Grundsatz der Naturalrestitution: Anspruch auf Ersatz der
Reparaturkosten nach § 249 S. 2 BGB bei Veräußerung des beschädigten
Gegenstands unter Abtretung von Ersatzansprüchen (Änderung der Rspr.)
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 435/99 - KG Berlin Fundstelle: NJW 2001, 2250 Amtl. Leitsatz: Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe von BGHZ 81, 385, 392). Tatbestand: Das Land Berlin war Eigentümer des mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. Straße, das vorrangig an Mieter veräußert werden sollte. Dazu brachte das Land Berlin das Grundstück in eine GmbH ein, die es für 878.270 DM an eine KG veräußerte, die sich verpflichtete, ein in notarieller Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft anzunehmen. 1993 beabsichtigte die später in Konkurs gegangene P. Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH (P. GmbH), auf dem ihr gehörenden Nachbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage zu errichten. Die Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden der Beklagten zu 1 übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte zu 2 für die Unterfangungs- und Ankerarbeiten und die später in Konkurs gefallene O. Grundbau GmbH für die Verbau- und Wasserhaltungsarbeiten einschaltete. Der Streithelfer der Beklagten zu 1 ist Konkursverwalter über das Vermögen dieser Subunternehmerin. Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am Haus K. Straße Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P. GmbH veranlaßten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten soll. Am 17. März 1994 unterbreiteten die Kläger sowie weitere Mieter des Hauses K. Straße als Gesellschaft bürgerlichen Rechts der KG ein notarielles Angebot zum Kauf des Hausgrundstücks für 878.270 DM. Wegen der Verpflichtung zur Vertragsannahme entspann sich in der Folgezeit zwischen einer Gesellschaft, die behauptete, Rechtsnachfolgerin der KG geworden zu sein, und den Mitgliedern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Rechtsstreit, der mit einem Vergleich endete und zur Auflassung an die Kläger führte, die am 11. November 1997 als Eigentümer (in gesellschaftlicher Verbundenheit) in das Grundbuch eingetragen wurden. In diesem Zusammenhang erklärten die KG sowie eine Gründergesellschaft der KG am 3. März 1997 die Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 sowie gegen die O. Grundbau GmbH an die Kläger.Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer Vertiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe der von dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend. Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe:I. Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob den Klägern aus abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 909 BGB dem Grunde nach zusteht. Es hält die Klage schon deswegen für unbegründet, weil es an einem ersatzfähigen Schaden fehle. Denn die Kläger machten allein die Wiederherstellungskosten aus abgetretenem Recht der Voreigentümerin geltend. Insoweit sei der Anspruch aber erloschen, da eine Wiederherstellung für die geschädigte Voreigentümerin infolge Veräußerung des Grundstücks unmöglich geworden sei.II. Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.1. Allerdings entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats, woran auch im Ausgangspunkt festzuhalten bleibt. Der - hier geltend gemachte - Anspruch auf Zahlung des zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrags (§ 249 Satz 2 BGB) stellt nur eine besondere Form des Naturalersatzanspruchs nach § 249 Satz 1 BGB dar. Er setzt daher wie dieser voraus, daß die Naturalrestitution noch möglich ist (Senat, BGHZ 81, 385, 390 ff; Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, jew. m.w.N. auch zur Gegenmeinung; grundsätzlich ebenso Staudinger/ Schiemann, BGB [1998], § 249 Rdn. 220; Schiemann, Festschrift für Hagen, 1999, S. 27 ff, 44 f; für Grundstücke ebenso Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rdn. 27; vgl. auch Senat, Beschl. v. 10. Juni 1998, V ZR 324/97, NJW 1998, 2908). Sonach scheidet er grundsätzlich aus, wenn der Geschädigte den Gegenstand, um dessen Wiederherstellung es geht, veräußert oder wenn der Gegenstand untergegangen ist. Der Geschädigte bleibt dann nicht schutzlos, er kann vielmehr Kompensation seines Schadens nach § 251 Abs. 1 BGB verlangen.2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Kläger ihren Anspruch allein auf die Rechtsfolge des § 249 Satz 2 BGB gestützt und Schadensersatz nach § 251 Abs. 1 BGB nicht verlangt haben. Die Rüge der Revision, das Gericht habe hinsichtlich der Möglichkeit, den Schaden nach § 251 Abs. 1 BGB geltend zu machen, einen gebotenen Hinweis unterlassen (§ 278 Abs. 3 ZPO), ist nicht begründet. Der Berichterstatter hatte schriftlich auf die Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Alternative des § 251 Abs. 1 BGB war im Anwaltsprozeß nicht geboten. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung ergab sich aus der angeführten Rechtsprechung des Senats. 