Umfang der materiellen Rechtskraft: Begriff des Streitgegenstands, Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffs; keine Erstreckung der Rechtskraft auf präjudizielle Rechtsverhältnisse


BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00


Fundstelle:

NJW 2003, 3058


Zentrale Probleme:

Zu den zentralen Problemen der äußerst lehrreichen Entscheidung s. die fett markierten Passagen sowie die Anm. zu BGH v. 30.10.2001, VI ZR 127/00 sowie zu BGH NJW 2003, 1044.


Amtl. Leitsatz:

Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch im Rahmen von so genannten „Ausgleichszusammenhängen“ oder „(zwingenden) Sinnzusammenhängen“ nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse.


Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine Obstbrennerei. Sie hat mit dem Kläger am 16. Juni 1987 einen Vertrag über den Abtransport der bei ihr anfallenden flüssigen Abfälle (sogenannte Obstschlempe) geschlossen. Die Laufzeit des Vertrages betrug sechs Jahre und sollte sich nachfolgend um jeweils zwei Jahre verlängern, sofern nicht eine Partei den Vertrag mindestens zwölf Monate vor seinem Ablauf mittels eingeschriebenem Brief kündigte.
In einem Schreiben an die Beklagte vom 6. Juni 1991 führte der Kläger unter anderem aus, in der Saison 1990/91 habe die Abfuhr der Schlempe, von der nur halb so viel wie in normalen Jahren angefallen sei, für ihn ein Zusatzgeschäft dargestellt. Der Kläger bat deshalb darum, seinen Fuhrlohn, der in dem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 auf 12 DM/m³ netto festgesetzt worden war, nachfolgend auf 18 DM/m³ netto zu erhöhen. Falls die Beklagte mit diesem Preis nicht einverstanden sein sollte, sei das Schreiben als Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 zu betrachten.
Aufgrund dieses Schreibens ergab sich zwischen den Parteien ein Schriftwechsel, der zu keiner Einigung über die Höhe des dem Kläger künftig zustehenden Fuhrlohns führte. Mit Schreiben vom 30. Januar 1992 erklärte die Beklagte, sie akzeptiere die vom Kläger in dem Schreiben vom 6. Juni 1991 erklärte Kündigung des Vertrages zum 30. Juni 1992 und "vereinbare, daß der Vertrag einvernehmlich zum 1. Juli 1992 aufgehoben werde".
Auf der Grundlage dieses Schriftwechsels haben die Parteien außer im vorliegenden Rechtsstreit auch schon in zwei vorangegangenen Verfahren darum gestritten, ob der Vertrag vom 16. Juni 1987 wirksam gekündigt oder aufgehoben worden ist und ob der Kläger Fuhrlohn unter Abzug ersparter Aufwendungen beanspruchen kann, weil er ab dem 1. Juli 1992 keine Leistungen mehr für die Beklagte erbringen konnte, nachdem diese den Vertrag als wirksam gekündigt angesehen und deshalb einen anderen Unternehmer mit der Abfuhr der Schlempe beauftragt hatte.
In dem ersten, vor dem Landgericht Stade zunächst unter dem Aktenzeichen 2 O 168/93 und nach der Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht unter dem Aktenzeichen (6) 2 O 168/93 geführten Rechtsstreit hat der Kläger mit durch die Nichtannahme der Revision der Beklagten rechtskräftig gewordenem Teilgrund- und Teilendurteil des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Juli 1994 die Feststellung erwirkt, daß die Beklagte an ihn aufgrund des bis zum 30. Juni 1995 fortbestehenden Vertrags vom 16. Juni 1987 den nach etwaigen Abzügen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. verbleibenden Fuhrlohn zu zahlen hat. Im nachfolgenden Betragsverfahren ist die Beklagte mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 16. September 1998 verurteilt worden, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1995 310.712 DM nebst Zinsen zu zahlen.

