Begriff der „Freizeitveranstaltung“ i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt: §
312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, richtlinienkonforme Auslegung, keine Vorlagepflicht an
den EuGH nach Art. 234 IIII EGV bei „acte clair“
BGH, Urteil vom 28.
Oktober 2003 - X ZR 178/02
Fundstelle:
NJW 2004, 362
Anm. Rott LMK 2004, 18 f
s. auch die Anm. zu
BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002,
3100 (auch zur Anspruchsgrundlage nach neuem Schuldrecht)
Amtl. Leitsätze:
a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung
im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt
voraus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch
miteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und
die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte
Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten
Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an
BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).
b) Die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den
Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
Verträgen gibt keine Veranlassung, ohne Rücksicht auf die von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung formulierten Kriterien jede
Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) zu
qualifizieren.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer Einbauküche.
Am 3. November 1999 unterzeichnete die Beklagte auf der
Verbraucherausstellung "SIVA" in Göttingen ein als "Kaufvertrag über eine
Messe-Einbauküche" überschriebenes Schriftstück, wonach eine näher
bezeichnete Einbauküche nach Aufmaßerstellung und Feinplanung in Abstimmung
mit der Beklagten geliefert und spätestens bis zur 52. Kalenderwoche 2001
abgenommen werden sollte. In den zugrundeliegenden Bedingungen verpflichtete
sich die Beklagte zur Leistung eines pauschalierten Schadensersatzes in Höhe
von 30 % der Gesamtverpflichtung von 13.586,-- DM, also in Höhe von 4.075,80
DM (2.083,92 €) für den Fall der Erfüllungsverweigerung. Als der Kläger die
Beklagte Anfang Oktober 2000 schriftlich zur Leistung der vereinbarten
Anzahlung in Höhe von 2.717,00 DM aufforderte, erklärte diese, an die
Vereinbarung nicht gebunden zu sein.
Die Klage auf Zahlung des pauschalierten Schadensersatzes in Höhe von 30 %
des vereinbarten Bestellpreises hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf
Klageabweisung weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Parteien einen
Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen im Sinne von § 651 BGB
in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung geschlossen haben. Das läßt
einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht
angegriffen.
II. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht
der Beklagten ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG in der bis 30.
September 2000 geltenden Fassung (§ 9 Abs. 3 HWiG) versagt hat.
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG wird eine auf den Abschluß eines Vertrags über
eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung, zu der der
Erklärende (Kunde) anläßlich einer von der anderen Vertragspartei oder von
einem Dritten zumindest auch in ihrem Interesse durchgeführten
Freizeitveranstaltung bestimmt worden ist, erst wirksam, wenn der Kunde sie
nicht binnen einer Frist von einer Woche schriftlich widerruft. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung des
Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung auf dessen Wortverständnis nicht
entscheidend an (BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265). Der
Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck
im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v.
26.3.1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890). Das Gesetz über den Widerruf
von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der
Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der
Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner
rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf
unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden
(BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890). Soweit
es um rechtsgeschäftliche Erklärungen anläßlich der Durchführung von
Freizeitveranstaltungen geht, ist es Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2
HWiG, eine Bindung des Verbrauchers an rechtsgeschäftliche Erklärungen in
einer Situation zu vermeiden, in der für ihn der Geschäftszweck hinter die
vom Veranstalter herbeigeführte freizeitliche Stimmung und Erwartungshaltung
zurücktritt, Preis- und Qualitätsvergleiche praktisch nicht möglich sind und
die Gelegenheit zu ruhiger Überlegung und Umkehr, wenn überhaupt, nur
eingeschränkt gegeben ist (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., 11 ff.). Der
Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen
Angebot nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie etwa
Kaffeefahrten, Reisen und ähnliches den Kunden über den Hauptzweck der
Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen
machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden
erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889,
1890).
