Voraussetzung der Heilung eines formunwirksamen Verpflichtungsvertrags (entgeltl.
Verlängerung eines Vertragsangebots) nach § 313 S. 2 BGB a.F. (= 311b I S. 2
BGB n.F.) bei Eigentumsübertragung auf einen Dritten
BGH, Urt. v. 8. Oktober
2004 - V ZR 178/03.
Fundstelle:
NJW 2004, 3626
BGHZ 160, 368
S. auch BGH v. 13.5.2016
- V ZR 265/14.
Amtl. Leitsatz:
Die Heilungswirkung des § 313 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB) setzt voraus, daß Auflassung und Eintragung die Erfüllung des formunwirksam abgeschlossenen Verpflichtungsvertrages darstellen. Entsprechendes gilt für die Heilung eines formunwirksamen Vorvertrages durch formwirksamen Abschluß des Hauptvertrages. An einem solchen Erfüllungszusammenhang fehlt es, wenn der Verkäufer, ohne daß dazu eine Verpflichtung hatte begründet werden sollen, auf Vermittlung des Vertragspartners an einen Dritten verkauft und diesem das verkaufte Grundstück übereignet.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines etwa 8.300 qm großen Grundstücks in
Gütersloh, das mit einer Fleischfabrik bebaut war. Über das Vermögen der
Betreiberin der Fabrik war das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Beklagte wollte einen Teil des Grundstücks erwerben, die Fabrik abreißen
und ein neues Gebäude errichten und vermieten.
Der Kläger unterbreitete dem Beklagten daher zwei notariell beurkundete
Angebote über zwei Teilflächen zum Gesamtpreis von 4,6 Mio. DM, die bis zum
30. September 2000 befristet waren. Die Annahmefristen wurden zweimal,
zuletzt bis zum 31. Dezember 2001, durch notariell beurkundete Erklärungen
verlängert. Dem ging voraus, daß der Beklagte in zwei privatschriftlichen
Verträgen vom 25. September 2000 und vom 29. Januar 2001 zusätzliche
Zahlungspflichten übernommen hatte, über die zum Teil
Anrechnungsvereinbarungen im Falle der Vertragsannahme getroffen wurden. Dem
Beklagten wurde auch die Möglichkeit eingeräumt, einen Dritten als
Vertragspartner zu vermitteln.
Aufgrund dieser Vereinbarungen zahlte der Beklagte nach den Feststellungen
des Oberlandesgerichts 60.000 DM und 100.000 DM (richtig ist wohl: 110.000
DM) an den Kläger. Zu einer Annahme der Vertragsangebote durch den Beklagten
kam es nicht. Er vermittelte dem Kläger als Käuferin statt dessen die A.
GmbH, die die Grundstücke mit notariellem Vertrag vom 28./29. Dezember 2001
kaufte und aufgelassen erhielt und am 5. Juni 2002 als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen wurde.
Der Kläger macht aus den privatschriftlichen Vereinbarungen weitere
Ansprüche geltend, auf die er sich andererseits Zahlungen anrechnen läßt.
Seine auf Zahlung von 56.466,11 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat das
Landgericht abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der
von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die
Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß die in den privatschriftlichen
Vereinbarungen vom 25. September 2000 bzw. vom 29. Januar 2001 von dem
Beklagten übernommenen Zahlungsverpflichtungen der notariellen Beurkundung
nach § 313 Satz 1 BGB a.F. bedurft hätten, weil sie die Gegenleistung für
die Verlängerung der Annahmefristen dargestellt hätten und weil von ihnen
ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausgegangen sei. Der
Formmangel sei jedoch in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F.
dadurch geheilt worden, daß der zwischen dem Kläger und der A. GmbH
abgeschlossene Grundstückskaufvertrag die Auflassung enthalten habe und daß
die A. GmbH in Vollzug des Grundstückskaufvertrages als Eigentümerin in das
Grundbuch eingetragen worden sei.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung im entscheidenden
Punkt nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,
daß die Vereinbarungen, auf die die Klage gestützt ist, nach § 313 Satz 1
BGB a.F. der notariellen Beurkundung bedurft hätten, da sie - als
Gegenleistung - Bestandteil der Änderung der Kaufangebote waren und da von
ihnen ein wirtschaftlicher Zwang zur Annahme der Kaufangebote ausging
(vgl.dazu BGH, Urt. v. 6. Februar 1980, IV ZR 141/78, NJW 1980, 1622; Urt.
v. 24. Juni 1981, IVa ZR 159/80, NJW 1981, 2293). Dies wird auch weder von
der Revision, weil für sie günstig, noch von der Revisionserwiderung
angegriffen.