In dem vor dem Landgericht Stade unter dem Aktenzeichen 4 O 422/97 geführten Rechtsstreit hat die Beklagte beantragt festzustellen, daß dem Kläger die von diesem mit Schreiben vom 12. Februar 1997 aus dem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit von August bis Dezember 1996 weiterhin geltend gemachten Ansprüche i.H. von 40.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zustehen. Die Abweisung dieser Klage durch das Landgericht ist vom Oberlandesgericht Celle mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juni 1999 bestätigt worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Fuhrlohn abzüglich ersparter Aufwendungen aus dem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 in Anspruch genommen. Er hat seinen sich daraus ergebenden Zahlungsanspruch im ersten Rechtszug auf 600.000 DM und in der Berufungsinstanz auf 543.427,20 DM beziffert. Seinen dort deswegen angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 Fuhrlohn i.H. von 543.427,20 DM zuzüglich gestaffelter Zinsen i.H. von 15 % zu zahlen, hilfsweise, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des bis zum 30. Juni 1999 bestehenden Abfuhrvertrages Fuhrlohn für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis zum 30. Juni 1999 zu zahlen, soweit nach etwaigen Abzügen gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 BGB (a.F.) noch ein Zahlungsanspruch verbleibt, hat er in der Berufungsverhandlung mit der Maßgabe gestellt, daß er hinsichtlich des Teilbetrages von 46.000 DM als Fuhrlohn für die Zeit von August bis Dezember 1996 von einer Antragstellung abgesehen hat.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Die Klage ist vor dem Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Betrages i.H. von 46.000 DM zuzüglich Zinsen durch Teilversäumnisurteil und im übrigen durch streitiges Urteil zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgt der Kläger die von ihm im zweiten Rechtszug für die Zeit von Juli 1995 bis Juli 1996 und von Januar 1997 bis Juni 1999 geltend gemachten Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger aus dem Vertrag vom 16. Juni 1987 für die Zeit von Juli 1995 bis Juni 1999 keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu, da diese den Vertrag jedenfalls zum 30. Juni 1995 wirksam gekündigt habe. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:

Die Beklagte habe in dem bei dem Landgericht Stade unter dem Aktenzeichen 2 O 168/93 geführten Verfahren der Zahlungsforderung des Klägers mit Schriftsatz vom 16. März 1994 entgegengehalten, daß der Vertrag bereits gekündigt sei; sie werde den Kläger nicht mehr mit der Abfuhr von Schlempe beauftragen, da sie, wie der Kläger wisse, bereits einen anderen Unternehmer beauftragt habe, und eine Verlängerung des Vertrages über die vertraglich vereinbarte Laufzeit von sechs Jahren hinaus komme sowieso nicht in Betracht. Dieser Prozeßvortrag habe materiell-rechtlich eine Kündigung des bestehenden Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt, d.h. zum 30. Juni 1995 enthalten. Die Beklagte habe mit ihrer Erklärung zum Ausdruck gebracht, daß sie den Vertrag über den genannten Zeitraum hinaus nicht verlängern wollte. Ihre Erklärung habe vom Kläger als Kündigung aufgefaßt werden müssen; denn diesem sei aufgrund des laufenden Prozesses bekannt gewesen, daß die Beklagte das Vertragsverhältnis bereits zum 30. Juni 1992 habe beenden wollen. Der offenkundig auf Beendigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt gerichtete Wille der Beklagten habe sich für den Kläger erkennbar eindeutig und zwingend auch daraus ergeben, daß die Beklagte bereits ein anderes Unternehmen beauftragt habe. Der Umstand, daß die Kündigung nicht, wie in dem Vertrag vom 16. Juni 1987 vorgesehen, per Einschreibebrief übermittelt worden sei, habe auf deren Wirksamkeit keinen Einfluß.
Der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung stehe ebenfalls die zum 30. Juni 1995 erfolgte Kündigung des Vertrages entgegen.

II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Frage, ob der Vertrag zwischen den Parteien nach dem 30. Juni 1995 fortbestanden hat, abweichend von dem im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits rechtskräftigen Berufungsurteil vom 17. Juni 1999 beurteilt hat.