3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Veräußerung des Grundstücks habe ungeachtet des Umstands zum Erlöschen des Anspruchs nach § 249 Satz 2 BGB geführt, daß dieser Anspruch vor der Übertragung des Grundstücks an die Kläger abgetreten worden ist. Allerdings entspricht das angefochtene Urteil auch insoweit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 81, 385, 392). Daran wird jedoch nicht festgehalten.a) Die Auffassung des Senats, den Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB zu versagen, wenn die beschädigte Sache veräußert worden ist, beruht auf der Überlegung, daß der durch § 249 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz nach Veräußerung der Sache nicht mehr erreicht werden kann, weil die Integrität der Rechtsgüter des Geschädigten nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Dieser Gedanke trifft aber nur zu, wenn der Geschädigte zwar den beschädigten Gegenstand veräußert, weiterhin aber Schadensersatz begehrt. Die Ersatzleistung kann dann nicht mehr dem Herstellungsinteresse dienen, sondern nur noch den rechnerischen Schaden im Vermögen ausgleichen. Anders ist es hingegen, wenn mit der Veräußerung der Sache der Schadensersatzanspruch abgetreten wird. Dann bleibt die Verfolgung des Herstellungsinteresses möglich. Allerdings kann sie nicht mehr der ursprünglich Geschädigte betreiben, wohl aber sein Rechtsnachfolger. Der Umstand der Rechtsnachfolge läßt das Herstellungsinteresse nicht entfallen und steht einer Fortgeltung des § 249 BGB nicht entgegen. Das zeigt sich einleuchtend im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Es unterliegt keinem Zweifel, daß der Gesamtrechtsnachfolger den in der Person des Rechtsvorgängers entstandenen, auf Herstellung gerichteten Schadensersatzanspruch (nach § 249 Satz 1 oder Satz 2 BGB) weiterhin geltend machen kann. Er ist in dessen Rechtsstellung eingerückt. Es gibt keinen für die Bewertung beachtlichen Grund, den Fall der Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich Eigentum und Forderungsinhaberschaft anders zu behandeln. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Abtretung des Schadensersatzanspruchs nicht später wirksam wird als die Eigentumsübertragung der beschädigten Sache. Ob die Rechtslage anders ist, wenn die Forderungsabtretung der Sachübertragung nachfolgt, oder ob die Abtretung dann ins Leere geht, weil der Herstellungsanspruch mit der Veräußerung der Sache bereits erloschen ist, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Fall wurde sie vorgenommen - ihre Wirksamkeit unterstellt -, bevor das Eigentum an dem Grundstück auf die Kläger überging. b) Ein Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung ist nicht durch Vertrauensschutz- und Rechtssicherheitsgesichtspunkte geboten. Vielmehr überwiegen deutlich die Sachgründe für eine Abkehr von der Senatsrechtsprechung in dem dargestellten Umfang (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4. Oktober 1982, GSZ 1/82, NJW 1983, 228; Senat, Urt. v. 25. März 1983, V ZR 268/81, NJW 1983, 1610).Die Änderung der Rechtsprechung betrifft nicht den Grundsatz des Verhältnisses von § 249 zu § 251 BGB. Insoweit hält der Senat vielmehr an der bisherigen Rechtsprechung fest. Sie bezieht sich auf die Auswirkungen dieses Grundsatzes in einer bestimmten Fallkonstellation, für die die Begründung der Rechtsprechung das bisher für richtig erachtete Ergebnis nicht trägt. Vertrauensschutzinteressen treten schon deswegen zurück, weil auch bislang der Schädiger in solchen Fällen nicht damit rechnen konnte, von Ansprüchen verschont zu bleiben. Vielmehr mußte er gewärtigen, mit einem nach § 251 Abs. 1 BGB bemessenen Schadensersatzanspruch belangt zu werden. Daß er dadurch im Regelfall günstiger gestanden hätte, ist nicht anzunehmen. Andererseits führt die Änderung der Rechtsprechung in diesem Teilbereich im Ergebnis zu einer Annäherung an die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, die bei der Beschädigung von Kraftfahrzeugen generell davon ausgeht, daß der Anspruch nach § 249 Satz 2 BGB fortbesteht, auch wenn das beschädigte Fahrzeug veräußert wird (BGHZ 66, 239; Urt. v. 5. März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469). Der damit verbundenen Rechtsvereinheitlichung gebührt angesichts der geringen Auswirkungen auf die Rechtssicherheit der Vorrang. III.Da das Berufungsgericht, von seinem Ansatz her konsequent, bislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob die Beklagten wegen der geltend gemachten Schäden in Anspruch genommen werden können und ob etwaige Ansprüche wirksam an die Kläger abgetreten worden sind, ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit diese Feststellungen nachgeholt werden können. Bei der Frage der Abtretung wird insbesondere auch zu prüfen sein, ob der Zedent Inhaber des Anspruchs war oder ob er der GmbH zustand bzw. ob er mit der Veräußerung des Grundstücks an die KG erloschen ist. |