Mietet ein Taxiunternehmer während der
Reparaturzeit seines unfallgeschädigten Taxifahrzeugs ein Ersatztaxi
an, so läßt sich eine Unverhältnismäßigkeit
der Mietkosten i. S. des § 251 II BGB nicht mittels einer allgemein
gültigen "Regelgrenze" (hier: 200 %) des voraussichtlichen Verdienstausfalls
bestimmen, sondern nur aufgrund einer die schützenswerten wirtschaftlichen
Interessen des Geschädigten berücksichtigenden Gesamtbetrachtung
aller Umstände des Einzelfalls. Im Normalfall ist der Ersatz von Mietwagenkosten,
die sich am Marktpreis ausrichten, nicht als unverhältnismäßig
i. S. von § 251 II BGB zu versagen.
Zum Sachverhalt:
Die Kl., die als Taxen einsetzbare Fahrzeuge vermietet,
begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Mietwagenkosten aus
einem Verkehrsunfall vom 13. 12. 1989, an dem der Taxiunternehmer L und
die Fahrerin eines bei dem Bekl. haftpflichtversicherten Pkw beteiligt
waren. Bei diesem Unfall wurde der Pkw Mercedes Benz 250 D des L - nach
Behauptung der Kl. das einzige seinerzeit von ihm betriebene Taxi - erheblich
beschädigt. Die volle Einstandspflicht des Bekl. steht dem Grunde
nach außer Streit. Das beschädigte Fahrzeug befand sich in der
Zeit vom 13. 12. 1989 bis zum 4. 1. 1990 zur Reparatur. Mit Vertrag vom
14. 12. 1989 hat L bei der Kl. ein Ersatztaxi gemietet, wobei er seinen
Schadensersatzanspruch gegen die Bekl. betreffend die Mietwagenkosten zur
Sicherung abgetreten hat. Bis zum 4. 1. 1990 hat L mit dem gemieteten Taxi
in seinem Geschäftsbetrieb 5875 km zurückgelegt. Zwischen dem
14. und 31. 12. 1989 hat er dabei Einnahmen von insgesamt 6211,50 DM erzielt;
seine Einkünfte aus den ersten Januartagen 1990 sind nicht mitgeteilt
worden. Die Kl. hat L für die gesamte Mietzeit Mietwagenkosten in
Höhe von 13422,19 DM (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Im
vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl. zunächst die vollen Mietwagenkosten
gegen die Bekl. geltend gemacht.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug
hat die Kl. ihr Zahlungsbegehren unter Anrechnung der von L durch Nichtbenutzung
seines eigenen Fahrzeugs ersparten Aufwendungen von pauschal 15 % der Mietwagenkosten
auf einen Betrag von 11408,86 DM beschränkt. Das BerGer. hat die Bekl.
- unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Kl. - zur Zahlung
von 4032,39 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision der Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen:
I. Das BerGer. ist der Auffassung, der an die Kl.
abgetretene Schadensersatzanspruch des L rechtfertige nicht die Inanspruchnahme
der Bekl. wegen der Mietkosten für das Ersatztaxi.
Zwar könne ein Taxiunternehmer bei Beschädigung
seines Fahrzeugs grundsätzlich seinen Schaden auch in der Weise geltend
machen, daß er die Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi ersetzt
verlange. Ein derartiger Anspruch sei dem Taxiunternehmer jedoch dann versagt,
wenn die Grenze des § 251 II BGB überschritten werde, die Aufwendungen
also unverhältnismäßig hoch seien. Dies sei zu bejahen,
wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich
denkenden Geschädigten aus der Sicht ex ante geradezu unvertretbar
sei. Letzteres sei hier der Fall. Gegenüberzustellen seien insoweit
die Mietwagenkosten unter Abzug ersparter Eigenaufwendungen und der Verdienstausfall,
den der Taxiunternehmer ohne Anmietung des Ersatzfahrzeuges erlitten hätte.
