietverhältnis durch die
ordentliche Kündigung vom 16. 12. 1997 zum 30. 6. 1998 beendet worden ist.
Das Mietverhältnis war nach § 566 S. 2 BGB a.F. ordentlich kündbar, da der
Mietvertrag nicht dem Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. entsprach.
Ein Mietvertrag genügt dann der Schriftform, wenn sich alle wesentlichen
Vertragsbedingungen, insbesondere der Mietgegenstand, der Mietzins sowie die
Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses aus der Urkunde ergeben (vgl.
BGHZ 142, 158 [161] = NJW 1999, 2591 = LM H. 3/2000 § 566 BGB Nr. 36; Senat,
NJW 2000, 354 [356] = LM H. 3/2000 § 566 BGB Nr. 38). Hierbei sind auch die
Vertragsparteien genau zu bezeichnen, da der Beweisfunktion, der das
Schriftformerfordernis unter anderem dient (vgl. BGHZ 139, 123 [130] = NJW
1998, 2664 = LM H. 12/1998 § 564 BGB Nr. 11), nur dann genügt ist, wenn die
genaue Bezeichnung des Vermieters aus der Vertragsurkunde ersichtlich ist.
Dies gilt insbesondere dann, wenn auf einer Vertragsseite eine
Personenmehrheit beteiligt ist. Für einen Grundstückserwerber, dessen
Informationsbedürfnis die in § 566 BGB a.F. vorgeschriebene Schriftform
vorrangig dient, ist es zudem von wesentlicher Bedeutung, wer als Vermieter
den Mietvertrag abgeschlossen hat, da er nur dann nach § 571 BGB a.F. in das
Mietverhältnis eintritt, wenn der Vermieter und der Grundstückseigentümer
identisch sind.
Diesen Anforderungen genügt die bei Vertragsschluss gefertigte
Vertragsurkunde nicht. Darin ist als Vermieterin lediglich die
Erbengemeinschaft S aufgeführt. Diese war nicht Vertragspartei, da der
Mietvertrag mit den einzelnen Erben zu Stande gekommen ist. Aus der
Vertragsurkunde war damit für die Kl. als Erwerberin des Mietobjekts nicht
zu ersehen, wer Vertragspartei des Mietvertrags geworden ist, da die Erben
nicht namentlich genannt waren. Nach der Rechtsprechung des Senats dürfen
zwar auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände zur Auslegung herangezogen
werden, ob der wesentliche Vertragsinhalt beurkundet ist. Dies betrifft etwa
die Ermittlung der genauen Lage der Mieträume. Der Senat hat jedoch auch in
diesen Fällen gefordert, dass sich aus der Vertragsurkunde selbst die
hinreichende Bezeichnung der Größe und Lage der Mieträume im Gebäude ergeben
muss (vgl. Senat, NJW 1999, 3257 [3258] = LM H. 3/2000 § 566 BGB Nr. 37; NJW
2000, 354 [356] = LM H. 3/2000 § 566 BGB Nr. 38). In Anwendung dieser
Grundsätze ist es daher erforderlich, dass die Vertragsparteien aus der
Urkunde bestimmbar sind. Anhaltspunkte, die eine solche Bestimmbarkeit der
Vertragsparteien zulassen, sind indes aus der Urkunde nicht ersichtlich. Die
fehlende Bestimmbarkeit ergibt sich schon daraus, dass aus der Urkunde nicht
hervorgeht, ob mit der „Erbengemeinschaft S“ die Erben nach einem Erblasser
S oder Erben mit dem Namen S gemeint waren. Auf Grund dieser unpräzisen
Bezeichnung ist für einen Erwerber des Mietobjekts aus der Vertragsurkunde
nicht zu ersehen, wer der Erblasser und damit der frühere
Grundstückseigentümer ist. Aus der Vertragsurkunde ist auch nicht die
Anschrift des Erblassers bzw. der Erben ersichtlich. Für einen Erwerber
besteht damit keine Möglichkeit, anhand der Vertragsurkunde die Erben zu
ermitteln.