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht hingegen insoweit, als es
ein Wirksamwerden der formunwirksamen Vereinbarungen in analoger Anwendung
des § 313 Satz 2 BGB a.F. für gerechtfertigt erachtet. Die Voraussetzungen
einer Analogie liegen nicht vor.
a) Ihre innere Rechtfertigung findet die Heilungsvorschrift des § 313 Satz 2
BGB a.F. nach allgemeiner Auffassung vor allem in dem Gedanken der
Rechtssicherheit. Es soll vermieden werden, daß sachenrechtlich
abgeschlossene Verhältnisse bis zum Ablauf der Verjährung, also bis zu zehn
Jahre (§§ 195, 199 BGB), der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
unterliegen können (Senat, Urt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978,
1577; BGHZ 73, 391; 82, 398 = DNotZ 1982, 433 m. Anm. Wolfsteiner, S. 436;
Pa-landt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 311b Rdn. 46).
Gemessen daran kommt vorliegend eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz
2 BGB von vornherein nicht in Betracht. Die A. GmbH hat nicht rechtsgrundlos
erworben, sondern aufgrund wirksamen, notariell beurkundeten Vertrags mit
dem Kläger. Ihr Erwerb ist bestandsfest unabhängig davon, ob die
privatschriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten
wirksam werden oder nicht. Es geht also nicht um die Aufrechterhaltung
dieser sachenrechtlichen Position durch Heilung des Grundgeschäfts. Ob die
Ratio der Norm auf diesen allgemeinen Gedanken reduziert werden kann, ist
jedoch fraglich. Das dem deutschen Recht eigentümliche Trennungsprinzip hat
nun einmal zur Folge, daß sachenrechtlich wirksam vollzogene Rechtsgeschäfte
nach den Regeln des Bereicherungsrechts - bis zum Eintritt der Verjährung
-rückabzuwickeln sind, wenn das als Rechtsgrund gedachte
Verpflichtungsgeschäft, aus welchen Gründen auch immer, nichtig ist. Das ist
bei Grundstücksgeschäften nicht anders und auch nicht weniger erträglich als
bei anderen Geschäften. Zudem bedürfte es einer Begründung dafür, daß eine
sachenrechtliche Rückabwicklung nur dann vermieden werden soll, wenn das
Fehlen des Rechtsgrundes in dem Formmangel seinen Grund hat, nicht aber,
wenn andere Mängel dafür die Ursache bilden. Allein der Gedanke der
Rechtssicherheit ist daher wenig aussagekräftig.
b) Nahe liegt es, die Heilungsvorschrift in Bezug zu setzen zu dem Zweck des
Formgebots. Im Vordergrund der Schutzzwecke des § 313 Satz 1 BGB a.F. stand
ursprünglich der Gedanke des Schutzes vor Übereilung (vgl. nur MünchKomm-BGB/Kanzleiter,
Band 2 a, 4. Aufl., § 311 b Rdn. 1, 2). Nur die Verpflichtung zur
Veräußerung von Grundbesitz war dem Beurkundungsgebot unterworfen. Dabei sah
der Gesetzgeber den angestrebten Schutz vor Übereilung auch dann noch als
erreicht an, wenn sich an den formlosen Vertragsschluß die vor dem Notar zu
erklärende Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch anschlossen
(Hagen, in: Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 7. Aufl., Rdn. 79). Zwar
ist die Auflassung selbst nicht beurkundungsbedürftig (§ 925 Abs. 1 BGB).
Der Gesetzgeber sah der Schutzbedürftigkeit aber hinreichend dadurch
Rechnung getragen, daß der Notar jedenfalls einzuschalten war und allein
schon hierdurch die besondere Bedeutung des Geschäfts hervortrat. Im übrigen
kommt in der Praxis eine nicht notariell beurkundete Auflassung nahezu nicht
vor, so daß in der Regel eine Belehrung über die Bedeutung der Auflassung
erfolgt.
Dieser Sachzusammenhang hat im Laufe der Rechtsentwicklung allerdings an
Bedeutung verloren. Zum einen ist mit der Ausweitung des Formgebots auf die
Verpflichtung zum Erwerb von Grundstückseigentum der Schutzzweck
differenzierter geworden. Der Erwerber soll vor allem vor dem Erwerb zu
unüberlegten Bedingungen geschützt werden (vgl. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, §
311b Rdn. 2). Zum anderen geht es oft nicht um die Heilung überhaupt nicht
beurkundeter Grundstückskaufverträge, sondern um nur unvollständig
beurkundete Verträge (vgl. Hagen aaO). In beiden Fällen kann mit Auflassung
und Eintragung der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. nur sehr
unvollkommen erreicht werden.