Für diesen voraussichtlichen Verdienstausfall sei auf die tatsächlich
mit dem Mietwagen erzielten Einnahmen abzustellen. Ausgehend von den Einkünften
des L zwischen dem 14. und 31. 12. 1989 (6211,50 DM) und den hinzuzurechnenden
Einnahmen für die Zeit vom 1. bis 4. 1. 1990, die mangels genauerer
Angaben anhand einer Durchschnittsberechnung auf der Grundlage der Monate
Oktober und November 1989 auf täglich 137,11 DM geschätzt werden
könnten, ergäben sich Bruttoeinkünfte für die Mietzeit
von insgesamt 6759,94 DM. Hiervon abzusetzen seien die Mehrwertsteuer,
ersparte Betriebskosten, die bei Dieselfahrzeugen pauschal auf 30 % der
Einnahmen veranschlagt werden könnten, sowie Aufwendungen, die L im
Mietzeitraum für Aushilfsfahrer getätigt habe. Es verbleibe dann
ein fiktiver Gewinnertrag von 4032,39 DM, der zu den anrechenbaren Mietwagenkosten
in Höhe von 11408,86 DM ins Verhältnis zu setzen sei; dies führe
zu einem Quotienten von 1:2,83. Damit sei die Grenze der unverhältnismäßigen
Aufwendungen i. S. des § 251 II BGB überschritten.
Das BerGer. ist der Auffassung, daß im allgemeinen
dann von solchen unverhältnismäßigen Aufwendungen auszugehen
sei, wenn die Mietwagenkosten mehr als das Doppelte des Verdienstausfallschadens
ausmachten, zu dessen Vermeidung das Ersatzfahrzeug angemietet werde. Mit
dieser Grenze werde auch dem Interesse des Taxiunternehmens an der Aufrechterhaltung
seines Betriebes in ausreichender Weise Rechnung getragen. Andernfalls
drohe eine Verletzung des Grundsatzes, daß der Geschädigte durch
das Schadensereignis nicht "verdienen" solle. Zwar könnten besondere
Umstände zu einer Zubilligung verhältnismäßig höherer
Mietwagenkosten führen; dies komme etwa dann in Betracht, wenn ein
Taxiunternehmer in seinem Betrieb in besonderem Maße von Stammkunden
abhänge und als Folge eines zeitweiligen Ausfalls seines Fahrzeugs
(und der Einstellung seines Betriebes) in seiner geschäftlichen Existenz
ernsthaft bedroht werde. Ein solcher Sachverhalt sei vorliegend aber nicht
gegeben. Vielmehr sei hier die Anmietung des Ersatztaxis vorhersehbar völlig
unwirtschaftlich gewesen, so daß L hiervon habe absehen und seinen
Schaden auf der Grundlage seines Verdienstausfalls berechnen müssen.
Denn er sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, unter mehreren
zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen,
die den geringsten Aufwand erfordere. Unter diesen Umständen sei es
auch nicht gerechtfertigt, der Kl. einen (sich innerhalb der Grenze des
§ 251 II BGB bewegenden) Anteil der Mietwagenkosten als Schadensersatz
zuzubilligen. Andererseits sei die Klage auch nicht in vollem Umfang unbegründet,
da der Kl. Schadensersatz auf der Grundlage des fiktiven Verdienstausfalls
zustehe, der mit 4032,39 DM anzunehmen sei.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand, soweit die weitergehende Berufung der Kl.
zurückgewiesen und der Anspruch auf Ersatz der geltendgemachten Mietwagenkosten
versagt worden ist.
1. Rechtlich zutreffend geht das BerGer. von den
im Senatsurteil vom 4. 12. 1984 (NJW 1985, 793 f. = LM § 251 BGB Nr.
39 = VersR 1985, 238 f.) niedergelegten Grundsätzen zur Naturalrestitution
bei Ausfall eines ausschließlich gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs
durch Anmietung eines Ersatzwagens aus:
Die nach § 249 S. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung
des ohne das Schadensereignis bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten
Ausfall eines Kraftfahrzeugs, unabhängig davon, ob dieses privat oder
gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten dadurch erfolgen, daß
der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet, wobei der Schädiger
die hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 S. 2 BGB).
