Konkurrenz
von zeitlich nachfolgenden Globalzessionen an Bank und Vermieter von
Baumaschinen - Prioritätsprinzip bei der Abtretung zukünftiger Forderungen
und Sittenwidrigkeit von Globalzessionen
BGH, Urteil
vom 14. Juli 2004 - XII ZR 257/01
Fundstelle:
NJW 2005, 1192
Leitsatz:
Zur Kollision einer Globalzession
zugunsten einer Bank mit einer zeitlich nachfolgenden Globalzession
zugunsten des Vermieters von Baumaschinen.
Zentrale Probleme:
In der sehr lehrreichen Entscheidung geht es
um das klassische Problem zweier konkurrierender Globalzessionen. Eigentlich
gilt nach dem abtretungsrechtlichen Prioritätsprinzip auch bei der
Abtretung zukünftiger Forderungen immer die erste Zession. Das setzt aber
voraus, daß diese wirksam ist. Bei der Konkurrenz von Banken und
Warenkreditgebern werden solche Globalzessionen an Banken unter bestimmten,
hier dargelegten Umständen, aus dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen
"Knebelung" des Schuldners für sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nicht
erachtet (s. dazu BGH
NJW 1999, 940 f). Der BGH verneint dies
aber für die vorliegende Konstellation der Konkurrenz mit einem Vermieter.
©sl 2005
Tatbestand:
I. Die
Klägerin macht gegen die Beklagte als Verwalterin in dem am 11. Mai 1998
eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der E. I. - und
T. GmbH (im folgenden: Schuldnerin)
Auskunfts- und Zahlungsansprüche aus behaupteten Sicherungsabtretungen
geltend.
Die Klägerin vermietete an die im Baugewerbe tätige Schuldnerin
Baumaschinen, die diese bei der Errichtung von Bauvorhaben einsetzte. Gemäß
Ziffer I.6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, deren
Vereinbarung zwischen den Parteien streitig ist, tritt der Mieter in Höhe
der Mietforderung seine bestehenden und künftigen Werklohnforderungen
gegenüber Bauherren/Auftraggebern sicherungshalber an die Klägerin ab. Aus
Mietverträgen in der Zeit von Juni 1996 bis November 1997 stehen noch
Mietforderungen offen. Die Beklagte verweigert die von der Klägerin
verlangte Auskunft und Zahlung im Hinblick auf eine zeitlich frühere
Globalzession der Schuldnerin an die I. bank des Landes Brandenburg (im
folgenden: I.-Bank) vom 23. Dezember 1994, mit der die Schuldnerin sämtliche
aus ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen und entstehenden Forderungen zur
Sicherung von Darlehensansprüchen abgetreten hatte. Ausgenommen hiervon
waren dem verlängerten Eigentumsvorbehalt von Lieferanten unterliegende
Forderungen, die erst in dem Zeitpunkt an die I.-Bank abgetreten sein
sollten, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt
erfaßt wurden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Globalzession zugunsten der I.- Bank sei
gemäß § 138 BGB bzw. § 9 AGBG nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur
Kollision einer Globalzession mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt, die
auch auf den vorliegenden Fall der Kollision einer Globalzession mit
Sicherungsabtretungen im Rahmen von Vermietungen anwendbar seien, unwirksam.