a) Nach § 322 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil insoweit der Rechtskraft fähig, als darin über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
Das bedeutet zum einen, daß eine erneute Klage mit identischem Streitgegenstand unzulässig ist
(st. Rspr.; vgl. BGHZ 93, 287, 288 f.; 123, 137, 139 ff.; BGH, Urt. v. 17.3.1995 - V ZR 178/93, NJW 1995, 1757; Urt. v. 14.7.1995 - V ZR 171/94, NJW 1995, 2993 m.w.N.). Identität der Streitgegenstände ist dabei nicht nur dann anzunehmen, wenn im zweiten Prozeß der nämliche Streitgegenstand zwischen denselben Parteien nochmals rechtshängig gemacht wird, sondern auch dann, wenn dort das mit dem Rechtsausspruch im ersten Prozeß unvereinbare "kontradiktorische Gegenteil" begehrt wird (BGHZ 123, 137, 139; BGH, Urt. v. 11.11.1994 - V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; BGH NJW 1995, 1757). Dementsprechend besitzt ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVb ZR 14/85, NJW 1986, 2508; Urt. v. 10.4.1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508, 2509; BGH NJW 1995, 1757).
Zum anderen besteht, wenn die im ersten Prozeß rechtskräftig entschiedene Rechtsfolge im zweiten Prozeß nicht die Hauptfrage, sondern eine Vorfrage darstellt, die Wirkung der Rechtskraft in der Bindung des nunmehr entscheidenden Gerichts an die Vorentscheidung (BGH, Urt. v. 24.6.1993 - III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW 1995, 1757; BGH NJW 1995, 2993). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Bestimmung des § 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft eines Urteils bewußt enge Grenzen gesetzt hat dergestalt, daß diese sich auf den unmittelbaren Gegenstand des Urteils, d.h. die Rechtsfolge beschränkt, die den Entscheidungssatz bildet, nicht aber auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtliche Folgerungen erstreckt, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (vgl. BGH NJW 1986, 2508, 2509; BGH NJW 1995, 967). Dementsprechend beschränkt sich die Bindungswirkung auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, wobei dieser Streitgegenstand durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (vgl. BGHZ 98, 353, 358; BGH NJW 1993, 3204, 3205; BGH NJW 1995, 1757 f.). Das bedeutet für Fälle wie den im Streitfall gegebenen, in denen im ersten Prozeß eine negative Feststellungsklage aus Sachgründen abgewiesen worden ist, daß die dort unterlegene Partei - hier also die Beklagte - im zweiten Rechtsstreit mit allen Einwendungen gegen den im ersten Prozeß bekämpften Anspruch präkludiert ist (BGH NJW 1995, 1757, 1758). Dieses gilt nach den vorstehenden Ausführungen im Streitfall allerdings allein in bezug auf die vom Kläger für die Zeit von August bis Dezember 1996 geltend gemachten Ansprüche, die jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt eine Erweiterung der vorstehend dargestellten Bindungswirkung von Urteilen auf präjudizielle Rechtsverhältnisse im Rahmen von "Ausgleichszusammenhängen" oder "(zwingenden) Sinnzusammenhängen" nicht in Betracht. Im Schrifttum sind im Anschluß an Zeuner (Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge, 1959, S. 42 ff., 72 ff.) wiederholt Versuche unternommen worden, insoweit eine erweiterte Bindungswirkung zu begründen (vgl. Henckel, Prozeßrecht und materielles Recht, 1970, S. 175 ff., 198 ff.; Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. 1974, § 47 IV 2 b; Bruns, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1979, Rdn. 233; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl. 1985, § 89 V 4 a; Zeiss, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl. 1997, Rdn. 574; zuletzt Foerste, ZZP 108 (1995), S. 167 ff.; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Otte, Umfassende Streitentscheidung durch Beachtung von Sachzusammenhängen, 1998, S. 35 Fn. 178). Dies ist auf Ablehnung gestoßen (vgl. BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 322 Rdn. 72; MünchKomm.ZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 48 ff.; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 89 ff. und 212 ff., 217; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 322 Rdn. 28 und 36; Musielak/Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 26 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 154 IV; Jauernig, Zivilprozeßrecht, 27. Aufl., § 63 III 2; Schilken, Zivilprozeßrecht, 4. Aufl., Rdn. 1021 ff., 1024; Arens/Lüke, Zivilprozeßrecht, 7. Aufl., Rdn. 360 ff., 365; Peters, ZZP 76 (1963), S. 229 ff.; Rimmelspacher, Materieller Anspruch und Streitgegenstandsprobleme im Zivilprozeß, 1970, S. 195 ff., 218 ff.; Batschari/Durst, NJW 1995, 1650 ff., 1652 f.; Otte aaO S. 47 ff.).