Die Grenze, bis zu der in solchen Fällen Naturalrestitution durch
Anmietung eines Ersatzwagens verlangt werden kann, wird durch § 251
II BGB bestimmt. Hiernach tritt erst dann Wertersatz, hier die Verweisung
des Geschädigten auf Ersatz des entgangenen Gewinns, an die Stelle
der Wiederherstellung, wenn letztere nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand möglich ist. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall von einer
solchen Unverhältnismäßigkeit auszugehen ist, kommt zwar
dem Vergleich zwischen den Mietkosten für das Ersatzfahrzeug einerseits
und dem bei Verzicht auf die Anmietung drohenden Verdienstausfall andererseits
durchaus Bedeutung zu; es handelt sich hier aber nur um einen unter einer
Mehrzahl von Gesichtspunkten innerhalb der anzustellenden Gesamtbetrachtung
des Interesses des Geschädigten an der ungestörten Fortführung
seines Betriebes. Denn in gleicher Weise sind auch dessen sonstige schutzwürdige
Belange zu berücksichtigen, etwa sein Anliegen, den guten Ruf seines
Betriebes nicht zu gefährden, mit vollem Wagenpark disponieren zu
können, die Kapazität der verbliebenen Fahrzeuge nicht
übermäßig beanspruchen zu müssen etc. Die Grenze des
§ 251 II BGB ist nicht schon dann überschritten, wenn die Kosten
für die Inanspruchnahme eines Mietwagens den ansonsten drohenden Gewinnausfall
(sei es auch erheblich) übersteigen, sondern erst dann, wenn die Anmietung
des Ersatztaxis für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten
aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht unternehmerisch geradezu
unvertretbar ist, was nur ausnahmsweise der Fall sein wird.
2. Diesen Grundsätzen werden die Überlegungen,
aufgrund deren das BerGer. vorliegend eine Überschreitung der Verhältnismäßigkeitsgrenze
des § 251 II BGB bejaht hat, nicht in gebotener Weise gerecht.
a) Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des
§ 251 II BGB gegeben sind, ist in erster Linie Angelegenheit tatrichterlicher
Würdigung in Anwendung des § 287 I ZPO; revisionsrechtlich überprüfbar
ist jedoch, ob dabei die maßgeblichen Umstände und Maßstäbe,
insbesondere alle wesentlichen Bemessungsfaktoren, in gebotener Weise berücksichtigt
worden sind (vgl. Senat, NJW 1975, 2061 = LM § 251 BGB Nr. 22 = VersR
1975, 1047 f.; NJW 1988, 1835 = LM § 249 (Cb) BGB Nr. 36 = VersR 1989,
299 (301)).
b) Erfolglos greift die Revision die Berechnungen
des BerGer. zum voraussichtlichen Gewinnentgang im Falle des Verzichts
auf die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs an.
aa) Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, insoweit
die (um ersparte Eigenaufwendungen gekürzten) Nettomietwagenkosten
dem Gewinn gegenüberzustellen, den der Taxiunternehmer durch Einsatz
des angemieteten Fahrzeugs tatsächlich erwirtschaftet hat (vgl. dazu
Senat, NJW 1985, 793 = LM § 251 BGB Nr. 39). Dem BerGer. standen hier
die Zahlen betreffend die Umsätze zur Verfügung, die L mit dem
Ersatztaxi im größten Teil des Mietzeitraums, nämlich zwischen
dem 14. und dem 31. 12. 1989 getätigt hat. Lediglich für wenige
Tage (1. bis 4. 1. 1990) mußte auf der Grundlage der Umsatzzahlen
von Vormonaten ein Durchschnittsumsatz in Anwendung des § 287 ZPO
geschätzt werden; diese Vorgehensweise des BerGer. ist hier nicht
zu beanstanden. Auch eine anders geartete Umsatzberechnung, die von den
mit dem angemieteten Fahrzeug zurückgelegten insgesamt 5875 Kilometern
ausginge und für jeden gefahrenen Kilometer einen - von der Kl. im
Berufungs- wie im Revisionsrechtszug für realistisch erachteten -
Umsatz von 1,20 DM in Ansatz brächte, käme zu keinem in relevantem
Ausmaß höheren Gesamtumsatz (7050 DM gegenüber dem vom
BerGer. ermittelten Betrag von 6759,94 DM).