Das Landgericht hat der Klage mit Teilurteil überwiegend stattgegeben. Auf
die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt
abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre
Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2002, 71 veröffentlicht ist,
hat offengelassen, ob im Gesamtvollstreckungsverfahren ein
Ersatzabsonderungsanspruch entsprechend der Konkursordnung bestehe, weil es
schon an einem dem Absonderungsrecht vergleichbaren Herausgaberecht im Sinne
des § 12 Abs. 1 GesO fehle. Es hat angenommen, die in den klägerischen AGB -
deren Einbeziehung und Wirksamkeit unterstellt - enthaltenen
Sicherungsabtretungen der Werklohnforderungen an die Klägerin gingen schon
aufgrund der vorrangigen Globalzession an die I.-Bank ins Leere. Auch im
Verhältnis zwischen einer Globalzession und weiteren Abtretungen gelte das
Prioritätsprinzip. Die Globalzession sei weder gemäß § 138 BGB noch gemäß §
9 AGBG unwirksam. Die Situation der Kollision einer Globalzession mit
Sicherungsabtretungen durch einen Bauunternehmer an einen Vermieter von
Baumaschinen sei mit der Situation der Kollision einer Globalzession mit
einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten an einen
Händler in Bezug auf die Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht
vergleichbar. Zwar könne auch der Bauunternehmer durch die Globalzession in
die Lage geraten, daß er entweder gegenüber dem Vermieter von Baumaschinen
die Globalzession offenlegen müsse und damit riskiere, daß dieser ihm die
Maschinen nicht oder nur gegen Vorauszahlung der Miete zur Verfügung stelle,
oder daß er dem Vermieter der Baumaschinen die Globalzession verschweige und
diesen damit - u.U. in strafbarer Weise - täusche. Auch könne die
Verfügbarkeit von Baumaschinen für einen Bauunternehmer von ähnlich
existentieller Bedeutung sein wie die Belieferung mit Waren für einen
Händler. Es bestehe jedoch für den Bauunternehmer bei der Anmietung von
Baumaschinen keine derart unausweichliche Zwangslage wie für einen Händler,
der branchenüblich von seinen Lieferanten Ware nur unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt auf Kredit erhalte. Der Händler könne nicht damit
rechnen, daß der Lieferant auf seine Sicherung verzichte, da für diesen der
Verlust des Substanzwertes seiner Ware drohe. Demgegenüber könne der
Bauunternehmer bei der Anmietung von Baumaschinen davon ausgehen, daß der
Vermieter den Abschluß des Mietvertrages nicht von Sicherungsabtretungen
abhängig mache, da für diesen nicht der Verlust des Eigentums, sondern
allenfalls eine Verminderung des Substanzwerts auf dem Spiel stehe. Für den
Vermieter einer Baumaschine sei es lediglich eine Frage seiner
Gesamtkalkulation, ob er sich - gegebenenfalls gegen eine Erhöhung des
Mietzinses oder Ausgleich eines eventuellen Mietzinsverlustes durch spätere
lukrative Vermietung derselben Sache - trotz fehlender Sicherheiten auf
einen Mietvertrag einlasse. Dies gelte erst recht bei Berücksichtigung des
klägerischen Vortrages, wonach es bei der Vermietung von Baumaschinen nicht
unüblich sei, daß selbst solche Maschinen vermietet würden, deren
Substanzwert unter dem Gesamtmietzins liege. Selbst dann, wenn die Abtretung
von Werklohnforderungen zur Sicherung von Mietzinsansprüchen bei Vermietern
von Baumaschinen branchenüblich sei und der Bauunternehmer deshalb nicht
ohne weiteres bei einem anderen Vermieter eine Maschine mieten könne,
bestehe vielfach die Möglichkeit, bei anderen Bauunternehmen eine Maschine -
etwa gegen Übernahme von Werkleistungsverpflichtungen als Subunternehmer -
zu "leihen". Für den Bauunternehmer, der sich im Falle einer beabsichtigten
Anmietung einer Baumaschine der Forderung des Vermieters nach Abtretung von
Werklohnforderungen zur Sicherung des Mietzinses ausgesetzt sehe, bestehe
deshalb - anders als beim Händler - bereits objektiv keine unausweichliche
Zwangslage, die ihn dazu nötige, dem Vermieter die Globalzession zu
verschweigen.
Aus den Gründen, aus denen bereits die objektiven Voraussetzungen für eine
Sittenwidrigkeit der Globalzession nicht vorlägen, fehle es auch an einer
unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG. Mangels hinreichender
Anhaltspunkte dafür, daß die Bank im Zeitpunkt der Vereinbarung der
Globalzession damit rechnen mußte, daß die Schuldnerin Baumaschinen
an-mieten und dafür ihre Werklohnforderungen unter Verschweigen der früheren
Globalzession zur Sicherheit an den Vermieter abtreten würde, könne
schließlich auch das subjektive Element der Sittenwidrigkeit im Verhalten
der Bank nicht festgestellt werden.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der Klägerin steht kein Recht gemäß § 12 GesO zu, das einen
Ersatzabsonderungsanspruch gemäß § 46 Satz 2 KO analog begründen könnte
(vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen: BGHZ 139, 319, 322). Da das
Gesamt-vollstreckungsverfahren am 11. Mai 1998 eröffnet wurde, gelten gemäß
§ 103 EGInsO die bisherigen Vorschriften.