Von einem Geschäftsabschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung im Sinne
von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG kann daher nur dann gesprochen werden, wenn
Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander
verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die
Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung
versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot
nur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen oder zeitlichen
Gegebenheiten, sei es aufgrund eines Gruppenzwangs oder einer empfundenen
Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot, die beim Verbraucher das Gefühl
wecken, dem Verkaufsunternehmen in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.
Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und
gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu
verneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt.
10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101). Entscheidend ist
daher, daß der Begriff der Freizeitveranstaltung in diesem Sinne durch zwei
in Wechselbeziehung zueinander stehende Faktoren bestimmt wird, nämlich
einerseits durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den
Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit
beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseits durch die
Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen
kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890). Während der Freizeitcharakter durch die
Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organisationsform
auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992, 1889, 1890;
NJW 2002, 3100, 3101).
2. Entgegen der Auffassung der Revision gibt die Richtlinie 85/577/EWG des
Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen keine Veranlassung,
ohne Rücksicht auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung
formulierten Kriterien jede Verbrauchermesse oder Verbraucherausstellung als
Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu qualifizieren.
Es besteht daher auch kein Grund, gemäß Art. 234 EGV eine Vorabentscheidung
des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften einzuholen.
Denn nach Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie gilt diese außer in Fällen eines
anläßlich eines Besuchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher in seiner
Wohnung oder an seinem Arbeitsplatz oder in der Wohnung eines anderen
Verbrauchers geschlossenen Vertrages nur dann, wenn der Vertrag während
eines vom Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen
organisierten Ausflugs geschlossen worden ist. Art. 1 Abs. 3 und 4 der
Richtlinie erweitern diesen Katalog lediglich auf unter ähnlichen
Bedingungen gemachte Angebote. Das deutsche Recht geht daher, was nach Art.
8 der Richtlinie zulässig ist, zugunsten des Verbrauchers über den zwingend
gebotenen Schutz hinaus, indem es mit Ausflügen nicht nur bestimmte, sondern
Freizeitveranstaltungen jeder Art erfaßt (Staudinger/Werner, BGB, Bearb.
2001, Vorbem. zum HWiG, Rdn. 43; Fischer/Machunsky, HWiG, 2. Aufl., § 1 Rdn.
109; Rott, Die Umsetzung der Haustürwiderrufsrichtlinie in den
Mitgliedstaaten, S. 17).
Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, daß es in den
Erwägungsgründen der Richtlinie heißt, Verträge, die außerhalb von
Geschäftsräumen eines Gewerbetreibenden geschlossen würden, seien dadurch
gekennzeichnet, daß die Initiative zum Vertragsschluß in der Regel vom
Gewerbetreibenden ausgehe und der Verbraucher auf die Vertragsverhandlungen
nicht vorbereitet sei, und dieses Überraschungsmoment gebe es nicht nur bei
Haustürgeschäften, sondern auch bei anderen Verträgen, die auf Initiative
des Gewerbetreibenden außerhalb seiner Geschäftsräume abgeschlossen würden.
Denn diese Erwägung kann zwar bei der Auslegung der zur Eingrenzung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie verwendeten Begriffe herangezogen werden,
nicht jedoch eine Anwendung der Richtlinie rechtfertigen, die diese
schlechthin auf außerhalb der Geschäftsräume des Gewerbetreibenden
geschlossene Verträge erstreckt, obwohl eine solche Regelung in Art. 1 der
Richtlinie gerade nicht getroffen worden ist und eine dem ausdrücklich
geregelten Fall entsprechende Lage auch bei der gebotenen Typisierung nicht
bei jedem derartigen Vertrag gegeben ist. Sie bietet daher auch keinerlei
Anhalt für eine erweiternde Auslegung des Begriffs der Freizeitveranstaltung
im Sinne des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen
Geschäften, der ohnehin über den Begriff des Ausflugs hinausgeht.
Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines
Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher
eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht
unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht
um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit
gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle
gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu
präsentieren (EuGH, Urt. v. 22.4.1999 - C-423/97, Slg. 1999, I-2195, 2227 f.
- Travel Vac).