bb) Es unterliegt keinen rechtlichen Bedenken,
daß das BerGer. vom Bruttoumsatz die Mehrwertsteuer sowie ersparte
Betriebskosten mit pauschal 30 % - dies greift die Revision nicht an -
in Abzug gebracht hat. Entgegen der Auffassung der Revision hat das BerGer.
zu Recht vom Nettoumsatz einen weiteren Betrag in Höhe von 390 DM
als Lohn für Aushilfsfahrer abgesetzt. Die Entlohnung der Fahrer der
Taxen hat nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn es sich insoweit
um leistungsunabhängige feste Kosten handelt, die den Taxiunternehmer
auch bei einem Verzicht auf einen Mietwagen belastet hätten (vgl.
Senat, NJW 1985, 793 = LM § 251 BGB Nr. 39). Um solche Kosten geht
es aber bei den Löhnen von Aushilfsfahrern, die nicht in einem festen
Arbeitsverhältnis stehen, sondern von Fall zu Fall in unregelmäßigen
Abständen zur Arbeit herangezogen werden, gerade nicht. Das BerGer.
konnte aufgrund des Parteivortrags ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis
kommen, daß es sich hier um Aufwand für Aushilfsfahrer gehandelt
hat, der dem Taxiunternehmer L nicht entstanden wäre, wenn er die
Ersatztaxe nicht angemietet und daher auch keine Aushilfsfahrer eingesetzt
hätte.
c) Die Revision wendet sich jedoch zu Recht gegen
die Maßstäbe, aufgrund deren im Berufungsurteil die entstandenen
Mietwagenkosten anhand des Vergleichs mit dem drohenden Gewinnausfall als
unverhältnismäßige Aufwendungen i. S. des § 251 II
BGB erachtet wurden. Insbesondere geben die Erwägungen, mit denen
das BerGer. die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Mietwagenkosten
regelmäßig dann als überschritten ansehen möchte,
wenn letztere mehr als das Doppelte des Verdienstausfallschadens ausmachen,
zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.
aa) Mit seinem Hinweis, der Taxiunternehmer L
sei als Geschädigter verpflichtet gewesen, unter mehreren zum Schadensausgleich
führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringsten
Aufwand erfordere, somit hier die Inrechnungstellung des Verdienstausfalles,
zieht das BerGer. einen schadensrechtlichen Grundsatz heran, der für
eine im Rahmen des § 251 II BGB vorzunehmende Beurteilung untauglich
ist. Nur unter mehreren vom Erfolg her gleichwertigen Möglichkeiten
der Schadensbeseitigung hat der Verletzte die wirtschaftlichste zu wählen
(etwa zwischen zwei Alternativen, die beide zur Naturalrestitution zu führen
vermögen, vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 115, 364 (368 f.) = NJW 1992,
302 = LM H. 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 19; BGHZ 115, 375 (378) = NJW
1992, 305 = LM H. 3/1992 § 249 (Fa) BGB Nr. 20; BGH, NJW 1992, 1618
= VersR 1992, 710 (711)). Vorliegend geht es aber nicht um die Auswahl
zwischen zwei gleichwertigen Alternativen. Vielmehr stellt nur die Anmietung
eines Ersatzwagens Naturalrestitution für den Taxiunternehmer dar,
die er bis zu der in § 251 II BGB bestimmten Grenze eines unverhältnismäßigen
Aufwands verlangen kann. Zwar steht auch diese Vorschrift wie das Schadensrecht
allgemein unter dem Postulat der Wirtschaftlichkeit der Schadensbeseitigung.