Der Mindermeinung steht zum einen schon entgegen, daß sie mit dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO kaum zu vereinbaren ist (MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 49). Eine daher allenfalls in Betracht zu ziehende teleologische Reduktion der Vorschrift (so Foerste aaO S. 176 ff.) widerspräche der erklärten Absicht des Gesetzgebers (MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 48; Peters aaO S. 241). Außerdem kann eine Prozeßpartei, die ein Interesse an der Klärung einer Vorfrage hat, insoweit eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erheben (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1984 - IX ZR 89/83, FamRZ 1984, 878, 879; MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 51; Jauernig aaO § 63 III 2). Die genannte Vorschrift wie auch die Bestimmung des § 322 Abs. 2 ZPO, der ersichtlich die Erwägung zugrunde liegt, daß die Ausführungen in den Entscheidungsgründen eines Urteils zu etwaigen präjudiziellen Rechtsverhältnissen grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen, lassen daher ebenfalls erkennen, daß nach dem Gesetz weder Raum noch die Notwendigkeit für die Anerkennung einer erweiterten Bindungswirkung der Urteile besteht (vgl. Batschari/Durst aaO S. 1652). Außerdem kann widersprüchliches Prozeßverhalten, sofern es sich nicht schon im Hinblick auf seine Unglaubhaftigkeit selbst bestraft (§ 286 ZPO), in Extremfällen als rechtsmißbräuchlich und damit unbeachtlich zu werten sein (vgl. Jauernig aaO § 63 III 2; Arens/Lüke aaO Rdn. 365).
Darüber hinaus aber sieht sich die Mindermeinung, wie sie selbst nicht verkennt, vor der Schwierigkeit zu verhindern, daß die Parteien auch an bloß beiläufige Urteilsgründe gebunden sind (vgl. Zeuner aaO S. 32; Henckel aaO S. 199 f.; Grunsky aaO S. 521 Fn. 150; Bruns aaO Rdn. 237a; Blomeyer aaO § 89 V 4 a; Otte aaO S. 44). Diese Schwierigkeit wäre nur zu überwinden, wenn sich das Kriterium des Sinnzusammenhangs generell oder jedenfalls für die einzelnen Fallgruppen eindeutig bestimmen ließe, was jedoch nicht der Fall ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 48; Zöller/Vollkommer aaO Vor § 322 Rdn. 36; Otte aaO S. 47 ff.).
Im übrigen ist die Mindermeinung bei einer Teilklage gezwungen, entweder ihren gedanklichen Ausgangspunkt zu verlassen (so Zeuner aaO S. 89 f.; Blomeyer aaO § 89 V 1, S. 487) oder aber über die Bestimmung des § 308 Abs. 1 ZPO sowie die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende, für den Zivilprozeß grundlegende Dispositionsmaxime hinwegzugehen (so Bruns aaO Rdn. 235; Zeiss aaO Rdn. 581).

2. Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen läßt die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Vortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 16. März 1994 habe auch eine vorsorgliche nochmalige Vertragskündigung zum 30. Juni 1995 enthalten.
a) Die Frage, ob ein Vertrag im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz von der einen Seite gekündigt worden ist, hat der Tatrichter durch Auslegung der wechselseitigen Erklärungen zu klären. Seine diesbezügliche Beurteilung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung danach, ob sie gesetzliche Auslegungsgrundsätze wie insbesondere den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 353; 150, 32, 39 - Unikatrahmen, m.w.N.), die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 193/00, NJW 2003, 664, 665 = GRUR 2003, 173 - Filmauswertungspflicht). Das Berufungsurteil läßt keinen dahingehenden Rechtsfehler erkennen.
b) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht im übrigen davon ausgegangen, daß die Bestimmung in § 2 des Vertrags vom 16. Juni 1987, wonach die Kündigung mittels eingeschriebenem Brief zu erfolgen hatte, kein über die Schriftform hinausgehendes Formerfordernis beinhaltete, sondern allein den eindeutigen Nachweis des Zugangs der Kündigungserklärung ermöglichen sollte (vgl. BAG NJW 1980, 1304).
3. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen auch keine Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung des Hilfsantrags durch das Berufungsgericht.

III. Nach allem war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.