1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die von der
Schuldnerin in der Zeit von 1996 bis 1997 vorgenommenen Abtretungen ihrer
Werklohnforderungen an die Klägerin - deren Wirksamkeit unterstellt -schon
deshalb ins Leere gehen, weil die Schuldnerin über diese Werklohnforderungen
bereits am 23. Dezember 1994 durch Globalzession an die I.-Bank wirksam
verfügt hat. Bei mehrfacher Abtretung derselben Forderung führt
grundsätzlich die zeitlich frühere zum Rechtsübergang. Das gilt sowohl für
die Abtretung bestehender als auch für die Abtretung künftiger Forderungen
(Prioritätsprinzip: BGHZ 30, 149, 151; 32, 361, 363 ff.; 104,
123, 126 und 351, 353; Ganter in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 2001 § 96 Rdn. 177 ff.).
2. Diese Prioritätswirkung wird hier nicht etwa deshalb durchbrochen, weil
der Globalzessionsvertrag mit der Bank vom 23. Dezember 1994 wegen Verstoßes
gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig wäre. Entgegen der
Auffassung der Revision kann nämlich die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession bei Kollision
mit einem zeitlich nachfolgenden verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht auf
die hier bestehende Kollision zwischen einer Globalzession zugunsten einer
Bank und einer zeitlich nachfolgenden Globalzession zugunsten des Vermieters
von Baumaschinen übertragen werden, weil die zugrundeliegenden
Lebenssachverhalte nicht vergleichbar sind.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine zur
Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger
Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig,
wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen
umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten
Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muß und abtritt (BGHZ 30, aaO, 153; 55,
34, 35; 72, 308, 310; 98, 303, 314; BGH Urteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR
134/82 - NJW 1983, 2502, 2504; vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 - NJW 1991,
2144, 2147; vom 16. März 1995 - IX ZR 72/94 - NJW 1995, 1668, 1669; vom
8. Dezember 1998 - XI ZR 302/97 - NJW 1999, 940
und vom 21. April 1999 - VIII ZR 128/98 - NJW 1999, 2588, 2589). Diese
Rechtsprechung beruht auf der Annahme, daß der Zedent, dem Ware
branchenüblich ausschließlich unter verlängertem Eigentumsvorbehalt
geliefert wird, durch den Globalzessionar zur Täuschung und zum
Vertragsbruch gegenüber seinem Lieferanten verleitet wird, weil er bei
Of-fenlegung der Globalzession keine Ware mehr ohne Zahlung erhalten und
damit wirtschaftlich in eine Zwangslage geraten würde (BGHZ 55, aaO, 36; 98,
aaO, 315).
b) Eine vergleichbare Zwangslage des Zedenten ist bei der hier
vorliegenden Kollision der Globalzession zugunsten der kreditgebenden Bank
einerseits mit der Globalzession zugunsten der Vermieterin der Baumaschinen
(Klägerin) andererseits nicht gegeben.
Die Fälle des verlängerten Eigentumsvorbehalts zeichnen sich dadurch aus,
daß der Vorbehaltskäufer seine künftige Forderung aus der Verwertung
und/oder Weiterveräußerung der jeweiligen gelieferten Ware an den
Vorbehaltsverkäufer als Ersatz dafür abtritt, daß dieser sein vorbehaltenes
Eigentum an der Ware infolge der dem Vorbehaltskäufer erlaubten
Weiterverwertung verliert. Diese Vorausabtretung hat somit den Sinn, dem
Vorbehaltseigentümer den in seiner Sache verkörperten Wert weiter zu
sichern, und zwar über den zum Verlust seines Eigentums führenden
Verwertungsakt hinaus. Dabei ist der Vorbehaltseigentümer allerdings auf den
konkreten Anspruch aus der Verwertung der jeweils veräußerten Sache
beschränkt. Anders ist dies beim Global-zessionar, der im Sicherungsfall
nach seiner Wahl auf ein ganzes Bündel von im voraus abgetretenen
Forderungen zurückgreifen kann, ohne daß ein direkter Zusammenhang zwischen
der Leistung des Sicherungsnehmers und den sicherungshalber übertragenen
Forderungen des Sicherungsgebers besteht. Im Falle einer wirksamen früheren
Globalzession zugunsten eines Dritten würde daher der Vorbehaltseigentümer
nicht nur sein Vorbehaltseigentum, sondern auch die (verlängerte) Sicherheit
in Form der dafür abgetretenen Forderung verlieren, also einen endgültigen
Substanzverlust erleiden, ohne sich an anderen Forderungen des Zedenten
schadlos halten zu können.