Der Gesetzgeber hat aber durch die Grenzziehung bei unverhältnismäßigen
Aufwendungen unterstrichen, daß Herstellung vor Wertersatz geht und
auf letztere nicht schon dann verzichtet werden muß, wenn Wertersatz
für den Schädiger einen geringeren Aufwand erfordert.
bb) Auch die Überlegung im Berufungsurteil,
eine noch hinzunehmende Überschreitung des Verdienstausfalles durch
die Mietwagenkosten um 100 % sei nur dadurch zu rechtfertigen, daß
dem Taxiunternehmer ein besonderes Interesse an der Aufrechterhaltung seines
Betriebes und der Erhaltung von Stammkunden zuzubilligen sei, zeigt, daß
das BerGer. den im Rahmen des § 251 II BGB anzulegenden Maßstäben
nicht hinreichend gerecht geworden ist. Dem geschädigten Taxiunternehmer
steht auf der Grundlage des § 249 S. 1 und S. 2 BGB in aller Regel
ein Anspruch auf Naturalrestitution zu, der grundsätzlich auch dann
keiner besonderen Rechtfertigung bedarf, wenn er einen Aufwand erfordert,
der ein (hier beim Verzicht auf die Überbrückung des Ausfalls
des Unfallwagens im Gewinnentgang bestehendes) Kompensationsinteresse des
Verletzten - gegebenenfalls auch erheblich - übersteigt. Hingegen
stellt die Versagung der Restitution unter den Voraussetzungen des §
251 II BGB nach der Gesetzeslage die vom Schädiger darzulegende und
begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall des § 249 BGB
dar. Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis ist in den Erwägungen des
BerGer. nicht in zutreffender Weise Rechnung getragen worden.
cc) Das BerGer. will die von ihm für richtig
erachtete "200%-Grenze" auch damit rechtfertigen, anderenfalls werde dem
Grundsatz, daß der Geschädigte durch das Schadensereignis nicht
"verdienen" solle, nicht mehr entsprochen. Indessen verdient der geschädigte
Taxiunternehmer, der ein Ersatzfahrzeug angemietet und für dieses
entsprechende Kosten zu entrichten hat, am Schadensereignis nichts, unabhängig
davon, ob sich der Mietwagenaufwand im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsgrenze
des § 251 II BGB hält oder nicht; eine Ersatzleistung des Schädigers
für die Mietwagenkosten verbleibt nicht dem Geschädigten zur
eigenen Vermögensmehrung, sondern fließt in vollem Umfang an
den Vermieter des Ersatzfahrzeuges.
d) Es ist jedoch nicht nur die Argumentation des
BerGer. als rechtlich ungeeignet zu erachten, eine beim doppelten des Verdienstausfallschadens
liegende "Regelgrenze" für die Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten
des Taxiunternehmers zu begründen. Vielmehr ist eine solche "Regelgrenze",
wie sie auch der 31. Deutsche Verkehrsgerichtstag 1993 (VI Nr. 2) empfohlen
hat (vgl. NZV 1993, 102 (104)), auch in der Sache nicht gerechtfertigt.
Denn zur Abgrenzung des Ausnahmefalles des § 251 II BGB, bei dem es
ganz wesentlich auf eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten
Einzelsachverhalts ankommt, läßt sich ein derartiger allgemein
gültiger Grenzwert, liege er nun beim Doppelten des Gewinnentgangs
oder bei einer anderen Verhältniszahl, überhaupt nicht bestimmen.
aa) Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit
der Aufwendungen im hier maßgeblichen Sinne hängt von einer
Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die sich einer pauschalen
Wertung entziehen. Von Bedeutung sind sowohl Umstände, die sich auf
das Taxiunternehmen des Geschädigten und seine Stellung am Markt beziehen,
als auch solche, die das Unfallereignis selbst und seine Folgen betreffen.