Im Übrigen ist für die Einhaltung der Schriftform auch erforderlich, dass
sämtliche Vertragsparteien die Vertragsurkunde unterzeichnen. Unterzeichnet
ein Vertreter - wie hier - den Mietvertrag, muss das Vertretungsverhältnis
in der Urkunde durch einen das Vertretungsverhältnis anzeigenden Zusatz
hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen (vgl. BGHZ 125, 175 [179] = NJW
1994, 1649 = LM H. 9/1994 § 126 BGB Nr. 22; OLG Rostock, NJW-RR 2001, 514
[515]; Heile, in: Bub/Treier, Hdb. der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.
Aufl., Kap. II Rdnr. 758). Ob darüber hinaus weitere Anforderungen - etwa
die Angabe der Art und des Grunds des Vertretungsverhältnisses - in der
Vertragsurkunde erfüllt sein müssen, kann dahinstehen, da das
Schriftformerfordernis des § 566 BGB a.F. bereits wegen der ungenauen
Bezeichnung der Vertragsparteien nicht gewahrt war. Aus dem gleichen Grund
kann auch dahinstehen, ob die Unterschrift des K dem Schriftformerfordernis
des § 566 BGB a.F. entsprach.
6. Die Revision rügt auch zu Recht, dass die Kl. zur Ausübung des
Kündigungsrechts befugt war. Zwar war die Kl. im Zeitpunkt der Kündigung am
16. 12. 1997 noch nicht Eigentümerin, so dass die Voraussetzungen des § 571
BGB a.F. nicht vorlagen. Der Eigentümer und Vermieter hatte sie aber
ermächtigt, im eigenen Namen die Rechte der Vermieterin geltend zu machen
sowie zu kündigen. Eine solche Ermächtigung ist wirksam (Senat, NJW 1998,
896 [897] = LM H. 6/1998 § 185 BGB Nr. 43). Dem steht nicht entgegen, dass
der Vermieter „alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag“ auf die Kl.
übertragen hat. Zwar ist die Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des
Vermieters aus dem Mietvertrag mangels Zustimmung des Mieters nicht wirksam
geworden (BGH, NJW 1996, 3147 [3148] = LM H. 12/1996 § 1 AnfG Nr. 6 m.w.
Nachw.). Dies bedeutet aber nicht, dass die Unwirksamkeit der Übertragung
der Pflichten gem. § 139 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts
zur Folge hat. Der Vereinbarung ist der Wille der Vertragsparteien zu
entnehmen, die Erwerberin und Kl. solle mit Vertragsschluss jedenfalls
insoweit in die Rechtsstellung des Vermieters eintreten, als dies ohne
Zustimmung des Mieters möglich ist. Dies traf auf die Ermächtigung zur
Kündigung zu.
In der Ermächtigung des Erwerbers zur Kündigung ist, worauf die Revision
zutreffend hinweist, keine Umgehung des § 571 BGB a.F. zu sehen. Die
Bestimmung soll den Mieter davor schützen, im Falle der Veräußerung des
Mietobjekts dem Herausgabeanspruch des Erwerbers ausgesetzt zu sein (BGHZ
48, 244 [247] = NJW 1967, 2258 = LM § 571 BGB Nr. 12). Diese Gefahr besteht
hier nicht. Der Mieter kann sich dem Erwerber gegenüber, der vor seiner
Eintragung im Grundbuch als Eigentümer die Rechte des Vermieters geltend
macht, seinerseits auf seine Rechte als Mieter in vollem Umfang stützen.
7. Auf den Feststellungsantrag der Kl. hin war daher festzustellen, dass das
Mietverhältnis seit dem 1. 7. 1998 nicht mehr besteht, da die Kündigung vom
16. 12. 1997 das Mietverhältnis nach § 565 II 1 Nr. 3 BGB a.F. zum 30. 6.
1998 beendet hat.
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