Sieht man gleichwohl auf diesen Zweck des Formgebots, so kommt im
vorliegenden Fall eine Heilung des Formmangels ebensowenig wie unter
Rechtssicherheitsgründen (siehe oben) in Betracht. Das Schutzbedürfnis des
Beklagten ergab sich daraus, daß die in den privatschriftlichen
Vereinbarungen übernommenen Verpflichtungen ihn wirtschaftlich zur Annahme
der Kaufangebote, bzw. zur Vermittlung eines Dritten als Käufers, zwang,
wollte er nicht erhebliche Verluste durch Zahlungen erleiden, für die er
keinen Gegenwert erhielt. Das Formgebot des § 313 Satz 1 BGB a.F.
gewährleistet die in solchen Fällen erforderliche notarielle Belehrung und
Beratung. Dasselbe gilt für den zweiten Gesichtspunkt, der die
Vereinbarungen dem Formerfordernis unterwarf, daß nämlich die Verlängerung
der Annahmefristen nur gegen Übernahme der zusätzlichen
Zahlungsverpflichtungen zu bekommen war. Dieser Schutzzweck wird nicht
erreicht, wenn der Kläger - wie hier - mit einem Dritten abschließt. Eine
Beratung des Beklagten findet nicht statt.
c) Können nach allem weder Überlegungen zur Rechtssicherheit noch zum
Schutzzweck des Formgebots allein die Rechtfertigung für die in § 313 Satz 2
BGB a.F. angeordnete Heilung liefern, so bleibt als Ratio der Gedanke der
Erfüllung. Auflassung und Eintragung bilden den Erfüllungstatbestand zu dem
bislang unwirksamen Verpflichtungsgeschäft. Hieran knüpft der Gesetzgeber
die Heilung (vgl. Senat, BGHZ 73, 391; Hagen, aaO, Rdn. 79, 82). Haben die
Parteien wirksam verfügt, so sollen Mängel des Kausalgeschäfts keine Rolle
mehr spielen, dieses vielmehr "seinem ganzen Inhalt nach" gültig werden.
Legt man dies zugrunde, ist im vorliegenden Fall eine Heilung gleichfalls
nicht anzunehmen. Die Verfügung zugunsten der A. GmbH stellt weder die
Erfüllung eines formunwirksamen Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem
Beklagten dar noch eine solche zwischen dem Kläger und der A. GmbH. Zwischen
dem Kläger und dem Beklagten ist überhaupt kein Vertrag zustande gekommen,
auch kein formunwirksamer. Es gab lediglich zwei Angebote des Klägers, die
wegen der späteren nicht beurkundeten Modifizierungen unwirksam blieben und
von dem Beklagten auch nicht angenommen wurden. Zwischen dem Kläger und der
A. GmbH bestand zwar ein Grundstückskaufvertrag. Dieser wurde aber notariell
beurkundet und war daher von Anfang an wirksam. Eine Heilung durch Erfüllung
scheidet demnach für beide Rechtsverhältnisse aus.
d) Die von dem Berufungsgericht vertretene Auffassung läßt sich auch nicht
auf eine Weiterentwicklung der die Senatsentscheidung BGHZ 82, 398 tragenden
Erwägungen stützen.
In jenem Fall ging es um eine formnichtige Verpflichtung des Eigentümers,
sein Grundstück an einen von dem Vertragspartner nachgewiesenen Dritten zu
verkaufen, und um die Frage, ob dieser zunächst unwirksame Vertrag wirksam
wurde durch den formgültig abgeschlossenen Vertrag mit dem Dritten.
Bedeutsam war die Frage deswegen, weil der formunwirksame Vertrag ein
Vertragsstrafenversprechen enthielt, aus dem der Eigentümer nur vorgehen
konnte, wenn es in entsprechender Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. durch
den nachfolgenden Abschluß des Kaufvertrages mit dem Dritten wirksam
geworden war.
Dabei stellen sich zwei an sich voneinander unabhängige Probleme. Zunächst
geht es um die Frage, ob ein formungültiges Verpflichtungsgeschäft, zumeist
ein Vorvertrag, durch ein formgültiges Verpflichtungsgeschäft geheilt werden
kann. Das hat der Senat, in der Nachfolge der Reichsgerichtsrechtsprechung (RGZ
169, 185), bejaht (BGHZ 82, 185, 403). Hinzu tritt die Problematik, daß das
die Heilungswirkung auslösende Geschäft nicht mit dem Partner des
formunwirksamen Vertrages geschlossen wurde, sondern mit einem Dritten.