So können zum Beispiel folgende Punkte relevant und daher in die Gesamtbetrachtung
mit einzubeziehen sein: Umsatzgröße und -entwicklung des Unternehmens,
Zeitdauer seines bisherigen Bestehens und Intensität seiner Einführung
am Markt, Anzahl der im Unternehmen zur Verfügung stehenden und betriebenen
Taxen, Auslastungsgrad der Fahrzeuge und der Fahrer, Personal- und Kostenstruktur
des Unternehmens (etwa fest angestellte Fahrer, Aushilfsfahrer oder dergleichen),
Zusammensetzung seiner Kundschaft (Stammkunden, Gelegenheitsfahrten), Struktur
des Marktes (z. B. in einer Großstadt oder in ländlichem Raum),
Wettbewerbssituation, Konditionen des Anschlusses an die Funkzentrale,
Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Taxibetrieben, Umfang und Dauer
der Reparatur des Unfallfahrzeugs, Geschäftsaussichten für Taxen
während der Reparaturzeit ("Hochsaison" anläßlich von Feiertagen,
Kongressen oder dergleichen). Diese Vielzahl von einzelnen Gesichtspunkten,
die dem im Rahmen des § 251 II BGB zu gewinnenden Gesamtbild ihr Gepräge
geben, verbietet es, den Ausnahmefall, in welchem vom Grundsatz der Naturalrestitution
abgewichen werden muß, schematisch anhand einer "Regelgrenze" zu
ermitteln.
bb) Angesichts der gegebenen Preissituation werden
die Kosten eines Mietfahrzeugs in aller Regel einen prognostizierbaren
Verdienstausfall des Taxiunternehmers übersteigen. Als unverhältnismäßig
kann die Anmietung eines Ersatztaxis jedoch nur dann gewertet werden, wenn
sie für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unvertretbar
ist, es sich also aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns um eine
schlechthin unvernünftige Entscheidung gehandelt hat. Ein solches
Urteil läßt sich auch dann keineswegs ohne weiteres fällen,
wenn die Mietwagenkosten um mehr als 100 % oder um eine andere Prozentzahl
über einem prognostizierbaren Gewinnentgang liegen. Denn es gehört
zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit,
um längerfristiger Vorteile willen zumindest für einen überschaubaren
Zeitraum kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich
sein, in Kauf zu nehmen. Von daher wird es aus dem Blickwinkel eines verständigen
Kaufmanns selten als unvertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten
hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich
erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört
aufrechterhalten, den unternehmerischen "good-will" sichern, sich seine
Stammkundschaft erhalten, am Markt und in der Organisation der Funkzentrale
präsent bleiben kann etc. Demgemäß ist in der Rechtsprechung
der Instanzgerichte Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen
angenommen worden, in denen diese deutlich mehr als 100 % über dem
Verdienstausfall lagen (vgl. z. B. OLG Karlsruhe, DAR 1989, 226 (227);
OLG Nürnberg, NJW-RR 1990, 984; LG Nürnberg-Fürth, DAR 1991,
186 (187)).
cc) Grundsätzlich wird daher in einem "Normalfall",
in welchem für eine durchschnittliche Reparaturzeit ein Ersatztaxi
angemietet wird, dessen Auslastung sich in einem betriebsüblichen
Rahmen hält, kein Anlaß gegeben sein, den Ersatz von Mietwagenkosten,
die sich am Marktpreis ausrichten, im Hinblick auf § 251 II BGB zu
versagen. Der Geschädigte kann erst dann auf Wertersatz in Höhe
seines Verdienstausfalls verwiesen werden, wenn eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung
der Umstände des Einzelfalls, in deren Rahmen neben allen schützenswerten
Interessen des Geschädigten auch dem Vergleich zwischen den Mietkosten
einerseits, dem voraussichtlichen Gewinnentgang des Taxiunternehmens andererseits,
aber auch der Höhe des Mietpreises als solchen eine bedeutsame Rolle
zukommen kann, zu dem Ergebnis führt, daß ausnahmsweise die
auf Anmietung eines Ersatzwagens gerichtete kaufmännische Entscheidung
nicht mehr vertretbar ist.
3. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze
kann im vorliegenden Fall die Grenze zur Verhältnismäßigkeit
der Mietaufwendungen i. S. von § 251 II BGB noch nicht als überschritten
angesehen werden, obwohl der Mietpreis für das Ersatztaxi im oberen
Bereich des wirtschaftlich Vertretbaren liegen mag. Der Senat kann diese
Beurteilung selbst abschließend vornehmen, da keine entscheidungserheblichen
tatrichterlichen Feststellungen mehr zu treffen sind. Das BerGer. hat den
hier maßgeblichen Umständen nicht den rechtlich gebotenen Stellenwert
zukommen lassen.
a) Sollte, wie die Kl. vorgetragen hat, der Taxiunternehmer
L im Unfallzeitpunkt lediglich ein Taxi, eben das Unfallfahrzeug, in Betrieb
und zur Verfügung gehabt haben, so hätte er ohne Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs sein Taxiunternehmen für die gesamte Dauer der Reparatur
stillegen müssen. Er hätte weder seine Stammkundschaft bedienen
können noch hätte er der Funkzentrale zur Vermittlung von Gelegenheitsfahrten
zur Verfügung gestanden.
Hat schon der Taxiunternehmer, von dessen mehreren
Taxifahrzeugen eines unfallbedingt ausfällt, ein schutzwürdiges
Interesse daran, durch Anmietung eines Ersatzfahrzeuges die ungestörte
Fortführung seines Betriebes sicherzustellen, um mit vollem Wagenpark
disponieren zu können (vgl. Senat, NJW 1985, 793 = LM § 251 BGB
Nr. 39), so ist das Interesse des "Ein-Taxi-Unternehmers", seinen Betrieb
bei Ausfall des einzigen Fahrzeugs nicht zeitweise stillegen zu müssen,
noch ungleich höher zu bewerten. Denn der Zwang zur zeitweiligen Einstellung
der selbständigen beruflichen Tätigkeit bedeutet einen sehr schweren
Eingriff für den Betroffenen, auch wenn hierdurch eintretende finanzielle
Schäden in hinreichender Weise kompensiert werden können. Es
kann daher grundsätzlich nicht als eine unvertretbare kaufmännische
Entscheidung angesehen werden, wenn ein Taxiunternehmer, um die zeitweilige
Betriebsschließung mit allen möglicherweise hieraus resultierenden
Beeinträchtigungen zu vermeiden, für eine überschaubare,
einige Wochen dauernde Reparaturzeit ein Ersatztaxi anmietet, mag dies
auch mit einem Kostenaufwand verbunden sein, der ganz erheblich über
dem durch seinen Einsatz zu erwartenden Gewinn liegt.
b) Aber auch wenn L kein "Ein-Taxi-Unternehmer"
gewesen sein sollte, sondern ihm im Unfallzeitpunkt noch weitere Fahrzeuge
zur Verfügung gestanden haben sollten, könnte der - recht hoch
erscheinende - Mietaufwand nach dem vorstehend für den "Normalfall"
dargelegten Grundsatz hier noch nicht als unverhältnismäßig
i. S. des § 251 II BGB gewertet werden. Hier kommt außerdem
hinzu, daß die auch bei Ausfall nur einer von mehreren Taxen zwangsläufig
gegebene vorübergehende Beeinträchtigung des Betriebsablaufs
das Vorweihnachts-, Weihnachts- und Silvestergeschäft betroffen hätte
und damit einen Zeitraum, in dem - auch nach den Feststellungen des BerGer.
- der Bedarf an Taxen besonders groß und deren Umsatz- und Verdienstmöglichkeiten
besonders günstig sind. In dieser Zeit konnte einem kaufmännisch
vernünftig denkenden Taxiunternehmer eine ungestörte Aufrechterhaltung
des Betriebes mittels eines angemieteten Ersatztaxis - auch unter Inkaufnahme
eines hohen Aufwandes - noch naheliegender erscheinen als zu anderer Zeit.
Auch die sonstigen Umstände, wie sie dem festgestellten Sachverhalt
und dem Parteivortrag zu entnehmen sind, geben keinen Anlaß, hier
einen Ausnahmefall zu bejahen, in welchem L auf Naturalrestitution hätte
verzichten müssen.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben,
soweit die Berufung der Kl. zurückgewiesen worden ist. Da es weiterer
Sachaufklärung nicht mehr bedarf, war gem. § 565 III Nr. 1 ZPO
auf die Berufung der Kl. entsprechend deren Berufungsantrag zu erkennen.