Diese Voraussetzungen sind bei anderen Freizeitveranstaltungen als Reisen,
Kaffeefahrten und dergleichen typischerweise nicht erfüllt. Daher sind auch
die Hinweise der Revision auf die im einzelnen unterschiedlichen
Regelungswerke unergiebig, die in den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der
Richtlinie getroffen worden sind. Denn sie gehen zum Teil wie das deutsche
Recht über den gebotenen Mindestschutz des Verbrauchers hinaus und haben
infolgedessen unterschiedliche Anwendungsbereiche für das dem Verbraucher
eingeräumte Widerrufsrecht.
Bei dieser Sachlage läßt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts keinen Raum
für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat nicht gehindert ist, den
Rechtsstreit ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu entscheiden
(EuGH, Urt. vom 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3431 - C.I.L.F.I.T.)
3. Danach hält es rechtlicher Nachprüfung stand, daß das Berufungsgericht
einen Vertragsschluß anläßlich einer Freizeitveranstaltung verneint hat.
Es hat hierzu ausgeführt, bei der "SIVA" habe es sich trotz eines
unterhaltenden Rahmenprogramms um eine gewöhnliche Verbraucherausstellung
und nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG
gehandelt. Diese Vorschrift erfasse nur solche Veranstaltungen, bei denen
der gewerbliche Charakter verschleiert oder zumindest verdrängt werde, indem
mit der eigentlichen gewerblichen Absicht nicht im Zusammenhang stehende
attraktive Leistungen in den Vordergrund gerückt würden, die den Kunden über
den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen ließen und ihn dazu bringen
sollten, den Verkaufsabsichten näher zu treten. Konkrete Anhaltspunkte, dass
es sich bei der der "SIVA" um eine solche Veranstaltung handele, gebe es
nicht. Das von der Beklagten vorgelegte Veranstaltungsprogramm lasse einen
solchen Schluß nicht zu. Zwar sei ein beträchtliches Unterhaltungsprogramm
angeboten worden. Daneben seien jedoch in insgesamt 20 Hallen etwa 400
gewerbliche Aussteller mit den Angebotsschwerpunkten Ausbau, Renovierung,
Wohnen, Energie, Hauswirtschaft, Gastronomie, Gesundheit und Garten
vertreten gewesen. Der Angebotsschwerpunkt habe hiernach trotz des täglichen
Beiprogramms eindeutig im gewerblichen Bereich gelegen, was von dem
Durchschnittsbesucher nicht habe übersehen werden können.
Nach diesen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen fehlt es
jedoch an Anhaltspunkten dafür, daß im Sinne der höchstrichterlichen
Rechtsprechung Unterhaltungsangebot und Verkaufsangebote so miteinander
verwoben worden wären, daß der die Gefahr einer Überrumpelung des Besuchers
begründende Freizeitcharakter der Veranstaltung im Vordergrund gestanden
hätte.
4. Soweit das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) - was dem
Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gegeben hat - bei
der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden "Mittelsachsenschau 1994" als
Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß der durch ein
umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den
Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen gewogen gemacht werde und sich
solchen nur schwer entziehen könne (s. auch Erman/Saenger, BGB,10. Aufl., §
1 HWiG Rdn. 43; Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 153 f.), vermag der Senat
dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sich aufgrund
des bezahlten Eintrittspreises in einer Drucksituation (so Fischer/Machunsky
aaO, § 1 Rdn. 155). Einerseits genügt das Anlocken mit einem
Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein Besucher
Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100, 3102),
andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksituation,
die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.
Vielmehr wirkt ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt
gerade dem Empfinden entgegen, den auf der Ausstellung vertretenen Anbietern
in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein.
III. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den geltend
gemachten Zahlungsanspruch aus der Vorschrift des § 326 BGB a. F.
hergeleitet und festgestellt, daß dem Kläger ein Schaden mindestens in Höhe
des geltend gemachten Pauschalbetrages entstanden sei. Einer
Nachfristsetzung bedurfte es aufgrund der bestimmten, ernstlichen und
endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in deren Schreiben vom
11. Oktober 2000 nicht mehr (vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319,
331).
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