Diesen Umstand hat der Senat für unerheblich erachtet und dem Kaufvertrag
mit dem Dritten Heilungswirkung beigemessen, und zwar gerade auch im
Hinblick auf die nur mit dem Partner des Vorvertrages getroffene
Vertragsstrafenabrede.
aa) Diese Entscheidung ist in der Begründung nicht frei von Bedenken. Sie
kann sich nicht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts stützen. Das
Reichsgericht hatte einen formnichtigen Vorvertrag, der zur Abgabe eines
Verkaufsangebots über ein Grundstück verpflichtete, durch die nachfolgende
Abgabe eines notariell beurkundeten schuldrechtlichen Vertragsangebots, das
alle vereinbarten Bedingungen enthielt, in entsprechender Anwendung des §
313 Satz 2 BGB a.F. als geheilt angesehen (RGZ 169, 185). Der Zweck des
Beurkundungsgebots, so das Reichsgericht, werde auch dann erreicht, wenn das
Vertragsangebot selbst beurkundet werde. Der Veräußerer werde jetzt auf die
besondere Wichtigkeit des beabsichtigten Geschäfts hingewiesen und erhalte
rechtskundige Belehrung und Beratung durch den Notar (RGZ 169, 185, 189).
Voraussetzung dafür ist freilich nach der Entscheidung des Reichsgerichts,
daß das Angebot mit allen wesentlichen in dem Vorvertrag festgelegten
Bedingungen beurkundet wurde. Denn nur dann kann eine entsprechende Beratung
und Belehrung erfolgen.
Darüber geht der Senat (BGHZ 82, 318) hinaus. Der Kaufvertrag mit dem
Dritten erlaubt von vornherein keine Beratung des daran nicht beteiligten
Schuldners des Vertragsstrafenversprechens. Die Vertragsstrafenklausel war
nicht Gegenstand des formgerecht abgeschlossenen Vertrags und konnte dies
auch nicht sein. Der Schuldner, der durch § 313 Satz 1 BGB a.F. geschützt
werden soll, erfährt diesen Schutz nicht. Gleichwohl erkennt der Senat dem
Vertrag mit dem Dritten Heilungswirkung zu.
Daß der Schutzzweck des § 313 Satz 1 BGB a.F. nicht erreicht ist, verkennt
der Senat nicht (BGHZ 82, 398, 404). Die Rechtfertigung der Lösung erblickt
er in dem Umstand, daß sich der Verkäufer "den sachenrechtlichen
Konsequenzen" aus der Vereinbarung mit dem Partner des formunwirksamen
Vorvertrages mit Abschluß des Hauptvertrages nicht mehr habe "entziehen"
können. Der Senat knüpft mit diesem Argument an den allgemein als Ratio der
Norm aufgefaßten Gedanken (siehe oben) an, es gehe darum, sachenrechtlich
abgeschlossene Verhältnisse der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung zu
entziehen. An die Stelle des sachenrechtlich abgeschlossenen Vorgangs ist
die nicht mehr vermeidbare Verpflichtung getreten, die sachenrechtliche
Änderung herbeizuführen.
An diesen Überlegungen hält der Senat nicht fest. Wird der Hauptvertrag
formwirksam abgeschlossen, hat er Bestand. Er ist keiner
bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ausgesetzt. Zwar kann ein Vorvertrag
Rechtsgrund des Hauptvertrages sein, so daß ein nichtiger Vorvertrag an sich
zur Kondiktion des Hauptvertrages und der zu dessen Erfüllung erbrachten
Leistungen führen kann. Das ist jedoch regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn
der Hauptvertrag allein in der irrigen Annahme geschlossen wurde, dazu
aufgrund des Vorvertrages verpflichtet zu sein, nicht indes, wenn die
Parteien den Formmangel des Vorvertrages kannten oder zumindest mit ihm
rechneten und gleichwohl den Hauptvertrag schlossen oder wenn sie auf jeden
Fall eine Bindung wollten (Brüggemann, JR 1968, 201, 206; Staudinger/Bork,
BGB [2003], Vorbem. zu §§ 145 bis 156 Rdn. 68; MünchKomm-BGB/Kramer, 4.
Aufl., vor § 145 Rdn. 43, Fn. 180). Unabhängig davon, ob dann in dem
Hauptvertrag eine Bestätigung des Vorvertrags nach §§ 141, 144 BGB liegt (so
Staudinger/Bork aaO), so trägt er jedenfalls den Rechtsgrund in sich.
