Schadensersatz in Geld
nach § 249 S. 2 BGB: Erforderlichkeitsgrenze; Abgrenzung Leistung an
Erfüllungs statt (Ersetzungsbefugnis) und Forderungskauf
BGH, Urteil vom 12. Oktober
2004 - VI ZR 151/03
Fundstelle:
NJW 2005, 51
Zum Verhältnis von Integritätsinteresse und Wertinteresse im
Schadensrecht vgl. auch BGHZ 115, 364 ff
sowie insbesondere BGH NJW 1993, 3321
Amtl. Leitsatz:
Ein "Unfallersatztarif' ist nur insoweit
ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB
a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die
Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der
Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen
durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem
"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht
rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
besondere Unfallsituation veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung
erforderlich sind.
Tatbestand:
Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen Erwerb von
Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung zugelassenes
Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen die Beklagte,
einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz restlicher
Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetreten hat.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der
Versicherungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des
Taxiunternehmers S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S.
mietete bei der Klägerin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999
jeweils ein Ersatzfahrzeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin
zu einem Tagesgrundpreis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und
einem Preis für die Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils
netto. Unstreitig bietet die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im
Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ-Händlern
deutlich günstiger an.
Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung seine
Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die Klägerin
ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß dieser
keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Klägerin
werde beitreiben können.
Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeuge
4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis, nämlich
6.313,20 DM in Rechnung.
Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 4.419,24 DM; nur dieser Betrag sei
angemessen.
Die restlichen 1.893,96 DM = 968,37 € macht die Klägerin im Rechtsstreit
geltend.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten
hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelassen, mit
der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu.
Ein Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der
Vereinbarungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe
zahlen sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung
führe dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm
insoweit ein Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die
Anmietung der Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs
gewesen, ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der
Klägerin aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf
den Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich"
gewesen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen
Schadensbetrachtung komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab
nicht in Betracht. Der Geschädigte habe sich mit der konkreten
Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft als nur die Schadloshaltung. So
habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmietung eines Fahrzeugs derselben
Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe er weder vorfinanzieren noch sich
mit der Beklagten wegen eines Vorschusses in Verbindung setzen müssen. Vor
allem habe die Klägerin das Risiko übernommen, daß der Ersatzanspruch nicht
in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf diese geldwerten Vorteile bestehe
kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei bei der vorliegenden
Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er die Preisgestaltung
faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren Marktüberblick
zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Mietpreis. Dieser
liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag. Das zeige
schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie mit
(pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer Anbieter
mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Geschädigte
mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit der
Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die
Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von
den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht
verletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für
das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138
m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen
ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der
revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte
Auslegungsgrundsätze, gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und
Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa
indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches
Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl. BGH, Urteile vom 25.
Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1; vom
17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004, 848, demnächst BGHZ 157, 233).
Das ist hier indes der Fall, weil das Berufungsgericht den Wortlaut des
Vertrages und die Interessenlage der Parteien nicht hinreichend
berücksichtigt hat.
a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten
geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für
die Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von
1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag
(jeweils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen
unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der
Klägerin geforderten Gesamtbetrag.
Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des
geschlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den
Willenserklärungen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen
vereinbarten Abtretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die
Beklagte ein abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.
b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist allerdings,
selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die
Vertragsparteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut
abweichenden Sinn verstehen (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober
2003 - VIII ZR 361/02 - NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher
übereinstimmender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender
Geschäftswille der Klägerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht
festzustellen. Bei seiner abweichenden Ansicht berücksichtigt das
Berufungsgericht den wesentlichen Auslegungsstoff nicht hinreichend und läßt
den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung
(vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer Acht.
Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise
festgehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der
Beteiligten diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die
Beklagte durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der
Mietzins entgegen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der
Abtretung des Ersatzanspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist
auch dem Umstand, daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis
rechnen mußte, nicht zu entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der
Klägerin, mit dem Geschädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da
nur so die Möglichkeit bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises
zu erhalten. Den Interessen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch
Vereinbarung eines Mietzinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im
Rahmen des nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten
Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli
2002 - BGBl. I 2674) zu erstattenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung,
die als "Mietzins" lediglich eine Abtretung des Schadensersatzanspruches
vorsah, lag hiernach weder im Interesse der Klägerin noch des Geschädigten
und kann daher nicht als vom Willen der Beteiligten umfaßt angesehen werden.
c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwischen
dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die
Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe
des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch
Verrechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend.
Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die
Forderungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien
waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des
Mietvertrages einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern
die Abtretung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall
liegt ein einheitlicher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht
erhält, den vereinbarten Mietpreis durch Abtretung der
Schadensersatzforderung zu tilgen (vgl. BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur
Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4.
Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht durfte daher nicht von einem
selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die Vereinbarung hier - wie die
Revision meint - als "Factoring" gewertet werden könnte, obwohl sie
lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung gegen einen
solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB, 13. Bearbeitung,
Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Auflage, § 398 Rdnr.
18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III § 9 I. 1.), ist
nach allem nicht abschließend zu entscheiden.
2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der
Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne
weiteres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von
der Beklagten verlangen kann.
a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im
Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1974 - VI ZR
27/73 - VersR 1974, 90 - insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom 4. Dezember
1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 177/84
- VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu
ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung eines
gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt (vgl.
Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO und
vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 20/93 - VersR 1994,
64, 65).
Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als dies
tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die
Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die
Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl.
Senatsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1,
4 f.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - aaO). Der
Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht
gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den
wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl.
Senatsurteile BGHZ 132, aaO.; 155, aaO.; vom 2. Juli 1985 - VI ZR 86/84 -
VersR 1985, 1090 und - VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).
b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht allein
deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein
Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem
Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres
erkennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).
Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine
uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein
besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht
mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann
anzunehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend
gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu
beurteilende Konstellation ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein
eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am
Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder
Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus diesem Vertrag
wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluß nehmen
können. Das kann - wie im Schrifttum geltend gemacht wird und inzwischen
auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt (vgl. OLG München
NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena OLGR 2003, 316 f.) - zur
Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen
"Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler angebotenen
"Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die
Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so
ist, kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche"
Geldbetrag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt
werden. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach
seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung
angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die
Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die
Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen
falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den
Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis aus
betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des
Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB erfaßten, für die
Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.
c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen, daß
die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den
Preisen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es
seien nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und
damit bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte
Mietzins zur Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach
Aufhebung und Zurückverweisung wird das Berufungsgericht daher -
gegebenenfalls nach weiterem Sachvortrag der Parteien - mit sachverständiger
Hilfe zu prüfen haben, ob der von der Klägerin mit dem Geschädigten
vereinbarte Tarif nach den oben dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur
als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung zu werten und deshalb
im Rahmen des § 249 BGB erstattungsfähig ist.
Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädigten
im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich war.
Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Preise
können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das
Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es
handelte sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der
Schwesterfirma der Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte
der Geschädigte daher ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die
Preise der M. Taxi-Vertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen
werden; das Ersatzfahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde
das Unfallfahrzeug in dieser Vertragswerkstatt repariert.
Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regelmäßig
ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter
marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses
Betrags ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden
Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der
Tatrichter auf Grund des Vortrags der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung
durch einen Sachverständigen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die
Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem
Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger.
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