Dieses im Vergleich zum Globalzessionar sich ergebende besondere
Schutzbedürfnis des Vorbehaltseigentümers hat auch Rückwirkungen auf die
Lage des Zedenten. Verschweigt dieser eine zeitlich frühere Globalzession,
begeht er dem Vorbehaltseigentümer gegenüber eine grobe Vertragsverletzung,
weil er dessen Eigentum bzw. den darin verkörperten Wert gefährdet, unter
Umständen sogar vernichtet. Legt er sie offen, muß er - gerade wegen dieser
Gefährdungssituation - damit rechnen, daß der Vorbehaltseigentümer
(gegebenenfalls auch andere Lieferanten) ihm künftig keine Ware mehr zur
Weiterverwertung liefert, so daß er sein für ihn notwendiges
wirtschaftliches Betätigungsfeld einbüßt. Der Zedent befindet sich somit in
einer Zwangslage, die auch aus dem besonderen Schutzbedürfnis des
Vorbehaltseigentümers und dem sich daraus ergebenden besonderen Pflichten-
und Treueverhältnis des Zedenten seinem Lieferanten gegenüber herrührt.
Daher fordert die Rechtsprechung von einem - zeitlich früheren -
Globalzessionar (meist der kreditgebenden Bank), der diese Zwangslage seines
Zedenten schon bei Vereinbarung der Globalzession kennt oder kennen muß,
eine entsprechende Rücksichtnahme, widrigenfalls die Globalzession als
sittenwidrig eingestuft werden kann.
Von einer vergleichbaren Zwangslage eines Mieters von Baumaschinen, die
ihren Grund ebenfalls in einem besonderen Schutzbedürfnis des Vermieters und
entsprechenden Treuepflichten des Mieters haben müßte, kann hier, wie das
Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht ausgegangen werden. Anders
als dem Vorbehaltseigentümer, dem der endgültige Substanz- bzw. Wertverlust
der Sache droht, kann dem Vermieter lediglich temporär die Nutzung der
Mietsache verlorengehen. Die Mietsache selbst bleibt ihm erhalten. Der
Vermieter einer Sache ist daher weniger schutzwürdig als der
Vorbehaltseigentümer (vgl. auch Thöne WUB I F 4. - 2.02 S. 420). Es ist
deshalb revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht
hieraus auf eine geringere Reflexwirkung zu Lasten des Mieters schließt und
seine Zwangslage (im Verhältnis zum Vermieter) als weniger knebelnd
einstuft, vielmehr davon ausgeht, daß es nicht ausgeschlossen ist, daß der
Mieter auch im Falle einer Offenlegung der zeitlich früheren Globalzession
weiter die Möglichkeit behält, die benötigten Baumaschinen zu mieten oder zu
leihen. Hinzu kommt, daß sich - anders als beim Zusammentreffen einer
Vorausabtretung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts einerseits
mit einer Globalzession andererseits - hier zwei nach Art und Umfang
gleichartige Globalzessionen (zugunsten der Bank und zugunsten des
Vermieters) gegenüberstehen. Auch die Interessenlage der beiden
Globalzessionare ist gleichartig. Damit aber ergibt sich kein Unterschied zu
dem Normalfall, daß von zwei miteinander konkurrierenden Abtretungen nach
dem Prioritätsgrundsatz lediglich die zeitlich frühere zum Rechtsübergang
führen kann.
c) Der Globalzessionsvertrag vom 23. Dezember 1994 genügt auch den
Anforderungen, die die Rechtsprechung an den Vorrang der Rechte aus dem
verlängerten Eigentumsvorbehalt stellt, um die Sittenwidrigkeit der
Globalzession auszuschließen (BGHZ 72, aaO; BGH Urteile vom 18. April 1991 -
IX ZR 149/90 - aaO, vom 21. April 1999 - VIII ZR 128/98 - aaO; vom 8.
Dezember 1998 - XI ZR 302/97 - aaO). Er sieht die Abtretung von Forderungen,
die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten der Schuldnerin
unterliegen, erst nach Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vor
und stellt damit dessen Vorrang mit dinglicher Wirkung sicher.
d) Anhaltspunkte dafür, daß die Globalzession aus anderen Gründen
sittenwidrig sein oder gegen § 9 AGBG verstoßen könnte, sind weder dargetan
noch sonst ersichtlich.
e) Da es mithin schon an den objektiven Voraussetzungen für eine
Sittenwidrigkeit der ersten Globalzession fehlt, kam es auf die - vom
Berufungsge richt im übrigen bedenkenfrei erörterte - Frage des subjektiven
Verstoßes der Bank gegen § 138 BGB (vgl. dazu BGHZ 32, 361, 366) nicht mehr
an.
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