Scheidet danach - der Senat hat in dem damaligen Fall keine Feststellungen
getroffen, die dem entgegenstünden - eine Kondiktion aus, so trägt das
Argument, der Verkäufer habe sich mit Abschluß des Hauptvertrages den
sachenrechtlichen Konsequenzen nicht mehr entziehen können, nicht. Denn
diesen Konsequenzen kann er sich unabhängig davon nicht mehr entziehen, ob
der Vorvertrag geheilt wird oder nicht. Es bedarf nicht des Wirksamwerdens
dieses Vorvertrages, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich der
Verkäufer im Hauptvertrag wirksam zur Eigentumsübertragung verpflichtet hat.
Ein weiteres Bedenken gegen die Begründung der Entscheidung (BGHZ 82, 398)
tritt hinzu. Daß der Verkäufer nach dem formwirksamen Kaufvertrag mit dem
Dritten gebunden ist, sich den sachenrechtlichen Konsequenzen also nicht
mehr entziehen kann, ist kein Umstand, aus dem Folgerungen für eine etwaige
Bindung des Vertragspartners des formunwirksamen Vorvertrags gezogen werden
könnten. Es ist nicht erkennbar, warum dessen - bislang unwirksamen -
Verpflichtungen, die allein Bestandteil des formunwirksamen Vorvertrages
waren, wirksam werden sollten, weil der Verkäufer nunmehr einen der Form
genügenden Hauptvertrag schließt, der solche Verpflichtungen nicht enthält.
Der Senat begründet dies auch nicht.
Ihre Berechtigung findet die Entscheidung daher allein in dem Gedanken der
Erfüllung. Die formnichtige Verpflichtung des Eigentümers, das Grundstück an
den von seinem Vertragspartner nachgewiesenen Dritten zu verkaufen, wurde
mit dem formwirksam abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Dritten erfüllt.
Darin liegt die Vergleichbarkeit mit dem unmittelbar durch § 313 Satz 2 BGB
a.F. geregelten Fall. Daß der Käufer mit dem Vertragspartner des
(formunwirksamen) Vorvertrages nicht identisch war, ist unerheblich. Auch im
unmittelbaren Anwendungsbereich der Norm ist dies für die Heilungswirkung
ohne Belang. Das Gesetz stellt nur darauf ab, daß die Verfügung (Auflassung
und Eintragung) die Erfüllung der Verpflichtung darstellt. Verpflichtet sich
der Verkäufer, an einen Dritten zu übereignen, kann allein die Auflassung an
den Dritten und dessen Eintragung die Wirkungen des § 313 Satz 2 BGB a.F.
auslösen. Nichts anderes gilt dann, wenn in entsprechender Anwendung der
Norm der formwirksam abgeschlossene Kaufvertrag den formunwirksamen
Vorvertrag erfüllt.
bb) Daraus wird deutlich, daß die damalige Entscheidung (BGHZ 82, 398)
keine Grundlage für die vorliegend von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte
entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 BGB a.F. bietet. Denn der
Kaufvertrag des Klägers mit der A. GmbH stellt - wie bereits ausgeführt -
nicht die Erfüllung eines unwirksamen Kaufvertrages des Klägers mit dem
Beklagten dar. Zu den ursprünglichen Angeboten des Klägers, an die allein
die in den privatschriftlichen Vereinbarungen von dem Beklagten übernommenen
und hier eingeklagten Zahlungsverpflichtungen anknüpfen, besteht kein
rechtlicher Zusammenhang. Er wird auch nicht dadurch hergestellt, daß
der Beklagte das Recht hatte, die A. GmbH als Käufer zu vermitteln. Dies
ändert nichts daran, daß der Vertrag zwischen dem Kläger und der A. GmbH
selbständig neben den Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten
steht. Der Kläger hatte sich nicht verpflichtet, an die A. GmbH zu
verkaufen. Dem Beklagten war lediglich das Recht eingeräumt worden, einen
Dritten als Käufer zu vermitteln. Kam es zu einem Kaufvertrag mit dem
Dritten, sollten die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen des Beklagten
enden. Darin erschöpfte sich der Zusammenhang. Von einer Erfüllung einer
formunwirksamen Verpflichtung des Klägers - sieht man einmal davon ab, daß
ohnehin nur zwei Angebote des Klägers vorlagen - durch den Abschluß des
Kaufvertrages mit der A. GmbH kann somit hier - anders als bei BGHZ 82, 398
- nicht die Rede sein.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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